VWBES.2018.102
vorsorglicher Führerausweisentzug / verkehrsmedizinische Untersuchung
26. Juni 2018Deutsch9 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. Juni 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Walker
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend vorsorglicher
Führerausweisentzug / verkehrsmedizinische Untersuchung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___, geb. 1964, wurde im Rahmen
einer Verkehrskontrolle am 22. Dezember 2017, um 23 Uhr, in Grenchen von der
Polizei angehalten und kontrolliert. Aufgrund von äusseren Anzeichen auf
Betäubungsmittelkonsum führte die Polizei einen Drogenschnelltest durch, der
positiv ausfiel. Der Führerausweis wurde A.___ noch vor Ort abgenommen, und der
Lenker wurde zur Blut- und Urinentnahme ins Bürgerspital Solothurn gebracht. Der
Führerausweis wurde ihm am 5. Januar 2018 von der zuständigen Behörde wieder
zugestellt mit dem Hinweis, dass bei einem positiven Resultat der Untersuchung
ein vorsorglicher Führerausweisentzug und eine verkehrsmedizinische
Untersuchung angeordnet würden.
1.2 Die forensisch-toxikologische
Untersuchung des abgenommenen Blutes am Institut für Rechtsmedizin Bern fiel
positiv auf THC aus, mit einem Ergebnis von 2.8 µg/L bzw. einem unteren Wert im
Vertrauensbereich von 1.96 µg/L. Der entsprechende Bericht datiert vom 16.
Januar 2018.
2. Am 23. Januar 2018 verfügte die
Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) namens des Bau-
und Justizdepartementes (BJD) einen vorsorglichen Führerausweisentzug, gab dem
Betroffenen Gelegenheit, sich innert 10 Tagen dazu zu äussern und kündigte ihm
an, es sei vorgesehen, ihn einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zuzuweisen.
Nach Eingang der Stellungnahme vom 23.
Februar 2018, innert welcher verlangt wurde, das Administrativverfahren bis zum
Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren und den Führerausweis umgehend
wieder zu erteilen, hielt die MFK in ihrer Verfügung vom 27. Februar 2018
am vorsorglichen Entzug fest und wies A.___ einer verkehrsmedizinischen
Untersuchung an der Universität Zürich zu.
3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Walker, am 12. März 2018
Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben mit den
Rechtsbegehren, die Verfügung vom 27. Februar 2018 sei aufzuheben und dem
Beschwerdeführer sei der Führerausweis umgehend wieder zu erteilen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3.2 Aufschiebende Wirkung wurde der
Beschwerde mit Entscheid vom 13. März 2018 verweigert.
3.3 Die MFK schloss mit Stellungnahme
vom 3. April 2018 auf Beschwerdeabweisung.
3.4 Mit Eingabe vom 20. Juni 2018
reichte der Beschwerdeführer die Resultate von weiteren in der Zwischenzeit
abgegebenen Urinproben ein.
4. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die
Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Beim angefochtenen Entscheid handelt
es sich um einen Zwischenentscheid. Da dieser für den Beschwerdeführer von
erheblichem Nachteil ist - der Beschwerdeführer ist während der Dauer des
Verfahrens nicht fahrberechtigt und muss eine Untersuchung über sich ergehen
lassen -, ist er gemäss § 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS
124.
) hinsichtlich der Anfechtbarkeit einem Hauptentscheid gleichgestellt.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges
Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Der Beschwerdeführer macht in seiner
Beschwerde geltend, die Polizeikontrolle sei ohne Grund erfolgt und
insbesondere der Drogenschnelltest ohne Anlass. Der festgestellte THC-Wert
könne auf die konsumierten legalen Hanf-Zigaretten zurückgeführt werden. Zudem
belege das eingereichte Arztzeugnis, dass kein Suchtverhalten vorliege, weshalb
nicht zu erkennen sei, was die Abklärung der Fahreignung zusätzlich ergeben
könne. Der vorsorgliche Entzug sei deshalb nicht aufrecht zu erhalten.
2.2
Die MFK macht geltend, Anlass für
den Drogentest sei neben dem von der Polizei wahrgenommenen Marihuanageruch der
schläfrige Eindruck gewesen, den der Beschwerdeführer hinterlassen habe. Der im
Gutachten festgestellte Wert liege über dem vom Bundesamt für Strassen (ASTRA)
festgelegten Grenzwert, weshalb das Fahren unter Drogeneinfluss nachgewiesen
sei, ob dies nun durch Zigaretten oder andere illegale Formen des Konsums von
Cannabisprodukten zustande gekommen sei.
3.1
Nach Art. 14 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über
Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt, wer unter
anderem frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen
beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Drogensucht wird nach der Rechtsprechung
bejaht, wenn die Abhängigkeit von der Droge derart ist, dass der Betroffene
mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines
Fahrzeugs in einem – dauernden oder zeitweiligen – Zustand zu setzen, der das
sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Im Interesse der Verkehrssicherheit
setzt die Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von Drogen der
Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach
geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen (vgl. BGE 127 II 122 E. 3a und
c mit Hinweisen). Dabei darf auf fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn
der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Betäubungsmittelkonsum und
Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr
besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr
teilnimmt (Urteil des BGer 1C_365/2013 vom 8. Januar 2014 E. 3; BGE 129 II 82
E. 4.1; 127 II 122 E. 3c; 124 II 559 E. 3d und 4e). Bestehen Zweifel an der Fahreignung
einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen,
namentlich bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei
Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen
oder ein hohes Abhängigkeitspotential aufweisen (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG).
Nach Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) kann der
Führerausweis vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der
Fahreignung einer Person bestehen.
3.2
Das Bundesgericht hält zum
vorsorglichen Entzug fest, angesichts des grossen Gefährdungspotentials,
welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen sei, erlaubten schon
Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen
Verkehrsteilnehmer erscheinen liessen und ernsthafte Zweifel an seiner
Fahreignung erweckten, den vorsorglichen Ausweisentzug. Der strikte Beweis für
die Fahreignung ausschliessende Umstände sei nicht erforderlich; wäre dieser
erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden.
Könnten die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen
werden, solle der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen
werden können und brauche eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen
Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprächen, erst im
anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen. Der vorsorgliche Entzug des
Führerausweises bilde während eines Sicherungsentzugsverfahrens zum Schutz der
allgemeinen Verkehrssicherheit die Regel (Urteil des BGer 1C_177/2013 vom
9.
September 2013 E. 3; BGE 127 II 122 E.5; BGE 125 II 396 E. 3).
3.3
Gemäss der Verkehrsregelnverordnung
(VRV, SR 741.11) gilt eine Fahrunfähigkeit (im Sinne von Art. 31 Abs. 2 i.V.m.
Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG) grundsätzlich als erwiesen, wenn im Blut des
Fahrzeuglenkers Tetrahydrocannabinol (Cannabis) nachgewiesen wird (Art. 2 Abs.
2.
lit. a VRV). Gemäss der Verordnung des ASTRA (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1) zur Strassenverkehrskontrollverordnung
(SKV, SR 741.013) gelten die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a
VRV als nachgewiesen, wenn die Messwerte im Blut die folgenden Grenzwerte
erreichen oder überschreiten: THC (Cannabinoide): 1,5 µg/L (Art. 34 lit. a
VSKV-ASTRA).
3.4
Der beim Beschwerdeführer ermittelte
THC-Wert von mindestens 1.96 µg/L lag somit über dem Grenzwert von Art. 34 lit.
a VSKV-ASTRA. Dies reicht bereits aus für Zweifel an der Fahreignung wie für einen
vorsorglichen Sicherungsentzug. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit
einem THC-Wert im Blut von mindestens 1.96 µg/L angehalten worden ist, erweckt
den Verdacht, dass er nicht in der Lage ist, den Betäubungsmittelkonsum und die
Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen, und er somit ein besonderes Risiko für
die anderen Verkehrsteilnehmer darstellt. Insbesondere ist mit diesem Ergebnis
auch die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Polizeikontrolle
widerlegt, er habe keine Drogen konsumiert. Der Beschwerdeführer ist bei seiner
Fahrt nachweislich unter direktem Drogeneinfluss gestanden. Unter diesen
Umständen ist es nicht vertretbar, den Beschwerdeführer bis zum Vorliegen der
Abklärungsresultate der verkehrsmedizinischen Untersuchung (vgl. dazu
nachfolgend Erw. 3.5) weiterhin zum Strassenverkehr zuzulassen. Der
vorsorgliche Führerausweisentzug bis zum Vorliegen der Abklärungsergebnisse
bildet denn - wie bereits erwähnt (vgl. Erw. 3.2 hievor) - auch die Regel.
3.5
Die Aussagekraft des THC-Messwerts
im Blut bildet nur den Cannabiskonsum der vorangegangenen Stunden bzw. Tage ab.
Das Testergebnis stellt daher nur eine Momentaufnahme dar. Das generelle
Konsumverhalten des Beschwerdeführers, das für die Feststellung der Fahreignung
entscheidend ist, lässt sich damit nicht hinreichend beurteilen. Das geht auch
nicht aus einem ärztlichen Zeugnis hervor, welches sich dazu äussert, ob eine
Tendenz besteht zum Konsum von Substanzen (Alkohol, Drogen, Medikamente),
welche die Fahreignung einschränken. Zur seriösen Abklärung ist vielmehr eine verkehrsmedizinische
Untersuchung notwendig, wie sie das Gesetz in Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG
vorsieht, wenn jemand unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln ein
Motorfahrzeug gelenkt hat.
3.6
Nach Art. 55 SVG kann die Polizei
Fahrzeugführer einer Alkoholkontrolle unterziehen. Einen besonderen Grund für
die Kontrolle braucht die Polizei nicht, sogenannte anlassfreie Kontrollen sind
zulässig. Wird anlässlich einer solchen Kontrolle von der Polizei festgestellt,
dass Anzeichen für eine Fahrunfähigkeit bestehen, die nicht oder nicht allein
auf Alkohol zurückzuführen sind, können weitere Untersuchungen wie Urin- oder
Speichelproben erhoben werden. Das genaue Vorgehen ist in der
Strassenverkehrskontrollverordnung geregelt. Dass deren Vorschriften beim
Vorgehen der Polizei verletzt worden wären, wird nicht geltend gemacht.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00
festzusetzen sind. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
3. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser