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Entscheid

VWBES.2018.112

Kehrichtgrundgebühren 2016

19. Juni 2018Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Am 6. Dezember 2016 stellte die

Finanzverwaltung der Einwohnergemeinde B.___ der C.___, deren Einzelunternehmer

A.___ ist, die Rechnung für die Kehrichtgebühr 2016 (Gewerbe) für die Zeit vom

1. Januar 2016 bis 3. Mai 2016 in der Höhe von CHF 61.20 (inkl. MwSt) zu.

1.2 A.___ erhob dagegen am 13. Dezember

2016 Einsprache.

1.3 Mit Entscheid vom 15. Februar 2017

stornierte die Einwohnergemeinde B.___ die angefochtene Rechnung, strich die

Einsprache als gegenstandslos von der Geschäftsliste und erklärte, es werde

eine neue, überarbeitete Rechnung für die Kehrichtgebühren 2016 ausgestellt.

2.1 Am 21. Februar 2017 stellte die

Finanzverwaltung der Einwohnergemeinde B.___ der C.___ die Rechnung für die

Kehrichtgebühr 2016 (Gewerbe) für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember

2016 in der Höhe von CHF 183.60 (inkl. MwSt.) zu.

2.2 A.___ erhob dagegen Einsprache,

welche die Einwohnergemeinde B.___ mit Verfügung vom 13. Juni 2017 abwies.

2.3 Die dagegen von A.___ am 15. Juni

2017 erhobene und am 10. Juli 2017 beim Bau- und Justizdepartement

(nachfolgend: BJD) begründete Beschwerde, wurde mit Verfügung vom 7. März 2018

abgewiesen.

3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 16. März 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn. Er ersuchte um Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

3.2 Mit ergänzender Beschwerdebegründung

vom 24. März 2018 bestätigte der Beschwerdeführer die bereits gestellten

Rechtsbegehren.

3.3 Mit Vernehmlassung vom 6. April 2018

stellte das BJD den Verfahrensantrag, es sei bei der kantonalen Steuerbehörde die

Steuererklärung 2016 des Beschwerdeführers einzuholen.

3.4 Mit Verfügung vom 10. April 2018 edierte

die Präsidentin des Verwaltungsgerichts beim Rechtsdienst der kantonalen

Steuerverwaltung die beantragten Urkunden.

3.5 Mit Stellungnahme vom 25. Mai 2018

schloss die Einwohnergemeinde B.___ auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung,

soweit darauf einzutreten sei.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 31b Umweltschutzgesetz

(USG, SR 814.01) ist es Aufgabe der Kantone, die Siedlungsabfälle zu entsorgen

(Abs. 1). Abs. 3 der genannten Bestimmung legt fest, dass der Inhaber die Abfälle

den von den Kantonen vorgesehenen Sammlungen oder Sammelstellen zu übergeben

hat. Die Kantone können den Entsorgungsauftrag an die Gemeinden übertragen. Weiter

sorgen die Kantone nach Art. 32a USG dafür, dass die Kosten für die Entsorgung

der Siedlungsabfälle, soweit sie ihnen übertragen ist, mit Gebühren oder

anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Diese Bestimmung

widerspiegelt das Verursacherprinzip (Art. 2 USG), welches bereits auf

Verfassungsstufe festgelegt ist (Art. 74 Abs. 2 der Schweizerischen

Bundesverfassung, BV, SR 101) und im gesamten Umweltschutzrecht gilt (vgl.

Urteil des BGer 2C_415/2009 vom 22. April 2010 E. 2.1).

2.2

Im Kanton Solothurn ist

die Entsorgung der Siedlungsabfälle Aufgabe der Einwohnergemeinden (§ 150 Abs.

1.

Gesetz über Wasser, Boden und Abfall [GWBA, BGS 712.15]). Für die Entsorgung

von Siedlungsabfällen treffen die Einwohnergemeinden eine Regelung, die von den

Verursachern oder den Verursacherinnen Gebühren in Abhängigkeit von der Menge

des Abfalls erhebt. Sie können die ihnen verbleibenden Entsorgungskosten durch

eine Grundgebühr abdecken. Der Gesamtbetrag der Kosten darf die Kosten der

Entsorgung nicht übersteigen (§ 148 GWBA). Die Einwohnergemeinden regeln ihre

Aufgaben in Reglementen, die dem Regierungsrat zur Genehmigung unterbreitet

werden müssen (§ 147 Abs. 1 GWBA).

2.3

Das Reglement über die

Abfallentsorgung vom 19. Juni 2001 der Einwohnergemeinde B.___ regelt in §

10.

die Gebühren. Durch die KEBAG-Sackgebühren werden die Kosten für die

Behandlung der nicht verwertbaren Siedlungsabfälle durch die KEBAG abgegolten

(Abs. 2). Die Höhe der einzelnen Gebühren richtet sich nach dem Gebührenansatz

der KEBAG (Abs. 3). Zur Deckung der übrigen Kosten im Zusammenhang mit der

Sammlung, dem Transport und der Behandlung der Siedlungsabfälle

(einschliesslich der Sonderabfälle) legt der Gemeinderat eine Grundgebühr fest,

die von sämtlichen Haushaltungen sowie denjenigen Gewerbe-, Dienstleistungs-

und Industriebetrieben zu entrichten ist, welche die öffentlichen Sammeldienste

benützen. Auf dieser Grundgebühr wird die gesetzlich vorgeschriebene

Mehrwertsteuer erhoben (Abs. 4). Gemäss dem Gebührentarif für die Abfallentsorgung

vom 30. Oktober 2007 des Gemeinderates beträgt die Grundgebühr für

Haushaltungen CHF 170.00 pro Jahr. Für Handel, Gewerbe, Industrie- und

ähnliche Betriebe beträgt die Minimalgebühr ebenfalls CHF 170.00 (0 –

4.99

m3/Jahr).

3.

Die Vorinstanz führte zusammengefasst

und im Wesentlichen aus, die Einwohnergemeinde B.___ gehe davon aus, dass der

Beschwerdeführer eine Geschäftstätigkeit ausübe. Sie stütze sich dabei auf das

Schreiben des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2016 an das

Verwaltungsgericht. Darin halte der Beschwerdeführer fest: «Aufgrund dessen,

dass die C.___ mit einem Jahresumsatz <CHF 20'000.-- deutlich unter dem

Jahresumsatz liegt, welcher einen Handelsregistereintrag obligatorisch macht,

habe ich per 3. Mai 2016 meinen Handelsregistereintrag löschen lassen. Die

Tätigkeit der C.___ geht unvermindert weiter, …». Aufgrund dieses Schreibens

habe die Vorinstanz davon ausgehen dürfen, dass der Beschwerdeführer auch im

Jahr 2016 an seiner Privatadresse zusätzlich einen Dienstleistungsbetrieb

führe. Massgebend sei die Geschäftstätigkeit des Dienstleistungsbetriebes. Übe

der Dienstleistungsbetrieb eine Geschäftstätigkeit aus, so falle zwangsläufig

Geschäftskorrespondenz an. Die Siedlungsabfälle, die bei der Tätigkeit der C.___

anfallen würden, müsse der Beschwerdeführer den Sammlungen und Sammeldiensten

der Einwohnergemeinde B.___ übergeben, weshalb der Beschwerdeführer für die C.___

eine Abfallgrundgebühr zu bezahlen habe. Der Eintrag im Handelsregister sei

nicht ausschlaggebend dafür, ob die C.___ eine Abfallgrundgebühr zu bezahlen

habe oder nicht.

4.1

Der Beschwerdeführer macht geltend,

die C.___ führe seit November 2015 keine Geschäftstätigkeit mehr aus.

4.2

Mit seinem Schreiben vom 13.

Dezember 2016 hat der Beschwerdeführer seine Behauptung, seine Firma habe im

November 2015 die letzte Kundentätigkeit ausgeübt, gleich selbst widerlegt. Belegt

wird seine Geschäftstätigkeit auch mit der eingeholten Steuererklärung. Daraus

ist ersichtlich, dass die Einzelfirma des Beschwerdeführers im Jahr 2016 eine

Geschäftstätigkeit ausgeübt hat. Der Beschwerdeführer hat den Fragebogen für

Steuerpflichtige mit selbständigem Erwerb ausgefüllt und das Kassenbuch der C.___

eingereicht. Bis Ende 2016 hat er einer Angestellten monatlich Lohn bezahlt.

4.3

Sofern der Beschwerdeführer geltend

macht, seine Firma habe nie Kehricht verursacht, kann vollumfänglich auf das

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. März 2017 verwiesen werden

(VWBES.2017.114), worin darüber zu entscheiden war, ob die Erhebung der

Kehrichtgrundgebühr in der Höhe von CHF 183.60 (inkl. MWST) für das Jahr

2015.

rechtens gewesen ist. Es wurde darin Folgendes festgehalten: Die

Grundgebühr sei unabhängig von der zu entsorgenden Abfallmenge bzw. von der

effektiven Benützung der kommunalen Abfallentsorgung geschuldet. Die Abgabe

müsse gar für Wohnungen mit nur wenig oder überhaupt keinem Abfall bezahlt

werden. Damit werde dem Umstand Rechnung getragen, dass als Verursacher der

Fixkosten der Infrastruktur alle Bewohner bzw. Eigentümer von Liegenschaften

erscheinen, welche die Abfallentsorgung jederzeit benutzen können, auch wenn

sie diese im Moment nicht gebrauchten. Dass der Beschwerdeführer für den

Privathaushalt und sein Einzelunternehmen je eine Grundgebühr zu entrichten

habe, sei im kommunalen Reglement so vorgesehen, entspreche übergeordnetem

Recht und sei daher nicht zu beanstanden. Der Gemeinde könne vor der Rechnungsstellung

nicht zugemutet werden, abzuklären, ob in der Gemeinde domizilierte Firmen am

Ort tatsächlich auch ihren Betrieb hätten und deshalb potenziell Abfall

produzierten. Die Gemeinde könne deshalb weiterhin allen in der Gemeinde

domizilierten Betrieben Rechnung stellen. Naturgemäss falle durch den Betrieb

eines Dienstleistungsunternehmens Geschäftskorrespondenz an, was zwangsläufig

zu Abfall führe. Die gegenteiligen Ausführungen des Beschwerdeführers seien

nicht glaubhaft.

5.

Aufgrund des Gesagten erweist sich

die Beschwerde als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich

der Entscheidgebühr auf CHF 400.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel