VWBES.2017.95
Einbürgerung
26. September 2017Deutsch17 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. September 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
Bürgergemeinde A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas A.
Müller,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Volkswirtschaftsdepartement,
Zivilstand und Bürgerrecht,
2. B.___
3. C.___
4. D.___
5. E.___
6. F.___
alle vertreten durch
Rechtsanwältin Bernadette Gasche,
Beschwerdegegner
betreffend Einbürgerung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Der aus Libyen stammende B.___ (geb.
1971) reiste am 19. August 1998 zusammen mit seiner jetzigen Ehefrau in die
Schweiz ein und wohnt seit dem 1. März 2001 in [Ort]. Am 17. Juni 2011
(Posteingang) reichte B.___ (nachfolgend: Gesuchsteller) bei der Bürgergemeinde
A.___ für sich und seine drei Kinder C.___ (geb. 2000), D.___ (geb. 2003) und E.___
(geb. 2004) ein Gesuch um Einbürgerung ein.
1.2 Mit Schreiben vom 2. September 2013
teilte die Bürgergemeinde A.___ dem Gesuchsteller mit, dass der Bürgerrat am
20. August 2013 das Einbürgerungsgesuch abgelehnt habe.
1.3 Gegen diesen Beschluss liess der
Gesuchsteller für sich und seine Kinder am 12. September 2013 Beschwerde
beim Volkswirtschaftsdepartement (nachfolgend: VWD) erheben und beantragen, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihnen das Bürgerrecht der [Bürgergemeinde]
A.___ zu verleihen.
1.4 Mit Entscheid vom 14. Januar 2015
wies das VWD die Beschwerde ab.
1.5 Die dagegen am 26. Januar 2015 vom
Gesuchsteller für sich und seine Kinder erhobene Beschwerde hiess das
Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Juni 2015 teilweise gut, soweit es darauf
eintrat. Der angefochtene Entscheid und der Beschluss des Bürgerrats der
Bürgergemeinde A.___ wurden aufgrund formeller Mängel aufgehoben und die
Angelegenheit an die Bürgergemeinde A.___ zur Vornahme der notwendigen
Verfahrensschritte (protokollierte Befragung) und zu neuem Entscheid
zurückgewiesen.
1.6 Am 12. Januar 2016 entschied die Bürgergemeinde
A.___ erneut, dem Gesuchsteller und seinen Kindern (inkl. der 2015 geborenen
Tochter F.___) das Bürgerrecht der Bürgergemeinde A.___ wegen ungenügender Integration
zu verweigern.
1.7 Die dagegen vom Gesuchsteller für
sich und seine Kinder am 8. Februar 2016 erhobene Beschwerde hiess das VWD mit
Entscheid vom 20. Februar 2017 gut und erkannte Folgendes:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der
Beschluss des Gemeinderats der Bürgergemeinde vom 12. Januar 2016 aufgehoben
und den Beschwerdeführern das Gemeindebürgerrecht von A.___ zugesichert.
2. Der Beschwerdegegnerin werden keine
Verfahrenskosten auferlegt; sie erliegen dem Staat.
3. Der vom Beschwerdeführer geleistete
Kostenvorschuss in der Höhe von 800 Franken ist zurückzuerstatten.
4. Die Begehren um Parteientschädigung
werden abgewiesen.
2.1 Dagegen erhob die Bürgergemeinde A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 6. März 2017 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Der Entscheid des
Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Februar 2017 sei aufzuheben.
2. Den Beschwerdegegnern sei das
Gemeindebürgerrecht von A.___ nicht zuzusichern und der abweisende Entscheid
des Bürgerrats der Bürgergemeinde A.___ vom 12. Januar 2016 sei zu bestätigen.
3. U.K.u.E.F.
Zudem ersuchte sie um aufschiebende
Wirkung und um Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung.
2.2 Mit Präsidialverfügung vom 7. März
2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
2.3 Mit Beschwerdebegründung vom 28.
März 2017 hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Rechtsbegehren fest.
2.4 Mit Stellungnahme vom 19. April 2017
schloss das Amt für Gemeinden, Zivilstand und Bürgerrecht, auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, u.K.u.E.F.
2.5 Mit Stellungnahme vom 24. April 2017
schloss der Gesuchsteller für sich und seine Kinder auf vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F.
3. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Gemäss
§ 12 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) sind
Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch eine Verfügung oder einen
Entscheid berührt werden und ein schützenswertes kommunales Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung haben. Die Gemeinde ist laut dieser Bestimmung nur zur
Beschwerdeerhebung legitimiert, wenn sie sich auf ein spezifisches kommunales
Interesse berufen kann.
1.2
Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden
in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht
abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung
überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt.
Der Gemeinde kommt im Bereich Einbürgerung bzw. Erwerb des Gemeindebürgerrechts Autonomie zu
(Urteil des BGer 1D_5/2010 vom 30. August 2010 E. 3.2.1).
1.3
Die Beschwerdeführerin ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung
der Beschwerde zuständig (vgl. § 28quater Abs. 2 kantonales
Bürgerrechtsgesetz, kBüG, BGS 112.11 sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,
GO, BGS 125.12). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist
einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 14 Bürgerrechtsgesetz (BüG,
SR 141.0) ist vor Erteilung der Bewilligung zu prüfen, ob der Bewerber zur
Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob er in die schweizerischen
Verhältnisse eingegliedert ist (lit. a), mit den schweizerischen
Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist (lit. b), die
schweizerische Rechtsordnung beachtet (lit. c) und die innere oder äussere
Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (lit. d).
2.2
Gemäss § 15 kBüG ist
ferner zu prüfen, ob sich ausländische Staatsangehörige darüber ausweisen
können, dass sie handlungsfähig sind oder die gesetzliche Vertretung dem Gesuch
zugestimmt hat (lit. a), die schweizerische Rechtsordnung beachten (lit. b),
ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen (lit. c), genügende
Sprachkenntnisse zur Verständigung mit Behörden, Mitbürgerinnen und Mitbürgern
besitzen (lit. d) und die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten
kennen und verstehen (lit. e) sowie, dass sie mit den örtlichen
Lebensgewohnheiten vertraut sind (lit. f).
3.1
Die Bürgergemeinde A.___ erachtete
die Einbürgerungsvoraussetzungen für nicht gegeben. Zusammengefasst und im
Wesentlichen erwog sie dazu im Entscheid vom 12. Januar 2016 was folgt: Der
Gesuchsteller habe für sich und seine Familie bis knapp 1 ½ Jahre vor
Gesuchseinreichung noch Sozialhilfe im Umfang von CHF 326'759.90 bezogen. Obschon
der Gesuchsteller als Zahnarzt inzwischen in günstigen finanziellen
Verhältnissen lebe – mit seinem derzeitigen Verdienst könne er zweifellos eine
sechsköpfige Familie ernähren –, sei er um eine Rückerstattung nie bemüht
gewesen. Von einem Gesuchsteller, der in den letzten Jahren Sozialhilfegelder
in erheblicher Höhe bezogen habe und nun als Zahnarzt in guten finanziellen
Verhältnissen lebe, dürfe erwartet werden, dass er von sich aus Anstrengungen
unternehme, um der Rückerstattungspflicht nachzukommen. Ferner sei der Gesuchsteller
ungenügend integriert. Er habe kaum Kontakte zur schweizerischen Bevölkerung.
Die wenigen Kontakte würden nicht über Zufälligkeiten (Begegnungen im
Treppenhaus) oder Notwendigkeiten (Kontakt zu Lehrern) hinausgehen und sich auf
das berufliche Umfeld oder das Umfeld der Kinder beschränken. Dies habe mit
einer gelebten Integration nichts zu tun. Zum lokalen Vereinsleben habe der
Gesuchsteller keinen Bezug. Der Umstand, dass der Gesuchsteller ein Studium in
der Schweiz absolviert habe, beweise eben so wenig eine Integration, wie der
Umstand, dass mit einer Schweizer Familie Fahrdienste zum Fussballtraining des
jüngsten Sohnes abgesprochen seien. Auch sei die Anerkennung und persönliche
Adaptierung der schweizerischen Staatsform durch den Gesuchsteller ungenügend. Der
Gesuchsteller bewege sich in seiner Freizeit in einer konservativen
muslimischen Parallelgesellschaft, in welcher primär muslimische Interessen
thematisiert würden. Als Gründungsmitglied des Vereins Al-Mukhtar würde er sich
mit Landsleuten treffen und gemeinsam an sozialen Anlässen wie Hochzeiten,
Beerdigungen etc. teilnehmen. Weiter sei er Mitglied bei zwei konservativen
muslimischen Organisationen, der Muslimbruderschaft und der Fondation WAKEF
Suisse. Er würde einerseits die Scharia, die als gottgegebenes Recht in einem
erheblichen Widerspruch zum schweizerischen Rechtssystem stehe, vehement
verteidigen und andererseits habe er sich nicht von [X.], welcher mit ihm
einige Zeit im Stiftungsrat der Fondation WAKEF Suisse gesessen sei und sich
schon öffentlich für die Steinigung bei Ehebruch als göttliches Gesetz
ausgesprochen habe, distanziert. Die Ehefrau des Gesuchstellers sei nicht
genügend integriert, habe schlechte Deutschkenntnisse und stelle deshalb kein
Einbürgerungsgesuch. Der Gesuchsteller habe sich in den letzten Jahren nicht
darum bemüht, seiner Frau einen Deutschkurs zu ermöglichen, was zeige, dass er
kein Interesse an ihrer Integration habe. Weiter habe er sich immer wieder in
Widersprüche verstrickt, unter anderem bezüglich der Frage, ob seine Tochter
einen nicht muslimischen Mann heiraten dürfe, was er anfänglich klar verneint,
aber später bejaht habe. Seinen Söhnen habe er das Recht, eine nicht muslimische
Frau zu heiraten, nicht abgesprochen. Von Wilhelm Tell habe der Gesuchsteller
noch nie etwas gehört.
3.2
Das VWD qualifizierte den Entscheid
des Bürgerrats mit Entscheid vom 20. Februar 2017 als offensichtlich
unhaltbar und damit willkürlich und bejahte das Vorliegen der
Einbürgerungsvoraussetzungen. Zusammengefasst und im Wesentlichen wurde dazu
Folgendes erwogen: Die Bürgergemeinde habe die Tatsache, dass der Gesuchsteller
die Sozialhilfeleistung bis anhin nicht rückerstattet habe, in unhaltbarer
Weise als fehlenden Integrationswillen qualifiziert. Die Rückerstattung von
Sozialhilfeleistungen sei keine Voraussetzung für die Einbürgerung. Der
finanzielle Leumund des Gesuchstellers könne zum jetzigen Zeitpunkt als gegeben
erachtet werden. Zwar treffe es zu, dass der Gesuchsteller keine engeren
freundschaftlichen Beziehungen zu Schweizern pflege. Er konzentriere sich vor
allem auf sein Familienleben. Auch wenn der Gesuchsteller nicht Freunde im
engeren Sinne habe, welche er regelmässig treffe, sei doch ersichtlich, dass er
Kontakte mit Schweizern pflege. Er habe bei der Arbeit [als Zahnarzt] viele
Schweizer Patienten, habe Kollegen aus dem Studium, nehme an Schulanlässen teil
und spreche sich mit anderen Familien ab, um die Söhne ins Fussballtraining zu
bringen und wieder abzuholen. Dies wirke sich positiv auf seine Integration
aus. Dass er nach der Arbeit seine restliche Freizeit mit der Familie
verbringen möchte, könne ihm nicht entgegengehalten werden. In ihrer Abwägung
messe die Bürgergemeinde den bestehenden Kontakten zur schweizerischen
Bevölkerung kaum, beziehungsweise keine Bedeutung zu. Es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz dem Gesuchsteller die Treffen mit
anderen libyschen Staatsangehörigen an eher seltenen Anlässen wie Hochzeiten
und Beerdigungen derart negativ anlaste, während sie ebenfalls gelegentliche
Treffen mit Schweizern oder regelmässige Fahrdienste zu Fussballtrainings nicht
zu Gunsten des Gesuchstellers gewichte. Es sei offensichtlich, dass die
Bürgergemeinde die Umstände einseitig zu Lasten des Gesuchstellers ausgelegt
habe. Da der Gesuchsteller den Kontakt zur schweizerischen Bevölkerung nicht
meide, könne ihm der Kontakt zu Landsleuten nicht angelastet werden. Die
fehlende Abwägung bzw. einseitige Gewichtung der vorgeworfenen negativen
Aspekte müsse als willkürlich bezeichnet werden. Ferner seien die von der
Bürgergemeinde genannten Mitgliedschaften des Gesuchstellers von der Glaubens-
und Gewissensfreiheit geschützt. Ihren Statuten nach setze sich die Fondation
WAKEF Suisse für die Errichtung muslimischer Glaubensstätten, die Ausbildung
von Imamen, die Förderung und Finanzierung der arabischen und muslimischen
Schulen, die Unterstützung sozialer Aktivitäten und für die Errichtung
muslimischer Friedhöfe ein. Den Statuten seien demnach keine staatsfeindlichen
oder undemokratischen Ziele zu entnehmen. Allfällige extremistische Ansichten
eines Vereinsmitglieds könnten darum anderen Vereinsmitgliedern nicht angelastet
werden. Seit dem 5. Februar 2016 sei der Gesuchsteller zudem nicht mehr
Mitglied der Fondation WAKEF Suisse. Bezüglich des Vorwurfs, der Gesuchsteller
verfüge über ein minimales Wissen über die Schweizer Kultur und Geschichte, sei
festzuhalten, dass zur Prüfung dieser Voraussetzungen der Gesetzgeber den
Neubürgerkurs als objektives Kriterium vorgegeben habe und der Gesuchsteller
diesen mit der Note 5.2 bestanden habe. Was die Scharia anbelange, habe sich
der Gesuchsteller mehrmals dazu geäussert, dass er nicht für deren Einführung
in Europa oder in der Schweiz sei und er diese Gesetzgebung als sehr flexibel
ansehe. Auch wenn die Scharia als gottgegebenes Recht in einem Widerspruch zum
schweizerischen demokratischen Rechtssystem stehe, sei der Gesuchsteller nie
strafrechtlich auffällig geworden, weshalb man nicht davon ausgehen könne, dass
er gegen die fundamentalen Prinzipien unserer Rechtsordnung verstosse. Auch
könne vom Gesuchsteller nicht erwartet werden, dass er seine persönliche
Lebensauffassung und seinen Bezug zur ursprünglichen Heimat vollkommen aufgebe.
Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Vereinstätigkeit ein Indiz dafür sein
solle, dass er nicht integriert sei. Aufgrund des individuellen Charakters des
Einbürgerungsverfahrens, halte eine Argumentation nicht stand, welche die
Einbürgerung von Familienmitgliedern davon abhängig machen würde, dass auch
andere Familienmitglieder je individuell die Einbürgerungsvoraussetzungen
erfüllen. Die mangelnde Integration der Ehefrau könne dem Gesuchsteller grundsätzlich
nicht entgegengehalten werden. Selbst wenn die Ehefrau des Gesuchstellers nicht
integriert sei, würden keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, dass der
Gesuchsteller dies zu verantworten habe. Die Argumentation der Bürgergemeinde,
wonach der Gesuchsteller die Gleichstellung von Mann und Frau nicht achte,
stütze sich auf nicht rechtsgenüglich protokollierte Aussagen.
4.1
Die Beschwerdeführerin wirft dem
Departement vor, dass es unter dem Vorwand der falschen Rechtsanwendung ihren Entscheid
auf Angemessenheit überprüft habe und dabei unzulässigerweise sein eigenes
Ermessen anstelle desjenigen des zuständigen Bürgerrats gestellt habe. Ob eine
Person genügend integriert sei, um sich einbürgern zu lassen, sei ein
Ermessensentscheid. Das Ausmass der notwendigen Integration werde von den
zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden festgelegt.
4.2
Das Amt für Gemeinden bestreitet,
dass das Departement sein eigenes Interesse an Stelle desjenigen des Bürgerrats
gesetzt habe. Vielmehr habe das Departement festgestellt, dass die Gründe,
welche die Gemeinde zur Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs vorgebracht habe,
offensichtlich unhaltbar und willkürlich seien. Dabei sei auf bestimmte
Kriterien abgestellt worden, ohne dass im Einbürgerungsreglement der
Bürgergemeinde A.___ eine genügende gesetzliche Grundlage bestehe. Im
Widerspruch zu den tatsächlichen Umständen werde dem Gesuchsteller mangelnde
Integration vorgeworfen. Die Gemeinde lasse bei ihrem Entscheid positive Punkte
vollständig ausser Acht und berücksichtige einzig die kritischen Punkte. Solche
Entscheide seien nicht von der Gemeindeautonomie geschützt.
4.3
Auch der Gesuchsteller bestreitet,
dass durch den Entscheid des VWD die Gemeindeautonomie verletzt worden sei. Er
und seine Kinder würden sämtliche Voraussetzungen erfüllen, die für eine
Einbürgerung notwendig seien.
5.1
Das
zuständige Gemeindeorgan prüft, ob die bundes- und kantonalrechtlichen
Voraussetzungen für die Einbürgerung bzw. den Erwerb des Gemeindebürgerrechts
gegeben sind. Der Gemeinde kommt in diesem Bereich – wie bereits erwähnt – Autonomie
zu, weshalb ihr bei der Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen ein weiter
Ermessensbereich zusteht. Diesen müssen die Rechtsmittelinstanzen beachten. Sie
dürfen einzig eingreifen, wenn die Gemeinde ihr Ermessen nicht pflichtgemäss,
das heisst in Widerspruch zum Sinn und Zweck der Bürgerrechtsgesetzgebung,
ausübt (vgl. BGE 137 I 235 E. 2.4 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat in
Bezug auf das Ermessen der Gemeinden bei Einbürgerungsentscheiden, welchen auch
eine politische Komponente innewohne, wiederholt darauf hingewiesen, dass das
Einbürgerungsverfahren kein rechtsfreier Vorgang sei, da darin über den
rechtlichen Status von Einzelpersonen entschieden werde. Zu beachten seien
daher die einschlägigen Verfahrensbestimmungen, und die Gemeinde dürfe nicht
willkürlich, rechtsungleich oder diskriminierend entscheiden und müsse ihr
Ermessen insgesamt pflichtgemäss ausüben (BGE 140 I 99 E. 3.1 mit Hinweis, 138
I 305 E. 1.4.3). Insbesondere darf das kommunale Ermessen nicht zu einem
Verzicht der Rechtsmittelinstanz(en) der Rechtsmittelauf die nach der Rechtsweggarantie
erforderliche Rechts- und Sachverhaltsprüfung führen. Dies gilt insbesondere in
Bezug auf die Anforderungen für eine ordentliche Einbürgerung gemäss Art. 14 BüG.
Die gesetzliche Regelung enthält zwar hinsichtlich der einzelnen
Voraussetzungen mehr oder weniger grosse Beurteilungsspielräume, doch räumt sie
den zuständigen Behörden weder ausdrücklich noch sinngemäss ein
Entschliessungsermessen ein in dem Sinne, dass es diesen freigestellt wäre,
eine Person, die alle auf eidgenössischer und kantonaler Ebene statuierten
gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt und folglich integriert ist,
trotzdem nicht einzubürgern. Eine solche Nichteinbürgerung wäre rechtswidrig
und stünde zudem in Widerspruch zum Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1
BV (BGE 138 I 305 E. 1.4.5 f.).
5.2
Die freie gerichtliche
Prüfung der bundesrechtlichen Einbürgerungsanforderungen obliegt den in Art. 50
BüG genannten kantonalen Gerichtsbehörden. Damit wird den Anforderungen von
Art. 29a Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) entsprochen. Ob die
rechtlichen Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllt sind, prüft das Verwaltungsgericht
somit frei. Es beachtet bei der Prüfung der Rechtsfragen, dass die Gemeinden im
Rahmen ihrer Autonomie die im Gesetz verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe
selbständig anwenden. Indessen muss das kantonale Gericht die Rechtsanwendung
und namentlich die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Gemeinde auf
die Vereinbarkeit mit den einschlägigen Normen des kantonalen Rechts und des
Bundesrechts überprüfen. Dazu gehört neben der Bundesverfassung auch das
Bürgerrechtsgesetz. Die freie Prüfung der Anwendung des BüG geht über eine
Willkürprüfung hinaus, indem das kantonale Gericht eine Verletzung des BüG zu
korrigieren hat und nicht nur dann einschreitet, wenn der bei ihm angefochtene
Entscheid im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation
in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgrundsatz zuwiderläuft. Das zuständige kantonale Gericht darf
auch nicht mit Rücksicht auf die Gemeindeautonomie eine willkürfreie Anwendung
des BüG akzeptieren, wenn sich aus diesem Bundesrecht oder anderen Rechtssätzen
ergibt, dass eine andere Lösung vorzuziehen wäre (vgl. BGE 137 I 235 E. 2.5.2
und 2.5.3 mit Hinweisen).
6.
Die Rüge der Autonomieverletzung ist
aufgrund der erfüllten Einbürgerungsvoraussetzung der Integration (die übrigen
Voraussetzungen gemäss § 14 BüG und 15 kBüG sind nicht umstritten) und des
dennoch negativ erfolgten Entscheids des Bürgerrats unbegründet.
Unter Eingliederung bzw.
Integration ist die Aufnahme der Ausländer in die schweizerische Gemeinschaft
und die Bereitschaft, sich in die schweizerische gesellschaftliche Umwelt
einzufügen, ohne deswegen die angestammte kulturelle Eigenart und
Staatsangehörigkeit preiszugeben, zu verstehen (BBl 1987 III 304).
Die Bürgergemeinde selbst hat in ihrem
ablehnenden Entscheid darauf hingewiesen, dass es dem Gesuchsteller im Rahmen
der Religionsfreiheit nicht verwehrt sei, sich für seinen Glauben und dessen
Ausübung einzusetzen. Dennoch gewichtet sie diesen Umstand negativ. Dies steht
im Widerspruch zu verfassungsrechtlich gewährten Rechten. Es geht nicht an, dem
Gesuchsteller vorzuhalten, er bewege sich ausschliesslich in einem libyschen/muslimischen
Umfeld. Es ist aktenkundig, dass der Gesuchsteller sowohl beruflich als auch
privat Kontakte zu Schweizern pflegt. Von einem Einbürgerungsbewerber wird
keineswegs verlangt, dass er seine bisherige Identität ablegt und in eine
andere Haut schlüpft (BBl 1987 III 304). Ohnehin gab der Gesuchsteller zu
Protokoll, die Mitglieder der Organisationen nur selten zu sehen, während er
durch seine Arbeit als Zahnarzt und seine Kinder und deren Freizeitaktivitäten
doch in regelmässigen Kontakt mit Schweizer Bürgern stehe. Nach dem Gesagten
kann ihm die Zugehörigkeit zu den genannten Organisationen nicht negativ
ausgelegt werden, zumal keine Hinweise vorhanden sind, wonach der Gesuchsteller
als Mitglied dieser Organisationen die schweizerische Rechtsordnung nicht
beachtet. Schliesslich kann im Umstand, dass der Gesuchsteller die Scharia als flexibel
ansieht, nicht geschlossen werden, dass er diese – um es mit den Worten des
Bürgerrats zu sagen – «vehement verteidigt».
Es trifft zu, dass finanzielle
Sozialhilfe dann zurückzuerstatten ist, wenn der Hilfeempfänger in finanzielle
günstige Verhältnisse gelangt. Das Amt für soziale Sicherheit prüft die
Rückerstattungspflicht für alle Sozialhilfeempfänger und ‑empfängerinnen
des Kantons und macht diese geltend. Dass sich der Gesuchsteller weigern würde,
bezogene Sozialhilfegelder zurückzuerstatten, geht aus den Akten nicht hervor.
Der Umstand, dass er sich nicht aktiv um Rückerstattung bemüht, kann ihm
jedenfalls im Einbürgerungsverfahren nicht zum Nachteil gereichen. Eine
Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs wegen eines angeblichen Verstosses gegen die
öffentliche Ordnung durch Nichtrückzahlung von bezogenen Sozialhilfeleistungen
findet – wie bereits von der Vorinstanz zu Recht bemerkt – keine gesetzliche
Grundlage.
Der Gesuchsteller hat sich durch den mit
der Note 5.2 bestandenen Neubürgerkurs darüber ausgewiesen, dass er mit den in
der Schweiz geltenden Grundwerten und Grundrechten, der
demokratisch-rechtsstaatlichen Ordnung sowie den wirtschaftlichen, kulturellen
und politischen Grundzügen vertraut ist. Der Umstand alleine, dass er Wilhelm
Tell nicht kennt, kann dabei nicht ins Gewicht fallen.
Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht
darauf hingewiesen, dass im Einbürgerungsverfahren über den rechtlichen Status
von Einzelpersonen – allenfalls erstreckt auf unmündige Kinder – entschieden
werde, weshalb dem Gesuchsteller die mangelnde Integration der Ehefrau nicht angelastet
werden könne. Es kann darauf verwiesen werden.
Endlich ist festzuhalten, dass bereits
die Einbürgerungskommission nach den ersten Anhörungen zum Ergebnis gelangt
war, dass der Gesuchsteller alle Gesetzesanforderungen erfülle und deshalb kein
negativer Entscheid mit unumstösslicher Begründung gefällt werden könne
(Protokoll vom 22. April 2013, S. 2).
7.
Nach dem Gesagten kann der Gesuchsteller
als integriert gelten. Er erfüllt die Einbürgerungsvoraussetzungen. Dass diese
auch von seinen Kindern erfüllt werden, ist unbestritten. Die Beschwerde
erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich
der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Ferner hat sie dem
Gesuchsteller eine Parteientschädigung auszurichten. Diese ist antragsgemäss
auf CHF 1'485.00 (inkl. MwSt.) festzusetzen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Bürgergemeinde A.___ hat die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
3. Die Bürgergemeinde A.___ hat an B.___
für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe
von CHF 1'485.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel