VWBES.2018.111
Niederlassungsbewilligung
13. Juni 2018Deutsch8 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. Juni 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Niederlassungsbewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der aus [...] stammende A.___ (geb.
1997) reiste am 5. Februar 1999 zusammen mit seiner Familie in die Schweiz ein.
Er ist im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung.
2.1 Am 17. Februar 2017 ersuchte A.___ erstmals
um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Das Migrationsamt teilte A.___
mit Schreiben vom 14. März 2017 mit, sein Lehrlingslohn reiche nicht aus, damit
er seinen Lebensunterhalt selbständig bestreiten könne. Das Gesuch um Erteilung
der Niederlassungsbewilligung werde erneut geprüft, wenn er in einem
unbefristeten Arbeitsverhältnis stehe.
2.2 Am 25. Januar 2018 ersuchte A.___
das Migrationsamt erneut um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung.
2.3 Das Migrationsamt wies das Gesuch mit
Verfügung vom 5. März 2018 ab.
3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 16. März 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn und beantragte, es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu
erteilen. Am 12. April 2018 stellte er ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
3.2 Mit ergänzender Beschwerdebegründung
vom 16. April 2018 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten
Rechtsbegehren fest.
3.3 Mit Vernehmlassung vom 9. Mai 2018 schloss
das Migrationsamt auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung, unter Kostenfolgen.
4. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die
Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die Vorinstanz erwog, im Sinne der
gefestigten kantonalen Praxis würden Niederlassungsbewilligungen gestützt auf
Art. 34 Abs. 2 AuG nur erteilt, wenn der Gesuchsteller seit zwei Jahren keine
Sozialhilfe bezogen habe, keine Schulden angehäuft habe und in einem
gefestigten Arbeitsverhältnis stehe und mit dem Einkommen den Lebensunterhalt
selbständig bestreiten könne. Der Gesuchsteller absolviere zwar ein
dreimonatiges Praktikum, um in der Arbeitswelt Fuss zu fassen. Eine gefestigte
Arbeitsstelle habe der Gesuchsteller aber nicht.
2.2
Der Beschwerdeführer entgegnet
zusammengefasst und im Wesentlichen, er erfülle die gesetzlichen
Voraussetzungen für den Erhalt einer Niederlassungsbewilligung. Das
Migrationsamt habe seine Integration zu wenig beachtet. Er wohne seit 19 Jahren
in der Schweiz und sei seit elf Jahren im Besitze der Aufenthaltsbewilligung.
Widerrufsgründe würden keine bestehen. Er habe neun obligatorische Schuljahre
und drei Berufsschuljahre absolviert. Er sei dabei, ein Berufspraktikum im
kaufmännischen Bereich zu absolvieren. Nebenbei besuche er einen
Französischkurs. Er sei willens sich zu bemühen und sich weiterzubilden.
2.3
Die Migrationsbehörde führt in ihrer
Stellungnahme aus, es sei unbestritten, dass keine Widerrufsgründe nach Art. 62
AuG vorliegen würden und sich der Beschwerdeführer in gewissen Bereichen in der
Schweiz gut integriert habe. Nach ihrem Ermessen benötige es jedoch in allen
Bereichen einer erfolgreichen Integration, um die Niederlassungsbewilligung zu
erhalten, da es sich hierbei um den höchsten Aufenthaltstitel in der Schweiz
handle, welcher unbefristet und ohne Bedingungen erteilt werde. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers begründe eine Ausbildung mit einem guten
Abschluss keine Teilnahme am Wirtschaftsleben gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c
VZAE, sondern lediglich den Erwerb von Bildung. Jedoch müssten beide
Erfordernisse von lit. c erfüllt sein. Der Beschwerdeführer sei bisher nie im
Stande gewesen, seinen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten, sondern sei
immer auf Unterstützung, seitens der Familie oder wie aktuell der
Arbeitslosenversicherung, angewiesen gewesen. Seit dem Abschluss seiner Lehre
per 31. Juli 2017 habe er keiner gefestigten Erwerbstätigkeit nachgehen können,
sondern er absolviere aktuell vom 1. Februar 2018 bis 30. April 2018 ein
Berufspraktikum. Ob eine spätere Anstellung in Aussicht sei, sei vom
Beschwerdeführer nicht dargelegt worden. Eine gefestigte Teilnahme am
Wirtschaftsleben und die damit verbundene selbständige Bestreitung des eigenen
Lebensunterhalts seien somit aktuell nicht erfüllt. Dementsprechend sei die
Integration des Beschwerdeführers zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
nicht ausreichend.
3.1
Gemäss Art. 34 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) kann Ausländerinnen und
Ausländern die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich
insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder
Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben und sie während den
letzten fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren
und wenn keine Widerrufsgründe vorliegen. Nach einem kürzeren Aufenthalt kann
eine Niederlassungsbewilligung nach Art. 62 AuG erteilt werden, wenn dafür
wichtige Gründe bestehen (Abs. 3). Bei erfolgreicher Integration, namentlich
wenn die betroffene Person über gute Kenntnisse einer Landessprache verfügt,
kann die Niederlassungsbewilligung nach ununterbrochenem Aufenthalt mit
Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt werden (Abs. 4).
3.2
Auf die Niederlassungsbewilligung
besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch. Ihre Erteilung ist ein
Ermessensentscheid der Behörden, selbst wenn die gesetzlichen Voraussetzungen
nach Art. 34 Abs. 2 AuG erfüllt sind (Peter Bolzli in: Marc Spescha et al.
[Hrsg.], Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, Art. 34 N. 3 AuG).
Aus diesem Grund ist vor ihrer Erteilung insbesondere auch der Grad der
Integrierung des Gesuchstellenden zu prüfen (Art. 60 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142.201).
Bezüglich des Begriffs der erfolgreichen
Integration kann grundsätzlich auf Art. 34 Abs. 4 AuG verwiesen werden (Silvia
Hunziker/Beat König in: Martina Caroni et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 34 N 32). Massgebend ist unter
anderem die berufliche Integration. Art. 62 Abs. 1 lit. c VZAE fordert in
dieser Hinsicht, dass der Ausländer «den Willen zur Teilnahme am
Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung bekundet». In der Praxis wird die
Vorlage eines aktuellen Arbeitsvertrages verlangt, doch muss auch dem
vorübergehenden Erwerbslosen, der seine Suchbemühungen nachweist, der Weg zur
Erteilung der Niederlassung offen bleiben (Peter Bolzli, a.a.O., Art. 34 N 7).
3.3
Der Beschwerdeführer schloss am 31.
Juli 2017 eine dreijährige Lehre zum Kaufmann ab. Vom 1. Februar 2018 bis 30.
April 2018 konnte er ein Berufspraktikum absolvieren. Während der Zeit des
Praktikums bezog der Beschwerdeführer Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Einen
festen Arbeitsvertrag kann der Beschwerdeführer ebenso wenig vorweisen, wie
entsprechende Suchbemühungen. Unbestritten und von der Vorinstanz zu Recht
festgestellt, war der Beschwerdeführer noch nie im Stande, seinen
Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, sondern er war immer auf Unterstützung
(seitens der Familie oder seitens der Arbeitslosenversicherung) angewiesen. Der
Beschwerdeführer, welcher seine Erstausbildung unbestritten abgeschlossen hat,
hat gegenüber seinen Eltern keinen Anspruch auf Unterhalt mehr (vgl. dazu
Urteil des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern vom 21. Mai
2014; LGVE 2014 VI Nr. 1). Eine gefestigte Teilnahme am Wirtschaftsleben und
die damit verbundene selbständige Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts sind
somit aktuell nicht erfüllt.
4.
Aufgrund des Gesagten hat die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung (zurzeit) zu
Recht nicht erteilt. Sobald der Beschwerdeführer eine Festanstellung vorweisen
kann, dürfte der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung hingegen nichts mehr
entgegenstehen, was dem Beschwerdeführer auch von der Vorinstanz bereits so in
Aussicht gestellt worden ist (vgl. AS 114).
5.1
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind.
5.2
Der Beschwerdeführer hat die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Gemäss § 76 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) kann eine Partei, die
nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht
aussichtslos oder mutwillig erscheint. Über das Gesuch ist bis anhin nicht
befunden worden. Der Beschwerdeführer verfügt nachweislich nicht über genügend
Mittel für die Prozessführung. Von Aussichtslosigkeit des Prozesses kann nicht
ausgegangen werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit
gutzuheissen.
5.3
Infolgedessen trägt der Kanton
Solothurn die Verfahrenskosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage
ist (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt, sind
aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton
Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald A.___ dazu in der Lage ist.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen
seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht subsidiäre
Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist
ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder
seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die
Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel