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Entscheid

VWBES.2018.101

Baubewilligung / Autounterstand etc.

17. September 2018Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 5. Juni 2017 reichte der

Grundeigentümer der Parzelle GB [...] Nr. [...], A.___, ein Baugesuch für die

Errichtung eines Autounterstands und die Neugestaltung des Vorplatzes bei der

örtlichen Baukommission ein.

2. Mit Schreiben vom 13. Juni 2017 wies

die Baukommission das Baugesuch zur Überarbeitung zurück, weil das Vorhaben den

notwendigen Abstand zur öffentlichen Strasse nicht einhalte.

3. A.___ realisierte sein Vorhaben

hierauf ohne entsprechende Bewilligung, was zur Folge hatte, dass ihn die

Baukommission mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 zum Rückbau aufforderte und

dazu eine Frist bis Ende November 2017 setzte.

4. Gegen diesen Entscheid gelangte A.___

ans Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn (BJD). Er beantragte die

Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eventualiter die Rückweisung an die

Baukommission zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung.

5. Nach Durchführung eines Augenscheins

vor Ort am 6. Februar 2018 mit sämtlichen Verfahrensbeteiligten, wies das BJD

die Beschwerde am 27. Februar 2018 ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zum

Rückbau des Autounterstands bis 30. April 2018. Es hielt fest, der

Autounterstand befinde sich innerhalb der Baulinie von 5 m, also in einem

Bereich, der von Bauten freizuhalten sei. In Bejahung des überwiegenden

öffentlichen Interesses am Rückbau und der Verhältnismässigkeit dieser

Massnahme schützte es das Vorgehen der kommunalen Baubehörde.

6. Mit Eingabe vom 12. März 2018 erhob A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Roman Baumann, gegen den Departementsentscheid

Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der

angefochtenen Verfügung und den Verzicht auf die Rückbauverpflichtung.

Eventualiter sei die Sache an die kommunale Baukommission zurückzuweisen zur

Erteilung einer Ausnahmebewilligung für den Autounterstand und die

Neugestaltung des Vorplatzes. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung

der aufschiebenden Wirkung.

7. Nachdem die aufschiebende Wirkung am

13. März 2018 erteilt worden war, schloss die Baukommission der

Einwohnergemeinde [...] am 20. März 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Auch das

BJD stellte am 22. März 2018 Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

einzutreten sei.

8. Der Beschwerdeführer verzichtete am

5. April 2018 auf weitere Ausführungen und verwies auf seine

Beschwerdebegründung.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12, i.V.m. § 2 Abs. 3 der Kantonalen

Bauverordnung, KBV, BGS 722.62). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Der Beschwerdeführer rügt u.a. eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Baukommission anlässlich ihres

Rückbauentscheids keine Interessenabwägung vorgenommen habe. Aufgrund des

formellen Charakters des Gehörsanspruchs ist dieser Vorhalt vorab zu prüfen.

2.2

Das rechtliche Gehör nach Art. 29

Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner

Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der

Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen).

Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei

ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten

einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt.

Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte

beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene

über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis

der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen

wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1

S. 88; 133 III 439 E. 3.3; BGE 130 II 530 E. 4.3 S. 540, je mit Hinweisen).

2.3

Nach der Rechtsprechung kann eine -

nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs

ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die Betroffenen die Möglichkeit

erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche die von der

Gehörsverletzung betroffenen Aspekte mit derselben Kognition überprüfen kann

wie die Vorinstanz, auch wenn dies zwangsläufig zum Verlust einer Instanz führt

(Urteil 1C_130/2012 vom 9. August 2012 E. 2.3 mit Hinweisen). Ausnahmsweise

kann sogar bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von

einer Rückweisung abgesehen werden, wenn dies zu einem formalistischen Leerlauf

und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der

betroffenen Parteien an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu

vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.

mit Hinweis; Urteil 1C_13/2012 vom 24. Mai 2012 E. 2.1;1C_58/2010 vom 22.

Dezember 2010 E. 2.1.3 [nicht publ. Erwägung von BGE 137 II 58]).

2.4

Das BJD kam in seiner Verfügung zum

Schluss, der kommunale Entscheid lasse die Interessenabwägung bei Anordnung der

Wiederherstellungsmassnahmen vermissen. Sie sei jedoch am Augenschein zumindest

nachgeholt worden, indem die Baukommission mündlich den Entscheid u.a. mit

Bezug auf die Verhältnismässigkeit begründet habe. Das Departement stellte die

Gehörsverletzung fest, erachtete sie aber als geheilt, weil ihm als

Rechtsmittelinstanz volle Kognition zugekommen sei und die Rückweisung zu einem

prozessualen Leerlauf führen würde. Der Aufwand zur Beseitigung des Unterstands

sei bescheiden. Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustands überwiege deutlich. Da der Beschwerdeführer den

Autounterstand ohne Bewilligung und sogar entgegen der ausdrücklich

mitgeteilten und im Übrigen korrekten Rechtsauffassung der Baukommission

errichtet habe, müsse er klarerweise als bösgläubig gelten.

2.5

Ohne die materielle Würdigung vorweg

zu nehmen, ist das Vorgehen des BJD nicht zu beanstanden. Zwar lässt sich die

Interessenabwägung der Baukommission tatsächlich nur implizit aus ihrem

Entscheid ableiten. Aus dem Beharren auf der Einhaltung der gesetzlichen

Vorgaben ergibt sich grundsätzlich, dass die Baukommission das öffentliche

Interesse an der Respektierung der baupolizeilichen Normen höher gewichtet hat

als das private Interesse des Beschwerdeführers am Verzicht auf einen Rückbau. Jedenfalls

wurde die etwaige Gehörsverletzung aber durch das Verfahren vor dem

Departement, den Augenschein mit Parteiverhandlung und die hinreichend begründete

Verfügung vom 27. Februar 2018 geheilt. Ob die Interessenabwägung des BJD

rechtmässig vorgenommen wurde, ist eine Frage des materiellen Rechts. Eine

Gehörsverletzung durch das Departement ist zu verneinen. Und eine etwaige

Missachtung des Gehörsanspruchs durch die Baukommission wurde geheilt.

3.1

Gemäss dem Erschliessungs- und

Strassenkategorienplan der Gemeinde [...] (genehmigt mit RRB Nr. 2004/2366 vom

23.

November 2004) verläuft über die Parzelle Nr. [...] des Beschwerdeführers

eine Strassenbaulinie im Abstand von 5 m zum [...]weg. Diese Baulinie wurde zu

beiden Seiten des gesamten [...]wegs wie auch der südlich parallel verlaufenden

[...]strasse ausgeschieden. Beim [...]weg handelt es sich um eine Sammelstrasse.

Baulinien bezeichnen gemäss § 40 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS

711.

) den Mindestabstand der Bauten von öffentlichen Verkehrsanlagen, Gewässern,

ober- und unterirdischen Leitungen, Wäldern, Hecken sowie Bauzonengrenzen. Sie

können auch genügende Gebäudeabstände sichern. Sie sind daher nicht nur für die

Freihaltung des Strassenraums im Interesse des öffentlichen Verkehrs, sondern

auch für die Sicherung des Zutritts von Licht und Luft sowie die Gewährleistung

wohnhygienischer Verhältnisse von wesentlicher Bedeutung (Peter Hänni,

Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl., Bern 2016, S. 246).

Mit der hier interessierenden Strassenbaulinie wird optisch verdeutlicht, was

in § 46 Abs. 1 KBV als Grundsatz festgehalten wird: Sofern durch Nutzungspläne

(Baulinien) nichts anderes bestimmt ist, müssen Bauten bei Kantonsstrassen

einen Abstand von 6 m und bei den übrigen öffentlichen Verkehrsflächen von 5 m

einhalten. Diese Vorschriften gelten auch für unterirdische Bauten, Unterniveaubauten,

Umbauten und den Wiederaufbau abgebrochener oder zerstörter Gebäude. Im

Baulinienbereich besteht demnach grundsätzlich ein Bauverbot (vgl. Urteil

1E.2/2007 des Bundesgerichts vom 11. Januar 2008 E. 2.2; Hänni, a.a.O., S. 246).

§ 41 PBG hält dies ausdrücklich fest: Demnach darf Land, das in den

Erschliessungsplänen für öffentliche Bauten bestimmt ist oder innerhalb der

Baulinie liegt, nicht mehr überbaut werden. Die Bauverordnung kann Ausnahmen

vorsehen.

3.2

Dessen war sich auch der

Beschwerdeführer aufgrund des abschlägigen Schreibens der Baukommission vom 13.

Juni 2017 bewusst. Sein Vorhaben lag (bzw. liegt) klar im Baulinienbereich. Die

Baukommission ist dem Beschwerdeführer noch entgegengekommen, indem sie ihn auf

§ 48 KBV hingewiesen hat, wonach an bestehenden oder im Nutzungsplan

enthaltenen Strassen untergeordnete Bauteile wie Erker, Balkone, Vordächer

sowie Wintergärten bis 2 m über die Baulinie, jedoch nicht in den

öffentlichen Strassenraum hineinragen dürfen. Entsprechend führte die Baukommission

aus, das Dach des Unterstandes dürfe die Baulinie maximal 2 m überschreiten.

Etwas missverständlich ist der zweite Satz im erwähnten Schreiben: «Das heisst,

der Autounterstand muss im Bereich [...]weg [...] mindestens 3.00 m Abstand zur

Strassenparzelle einhalten». Von einer Privilegierung nach § 48 KBV ausgehend

muss das Dach diesen Abstand einhalten, der Unterstand an sich hat die 5 m zu

respektieren. Weder Dach noch Unterstand halten indes den vorgegebenen Abstand

ein, dies ist unbestritten.

3.3

Um den verfügten Rückbau zu

verhindern, möchte der Beschwerdeführer die baulichen Massnahmen nun durch eine

Ausnahmebewilligung sanktionieren lassen. Tatsächlich kann die örtliche

Baubehörde nach § 52 Abs. 1 KBV Ausnahmen […] bewilligen, wenn die Voraussetzungen

gemäss § 67 KBV erfüllt sind. Die Ausnahmebewilligungen können mit Auflagen und

Bedingungen, insbesondere gegen Revers mit oder ohne Mehrwertsverzicht, erteilt

werden, die auf Anmeldung der Behörde im Grundbuch angemerkt werden können (§

52.

Abs. 4 KBV). § 67 KBV als allgemeiner Ausnahmetatbestand sieht in Abs. 1

vor, dass, abgesehen von den in der KBV besonders genannten

Ausnahmebewilligungen, die Baubehörde bei ausserordentlichen Verhältnissen

Ausnahmen von einzelnen Vorschriften gewähren kann, wenn ihre Einhaltung eine

unverhältnismässige Härte bedeuten und weder öffentliche noch schützenswerte

private Interessen verletzt werden. Gesuche um Ausnahmebewilligungen jeder Art

sind mit dem Baugesuch zu publizieren (Abs. 2).

3.4

Abgesehen davon, dass der

Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich darlegt, warum die Einhaltung des

Baulinienabstands mit einer unverhältnismässigen Härte verbunden sein sollte, hat

er nie formell um eine Ausnahmebewilligung ersucht. Entsprechend fand auch

keine Publikation eines solchen Gesuchs statt, weshalb es nicht am

Verwaltungsgericht ist, erstinstanzlich und ohne Gewährleistung des

Drittrechtsschutzes darüber zu entscheiden. Bereits hier ist aber

festzustellen, dass die Argumentation des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen

vermag, wonach Erweiterungen der Strasse an dieser Lage schlicht kein Thema

seien und vom Autounterstand keine Gefahr für die Verkehrssicherheit ausgehe,

weshalb der Normzweck der Baulinie nicht greife. Solche Einwendungen hätten –

wenn überhaupt – im Rahmen der Erschliessungsplanung gegen die Festlegung der

Strassenbaulinie vorgebracht werden können. Nach der in E. 3.1 hiervor

dargelegten Rechtslage besteht aber heute diese Baulinie und damit faktisch ein

Bauverbot in deren Bereich. Es steht dem Beschwerdeführer jederzeit frei, der

Baubehörde ein Ausnahmebewilligungsgesuch einzureichen, dies aber unter

Darlegung des besonderen Härtefalls, der vorliegen muss, damit die Ausnahme

nicht zur Regel verkommt. Bequemlichkeitsgründe genügen dazu nicht.

4.1

Nachdem die ausgeführten baulichen

Massnahmen ohne Baubewilligung im Bauverbotsbereich erstellt wurden und (ohne

Ausnahmebewilligung) auch nachträglich nicht bewilligungsfähig sind, stellt

sich die Frage nach der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.

Bei der Anordnung von

Wiederherstellungsmassnahmen sind die allgemeinen verfassungs- und

verwaltungsrechtlichen Prinzipien zu beachten. Dazu gehören insbesondere die

Grundsätze des Vertrauensschutzes (Art. 5 Abs. 3 BV) und der

Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV). Nach der Rechtsprechung kann die

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unterbleiben, wenn die Abweichung

vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im

öffentlichen Interesse liegt. Das Gleiche gilt, wenn der Bauherr in gutem

Glauben angenommen hat, die von ihm ausgeübte Nutzung stehe mit der

Baubewilligung im Einklang, und ihre Fortsetzung nicht schwerwiegenden

öffentlichen Interessen widerspricht (BGE 132 II 21 E. 6 S. 35). Aber auch der

Bauherr, der nicht gutgläubig gehandelt hat, kann sich auf den Grundsatz der

Verhältnismässigkeit berufen. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden

aus grundsätzlichen Erwägungen dem Interesse an der Wiederherstellung des

gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn dadurch

erwachsenen Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (BGE

132.

II 21 E. 6.4 S. 39 f.).

4.2

Wenn der Beschwerdeführer darlegen

lässt, es werde kein grundlegendes Prinzip des Bau- und Planungsrechts verletzt,

verkennt er gänzlich, dass die Beachtung der rechtlichen Normen

Grundvoraussetzung für die Durchsetzung jeglicher Prinzipien des Bau- und

Planungsrechts ist. Und dass der Gemeinde daran gelegen ist, die

baupolizeilichen Vorgaben rechtsgleich durchzusetzen, ist ihr sicher nicht

vorzuwerfen. Insofern ist auch die vom BJD vorgenommene Gewichtung des

öffentlichen Interesses an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands

richtig. Der Beschwerdeführer hatte eine klare Auskunft der Baubehörde zur

Bewilligungsfähigkeit seines Vorhabens erhalten. Er hat daraufhin nicht etwa

ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung gestellt (wobei wie gesehen offen ist,

ob ein solches Aussicht auf Erfolg hätte), sondern sich schlicht über den

Bescheid der Baukommission hinweggesetzt. Dass dem allem eine langwierige

Vorgeschichte ohne Kooperation der Baubehörde vorausgegangen sein soll, findet

in den Akten keine Grundlage. Eingereicht wurde ein Gesuch, Varianten sind

nicht dokumentiert. Es ist denn auch nicht an der Baukommission,

Lösungsvorschläge zu machen, sondern Aufgabe des Bauherrn, gesetzeskonforme

Varianten zu suchen. Im Zusammenhang mit Enteignungsfragen hat das

Bundesgericht verschiedentlich festgehalten, dass Strassen- und Baulinien nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Allgemeinen nicht zu einem besonders

schweren Eingriff in das Eigentum führen (Urteil 1E.2/2007 des Bundesgerichts

vom 11. Januar 2008 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 109 Ib 116 E. 3 S. 117 ff. mit

Hinweisen). Dies gilt es auch bei der Interessenabwägung zu beachten. Das

private Interesse des Beschwerdeführers an der Beibehaltung des widerrechtlich

erstellten Autounterstands und der damit zusammenhängenden Vorplatzgestaltung

wiegt darum bedeutend weniger schwer als das öffentliche Interessen an der

Durchsetzung der gesetzlichen Ordnung.

4.3

Die verfügten Rückbaumassnahmen sind

mit Blick auf die Grösse des Unterstands ohne Weiteres zumutbar und

erforderlich, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Eine mildere

Massnahme ist nicht ersichtlich. Die Verhältnismässigkeit ist deshalb zu

bejahen.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Da die Frist zur Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustands inzwischen abgelaufen ist, ist diese neu zu setzen. Drei

Monate ab Rechtskraft dieses Urteils sind angemessen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich

der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat den rechtmässigen Zustand auf

GB [...] Nr. [...] innert drei Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils

wiederherzustellen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen

seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser