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Entscheid

VWBES.2017.95

Einbürgerung

26. September 2017Deutsch17 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Der aus Libyen stammende B.___ (geb.

1971) reiste am 19. August 1998 zusammen mit seiner jetzigen Ehefrau in die

Schweiz ein und wohnt seit dem 1. März 2001 in [Ort]. Am 17. Juni 2011

(Posteingang) reichte B.___ (nachfolgend: Gesuchsteller) bei der Bürgergemeinde

A.___ für sich und seine drei Kinder C.___ (geb. 2000), D.___ (geb. 2003) und E.___

(geb. 2004) ein Gesuch um Einbürgerung ein.

1.2 Mit Schreiben vom 2. September 2013

teilte die Bürgergemeinde A.___ dem Gesuchsteller mit, dass der Bürgerrat am

20. August 2013 das Einbürgerungsgesuch abgelehnt habe.

1.3 Gegen diesen Beschluss liess der

Gesuchsteller für sich und seine Kinder am 12. September 2013 Beschwerde

beim Volkswirtschaftsdepartement (nachfolgend: VWD) erheben und beantragen, der

angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihnen das Bürgerrecht der [Bürgergemeinde]

A.___ zu verleihen.

1.4 Mit Entscheid vom 14. Januar 2015

wies das VWD die Beschwerde ab.

1.5 Die dagegen am 26. Januar 2015 vom

Gesuchsteller für sich und seine Kinder erhobene Beschwerde hiess das

Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Juni 2015 teilweise gut, soweit es darauf

eintrat. Der angefochtene Entscheid und der Beschluss des Bürgerrats der

Bürgergemeinde A.___ wurden aufgrund formeller Mängel aufgehoben und die

Angelegenheit an die Bürgergemeinde A.___ zur Vornahme der notwendigen

Verfahrensschritte (protokollierte Befragung) und zu neuem Entscheid

zurückgewiesen.

1.6 Am 12. Januar 2016 entschied die Bürgergemeinde

A.___ erneut, dem Gesuchsteller und seinen Kindern (inkl. der 2015 geborenen

Tochter F.___) das Bürgerrecht der Bürgergemeinde A.___ wegen ungenügender Integration

zu verweigern.

1.7 Die dagegen vom Gesuchsteller für

sich und seine Kinder am 8. Februar 2016 erhobene Beschwerde hiess das VWD mit

Entscheid vom 20. Februar 2017 gut und erkannte Folgendes:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der

Beschluss des Gemeinderats der Bürgergemeinde vom 12. Januar 2016 aufgehoben

und den Beschwerdeführern das Gemeindebürgerrecht von A.___ zugesichert.

2. Der Beschwerdegegnerin werden keine

Verfahrenskosten auferlegt; sie erliegen dem Staat.

3. Der vom Beschwerdeführer geleistete

Kostenvorschuss in der Höhe von 800 Franken ist zurückzuerstatten.

4. Die Begehren um Parteientschädigung

werden abgewiesen.

2.1 Dagegen erhob die Bürgergemeinde A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 6. März 2017 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Der Entscheid des

Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Februar 2017 sei aufzuheben.

2. Den Beschwerdegegnern sei das

Gemeindebürgerrecht von A.___ nicht zuzusichern und der abweisende Entscheid

des Bürgerrats der Bürgergemeinde A.___ vom 12. Januar 2016 sei zu bestätigen.

3. U.K.u.E.F.

Zudem ersuchte sie um aufschiebende

Wirkung und um Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung.

2.2 Mit Präsidialverfügung vom 7. März

2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

2.3 Mit Beschwerdebegründung vom 28.

März 2017 hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Rechtsbegehren fest.

2.4 Mit Stellungnahme vom 19. April 2017

schloss das Amt für Gemeinden, Zivilstand und Bürgerrecht, auf Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, u.K.u.E.F.

2.5 Mit Stellungnahme vom 24. April 2017

schloss der Gesuchsteller für sich und seine Kinder auf vollumfängliche

Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F.

3. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Gemäss

§ 12 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) sind

Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch eine Verfügung oder einen

Entscheid berührt werden und ein schützenswertes kommunales Interesse an deren

Aufhebung oder Änderung haben. Die Gemeinde ist laut dieser Bestimmung nur zur

Beschwerdeerhebung legitimiert, wenn sie sich auf ein spezifisches kommunales

Interesse berufen kann.

1.2

Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden

in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht

abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung

überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt.

Der Gemeinde kommt im Bereich Einbürgerung bzw. Erwerb des Gemeindebürgerrechts Autonomie zu

(Urteil des BGer 1D_5/2010 vom 30. August 2010 E. 3.2.1).

1.3

Die Beschwerdeführerin ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung

der Beschwerde zuständig (vgl. § 28quater Abs. 2 kantonales

Bürgerrechtsgesetz, kBüG, BGS 112.11 sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist

einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 14 Bürgerrechtsgesetz (BüG,

SR 141.0) ist vor Erteilung der Bewilligung zu prüfen, ob der Bewerber zur

Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob er in die schweizerischen

Verhältnisse eingegliedert ist (lit. a), mit den schweizerischen

Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist (lit. b), die

schweizerische Rechtsordnung beachtet (lit. c) und die innere oder äussere

Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (lit. d).

2.2

Gemäss § 15 kBüG ist

ferner zu prüfen, ob sich ausländische Staatsangehörige darüber ausweisen

können, dass sie handlungsfähig sind oder die gesetzliche Vertretung dem Gesuch

zugestimmt hat (lit. a), die schweizerische Rechtsordnung beachten (lit. b),

ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen (lit. c), genügende

Sprachkenntnisse zur Verständigung mit Behörden, Mitbürgerinnen und Mitbürgern

besitzen (lit. d) und die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten

kennen und verstehen (lit. e) sowie, dass sie mit den örtlichen

Lebensgewohnheiten vertraut sind (lit. f).

3.1

Die Bürgergemeinde A.___ erachtete

die Einbürgerungsvoraussetzungen für nicht gegeben. Zusammengefasst und im

Wesentlichen erwog sie dazu im Entscheid vom 12. Januar 2016 was folgt: Der

Gesuchsteller habe für sich und seine Familie bis knapp 1 ½ Jahre vor

Gesuchseinreichung noch Sozialhilfe im Umfang von CHF 326'759.90 bezogen. Obschon

der Gesuchsteller als Zahnarzt inzwischen in günstigen finanziellen

Verhältnissen lebe – mit seinem derzeitigen Verdienst könne er zweifellos eine

sechsköpfige Familie ernähren –, sei er um eine Rückerstattung nie bemüht

gewesen. Von einem Gesuchsteller, der in den letzten Jahren Sozialhilfegelder

in erheblicher Höhe bezogen habe und nun als Zahnarzt in guten finanziellen

Verhältnissen lebe, dürfe erwartet werden, dass er von sich aus Anstrengungen

unternehme, um der Rückerstattungspflicht nachzukommen. Ferner sei der Gesuchsteller

ungenügend integriert. Er habe kaum Kontakte zur schweizerischen Bevölkerung.

Die wenigen Kontakte würden nicht über Zufälligkeiten (Begegnungen im

Treppenhaus) oder Notwendigkeiten (Kontakt zu Lehrern) hinausgehen und sich auf

das berufliche Umfeld oder das Umfeld der Kinder beschränken. Dies habe mit

einer gelebten Integration nichts zu tun. Zum lokalen Vereinsleben habe der

Gesuchsteller keinen Bezug. Der Umstand, dass der Gesuchsteller ein Studium in

der Schweiz absolviert habe, beweise eben so wenig eine Integration, wie der

Umstand, dass mit einer Schweizer Familie Fahrdienste zum Fussballtraining des

jüngsten Sohnes abgesprochen seien. Auch sei die Anerkennung und persönliche

Adaptierung der schweizerischen Staatsform durch den Gesuchsteller ungenügend. Der

Gesuchsteller bewege sich in seiner Freizeit in einer konservativen

muslimischen Parallelgesellschaft, in welcher primär muslimische Interessen

thematisiert würden. Als Gründungsmitglied des Vereins Al-Mukhtar würde er sich

mit Landsleuten treffen und gemeinsam an sozialen Anlässen wie Hochzeiten,

Beerdigungen etc. teilnehmen. Weiter sei er Mitglied bei zwei konservativen

muslimischen Organisationen, der Muslimbruderschaft und der Fondation WAKEF

Suisse. Er würde einerseits die Scharia, die als gottgegebenes Recht in einem

erheblichen Widerspruch zum schweizerischen Rechtssystem stehe, vehement

verteidigen und andererseits habe er sich nicht von [X.], welcher mit ihm

einige Zeit im Stiftungsrat der Fondation WAKEF Suisse gesessen sei und sich

schon öffentlich für die Steinigung bei Ehebruch als göttliches Gesetz

ausgesprochen habe, distanziert. Die Ehefrau des Gesuchstellers sei nicht

genügend integriert, habe schlechte Deutschkenntnisse und stelle deshalb kein

Einbürgerungsgesuch. Der Gesuchsteller habe sich in den letzten Jahren nicht

darum bemüht, seiner Frau einen Deutschkurs zu ermöglichen, was zeige, dass er

kein Interesse an ihrer Integration habe. Weiter habe er sich immer wieder in

Widersprüche verstrickt, unter anderem bezüglich der Frage, ob seine Tochter

einen nicht muslimischen Mann heiraten dürfe, was er anfänglich klar verneint,

aber später bejaht habe. Seinen Söhnen habe er das Recht, eine nicht muslimische

Frau zu heiraten, nicht abgesprochen. Von Wilhelm Tell habe der Gesuchsteller

noch nie etwas gehört.

3.2

Das VWD qualifizierte den Entscheid

des Bürgerrats mit Entscheid vom 20. Februar 2017 als offensichtlich

unhaltbar und damit willkürlich und bejahte das Vorliegen der

Einbürgerungsvoraussetzungen. Zusammengefasst und im Wesentlichen wurde dazu

Folgendes erwogen: Die Bürgergemeinde habe die Tatsache, dass der Gesuchsteller

die Sozialhilfeleistung bis anhin nicht rückerstattet habe, in unhaltbarer

Weise als fehlenden Integrationswillen qualifiziert. Die Rückerstattung von

Sozialhilfeleistungen sei keine Voraussetzung für die Einbürgerung. Der

finanzielle Leumund des Gesuchstellers könne zum jetzigen Zeitpunkt als gegeben

erachtet werden. Zwar treffe es zu, dass der Gesuchsteller keine engeren

freundschaftlichen Beziehungen zu Schweizern pflege. Er konzentriere sich vor

allem auf sein Familienleben. Auch wenn der Gesuchsteller nicht Freunde im

engeren Sinne habe, welche er regelmässig treffe, sei doch ersichtlich, dass er

Kontakte mit Schweizern pflege. Er habe bei der Arbeit [als Zahnarzt] viele

Schweizer Patienten, habe Kollegen aus dem Studium, nehme an Schulanlässen teil

und spreche sich mit anderen Familien ab, um die Söhne ins Fussballtraining zu

bringen und wieder abzuholen. Dies wirke sich positiv auf seine Integration

aus. Dass er nach der Arbeit seine restliche Freizeit mit der Familie

verbringen möchte, könne ihm nicht entgegengehalten werden. In ihrer Abwägung

messe die Bürgergemeinde den bestehenden Kontakten zur schweizerischen

Bevölkerung kaum, beziehungsweise keine Bedeutung zu. Es sei nicht

nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz dem Gesuchsteller die Treffen mit

anderen libyschen Staatsangehörigen an eher seltenen Anlässen wie Hochzeiten

und Beerdigungen derart negativ anlaste, während sie ebenfalls gelegentliche

Treffen mit Schweizern oder regelmässige Fahrdienste zu Fussballtrainings nicht

zu Gunsten des Gesuchstellers gewichte. Es sei offensichtlich, dass die

Bürgergemeinde die Umstände einseitig zu Lasten des Gesuchstellers ausgelegt

habe. Da der Gesuchsteller den Kontakt zur schweizerischen Bevölkerung nicht

meide, könne ihm der Kontakt zu Landsleuten nicht angelastet werden. Die

fehlende Abwägung bzw. einseitige Gewichtung der vorgeworfenen negativen

Aspekte müsse als willkürlich bezeichnet werden. Ferner seien die von der

Bürgergemeinde genannten Mitgliedschaften des Gesuchstellers von der Glaubens-

und Gewissensfreiheit geschützt. Ihren Statuten nach setze sich die Fondation

WAKEF Suisse für die Errichtung muslimischer Glaubensstätten, die Ausbildung

von Imamen, die Förderung und Finanzierung der arabischen und muslimischen

Schulen, die Unterstützung sozialer Aktivitäten und für die Errichtung

muslimischer Friedhöfe ein. Den Statuten seien demnach keine staatsfeindlichen

oder undemokratischen Ziele zu entnehmen. Allfällige extremistische Ansichten

eines Vereinsmitglieds könnten darum anderen Vereinsmitgliedern nicht angelastet

werden. Seit dem 5. Februar 2016 sei der Gesuchsteller zudem nicht mehr

Mitglied der Fondation WAKEF Suisse. Bezüglich des Vorwurfs, der Gesuchsteller

verfüge über ein minimales Wissen über die Schweizer Kultur und Geschichte, sei

festzuhalten, dass zur Prüfung dieser Voraussetzungen der Gesetzgeber den

Neubürgerkurs als objektives Kriterium vorgegeben habe und der Gesuchsteller

diesen mit der Note 5.2 bestanden habe. Was die Scharia anbelange, habe sich

der Gesuchsteller mehrmals dazu geäussert, dass er nicht für deren Einführung

in Europa oder in der Schweiz sei und er diese Gesetzgebung als sehr flexibel

ansehe. Auch wenn die Scharia als gottgegebenes Recht in einem Widerspruch zum

schweizerischen demokratischen Rechtssystem stehe, sei der Gesuchsteller nie

strafrechtlich auffällig geworden, weshalb man nicht davon ausgehen könne, dass

er gegen die fundamentalen Prinzipien unserer Rechtsordnung verstosse. Auch

könne vom Gesuchsteller nicht erwartet werden, dass er seine persönliche

Lebensauffassung und seinen Bezug zur ursprünglichen Heimat vollkommen aufgebe.

Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Vereinstätigkeit ein Indiz dafür sein

solle, dass er nicht integriert sei. Aufgrund des individuellen Charakters des

Einbürgerungsverfahrens, halte eine Argumentation nicht stand, welche die

Einbürgerung von Familienmitgliedern davon abhängig machen würde, dass auch

andere Familienmitglieder je individuell die Einbürgerungsvoraussetzungen

erfüllen. Die mangelnde Integration der Ehefrau könne dem Gesuchsteller grundsätzlich

nicht entgegengehalten werden. Selbst wenn die Ehefrau des Gesuchstellers nicht

integriert sei, würden keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, dass der

Gesuchsteller dies zu verantworten habe. Die Argumentation der Bürgergemeinde,

wonach der Gesuchsteller die Gleichstellung von Mann und Frau nicht achte,

stütze sich auf nicht rechtsgenüglich protokollierte Aussagen.

4.1

Die Beschwerdeführerin wirft dem

Departement vor, dass es unter dem Vorwand der falschen Rechtsanwendung ihren Entscheid

auf Angemessenheit überprüft habe und dabei unzulässigerweise sein eigenes

Ermessen anstelle desjenigen des zuständigen Bürgerrats gestellt habe. Ob eine

Person genügend integriert sei, um sich einbürgern zu lassen, sei ein

Ermessensentscheid. Das Ausmass der notwendigen Integration werde von den

zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden festgelegt.

4.2

Das Amt für Gemeinden bestreitet,

dass das Departement sein eigenes Interesse an Stelle desjenigen des Bürgerrats

gesetzt habe. Vielmehr habe das Departement festgestellt, dass die Gründe,

welche die Gemeinde zur Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs vorgebracht habe,

offensichtlich unhaltbar und willkürlich seien. Dabei sei auf bestimmte

Kriterien abgestellt worden, ohne dass im Einbürgerungsreglement der

Bürgergemeinde A.___ eine genügende gesetzliche Grundlage bestehe. Im

Widerspruch zu den tatsächlichen Umständen werde dem Gesuchsteller mangelnde

Integration vorgeworfen. Die Gemeinde lasse bei ihrem Entscheid positive Punkte

vollständig ausser Acht und berücksichtige einzig die kritischen Punkte. Solche

Entscheide seien nicht von der Gemeindeautonomie geschützt.

4.3

Auch der Gesuchsteller bestreitet,

dass durch den Entscheid des VWD die Gemeindeautonomie verletzt worden sei. Er

und seine Kinder würden sämtliche Voraussetzungen erfüllen, die für eine

Einbürgerung notwendig seien.

5.1

Das

zuständige Gemeindeorgan prüft, ob die bundes- und kantonalrechtlichen

Voraussetzungen für die Einbürgerung bzw. den Erwerb des Gemeindebürgerrechts

gegeben sind. Der Gemeinde kommt in diesem Bereich – wie bereits erwähnt – Autonomie

zu, weshalb ihr bei der Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen ein weiter

Ermessensbereich zusteht. Diesen müssen die Rechtsmittelinstanzen beachten. Sie

dürfen einzig eingreifen, wenn die Gemeinde ihr Ermessen nicht pflichtgemäss,

das heisst in Widerspruch zum Sinn und Zweck der Bürgerrechtsgesetzgebung,

ausübt (vgl. BGE 137 I 235 E. 2.4 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat in

Bezug auf das Ermessen der Gemeinden bei Einbürgerungsentscheiden, welchen auch

eine politische Komponente innewohne, wiederholt darauf hingewiesen, dass das

Einbürgerungsverfahren kein rechtsfreier Vorgang sei, da darin über den

rechtlichen Status von Einzelpersonen entschieden werde. Zu beachten seien

daher die einschlägigen Verfahrensbestimmungen, und die Gemeinde dürfe nicht

willkürlich, rechtsungleich oder diskriminierend entscheiden und müsse ihr

Ermessen insgesamt pflichtgemäss ausüben (BGE 140 I 99 E. 3.1 mit Hinweis, 138

I 305 E. 1.4.3). Insbesondere darf das kommunale Ermessen nicht zu einem

Verzicht der Rechtsmittelinstanz(en) der Rechtsmittelauf die nach der Rechtsweggarantie

erforderliche Rechts- und Sachverhaltsprüfung führen. Dies gilt insbesondere in

Bezug auf die Anforderungen für eine ordentliche Einbürgerung gemäss Art. 14 BüG.

Die gesetzliche Regelung enthält zwar hinsichtlich der einzelnen

Voraussetzungen mehr oder weniger grosse Beurteilungsspielräume, doch räumt sie

den zuständigen Behörden weder ausdrücklich noch sinngemäss ein

Entschliessungsermessen ein in dem Sinne, dass es diesen freigestellt wäre,

eine Person, die alle auf eidgenössischer und kantonaler Ebene statuierten

gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt und folglich integriert ist,

trotzdem nicht einzubürgern. Eine solche Nichteinbürgerung wäre rechtswidrig

und stünde zudem in Widerspruch zum Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1

BV (BGE 138 I 305 E. 1.4.5 f.).

5.2

Die freie gerichtliche

Prüfung der bundesrechtlichen Einbürgerungsanforderungen obliegt den in Art. 50

BüG genannten kantonalen Gerichtsbehörden. Damit wird den Anforderungen von

Art. 29a Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) entsprochen. Ob die

rechtlichen Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllt sind, prüft das Verwaltungsgericht

somit frei. Es beachtet bei der Prüfung der Rechtsfragen, dass die Gemeinden im

Rahmen ihrer Autonomie die im Gesetz verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe

selbständig anwenden. Indessen muss das kantonale Gericht die Rechtsanwendung

und namentlich die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Gemeinde auf

die Vereinbarkeit mit den einschlägigen Normen des kantonalen Rechts und des

Bundesrechts überprüfen. Dazu gehört neben der Bundesverfassung auch das

Bürgerrechtsgesetz. Die freie Prüfung der Anwendung des BüG geht über eine

Willkürprüfung hinaus, indem das kantonale Gericht eine Verletzung des BüG zu

korrigieren hat und nicht nur dann einschreitet, wenn der bei ihm angefochtene

Entscheid im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation

in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen

Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem

Gerechtigkeitsgrundsatz zuwiderläuft. Das zuständige kantonale Gericht darf

auch nicht mit Rücksicht auf die Gemeindeautonomie eine willkürfreie Anwendung

des BüG akzeptieren, wenn sich aus diesem Bundesrecht oder anderen Rechtssätzen

ergibt, dass eine andere Lösung vorzuziehen wäre (vgl. BGE 137 I 235 E. 2.5.2

und 2.5.3 mit Hinweisen).

6.

Die Rüge der Autonomieverletzung ist

aufgrund der erfüllten Einbürgerungs­voraussetzung der Integration (die übrigen

Voraussetzungen gemäss § 14 BüG und 15 kBüG sind nicht umstritten) und des

dennoch negativ erfolgten Entscheids des Bürgerrats unbegründet.

Unter Eingliederung bzw.

Integration ist die Aufnahme der Ausländer in die schweizerische Gemeinschaft

und die Bereitschaft, sich in die schweizerische gesellschaftliche Umwelt

einzufügen, ohne deswegen die angestammte kulturelle Eigenart und

Staatsangehörigkeit preiszugeben, zu verstehen (BBl 1987 III 304).

Die Bürgergemeinde selbst hat in ihrem

ablehnenden Entscheid darauf hingewiesen, dass es dem Gesuchsteller im Rahmen

der Religionsfreiheit nicht verwehrt sei, sich für seinen Glauben und dessen

Ausübung einzusetzen. Dennoch gewichtet sie diesen Umstand negativ. Dies steht

im Widerspruch zu verfassungsrechtlich gewährten Rechten. Es geht nicht an, dem

Gesuchsteller vorzuhalten, er bewege sich ausschliesslich in einem libyschen/muslimischen

Umfeld. Es ist aktenkundig, dass der Gesuchsteller sowohl beruflich als auch

privat Kontakte zu Schweizern pflegt. Von einem Einbürgerungsbewerber wird

keineswegs verlangt, dass er seine bisherige Identität ablegt und in eine

andere Haut schlüpft (BBl 1987 III 304). Ohnehin gab der Gesuchsteller zu

Protokoll, die Mitglieder der Organisationen nur selten zu sehen, während er

durch seine Arbeit als Zahnarzt und seine Kinder und deren Freizeitaktivitäten

doch in regelmässigen Kontakt mit Schweizer Bürgern stehe. Nach dem Gesagten

kann ihm die Zugehörigkeit zu den genannten Organisationen nicht negativ

ausgelegt werden, zumal keine Hinweise vorhanden sind, wonach der Gesuchsteller

als Mitglied dieser Organisationen die schweizerische Rechtsordnung nicht

beachtet. Schliesslich kann im Umstand, dass der Gesuchsteller die Scharia als flexibel

ansieht, nicht geschlossen werden, dass er diese – um es mit den Worten des

Bürgerrats zu sagen – «vehement verteidigt».

Es trifft zu, dass finanzielle

Sozialhilfe dann zurückzuerstatten ist, wenn der Hilfeempfänger in finanzielle

günstige Verhältnisse gelangt. Das Amt für soziale Sicherheit prüft die

Rückerstattungspflicht für alle Sozialhilfeempfänger und ‑empfängerinnen

des Kantons und macht diese geltend. Dass sich der Gesuchsteller weigern würde,

bezogene Sozialhilfegelder zurückzuerstatten, geht aus den Akten nicht hervor.

Der Umstand, dass er sich nicht aktiv um Rückerstattung bemüht, kann ihm

jedenfalls im Einbürgerungsverfahren nicht zum Nachteil gereichen. Eine

Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs wegen eines angeblichen Verstosses gegen die

öffentliche Ordnung durch Nichtrückzahlung von bezogenen Sozialhilfeleistungen

findet – wie bereits von der Vorinstanz zu Recht bemerkt – keine gesetzliche

Grundlage.

Der Gesuchsteller hat sich durch den mit

der Note 5.2 bestandenen Neubürgerkurs darüber ausgewiesen, dass er mit den in

der Schweiz geltenden Grundwerten und Grundrechten, der

demokratisch-rechtsstaatlichen Ordnung sowie den wirtschaftlichen, kulturellen

und politischen Grundzügen vertraut ist. Der Umstand alleine, dass er Wilhelm

Tell nicht kennt, kann dabei nicht ins Gewicht fallen.

Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht

darauf hingewiesen, dass im Einbürgerungsverfahren über den rechtlichen Status

von Einzelpersonen – allenfalls erstreckt auf unmündige Kinder – entschieden

werde, weshalb dem Gesuchsteller die mangelnde Integration der Ehefrau nicht angelastet

werden könne. Es kann darauf verwiesen werden.

Endlich ist festzuhalten, dass bereits

die Einbürgerungskommission nach den ersten Anhörungen zum Ergebnis gelangt

war, dass der Gesuchsteller alle Gesetzesanforderungen erfülle und deshalb kein

negativer Entscheid mit unumstösslicher Begründung gefällt werden könne

(Protokoll vom 22. April 2013, S. 2).

7.

Nach dem Gesagten kann der Gesuchsteller

als integriert gelten. Er erfüllt die Einbürgerungsvoraussetzungen. Dass diese

auch von seinen Kindern erfüllt werden, ist unbestritten. Die Beschwerde

erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich

der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Ferner hat sie dem

Gesuchsteller eine Parteientschädigung auszurichten. Diese ist antragsgemäss

auf CHF 1'485.00 (inkl. MwSt.) festzusetzen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Bürgergemeinde A.___ hat die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

3. Die Bürgergemeinde A.___ hat an B.___

für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe

von CHF 1'485.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel