VWBES.2018.10
Opferhilfe
21. Juni 2018Deutsch21 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 21. Juni 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, Brunner Aebi
Partner,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Amt für soziale
Sicherheit,
Beschwerdegegner
betreffend Opferhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am Abend des 5. Juli 2012 wurde X.___
in [...] auf dem Hausplatz der Familie O.___ von B.T.___ durch einen Schuss aus
einem Sturmgewehr 90 angeschossen und am linken Oberschenkel und der linken
Hand verletzt. H.O.___ und sein Sohn S.O.___ wurden von B.T.___ und dessen
Vater V.T.___ erschossen.
Der Tötung vorausgegangen war ein Streit
zwischen den Familien O.___ und T.___, der schon länger geschwelt hatte, und
der wegen innerfamiliären Streitigkeiten und Gewalt von S.O.___ gegenüber
dessen Ehefrau entstanden war. X.___, Freund der Familie O.___, war dort zu
Besuch und versuchte, S.O.___ davon abzuhalten, sich in den tätlichen Streit
auf dem Hausplatz einzumischen.
2. Am 4. September 2013 erhielt X.___
(Gesuchsteller) auf sein Begehren von der Opferhilfestelle einen
Entschädigungsvorschuss zugesprochen. Am 29. Juni 2017 liess er ein Gesuch um
Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 120'000.00 und einer Genugtuung von CHF
70'000.00 nach Opferhilfegesetz (OHG) einreichen, das am 30. Oktober 2017 mit
medizinischen und andern Unterlagen innert Frist ergänzt wurde.
3. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2017
hiess das Amt für soziale Sicherheit (ASO) im Namen des Departements des Innern
das Gesuch teilweise gut und legte die Genugtuung unter Abweisung der
Mehrforderung auf CHF 6'000.00 fest (Ziff. 8.1), sistierte das
Entschädigungsgesuch vereinbarungsgemäss (Ziff. 8.2), stellte den Übergang der
Ansprüche von X.___ gegenüber dem Täter B.T.___ im Umfang des festgesetzten
Betrages fest (Ziff. 8.3) und verzichtete auf das Erheben von Verfahrenskosten
(Ziff. 8.4).
4. Gegen diese Verfügung erhob X.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer) am 3. Januar 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
verlangte, die Verfügung des Departementes sei aufzuheben und es sei dem
Beschwerdeführer eine Genugtuungssumme nach dem Opferhilfegesetz von CHF 70'000.00
auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zugleich sei dem
Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege
mit unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.
Mit Verfügung vom 4. Januar 2018 wurde
Rechtsanwalt Aebi als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt. In der
Beschwerdebegründung vom 25. Januar 2018 reduzierte der Beschwerdeführer seine
Genugtuungsforderung auf den Betrag von CHF 60'000.00.
5. Die Vorinstanz stellte am 16. Februar
2018 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.
6. Der Beschwerdeführer nahm am 26. März
2018 nochmals Stellung und reichte am 11. Juni 2018 die Kostennote ein.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 159 Abs. 3 Sozialhilfegesetz,
SG, BGS 831.1, § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). X.___ ist
durch den angefochtenen Entscheid, in welchem über die von ihm verlangte
Genugtuung befunden wurde, besonders berührt und damit zur Beschwerde legitimiert.
1.2
Beschwerdegegenstand ist nach den
gestellten Rechtsbegehren einzig die Höhe der zuzusprechenden Genugtuung,
obschon die Aufhebung der ganzen Verfügung verlangt wird. Die Sistierung der
Entschädigungsforderung wird in der Beschwerde nicht thematisiert und ist
blosser Zwischenentscheid (vgl. § 66 Satz 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11), der Verzicht auf das Erheben
von Verfahrenskosten belastet den Beschwerdeführer nicht, ebenso wenig wie die
Feststellung der gesetzlichen Subrogation.
2.
Die Voraussetzungen für das Gewähren
von Opferhilfeansprüchen und insbesondere für das Ausrichten einer Genugtuung
durch den Kanton Solothurn an den Beschwerdeführer liegen grundsätzlich vor,
was nicht umstritten ist. Der Beschwerdeführer ist durch den Schuss aus dem
Sturmgewehr in seiner körperlichen und psychischen Integrität unmittelbar
beeinträchtigt worden (Art. 1 Abs. 1 OHG). Die Beeinträchtigung ist erheblich
im Sinne des OHG und eine Genugtuung ist nach Art. 2 lit. e von der Opferhilfe
umfasst. Der Kanton Solothurn ist als Tatortkanton zuständig, die
Verwirkungsfrist von fünf Jahren für das Einreichen des Gesuchs ist
eingehalten. Die zivilrechtlich im Strafverfahren zugesprochene
Genugtuungsleistung ist zumindest auf absehbare Zeit beim Täter nicht
einbringlich, von Dritten sind keine entsprechenden Leistungen zu erwarten.
3.
Umstritten sind die Höhe der
Genugtuungssumme sowie die Zulässigkeit einer Kürzung wegen günstigerer
Lebenshaltungskosten am Wohnort.
Die Vorinstanz sprach dem
Beschwerdeführer eine Genugtuungssumme von total CHF 6'000.00 zu, wobei
sie von einer Basisgenugtuung von CHF 10'000.00 für die erlittenen Verletzungen
ausging und den Betrag um 40% kürzte, weil die Lebenshaltungskosten in
Frankreich um 40 % tiefer lägen.
Der Beschwerdeführer verlangt eine Genugtuungssumme
von total CHF 60'000.00 und macht geltend, die Vorinstanz hätte einen falschen
Rahmen (bis maximal CHF 20'000.00), entsprechend einem 1. Schweregrad einer
Beeinträchtigung angenommen; es läge vielmehr eine Einschränkung im Bereich des
2.
Grades vor. Zudem handle es sich vorwiegend um eine Beeinträchtigung der psychischen
Integrität, welche nicht in ein Schema gepresst werden könne. Die beiden in der
Verfügung vorgebrachten Vergleichsfälle seien völlig ungeeignet. Die
Basisgenugtuung sei mindestens auf CHF 50'000.00 zu erhöhen und eine Kürzung um
40.
% wegen des Wohnsitzes in Frankreich unzulässig.
4.1
Anlässlich der Revision des
Opferhilfegesetzes im Jahr 2007 wurde die Genugtuung neu geregelt. Sie wurde
als Anspruch ausgestaltet, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es
rechtfertige, wobei die Artikel 47 und 49 des Obligationenrechts sinngemäss
anwendbar seien (Art. 23 Abs. 1). Zugleich wurde die Höhe in Art. 23 Abs. 2
limitiert auf CHF 70'000.00 für das Opfer (lit. a) und auf CHF 35'000.00 für
Angehörige (lit. b). Art. 27 Abs. 3 OHG sieht vor, dass eine Genugtuung
herabgesetzt werden kann, wenn die anspruchsberechtigte Person Wohnsitz im
Ausland hat und die Höhe der Genugtuung auf Grund der Lebenshaltungskosten am
Wohnsitz unverhältnismässig wäre.
4.2
Das Bundesamt für Justiz erstellte
im Oktober 2008 gestützt auf das neue Gesetz einen Leitfaden zur Bemessung der
Genugtuung nach Opferhilfegesetz zu Handen der kantonalen Behörden. Darin sind
als Bandbreiten für Opfer mit Beeinträchtigung in der physischen Integrität 4
Schweregrade unterschieden. Beim Schweregrad 1 mit mässig schwerer
Beeinträchtigung (z.B. Verlust eines Fingers oder des Geruchssinns) beträgt die
Bandbreite CHF 0.00 - 20'000.00, beim Schweregrad 2 mit eingeschränkter
Bewegungsfähigkeit, Verlust einer Funktion oder eines wichtigen Organs (z.B.
Verlust eines Armes oder eines Beines, sehr starke und schmerzhafte Verletzung
der Wirbelsäule, deutliche und bleibende Narben im Gesicht) CHF 20'000.00 –
40'000.00, beim Schweregrad 3 mit starker Einschränkung der Bewegungsfähigkeit
und/oder der intellektuellen und sozialen Fähigkeiten (z.B. Paraplegie,
vollständige Erblindung, Verlust des Gehörs) CHF 40'000.00 – 55'000.00. Die
Bandbreite beträgt CHF 55'000.00 – 70'000.00 bei sehr starker Einschränkung der
Bewegungsfähigkeit und/oder der intellektuellen und sozialen Fähigkeiten (z.B.
Tetraplegie). Bei Opfern mit Beeinträchtigung der psychischen Integrität, die
einher geht mit einer Beeinträchtigung der körperlichen Integrität, ist
massgebend für die Bemessung der Genugtuung die «ursprüngliche» Beeinträchtigung.
An den Leitfaden halten sich in der Praxis die zuständigen Opferhilfeinstanzen
in der Schweiz.
4.3
Die Vorinstanz beruft sich in ihrem
Entscheid für die Genugtuungssumme auf den Leitfaden: Auch der Beschwerdeführer
hält sich in seiner Argumentation an diese Grundlage, bemängelt aber deren
Anwendung.
5.1
Die Vorinstanz hat den tiefsten
Schweregrad der Beeinträchtigung und damit einen Rahmen von CHF 0.00 – 20'000.00
angenommen und sich dafür auf Ziff. 1 und Ziff. 3 des Anhanges zum Leitfaden
gestützt, wonach bei einer kombinierten Integritätsverletzung vom Ausmass der
körperlichen Integritätsbeeinträchtigung auszugehen ist. Das entspricht dem
Vorgehen gemäss Leitfaden.
5.2
Dem Beschwerdeführer wurde mit einer
Kugel der Oberschenkel vom Gesäss her durchschossen; ein Teil des Projektils
traf anschliessend noch seine Hand. Nach dem ärztlichen Austrittsbericht in den
Akten konnte der Beschwerdeführer am 13. Juli 2012 nach 8 Tagen
Spitalaufenthalt in einem guten Allgemeinzustand mit reizlosen
Wundverhältnissen aus dem Krankenhaus entlassen werden. Als Nachbehandlung war
eine befristete Weiterbehandlung mit Schmerzmitteln (Dafalgan und Optifen)
vorgesehen, ebenso regelmässige Wundkontrollen und Mobilisation mit
Stockentlastung.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2013
bestätigte ein Psychiater am Wohnort, dass der Gesuchsteller seit der Tat
aufgrund von psychischen Problemen arbeitsunfähig war.
Am 3. April 2017 bestätigte Psychiater P.___,
dass er den Beschwerdeführer seit Oktober 2014 behandle, wobei insgesamt 20
Sitzungen stattgefunden hätten. Der Beschwerdeführer leide an einer
posttraumatischen Belastungsstörung als Folge des Umstandes, dass er Zeuge der
Tötung gewesen sei. Diese äussere sich in einer Depression mit Traurigkeit,
fehlender Lebensfreude, Schlafstörungen, fehlendem Appetit und Vorstellungen
von Unfähigkeit und Unheilbarkeit. Dazu kämen Albträume, in welchen er das
traumatische Erlebnis wiedererlebe. Die Symptome eines 2012 bereits bestehenden
posttraumatischen Belastungssyndroms, welches auf lange zurückliegenden
Tatsachen gründe, hätten sich stark zurückgebildet gehabt, soweit er informiert
sei. Die Arbeitsunfähigkeit sei wegen des Vorfalls [von 2012] bis 80 % reduziert.
Die Prognose sei wegen der Sprachschwierigkeiten und der ungeregelten Situation
schlecht, die Depression chronisch geworden. Der Zustand sei seit 2014
praktisch unverändert.
5.3
Die Vorinstanz ist von dieser im
Arztzeugnis geschilderten Situation ausgegangen und hat daraus geschlossen,
dass eine gewichtige Beeinträchtigung insbesondere wegen der anhaltenden
Belastungsstörung vorliege, sodass ein Anspruch auf Genugtuung grundsätzlich zu
bejahen sei. Sie hat also nicht bloss die körperlichen Verletzungen
berücksichtigt, welche schon lange weitestgehend und ohne wesentliche Folgen
bzw. Beeinträchtigung verheilt sind, hätte sie doch sonst eine Genugtuung
verweigern müssen. Eine anhaltende Einschränkung der Beweglichkeit des
Oberschenkels wegen der erlittenen Weichteilverletzungen ist entgegen der
Behauptung in der Beschwerdebegründung nicht erstellt. Sogar wenn eine solche
Beeinträchtigung nachgewiesen wäre, entspräche sie höchstens einem Schweregrad
1.
nach der Einteilung im Leitfaden. Eine körperliche Beeinträchtigung mit einem
Schweregrad 2, die z.B. dem Verlust eines Armes oder eines Beines entspricht,
liegt auf keinen Fall vor, ebenso wenig wie eine sehr starke und schmerzhafte
Verletzung der Wirbelsäule oder eine vergleichbar schwere Beeinträchtigung.
Wenn die zugrundeliegende körperliche Beeinträchtigung bei dadurch ausgelösten
psychischen Beeinträchtigungen massgebend ist – entsprechend dem Leitfaden –,
ist der von der Vorinstanz festgelegte Rahmen für die Genugtuungssumme entsprechend
der Praxis vorgenommen worden und nicht zu beanstanden. Die Summe von CHF
10'000.00 entspricht dem Mittelwert nach dem im Leitfaden dargestellten Rahmen
und geht selbstverständlich bereits davon aus, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung vorliegt, andernfalls gar keine Genugtuung geschuldet wäre
(Art. 22 OHG).
5.4.1
Da auch der Beschwerdeführer der
Ansicht ist, dass im vorliegenden Fall die im Vordergrund stehenden psychischen
Beeinträchtigungen massgebend sind und deshalb primär auf Vergleichsfälle abzustellen
ist, sind diese zu überprüfen.
Die Vorinstanz stützt sich primär auf
einen Vergleichsfall aus dem Kanton Luzern, wo einem Opfer CHF 10'000.00 als
Genugtuung zugesprochen wurden für Schusswunden an Kopf und Knie, die zwar
ausgeheilt waren, deren Narben aber noch zu schaffen machten. Mehr als ein Jahr
nach der Straftat habe das Opfer immer noch unter einer posttraumatischen
Belastungsstörung gelitten, mit schlechtem Schlaf, erhöhter Wachsamkeit,
Neigung zu panischen Reaktionen und Verunsicherung. Die Arbeitsfähigkeit war
immer noch stark reduziert (siehe auch Meret Baumann / Blanca Anabitarte /
Sandra Müller Gmünder, Genugtuungspraxis Opferhilfe, in Jusletter 1. Juni 2015,
Vergleichsfall Nr. 52, LU 2013, S. 25). Die Vorinstanz erwog, es handle sich um
vergleichbare Beeinträchtigungen, wenn auch die Verletzung am Kopf einen
sensibleren Körperteil betreffe. In beiden Fällen hätten jedoch die Opfer
bleibende Beeinträchtigungen, welche mit der posttraumatischen
Belastungsstörung zusammenhingen.
Im zweiten beigezogenen Vergleichsfall
aus dem Kanton Solothurn (Nr. 57, SO 2006), in welchem der Täter dem Opfer mit
der Pistole zunächst zwei Schläge ins Gesicht verpasste und ihm dann in Brust
und Hals schoss, wurde die Genugtuung auf CHF 20'000.00 festgelegt. Das
Opfer verlor 3 Zähne und erlitt eine dauerhafte Beeinträchtigung der
Stimmbänder, ständige Schmerzen in der Schulter und Albträume. Diese
Beeinträchtigungen, so die Vorinstanz, wögen deutlich schwerer, zumal das Opfer
in unmittelbarer Lebensgefahr geschwebt habe. Bei der Summe sei zudem zu
berücksichtigen, dass diese nach altem OHG festgesetzt worden sei, als noch
keine Limite bestanden hätte; es seien davon 30 – 40 % abzuziehen.
5.4.2
Der Beschwerdeführer kritisiert
beim Vergleich mit dem ersten Fall, dass dort die körperlichen Folgen
ausgeheilt seien. Wie schon erwähnt, ergibt sich aus den medizinischen
Unterlagen beim Beschwerdeführer nicht, dass dessen körperliche Verletzungen
nicht ebenfalls längst ausgeheilt sind. Im Arztzeugnis vom 4. April 2017 ist
festgehalten, dass der Beschwerdeführer über Schmerzen und eine Unempfindlichkeit
im linken Schenkel klage, ohne tatsächliche Systematisierung, und dass das
Röntgenbild viele kleine Metallteile zeige, welche die Schmerzen des Patienten
erklären könnten. Objektiver Befund ist einzig, dass sich noch kleine
Metallteile im Oberschenkel befinden. Metallteile im Körper verursachen
allerdings nicht per se Schmerzen, wie allgemein bekannt ist, werden doch bei
Knochenbrüchen regelmässig Metallplatten und Schrauben verwendet, die nicht in
jedem Fall wieder entfernt werden. Im Weitern gibt das Zeugnis nur Aussagen des
Beschwerdeführers wieder. Soweit noch Schmerzen bestehen, hängen diese möglicherweise
mit dem nicht verarbeiteten Belastungstrauma zusammen, welches den
Beschwerdeführer nach wie vor beeinträchtigt.
Falsch ist auch die Behauptung in der
Beschwerdebegründung, im Unterschied zum Vergleichsfall bestehe beim
Beschwerdeführer neben dem posttraumatischen Belastungssyndrom eine durch das
Ereignis verursachte Depression. Im ärztlichen Zeugnis des Psychiaters steht,
es liege ein posttraumatisches Belastungssyndrom vor, welches sich
charakterisiere durch einen depressiven Zustand mit Traurigkeit etc. (vgl. oben
Erw. 5.2). In beiden Fällen wurde also ein posttraumatisches Belastungssyndrom
diagnostiziert. Der depressive Zustand ist eine Folge bzw. ein Ausdruck dieses
Syndroms, nicht eine zusätzliche Beeinträchtigung.
Ein Vergleich mit dem Luzerner Fall ist
somit nicht völlig ungeeignet, wie der Beschwerdeführer schreibt, sondern
durchaus der Situation angemessen, insoweit in beiden Fällen eine körperliche
Beeinträchtigung mit einer erheblichen Verletzung der psychischen Integrität
einhergeht.
5.4.3
Beim Vergleich mit dem Solothurner
Fall kritisiert der Beschwerdeführer, dass Kopf und Knie sensiblere Körperteile
sein sollten als der Oberschenkel. Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet.
Dass ein Schuss in den Kopf, zumal wenn dadurch Zähne herausgeschossen und die
Stimmbänder dauerhaft verletzt werden, grösseres Gefahrenpotential birgt und
eine grössere Beeinträchtigung mit sich bringt als ein Oberschenkeldurchschuss,
braucht keine weitere Begründung. Und dass ein Schuss ins Knie im allgemeinen
schwerere Folgen hat für die Fortbewegungsmöglichkeit als ein Durchschuss des
Oberschenkels, der weder Knochen noch zentrale Blutgefässe trifft, leuchtet
auch ohne weiteres ein, ist also entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers
durchaus nachvollziehbar.
5.4.4
Wie der Beschwerdeführer zu Recht
festhält, ist allerdings im vorliegenden Fall primär auf die psychischen
Langzeitfolgen und damit auf die Beeinträchtigung in der psychischen Integrität
abzustellen. Dazu können die Vergleichsfälle unter Ziffer 4 in der Studie «Genugtuungspraxis
Opferhilfe» (Erw. 5.4.1) herangezogen werden. Dort sind zahlreiche Fälle mit
posttraumatischer Belastungsstörung dokumentiert, welche zu Genugtuungssummen
zwischen einigen Hundert und ein paar Tausend Franken führten, auch bei
längerdauernder Arbeitsunfähigkeit und Psychotherapie (z.B. Nr. 7, BE 2011, und
Nr. 8, BE 2013, wo in beiden Fällen je CHF 700.00 zugesprochen wurden, bei
einer adhäsionsweise festgesetzten Genugtuungssumme von CHF 5'000.00; Nr. 21,
BS 2012, CHF 1'400.00 bei mehr als einem Jahr Psychotherapie; Nr. 29, ZH 2012,
CHF 3'000.00 bei 3 Jahren Psychotherapie und einer Arbeitsunfähigkeit von 100
%). Im Vergleichsfall Nr. 36, ZH 2014, wurden CHF 6'000.00 zugesprochen bei
schwerer Anpassungsstörung nach einer Schiesserei mit massiver Todesangst, 4
Jahren therapeutischer Behandlung und einer langedauernden teilweisen
Arbeitsunfähigkeit. CHF 10'000.00 wurden einem Opfer zugesprochen, das nach
einem brutalen Raubüberfall in einem Nachtclub an einer posttraumatischen
Belastungsstörung litt, Psychotherapie mit medikamentöser Behandlung benötigte,
ein Jahr 100% arbeitsunfähig war und dann den Beruf wechseln musste (Nr. 40, ZH
2013). Höhere Genugtuungssummen (von je CHF 15'000.00) wurden einzig in drei
Fällen zugesprochen. Alle diese drei Fälle betrafen Kinder oder Jugendliche. Zusammenfassend
wird im Zwischenfazit festgehalten, dass bei besonders drastischen
Begleitumständen oder besonderer Eindrücklichkeit der Straftat mit
schwerwiegenden Folgen wie z.B. lange Psychotherapie oder lange
Arbeitsunfähigkeit von den Opferhilfebehörden Genugtuungssummen von CHF
2'500.00 bis CHF 7'500.00 zugesprochen wurden, im Extremfall sogar bis CHF
10'000.00.
5.4.5
Wenn die Vorinstanz also die
Genugtuungsbasis auf CHF 10'000.00 festgesetzt hat, ist sie nach der
dargelegten Praxis von einem Extremfall bei der Beeinträchtigung der
psychischen Integrität ausgegangen und hat die psychischen Folgen der Tat
nicht, wie der Beschwerdeführer geltend macht, massiv zu tief angesetzt. Eine
Basisgenugtuung von CHF 50'000.00, wie sie verlangt wird, sprengt ganz klar den
in der Praxis festgelegten Rahmen, wurde doch noch nie eine auch nur annähernd
so hohe Genugtuungssumme für eine psychische Integritätsverletzung festgesetzt
und liegt keine derart aussergewöhnliche und einmalige Situation vor, welche
eine Genugtuung in dieser Höhe rechtfertigte.
Mit der Festsetzung der Genugtuung in
dieser Höhe ist auch den nach der Praxis zu berücksichtigenden
Erhöhungsfaktoren Genüge getan, nämlich dem Verwenden einer Schusswaffe und der
ausserordentlich schweren psychischen Beeinträchtigung. Beim Tatort handelt es
sich nicht um einen geschützten Bereich des Opfers, wie z.B. dessen Wohnung
oder Arbeitsplatz, sondern um einen Ort im Ausland, den das Opfer nicht (mehr)
aufsuchen muss, und das Opfer befand sich auf Grund seiner Verletzungen nie in
Lebensgefahr. Es handelte sich auch nicht um eine wiederholte oder über längere
Zeit andauernde Tatbegehung, sondern um einen einmaligen Vorfall von wenigen
Minuten Dauer (vgl. «Genugtuungspraxis Opferhilfe», Kriterien für die Bemessung,
S. 33 f.). Es besteht deshalb auch kein Anlass, die Basisgenugtuung wegen der
Beeinträchtigung des Familienlebens durch die wirtschaftliche Misere infolge
der Arbeitsunfähigkeit um CHF 10'000.00 zu erhöhen, zumal deren Ursache nicht
einzig vom Vorfall von 2012 herrühren dürfte, bezog doch die Ehefrau des
Beschwerdeführers bereits vorher eine Invalidenrente, wie aus den Akten
hervorgeht.
5.5
Die Festsetzung der
opferhilferechtlichen Genugtuung auf den Betrag von CHF 10'000.00 lässt sich
also nicht beanstanden; sie ist vielmehr der Beeinträchtigung angemessen und
entspricht auch im Quervergleich der schweizerischen Praxis im Opferhilferecht.
6.1
Die Vorinstanz hat diese Summe um 40
% gekürzt wegen der Lebenshaltungskosten, die in Frankreich um so viel tiefer
lägen. Der Beschwerdeführer macht geltend, das sei unzulässig, weil die
Lebenshaltungskosten nicht dermassen tiefer lägen, dass überhaupt eine Kürzung
zulässig sei. Dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie in Frankreich lebt
und keine Absichten hegt, das zu ändern, ist unumstritten.
6.2
Nach Art. 27 Abs. 2 OHG kann die
Genugtuung herabgesetzt werden, wenn die anspruchsberechtigte Person Wohnsitz
im Ausland hat und die Höhe der Genugtuung auf Grund der Lebenshaltungskosten
am Wohnsitz unverhältnismässig wäre. Die Bestimmung wurde ins revidierte
geltende OHG aufgenommen, nachdem das Bundesgericht bereits unter dem früheren
Recht eine Kürzung ausnahmsweise als zulässig erachtet hatte, falls markante
Kaufkraftunterschiede bestanden. In BGE 125 II 554 war eine Kürzung von 50 %
für die in Ex-Jugoslawien lebenden Töchter geschützt worden, wobei diese erst
nach dem Tod ihrer Mutter die Schweiz verlassen hatten und eine Rückkehr in die
Schweiz zur Ausbildung bzw. Antritt einer Arbeitsstelle nicht ausgeschlossen
war. Jeweils um 75 % gekürzt wurde die Genugtuung für eine im Libanon und eine
in Bosnien-Herzegowina lebende Witwe und die gemeinsamen Kinder (Urteile des
Bundesgerichts 1A.251/1999 vom 30. März 2002 bzw.1A.299/2000 vom 30. Mai 2001).
Hingegen hat das Bundesgericht eine von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung von
20.
% für die in Portugal lebende Mutter des Opfers aufgehoben und festgehalten,
dass ein nach den Lebenskostenindices von OECD und UBS bestehender Unterschied
von 30 % kein krasses Missverhältnis darstelle (1C_106/2008; alles zitiert nach
Peter Gomm / Dominik Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3. Auflage 2009,
Art. 27 Rz. 20). In der Botschaft zum neuen OHG heisst es dazu, der Unterschied
zwischen der Höhe der Lebenshaltungskosten im In- und Ausland müsse von
erheblicher Grösse sein, damit eine Herabsetzung gerechtfertigt sei. Dies sei
der Fall, wenn die Anwendung der üblichen Bemessungsregeln zu einer unverhältnismässigen
Genugtuung für im Ausland wohnhafte Begünstigte im Vergleich zu in der Schweiz
wohnhaften Personen führen würde (BBl 2005, 7232).
6.3
Die Vorinstanz stützt sich für die
Begründung der Kürzung auf Daten des Bundesamtes für Statistik. Nach dem Preisniveauindex
habe der tatsächliche Individualverbrauch (TIV) eines Schweizers im Jahr 2015
bei 172 Punkten gelegen, derjenige in Frankreich bei 103 Punkten. Auch nach dem
Vergleich der Länderdaten lägen die Schweizer Lebenshaltungskosten bei 173,9
Punkten, diejenigen in Frankreich bei 109.9 Punkten. Derselbe Index zeigte für
das Jahr 2016 einen TIV von CHF 1.83 für die Schweiz und von € 1.06 für
Frankreich, was bei einem Umrechnungskurs von 1.15 umgerechnet CHF 1.22 oder
ein Verhältnis von 67 % ergibt. Bei der Kaufkraftparität betrug der Unterschied
im Jahr 2016 weniger: Ein bestimmter Warenkorb (mit identischem Nutzen) kostete
in der Schweiz CHF 167.00, in Frankreich € 110.00 oder umgerechnet ca. CHF 127.00,
was zu einem Verhältnis von 76 % führt. Nach der Zusammenstellung der
Preisniveauindizes im weltweiten Vergleich des Bundesamtes für Statistik vom
21.
Dezember 2015, welches den Zeitraum 2011 betrifft (https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/preise/kaufkraftparitaeten.assetdetail.328723.html,
abgerufen am 14. Juni 2018) lag der tatsächliche Individualverbrauch in der
Schweiz bei 225 Punkten, in Frankreich bei 148 Punkten, in Portugal bei 115, in
Brasilien bei 111 und in Thailand beispielsweise bei 49 Punkten. Das ergibt ein
Verhältnis zwischen Frankreich und der Schweiz von 67 %.
6.4
Das Verwaltungsgericht hat, wie vom
Beschwerdeführer zitiert, 2017 in einem Entscheid (VWBES.2016.453) eine durch
die Vorinstanz vorgenommene Kürzung der opferhilferechtlichen Genugtuung um 40
% für ein Opfer mit Wohnsitz in Thailand bestätigt. In Thailand lebt es sich
nach den zitierten Statistiken etwa 4 – 5 Mal günstiger als in der Schweiz. Die
Lebenshaltungskosten betragen also etwa 20 % derjenigen in der Schweiz. Wenn
bei einem solchen Unterschied in den Lebenshaltungskosten eine Herabsetzung um
40.
% angemessen ist, ist dieselbe Kürzung bei Lebenshaltungskosten, die bei knapp
zwei Drittel derjenigen in der Schweiz liegen, jedenfalls nicht angemessen und
sprengt den Rahmen eines Beurteilungsspielraums, in den das Gericht trotz
Überprüfung der Angemessenheit nicht ohne Not eingreift.
Das Bundesgericht hat, wie schon
dargelegt, unter dem alten OHG eine Kürzung um 50 % vorgenommen bei 18 Mal
tieferen Lebenshaltungskosten (125 II 254) und eine Kürzung von 20 % als
unzulässig erachtet bei Lebenshaltungskosten (in Portugal) von (damals) 70 %
derjenigen in der Schweiz. Bei Lebenshaltungskosten in Frankreich, die nach den
zitierten Indizes bei etwa zwei Drittel derjenigen in der Schweiz liegen, wäre
also eine Herabsetzung wegen Unverhältnismässigkeit auch nur um 20 % nicht am
Platz, auch wenn im aktuellen OHG eine Herabsetzung – als Kann-Vorschrift – nun
ausdrücklich vorgesehen ist und nicht mehr eine Ausnahmesituation zur
Begründung zurückgegriffen werden muss. Aus der Botschaft zur Revision des Opferhilfegesetztes
ergibt sich nämlich mit keinem Wort, dass der Gesetzgeber in dieser Hinsicht
eine Verschärfung anstrebte (Botschaft zur Totalrevision OHG, BBl 2005, 7166
f., 7178, 7182). Es sollte bloss die gesetzliche Grundlage für die Kürzung
sowohl von Entschädigungs- wie von Genungtuungsansprüchen geschaffen und damit
die bisherige Praxis ins Gesetz überführt werden.
In Betracht käme also bei
Berücksichtigung der bisherigen spärlichen publizierten Rechtsprechung eine
Kürzung im Umfang von maximal 10 %, wenn das Verhältnis in Bezug auf die Höhe
der Lebenshaltungskosten gewahrt werden soll. Eine Herabsetzung wäre zudem dann
in praktisch jedem Fall eines Opfers mit Wohnsitz im Ausland vorzunehmen, da
die Lebenshaltungskosten in der Schweiz auch im Verhältnis zum europäischen
Umfeld (mit Ausnahme von Norwegen) nach den angeführten Statistiken immer und
zum Teil wesentlich höher liegen. Dann wäre aber die Herabsetzung die Regel und
nicht mehr eine Ausnahme, welche ein unverhältnismässiges Ergebnis verhindern
soll.
Entscheidend ist jedenfalls letztlich
immer der Einzelfall, d.h. die konkrete Situation des Opfers. Der
Beschwerdeführer lebt im Elsass in unmittelbarer Nachbarschaft zur Schweiz und
hat freundschaftliche Kontakte in die Schweiz. Die erheblichen Unterschiede in
den Lebenshaltungskosten ergeben sich zu einem grossen Teil aus den teuren
Aufwendungen für das Wohnen und die Gesundheitspflege in der Schweiz; in den
restlichen Kosten der Lebenshaltung unterscheiden sich die beiden Länder
weniger. Dass eine Herabsetzung im vorliegenden Fall nicht angemessen ist, gilt
umso mehr, als die zugesprochene Genugtuung sich nicht am oberen Ende der
Bandbreite für Beeinträchtigungen in derselben Kategorie bewegt und auch in
ihrer absoluten Höhe nicht einmal drei Durchschnittsmonatslöhne in Frankreich
ausmacht (vgl. z.B. https://www.laenderdaten.info/durchschnittseinkommen.php,
besucht am 14. Juni 2018). Das Zusprechen der ungekürzten Genugtuungssumme
führt deshalb im vorliegenden Fall nicht zu einer unverhältnismässigen Höhe
wegen der Lebenshaltungskosten am Wohnsitz.
7.1
Die Beschwerde erweist sich somit
als teilweise begründet, insoweit die richtig festgesetzte
Genugtuungsentschädigung von CHF 10'000.00 von der Vorinstanz um 40 % gekürzt
wird. Sie ist abzuweisen, soweit eine darüber hinausgehende Genugtuung verlangt
wird.
7.2
Bei diesem Ausgang unterliegt der
Beschwerdeführer praktisch vollständig; vom ursprünglich im Streit liegenden
Betrag von CHF 64'000.00 erhält er CHF 4'000.00. Gestützt auf Art. 30 OHG sind
die Verfahrenskosten vom Kanton zu tragen, da trotz massiv übersetzter
Forderung nicht von einer mutwilligen Prozessführung gesprochen werden kann. Eine
Parteientschädigung kann allerdings bei diesem Ausgang nicht zugesprochen
werden. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde,
ist der Vertreter des Beschwerdeführers vom Kanton zu entschädigen. Gestützt
auf seine Kostennote ist die Entschädigung bei einem Ansatz von CHF 180.00 pro
Stunde auf CHF 2'689.00 (13.1 Stunden [ohne Aufwand für Fristverlängerung],
inkl. Auslagen von CHF 138.80 und MWSt) festzulegen; vorbehalten bleibt der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von
CHF 655.00 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00/Std.) zuzüglich
Mehrwertsteuer, sowie der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn
Jahren, sobald X.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird in Abänderung von Ziff. 8.1 des Entscheides des Departements des Innern
vom 20. Dezember 2017 die vom Kanton X.___ zu bezahlende Genugtuungssumme auf
CHF 10'000.00 festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Der Kanton trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens.
3. Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwalt
Marc Aebi als unentgeltlichem Rechtsbeistand für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
eine Entschädigung von CHF 2’689.00 zu bezahlen; vorbehalten bleibt der
Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Marc Aebi von CHF 655.00 zuzüglich
Mehrwertsteuer, sowie der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald X.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann