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Entscheid

VWBES.2017.93

Sozialhilfe

6. Juni 2017Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 23. Februar 2017

hiess das Departement des Innern (DdI) die Beschwerde von A.___ gut, soweit sie

nicht gegenstandlos geworden war. Der Sozialdienst Wasseramt Ost (SDWO) wurde

angewiesen, A.___ im Rahmen der geltenden Ansätze für junge Erwachsene zu

unterstützen und die seit November 2016 bereits gekürzten Leistungen nachzuzahlen

sowie die Leistungen für den Mietzins zu überweisen.

2. Dagegen erhob der Leiter der SDWO

mit Schreiben vom 2. März 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den

Anträgen, es seien die Verfügung des DdI vom 23. Februar 2017 in vollem Umfange

aufzuheben und die sozialarbeiterischen Interventionen des Sozialdienstes zu

berücksichtigen. Zur Begründung wurde zusammenfassend geltend gemacht, weder die

pädagogischen Darlegungen noch die Arbeit und die Arbeitsweise eines

Sozialdienstes seien von der Vorinstanz in ihrer Entscheidfindung

berücksichtigt worden. Bei A.___ bestünden Defizite aus der primären und

sekundären Sozialisation, welche insbesondere durch Prozesse in der tertiären

Sozialisation kompensiert werden müssten (Nacherziehung). Die gesprochenen

Sanktionen durch den SDWO sollten A.___ dazu bringen, in ein Programm

einzutreten.

3. Mit Vernehmlassung vom 9. März 2017

beantragte das DdI die Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Eingabe vom 15. März 2017

reichte die Sozialkommission der Sozialregion Wasseramt Ost dem Verwaltungsgericht

eine «Ermächtigung zur Beschwerde bei Gerichten und Ämtern» vom 13. März 2017

ein.

5. Für die weiteren Parteistandpunkte

wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1; § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Ob der SDWO, vertreten durch

dessen Leiter, resp. die Sozialkommission der Sozialregion Wasseramt Ost zur

Beschwerde ans Verwaltungsgericht berechtigt ist, ist nachfolgend zu prüfen.

1.2

In Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsverfahren ist Partei, wer durch eine zu erlassende Verfügung

oder einen Entscheid berührt werden kann (§ 11bis Verwaltungsrechtspflegegesetz,

VRG, BGS 124.11). Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist legitimiert, wer durch

eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 12 Abs. 1

VRG). Gemeinden sind zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch eine Verfügung

oder einen Entscheid besonders berührt werden und ein schutzwürdiges kommunales

Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben. Besondere Legitimationsbestimmungen

bleiben vorbehalten (§ 12 Abs. 3 VRG).

Partei im Verfahren kann nur sein, wer

parteifähig ist. Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist, also natürliche und

juristische Personen des Privatrechts sowie des öffentlichen Rechts. Im

öffentlichen Recht sind dies insbesondere Bund, Kantone und Gemeinden sowie

Zweckverbände, andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und selbständige

Anstalten und Stiftungen (vgl. z.B. Vera Marantelli/Said Huber in:

Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2.

Auflage 2016, Art. 6 N 13; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

VRG [ZH], Vorbemerkungen zu §§ 21 – 21a N 5). Nicht parteifähig sind

demgegenüber Behörden; diese können allenfalls als Organe des parteifähigen

Gemeinwesens handeln, aber nicht selber – anstelle des Gemeinwesens (Trägerverbandes)

– beschwerdeführende Partei sein. Unter Vorbehalt anderslautender gesetzlicher

Bestimmungen fehlt der verfügenden Instanz bzw. Behörde die aktive

Rekurslegitimation (Marantelli/Huber, a.a.O., Bertschi, a.a.O., N 6 und 18).

Diese Grundsätze gelten im solothurnischen Verwaltungsverfahrensrecht, das

diesbezüglich dem Bundesrecht wie dem züricherischen Verfahrensrecht

entspricht, genau gleich.

Der SDWO ist eine nach § 164 Abs. 1

lit. b Ziff. 1 des Gemeindegesetzes (GG, BGS 131.1) vertraglich begründete

Behörde von neun Einwohnergemeinden, die für diese die den Gemeinden

zugewiesenen Aufgaben im Sozialbereich erbringt, wie das im Sozialgesetz vorgesehen

ist (vgl. auch Vereinbarung Sozialkreis Wasseramt Ost vom 1. Januar 2009).

Mangels Parteifähigkeit kann der SDWO nicht selbständig als Partei Beschwerde

erheben.

1.3

Versteht man den SDWO bzw. dessen

Sozialkommission als Behörde oder Organ einer Gemeinde bzw. einer Mehrzahl von

Gemeinden, so läge die Be­schwerdebefugnis beim dahinter stehenden Gemeinwesen.

Gemäss Vereinbarung Sozialkreis Wasseramt Ost ist die Einwohnergemeinde Derendingen

die Leitge­meinde (vgl. Art. 4 Ziff. 1). Ob diese im Sinne der neueren

Rechtsprechung des Bundesgerichts im Bereich der Sozialhilfe im Rahmen von Art.

89.

Abs. 1 Bundesge­setz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR

173.

) zur Be­schwerde legitimiert wäre, weil die Gemeinden im Bereich der

Sozialhilfe in spezi­fischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben

betroffen seien und sich daher gegen Entscheide, die ihr Verwaltungshandeln in

diesem Bereich ein­schränkten, zur Wehr sollten setzen können (Urteil des

Bundesgerichts 8C_764/2015 vom 11. April 2016 E. 2 und 3.3), muss offen

bleiben. Ebenso, ob eine Ausnahme vorläge, weil weder die präjudizielle Wirkung

eines Entscheids geltend gemacht werde noch ersichtlich sei oder nur ganz

unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstünden, wo von einem besonderen

schutzwürdigen Interesse der Gemeinde nicht mehr gesprochen werden könne,

sondern es nur noch um die richtige Rechtsanwendung oder gar um eine Frage des

Prestiges gehe, welche die Legitimation ausschlössen (BGE 140 V 328 E. 6.5 f.).

Denn zur Vertretung einer Gemeinde ist der Gemeinderat befugt, der diese

Befugnis generell oder im Einzel­fall an ein anderes Gemeindeorgan delegieren

kann. Eine andere Ordnung wäre in der Gemeindeordnung oder in einem

allgemein-verbindlichen Gemeinderegle­ment vorzuschreiben (§ 13 Abs. 2 VRG).

Eine solche Delegation der Beschwerdebe­fugnis liegt nicht vor, weder generell

noch im Einzelfall, ebensowenig wie ent­sprechende Bestimmungen in der

Gemeindeordnung oder allgemein-verbindli­chen Reglementen. Im Vertrag der

Gemeinden über die Errichtung des Sozialkrei­ses, der von den

Gemeindeversammlungen verabschiedet wurde, steht gegenteils, dass für

Beschwerden die gesetzlichen Vorschriften des Sozialgesetzes, des Einfüh­rungsgesetzes

zum ZGB, des Gemeindegesetzes und des Gesetzes über die Verwal­tungsrechtspflege

gälten (Art. 12 Ziffer 1 Rechtsschutz).

1.4

Eine Beschwerdelegitimation ergibt

sich auch nicht aus einer speziellen ge­setzlichen Grundlage des kantonalen

Rechts. Weder das Sozialgesetz noch das Gemeindegesetz ermächtigen Behörden zur

Beschwerdeerhebung. Das Gemein­degesetz regelt in den §§ 200 f. lediglich, dass

Beschlüsse, die im Einzelfall ge­stützt auf öffentliches Recht Rechte oder

Pflichten einer Person verbindlich festle­gen, der Beschwerde unterliegen, auch

wenn sie von öffentlich-rechtlichen Orga­nisationen stammen, die der

Zusammenarbeit der Gemeinden dienen, und ver­weist in § 203 für das Verfahren

explizit auf das Verwaltungsrechtspflegegesetz. Das Sozialgesetz hält in § 158

fest, dass sich der Rechtsschutz nach dem Gesetz über die Gerichtsorganisation

und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz richtet, sofern nicht Bundesrecht

anwendbar ist. Bundesrechtlich ist die Beschwerdelegi­timation von kantonalen

Behörden im Sozialhilferecht nicht geregelt.

1.5

Auf die Beschwerde des SDWO bzw.

dessen Sozialkommission kann somit mangels Legitimation nicht eingetreten werden.

2.

Aber auch wenn die Legitimation

gegeben gewesen wäre, hätte die Beschwerde aus folgenden Gründen abgewiesen

werden müssen: Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung treffend festgehalten hat,

stand A.___ gemäss § 93 Abs. 1bis lit. a Sozialverordnung (SV, BGS,

131.

) ein monatlicher Grundbedarf von CHF 788.80 (CHF 986.00 – 20%) zu.

Jedoch wurden ihm ab Unterstützungsbeginn lediglich CHF 400.00 ausbezahlt, die

Sozialhilfeleistungen somit gleich zu Beginn der Unterstützung um mehr als die

durch die Sozialverordnung vorgeschriebenen 20% gekürzt. Eine solche Kürzung

direkt ab Unterstützungsbeginn ist nicht zulässig. Auch nicht mit der

Begründung, dass das Budget angepasst werde, sobald ein Programm besucht werde.

Die Schreiben des SDWO zum vorgeschriebenen Kürzungsverfahren wurden zwar

korrekterweise per Einschreiben versendet, jedoch wurden bei der Ansetzung der

Fristen jeweils diejenigen bei der Post zur Abholung von eingeschriebenen

Sendungen nicht beachtet. Dies führte z.B. dazu, dass A.___ unverschuldet den

Termin zur Gewährung des rechtlichen Gehörs am 28. November 2016 nicht

wahrnehmen konnte, da ihm das diesbezügliche Schreiben gemäss

Sendungsverfolgung der Post innert Frist erst am 30. November 2016 zugestellt

worden ist. Zudem schränkt die Tatsache, dass eine Person Sozialhilfe bezieht,

ihre zivilrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit nicht ein (vgl.

SKOS-Richtlinien Kapitel A.5.1). Sie kann insbesondere nach wie vor Verträge

abschliessen, ein Testament abfassen oder Prozesse führen. In der Regel wird

der Unterstützungsbetrag auf ein Konto der unterstützten Person überwiesen. Nur

in begründeten Fällen dürfen die Sozialdienste die Rechnungen selber

begleichen, dies insbesondere, wenn die unterstützte Person nicht in der Lage

ist, ihr Geld selber zu verwalten (vgl. SKOS-Richtlinien Kapitel A.7). Den

Akten sind jedoch keine Umstände ersichtlich, die dafür sprechen würden, dass A.___

nicht in der Lage wäre, die Sozialhilfeleistungen entsprechend zu verwenden. Im

Gegenteil: Dem Übertragungsbericht der Sozialen Dienste Zuchwil-Luterbach vom

19.

September 2016 geht hervor, dass A.___ keine Probleme mit seinen Finanzen

hatte. Der SDWO hat somit zu Unrecht den Mietzins nicht auf das Konto von A.___

überwiesen und die Kontodaten des Vermieters von A.___ verlangt.

Aufgrund des Umstandes, dass

insbesondere verfahrensrechtliche Gründe zur Gutheissung der Beschwerde geführt

haben, war die Vorinstanz – entgegen der Meinung des SDWO – auch nicht

gehalten, die geltend gemachten pädagogischen Darlegungen sowie die Arbeit und

die Arbeitsweise eines Sozialdienstes in ihrer Entscheidfindung zu würdigen.

3.

Auf die Beschwerde ist demnach

nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, da Behörden bzw. den dahinter

stehenden Gemeinwesen oder Organisationen in der Regel keine Kosten auferlegt

werden (§ 77 VRG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser