VWBES.2017.93
Sozialhilfe
6. Juni 2017Deutsch8 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 6. Juni 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Obergericht Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
Sozialdienst Wasseramt Ost,
Beschwerdeführerin
gegen
1.
Departement
des Innern,
2. A.___
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 23. Februar 2017
hiess das Departement des Innern (DdI) die Beschwerde von A.___ gut, soweit sie
nicht gegenstandlos geworden war. Der Sozialdienst Wasseramt Ost (SDWO) wurde
angewiesen, A.___ im Rahmen der geltenden Ansätze für junge Erwachsene zu
unterstützen und die seit November 2016 bereits gekürzten Leistungen nachzuzahlen
sowie die Leistungen für den Mietzins zu überweisen.
2. Dagegen erhob der Leiter der SDWO
mit Schreiben vom 2. März 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den
Anträgen, es seien die Verfügung des DdI vom 23. Februar 2017 in vollem Umfange
aufzuheben und die sozialarbeiterischen Interventionen des Sozialdienstes zu
berücksichtigen. Zur Begründung wurde zusammenfassend geltend gemacht, weder die
pädagogischen Darlegungen noch die Arbeit und die Arbeitsweise eines
Sozialdienstes seien von der Vorinstanz in ihrer Entscheidfindung
berücksichtigt worden. Bei A.___ bestünden Defizite aus der primären und
sekundären Sozialisation, welche insbesondere durch Prozesse in der tertiären
Sozialisation kompensiert werden müssten (Nacherziehung). Die gesprochenen
Sanktionen durch den SDWO sollten A.___ dazu bringen, in ein Programm
einzutreten.
3. Mit Vernehmlassung vom 9. März 2017
beantragte das DdI die Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Eingabe vom 15. März 2017
reichte die Sozialkommission der Sozialregion Wasseramt Ost dem Verwaltungsgericht
eine «Ermächtigung zur Beschwerde bei Gerichten und Ämtern» vom 13. März 2017
ein.
5. Für die weiteren Parteistandpunkte
wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1; § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Ob der SDWO, vertreten durch
dessen Leiter, resp. die Sozialkommission der Sozialregion Wasseramt Ost zur
Beschwerde ans Verwaltungsgericht berechtigt ist, ist nachfolgend zu prüfen.
1.2
In Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsverfahren ist Partei, wer durch eine zu erlassende Verfügung
oder einen Entscheid berührt werden kann (§ 11bis Verwaltungsrechtspflegegesetz,
VRG, BGS 124.11). Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist legitimiert, wer durch
eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 12 Abs. 1
VRG). Gemeinden sind zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch eine Verfügung
oder einen Entscheid besonders berührt werden und ein schutzwürdiges kommunales
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben. Besondere Legitimationsbestimmungen
bleiben vorbehalten (§ 12 Abs. 3 VRG).
Partei im Verfahren kann nur sein, wer
parteifähig ist. Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist, also natürliche und
juristische Personen des Privatrechts sowie des öffentlichen Rechts. Im
öffentlichen Recht sind dies insbesondere Bund, Kantone und Gemeinden sowie
Zweckverbände, andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und selbständige
Anstalten und Stiftungen (vgl. z.B. Vera Marantelli/Said Huber in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2.
Auflage 2016, Art. 6 N 13; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
VRG [ZH], Vorbemerkungen zu §§ 21 – 21a N 5). Nicht parteifähig sind
demgegenüber Behörden; diese können allenfalls als Organe des parteifähigen
Gemeinwesens handeln, aber nicht selber – anstelle des Gemeinwesens (Trägerverbandes)
– beschwerdeführende Partei sein. Unter Vorbehalt anderslautender gesetzlicher
Bestimmungen fehlt der verfügenden Instanz bzw. Behörde die aktive
Rekurslegitimation (Marantelli/Huber, a.a.O., Bertschi, a.a.O., N 6 und 18).
Diese Grundsätze gelten im solothurnischen Verwaltungsverfahrensrecht, das
diesbezüglich dem Bundesrecht wie dem züricherischen Verfahrensrecht
entspricht, genau gleich.
Der SDWO ist eine nach § 164 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 des Gemeindegesetzes (GG, BGS 131.1) vertraglich begründete
Behörde von neun Einwohnergemeinden, die für diese die den Gemeinden
zugewiesenen Aufgaben im Sozialbereich erbringt, wie das im Sozialgesetz vorgesehen
ist (vgl. auch Vereinbarung Sozialkreis Wasseramt Ost vom 1. Januar 2009).
Mangels Parteifähigkeit kann der SDWO nicht selbständig als Partei Beschwerde
erheben.
1.3
Versteht man den SDWO bzw. dessen
Sozialkommission als Behörde oder Organ einer Gemeinde bzw. einer Mehrzahl von
Gemeinden, so läge die Beschwerdebefugnis beim dahinter stehenden Gemeinwesen.
Gemäss Vereinbarung Sozialkreis Wasseramt Ost ist die Einwohnergemeinde Derendingen
die Leitgemeinde (vgl. Art. 4 Ziff. 1). Ob diese im Sinne der neueren
Rechtsprechung des Bundesgerichts im Bereich der Sozialhilfe im Rahmen von Art.
89.
Abs. 1 Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR
173.
) zur Beschwerde legitimiert wäre, weil die Gemeinden im Bereich der
Sozialhilfe in spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben
betroffen seien und sich daher gegen Entscheide, die ihr Verwaltungshandeln in
diesem Bereich einschränkten, zur Wehr sollten setzen können (Urteil des
Bundesgerichts 8C_764/2015 vom 11. April 2016 E. 2 und 3.3), muss offen
bleiben. Ebenso, ob eine Ausnahme vorläge, weil weder die präjudizielle Wirkung
eines Entscheids geltend gemacht werde noch ersichtlich sei oder nur ganz
unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstünden, wo von einem besonderen
schutzwürdigen Interesse der Gemeinde nicht mehr gesprochen werden könne,
sondern es nur noch um die richtige Rechtsanwendung oder gar um eine Frage des
Prestiges gehe, welche die Legitimation ausschlössen (BGE 140 V 328 E. 6.5 f.).
Denn zur Vertretung einer Gemeinde ist der Gemeinderat befugt, der diese
Befugnis generell oder im Einzelfall an ein anderes Gemeindeorgan delegieren
kann. Eine andere Ordnung wäre in der Gemeindeordnung oder in einem
allgemein-verbindlichen Gemeindereglement vorzuschreiben (§ 13 Abs. 2 VRG).
Eine solche Delegation der Beschwerdebefugnis liegt nicht vor, weder generell
noch im Einzelfall, ebensowenig wie entsprechende Bestimmungen in der
Gemeindeordnung oder allgemein-verbindlichen Reglementen. Im Vertrag der
Gemeinden über die Errichtung des Sozialkreises, der von den
Gemeindeversammlungen verabschiedet wurde, steht gegenteils, dass für
Beschwerden die gesetzlichen Vorschriften des Sozialgesetzes, des Einführungsgesetzes
zum ZGB, des Gemeindegesetzes und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
gälten (Art. 12 Ziffer 1 Rechtsschutz).
1.4
Eine Beschwerdelegitimation ergibt
sich auch nicht aus einer speziellen gesetzlichen Grundlage des kantonalen
Rechts. Weder das Sozialgesetz noch das Gemeindegesetz ermächtigen Behörden zur
Beschwerdeerhebung. Das Gemeindegesetz regelt in den §§ 200 f. lediglich, dass
Beschlüsse, die im Einzelfall gestützt auf öffentliches Recht Rechte oder
Pflichten einer Person verbindlich festlegen, der Beschwerde unterliegen, auch
wenn sie von öffentlich-rechtlichen Organisationen stammen, die der
Zusammenarbeit der Gemeinden dienen, und verweist in § 203 für das Verfahren
explizit auf das Verwaltungsrechtspflegegesetz. Das Sozialgesetz hält in § 158
fest, dass sich der Rechtsschutz nach dem Gesetz über die Gerichtsorganisation
und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz richtet, sofern nicht Bundesrecht
anwendbar ist. Bundesrechtlich ist die Beschwerdelegitimation von kantonalen
Behörden im Sozialhilferecht nicht geregelt.
1.5
Auf die Beschwerde des SDWO bzw.
dessen Sozialkommission kann somit mangels Legitimation nicht eingetreten werden.
2.
Aber auch wenn die Legitimation
gegeben gewesen wäre, hätte die Beschwerde aus folgenden Gründen abgewiesen
werden müssen: Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung treffend festgehalten hat,
stand A.___ gemäss § 93 Abs. 1bis lit. a Sozialverordnung (SV, BGS,
131.
) ein monatlicher Grundbedarf von CHF 788.80 (CHF 986.00 – 20%) zu.
Jedoch wurden ihm ab Unterstützungsbeginn lediglich CHF 400.00 ausbezahlt, die
Sozialhilfeleistungen somit gleich zu Beginn der Unterstützung um mehr als die
durch die Sozialverordnung vorgeschriebenen 20% gekürzt. Eine solche Kürzung
direkt ab Unterstützungsbeginn ist nicht zulässig. Auch nicht mit der
Begründung, dass das Budget angepasst werde, sobald ein Programm besucht werde.
Die Schreiben des SDWO zum vorgeschriebenen Kürzungsverfahren wurden zwar
korrekterweise per Einschreiben versendet, jedoch wurden bei der Ansetzung der
Fristen jeweils diejenigen bei der Post zur Abholung von eingeschriebenen
Sendungen nicht beachtet. Dies führte z.B. dazu, dass A.___ unverschuldet den
Termin zur Gewährung des rechtlichen Gehörs am 28. November 2016 nicht
wahrnehmen konnte, da ihm das diesbezügliche Schreiben gemäss
Sendungsverfolgung der Post innert Frist erst am 30. November 2016 zugestellt
worden ist. Zudem schränkt die Tatsache, dass eine Person Sozialhilfe bezieht,
ihre zivilrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit nicht ein (vgl.
SKOS-Richtlinien Kapitel A.5.1). Sie kann insbesondere nach wie vor Verträge
abschliessen, ein Testament abfassen oder Prozesse führen. In der Regel wird
der Unterstützungsbetrag auf ein Konto der unterstützten Person überwiesen. Nur
in begründeten Fällen dürfen die Sozialdienste die Rechnungen selber
begleichen, dies insbesondere, wenn die unterstützte Person nicht in der Lage
ist, ihr Geld selber zu verwalten (vgl. SKOS-Richtlinien Kapitel A.7). Den
Akten sind jedoch keine Umstände ersichtlich, die dafür sprechen würden, dass A.___
nicht in der Lage wäre, die Sozialhilfeleistungen entsprechend zu verwenden. Im
Gegenteil: Dem Übertragungsbericht der Sozialen Dienste Zuchwil-Luterbach vom
19.
September 2016 geht hervor, dass A.___ keine Probleme mit seinen Finanzen
hatte. Der SDWO hat somit zu Unrecht den Mietzins nicht auf das Konto von A.___
überwiesen und die Kontodaten des Vermieters von A.___ verlangt.
Aufgrund des Umstandes, dass
insbesondere verfahrensrechtliche Gründe zur Gutheissung der Beschwerde geführt
haben, war die Vorinstanz – entgegen der Meinung des SDWO – auch nicht
gehalten, die geltend gemachten pädagogischen Darlegungen sowie die Arbeit und
die Arbeitsweise eines Sozialdienstes in ihrer Entscheidfindung zu würdigen.
3.
Auf die Beschwerde ist demnach
nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, da Behörden bzw. den dahinter
stehenden Gemeinwesen oder Organisationen in der Regel keine Kosten auferlegt
werden (§ 77 VRG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser