VWBES.2018.112
Kehrichtgrundgebühren 2016
19. Juni 2018Deutsch7 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 19. Juni 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Einwohnergemeinde
B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Kehrichtgrundgebühren
2016
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Am 6. Dezember 2016 stellte die
Finanzverwaltung der Einwohnergemeinde B.___ der C.___, deren Einzelunternehmer
A.___ ist, die Rechnung für die Kehrichtgebühr 2016 (Gewerbe) für die Zeit vom
1. Januar 2016 bis 3. Mai 2016 in der Höhe von CHF 61.20 (inkl. MwSt) zu.
1.2 A.___ erhob dagegen am 13. Dezember
2016 Einsprache.
1.3 Mit Entscheid vom 15. Februar 2017
stornierte die Einwohnergemeinde B.___ die angefochtene Rechnung, strich die
Einsprache als gegenstandslos von der Geschäftsliste und erklärte, es werde
eine neue, überarbeitete Rechnung für die Kehrichtgebühren 2016 ausgestellt.
2.1 Am 21. Februar 2017 stellte die
Finanzverwaltung der Einwohnergemeinde B.___ der C.___ die Rechnung für die
Kehrichtgebühr 2016 (Gewerbe) für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember
2016 in der Höhe von CHF 183.60 (inkl. MwSt.) zu.
2.2 A.___ erhob dagegen Einsprache,
welche die Einwohnergemeinde B.___ mit Verfügung vom 13. Juni 2017 abwies.
2.3 Die dagegen von A.___ am 15. Juni
2017 erhobene und am 10. Juli 2017 beim Bau- und Justizdepartement
(nachfolgend: BJD) begründete Beschwerde, wurde mit Verfügung vom 7. März 2018
abgewiesen.
3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 16. März 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn. Er ersuchte um Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
3.2 Mit ergänzender Beschwerdebegründung
vom 24. März 2018 bestätigte der Beschwerdeführer die bereits gestellten
Rechtsbegehren.
3.3 Mit Vernehmlassung vom 6. April 2018
stellte das BJD den Verfahrensantrag, es sei bei der kantonalen Steuerbehörde die
Steuererklärung 2016 des Beschwerdeführers einzuholen.
3.4 Mit Verfügung vom 10. April 2018 edierte
die Präsidentin des Verwaltungsgerichts beim Rechtsdienst der kantonalen
Steuerverwaltung die beantragten Urkunden.
3.5 Mit Stellungnahme vom 25. Mai 2018
schloss die Einwohnergemeinde B.___ auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung,
soweit darauf einzutreten sei.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 31b Umweltschutzgesetz
(USG, SR 814.01) ist es Aufgabe der Kantone, die Siedlungsabfälle zu entsorgen
(Abs. 1). Abs. 3 der genannten Bestimmung legt fest, dass der Inhaber die Abfälle
den von den Kantonen vorgesehenen Sammlungen oder Sammelstellen zu übergeben
hat. Die Kantone können den Entsorgungsauftrag an die Gemeinden übertragen. Weiter
sorgen die Kantone nach Art. 32a USG dafür, dass die Kosten für die Entsorgung
der Siedlungsabfälle, soweit sie ihnen übertragen ist, mit Gebühren oder
anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Diese Bestimmung
widerspiegelt das Verursacherprinzip (Art. 2 USG), welches bereits auf
Verfassungsstufe festgelegt ist (Art. 74 Abs. 2 der Schweizerischen
Bundesverfassung, BV, SR 101) und im gesamten Umweltschutzrecht gilt (vgl.
Urteil des BGer 2C_415/2009 vom 22. April 2010 E. 2.1).
2.2
Im Kanton Solothurn ist
die Entsorgung der Siedlungsabfälle Aufgabe der Einwohnergemeinden (§ 150 Abs.
1.
Gesetz über Wasser, Boden und Abfall [GWBA, BGS 712.15]). Für die Entsorgung
von Siedlungsabfällen treffen die Einwohnergemeinden eine Regelung, die von den
Verursachern oder den Verursacherinnen Gebühren in Abhängigkeit von der Menge
des Abfalls erhebt. Sie können die ihnen verbleibenden Entsorgungskosten durch
eine Grundgebühr abdecken. Der Gesamtbetrag der Kosten darf die Kosten der
Entsorgung nicht übersteigen (§ 148 GWBA). Die Einwohnergemeinden regeln ihre
Aufgaben in Reglementen, die dem Regierungsrat zur Genehmigung unterbreitet
werden müssen (§ 147 Abs. 1 GWBA).
2.3
Das Reglement über die
Abfallentsorgung vom 19. Juni 2001 der Einwohnergemeinde B.___ regelt in §
10.
die Gebühren. Durch die KEBAG-Sackgebühren werden die Kosten für die
Behandlung der nicht verwertbaren Siedlungsabfälle durch die KEBAG abgegolten
(Abs. 2). Die Höhe der einzelnen Gebühren richtet sich nach dem Gebührenansatz
der KEBAG (Abs. 3). Zur Deckung der übrigen Kosten im Zusammenhang mit der
Sammlung, dem Transport und der Behandlung der Siedlungsabfälle
(einschliesslich der Sonderabfälle) legt der Gemeinderat eine Grundgebühr fest,
die von sämtlichen Haushaltungen sowie denjenigen Gewerbe-, Dienstleistungs-
und Industriebetrieben zu entrichten ist, welche die öffentlichen Sammeldienste
benützen. Auf dieser Grundgebühr wird die gesetzlich vorgeschriebene
Mehrwertsteuer erhoben (Abs. 4). Gemäss dem Gebührentarif für die Abfallentsorgung
vom 30. Oktober 2007 des Gemeinderates beträgt die Grundgebühr für
Haushaltungen CHF 170.00 pro Jahr. Für Handel, Gewerbe, Industrie- und
ähnliche Betriebe beträgt die Minimalgebühr ebenfalls CHF 170.00 (0 –
4.99
m3/Jahr).
3.
Die Vorinstanz führte zusammengefasst
und im Wesentlichen aus, die Einwohnergemeinde B.___ gehe davon aus, dass der
Beschwerdeführer eine Geschäftstätigkeit ausübe. Sie stütze sich dabei auf das
Schreiben des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2016 an das
Verwaltungsgericht. Darin halte der Beschwerdeführer fest: «Aufgrund dessen,
dass die C.___ mit einem Jahresumsatz <CHF 20'000.-- deutlich unter dem
Jahresumsatz liegt, welcher einen Handelsregistereintrag obligatorisch macht,
habe ich per 3. Mai 2016 meinen Handelsregistereintrag löschen lassen. Die
Tätigkeit der C.___ geht unvermindert weiter, …». Aufgrund dieses Schreibens
habe die Vorinstanz davon ausgehen dürfen, dass der Beschwerdeführer auch im
Jahr 2016 an seiner Privatadresse zusätzlich einen Dienstleistungsbetrieb
führe. Massgebend sei die Geschäftstätigkeit des Dienstleistungsbetriebes. Übe
der Dienstleistungsbetrieb eine Geschäftstätigkeit aus, so falle zwangsläufig
Geschäftskorrespondenz an. Die Siedlungsabfälle, die bei der Tätigkeit der C.___
anfallen würden, müsse der Beschwerdeführer den Sammlungen und Sammeldiensten
der Einwohnergemeinde B.___ übergeben, weshalb der Beschwerdeführer für die C.___
eine Abfallgrundgebühr zu bezahlen habe. Der Eintrag im Handelsregister sei
nicht ausschlaggebend dafür, ob die C.___ eine Abfallgrundgebühr zu bezahlen
habe oder nicht.
4.1
Der Beschwerdeführer macht geltend,
die C.___ führe seit November 2015 keine Geschäftstätigkeit mehr aus.
4.2
Mit seinem Schreiben vom 13.
Dezember 2016 hat der Beschwerdeführer seine Behauptung, seine Firma habe im
November 2015 die letzte Kundentätigkeit ausgeübt, gleich selbst widerlegt. Belegt
wird seine Geschäftstätigkeit auch mit der eingeholten Steuererklärung. Daraus
ist ersichtlich, dass die Einzelfirma des Beschwerdeführers im Jahr 2016 eine
Geschäftstätigkeit ausgeübt hat. Der Beschwerdeführer hat den Fragebogen für
Steuerpflichtige mit selbständigem Erwerb ausgefüllt und das Kassenbuch der C.___
eingereicht. Bis Ende 2016 hat er einer Angestellten monatlich Lohn bezahlt.
4.3
Sofern der Beschwerdeführer geltend
macht, seine Firma habe nie Kehricht verursacht, kann vollumfänglich auf das
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. März 2017 verwiesen werden
(VWBES.2017.114), worin darüber zu entscheiden war, ob die Erhebung der
Kehrichtgrundgebühr in der Höhe von CHF 183.60 (inkl. MWST) für das Jahr
2015.
rechtens gewesen ist. Es wurde darin Folgendes festgehalten: Die
Grundgebühr sei unabhängig von der zu entsorgenden Abfallmenge bzw. von der
effektiven Benützung der kommunalen Abfallentsorgung geschuldet. Die Abgabe
müsse gar für Wohnungen mit nur wenig oder überhaupt keinem Abfall bezahlt
werden. Damit werde dem Umstand Rechnung getragen, dass als Verursacher der
Fixkosten der Infrastruktur alle Bewohner bzw. Eigentümer von Liegenschaften
erscheinen, welche die Abfallentsorgung jederzeit benutzen können, auch wenn
sie diese im Moment nicht gebrauchten. Dass der Beschwerdeführer für den
Privathaushalt und sein Einzelunternehmen je eine Grundgebühr zu entrichten
habe, sei im kommunalen Reglement so vorgesehen, entspreche übergeordnetem
Recht und sei daher nicht zu beanstanden. Der Gemeinde könne vor der Rechnungsstellung
nicht zugemutet werden, abzuklären, ob in der Gemeinde domizilierte Firmen am
Ort tatsächlich auch ihren Betrieb hätten und deshalb potenziell Abfall
produzierten. Die Gemeinde könne deshalb weiterhin allen in der Gemeinde
domizilierten Betrieben Rechnung stellen. Naturgemäss falle durch den Betrieb
eines Dienstleistungsunternehmens Geschäftskorrespondenz an, was zwangsläufig
zu Abfall führe. Die gegenteiligen Ausführungen des Beschwerdeführers seien
nicht glaubhaft.
5.
Aufgrund des Gesagten erweist sich
die Beschwerde als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich
der Entscheidgebühr auf CHF 400.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel