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Entscheid

VWBES.2018.111

Niederlassungsbewilligung

13. Juni 2018Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der aus [...] stammende A.___ (geb.

1997) reiste am 5. Februar 1999 zusammen mit seiner Familie in die Schweiz ein.

Er ist im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung.

2.1 Am 17. Februar 2017 ersuchte A.___ erstmals

um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Das Migrationsamt teilte A.___

mit Schreiben vom 14. März 2017 mit, sein Lehrlingslohn reiche nicht aus, damit

er seinen Lebensunterhalt selbständig bestreiten könne. Das Gesuch um Erteilung

der Niederlassungsbewilligung werde erneut geprüft, wenn er in einem

unbefristeten Arbeitsverhältnis stehe.

2.2 Am 25. Januar 2018 ersuchte A.___

das Migrationsamt erneut um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung.

2.3 Das Migrationsamt wies das Gesuch mit

Verfügung vom 5. März 2018 ab.

3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 16. März 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn und beantragte, es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu

erteilen. Am 12. April 2018 stellte er ein Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege.

3.2 Mit ergänzender Beschwerdebegründung

vom 16. April 2018 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten

Rechtsbegehren fest.

3.3 Mit Vernehmlassung vom 9. Mai 2018 schloss

das Migrationsamt auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung, unter Kostenfolgen.

4. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die

Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die Vorinstanz erwog, im Sinne der

gefestigten kantonalen Praxis würden Niederlassungsbewilligungen gestützt auf

Art. 34 Abs. 2 AuG nur erteilt, wenn der Gesuchsteller seit zwei Jahren keine

Sozialhilfe bezogen habe, keine Schulden angehäuft habe und in einem

gefestigten Arbeitsverhältnis stehe und mit dem Einkommen den Lebensunterhalt

selbständig bestreiten könne. Der Gesuchsteller absolviere zwar ein

dreimonatiges Praktikum, um in der Arbeitswelt Fuss zu fassen. Eine gefestigte

Arbeitsstelle habe der Gesuchsteller aber nicht.

2.2

Der Beschwerdeführer entgegnet

zusammengefasst und im Wesentlichen, er erfülle die gesetzlichen

Voraussetzungen für den Erhalt einer Niederlassungsbewilligung. Das

Migrationsamt habe seine Integration zu wenig beachtet. Er wohne seit 19 Jahren

in der Schweiz und sei seit elf Jahren im Besitze der Aufenthaltsbewilligung.

Widerrufsgründe würden keine bestehen. Er habe neun obligatorische Schuljahre

und drei Berufsschuljahre absolviert. Er sei dabei, ein Berufspraktikum im

kaufmännischen Bereich zu absolvieren. Nebenbei besuche er einen

Französischkurs. Er sei willens sich zu bemühen und sich weiterzubilden.

2.3

Die Migrationsbehörde führt in ihrer

Stellungnahme aus, es sei unbestritten, dass keine Widerrufsgründe nach Art. 62

AuG vorliegen würden und sich der Beschwerdeführer in gewissen Bereichen in der

Schweiz gut integriert habe. Nach ihrem Ermessen benötige es jedoch in allen

Bereichen einer erfolgreichen Integration, um die Niederlassungsbewilligung zu

erhalten, da es sich hierbei um den höchsten Aufenthaltstitel in der Schweiz

handle, welcher unbefristet und ohne Bedingungen erteilt werde. Entgegen der

Auffassung des Beschwerdeführers begründe eine Ausbildung mit einem guten

Abschluss keine Teilnahme am Wirtschaftsleben gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c

VZAE, sondern lediglich den Erwerb von Bildung. Jedoch müssten beide

Erfordernisse von lit. c erfüllt sein. Der Beschwerdeführer sei bisher nie im

Stande gewesen, seinen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten, sondern sei

immer auf Unterstützung, seitens der Familie oder wie aktuell der

Arbeitslosenversicherung, angewiesen gewesen. Seit dem Abschluss seiner Lehre

per 31. Juli 2017 habe er keiner gefestigten Erwerbstätigkeit nachgehen können,

sondern er absolviere aktuell vom 1. Februar 2018 bis 30. April 2018 ein

Berufspraktikum. Ob eine spätere Anstellung in Aussicht sei, sei vom

Beschwerdeführer nicht dargelegt worden. Eine gefestigte Teilnahme am

Wirtschaftsleben und die damit verbundene selbständige Bestreitung des eigenen

Lebensunterhalts seien somit aktuell nicht erfüllt. Dementsprechend sei die

Integration des Beschwerdeführers zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung

nicht ausreichend.

3.1

Gemäss Art. 34 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) kann Ausländerinnen und

Ausländern die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich

insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder

Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben und sie während den

letzten fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren

und wenn keine Widerrufsgründe vorliegen. Nach einem kürzeren Aufenthalt kann

eine Niederlassungsbewilligung nach Art. 62 AuG erteilt werden, wenn dafür

wichtige Gründe bestehen (Abs. 3). Bei erfolgreicher Integration, namentlich

wenn die betroffene Person über gute Kenntnisse einer Landessprache verfügt,

kann die Niederlassungsbewilligung nach ununterbrochenem Aufenthalt mit

Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt werden (Abs. 4).

3.2

Auf die Niederlassungsbewilligung

besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch. Ihre Erteilung ist ein

Ermessensentscheid der Behörden, selbst wenn die gesetzlichen Voraussetzungen

nach Art. 34 Abs. 2 AuG erfüllt sind (Peter Bolzli in: Marc Spescha et al.

[Hrsg.], Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, Art. 34 N. 3 AuG).

Aus diesem Grund ist vor ihrer Erteilung insbesondere auch der Grad der

Integrierung des Gesuchstellenden zu prüfen (Art. 60 der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142.201).

Bezüglich des Begriffs der erfolgreichen

Integration kann grundsätzlich auf Art. 34 Abs. 4 AuG verwiesen werden (Silvia

Hunziker/Beat König in: Martina Caroni et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 34 N 32). Massgebend ist unter

anderem die berufliche Integration. Art. 62 Abs. 1 lit. c VZAE fordert in

dieser Hinsicht, dass der Ausländer «den Willen zur Teilnahme am

Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung bekundet». In der Praxis wird die

Vorlage eines aktuellen Arbeitsvertrages verlangt, doch muss auch dem

vorübergehenden Erwerbslosen, der seine Suchbemühungen nachweist, der Weg zur

Erteilung der Niederlassung offen bleiben (Peter Bolzli, a.a.O., Art. 34 N 7).

3.3

Der Beschwerdeführer schloss am 31.

Juli 2017 eine dreijährige Lehre zum Kaufmann ab. Vom 1. Februar 2018 bis 30.

April 2018 konnte er ein Berufspraktikum absolvieren. Während der Zeit des

Praktikums bezog der Beschwerdeführer Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Einen

festen Arbeitsvertrag kann der Beschwerdeführer ebenso wenig vorweisen, wie

entsprechende Suchbemühungen. Unbestritten und von der Vorinstanz zu Recht

festgestellt, war der Beschwerdeführer noch nie im Stande, seinen

Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, sondern er war immer auf Unterstützung

(seitens der Familie oder seitens der Arbeitslosenversicherung) angewiesen. Der

Beschwerdeführer, welcher seine Erstausbildung unbestritten abgeschlossen hat,

hat gegenüber seinen Eltern keinen Anspruch auf Unterhalt mehr (vgl. dazu

Urteil des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern vom 21. Mai

2014; LGVE 2014 VI Nr. 1). Eine gefestigte Teilnahme am Wirtschaftsleben und

die damit verbundene selbständige Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts sind

somit aktuell nicht erfüllt.

4.

Aufgrund des Gesagten hat die

Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung (zurzeit) zu

Recht nicht erteilt. Sobald der Beschwerdeführer eine Festanstellung vorweisen

kann, dürfte der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung hingegen nichts mehr

entgegenstehen, was dem Beschwerdeführer auch von der Vorinstanz bereits so in

Aussicht gestellt worden ist (vgl. AS 114).

5.1

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind.

5.2

Der Beschwerdeführer hat die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Gemäss § 76 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) kann eine Partei, die

nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht

aussichtslos oder mutwillig erscheint. Über das Gesuch ist bis anhin nicht

befunden worden. Der Beschwerdeführer verfügt nachweislich nicht über genügend

Mittel für die Prozessführung. Von Aussichtslosigkeit des Prozesses kann nicht

ausgegangen werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit

gutzuheissen.

5.3

Infolgedessen trägt der Kanton

Solothurn die Verfahrenskosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage

ist (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

[ZPO, SR 272]).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt, sind

aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton

Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald A.___ dazu in der Lage ist.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen

seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht subsidiäre

Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist

ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung

mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder

seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die

Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel