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Entscheid

VWBES.2018.114

Kindesschutzmassnahmen

4. Mai 2018Deutsch27 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ und B.___ sind die seit 2006

mit einander verheirateten Eltern von C.___ (geb. am [...] Oktober 2006) D.___

(geb. am [...] April 2008) und E.___ (geb. am [...] Februar 2011).

Für die Kinder bestehen seit dem Jahr 2010 bzw. für E.___ seit dem Jahr 2012

Erziehungsbeistandschaften nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210).

2. Im September 2015 trennten sich die

Kindseltern. Der Kindsvater hat in unmittelbarer Nähe (Luftlinie ca. 300 m)

eine Wohnung bezogen. Die Kindsmutter erstattete am 12. Dezember 2016 für

ihre Töchter E.___ und C.___ Strafanzeige gegen den Kindsvater, bezüglich des

Verdachts auf sexuelle Handlungen mit Kindern. Die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn setzte Rechtsanwältin Sabrina

Palermo am 5. Januar 2017 als Prozessbeiständin der Kinder im

Strafverfahren ein.

3. Am 30. Januar 2018 berichtete

die Beiständin, F.___, der KESB, dass die Kindseltern seit Weihnachten/Neujahr wieder

ein Paar seien, sie planten, wieder in eine gemeinsame Wohnung zu ziehen, das

Scheidungsverfahren sei sistiert worden und der Kindsvater nehme die ambulante

Therapie nicht mehr in Anspruch. Als die Kindseltern auf die Risiken eines

solchen Vorgehens hingewiesen worden seien, habe die Kindsmutter erklärt, sie

werde darauf achten, dass der Kindsvater nie mit den Kindern alleine sei. Sie

könne noch immer nicht verstehen, wie der Kindsvater den Kindern dies (den

sexuellen Missbrauch) habe antun können, doch sehe sie, wie er dies bereue und

wie schlecht es ihm seither gehe. Durch den erneuten Zusammenzug würde sich

auch eine finanzielle Entlastung ergeben. Die Beiständin gab an, sie könne die

Situation nicht mehr kontrollieren und es sei irritierend, wenn sie die Besuche

begleiten solle und bei ihrer Ankunft die Familie beispielsweise bereits beim

gemeinsamen Mittagessen vorfinde. Sie beantragte, die Situation der Familie

insbesondere bezüglich Wohnsituation und Besuchsbegleitung neu zu beurteilen

und allenfalls ein forensisches Gutachten in Auftrag zu geben.

4. Anlässlich einer Anhörung durch das

fallführende Behördenmitglied der KESB vom 27. Februar 2018 bestätigten

die Kindseltern den Bericht der Beiständin. Sie erklärten sich sowohl mit der

Anordnung eines Kindesschutzgutachtens wie auch mit der Anordnung eines forensischen

Gutachtens für den Kindsvater einverstanden. Sie würden beide kooperieren.

Darauf angesprochen, dass die KESB unmöglich kontrollieren könne, inwiefern die

Kindsmutter die Kinder genügend beaufsichtigen würde und demnach eine

Fremdplatzierung der Kinder für die Dauer der Begutachtung in Erwägung ziehen

würde, reagierten die Kindseltern sehr emotional. Die Kindsmutter äusserte, sie

würde alles für ihre Kinder machen. Der Kindsvater meinte, dann würde er sich

halt erschiessen oder ins Gefängnis gehen, Hauptsache die Kinder könnten bei

der Mutter bleiben. Sie hätten bisher in Absprache mit der Beiständin an den

Wochenenden gemeinsame Ausflüge unternommen, wobei auch niemand kontrolliert

habe, dass nichts passiere. Wenn die Kinder alleine zum Vater gingen, sei immer

die Beiständin dabei. Auch sonst könne die Kindsmutter den Schutz der Kinder

gut gewährleisten. Sie verspreche, dass nichts passieren werde und man könne

ihr vertrauen. Beide Kindseltern hielten eine Fremdplatzierung für die Dauer

der Begutachtung für komplett übertrieben. Es sei jetzt nie mehr etwas passiert

und die Töchter wüssten, dass sie mit dem Vater nicht alleine sein dürften. Sie

seien doch immer ehrlich gewesen. Wenn die Behörde und die Beiständin zu der

gemeinsamen Wohnung nicht Ja sagen könnten, dann sei das halt so. Sie hätten ja

nicht im Geheimen zusammengelebt. Dann könnten sie ja verstehen, wenn die KESB

die Fremdplatzierung in Erwägung ziehen würde.

5. Nach weiteren Anhörungen teilte der

Kindsvater der Behörde am 7. März 2018 mit, die Kindsmutter sei wieder schwanger.

Diese Information bestätigte die Rechtsvertreterin der Kindsmutter am

12. März 2018 und fügte an, die Schwangerschaft ändere nichts am Umstand,

dass die Kindsmutter derzeit keinen Kontakt mehr zum Kindsvater pflegen wolle.

Am 9. März 2018 hatte die Vertreterin zudem mitgeteilt, die Opferhilfe

habe nun für die Kindsmutter eine Therapeutin gefunden. Ziel der Therapie sei

es, das Selbstvertrauen der Kindsmutter zu stärken. Weiter teilte sie mit, die

Grossmutter mütterlicherseits sei bereit, jeweils von Freitag bis Montag bei

der Familie zu übernachten.

6. Die Kinder wurden am 12. März

2018 durch das fallführende Behördenmitglied der KESB angehört.

7. Mit Entscheid vom 13. März 2018

entzog die KESB den Kindseltern vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht

über ihre drei Töchter und platzierte diese nach Eröffnung des Entscheids an

die Kindseltern (am 15. März 2018) in der Institution [...]. Zudem wurde

ein Kindesschutzgutachten bei Dr. med. [...] in Auftrag gegeben, insbesondere

zu den Fragen der Gefährdung der Kinder, den erforderlichen Schutzmassnahmen

und der Erziehungsfähigkeit der Kindseltern. Weiter wurde ein

erwachsenenforensisches Gutachten über den Kindsvater bei Dr. med. [...] in

Auftrag gegeben, insbesondere auch zur Legalprognose.

8. Mit Entscheid vom 15. März 2018

entzog die KESB ihrem Entscheid zudem die aufschiebende Wirkung. Dies sei

aufgrund eines redaktionellen Versehens nicht erfolgt.

9. Gegen diesen Entscheid liess die

Kindsmutter, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch

Rechtsanwältin Eveline Roos, am 19. März 2018 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Es seien die vorsorglichen Massnahmen

gemäss Ziffer 3.1 und 3.2 des Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Region Solothurn, 2. Kammer, vom 13. März 2018 aufzuheben.

2. Es sei der Entscheid der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn vom 15. März 2018 betreffend

Entzug aufschiebende Wirkung aufzuheben.

Evt. sei der

vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3. Es sei die am 15. März 2018

rechtswidrig vollzogene Unterbringung und Fremdplatzierung der Kinder E.___, D.___

und C.___, in der Institution [...] per sofort zu beenden und es sei die

umgehende Rückplatzierung der Töchter in die Wege zu leiten.

4. Evt. sei der Beschwerdeführerin zur

Ausübung der Obhut über die drei Kinder E.___, D.___ und C.___ Weisungen (in

Form eines Kontaktverbots zum Kindsvater, der Absolvierung einer ambulanten

Psychotherapie sowie des Beizugs der Mutter zur Unterstützung) zu erteilen.

5. Es sei der Beschwerdeführerin die

integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung der unterzeichnenden

Anwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu erteilen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

10. Nach Gewährung des rechtlichen

Gehörs und Einholung der Akten wurde der Antrag um Wiedererteilung der

aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 27. März 2018 vorläufig abgewiesen,

was mit der Vermeidung eines möglichen Hin und Hers begründet wurde.

11. Am 6. April 2018 führte der

Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichtes eine Instruktionsverhandlung

durch, an welcher die Beschwerdeführerin und ihre Vertreterin, der Kindsvater,

zwei Vertreter der KESB, die Beiständin und Rechtsanwältin Sabrina Palermo als

Kindsvertreterin teilnahmen. Dabei einigten sich die Anwesenden darauf, dass

die Platzierung der Kinder per 23. April 2018 aufgehoben werde und die

KESB einen neuen Entscheid fälle. Es solle versucht werden, ein Setting zu

installieren, das die Situation bestmöglich kontrolliert, damit es zu keinen

neuen Annäherungen mehr komme.

12. Mit Verfügung vom 17. April

2018 wurde der Beschwerde per Ende der Frühlingsferien (22. April 2018)

die aufschiebende Wirkung erteilt und das Verfahren bis zum Vorliegen eines

neuen Entscheids der KESB sistiert.

13. Am 24. April 2018 reichte die

KESB eine Vernehmlassung ein und beantragte, die Sistierung des Verfahrens sei

aufzuheben, der Beschwerde sei umgehend die aufschiebende Wirkung zu entziehen

und die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.

14. Mit Entscheid vom 23. April

2018 setzte die KESB zudem Rechtsanwältin Sabrina Palermo per 23. Mai 2018

als Kindsvertreterin ein, nachdem dies bereits mehrfach angekündigt worden war.

15. Mit Verfügung vom 25. April

2016 wurde Rechtsanwältin Sabrina Palermo für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht rückwirkend ab 20. März 2018 bis zur Geltung der

Einsetzungsverfügung durch die KESB als Kindsvertreterin eingesetzt und den

Parteien das rechtliche Gehör zum Antrag der KESB gewährt.

16. Mit Stellungnahme vom 26. April

2018 liess die Beschwerdeführerin beantragen, das Gesuch um Entzug der

aufschiebenden Wirkung und Aufhebung der Sistierung sei abzuweisen.

17. Die Kindsvertreterin, Rechtsanwältin

Sabrina Palermo, beantragte mit Stellungnahme vom 1. Mai 2018 ebenfalls,

die aufschiebende Wirkung sei nicht zu entziehen.

18. Die Beiständin liess sich innert

Frist nicht mehr vernehmen.

19. Am 3. Mai 2018 übermittelte die

Vorinstanz das an diesem Tag eingegangene erwachsenenforensische Gutachten über

den Kindsvater per Fax.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ZGB i.V.m. § 130

Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die

Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen,

wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für

Abhilfe sorgen oder sie dazu ausserstande sind. Sie kann das Kind den Eltern

wegnehmen und es in angemessener Weise unterbringen, sofern die Gefahr nicht

anders abgewendet werden kann (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Massnahmen des

Kindesschutzes können für die Dauer des Verfahrens vorsorglich angeordnet

werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB). Die Anordnung einer

vorsorglichen Massnahme setzt allerdings - im Kindesschutzverfahren wie auch

sonst - Dringlichkeit voraus. Es muss sich daher als notwendig erweisen, die

fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Beim Entscheid, ob eine vorsorgliche

Massnahme anzuordnen ist, kommt der Behörde ein grosser Ermessensspielraum zu

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_339/2017 vom 08. August 2017, E.

4.4

). Für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme genügt das Beweismass

der Glaubhaftmachung. Es muss ausreichen, wenn eine Gefährdung aufgrund

summarischer Prüfung zwar als wahrscheinlich scheint, die Möglichkeit einer Fehlannahme

aber nicht ausgeschlossen werden kann. Erforderlich ist überdies, dass eine

Abwägung der verschiedenen auf dem Spiel stehenden Interessen den Ausschlag für

die vorsorgliche Massnahme gibt und diese verhältnismässig erscheint (vgl.

Christoph Auer/Michèle Marti, a.a.O., Art. 445 N 29 sowie N 10).

2.2

Der Entzug der

Aufenthaltsbestimmungsbefugnis ist nur zulässig, wenn «der Gefährdung des

Kindes nicht anders begegnet werden» und das Kind in seiner körperlichen,

geistigen und sittlichen Entwicklung nicht anders geschützt werden kann, was

das Subsidiaritätsprinzip deutlich zum Ausdruck bringt und den Vorrang

ambulanter, die Familiengemeinschaft respektierender, vor stationären

Massnahmen unterstreicht. Unbeachtlich ist dabei, ob die Eltern ein Verschulden

trifft. Der Obhutsentzug setzt nicht voraus, dass ambulante Massnahmen versucht

wurden, aber erfolglos blieben, sondern nur, dass aufgrund der Umstände nicht

damit gerechnet werden kann, es lasse sich die Gefährdung mit solchen abwenden

(Peter Breitschmid, in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.]: Basler Kommentar,

Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, Basel 2014, Art. 310 N 3 f.). Wie

sämtliche Kindesschutzmassnahmen muss auch der Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts erforderlich sein und es ist immer die mildeste,

Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität und Subsidiarität);

diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen

(Komplementarität; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2015 vom

7.

September 2015, E. 5.2).

3.1

Die Vorinstanz erwog im

angefochtenen Entscheid, die Kindseltern hätten sich nicht an die

Schutzmassnahme von begleiteten Besuchen gehalten, indem sich der Kindsvater auch

zu anderen Zeiten immer wieder im Haus der Ehefrau und der Kinder aufgehalten

habe und die Beziehung zwischen den Kindseltern wieder aufgenommen worden sei.

Es werde eine grosse Abhängigkeit der Kindsmutter zum Kindsvater vermutet. Sie

habe sich bei diesem immer wieder Hilfe geholt, wenn sie krank gewesen sei oder

Unterstützung bei der Verrichtung von Aufgaben im Haushalt benötigt habe. Beide

Elternteile zeigten eine mangelnde Einsicht in die Problematik. Der sexuelle

Kindsmissbrauch sei von Seiten der Mütter- und Väterberatung und der

Grossmutter bereits lange Zeit vorher thematisiert worden, bevor die

Kindsmutter eine Anzeige gemacht habe. Es sei unklar, inwiefern die Kindsmutter

in der Lage sei, sich vom Kindsvater abzugrenzen und die Kinder vor weiteren

Übergriffen zu schützen. Es reiche nicht aus, um den Kindseltern die

Verantwortung für den Schutz der Kinder zuzusprechen mit dem Hinweis, die

Mutter und die Kinder seien ja jetzt sensibilisiert. Dies auch wenn die

Kindsmutter nun angebe, sie wolle sich definitiv scheiden lassen, eine Therapie

zur Stärkung des Selbstbewusstseins absolvieren und sei auch bereit, in ein

Kontaktverbot zum Kindsvater einzuwilligen. Die Kinder dürften nicht in

Situationen gebracht werden, in denen sie sich gegen ihren Vater, den sie sehr

gerne hätten, wehren müssten. Zum aktuellen Zeitpunkt könne das Wohl der drei

Kinder nur im Rahmen einer Fremdplatzierung hinreichend sichergestellt werden.

3.2

Die Beschwerdeführerin lässt dagegen

vorbringen, die Massnahme sei völlig unverhältnismässig und willkürlich, eine

Kindswohlgefährdung liege aktuell gar nicht vor und es sei nicht im

Entferntesten eine Dringlichkeit auszumachen. Die Beschwerdeführerin habe

selber bereits hinreichende Massnahmen ergriffen, um einer allenfalls künftigen

Gefährdung ihrer Töchter und den Bedenken der KESB vorzubeugen. Das

Herausreissen der Kinder aus ihrem gewohnten Umfeld und von ihrer Mutter sei

viel eher geeignet, ihre Entwicklung zu schädigen.

Die Beschwerdeführerin bestreite nicht,

bis vor kurzem regelmässigen Kontakt zu ihrem Ehemann gehabt zu haben und mit

ihm gemeinsame Aktivitäten unternommen zu haben. Diesen Umstand habe sie jedoch

nie gegenüber der Beiständin oder der KESB verschwiegen, sondern sich bei

Fragen im Umgang mit dem Kindsvater jeweils an die Beiständin gewandt. Es dürfe

nicht vergessen werden, dass es sich um den Vater der Kinder handle, der

zwangsläufig immer ein Bestandteil der Familie bleiben werde, was die KESB zu

verkennen scheine. Die Kindsmutter habe sich bedingungslos dafür eingesetzt,

dass es zu keinen weiteren Übergriffen kommen könne. Der Kindsvater habe die Kinder

nur in Begleitung der Beiständin und/oder der Kindsmutter sehen können. Er habe

zu keiner Zeit Gelegenheit gehabt, Zeit alleine mit den Kindern zu verbringen.

Die Idee, wieder gemeinsam zusammenzuleben entspreche viel mehr dem Wunsch des

Kindsvaters als demjenigen der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin sei motiviert und

fähig, die Kinder vor allfälligen weiteren Übergriffen des Kindsvaters zu

schützen. Sie habe sich umgehend bereit erklärt, sämtliche Massnahmen zu

treffen und Vorgaben einzuhalten, welche aus Sicht der Kindesschutzbehörde zum

Schutz der Kinder nötig seien. So habe sie umgehend jeglichen Kontakt zu ihrem

Ehemann abgebrochen, die unterzeichnende Anwältin mit der Weiterführung des

Scheidungsverfahrens betraut sowie zwecks Stärkung ihres Selbstbewusstseins und

zur besseren Abgrenzung von ihrem Ehemann mithilfe der Beratungsstelle

Opferhilfe eine psychotherapeutische Behandlung initialisiert. Ferner habe sich

die Mutter der Beschwerdeführerin bereit erklärt, an den Wochenenden bei ihr zu

wohnen, sollte die Befürchtung bestehen, sie könne sich vom Ehemann nicht

genügend abgrenzen. Vor diesem Hintergrund seien die getroffenen Massnahmen

völlig unverhältnismässig.

Es sei deplatziert und aktenwidrig, wenn

geäussert werde, die Beschwerdeführerin habe nichts unternommen, als der

Verdacht des Kindsmissbrauchs aufgekommen sei. Vielmehr habe sie sich an den

damaligen Beistand, [...], gewandt, welcher sich jedoch nicht zum Handeln

veranlasst gesehen habe. Sie habe danach selbst Anzeige erstattet und das

Scheidungsverfahren in die Wege geleitet. Vor diesem Hintergrund sei es

verfehlt zu behaupten, sie könne nicht im Sinne ihrer Kinder denken. Sie könne

sich sehr wohl vom Kindsvater abgrenzen und nehme auch fachliche Unterstützung

in Anspruch. Die mangelnde Einsicht des Kindsvaters könne kein Grund sein, die

Kinder von der Mutter zu trennen.

3.3

Anlässlich der

Instruktionsverhandlung vom 6. April 2018 äusserten sich die Anwesenden

wie folgt:

3.3.1

Die Beschwerdeführerin gab an, der

Kindsvater sei das letzte Mal am 13. März 2018 bei ihr vor der Balkontür

gestanden, seither habe sie keinen Kontakt mehr zu ihm. Bezüglich

Schwangerschaft gab sie an, der Ehemann habe an Weihnachten bei ihr

übernachtet. Es sei die Einsamkeit und das Vertraute gewesen, dann sei es halt

passiert. Geburtstermin sei der 24. September 2018. Sie werde es auch ohne

den Ehemann schaffen. Sie habe Unterstützung durch ihre Eltern, eine gute

Freundin und durch die Mütterberatung. Sie habe jetzt verstanden, dass sie

keinen Kontakt mehr zum Ehemann haben dürfe, da sie sonst ihre Kinder nicht

mehr sehen werde, und werde den Fehler nicht noch einmal machen. Es sei ein

grosser Schock gewesen, als die Kinder hätten gehen müssen. Der erste Termin

bei der Therapeutin habe bereits stattgefunden.

3.3.2

Der Kindsvater führte aus, er sei

am 13. März 2018 bei der Beschwerdeführerin gewesen, weil sie Blutungen

gehabt und beim Frauenarzt gewesen sei. Er habe sich Sorgen gemacht. Seither

sei er nicht mehr bei ihr gewesen und habe nur noch Kontakt über die

Beiständin. Er arbeite in [...] zu 100 % als Techniker und gehe mit dem Bus zur

Arbeit. Er habe schwere Depressionen und schwere Schuldgefühle. Er nehme an den

Terminen für die Begutachtung teil. Die Therapie bei Dr. [...] habe ihm nicht

viel gebracht und er habe sich dort nicht wohl gefühlt, weshalb er die Termine

nicht mehr wahrgenommen habe. Es werde übertrieben. Er werde seine Kinder nie

mehr gefährden. Er habe alles gestanden. Seine Kinder seien für ihn alles, sie

seien die Luft zum Atmen. Er leide sehr darunter, dass er sie nicht sehen

könne. Er sei psychisch stark belastet und kämpfe jeden Tag, dass er seine

Arbeit verrichten könne. Es sei ihm bewusst, dass er nur begleitete Kontakte zu

seinen Kindern haben könne. Er sei bereit, mit allen zusammenzuarbeiten, und

mache, was er müsse. Er lasse die Ehefrau in Ruhe. Er sei auch dazu bereit,

wegzuziehen, wolle aber seine Kinder in Begleitung sehen können. Er werde sich

an das Kontaktverbot halten, man könne beruhigt sein.

3.3.3

Die Beiständin und die

Kindsvertreterin führten aus, dass es den Kindern den Umständen entsprechend

gut gehe und sie sich in der Institution [...] gut eingelebt hätten. Die

Kontakte zur Kindsmutter liefen sehr gut und sie halte sich an die Abmachungen.

Sie werde als sehr unsicher wahrgenommen und brauche Führung, dann mache sie

super mit und tue, was man ihr sage. Zum Kindsvater hätten die Kinder seit der

Platzierung keinen Kontakt gehabt. Der Wunsch der Kinder sei klar, dass sie

wieder nachhause zum Mami und den Hunden gehen möchten. Die Kindsvertreterin

fügte an, D.___ und E.___ würden es künftig sicher erzählen, wenn sie Kontakt

mit dem Papi gehabt hätten. Die Beiständin führte aus, sie habe damals eine

Meldung machen müssen, da sie die Situation nicht mehr habe kontrollieren

können. Sie sei sich sicher, dass es jetzt keine Kontakte mehr zwischen den

Kindseltern geben werde und vertraue den beiden.

3.3.4

Die Vertreter der KESB führten

aus, man sei sehr erstaunt gewesen, dass die Beschwerdeführerin nach den

schweren Übergriffen auf die Kinder bereit gewesen sei, den Kindsvater wieder

ins Haus mit den Kindern zu lassen und wieder eine intime Beziehung mit ihm

einzugehen. Die Einsicht erfolge nun sehr spät. Das Kindesschutzgutachten

sollte spätestens Anfang August vorliegen. Das Erwachsenengutachten werde wohl

sogar noch etwas schneller fertiggestellt sein. Für die KESB sei es noch zu

unsicher, ob die Kinder genügend geschützt seien. Wenn die Kinder wieder zur

Mutter zurückgingen, könne man nur auf Vertrauen setzen, da eine volle

Kontrolle nicht gewährleistet werden könne. Zurzeit vertraue man nicht. Die

Frage sei aber auch, was die Aussicht der Begutachtung sei. Die Kinder würden

dann wohl bis kurz- oder mittelfristig wieder nachhause gehen können und die

KESB werde ein Setting einrichten müssen.

3.3.5

Die Vertreterin der

Beschwerdeführerin führte aus, die Kindsmutter wolle keinen Kontakt mehr zum

Kindsvater haben und beantrage im Scheidungsverfahren das alleinige Sorgerecht.

Sie habe den Kindsvater nicht mehr gesehen und werde ihn auch nicht mehr sehen.

Sie habe im Zeitpunkt der Platzierung keine Gefährdung gesehen und sehe sie

auch heute nicht. Man müsse verstehen, dass es sich um eine langjährige

Beziehung gehandelt habe und der Kindsvater die einzige Vertrauensperson der

Beschwerdeführerin gewesen sei. Als Vater der Kinder könne er nicht einfach so

aus dem Leben der Familie wegradiert werden. Er habe alles gestanden und beide

Elternteile seien so sehr sensibilisiert. Sie kämen nie mehr auf die Idee, die

Kinder mit dem Kindsvater alleine zu lassen. Es seien noch vier Monate bis im

August und es werde nur schwieriger werden, wenn sich die Kinder in der

Institution nun eingewöhnten. Die Kindsmutter habe nun gute Unterstützung, auch

durch die Opferhilfe. Beide Elternteile zeigten Einsicht, und sie wünsche sich,

dass die Kinder nach den Frühlingsferien wieder heim könnten. Auch wenn das

Setting zu diesem Zeitpunkt noch nicht ganz stehe, wäre es lebensfremd zu

denken, der Kindsvater würde den Kindern genau zu diesem Zeitpunkt etwas antun.

3.4

In der Folge einigten sich die

Anwesenden an der Instruktionsverhandlung darauf, dass die Platzierung der

Kinder per 23. April 2018 aufgehoben werde und die KESB einen neuen

Entscheid fälle. Es solle versucht werden, ein Setting zu installieren, das die

Situation bestmöglich kontrolliere, damit es zu keinen neuen Annäherungen mehr

komme.

3.5

Nachdem der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung erteilt worden und die Kinder nach Hause zurückgekehrt

waren, begründete die Vorinstanz ihr Gesuch um Entzug der aufschiebenden

Wirkung damit, dass man zum Schluss gekommen sei, dass es nicht möglich sei,

ein geeignetes ambulantes Setting einzurichten, welches den Schutz der Kinder

hinreichend gewährleisten würde. Folgendes ambulantes Setting sei als Entscheidgrundlage

für die Kammersitzung vom 23. April 2018 erarbeitet worden:

· Eine Fachperson der Stiftung Kinderheime

des Kantons Solothurn kann die Kinder an Werktagen zu Randzeiten bis um 19:30

Uhr bis zu den Sommerferien betreuen.

· Die Kinderbetreuung zu Hause, RoKi, des

Schweizerischen Roten Kreuzes kann die Kinder an sämtlichen Feiertagen bis zu

den Sommerferien betreuen.

· Die Grossmutter [...] hat zugesagt, an

insgesamt drei Wochenenden ab 10:00 Uhr in [...] bei ihrer Tochter und ihren

Enkelinnen zu sein: 28.04.-29.04./26.05.-27.05./23.06.-24.06.2018.

· E.___ nimmt jede 2. Woche am Montag-,

jeden Dienstag- sowie jeden Donnerstagmittag im [...] das Mittagessen ein.

· D.___ nimmt jeden Montag-, Dienstag-,

Donnerstag- und Freitagmittag im [...] das Mittagessen ein.

Die Familie werde dadurch bis zu den

Sommerferien nur an vier Wochenenden begleitet, an sieben Wochenenden nicht.

Die Nächte seien grundsätzlich nicht betreut. Ab Beginn der Sommerferien

(9. Juli 2018) falle die Unterstützung durch die Grossmutter und die SKSO

weg. Mit fortschreitender Schwangerschaft werde auch die Belastbarkeit der

Kindsmutter abnehmen. Der Kindsvater wohne nur 300 m Luftlinie vom Wohnort der

Familie entfernt und zeige bis heute nicht wirklich Problemeinsicht. Es werde

nicht zu vermeiden sein, dass sich Vater und Töchter auf der Strasse oder beim

Einkaufen begegneten.

3.6

In ihrer Stellungnahme liess die

Beschwerdeführerin dagegen vorbringen, mit ihrem Antrag verhalte sich die KESB

absprachewidrig und wider Treu und Glauben. Die Kindsmutter habe inzwischen

ihre Handynummer gewechselt, welche dem Kindsvater nicht bekanntgegeben werde.

Zudem hätten die Eltern ein Kontaktverbot vereinbart. Die Aufhebung der

Sistierung des Ehescheidungsverfahrens sei am 16. März 2018 beantragt

worden und die Parteien stünden kurz vor Abschluss einer

Ehescheidungskonvention. Die Kinder seien nun zwischenzeitlich wieder zuhause

und eine erneute Rückplatzierung wäre verheerend und schädlich für das

Kindswohl. Das Sondersetting liege vor und von einer Rundumüberwachung sei nie

die Rede gewesen. Eine solche wäre alles andere als verhältnismässig. Die

Kinder seien bei der Beschwerdeführerin gut aufgehoben und zwischen den Kindseltern

bestehe kein Kontakt.

3.7

Die Kindsvertreterin machte zudem

geltend, das Verhalten der KESB sei treuwidrig und absolut nicht mit dem

Kindeswohl vereinbar. An der Instruktionsverhandlung sei vereinbart worden,

dass die Kinder nach Hause zurückkehren würden und die KESB ein Sondersetting zur

Überwachung und Begleitung der Kindsmutter aufgleisen werde, und nicht, dass

sie noch einmal prüfen werde, ob ein geeignetes Setting möglich sei. Als

Sondersetting werde eine enge bzw. sehr enge Begleitung der Kindsmutter

verstanden, jedoch nicht eine 24h-Überwachung. Es sei allen bewusst gewesen,

dass dies nicht realistisch sei. Die Mädchen seien am Montag, 23. April

2018.

nach Schulschluss nach Hause zurückgekehrt und der Aufenthalt im [...] sei

damit beendet. Eine erneute Fremdplatzierung sei mit dem Wohl der Kinder

überhaupt nicht mehr vereinbar. Zudem sei eine Fremdplatzierung, wie auch schon

an der Instruktionsverhandlung thematisiert, unverhältnismässig. Der Beschwerde

sei deshalb die aufschiebende Wirkung nicht zu entziehen.

4.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass mit

dem vorherigen Beistand bereits im Jahr 2015 thematisiert worden war, dass der

Kindsvater zu seinen Töchtern «unangemessene Körpernähe» pflege und dieser «in

irritierenden Positionen mit den Töchtern im Bett spiele». Der Beistand gab diesbezüglich

mit Bericht vom 10. November 2015 gegenüber dem Richteramt

Bucheggberg-Wasseramt an, es sei einmal wöchentlich eine sozialpädagogische

Familienbegleitung installiert worden und unter den Eltern sei vereinbart

worden, dass der Vater die Kinder einmal pro Woche während ein paar Stunden bei

der Mutter zuhause besuchen könne. Der Beistand habe darauf hingewiesen, dass

dies nur solange gehe, als der Vater seine Besuche anmelde und sich gegenüber

der Mutter korrekt verhalte und gleichzeitig die Mutter die Kontakte in dieser

Form zulasse. Der Beistand gab damals auch an, wenn die Kontakte gut verliefen

und der Vater ein Bewusstsein für angemessene körperliche Nähe und Distanz zu

seinen Töchtern entwickle, könne das Besuchsrecht auf ein praxisübliches Besuchs-

und Ferienrecht ausgedehnt werden.

4.2

Nach einem Vorfall vom

20.

November 2016, als E.___ der Mutter von einem Übergriff des Vaters an

ihr erzählte, brachte die Kindsmutter dies nach Rücksprache mit dem Beistand,

dem Kinderarzt, der Mütterberatung, dem KJPD, der KESB und der Anwältin am

12.

Dezember 2016 zur Anzeige. Der Kinderarzt hatte am 28. November

2016.

diesbezüglich auch eine Gefährdungsmeldung an die KESB gemacht. Der

Beistand hatte der Kindsmutter nach dem Vorfall empfohlen, die Kinder nur noch

zu dritt und nicht mehr alleine zum Vater gehen zu lassen. Auch nachdem der

Kindsvater am 25. Januar 2017 ein umfassendes Geständnis abgelegt hatte,

und im Wesentlichen angab, E.___ und C.___ mit der Hand mehrfach im nackten

Intimbereich berührt, sein Geschlechtsteil daran gerieben und sich

anschliessend mit der Hand selbst befriedigt zu haben, was für die Kinder

jeweils wie ein Spiel gewesen sei, fanden in Absprache mit dem Beistand weitere

Besuche zwischen dem Vater und den Töchtern statt, welche einzig durch die

Kindsmutter begleitet wurden. So ist dem Schlussbericht des früheren Beistands

vom 1. Juni 2017 zu entnehmen, dass die Kinder einmal pro Woche Kontakt zu

ihrem Vater hätten haben wollen und die Kindsmutter diese Besuche bis anhin

begleitet habe. So hätten jeweils am Samstag- oder Sonntagnachmittag gemeinsame

Unternehmungen der Familie stattgefunden. Die Kindsmutter habe dann wegen der

zeitlich grossen Belastung den Wunsch geäussert, nur noch 2 bis 3 Besuche im

Monat zu begleiten und für 1 bis 2 Besuche eine professionelle Begleitung

einzusetzen. In der Folge wurde mit Entscheid vom 3. Juli 2017 F.___ als

neue Beiständin eingesetzt und beauftragt, ein- bis zweimal pro Monat eine

professionelle Besuchsbegleitung zu organisieren. Die Vorinstanz hatte zu

diesem Zeitpunkt trotz Bekanntwerden der Taten keine weiteren Massnahmen für

erforderlich erachtet.

4.3

Zwar war es richtig, dass die

Beiständin am 30. Januar 2018 eine Meldung an die KESB machte, und eine

Neubeurteilung der Wohnsituation und Besuchsbegleitung verlangte, als sie

merkte, dass die Kindseltern wieder ein Paar waren und beabsichtigten,

zusammenzuziehen. Es kann jedoch der Kindsmutter nicht zum Vorwurf gemacht

werden, wenn die Beiständin die Familie beispielsweise beim gemeinsamen Essen vorfand,

als sie den Besuch hätte begleiten sollen, da ja bis zur Einsetzung der neuen

Beiständin sämtliche Besuche der Kinder beim Vater einzig durch die Kindsmutter

begleitet worden waren und auch weiterhin 2 bis 3 Besuche im Monat stattfanden,

bei welchen einzig die Kindsmutter die Kinder begleitete, dies in Absprache mit

der Beistandsperson.

4.4

Zweifellos musste die Behörde etwas

unternehmen, und es kann nicht angehen, dass der Vater wieder unter demselben

Dach wie die Kinder wohnt, da sie dessen sexuellen Trieben dadurch schutzlos

ausgeliefert wären. Durch eine Fremdplatzierung der Kinder kann zwar dieser

Schutz weitestgehend gewährleistet werden, doch schiesst diese Massnahme über

das Ziel hinaus und ist in dieser Situation nicht verhältnismässig.

Der Beschwerdeführerin ist seit dem

Vorfall vom 20. November 2016 klar, dass sie die Kinder nicht mehr alleine

mit dem Kindsvater lassen kann, und sie hat die Besuche auch stets begleitet.

Die Idee des Wiederzusammenzugs mit dem Kindsvater entstand aus einer

Überlastungssituation und die Beschwerdeführerin erhoffte sich dadurch

Hilfestellungen bezüglich Haushalt und Kinderbetreuung sowie eine finanzielle

Entlastung. Gemäss Bericht der Beiständin gab die Kindsmutter an, sie werde

darauf achten, dass keines der Kinder mit dem Vater alleine sei. Bereits damals

bestand ein Problembewusstsein. Die Kindseltern zogen auch nicht im Geheimen

zusammen, sondern besprachen dies mit der Beiständin.

Nach der Berichterstattung an die KESB,

wonach den Kindseltern klar aufgezeigt wurde, dass ein Zusammenzug nicht

angehen könne, hatte die Beschwerdeführerin jedoch nie die Gelegenheit zu

zeigen, dass sie sich an ein Verbot halten würde, sondern es erfolgte sogleich

die Platzierung der Kinder.

Spätestens jetzt nach der drastischen

Massnahme eines vorsorglichen Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der

Platzierung der Kinder in einem Heim sind beide Elternteile und die Kinder sehr

stark sensibilisiert und wissen, dass keine unbegleiteten Kontakte mit dem

Kindsvater stattfinden dürfen, da sonst ein Obhutsentzug droht. Die

Beschwerdeführerin hat bereits selbst diverse Schritte unternommen, um sich vom

Kindsvater abzugrenzen, indem sie mit diesem ein gegenseitiges Kontaktverbot

unterzeichnet und die Handynummer geändert hat, das Scheidungsverfahren

weiterführt, welches kurz vor dem Abschluss stehe, und eine Therapie besucht,

zur Stärkung ihres Selbstbewusstseins. Sie wird unterstützt durch die

Opferhilfe, die Mütterberatung und zurzeit auch durch ihre Rechtsanwältin. Auch

der Kindsvater hat anlässlich der Instruktionsverhandlung bestätigt, dass er

sich an die Anweisungen halten werde, und nur noch über die Beiständin Kontakt

zur Kindsmutter und den Kindern aufnehmen werde. Sowohl die Beiständin als auch

die Kindsvertreterin gaben anlässlich der Instruktionsverhandlung vor

Verwaltungsgericht an, sie vertrauten den Kindseltern und erachteten eine

Rückplatzierung der Kinder zur Kindsmutter als angezeigt. Unter diesen

Umständen ist zu erwarten, dass die Kindsmutter ausreichend sensibilisiert ist

und zukünftig keine unbegleiteten Kontakte zwischen den Kindern und ihrem Vater

mehr zulassen wird, durch welche die Kinder der Gefahr erneuter Übergriffe

ausgesetzt würden.

Nicht zu berücksichtigen ist die Angabe im

forensischen Gutachten, wonach die Kindsmutter zu einem «Risikomanagement» und

Schutz ihrer Kinder klar nicht in der Lage sei. Die Gutachterin hat nie mit der

Kindsmutter gesprochen und hat keine Kenntnis der in die Wege geleiteten

Schutzmassnahmen wie Kontaktverbot etc. Auch geht es vorliegend nicht um ein

«Risikomanagement». Es ist inzwischen klar, dass zwischen den Kindseltern kein

Kontakt mehr bestehen und zwischen Vater und Kindern bloss professionell

begleitete Kontakte erfolgen sollen.

5.1

Die Beschwerde erweist sich damit

als begründet, sie ist gutzuheissen: Die Ziffer 3.2 des Entscheids der Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn vom 13. März 2018 sowie

deren Entscheid vom 15. März 2018, sind aufzuheben. Die Kinder sind zurück

in die Obhut ihrer Mutter zu entlassen. Die Ziffer 3.1 betreffend Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts ist in Bezug auf die Kindsmutter aufzuheben.

Bezüglich des Kindsvaters bleibt der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts

bestehen. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Kindsmutter ist jedoch

dahingehend einzuschränken, dass es ihr nicht erlaubt ist, die Kinder ohne

Begleitung in die Obhut des Kindsvaters zu geben. Die Anträge bezüglich

aufschiebende Wirkung erübrigen sich damit.

5.2

Dabei wird nicht verkannt, dass die

Pädophilie des Kindsvaters weitgehend unbehandelt ist und gemäss dem aktuellen

Gutachten von Dr. med. [...] und Diplompsychologin [...] ohne äusseres

Risikomanagement (klare Auflagen und Kontrolle) ein hohes Rückfallrisiko

besteht. Es gilt daher von behördlicher Seite bestmöglich sicherzustellen und

zu überwachen, dass die Kinder keine unbegleiteten Kontakte mit dem Kindsvater

haben. Zu diesem Zweck ist die Vorinstanz anzuweisen, ein Sondersetting zur

Begleitung und Überwachung der Kinder und der Kindsmutter zu installieren, wie

dies gemäss Vernehmlassung vom 24. April 2018 angedacht wurde, und

allfällige weitere Weisungen bezüglich Kontaktverbot zu erlassen.

6.

Über die Kosten- und

Entschädigungsfolgen ist in einem Nachentscheid zu befinden und den

Rechtsvertreterinnen hierfür Gelegenheit zur Einreichung ihrer Kostennoten zu

gewähren.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die Ziffer

3.2 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn vom

13. März 2018 und deren Entscheid vom 15. März 2018 werden aufgehoben und

die Kinder in die Obhut ihrer Mutter entlassen. Ziffer 3.1 des Entscheids vom

13. März 2018 wird im Sinn von Erwägung 5.1 nur bezüglich der Kindsmutter

aufgehoben, bezüglich dem Kindsvater bleibt sie bestehen.

2. Die KESB Region Solothurn wird

angewiesen, unverzüglich ein Sondersetting zur Begleitung und Überwachung der

Kinder und der Kindsmutter im Sinne der Erwägung 5.2 zu installieren.

3. Über die Kostenfolgen wird in einem

Nachentscheid befinden. Rechtsanwältin Eveline Roos und Rechtsanwältin Sabrina Palermo

haben Gelegenheit, ihre Kostennoten innerhalb von zehn Tagen seit Erhalt des

vorliegenden Urteils einzureichen.

4. Die Stellungnahmen von Rechtsanwältin

Eveline Roos vom 26. April 2018 und Rechtsanwältin Sabrina Palermo vom

1. Mai 2018 gehen zur Kenntnis an die übrigen Verfahrensbeteiligten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann