VWBES.2017.92
Führerausweisentzug
25. April 2017Deutsch6 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. April 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ ist seit dem 19. Dezember
2003 im Besitze des Führerausweises für die Kategorie B. Zudem besass er vom
23. April 2014 bis 23. April 2016 einen Lernfahrausweis für die Kategorie BE.
1.2 Am 19. November 2016, 14:35 Uhr,
fuhr A.___ als Lenker eines Lieferwagens (Leergewicht gemäss Fahrzeugausweis
2075 kg; Gesamtgewicht gemäss Fahrzeugausweis 2730 kg) mit Anhänger (Gesamtgewicht
gemäss Fahrzeugausweis 2600 kg) auf der Umfahrungsstrasse [...] in [Ort], ohne
im Besitze eines Führer- oder Lernfahrausweises der entsprechenden Kategorie
(BE) zu sein.
1.3 Am 21. November 2016 beantragte A.___
bei der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) zum
zweiten Mal den Lernfahrausweis für die Kategorie BE. Die Prüfung der Kategorie
BE legte er am 1. Februar 2017 erfolgreich ab.
2. Die MFK stufte die
Verkehrswiderhandlung vom 19. November 2016 als mittelschwer ein und entzog A.___,
namens des Bau- und Justizdepartements, den Führerausweis mit Verfügung vom 20.
Februar 2017 für die Dauer von vier Monaten.
3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 27. Februar 2017 (Postaufgabe) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und verlangte, es sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Verkehrswiderhandlung sei als leicht einzustufen. Zur
Begründung führte er aus, er habe lediglich vergessen, seinen Lernfahrausweis der
Kategorie BE zu verlängern. In der Zwischenzeit habe er den Führerausweis der
entsprechenden Kategorie erlangt. Zu keinem Zeitpunkt sei es zu einer Gefährdung
im Strassenverkehr gekommen. Bei einem viermonatigen Führerausweisentzug werde
er seine Arbeitsstelle verlieren.
3.2 Mit Präsidialverfügung vom 2. März
2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS
125.
). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert
und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Führerausweis B wird erteilt
für Motorwagen und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht
mehr als 3500 kg und nicht mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz (mit
einem Fahrzeug dieser Kategorie darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von
nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden) und für Fahrzeugkombinationen aus
einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger von mehr als 750 kg,
sofern das Gesamtzugsgewicht 3500 kg und das Gesamtgewicht des Anhängers das
Leergewicht des Zugfahrzeugs nicht übersteigen. Der Führerausweis BE wird
erteilt für Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und
einem Anhänger, die als Kombination nicht unter die Kategorie B fallen (siehe
Art. 3 Abs. 1 Verkehrszulassungsverordnung [VZV, SR 741.51]).
3.1
Nach Art. 16b Abs. 1 lit. c des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR
741.
) begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer ein Motorfahrzeug führt,
ohne den Ausweis für die entsprechende Kategorie zu besitzen. Mit dem Begriff
Kategorie sind nicht nur die Kategorien nach Art. 3 Abs. 1 VZV erfasst, sondern
auch die Unterkategorien (Abs. 2) und die Spezialkategorien (Abs. 3).
3.2
Der Tatbestand von Art. 16b Abs.
1.
lit. c SVG erfasst Personen, die zwar einen Führerausweis besitzen, jedoch
ein Fahrzeug führen, dessen Kategorie dem Ausweis nicht entspricht (Bernhard
Rütsche/Denise Weber in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.],
Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 16b N 22 mit Hinweisen).
3.3
Gemäss Botschaft trägt die
Qualifikation dieser Fälle als mittelschwere Widerhandlung dem Umstand Rechnung,
«dass solche Personen grundsätzlich fahrgeeignet sind, nicht aber über die
fahrzeugspezifische Ausbildung verfügen und keine entsprechende Prüfung
abgelegt haben» (Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31.
März 1999, S. 4487).
3.4
Es ist unbestritten, dass der
Beschwerdeführer am 19. November 2016 als Inhaber des Führerausweises der
Kategorie B mit einem Lieferwagen mit Anhänger gefahren ist, wofür er einen
Ausweis der Kategorie BE benötigt hätte. Ebenso unbestritten ist, dass er
damals nicht im Besitze eines Führer- oder Lernfahrausweises für die Kategorie
BE gewesen ist (siehe polizeiliche Einvernahme vom 9. Januar 2017 der
Kantonspolizei Aargau). Er war mithin nicht zum Führen des von ihm an diesem
Tag gelenkten Motorfahrzeugs mit Anhänger berechtigt.
3.5
Wie bereits von
der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung völlig zutreffend festgestellt,
vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe vergessen, den
Lernfahrausweis zu verlängern, nichts an der Tatsache zu ändern, dass er zum
Zeitpunkt des Vorfalls am 19. November 2016 weder im Besitze eines Lernfahr-
oder Führerausweises gewesen ist. Andernfalls könnte jeder, der wie der
Beschwerdeführer ohne Berechtigung ein Fahrzeug führt, bei einer Anhaltung
durch die Polizei argumentieren, er habe es bloss versäumt, für diese Kategorie
einen Lernfahrausweis zu lösen bzw. diesen zu verlängern.
3.6
Der Beschwerdeführer hat sich damit
eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG zu
Schulden kommen lassen. Da dem Beschwerdeführer der Führerausweis am 2.
September 2014 bereits einmal wegen einer schweren Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von drei Monaten entzogen worden war,
ist ihm der Ausweis im vorliegenden Verfahren für vier Monate zu entziehen.
Dies entspricht der gesetzlichen Mindestentzugsdauer (Art. 16b Abs. 2 lit. b
SVG), welche nicht unterschritten werden darf (vgl. Art. 16 Abs. 3 SVG). Aus
diesem Grund können die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente betreffend
beruflicher Notwendigkeit des Führerausweises keine Berücksichtigung finden.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel