VWBES.2017.97
Führerausweisentzug / Sicherungsentzug
17. Mai 2017Deutsch7 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. Mai 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Steiner,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement,
vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
/ Sicherungsentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ wurde der Führerausweis
gemäss Massnahmenregister mehrmals entzogen:
-
mit Verfügung vom 30.
März 2010 für einen Monat wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften (Ablauf 30. Juni 2010);
-
mit Verfügung vom 23. Dezember
2010 für sechs Monate wegen einer schweren Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften (Ablauf 19. Juli 2011);
-
mit Verfügung vom 19. Mai
2011 für 14 Monate wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften
(Ablauf 5. Juni 2012);
-
mit Verfügung vom 10.
November 2014 auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für 24 Monate, wegen einer
schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (ab 12. Januar
2015).
1.2 In einer Strafanzeige vom 23.
Dezember 2016 (Datum des Rapports) legte die Kantonspolizei Solothurn A.___ u.a.
mehrmaliges Führen eines Personenwagens trotz Entzug des Führerausweises,
begangen in der Zeit vom 28. April 2016 bis 27. September 2016, zur Last.
2. Gestützt darauf entzog die Motorfahrzeugkontrolle
des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK), namens des Bau- und
Justizdepartements (BJD), A.___ den Führerausweis mit Verfügung vom 1. März
2017 für immer, mindestens für fünf Jahre, gerechnet ab 27. September 2016.
3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 10. März 2017 (Postaufgabe) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben und um Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, u.K.u.E.F., ersuchen.
3.2 Die MFK schloss mit Stellungnahme
vom 19. April 2017 auf Beschwerdeabweisung.
3.3 Mit Replik vom 28. April 2017 (Postaufgabe)
hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest. Zudem
ersuchte er um Durchführung einer Partei- und Zeugenbefragung.
4. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die
Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS
125.
). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert
und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Der Beschwerdeführer ersucht um
Partei- und Zeugenbefragung. Dies würde die Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung voraussetzen. Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden
nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden
mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen
Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie
können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen,
sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall
wurden die umfangreichen Vorakten beigezogen und der Beschwerdeführer hat
seinen Standpunkt in der Beschwerdeschrift und in der Replik ausführlich
aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten
Erkenntnisse das Gericht durch eine Partei- bzw. Zeugenbefragung anlässlich
einer Verhandlung gewinnen könnte. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.
2.2
Die Pflicht zur Durchführung
einer öffentlichen Gerichtsverhandlung setzt im Übrigen nach der Rechtsprechung
einen klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge, wie die
Durchführung einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (Urteil des EGMR
i.S. Hurter gegen die Schweiz vom 15. Dezember 2005, Nr. 53146/99, Ziff. 34;
BGE 130 II 425 E. 2.4.). Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt, sondern lediglich um
Partei- und Zeugenbefragungen im Sinne von Beweisanträgen ersucht. Art. 6 Ziff.
1.
der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hat im vorliegenden Zusammenhang
daher keine über Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
(BV, SR 101) hinausgehende
Bedeutung (BGE 134 I 140 E. 5.2). Zudem besteht bei Streitigkeiten über einen
Sicherungsentzug nach der Rechtsprechung – anders als beim Entzug zu
Warnzwecken – grundsätzlich kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung im
Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Dies gilt jedenfalls soweit der Führerausweis
nicht – wie bei Berufschauffeuren – unbedingt zur Berufsausübung notwendig ist
und das Gericht somit nicht über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen
zu entscheiden hat (Philippe Weissenberger: Kommentar Strassenverkehrsgesetz
und Ordnungsbussengesetz, Zürich/St. Gallen 2015, Vorbemerkungen zu Art. 16 ff.
N 6).
3.1
Der Beschwerdeführer bestreitet,
ein Motorfahrzeug trotz Entzug des Führerausweises geführt zu haben. Es ist
deshalb vorab zu klären, auf welche tatsächlichen Feststellungen abzustellen
ist.
3.2
Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung gilt es zu verhindern, dass derselbe Lebensvorgang zu voneinander
abweichenden Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und Justizbehörden
führt und insbesondere die erhobenen Beweise in verschiedener Weise gewürdigt
und rechtlich beurteilt werden. Die Verwaltungsbehörde hat daher - sofern ein
Strafverfahren eingeleitet worden ist - mit dem Erlass einer administrativen
Massnahme grundsätzlich zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil
vorliegt (BGE 119 Ib 158 E. 2c/bb; Urteil des BGer 1C_581/2016 vom 9. März
2017.
E. 2.3). Denn das Strafverfahren bietet durch die verstärkten
Mitwirkungsrechte des Beschuldigten, die umfassenderen persönlichen und
sachlichen Ermittlungsinstrumente sowie die weiterreichenderen prozessualen
Befugnisse besser Gewähr dafür, dass das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung
näher bei der materiellen Wahrheit liegt als im nicht durchwegs derselben
Formstrenge unterliegenden Verwaltungsverfahren (BGE 119 Ib 158
E. 2/c/bb).
3.3
Im vorliegenden Fall besteht kein
Anlass, von dieser langjährigen Praxis abzuweichen. Eine Ausnahme wäre nur dann
zuzulassen, wenn hinsichtlich des Schuldspruchs der in Frage stehenden
SVG-Widerhandlung keinerlei Zweifel bestünden (vgl. BGE 119 Ib 158
E. 2/c/bb; z.B. Beweis des Fahrens in angetrunkenem Zustand aufgrund einer
Blutprobe, deren Ergebnis anerkannt ist; Bernhard Rütsche/Danielle Schneider
in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler
Kommentar, Basel 2014, Art. 23 N 25). Der Beschwerdeführer bestreitet indessen,
ein Fahrzeug zu den fraglichen Zeitpunkten gelenkt zu haben. Die Vorinstanz hat
die angefochtene Verfügung denn auch einzig auf den Polizeirapport vom 23.
Dezember 2016 gestützt, welcher zum jetzigen Zeitpunkt nicht als Grundlage für
einen zweifelsfreien Schuldspruch dienen kann, zumal auch noch dessen
Verwertbarkeit geprüft werden muss. Die Frage, ob der Beschwerdeführer zu den fraglichen
Zeitpunkten tatsächlich Lenker des entsprechenden Motorfahrzeugs war, ist also aktuell
nicht zweifelsfrei. Es muss auf die Würdigung im Strafverfahren abgestellt
werden. Dementsprechend kann das Administrativverfahren erst nach Abschluss des
Strafverfahrens durchgeführt werden. Will die Administrativbehörde nicht so
lange warten, muss sie weitere Beweiserhebungen machen, um den Sachverhalt zu
klären. Allenfalls bestehen Berichte mit Bildmaterial. Solange einzig die
polizeiliche Anzeige und die Einvernahmeprotokolle als Anhaltspunkte für die
inkriminierten Fahrten vorliegen, ist der Sachverhalt aufgrund der Bestreitungen
des Beschwerdeführers zu wenig liquid.
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass
die Beschwerde gutzuheissen ist. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und
der Fall an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei keine Administrativmassnahme
ausgesprochen werden kann, bevor nicht ein rechtskräftiger Strafentscheid vorliegt
oder weitere klärende Beweiserhebungen gemacht wurden.
5.
Beim vorliegenden Verfahrensausgang
hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
tragen. Der Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1‘000.00 ist dem
Beschwerdeführer vollumfänglich zurückzuerstatten. Zudem ist dem
Beschwerdeführer – ebenfalls zu Lasten des Kantons (§ 77 VRG) – eine Parteientschädigung
auszurichten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Peter
Steiner, reichte am 16. Mai 2017 eine Kostennote zu den Akten. Darin macht er
einen Aufwand von 12 Stunden à CHF 250.00 geltend. Die an den Beschwerdeführer
zu entrichtende Parteientschädigung für das Verfahren vor Verwaltungsgericht beläuft
sich somit auf CHF 3‘348.00 (inkl. Auslagen von CHF 100.00 und 8 % MwSt.).
Sie ist vom Kanton Solothurn zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der MFK vom 1. März 2017 aufgehoben.
2. Der Fall wird im Sinn der Erwägungen
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.
4. Der Kanton Solothurn hat A.___ für das
Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von CHF 3‘348.00
zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel