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Entscheid

VWBES.2018.102

vorsorglicher Führerausweisentzug / verkehrsmedizinische Untersuchung

26. Juni 2018Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 A.___, geb. 1964, wurde im Rahmen

einer Verkehrskontrolle am 22. Dezember 2017, um 23 Uhr, in Grenchen von der

Polizei angehalten und kontrolliert. Aufgrund von äusseren Anzeichen auf

Betäubungsmittelkonsum führte die Polizei einen Drogenschnelltest durch, der

positiv ausfiel. Der Führerausweis wurde A.___ noch vor Ort abgenommen, und der

Lenker wurde zur Blut- und Urinentnahme ins Bürgerspital Solothurn gebracht. Der

Führerausweis wurde ihm am 5. Januar 2018 von der zuständigen Behörde wieder

zugestellt mit dem Hinweis, dass bei einem positiven Resultat der Untersuchung

ein vorsorglicher Führerausweisentzug und eine verkehrsmedizinische

Untersuchung angeordnet würden.

1.2 Die forensisch-toxikologische

Untersuchung des abgenommenen Blutes am Institut für Rechtsmedizin Bern fiel

positiv auf THC aus, mit einem Ergebnis von 2.8 µg/L bzw. einem unteren Wert im

Vertrauensbereich von 1.96 µg/L. Der entsprechende Bericht datiert vom 16.

Januar 2018.

2. Am 23. Januar 2018 verfügte die

Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) namens des Bau-

und Justizdepartementes (BJD) einen vorsorglichen Führerausweisentzug, gab dem

Betroffenen Gelegenheit, sich innert 10 Tagen dazu zu äussern und kündigte ihm

an, es sei vorgesehen, ihn einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zuzuweisen.

Nach Eingang der Stellungnahme vom 23.

Februar 2018, innert welcher verlangt wurde, das Administrativverfahren bis zum

Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren und den Führerausweis umgehend

wieder zu erteilen, hielt die MFK in ihrer Verfügung vom 27. Februar 2018

am vorsorglichen Entzug fest und wies A.___ einer verkehrsmedizinischen

Untersuchung an der Universität Zürich zu.

3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Walker, am 12. März 2018

Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben mit den

Rechtsbegehren, die Verfügung vom 27. Februar 2018 sei aufzuheben und dem

Beschwerdeführer sei der Führerausweis umgehend wieder zu erteilen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3.2 Aufschiebende Wirkung wurde der

Beschwerde mit Entscheid vom 13. März 2018 verweigert.

3.3 Die MFK schloss mit Stellungnahme

vom 3. April 2018 auf Beschwerdeabweisung.

3.4 Mit Eingabe vom 20. Juni 2018

reichte der Beschwerdeführer die Resultate von weiteren in der Zwischenzeit

abgegebenen Urinproben ein.

4. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die

Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Beim angefochtenen Entscheid handelt

es sich um einen Zwischenentscheid. Da dieser für den Beschwerdeführer von

erheblichem Nachteil ist - der Beschwerdeführer ist während der Dauer des

Verfahrens nicht fahrberechtigt und muss eine Untersuchung über sich ergehen

lassen -, ist er gemäss § 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS

124.

) hinsichtlich der Anfechtbarkeit einem Hauptentscheid gleichgestellt.

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges

Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf

die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Der Beschwerdeführer macht in seiner

Beschwerde geltend, die Polizeikontrolle sei ohne Grund erfolgt und

insbesondere der Drogenschnelltest ohne Anlass. Der festgestellte THC-Wert

könne auf die konsumierten legalen Hanf-Zigaretten zurückgeführt werden. Zudem

belege das eingereichte Arztzeugnis, dass kein Suchtverhalten vorliege, weshalb

nicht zu erkennen sei, was die Abklärung der Fahreignung zusätzlich ergeben

könne. Der vorsorgliche Entzug sei deshalb nicht aufrecht zu erhalten.

2.2

Die MFK macht geltend, Anlass für

den Drogentest sei neben dem von der Polizei wahrgenommenen Marihuanageruch der

schläfrige Eindruck gewesen, den der Beschwerdeführer hinterlassen habe. Der im

Gutachten festgestellte Wert liege über dem vom Bundesamt für Strassen (ASTRA)

festgelegten Grenzwert, weshalb das Fahren unter Drogeneinfluss nachgewiesen

sei, ob dies nun durch Zigaretten oder andere illegale Formen des Konsums von

Cannabisprodukten zustande gekommen sei.

3.1

Nach Art. 14 Abs. 1 des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über

Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt, wer unter

anderem frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen

beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Drogensucht wird nach der Rechtsprechung

bejaht, wenn die Abhängigkeit von der Droge derart ist, dass der Betroffene

mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines

Fahrzeugs in einem – dauernden oder zeitweiligen – Zustand zu setzen, der das

sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Im Interesse der Verkehrssicherheit

setzt die Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von Drogen der

Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach

geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen (vgl. BGE 127 II 122 E. 3a und

c mit Hinweisen). Dabei darf auf fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn

der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Betäubungsmittelkonsum und

Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr

besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr

teilnimmt (Urteil des BGer 1C_365/2013 vom 8. Januar 2014 E. 3; BGE 129 II 82

E. 4.1; 127 II 122 E. 3c; 124 II 559 E. 3d und 4e). Bestehen Zweifel an der Fahreignung

einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen,

namentlich bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei

Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen

oder ein hohes Abhängigkeitspotential aufweisen (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG).

Nach Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) kann der

Führerausweis vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der

Fahreignung einer Person bestehen.

3.2

Das Bundesgericht hält zum

vorsorglichen Entzug fest, angesichts des grossen Gefährdungspotentials,

welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen sei, erlaubten schon

Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen

Verkehrsteilnehmer erscheinen liessen und ernsthafte Zweifel an seiner

Fahreignung erweckten, den vorsorglichen Ausweisentzug. Der strikte Beweis für

die Fahreignung ausschliessende Umstände sei nicht erforderlich; wäre dieser

erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden.

Könnten die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen

werden, solle der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen

werden können und brauche eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen

Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprächen, erst im

anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen. Der vorsorgliche Entzug des

Führerausweises bilde während eines Sicherungsentzugsverfahrens zum Schutz der

allgemeinen Verkehrssicherheit die Regel (Urteil des BGer 1C_177/2013 vom

9.

September 2013 E. 3; BGE 127 II 122 E.5; BGE 125 II 396 E. 3).

3.3

Gemäss der Verkehrsregelnverordnung

(VRV, SR 741.11) gilt eine Fahrunfähigkeit (im Sinne von Art. 31 Abs. 2 i.V.m.

Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG) grundsätzlich als erwiesen, wenn im Blut des

Fahrzeuglenkers Tetrahydrocannabinol (Cannabis) nachgewiesen wird (Art. 2 Abs.

2.

lit. a VRV). Gemäss der Verordnung des ASTRA (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1) zur Strassenverkehrskontrollverordnung

(SKV, SR 741.013) gelten die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a

VRV als nachgewiesen, wenn die Messwerte im Blut die folgenden Grenzwerte

erreichen oder überschreiten: THC (Cannabinoide): 1,5 µg/L (Art. 34 lit. a

VSKV-ASTRA).

3.4

Der beim Beschwerdeführer ermittelte

THC-Wert von mindestens 1.96 µg/L lag somit über dem Grenzwert von Art. 34 lit.

a VSKV-ASTRA. Dies reicht bereits aus für Zweifel an der Fahreignung wie für einen

vorsorglichen Sicherungsentzug. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit

einem THC-Wert im Blut von mindestens 1.96 µg/L angehalten worden ist, erweckt

den Verdacht, dass er nicht in der Lage ist, den Betäubungsmittelkonsum und die

Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen, und er somit ein besonderes Risiko für

die anderen Verkehrsteilnehmer darstellt. Insbesondere ist mit diesem Ergebnis

auch die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Polizeikontrolle

widerlegt, er habe keine Drogen konsumiert. Der Beschwerdeführer ist bei seiner

Fahrt nachweislich unter direktem Drogeneinfluss gestanden. Unter diesen

Umständen ist es nicht vertretbar, den Beschwerdeführer bis zum Vorliegen der

Abklärungsresultate der verkehrsmedizinischen Untersuchung (vgl. dazu

nachfolgend Erw. 3.5) weiterhin zum Strassenverkehr zuzulassen. Der

vorsorgliche Führerausweisentzug bis zum Vorliegen der Abklärungsergebnisse

bildet denn - wie bereits erwähnt (vgl. Erw. 3.2 hievor) - auch die Regel.

3.5

Die Aussagekraft des THC-Messwerts

im Blut bildet nur den Cannabiskonsum der vorangegangenen Stunden bzw. Tage ab.

Das Testergebnis stellt daher nur eine Momentaufnahme dar. Das generelle

Konsumverhalten des Beschwerdeführers, das für die Feststellung der Fahreignung

entscheidend ist, lässt sich damit nicht hinreichend beurteilen. Das geht auch

nicht aus einem ärztlichen Zeugnis hervor, welches sich dazu äussert, ob eine

Tendenz besteht zum Konsum von Substanzen (Alkohol, Drogen, Medikamente),

welche die Fahreignung einschränken. Zur seriösen Abklärung ist vielmehr eine verkehrsmedizinische

Untersuchung notwendig, wie sie das Gesetz in Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG

vorsieht, wenn jemand unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln ein

Motorfahrzeug gelenkt hat.

3.6

Nach Art. 55 SVG kann die Polizei

Fahrzeugführer einer Alkoholkontrolle unterziehen. Einen besonderen Grund für

die Kontrolle braucht die Polizei nicht, sogenannte anlassfreie Kontrollen sind

zulässig. Wird anlässlich einer solchen Kontrolle von der Polizei festgestellt,

dass Anzeichen für eine Fahrunfähigkeit bestehen, die nicht oder nicht allein

auf Alkohol zurückzuführen sind, können weitere Untersuchungen wie Urin- oder

Speichelproben erhoben werden. Das genaue Vorgehen ist in der

Strassenverkehrskontrollverordnung geregelt. Dass deren Vorschriften beim

Vorgehen der Polizei verletzt worden wären, wird nicht geltend gemacht.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00

festzusetzen sind. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

3. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser