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Entscheid

VWBES.2017.92

Führerausweisentzug

25. April 2017Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ ist seit dem 19. Dezember

2003 im Besitze des Führerausweises für die Kategorie B. Zudem besass er vom

23. April 2014 bis 23. April 2016 einen Lernfahrausweis für die Kategorie BE.

1.2 Am 19. November 2016, 14:35 Uhr,

fuhr A.___ als Lenker eines Lieferwagens (Leergewicht gemäss Fahrzeugausweis

2075 kg; Gesamtgewicht gemäss Fahrzeugausweis 2730 kg) mit Anhänger (Gesamtgewicht

gemäss Fahrzeugausweis 2600 kg) auf der Umfahrungsstrasse [...] in [Ort], ohne

im Besitze eines Führer- oder Lernfahrausweises der entsprechenden Kategorie

(BE) zu sein.

1.3 Am 21. November 2016 beantragte A.___

bei der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) zum

zweiten Mal den Lernfahrausweis für die Kategorie BE. Die Prüfung der Kategorie

BE legte er am 1. Februar 2017 erfolgreich ab.

2. Die MFK stufte die

Verkehrswiderhandlung vom 19. November 2016 als mittelschwer ein und entzog A.___,

namens des Bau- und Justizdepartements, den Führerausweis mit Verfügung vom 20.

Februar 2017 für die Dauer von vier Monaten.

3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 27. Februar 2017 (Postaufgabe) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und verlangte, es sei die angefochtene

Verfügung aufzuheben und die Verkehrswiderhandlung sei als leicht einzustufen. Zur

Begründung führte er aus, er habe lediglich vergessen, seinen Lernfahrausweis der

Kategorie BE zu verlängern. In der Zwischenzeit habe er den Führerausweis der

entsprechenden Kategorie erlangt. Zu keinem Zeitpunkt sei es zu einer Gefährdung

im Strassenverkehr gekommen. Bei einem viermonatigen Führerausweisentzug werde

er seine Arbeitsstelle verlieren.

3.2 Mit Präsidialverfügung vom 2. März

2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS

125.

). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert

und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Führerausweis B wird erteilt

für Motorwagen und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht

mehr als 3500 kg und nicht mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz (mit

einem Fahrzeug dieser Kategorie darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von

nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden) und für Fahrzeugkombinationen aus

einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger von mehr als 750 kg,

sofern das Gesamtzugsgewicht 3500 kg und das Gesamtgewicht des Anhängers das

Leergewicht des Zugfahrzeugs nicht übersteigen. Der Führerausweis BE wird

erteilt für Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und

einem Anhänger, die als Kombination nicht unter die Kategorie B fallen (siehe

Art. 3 Abs. 1 Verkehrszulassungsverordnung [VZV, SR 741.51]).

3.1

Nach Art. 16b Abs. 1 lit. c des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR

741.

) begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer ein Motorfahrzeug führt,

ohne den Ausweis für die entsprechende Kategorie zu besitzen. Mit dem Begriff

Kategorie sind nicht nur die Kategorien nach Art. 3 Abs. 1 VZV erfasst, sondern

auch die Unterkategorien (Abs. 2) und die Spezialkategorien (Abs. 3).

3.2

Der Tatbestand von Art. 16b Abs.

1.

lit. c SVG erfasst Personen, die zwar einen Führerausweis besitzen, jedoch

ein Fahrzeug führen, dessen Kategorie dem Ausweis nicht entspricht (Bernhard

Rütsche/Denise Weber in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.],

Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 16b N 22 mit Hinweisen).

3.3

Gemäss Botschaft trägt die

Qualifikation dieser Fälle als mittelschwere Widerhandlung dem Umstand Rechnung,

«dass solche Personen grundsätzlich fahrgeeignet sind, nicht aber über die

fahrzeugspezifische Ausbildung verfügen und keine entsprechende Prüfung

abgelegt haben» (Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31.

März 1999, S. 4487).

3.4

Es ist unbestritten, dass der

Beschwerdeführer am 19. November 2016 als Inhaber des Führerausweises der

Kategorie B mit einem Lieferwagen mit Anhänger gefahren ist, wofür er einen

Ausweis der Kategorie BE benötigt hätte. Ebenso unbestritten ist, dass er

damals nicht im Besitze eines Führer- oder Lernfahrausweises für die Kategorie

BE gewesen ist (siehe polizeiliche Einvernahme vom 9. Januar 2017 der

Kantonspolizei Aargau). Er war mithin nicht zum Führen des von ihm an diesem

Tag gelenkten Motorfahrzeugs mit Anhänger berechtigt.

3.5

Wie bereits von

der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung völlig zutreffend festgestellt,

vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe vergessen, den

Lernfahrausweis zu verlängern, nichts an der Tatsache zu ändern, dass er zum

Zeitpunkt des Vorfalls am 19. November 2016 weder im Besitze eines Lernfahr-

oder Führerausweises gewesen ist. Andernfalls könnte jeder, der wie der

Beschwerdeführer ohne Berechtigung ein Fahrzeug führt, bei einer Anhaltung

durch die Polizei argumentieren, er habe es bloss versäumt, für diese Kategorie

einen Lernfahrausweis zu lösen bzw. diesen zu verlängern.

3.6

Der Beschwerdeführer hat sich damit

eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG zu

Schulden kommen lassen. Da dem Beschwerdeführer der Führerausweis am 2.

September 2014 bereits einmal wegen einer schweren Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von drei Monaten entzogen worden war,

ist ihm der Ausweis im vorliegenden Verfahren für vier Monate zu entziehen.

Dies entspricht der gesetzlichen Mindestentzugsdauer (Art. 16b Abs. 2 lit. b

SVG), welche nicht unterschritten werden darf (vgl. Art. 16 Abs. 3 SVG). Aus

diesem Grund können die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente betreffend

beruflicher Notwendigkeit des Führerausweises keine Berücksichtigung finden.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel