VWBES.2017.98
Lärmsanierungsprojekt
4. September 2017Deutsch18 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 4. September 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
VCS, Sektion Solothurn,
Beschwerdeführerin
gegen
Regierungsrat des Kantons Solothurn, vertreten durch Bau- und
Justizdepartement,
Beschwerdegegner
betreffend Lärmsanierungsprojekt
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Gestützt auf die Sanierungspflicht
gemäss Art. 13 der Lärmschutz-Verordnung des Bundes (LSV, SR 814.41) liess das
kantonale Amt für Verkehr und Tiefbau (AVT) ein Lärmsanierungsprojekt über die
Liestaler- und Seewenstrasse in Büren ausarbeiten. Gegen das Projekt erhob
unter anderen der VCS, Sektion Solothurn, Einsprache mit dem Begehren, das
Projekt sei zurückzuweisen und die bundesgerichtlich vorgeschriebene
Lärmsanierung sei mit Massnahmen an der Quelle, also
Verkehrsberuhigungsmassnahmen und/oder Geschwindigkeitsreduktionen, zu prüfen.
Der Regierungsrat zog mit Beschluss Nr. 2017/284 vom 21. Februar 2017 im
Wesentlichen in Erwägung, das Lärmsanierungsprojekt sei nach der Vollzugshilfe
des Kantons Solothurn angepasst worden. Dabei sei die Frage nach einer
Temporeduktion anhand der Kriterien Sicherheit, Unfall, Verkehr, Umwelt und
Strassencharakter mit der neuen Vollzugshilfe geprüft worden. Als Massnahme an
der Quelle sei der Einbau eines lärmdämmenden Belages vorgesehen. Aufgrund des
bestehenden Zustandes des Belages werde die Sanierung voraussichtlich im Rahmen
des ordentlichen Unterhaltes ab ca. 2030 vorgenommen. Somit sei bei beiden
Strassenteilstücken die Einführung einer Temporeduktion weder zweck‑ noch
verhältnismässig. Infolge dessen beschloss der Regierungsrat:
« 3.1 Die
Einsprachen von […] und des VCS, Sektion Solothurn, werden im Sinne der
Erwägungen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.2 Das
Lärmsanierungsprojekt (LSP) Liestaler- und Seewenstrasse in Büren wird
genehmigt.
3.3 Die
heutigen Beläge sind noch intakt. Bei einer Belagssanierung (ca. 2030 – 2035)
sind innerorts lärmdämmende Beläge mit einer minimalen Endzeitwirkung von ‑2 dB
(gemäss dem Modellbelag) zu verwenden.
3.4 Bei
18 Liegenschaften sowie bei 12 unüberbauten, aber erschlossenen Parzellen
werden die Immissionsgrenzwerte auch nach der Sanierung überschritten, sodass
für diese Liegenschaften Erleichterungen gemäss Art. 14 der Lärmschutz‑Verordnung
des Bundes (LSV, SR 814.41) gewährt werden müssen. Es handelt sich um folgende
Liegenschaften:
-
Liestalerstrasse Nrn. 4, 6, 9, 16, 21 und 57
-
Schlossmatt Nr. 1
-
Seewenstrasse Nrn. 2, 4, 7, 8, 10, 12/12a, 13, 17, 19, 20 und 22
-
Parzellen Nrn. 366, 386, 1454, 1978, 1980, 1981, 1985, 2062, 2434, 2459, 2548
und 2998.
3.5 Das
Amt für Verkehr und Tiefbau wird beauftragt, das Sanierungsprojekt entsprechend
den finanziellen Möglichkeiten im Rahmen des Strassenbauprogrammes zu
realisieren. »
2. Gegen diesen Beschluss gelangte der
VCS, Sektion Solothurn, mit Eingabe vom 10. März 2017 ans Verwaltungsgericht
mit folgenden Anträgen: Ziffern 3.2, 3.4 und 3.5 des angefochtenen Entscheids
seien aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung
zurückzuweisen. Es solle eine Temporeduktion auf 30 km/h im Ortskern von
Büren auf der Liestaler- und Seewenstrasse zwischen der Bushaltestelle «Büren
Unterdorf» und der Bushaltestelle «Büren Gemeindehaus» verfügt werden. Die
beiden Strassenteilstücke, welche für die Beurteilung der neuen kantonalen
Vollzugshilfen gewählt wurden, seien sachgerechter abzugrenzen. Die Kriterien
zur Beurteilung von Tempo 30 als Lärmschutzmassnahme seien im Sinne der
VCS-Stellungnahme «Vollzugshilfe des Kantons Solothurn zur Beurteilung von
Tempo 30 im Rahmen von Lärmsanierungsprojekten» (VZH-SO) von Rechtsanwalt Dr. iur.
B.__ zu überarbeiten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des
Beschwerdegegners.
3. Das Bau- und Justizdepartement (BJD),
v.d. das AVT, beantragte namens des Regierungsrats am 29. März 2017 die
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge, soweit darauf einzutreten sei.
4. Mit Replik vom 24. April 2017 hielt
der VCS, Sektion Solothurn, an seinen Rechtsbegehren fest.
5. Für die weiteren Parteistandpunkte
wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf
einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der VCS selber gehört zu den
beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen gemäss Art. 55 USG; die Sektion
Solothurn (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) kann ihre Legitimation zudem
auf § 16 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; BGS 711.1) stützen,
weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Bei den Kantonsstrassen in Büren
(Liestaler- und Seewenstrasse) handelt es sich um bestehende ortsfeste Anlagen
im Sinne von Art. 2 Abs. 1 LSV, deren Betrieb und Nutzung zu Überschreitungen
der massgebenden Immissionsgrenzwerte führt und die daher nach den Bestimmungen
von Art. 16 Abs. 1 Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG,
SR 814.01) und Art. 13 ff. LSV saniert werden müssen und zwar so weit, als dies technisch und
betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG; Art.
13.
Abs. 2 lit. a LSV). Ziel der Sanierung ist, zumindest eine Überschreitung
der Immissionsgrenzwerte zu vermeiden (Art. 13 Abs. 2 lit. b LSV). Die
Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit die Sanierung
unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde oder
wenn überwiegende Interessen, namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes,
der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Gesamtverteidigung der Sanierung,
entgegenstehen (Art. 17 USG und Art. 14 Abs. 1 LSV).
2.1
Bei der Gewährung von
Erleichterungen wird die Überschreitung der Immis-sionsgrenzwerte in einer
bestimmten Situation zugelassen. Es handelt sich um eine Ausnahmebewilligung,
deren Erteilung nur in Sonderfällen erfolgen soll. Die Gewährung von
Erleichterungen soll nach dem Willen des Gesetzgebers restriktiv gehandhabt
werden und setzt voraus, dass die in Betracht kommenden Sanierungsmassnahmen
und ihre Auswirkungen hinreichend geprüft werden und die für und gegen die
Massnahmen sprechenden Interessen umfassend gegeneinander abgewogen werden (Urteile
1C_589/2014 des Bundesgerichts vom 3. Februar 2016, E. 2.1;1C_74/2012 vom 19.
Juni 2012 E. 3.1;1C_496/2009 vom 16. Juli 2010 E. 3.1, in: URP 2010 S. 729;
RDAF 2011 I S. 468; Urteil 1C_45/2010 vom 9. September 2010 E. 2.1,
in: URP 2010 S. 625; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1251/2012 vom 15.
Januar 2014 E. 29.3 f., in: URP 2015 S. 27; VGE 100.2014.208 vom 23. Mai 2016
in: BVR 2016 S. 340 ff. und URP 2017 S. 310 ff.). Allerdings müssen im
Plangenehmigungsverfahren nicht alle denkbaren Alternativen im Detail
projektiert werden. Varianten, die erhebliche Nachteile aufweisen oder
offensichtlich unverhältnismässig scheinen, dürfen nach einer ersten
summarischen Prüfung aus dem Auswahlverfahren ausgeschieden werden (Urteil
1C_74/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.1).
2.2
Gemäss Dispositiv-Ziffer 3.4 des
angefochtenen Beschlusses werden die Immissionsgrenzwerte bei 18 Liegenschaften
sowie bei 12 unüberbauten, aber erschlossenen Parzellen «auch nach der
Sanierung» überschritten. Für diese Grundstücke hat der Regierungsrat darum
Erleichterungen nach Art. 14 LSV gewährt. Zur Begründung für die
Erleichterungen werden im Lärmsanierungsprojekt einerseits die mangelnde
Realisierungsmöglichkeit von Lärmschutzwänden (aufgrund der Erschliessung der
betroffenen Gebäude), deren ungenügende Wirkung (mittlere Wirkung bei einer
Lärmschutzwand mit vertretbarer Höhe geringer als 5 dBA) und der Widerspruch
zum Ortsbildschutz in der Kern- und Kernerweiterungszone genannt. Bei
unbebauten Parzellen, bei denen eine allfällige Aufteilung möglich und die
zukünftige Erschliessung sowie architektonische Gestaltung noch nicht bestimmt
seien, sei eine Lärmschutzwand nicht sinnvoll. Wo die genannten Gründe nicht
entgegenstanden, wurde die Wirkung einer Lärmschutzwand geprüft. Die Minderungswirkung
sei mit vertretbarer Höhe jeweils niedriger als 5 dB. Zudem beschränke sich die
Wirkung auf das Erdgeschoss der Einfamilienhäuser. Die Wirksamkeit stehe damit
in einem ungünstigen Verhältnis zu den Kosten (> CHF 5‘000.00 pro
Person und Dezibel).
Im Rahmen des ordentlichen Strassenunterhalts
sei frühestens im Jahre 2035 eine Belagssanierung auf der Seewenstrasse,
Abschnitt 98000400+175 ‑ 98000420+52, und auf der Liestalerstsrasse,
Abschnitt 98000420+52 – 9800480+120, vorgesehen. Die damit erreichbare
Lärmminderung ist aus Anhang 2 des Lärmsanierungsprojekts (LSP) ersichtlich.
Verbleiben würden die bereits erwähnten 18 Gebäude und 12 unbebauten Parzellen.
Anhang 9 des LSPs beinhaltet sodann eine detaillierte Zusammenstellung der
Erleichterungsanträge. Möglich wäre nach den einzelnen Formularen eine
Belagssanierung, eine Geschwindigkeitsbegrenzung, eine Lärmschutzwand oder
Schallschutzfenster/Lüfter. Die Ankreuzung einer Massnahme wurde jedoch
generell unterlassen. Im Dispositiv des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses
geht indes hervor, dass bei einer Belagssanierung innerorts lärmdämmende Beläge
mit einer minimalen Endzeitwirkung von -2 dB (gemäss Modellbelag) zu verwenden
seien. Die Bezeichnung «innerorts» ist im Hinblick auf das LSP insofern
verfehlt, da gerade aus diesem selber ersichtlich ist, dass zwischen den
Objektnummern 139 bis 99 keine Belagssanierung vorgesehen ist (vgl. Anhang 3.2).
Sanierungsmassnahmen sind somit für diesen Strassenabschnitt keine ersichtlich.
Wie bereits im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Juli 2014 E. 3.2
(VWBES.2013.406) erläutert, stellt die blosse Genehmigung des
Lärmsanierungsprojekts und die Gewährung von Erleichterungen keine Sanierung im
Sinne der gesetzlichen Bestimmungen dar. Für den restlichen Strassenabschnitt
ist zwar aus dem LSP selber eine geplante Belagssanierung ersichtlich. Eine
verbindliche Frist, bis wann die Massnahme realisiert sein muss, fehlt aber. Gemacht
wird lediglich eine Circa‑Angabe für die Jahre 2030-2035. Es ist noch nachvollziehbar,
dass ein noch intakter Belag nicht per sofort ersetzt werden soll. Trotzdem ist
aber auch in diesem Fall zumindest ein verbindlicher Endzeitpunkt für die
Belagssanierung festzulegen. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass die bundesrechtlich
festgesetzte Frist für die Sanierung von Strassen, welche auf den 31. März
2018.
datiert ist (Art.
16.
Abs. 2 USG i.V.m. Art. 17 Abs. 4 lit. b LSV), nicht eingehalten wird.
2.3
Hinzu kommt, was das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern in einem ähnlich gelagerten Fall in
Erwägung gezogen hat (VGE 100.2014.208 vom 23. Mai 2016 E. 7.3.2, publ. in
BVR 2016 S. 340 ff. und URP 2017 S. 310 ff.) und was auch vorliegend zu
beachten ist: Zwar erscheint es grundsätzlich gerechtfertigt, in die Prüfung
der Verhältnismässigkeit bis zu einem gewissen Grad auch den Zustand des
bestehenden Belags einzubeziehen. Es ist jedoch immer das Lärmminderungspotential
zu berücksichtigen. Kann eine wesentliche Verbesserung der Lärmsituation
erreicht werden, tritt das Argument der fehlenden Amortisation des bestehenden
Belags in den Hintergrund.
2.4
Der angefochtene Beschluss vermag
somit den Anforderungen an eine Sanierung im Sinne von Art. 16 USG und
Art. 13 ff. LSV in der vorliegenden Form schon in Bezug auf die geplanten
Belagssanierungen nicht zu genügen. Ein weiterer Mangel kommt hinzu, wie
sogleich zu zeigen ist.
3.
Die Beschwerdeführerin beantragt eine
Überarbeitung der kantonalen Vollzugshilfe zur Beurteilung von Tempo 30 als
Lärmschutzmassnahmen. Sie stützt sich dazu auf eine Stellungnahme von Rechtsanwalt
Dr. iur. B.__, […], aus dem Jahr 2015. Die heutige Vollzugshilfe sei nicht
nachvollziehbar und es bestehe noch immer Handlungsbedarf.
3.1
Das Verwaltungsgericht stellte am
22.
Juli 2014 in VWBES.2013.406 klar, dass nicht in jedem Fall automatisch ein
Gutachten zum Thema Geschwindigkeitsreduktion eingeholt werden müsse. Werde auf
die Einholung eines Gutachtens
verzichtet, seien aber selbst in einer «Grobanalyse» detaillierte Abklärungen
nötig. Angelehnt werden könne dabei etwa an die «Vollzugshilfe Temporeduktion
auf Kantonsstrassen Kanton Aargau». Infolge dieses Entscheides liess das AVT
die Vollzugshilfe des Kantons Solothurn zur Beurteilung von Tempo 30 im Rahmen
von Lärmsanierungsprojekten ausarbeiten. Damit solle beurteilt werden, ob Tempo
30.
als Massnahme im Lärmsanierungsprojekt berücksichtigt werde oder ob die
Ausarbeitung eines Gutachtens notwendig sei. Auf dieser Vollzugshilfe basiert
nun auch das Lärmsanierungsprojekt in Büren.
3.2
Die vom Büro A.___ AG erarbeitete Vollzugshilfe
des Kantons Solothurn stellt in einem ersten Schritt die fünf Kriterien
Sicherheit, Unfall, Verkehr, Umwelt und Strassencharakter auf, anhand derer
geprüft wird, ob die Umsetzung von Tempo 30 eindeutig realisierbar sei (grün) oder
nicht (rot) oder ob, im Falle keiner eindeutigen Einordnung (orange), ein
Fachgutachten gemäss Art. 32 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR
741.
) erstellt werden müsse. Die Vollzugshilfe des Kantons Solothurn weist Ähnlichkeit
zur «Vollzugshilfe Temporeduktion auf Kantonsstrassen Kanton Aargau» auf, indem
sie die dort enthaltenen Aspekte aufgreift und wenige zusätzliche Faktoren
beinhaltet. In der Vollzugsordnung des Kantons Solothurns wird somit neu eine
Abwägung aller Themen vorgenommen. Auch wenn einzelne Kriterien noch immer
nicht zu überzeugen vermögen – namentlich ist nicht notwendig, dass die Anzahl
der von IGW-Überschreitungen betroffenen Anwohner signifikant reduziert
werden kann oder dass Lärmklagen von Anwohner vorliegen – ist die neue
Vollzugshilfe des Kantons Solothurn grundsätzlich ein geeignetes Mittel für die Abwägung der Notwendigkeit eines
Gutachtens. Sie ist nachvollziehbar, weshalb sich eine Überarbeitung der
Kriterien zur Beurteilung von Tempo 30 als Lärmschutzmassnahmen momentan nicht
aufdrängt. Das diesbezügliche Begehren ist abzuweisen.
Was allerdings zu bemängeln ist, ist die
Auswertung der Ergebnisse durch die Vorinstanz:
4.
Die Vorinstanz bringt zu Tempo 30 vor,
bei der Liestalerstrasse bringe die Einführung von Tempo 30 hinsichtlich des
Kriteriums Umwelt einen Nutzen. Aufgrund der bestehenden Linienführung (beengte
Strassenverhältnisse und kurviger Verlauf) werde die Geschwindigkeitsdifferenz
kaum 20 km/h betragen (Geschwindigkeitsreduktion von 50 km/h auf 30 km/h),
was die Wirkung verringere. Weiter sei die Liestalerstrasse eine
verkehrsorientierte Strecke ohne Unfallschwerpunkte und mit genügend sicheren
Fussgängerverbindungen. Die gleiche Argumentation gelte für die Seewenstrasse.
Als Massnahme an der Quelle werde der Einbau eines lärmdämmenden Belages
voraussichtlich im Rahmen des ordentlichen Unterhaltes ab ca. 2030 vorgenommen.
Somit sei bei beiden Strassenteilstücken die Einführung einer Temporeduktion
weder zweck- noch verhältnismässig.
4.1
Dass Temporeduktionen bei stark
befahrenen Strassen zur Verbesserung des Verkehrsflusses und damit einhergehend
auch zu deutlich wahrnehmbaren Lärmminderungen beitragen können, hat das
Verwaltungsgericht mit Blick auf diverse Erfahrungen in den Entscheiden
VWBES.2013.143 (SOG 2013 Nr. 22) und VWBES.2013.406 (SOG 2014 Nr. 18)
aufgezeigt. Darauf ist nochmals vertieft einzugehen: Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) führt in
seinem Faktenblatt «Strassenlärm an der Quelle bekämpfen» vom 29. April 2014 aus,
die Herabsetzung der Geschwindigkeit sei eine einfache Massnahme, um den
Strassenverkehr leiser zu machen. So verringere Tempo 30 etwa die
Lärmemissionen im Vergleich zu Tempo 50 um zwei bis drei dB(A)
(http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/at-tachments/34612.pdf). Auch
in Deutschland wurden unterschiedliche Versuche mit der Einführung von Tempo 30
gemacht. Namentlich in Berlin wurde an verschiedenen Orten nachts Tempo 30
angeordnet. Die Lärmminderungen lagen im Bereich von 0.6 dB(A) bei guter Fahrbahnoberfläche,
bis 2.1 dB(A) bei schlechter Fahrbahnfläche. In Jena wurde 2010 zur Reduktion
der nächtlichen Lärmimmissionen auf der Bundesstrasse Tempo 30 eingeführt. Dort
waren die Resultate etwas besser als in Berlin, es konnten Reduktionen um 2 dB(A)
gemessen werden, die Häufigkeit hoher Schalldruckpegel reduzierte sich um etwa
die Hälfte. Am positivsten waren die Ergebnisse in Freiburg in Breisgau, wo mit
Tempo 30 statt 50 Pegelreduzierungen im Bereich von 3.1 dB(A) nachgemessen
wurden (Zusammenstellung bei Beat Obrist, a.a.O., Ziff. 3). Inzwischen liegen
auch für die Schweiz weitere Erhebungen vor: Im Rahmen einer Masterarbeit
wurden der Verkehr und das
Fahrverhalten bei der Einführung von Tempo 30 auf einer Versuchsstrecke, dem
Geissensteinring in Luzern, untersucht (Beat Obrist, Lärmsanierung an der Quelle durch Tempo 30,
Fachhochschule Nordwestschweiz, 4. Dezember 2013, abrufbar im «Vollzugsordner»
http://www.cerclebruit.ch). Indem der Autor die Resultate aus seinem Versuch mit den bereits vorliegenden
Studienergebnissen
verglich, gelangte er zum Schluss, der
Effekt von Tempo 30 sei nur schwierig zu verallgemeinern. Sowohl die örtlichen
Gegebenheiten, der Verkehr in der Ausgangssituation (Verkehrsmenge, effektive
Geschwindigkeiten), die sorgfältige Planung wie auch die effektiv erzielte
Geschwindigkeitsreduktion seien wesentliche Faktoren, die bei der Beurteilung
mitberücksichtigt werden müssten (a.a.O. S. 5 und S. 50).
Und wie das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern in seinem Entscheid vom 23. Mai 2016 (VGE 100.2014.208) in E. 4.4
zitiert, zeigen gemäss der im Jahr 2015 herausgegebenen Publikation «Tempo 30
als Lärmschutzmassnahme, Grundlagenpapier zu Recht – Akustik – Wirkung» der
Eidgenössischen Kommission für Lärmbekämpfung (einsehbar unter: <http://www.cercle-bruit.ch>,
Rubriken «Vollzugsordner/3 Strassenlärm/3.18 Geschwindigkeitsbegrenzung»,
nachfolgend Grundlagenpapier) sowohl messtechnische Untersuchungen als auch die
von den Berechnungsmodellen vorausgesagten Pegelminderungen, dass die Reduktion
der maximal zulässigen Geschwindigkeit von 50 auf 30 km/h relevante
Immissionspegelminderungen zur Folge habe, zumindest wenn das tiefere
Geschwindigkeitsniveau auch sichergestellt bzw. von den Verkehrsteilnehmerinnen
und -teilnehmern eingehalten werde. Durch die Herabsetzung der Geschwindigkeit
von 50 auf 30 km/h könne eine Lärmminderung von rund 3 Dezibel für den
Mittelungspegel erzielt werden, wobei dies das maximal mögliche Potenzial
darstelle (S. 22 Ziff. 4.6). Dies lässt darauf schliessen, dass ein
Lärmminderungspotenzial vorhanden ist, das über dem von der Vorinstanz
angenommenen liegt. Daraus ergibt sich aber auch, dass ein zu schematisches
Vorgehen bei der Beurteilung möglicher Temporeduktionen nicht zielführend ist.
4.2
Trotz der geplanten Belagssanierung
würden nach Anhang 9 des LSP im Jahre 2030 immer noch 18 Liegenschaften sowie
12.
Parzellen die Immissionsgrenzwerte überschreiten. Dem Kriterienkatalog zur
Beurteilung von Tempo 30 im Rahmen von Lärmsanierungsprojekten (Anhang 8) ist
zu entnehmen, dass sowohl für die Liestaler- als auch für die Seewenstrasse bei
Tempo 30 eine wahrnehmbare Reduktion des Lärmpegels um ca. -1.6 dB erreicht
werden könnte. Würde man Tempo 30 umsetzen, würde der Immissionsgrenzwert aufgrund
der summarischen Schätzung noch bei 11 der erwähnten 18 Liegenschaften und bei
fünf der ursprünglich 12 Parzellen überschritten. Diese verbleibende
Überschreitung läge bei acht Liegenschaften und bei vier Parzellen nur noch bei
0.4
dB(A). Mit Blick auf das in E. 4.1 erwähnte Grundlagenpapier dürfte allenfalls
gar mit noch grösseren Lärmminderungen gerechnet werden. Auf jeden Fall könnte
mit Tempo 30 eine wirksame und sicher raschere Lärmreduktion erreicht werden
als mit der geplanten Belagssanierung in weiter Ferne. Das Vorgehen wäre zweck-
und verhältnismässig. In Anbetracht des Verlaufs der Strasse mit dem auffälligen
«Knick» im Dorfkern ist nämlich eine Geschwindigkeitsherabsetzung auf 30 km/h (zumindest
auf einer beträchtlichen Strecke) durchaus denk- und machbar. Im Anhang zum LSP
wird denn der enge, kurvige Strassenverlauf auch ausdrücklich erwähnt,
allerdings als Argument gegen Tempo 30. Dabei hätte diese Sanierungsmassnahme den
zusätzlichen Vorteil, dass sie fristgerecht bis zum 31. März 2018 umgesetzt
werden könnte. Die Vorinstanz selber geht davon aus, dass die heute zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h aufgrund der Strassenverhältnisse kaum
ausgefahren werde. Lärmmässig fallen nicht in erster Linie die Phasen nach
Erreichen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ins Gewicht, sondern vielmehr
die lärmintensiveren Beschleunigungs- und Bremsphasen. Es sind die
Einzelereignispegel, die massgeblich sind für die Lästigkeit des Lärms und
insbesondere auch für die Qualität des Schlafs (Grundlagenpapier, Ziff. 5.4 S.
29). Bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h kommt es öfter zu
derartigen Beschleunigungen und Abbremsungen, die zudem lauter und länger
anhaltend sind, als bei einer zulässigen Maximalgeschwindigkeit von 30 km/h,
die allenfalls auch nur zu bestimmten Zeiten (nachts) angewendet werden könnte.
Zusätzlich ist anzumerken, dass die Auswirkungen auf den Busverkehr weniger dramatisch sein
dürften, als oft befürchtet. Wie das Verwaltungsgericht bereits in E. 4.3 von VWBES.2013.406
festgehalten hat, sank in Münsingen etwa die Durchfahrtszeit aufgrund einer
Verstetigung des Verkehrs trotz Reduktion der signalisierten Geschwindigkeit
von über 2.5 Minuten auf
unter 2 Minuten (siehe auch Beat
Obrist, a.a.O., S. 14).
4.3
Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass die Möglichkeit einer Lärmminderung mittels Geschwindigkeitsreduktion
aufgrund der vorliegenden Daten nicht ausgeschlossen werden kann, sondern im
Gegenteil sehr plausibel scheint. Die Herabsetzung der Geschwindigkeit muss deshalb
als mögliche Sanierungsmassnahme mittels Gutachten (vgl. dazu SOG 2013 Nr. 22) eingehender
geprüft und abgeklärt werden. Ohne hinreichende Kenntnis über die Auswirkungen
einer Geschwindigkeitsherabsetzung sinngemäss überwiegende Interessen an der
Gewährung von Erleichterungen zu bejahen, widerspricht Art. 14 Abs. 1 LSV.
5.
Die Beschwerde ist demnach im
Hauptantrag begründet, sie ist diesbezüglich gutzuheissen. Der angefochtene
Entscheid erfüllt die Anforderungen an eine Sanierungsverfügung nicht und der
Regierungsratsbeschluss Nr. 2017/284 vom 21. Februar 2017 ist aufzuheben.
Das BJD hat namens des Regierungsrats verbindlich aufzuzeigen, mit welchen
Massnahmen welche Strassenabschnitte in Büren bis zu welchem verbindlichen
Zeitpunkt saniert werden müssen. Vertieft zu prüfen ist in diesem Zusammenhang mittels
Gutachten nach Art. 32 Abs. 3 SVG und Art. 108 der Signalisationsverordnung
(SSV; 741.21) die Reduktion der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h.
Sollte sich die Einführung von Tempo 30 wider Erwarten als unverhältnismässig
und/oder nicht zielführend erweisen, ist zusätzlich zu den bisherigen
Abklärungen eine Belagssanierung auf dem Abschnitt zwischen Objektnummer 139 bis 99 zu prüfen. Dies wurde bisher
unterlassen. Gleichzeitig wird auch festzulegen sein, wie die Sanierung mittels
lärmdämmender Strassenbeläge erreicht werden soll. Dabei wird insbesondere der
Zeitpunkt der Belagserneuerung genauer benannt werden müssen: Kann eine
wesentliche Verbesserung der Lärmsituation bereits vor Ablauf der Lebensdauer
des bestehenden Belags erreicht werden, tritt das Argument der fehlenden
Amortisation in den Hintergrund. Entsprechend anzupassen und zu nennen sind die
Liegenschaften, bei welchen letztendlich Erleichterungen gewährt werden sollen.
Abzuweisen ist jedoch der Antrag der
Beschwerdeführerin, wonach die Vollzugshilfe zu Tempo 30 zu überarbeiten sei.
Im Augenblick besteht dafür kein dringlicher Handlungsbedarf.
6.
Die
Kosten des Verfahrens werden auf CHF 1‘500.00 festgelegt. Sie sind gemäss Art.
77.
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) i.V.m. Art. 106 Abs. 2 ZPO
(Schweizerische Zivilprozessordnung, SR 272) nach dem Ausgang des Verfahrens
aufzuerlegen. Obsiegt keine Partei vollumfänglich, werden die Kosten auf die
Parteien im Verhältnis zu Obsiegen und Unterliegen verteilt. Vorliegend ist die
Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen zu ca. 2/3 durchgedrungen und hat
demzufolge die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht im Umfang von 1/3 d.h.
CHF 500.00 zu bezahlen. Die restlichen Kosten sind vom Staat zu tragen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der
Erwägungen teilweise gutgeheissen und der Regierungsratsbeschluss Nr. 2017/284
vom 21. Februar 2017 wird aufgehoben.
2. Das Verfahren wird an die Vorinstanz
zurückgewiesen. Diese hat verbindlich festzulegen, welche Sanierungsmassnahmen
in Büren an welchen Strassenabschnitten bis zu welchem verbindlichen Zeitpunkt
zu treffen sind. Vorab vertieft zu prüfen ist mittels Gutachten nach Art. 32
Abs. 3 SVG und Art. 108 SSV die Reduktion der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h
auf 30 km/h. Sollte eine Geschwindigkeitsherabsetzung als Sanierungsmassnahme
nicht in Frage kommen, ist aufzuzeigen, wie und bis wann die Sanierung mittels lärmdämmender
Strassenbeläge erreicht werden soll. Insbesondere ist zusätzlich eine
Belagssanierung auf dem Abschnitt zwischen Objektnummer 139 bis 99 zu prüfen.
Danach sind die Grundstücke neu zu benennen, bei welchen Erleichterungen im
Sinn von Art. 14 LSV gewährt werden sollen.
3. Im Übrigen ist die Beschwerde
abzuweisen.
4. Die Beschwerdeführerin hat an die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht CHF 500.00 zu bezahlen. Die
restlichen Kosten trägt der Kanton Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser