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Entscheid

VWBES.2018.109

Sozialhilfe / unentgeltliche Rechtspflege

31. Juli 2018Deutsch14 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ wird seit Mai 2015 durch die

Sozialen Dienste [...] sozialhilferechtlich unterstützt. Mit Verfügung vom 6.

Februar 2018 wurde die sozialrechtliche Unterstützung ab März 2018 für die

Dauer von zwölf Monaten gekürzt, da sich A.___ geweigert habe, eine

Schuldanerkennung zu unterzeichnen. Anlässlich der periodischen Überprüfung sei

festgestellt worden, dass Lohnabrechnungen der Tochter seit Beginn der Lehre

sowie diverse Abrechnungen der Arbeitslosenkasse nicht abgegeben und somit im

Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis und mit 30. Juni 2017 zu viel Sozialhilfe im

Rahmen von CHF 25'585.45 bezogen worden sei.

2. Mit Schreiben vom 19. Februar 2018

erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch

Rechtsanwältin Martina Heilinger, Beschwerde beim Departement des Innern (DdI)

mit den Begehren:

1. Die Verfügung der Sozialen Dienste […] vom

6. Februar 2018 sei ersatzlos aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer sei weiterhin

Sozialhilfe im bisherigen Umfang auszurichten.

3. Es sei dem Beschwerdeführer eine

angemessene Nachfrist zur Präzisierung der Rechtsbegehren und zur ausführlichen

Begründung der Beschwerde ab Aktenerhalt zu gewähren.

4. Es sei dem Beschwerdeführer für das

vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,

unter Beiordnung der Unterzeichneten als amtliche Rechtsbeiständin.

5. Unter Kosten und Entschädigungsfolge.

3. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

5. März 2018 wies das DdI das Gesuch um Gewährung der integralen

unentgeltlichen Rechtspflege ab (Ziff. 3.2).

4. Dagegen liess der Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin Martina Heilinger, mit Schreiben vom 16. März

2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit folgenden Begehren:

1. Es sei Ziff. 3.2 der verfahrensleitenden

Verfügung des DdI vom 5. März 2018 aufzuheben und dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren vor dem DdI die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,

unter Beiordnung der Unterzeichneten als amtliche Rechtsbeiständin. Eventualiter

sei Ziff. 3.2 der verfahrensleitenden Verfügung des DdI vom 5. März 2018

aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

2. Es sei dem Beschwerdeführer für das

vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,

unter Beiordnung der Unterzeichneten als amtliche Rechtsbeiständin.

5. Sowohl das DdI als auch die Sozialen

Dienste [...] schlossen am 9. und 12. April 2018 auf Abweisung der

Beschwerde.

6. Auf die weiteren Ausführungen und

Beweismittel der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit

notwendig, eingegangen.

Erwägungen

II.

1.1

Gemäss § 66 Gesetz über den

Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) ist die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht zulässig gegen Entscheide und Verfügungen, durch die eine

Sache materiell oder durch Nichteintreten erledigt worden ist. Vor- und

Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich oder für eine Partei von

erheblichem Nachteil sind, sind Hauptentscheiden gleichgestellt.

Als Zwischenverfügungen werden

Verfügungen bezeichnet, die im Unterschied zu Endverfügungen das Verfahren

nicht abschliessen, sondern nur zur Endverfügung führen. Zwischenverfügungen

stellen daher lediglich einen Schritt auf dem Weg der Rekurserledigung dar. Als

typische Beispiele sind Verfügungen über Zuständigkeit, Verfahrenssistierung,

Ausstand und unentgeltliche Rechtspflege zu nennen. Zwischenverfügungen können

im Unterschied zu Endverfügungen nur dann selbständig angefochten werden, wenn

ein nicht wieder gut zu machender Nachteil droht, sofern sie erst mit der

Endverfügung angefochten werden könnten (Alexandra Schwank, Das

verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt in: Denise Buser

[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, Festgabe zum 125-jährigen Jubiläum der Advokatenkammer in Basel,

Basel 2008, S. 444; vgl. Art. 93 Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110).

1.2

Bei der angefochtenen Verfügung

betreffend Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen

Verbeiständung handelt es sich um eine anfechtbare Zwischenverfügung, da es in

gewissen Verfahren einen erheblichen Nachteil mit sich bringen könnte, wenn die

unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt würde. Die Beschwerde ist im

Übrigen frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel

und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf

die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer verlangt eine

Parteibefragung. Gemäss § 52 Abs. 1 VRG sind die Verwaltungsgerichtsbehörden

nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Sie können von Amtes wegen

Beweiserhebungen anordnen. Vorliegend geht der für das Verfahren relevante

Sachverhalt genügend klar aus den Akten hervor. Es ist nicht ersichtlich,

welche zusätzlichen Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang in Rechtsschriften

und Akten gefunden haben, aus einer Parteibefragung hervorgehen könnten. Der

Antrag auf Parteibefragung ist somit abzuweisen; es kann aufgrund der Akten

entschieden werden.

Eine öffentliche Verhandlung wurde nicht

beantragt. Die Pflicht zur Durchführung einer solchen setzt nach der

Rechtsprechung einen klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge,

wie die Durchführung einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (Urteil

des Bundesgerichts 2C_765/2014 vom 31. März 2015 E. 3.1.3 mit Hinweisen). Der

Beschwerdeführer hat lediglich um eine Parteibefragung im Sinne eines

Beweisantrages ersucht. Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hat im vorliegenden

Zusammenhang daher keine über Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hinausgehende Bedeutung (Urteil

des Bundesgerichts 2C_765/2014 E. 3.1.3).

3.1

Gemäss § 39ter i.V.m. §

76.

Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für

die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint.

Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen. Strittig ist vorliegend einzig die

Frage, ob es zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers notwendig erscheint,

einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Dass das Verfahren nicht als

aussichtslos oder mutwillig bezeichnet werden kann, wurde von der Vorinstanz

zugestanden.

3.2

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV hat die bedürftige Partei Anspruch auf

unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise

betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich

machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die

Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn

zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten

hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen

wäre. Im Rahmen der Einzelfallprüfung sind auch die Eigenheiten der anwendbaren

Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu

berücksichtigen. Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung

rechtfertigen können, fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der

Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen

liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren

zurecht zu finden. Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch

ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime

oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist,

an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Die

Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine

Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen

Massstab anzulegen (BGE 8C_140/2013 E. 3.1, mit Hinweisen).

3.3.1

Die Vorinstanz begründet ihren

Entscheid damit, vorliegend gehe es um eine wesentliche Kürzung der

sozialhilferechtlichen Unterstützung, was in schwerwiegender Weise in die

Rechtsposition des Beschwerdeführers greife. Jedoch sei der Fall weder äusserst

komplex gelagert noch sei der Sachverhalt dermassen unübersichtlich, dass ein

Rechtsbeistand benötigt würde. Die Rechtsvertreterin bringe diesbezüglich vor,

dass der Beschwerdeführer – im Gegensatz zu den jeweils für ihn zuständigen

Personen bei den Sozialen Diensten [...] – den Überblick über die von ihm

eingereichten Unterlagen behalten habe. So sei er es denn auch gewesen, der

bereits vor Erlass der beschwerten Verfügung ein aufkommendes Problem vermutet

habe, proaktiv die Rechtsvertreterin um Überprüfung der Angelegenheit

angegangen und ihr seine persönlichen Umstände dargelegt habe. Es sei

vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern es dem Beschwerdeführer nicht möglich

gewesen sein sollte, die entsprechenden Ausführungen nach Erlass der

angefochtenen Verfügung innerhalb der Rechtsmittelfrist selbständig an das DdI

zu richten. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass dieser keine

Sprachprobleme oder andere, in seiner Person liegende Schwierigkeiten

nachweise. Zudem werde das Recht im vorliegenden Verfahren von Amtes wegen geprüft

und angewendet, weshalb die notwendigen rechtlichen Abklärungen ohnehin von

Amtes wegen erfolgen würden.

3.3.2

Der Beschwerdeführer bringt

dagegen vor, das DdI schliesse vom Umstand, dass der Beschwerdeführer

einigermassen den Überblick über die von ihm eingereichten Unterlagen behalten

haben soll, darauf, dass der Sachverhalt im zu beurteilenden

Beschwerdeverfahren weder äusserst komplex oder so unübersichtlich sei, dass

ein Rechtsbeistand benötigt werde. Das eine habe mit dem anderen jedoch nichts

zu tun. Das DdI lasse dabei völlig ausser Acht, dass die Komplexität des

rechtserheblichen Sachverhaltes mangels Akteneinsicht gar nicht abgeschätzt werden

könne und von Seiten der Sozialen Dienste [...] auch keinerlei Bereitschaft

gezeigt worden sei, dem Beschwerdeführer eine entsprechende Einschätzung auch

nur ansatzweise zu ermöglichen. Dass der Beschwerdeführer, nachdem die aktuell

zuständige Person mehrfach merkwürdige Andeutungen gemacht und unsystematisch

immer wieder neue Dokumente einverlangt hatte, aufkommende Probleme «gewittert»

habe, heisse noch lange nicht, dass der Beschwerdeführer auch selber in der

Lage gewesen wäre, zu erkennen, welche Verfahrensrechte ihm zustünden und wie

die Situation in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu beurteilen sei. Nachdem

der Beschwerdeführer schliesslich sogar dazu angehalten worden sei, eine

Schuldanerkennung in Abwesenheit seiner Rechtsvertretung zu unterzeichnen, sei

die Notwendigkeit einer anwaltschaftlichen Vertretung ohnehin unzweifelhaft und

für jeden Laien erkennbar gewesen. Der Beschwerdeführer werde von der

zuständigen Person seit Monaten immer wieder angehalten, irgendwelche Dokumente

nachzureichen, sodann nochmals die gleichen oder ähnlichen Dokumente

nachzureichen. Nachdem er verzweifelt Hilfe bei einer Rechtsanwältin gesucht

habe, sei von Seiten der Behörde zunächst wahrheitswidrig behauptet worden, es

laufe gar kein Verfahren gegen ihn, weshalb er auch kein Anrecht auf

Akteneinsicht habe. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer in Abwesenheit seiner

Rechtsvertretung sogar ein Dokument zur Unterschrift unterbreitet worden, auf

welchem er strafrechtlich relevante Tatsachen ohne Überprüfungsmöglichkeit

anerkennen sollte. Die ganze Situation erscheine geradezu kafkaesk. Selbst

einer juristisch einigermassen geschulten Person könnte in einer solchen Situation

nicht erwartet werden, die rechtlichen Fragen, die sich in einem solchen Fall

stellten, zu erkennen oder diese gar frist- und formgerecht bei der zuständigen

Beschwerdeinstanz geltend zu machen. Auch bestehe kein gesetzliches Erfordernis,

wonach der Gesuchsteller besondere Sprachprobleme oder andere, in seiner Person

liegende Schwierigkeiten nachweisen müsste, um einen unentgeltlichen

Rechtsvertreter geltend machen zu können. Der Beschwerdeführer verfüge über

keinerlei juristische Kenntnisse. Er habe sich an eine Rechtsvertreterin gewandt,

weil er sich mit einer Behörde konfrontiert gesehen habe, welche ihm zunächst

subtile Vorwürfe gemacht habe, ohne jedoch irgendwelche Informationen preiszugeben.

Der Beschwerdeführer sei verzweifelt und mit der Situation völlig überfordert

gewesen. Der alleinige Umstand, dass die Verwaltung das Recht von Amtes wegen

anwende, heisse bekanntlich noch lange nicht, dass das DdI im vorliegenden Fall

ohne frist- und formgerecht erhobene Beschwerde von Amtes wegen tätig geworden

wäre. Auch der Umstand, dass die Verwaltungsbehörde nach der gleichen

Bestimmung die zur Abklärung des Sachverhaltes notwendigen Erhebungen

selbständig vornehmen, mache den Beizug einer Rechtsvertretung nicht von

Vorneherein überflüssig. Die Erfahrung zeige viel mehr, dass ein schlecht begonnenes

Verfahren später nur sehr schwer in die richtige Bahn zu bringen sei. Auch

vermöge die Untersuchungsmaxime allfällige Fehlleistungen der Behörde nicht zu

verhindern und sei überdies nicht unbegrenzt. Vorliegend sei es bereits zu

massiven Verfehlungen seitens der Sozialen Dienste [...] gekommen, indem

zunächst das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers mehrfach verletzt worden

sei und er schliesslich sogar in Abwesenheit seiner anwaltschaftlichen

Vertretung unter Androhung erheblicher Nachteile zur Unterzeichnung eines

eigentlichen Schuldeingeständnisses gebracht werden sollte. Es wäre mehr als

stossend, dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen auch noch die

unentgeltliche Rechtsvertretung zu versagen. Dies auch mit Blick auf die

gängige Praxis, wonach eine anwaltschaftliche Vertretung insbesondere dann

notwendig erscheine, wenn die Behörden den Fehlentscheid in besonderer Weise zu

verantworten hätten, zum Beispiel bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs

oder bei einem willkürlichen Entscheid.

3.4

Nach § 165 Sozialgesetz (SG, BGS

831.

) kann eine Dienstleistung oder Sozialleistung befristet verweigert,

gekürzt oder in schweren Fällen eingestellt werden, wenn die Verpflichtungen

nach § 17 in unentschuldbarer Weise missachtet werden. Die betroffene Person

muss vorher schriftlich auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden. Bei der

Kürzung von Sozialhilfeleistungen ist zu prüfen, ob a) die Auflagen und

Weisungen der Sozialhilfeorgane zumutbar waren; b) die betroffene Person

vorgängig klar informiert worden ist, so dass sie sich der Konsequenzen ihres

Handelns bewusst ist; c) die Kürzung in einem angemessenen Verhältnis zum

Fehlverhalten bzw. Verschulden steht und d) die betroffene Person durch eine

Änderung ihres Verhaltens selbst dafür sorgen kann, dass der Anlass für die

Kürzung wegfällt und diese deshalb zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben

werden kann (Handbuch Sozialhilfe des Kantons Solothurn, K.06). Als Sanktion

können unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit der Grundbedarf

für den Lebensunterhalt (GBL) um 5 bis 30 Prozent sowie Zulagen für Leistungen

(EFB und IZU) gekürzt bzw. gestrichen werden. Der Grundsatz der

Verhältnismässigkeit gebietet ein differenziertes, fallspezifisches Vorgehen.

Die Kürzung hat sowohl in persönlicher als auch in sachlicher und zeitlicher

Hinsicht in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten zu stehen: Die

Auswirkungen auf mitbetroffene Personen einer Unterstützungseinheit –

insbesondere Kinder und Jugendliche – sind zu berücksichtigen; das Ausmass des

Fehlverhaltens ist bei der Bestimmung des Kürzungsumfangs zu beachten; die

maximale Kürzung von 30 Prozent des Grundbedarfes für den Lebensunterhalt ist

nur bei wiederholtem oder schwerwiegendem Fehlverhalten zulässig; die Kürzung

ist unter Berücksichtigung des Ausmasses des Fehlverhaltens zeitlich auf max.

12.

Monate zu befristen. Bei Kürzungen von 20% und mehr ist diese in jedem Fall

auf max. 6 Monate zu befristen und dann zu überprüfen (SKOS-Richtlinien A.8.2).

Vorliegend kürzten die Sozialen Dienste [...]

dem Beschwerdeführer den Grundbedarf ab März 2018 um 30 % für die Dauer von

zwölf Monaten mit der Begründung, dass er die Schuldanerkennung in der Höhe von

CHF 25'585.45 nicht unterzeichnet habe. Dass diese Kürzung besonders stark in

die Rechtsposition des Beschwerdeführers eingreift, ist unzweifelhaft und wird

von der Vorinstanz auch nicht bestritten. Die Sozialen Dienste [...] verletzten

unter anderem das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, indem sie ihm die

Akteneinsicht verweigerte. Zudem hielt sie den Beschwerdeführer, obwohl über

dessen anwaltliche Vertretung informiert, in Abwesenheit seiner

anwaltschaftlichen Vertretung unter Androhung erheblicher Nachteile zur

Unterzeichnung eines eigentlichen Schuldeingeständnisses an. Dies sind schwere

Verfahrensfehler seitens der Sozialen Dienste [...]. Entgegen der Meinung der

Vorinstanz kann aus dem Umstand allein, dass das Recht im vorliegenden Verfahren

von Amtes geprüft und angewendet werde sowie die notwendigen Abklärungen vorgenommen

würden, nicht auf fehlende Notwendigkeit der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung geschlossen werden. Solche Verfahren sind für eine

juristisch ungebildete Person wie den Beschwerdeführer nicht einfach, zumal den

Beteiligten eine umfassende Mitwirkungspflicht obliegt, sie nicht gegen Fehlleistungen

der Behörden gefeit sind und in derartigen Prozessen regelmässig für die

Beteiligten grundlegende Fragen behandelt werden. An der Notwendigkeit der

Verbeiständung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der

Beschwerdeführer – im Gegensatz zu den jeweils für ihn zuständigen Personen bei

den Sozialen Dienste [...] – den Überblick über die von ihm eingereichten

Unterlagen behalten haben soll. Aufgrund der groben Verfahrensfehler der Sozialen

Dienste [...] erscheint im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine

Rechtsverbeiständung als angezeigt.

4.

Die Beschwerde erweist sich demnach

als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. Ziffer 3.2 der verfahrensleitenden

Verfügung vom 5. März 2018 des Departements des Innern ist aufzuheben und dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor

dem Departement des Innern zu gewähren.

5.

Die Rechtsvertreterin des

Beschwerdeführers ersuchte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren um

unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Person als unentgeltliche

Rechtsvertreterin. Über das Gesuch wurde bisher nicht entschieden. Mit dem

Obsiegen im Beschwerdeverfahren ist das Gesuch gegenstandslos geworden. Praxisgemäss

sind in Sozialhilfeverfahren keine Kosten zu erheben.

Gemäss der von der Rechtsanwältin des

Beschwerdeführers eingereichten und vom Verwaltungsgericht für angemessen

befundenen Honorarnote ist die Parteientschädigung für die Vertretung des

Beschwerdeführers auf CHF 1'193.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)

festzusetzen und vom Kanton Solothurn zu übernehmen (§ 77 VRG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Ziffer

3.2 der verfahrensleitenden Verfügung vom 5. März 2018 des Departements des

Innern wird aufgehoben und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor dem Departement des Innern gewährt.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kanton Solothurn hat dem

Beschwerdeführer für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine

Parteientschädigung von CHF 1'193.65 auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Interne Post

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser