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Entscheid

VWBES.2018.10

Opferhilfe

21. Juni 2018Deutsch21 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am Abend des 5. Juli 2012 wurde X.___

in [...] auf dem Hausplatz der Familie O.___ von B.T.___ durch einen Schuss aus

einem Sturmgewehr 90 angeschossen und am linken Oberschenkel und der linken

Hand verletzt. H.O.___ und sein Sohn S.O.___ wurden von B.T.___ und dessen

Vater V.T.___ erschossen.

Der Tötung vorausgegangen war ein Streit

zwischen den Familien O.___ und T.___, der schon länger geschwelt hatte, und

der wegen innerfamiliären Streitigkeiten und Gewalt von S.O.___ gegenüber

dessen Ehefrau entstanden war. X.___, Freund der Familie O.___, war dort zu

Besuch und versuchte, S.O.___ davon abzuhalten, sich in den tätlichen Streit

auf dem Hausplatz einzumischen.

2. Am 4. September 2013 erhielt X.___

(Gesuchsteller) auf sein Begehren von der Opferhilfestelle einen

Entschädigungsvorschuss zugesprochen. Am 29. Juni 2017 liess er ein Gesuch um

Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 120'000.00 und einer Genugtuung von CHF

70'000.00 nach Opferhilfegesetz (OHG) einreichen, das am 30. Oktober 2017 mit

medizinischen und andern Unterlagen innert Frist ergänzt wurde.

3. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2017

hiess das Amt für soziale Sicherheit (ASO) im Namen des Departements des Innern

das Gesuch teilweise gut und legte die Genugtuung unter Abweisung der

Mehrforderung auf CHF 6'000.00 fest (Ziff. 8.1), sistierte das

Entschädigungsgesuch vereinbarungsgemäss (Ziff. 8.2), stellte den Übergang der

Ansprüche von X.___ gegenüber dem Täter B.T.___ im Umfang des festgesetzten

Betrages fest (Ziff. 8.3) und verzichtete auf das Erheben von Verfahrenskosten

(Ziff. 8.4).

4. Gegen diese Verfügung erhob X.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer) am 3. Januar 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und

verlangte, die Verfügung des Departementes sei aufzuheben und es sei dem

Beschwerdeführer eine Genugtuungssumme nach dem Opferhilfegesetz von CHF 70'000.00

auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zugleich sei dem

Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege

mit unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.

Mit Verfügung vom 4. Januar 2018 wurde

Rechtsanwalt Aebi als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt. In der

Beschwerdebegründung vom 25. Januar 2018 reduzierte der Beschwerdeführer seine

Genugtuungsforderung auf den Betrag von CHF 60'000.00.

5. Die Vorinstanz stellte am 16. Februar

2018 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.

6. Der Beschwerdeführer nahm am 26. März

2018 nochmals Stellung und reichte am 11. Juni 2018 die Kostennote ein.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 159 Abs. 3 Sozialhilfegesetz,

SG, BGS 831.1, § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). X.___ ist

durch den angefochtenen Entscheid, in welchem über die von ihm verlangte

Genugtuung befunden wurde, besonders berührt und damit zur Beschwerde legitimiert.

1.2

Beschwerdegegenstand ist nach den

gestellten Rechtsbegehren einzig die Höhe der zuzusprechenden Genugtuung,

obschon die Aufhebung der ganzen Verfügung verlangt wird. Die Sistierung der

Entschädigungsforderung wird in der Beschwerde nicht thematisiert und ist

blosser Zwischenentscheid (vgl. § 66 Satz 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11), der Verzicht auf das Erheben

von Verfahrenskosten belastet den Beschwerdeführer nicht, ebenso wenig wie die

Feststellung der gesetzlichen Subrogation.

2.

Die Voraussetzungen für das Gewähren

von Opferhilfeansprüchen und insbesondere für das Ausrichten einer Genugtuung

durch den Kanton Solothurn an den Beschwerdeführer liegen grundsätzlich vor,

was nicht umstritten ist. Der Beschwerdeführer ist durch den Schuss aus dem

Sturmgewehr in seiner körperlichen und psychischen Integrität unmittelbar

beeinträchtigt worden (Art. 1 Abs. 1 OHG). Die Beeinträchtigung ist erheblich

im Sinne des OHG und eine Genugtuung ist nach Art. 2 lit. e von der Opferhilfe

umfasst. Der Kanton Solothurn ist als Tatortkanton zuständig, die

Verwirkungsfrist von fünf Jahren für das Einreichen des Gesuchs ist

eingehalten. Die zivilrechtlich im Strafverfahren zugesprochene

Genugtuungsleistung ist zumindest auf absehbare Zeit beim Täter nicht

einbringlich, von Dritten sind keine entsprechenden Leistungen zu erwarten.

3.

Umstritten sind die Höhe der

Genugtuungssumme sowie die Zulässigkeit einer Kürzung wegen günstigerer

Lebenshaltungskosten am Wohnort.

Die Vorinstanz sprach dem

Beschwerdeführer eine Genugtuungssumme von total CHF 6'000.00 zu, wobei

sie von einer Basisgenugtuung von CHF 10'000.00 für die erlittenen Verletzungen

ausging und den Betrag um 40% kürzte, weil die Lebenshaltungskosten in

Frankreich um 40 % tiefer lägen.

Der Beschwerdeführer verlangt eine Genugtuungssumme

von total CHF 60'000.00 und macht geltend, die Vorinstanz hätte einen falschen

Rahmen (bis maximal CHF 20'000.00), entsprechend einem 1. Schweregrad einer

Beeinträchtigung angenommen; es läge vielmehr eine Einschränkung im Bereich des

2.

Grades vor. Zudem handle es sich vorwiegend um eine Beeinträchtigung der psychischen

Integrität, welche nicht in ein Schema gepresst werden könne. Die beiden in der

Verfügung vorgebrachten Vergleichsfälle seien völlig ungeeignet. Die

Basisgenugtuung sei mindestens auf CHF 50'000.00 zu erhöhen und eine Kürzung um

40.

% wegen des Wohnsitzes in Frankreich unzulässig.

4.1

Anlässlich der Revision des

Opferhilfegesetzes im Jahr 2007 wurde die Genugtuung neu geregelt. Sie wurde

als Anspruch ausgestaltet, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es

rechtfertige, wobei die Artikel 47 und 49 des Obligationenrechts sinngemäss

anwendbar seien (Art. 23 Abs. 1). Zugleich wurde die Höhe in Art. 23 Abs. 2

limitiert auf CHF 70'000.00 für das Opfer (lit. a) und auf CHF 35'000.00 für

Angehörige (lit. b). Art. 27 Abs. 3 OHG sieht vor, dass eine Genugtuung

herabgesetzt werden kann, wenn die anspruchsberechtigte Person Wohnsitz im

Ausland hat und die Höhe der Genugtuung auf Grund der Lebenshaltungskosten am

Wohnsitz unverhältnismässig wäre.

4.2

Das Bundesamt für Justiz erstellte

im Oktober 2008 gestützt auf das neue Gesetz einen Leitfaden zur Bemessung der

Genugtuung nach Opferhilfegesetz zu Handen der kantonalen Behörden. Darin sind

als Bandbreiten für Opfer mit Beeinträchtigung in der physischen Integrität 4

Schweregrade unterschieden. Beim Schweregrad 1 mit mässig schwerer

Beeinträchtigung (z.B. Verlust eines Fingers oder des Geruchssinns) beträgt die

Bandbreite CHF 0.00 - 20'000.00, beim Schweregrad 2 mit eingeschränkter

Bewegungsfähigkeit, Verlust einer Funktion oder eines wichtigen Organs (z.B.

Verlust eines Armes oder eines Beines, sehr starke und schmerzhafte Verletzung

der Wirbelsäule, deutliche und bleibende Narben im Gesicht) CHF 20'000.00 –

40'000.00, beim Schweregrad 3 mit starker Einschränkung der Bewegungsfähigkeit

und/oder der intellektuellen und sozialen Fähigkeiten (z.B. Paraplegie,

vollständige Erblindung, Verlust des Gehörs) CHF 40'000.00 – 55'000.00. Die

Bandbreite beträgt CHF 55'000.00 – 70'000.00 bei sehr starker Einschränkung der

Bewegungsfähigkeit und/oder der intellektuellen und sozialen Fähigkeiten (z.B.

Tetraplegie). Bei Opfern mit Beeinträchtigung der psychischen Integrität, die

einher geht mit einer Beeinträchtigung der körperlichen Integrität, ist

massgebend für die Bemessung der Genugtuung die «ursprüngliche» Beeinträchtigung.

An den Leitfaden halten sich in der Praxis die zuständigen Opferhilfeinstanzen

in der Schweiz.

4.3

Die Vorinstanz beruft sich in ihrem

Entscheid für die Genugtuungssumme auf den Leitfaden: Auch der Beschwerdeführer

hält sich in seiner Argumentation an diese Grundlage, bemängelt aber deren

Anwendung.

5.1

Die Vorinstanz hat den tiefsten

Schweregrad der Beeinträchtigung und damit einen Rahmen von CHF 0.00 – 20'000.00

angenommen und sich dafür auf Ziff. 1 und Ziff. 3 des Anhanges zum Leitfaden

gestützt, wonach bei einer kombinierten Integritätsverletzung vom Ausmass der

körperlichen Integritätsbeeinträchtigung auszugehen ist. Das entspricht dem

Vorgehen gemäss Leitfaden.

5.2

Dem Beschwerdeführer wurde mit einer

Kugel der Oberschenkel vom Gesäss her durchschossen; ein Teil des Projektils

traf anschliessend noch seine Hand. Nach dem ärztlichen Austrittsbericht in den

Akten konnte der Beschwerdeführer am 13. Juli 2012 nach 8 Tagen

Spitalaufenthalt in einem guten Allgemeinzustand mit reizlosen

Wundverhältnissen aus dem Krankenhaus entlassen werden. Als Nachbehandlung war

eine befristete Weiterbehandlung mit Schmerzmitteln (Dafalgan und Optifen)

vorgesehen, ebenso regelmässige Wundkontrollen und Mobilisation mit

Stockentlastung.

Mit Schreiben vom 12. Juni 2013

bestätigte ein Psychiater am Wohnort, dass der Gesuchsteller seit der Tat

aufgrund von psychischen Problemen arbeitsunfähig war.

Am 3. April 2017 bestätigte Psychiater P.___,

dass er den Beschwerdeführer seit Oktober 2014 behandle, wobei insgesamt 20

Sitzungen stattgefunden hätten. Der Beschwerdeführer leide an einer

posttraumatischen Belastungsstörung als Folge des Umstandes, dass er Zeuge der

Tötung gewesen sei. Diese äussere sich in einer Depression mit Traurigkeit,

fehlender Lebensfreude, Schlafstörungen, fehlendem Appetit und Vorstellungen

von Unfähigkeit und Unheilbarkeit. Dazu kämen Albträume, in welchen er das

traumatische Erlebnis wiedererlebe. Die Symptome eines 2012 bereits bestehenden

posttraumatischen Belastungssyndroms, welches auf lange zurückliegenden

Tatsachen gründe, hätten sich stark zurückgebildet gehabt, soweit er informiert

sei. Die Arbeitsunfähigkeit sei wegen des Vorfalls [von 2012] bis 80 % reduziert.

Die Prognose sei wegen der Sprachschwierigkeiten und der ungeregelten Situation

schlecht, die Depression chronisch geworden. Der Zustand sei seit 2014

praktisch unverändert.

5.3

Die Vorinstanz ist von dieser im

Arztzeugnis geschilderten Situation ausgegangen und hat daraus geschlossen,

dass eine gewichtige Beeinträchtigung insbesondere wegen der anhaltenden

Belastungsstörung vorliege, sodass ein Anspruch auf Genugtuung grundsätzlich zu

bejahen sei. Sie hat also nicht bloss die körperlichen Verletzungen

berücksichtigt, welche schon lange weitestgehend und ohne wesentliche Folgen

bzw. Beeinträchtigung verheilt sind, hätte sie doch sonst eine Genugtuung

verweigern müssen. Eine anhaltende Einschränkung der Beweglichkeit des

Oberschenkels wegen der erlittenen Weichteilverletzungen ist entgegen der

Behauptung in der Beschwerdebegründung nicht erstellt. Sogar wenn eine solche

Beeinträchtigung nachgewiesen wäre, entspräche sie höchstens einem Schweregrad

1.

nach der Einteilung im Leitfaden. Eine körperliche Beeinträchtigung mit einem

Schweregrad 2, die z.B. dem Verlust eines Armes oder eines Beines entspricht,

liegt auf keinen Fall vor, ebenso wenig wie eine sehr starke und schmerzhafte

Verletzung der Wirbelsäule oder eine vergleichbar schwere Beeinträchtigung.

Wenn die zugrundeliegende körperliche Beeinträchtigung bei dadurch ausgelösten

psychischen Beeinträchtigungen massgebend ist – entsprechend dem Leitfaden –,

ist der von der Vorinstanz festgelegte Rahmen für die Genugtuungssumme entsprechend

der Praxis vorgenommen worden und nicht zu beanstanden. Die Summe von CHF

10'000.00 entspricht dem Mittelwert nach dem im Leitfaden dargestellten Rahmen

und geht selbstverständlich bereits davon aus, dass eine erhebliche

Beeinträchtigung vorliegt, andernfalls gar keine Genugtuung geschuldet wäre

(Art. 22 OHG).

5.4.1

Da auch der Beschwerdeführer der

Ansicht ist, dass im vorliegenden Fall die im Vordergrund stehenden psychischen

Beeinträchtigungen massgebend sind und deshalb primär auf Vergleichsfälle abzustellen

ist, sind diese zu überprüfen.

Die Vorinstanz stützt sich primär auf

einen Vergleichsfall aus dem Kanton Luzern, wo einem Opfer CHF 10'000.00 als

Genugtuung zugesprochen wurden für Schusswunden an Kopf und Knie, die zwar

ausgeheilt waren, deren Narben aber noch zu schaffen machten. Mehr als ein Jahr

nach der Straftat habe das Opfer immer noch unter einer posttraumatischen

Belastungsstörung gelitten, mit schlechtem Schlaf, erhöhter Wachsamkeit,

Neigung zu panischen Reaktionen und Verunsicherung. Die Arbeitsfähigkeit war

immer noch stark reduziert (siehe auch Meret Baumann / Blanca Anabitarte /

Sandra Müller Gmünder, Genugtuungspraxis Opferhilfe, in Jusletter 1. Juni 2015,

Vergleichsfall Nr. 52, LU 2013, S. 25). Die Vorinstanz erwog, es handle sich um

vergleichbare Beeinträchtigungen, wenn auch die Verletzung am Kopf einen

sensibleren Körperteil betreffe. In beiden Fällen hätten jedoch die Opfer

bleibende Beeinträchtigungen, welche mit der posttraumatischen

Belastungsstörung zusammenhingen.

Im zweiten beigezogenen Vergleichsfall

aus dem Kanton Solothurn (Nr. 57, SO 2006), in welchem der Täter dem Opfer mit

der Pistole zunächst zwei Schläge ins Gesicht verpasste und ihm dann in Brust

und Hals schoss, wurde die Genugtuung auf CHF 20'000.00 festgelegt. Das

Opfer verlor 3 Zähne und erlitt eine dauerhafte Beeinträchtigung der

Stimmbänder, ständige Schmerzen in der Schulter und Albträume. Diese

Beeinträchtigungen, so die Vorinstanz, wögen deutlich schwerer, zumal das Opfer

in unmittelbarer Lebensgefahr geschwebt habe. Bei der Summe sei zudem zu

berücksichtigen, dass diese nach altem OHG festgesetzt worden sei, als noch

keine Limite bestanden hätte; es seien davon 30 – 40 % abzuziehen.

5.4.2

Der Beschwerdeführer kritisiert

beim Vergleich mit dem ersten Fall, dass dort die körperlichen Folgen

ausgeheilt seien. Wie schon erwähnt, ergibt sich aus den medizinischen

Unterlagen beim Beschwerdeführer nicht, dass dessen körperliche Verletzungen

nicht ebenfalls längst ausgeheilt sind. Im Arztzeugnis vom 4. April 2017 ist

festgehalten, dass der Beschwerdeführer über Schmerzen und eine Unempfindlichkeit

im linken Schenkel klage, ohne tatsächliche Systematisierung, und dass das

Röntgenbild viele kleine Metallteile zeige, welche die Schmerzen des Patienten

erklären könnten. Objektiver Befund ist einzig, dass sich noch kleine

Metallteile im Oberschenkel befinden. Metallteile im Körper verursachen

allerdings nicht per se Schmerzen, wie allgemein bekannt ist, werden doch bei

Knochenbrüchen regelmässig Metallplatten und Schrauben verwendet, die nicht in

jedem Fall wieder entfernt werden. Im Weitern gibt das Zeugnis nur Aussagen des

Beschwerdeführers wieder. Soweit noch Schmerzen bestehen, hängen diese möglicherweise

mit dem nicht verarbeiteten Belastungstrauma zusammen, welches den

Beschwerdeführer nach wie vor beeinträchtigt.

Falsch ist auch die Behauptung in der

Beschwerdebegründung, im Unterschied zum Vergleichsfall bestehe beim

Beschwerdeführer neben dem posttraumatischen Belastungssyndrom eine durch das

Ereignis verursachte Depression. Im ärztlichen Zeugnis des Psychiaters steht,

es liege ein posttraumatisches Belastungssyndrom vor, welches sich

charakterisiere durch einen depressiven Zustand mit Traurigkeit etc. (vgl. oben

Erw. 5.2). In beiden Fällen wurde also ein posttraumatisches Belastungssyndrom

diagnostiziert. Der depressive Zustand ist eine Folge bzw. ein Ausdruck dieses

Syndroms, nicht eine zusätzliche Beeinträchtigung.

Ein Vergleich mit dem Luzerner Fall ist

somit nicht völlig ungeeignet, wie der Beschwerdeführer schreibt, sondern

durchaus der Situation angemessen, insoweit in beiden Fällen eine körperliche

Beeinträchtigung mit einer erheblichen Verletzung der psychischen Integrität

einhergeht.

5.4.3

Beim Vergleich mit dem Solothurner

Fall kritisiert der Beschwerdeführer, dass Kopf und Knie sensiblere Körperteile

sein sollten als der Oberschenkel. Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet.

Dass ein Schuss in den Kopf, zumal wenn dadurch Zähne herausgeschossen und die

Stimmbänder dauerhaft verletzt werden, grösseres Gefahrenpotential birgt und

eine grössere Beeinträchtigung mit sich bringt als ein Oberschenkeldurchschuss,

braucht keine weitere Begründung. Und dass ein Schuss ins Knie im allgemeinen

schwerere Folgen hat für die Fortbewegungsmöglichkeit als ein Durchschuss des

Oberschenkels, der weder Knochen noch zentrale Blutgefässe trifft, leuchtet

auch ohne weiteres ein, ist also entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers

durchaus nachvollziehbar.

5.4.4

Wie der Beschwerdeführer zu Recht

festhält, ist allerdings im vorliegenden Fall primär auf die psychischen

Langzeitfolgen und damit auf die Beeinträchtigung in der psychischen Integrität

abzustellen. Dazu können die Vergleichsfälle unter Ziffer 4 in der Studie «Genugtuungspraxis

Opferhilfe» (Erw. 5.4.1) herangezogen werden. Dort sind zahlreiche Fälle mit

posttraumatischer Belastungsstörung dokumentiert, welche zu Genugtuungssummen

zwischen einigen Hundert und ein paar Tausend Franken führten, auch bei

längerdauernder Arbeitsunfähigkeit und Psychotherapie (z.B. Nr. 7, BE 2011, und

Nr. 8, BE 2013, wo in beiden Fällen je CHF 700.00 zugesprochen wurden, bei

einer adhäsionsweise festgesetzten Genugtuungssumme von CHF 5'000.00; Nr. 21,

BS 2012, CHF 1'400.00 bei mehr als einem Jahr Psychotherapie; Nr. 29, ZH 2012,

CHF 3'000.00 bei 3 Jahren Psychotherapie und einer Arbeitsunfähigkeit von 100

%). Im Vergleichsfall Nr. 36, ZH 2014, wurden CHF 6'000.00 zugesprochen bei

schwerer Anpassungsstörung nach einer Schiesserei mit massiver Todesangst, 4

Jahren therapeutischer Behandlung und einer langedauernden teilweisen

Arbeitsunfähigkeit. CHF 10'000.00 wurden einem Opfer zugesprochen, das nach

einem brutalen Raubüberfall in einem Nachtclub an einer posttraumatischen

Belastungsstörung litt, Psychotherapie mit medikamentöser Behandlung benötigte,

ein Jahr 100% arbeitsunfähig war und dann den Beruf wechseln musste (Nr. 40, ZH

2013). Höhere Genugtuungssummen (von je CHF 15'000.00) wurden einzig in drei

Fällen zugesprochen. Alle diese drei Fälle betrafen Kinder oder Jugendliche. Zusammenfassend

wird im Zwischenfazit festgehalten, dass bei besonders drastischen

Begleitumständen oder besonderer Eindrücklichkeit der Straftat mit

schwerwiegenden Folgen wie z.B. lange Psychotherapie oder lange

Arbeitsunfähigkeit von den Opferhilfebehörden Genugtuungssummen von CHF

2'500.00 bis CHF 7'500.00 zugesprochen wurden, im Extremfall sogar bis CHF

10'000.00.

5.4.5

Wenn die Vorinstanz also die

Genugtuungsbasis auf CHF 10'000.00 festgesetzt hat, ist sie nach der

dargelegten Praxis von einem Extremfall bei der Beeinträchtigung der

psychischen Integrität ausgegangen und hat die psychischen Folgen der Tat

nicht, wie der Beschwerdeführer geltend macht, massiv zu tief angesetzt. Eine

Basisgenugtuung von CHF 50'000.00, wie sie verlangt wird, sprengt ganz klar den

in der Praxis festgelegten Rahmen, wurde doch noch nie eine auch nur annähernd

so hohe Genugtuungssumme für eine psychische Integritätsverletzung festgesetzt

und liegt keine derart aussergewöhnliche und einmalige Situation vor, welche

eine Genugtuung in dieser Höhe rechtfertigte.

Mit der Festsetzung der Genugtuung in

dieser Höhe ist auch den nach der Praxis zu berücksichtigenden

Erhöhungsfaktoren Genüge getan, nämlich dem Verwenden einer Schusswaffe und der

ausserordentlich schweren psychischen Beeinträchtigung. Beim Tatort handelt es

sich nicht um einen geschützten Bereich des Opfers, wie z.B. dessen Wohnung

oder Arbeitsplatz, sondern um einen Ort im Ausland, den das Opfer nicht (mehr)

aufsuchen muss, und das Opfer befand sich auf Grund seiner Verletzungen nie in

Lebensgefahr. Es handelte sich auch nicht um eine wiederholte oder über längere

Zeit andauernde Tatbegehung, sondern um einen einmaligen Vorfall von wenigen

Minuten Dauer (vgl. «Genugtuungspraxis Opferhilfe», Kriterien für die Bemessung,

S. 33 f.). Es besteht deshalb auch kein Anlass, die Basisgenugtuung wegen der

Beeinträchtigung des Familienlebens durch die wirtschaftliche Misere infolge

der Arbeitsunfähigkeit um CHF 10'000.00 zu erhöhen, zumal deren Ursache nicht

einzig vom Vorfall von 2012 herrühren dürfte, bezog doch die Ehefrau des

Beschwerdeführers bereits vorher eine Invalidenrente, wie aus den Akten

hervorgeht.

5.5

Die Festsetzung der

opferhilferechtlichen Genugtuung auf den Betrag von CHF 10'000.00 lässt sich

also nicht beanstanden; sie ist vielmehr der Beeinträchtigung angemessen und

entspricht auch im Quervergleich der schweizerischen Praxis im Opferhilferecht.

6.1

Die Vorinstanz hat diese Summe um 40

% gekürzt wegen der Lebenshaltungskosten, die in Frankreich um so viel tiefer

lägen. Der Beschwerdeführer macht geltend, das sei unzulässig, weil die

Lebenshaltungskosten nicht dermassen tiefer lägen, dass überhaupt eine Kürzung

zulässig sei. Dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie in Frankreich lebt

und keine Absichten hegt, das zu ändern, ist unumstritten.

6.2

Nach Art. 27 Abs. 2 OHG kann die

Genugtuung herabgesetzt werden, wenn die anspruchsberechtigte Person Wohnsitz

im Ausland hat und die Höhe der Genugtuung auf Grund der Lebenshaltungskosten

am Wohnsitz unverhältnismässig wäre. Die Bestimmung wurde ins revidierte

geltende OHG aufgenommen, nachdem das Bundesgericht bereits unter dem früheren

Recht eine Kürzung ausnahmsweise als zulässig erachtet hatte, falls markante

Kaufkraftunterschiede bestanden. In BGE 125 II 554 war eine Kürzung von 50 %

für die in Ex-Jugoslawien lebenden Töchter geschützt worden, wobei diese erst

nach dem Tod ihrer Mutter die Schweiz verlassen hatten und eine Rückkehr in die

Schweiz zur Ausbildung bzw. Antritt einer Arbeitsstelle nicht ausgeschlossen

war. Jeweils um 75 % gekürzt wurde die Genugtuung für eine im Libanon und eine

in Bosnien-Herzegowina lebende Witwe und die gemeinsamen Kinder (Urteile des

Bundesgerichts 1A.251/1999 vom 30. März 2002 bzw.1A.299/2000 vom 30. Mai 2001).

Hingegen hat das Bundesgericht eine von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung von

20.

% für die in Portugal lebende Mutter des Opfers aufgehoben und festgehalten,

dass ein nach den Lebenskostenindices von OECD und UBS bestehender Unterschied

von 30 % kein krasses Missverhältnis darstelle (1C_106/2008; alles zitiert nach

Peter Gomm / Dominik Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3. Auflage 2009,

Art. 27 Rz. 20). In der Botschaft zum neuen OHG heisst es dazu, der Unterschied

zwischen der Höhe der Lebenshaltungskosten im In- und Ausland müsse von

erheblicher Grösse sein, damit eine Herabsetzung gerechtfertigt sei. Dies sei

der Fall, wenn die Anwendung der üblichen Bemessungsregeln zu einer unverhältnismässigen

Genugtuung für im Ausland wohnhafte Begünstigte im Vergleich zu in der Schweiz

wohnhaften Personen führen würde (BBl 2005, 7232).

6.3

Die Vorinstanz stützt sich für die

Begründung der Kürzung auf Daten des Bundesamtes für Statistik. Nach dem Preisniveauindex

habe der tatsächliche Individualverbrauch (TIV) eines Schweizers im Jahr 2015

bei 172 Punkten gelegen, derjenige in Frankreich bei 103 Punkten. Auch nach dem

Vergleich der Länderdaten lägen die Schweizer Lebenshaltungskosten bei 173,9

Punkten, diejenigen in Frankreich bei 109.9 Punkten. Derselbe Index zeigte für

das Jahr 2016 einen TIV von CHF 1.83 für die Schweiz und von € 1.06 für

Frankreich, was bei einem Umrechnungskurs von 1.15 umgerechnet CHF 1.22 oder

ein Verhältnis von 67 % ergibt. Bei der Kaufkraftparität betrug der Unterschied

im Jahr 2016 weniger: Ein bestimmter Warenkorb (mit identischem Nutzen) kostete

in der Schweiz CHF 167.00, in Frankreich € 110.00 oder umgerechnet ca. CHF 127.00,

was zu einem Verhältnis von 76 % führt. Nach der Zusammenstellung der

Preisniveauindizes im weltweiten Vergleich des Bundesamtes für Statistik vom

21.

Dezember 2015, welches den Zeitraum 2011 betrifft (https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/preise/kaufkraftparitaeten.assetdetail.328723.html,

abgerufen am 14. Juni 2018) lag der tatsächliche Individualverbrauch in der

Schweiz bei 225 Punkten, in Frankreich bei 148 Punkten, in Portugal bei 115, in

Brasilien bei 111 und in Thailand beispielsweise bei 49 Punkten. Das ergibt ein

Verhältnis zwischen Frankreich und der Schweiz von 67 %.

6.4

Das Verwaltungsgericht hat, wie vom

Beschwerdeführer zitiert, 2017 in einem Entscheid (VWBES.2016.453) eine durch

die Vorinstanz vorgenommene Kürzung der opferhilferechtlichen Genugtuung um 40

% für ein Opfer mit Wohnsitz in Thailand bestätigt. In Thailand lebt es sich

nach den zitierten Statistiken etwa 4 – 5 Mal günstiger als in der Schweiz. Die

Lebenshaltungskosten betragen also etwa 20 % derjenigen in der Schweiz. Wenn

bei einem solchen Unterschied in den Lebenshaltungskosten eine Herabsetzung um

40.

% angemessen ist, ist dieselbe Kürzung bei Lebenshaltungskosten, die bei knapp

zwei Drittel derjenigen in der Schweiz liegen, jedenfalls nicht angemessen und

sprengt den Rahmen eines Beurteilungsspielraums, in den das Gericht trotz

Überprüfung der Angemessenheit nicht ohne Not eingreift.

Das Bundesgericht hat, wie schon

dargelegt, unter dem alten OHG eine Kürzung um 50 % vorgenommen bei 18 Mal

tieferen Lebenshaltungskosten (125 II 254) und eine Kürzung von 20 % als

unzulässig erachtet bei Lebenshaltungskosten (in Portugal) von (damals) 70 %

derjenigen in der Schweiz. Bei Lebenshaltungskosten in Frankreich, die nach den

zitierten Indizes bei etwa zwei Drittel derjenigen in der Schweiz liegen, wäre

also eine Herabsetzung wegen Unverhältnismässigkeit auch nur um 20 % nicht am

Platz, auch wenn im aktuellen OHG eine Herabsetzung – als Kann-Vorschrift – nun

ausdrücklich vorgesehen ist und nicht mehr eine Ausnahmesituation zur

Begründung zurückgegriffen werden muss. Aus der Botschaft zur Revision des Opferhilfegesetztes

ergibt sich nämlich mit keinem Wort, dass der Gesetzgeber in dieser Hinsicht

eine Verschärfung anstrebte (Botschaft zur Totalrevision OHG, BBl 2005, 7166

f., 7178, 7182). Es sollte bloss die gesetzliche Grundlage für die Kürzung

sowohl von Entschädigungs- wie von Genungtuungsansprüchen geschaffen und damit

die bisherige Praxis ins Gesetz überführt werden.

In Betracht käme also bei

Berücksichtigung der bisherigen spärlichen publizierten Rechtsprechung eine

Kürzung im Umfang von maximal 10 %, wenn das Verhältnis in Bezug auf die Höhe

der Lebenshaltungskosten gewahrt werden soll. Eine Herabsetzung wäre zudem dann

in praktisch jedem Fall eines Opfers mit Wohnsitz im Ausland vorzunehmen, da

die Lebenshaltungskosten in der Schweiz auch im Verhältnis zum europäischen

Umfeld (mit Ausnahme von Norwegen) nach den angeführten Statistiken immer und

zum Teil wesentlich höher liegen. Dann wäre aber die Herabsetzung die Regel und

nicht mehr eine Ausnahme, welche ein unverhältnismässiges Ergebnis verhindern

soll.

Entscheidend ist jedenfalls letztlich

immer der Einzelfall, d.h. die konkrete Situation des Opfers. Der

Beschwerdeführer lebt im Elsass in unmittelbarer Nachbarschaft zur Schweiz und

hat freundschaftliche Kontakte in die Schweiz. Die erheblichen Unterschiede in

den Lebenshaltungskosten ergeben sich zu einem grossen Teil aus den teuren

Aufwendungen für das Wohnen und die Gesundheitspflege in der Schweiz; in den

restlichen Kosten der Lebenshaltung unterscheiden sich die beiden Länder

weniger. Dass eine Herabsetzung im vorliegenden Fall nicht angemessen ist, gilt

umso mehr, als die zugesprochene Genugtuung sich nicht am oberen Ende der

Bandbreite für Beeinträchtigungen in derselben Kategorie bewegt und auch in

ihrer absoluten Höhe nicht einmal drei Durchschnittsmonatslöhne in Frankreich

ausmacht (vgl. z.B. https://www.laenderdaten.info/durchschnittseinkommen.php,

besucht am 14. Juni 2018). Das Zusprechen der ungekürzten Genugtuungssumme

führt deshalb im vorliegenden Fall nicht zu einer unverhältnismässigen Höhe

wegen der Lebenshaltungskosten am Wohnsitz.

7.1

Die Beschwerde erweist sich somit

als teilweise begründet, insoweit die richtig festgesetzte

Genugtuungsentschädigung von CHF 10'000.00 von der Vorinstanz um 40 % gekürzt

wird. Sie ist abzuweisen, soweit eine darüber hinausgehende Genugtuung verlangt

wird.

7.2

Bei diesem Ausgang unterliegt der

Beschwerdeführer praktisch vollständig; vom ursprünglich im Streit liegenden

Betrag von CHF 64'000.00 erhält er CHF 4'000.00. Gestützt auf Art. 30 OHG sind

die Verfahrenskosten vom Kanton zu tragen, da trotz massiv übersetzter

Forderung nicht von einer mutwilligen Prozessführung gesprochen werden kann. Eine

Parteientschädigung kann allerdings bei diesem Ausgang nicht zugesprochen

werden. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde,

ist der Vertreter des Beschwerdeführers vom Kanton zu entschädigen. Gestützt

auf seine Kostennote ist die Entschädigung bei einem Ansatz von CHF 180.00 pro

Stunde auf CHF 2'689.00 (13.1 Stunden [ohne Aufwand für Fristverlängerung],

inkl. Auslagen von CHF 138.80 und MWSt) festzulegen; vorbehalten bleibt der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von

CHF 655.00 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00/Std.) zuzüglich

Mehrwertsteuer, sowie der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn

Jahren, sobald X.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird in Abänderung von Ziff. 8.1 des Entscheides des Departements des Innern

vom 20. Dezember 2017 die vom Kanton X.___ zu bezahlende Genugtuungssumme auf

CHF 10'000.00 festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Der Kanton trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens.

3. Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwalt

Marc Aebi als unentgeltlichem Rechtsbeistand für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

eine Entschädigung von CHF 2’689.00 zu bezahlen; vorbehalten bleibt der

Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Marc Aebi von CHF 655.00 zuzüglich

Mehrwertsteuer, sowie der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald X.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann