VWBES.2018.114
Kindesschutzmassnahmen
4. Mai 2018Deutsch27 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 4. Mai 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos,
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kindesschutzmassnahmen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ und B.___ sind die seit 2006
mit einander verheirateten Eltern von C.___ (geb. am [...] Oktober 2006) D.___
(geb. am [...] April 2008) und E.___ (geb. am [...] Februar 2011).
Für die Kinder bestehen seit dem Jahr 2010 bzw. für E.___ seit dem Jahr 2012
Erziehungsbeistandschaften nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210).
2. Im September 2015 trennten sich die
Kindseltern. Der Kindsvater hat in unmittelbarer Nähe (Luftlinie ca. 300 m)
eine Wohnung bezogen. Die Kindsmutter erstattete am 12. Dezember 2016 für
ihre Töchter E.___ und C.___ Strafanzeige gegen den Kindsvater, bezüglich des
Verdachts auf sexuelle Handlungen mit Kindern. Die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn setzte Rechtsanwältin Sabrina
Palermo am 5. Januar 2017 als Prozessbeiständin der Kinder im
Strafverfahren ein.
3. Am 30. Januar 2018 berichtete
die Beiständin, F.___, der KESB, dass die Kindseltern seit Weihnachten/Neujahr wieder
ein Paar seien, sie planten, wieder in eine gemeinsame Wohnung zu ziehen, das
Scheidungsverfahren sei sistiert worden und der Kindsvater nehme die ambulante
Therapie nicht mehr in Anspruch. Als die Kindseltern auf die Risiken eines
solchen Vorgehens hingewiesen worden seien, habe die Kindsmutter erklärt, sie
werde darauf achten, dass der Kindsvater nie mit den Kindern alleine sei. Sie
könne noch immer nicht verstehen, wie der Kindsvater den Kindern dies (den
sexuellen Missbrauch) habe antun können, doch sehe sie, wie er dies bereue und
wie schlecht es ihm seither gehe. Durch den erneuten Zusammenzug würde sich
auch eine finanzielle Entlastung ergeben. Die Beiständin gab an, sie könne die
Situation nicht mehr kontrollieren und es sei irritierend, wenn sie die Besuche
begleiten solle und bei ihrer Ankunft die Familie beispielsweise bereits beim
gemeinsamen Mittagessen vorfinde. Sie beantragte, die Situation der Familie
insbesondere bezüglich Wohnsituation und Besuchsbegleitung neu zu beurteilen
und allenfalls ein forensisches Gutachten in Auftrag zu geben.
4. Anlässlich einer Anhörung durch das
fallführende Behördenmitglied der KESB vom 27. Februar 2018 bestätigten
die Kindseltern den Bericht der Beiständin. Sie erklärten sich sowohl mit der
Anordnung eines Kindesschutzgutachtens wie auch mit der Anordnung eines forensischen
Gutachtens für den Kindsvater einverstanden. Sie würden beide kooperieren.
Darauf angesprochen, dass die KESB unmöglich kontrollieren könne, inwiefern die
Kindsmutter die Kinder genügend beaufsichtigen würde und demnach eine
Fremdplatzierung der Kinder für die Dauer der Begutachtung in Erwägung ziehen
würde, reagierten die Kindseltern sehr emotional. Die Kindsmutter äusserte, sie
würde alles für ihre Kinder machen. Der Kindsvater meinte, dann würde er sich
halt erschiessen oder ins Gefängnis gehen, Hauptsache die Kinder könnten bei
der Mutter bleiben. Sie hätten bisher in Absprache mit der Beiständin an den
Wochenenden gemeinsame Ausflüge unternommen, wobei auch niemand kontrolliert
habe, dass nichts passiere. Wenn die Kinder alleine zum Vater gingen, sei immer
die Beiständin dabei. Auch sonst könne die Kindsmutter den Schutz der Kinder
gut gewährleisten. Sie verspreche, dass nichts passieren werde und man könne
ihr vertrauen. Beide Kindseltern hielten eine Fremdplatzierung für die Dauer
der Begutachtung für komplett übertrieben. Es sei jetzt nie mehr etwas passiert
und die Töchter wüssten, dass sie mit dem Vater nicht alleine sein dürften. Sie
seien doch immer ehrlich gewesen. Wenn die Behörde und die Beiständin zu der
gemeinsamen Wohnung nicht Ja sagen könnten, dann sei das halt so. Sie hätten ja
nicht im Geheimen zusammengelebt. Dann könnten sie ja verstehen, wenn die KESB
die Fremdplatzierung in Erwägung ziehen würde.
5. Nach weiteren Anhörungen teilte der
Kindsvater der Behörde am 7. März 2018 mit, die Kindsmutter sei wieder schwanger.
Diese Information bestätigte die Rechtsvertreterin der Kindsmutter am
12. März 2018 und fügte an, die Schwangerschaft ändere nichts am Umstand,
dass die Kindsmutter derzeit keinen Kontakt mehr zum Kindsvater pflegen wolle.
Am 9. März 2018 hatte die Vertreterin zudem mitgeteilt, die Opferhilfe
habe nun für die Kindsmutter eine Therapeutin gefunden. Ziel der Therapie sei
es, das Selbstvertrauen der Kindsmutter zu stärken. Weiter teilte sie mit, die
Grossmutter mütterlicherseits sei bereit, jeweils von Freitag bis Montag bei
der Familie zu übernachten.
6. Die Kinder wurden am 12. März
2018 durch das fallführende Behördenmitglied der KESB angehört.
7. Mit Entscheid vom 13. März 2018
entzog die KESB den Kindseltern vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht
über ihre drei Töchter und platzierte diese nach Eröffnung des Entscheids an
die Kindseltern (am 15. März 2018) in der Institution [...]. Zudem wurde
ein Kindesschutzgutachten bei Dr. med. [...] in Auftrag gegeben, insbesondere
zu den Fragen der Gefährdung der Kinder, den erforderlichen Schutzmassnahmen
und der Erziehungsfähigkeit der Kindseltern. Weiter wurde ein
erwachsenenforensisches Gutachten über den Kindsvater bei Dr. med. [...] in
Auftrag gegeben, insbesondere auch zur Legalprognose.
8. Mit Entscheid vom 15. März 2018
entzog die KESB ihrem Entscheid zudem die aufschiebende Wirkung. Dies sei
aufgrund eines redaktionellen Versehens nicht erfolgt.
9. Gegen diesen Entscheid liess die
Kindsmutter, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch
Rechtsanwältin Eveline Roos, am 19. März 2018 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es seien die vorsorglichen Massnahmen
gemäss Ziffer 3.1 und 3.2 des Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Region Solothurn, 2. Kammer, vom 13. März 2018 aufzuheben.
2. Es sei der Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn vom 15. März 2018 betreffend
Entzug aufschiebende Wirkung aufzuheben.
Evt. sei der
vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Es sei die am 15. März 2018
rechtswidrig vollzogene Unterbringung und Fremdplatzierung der Kinder E.___, D.___
und C.___, in der Institution [...] per sofort zu beenden und es sei die
umgehende Rückplatzierung der Töchter in die Wege zu leiten.
4. Evt. sei der Beschwerdeführerin zur
Ausübung der Obhut über die drei Kinder E.___, D.___ und C.___ Weisungen (in
Form eines Kontaktverbots zum Kindsvater, der Absolvierung einer ambulanten
Psychotherapie sowie des Beizugs der Mutter zur Unterstützung) zu erteilen.
5. Es sei der Beschwerdeführerin die
integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung der unterzeichnenden
Anwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu erteilen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
10. Nach Gewährung des rechtlichen
Gehörs und Einholung der Akten wurde der Antrag um Wiedererteilung der
aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 27. März 2018 vorläufig abgewiesen,
was mit der Vermeidung eines möglichen Hin und Hers begründet wurde.
11. Am 6. April 2018 führte der
Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichtes eine Instruktionsverhandlung
durch, an welcher die Beschwerdeführerin und ihre Vertreterin, der Kindsvater,
zwei Vertreter der KESB, die Beiständin und Rechtsanwältin Sabrina Palermo als
Kindsvertreterin teilnahmen. Dabei einigten sich die Anwesenden darauf, dass
die Platzierung der Kinder per 23. April 2018 aufgehoben werde und die
KESB einen neuen Entscheid fälle. Es solle versucht werden, ein Setting zu
installieren, das die Situation bestmöglich kontrolliert, damit es zu keinen
neuen Annäherungen mehr komme.
12. Mit Verfügung vom 17. April
2018 wurde der Beschwerde per Ende der Frühlingsferien (22. April 2018)
die aufschiebende Wirkung erteilt und das Verfahren bis zum Vorliegen eines
neuen Entscheids der KESB sistiert.
13. Am 24. April 2018 reichte die
KESB eine Vernehmlassung ein und beantragte, die Sistierung des Verfahrens sei
aufzuheben, der Beschwerde sei umgehend die aufschiebende Wirkung zu entziehen
und die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.
14. Mit Entscheid vom 23. April
2018 setzte die KESB zudem Rechtsanwältin Sabrina Palermo per 23. Mai 2018
als Kindsvertreterin ein, nachdem dies bereits mehrfach angekündigt worden war.
15. Mit Verfügung vom 25. April
2016 wurde Rechtsanwältin Sabrina Palermo für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht rückwirkend ab 20. März 2018 bis zur Geltung der
Einsetzungsverfügung durch die KESB als Kindsvertreterin eingesetzt und den
Parteien das rechtliche Gehör zum Antrag der KESB gewährt.
16. Mit Stellungnahme vom 26. April
2018 liess die Beschwerdeführerin beantragen, das Gesuch um Entzug der
aufschiebenden Wirkung und Aufhebung der Sistierung sei abzuweisen.
17. Die Kindsvertreterin, Rechtsanwältin
Sabrina Palermo, beantragte mit Stellungnahme vom 1. Mai 2018 ebenfalls,
die aufschiebende Wirkung sei nicht zu entziehen.
18. Die Beiständin liess sich innert
Frist nicht mehr vernehmen.
19. Am 3. Mai 2018 übermittelte die
Vorinstanz das an diesem Tag eingegangene erwachsenenforensische Gutachten über
den Kindsvater per Fax.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ZGB i.V.m. § 130
Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die
Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen,
wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für
Abhilfe sorgen oder sie dazu ausserstande sind. Sie kann das Kind den Eltern
wegnehmen und es in angemessener Weise unterbringen, sofern die Gefahr nicht
anders abgewendet werden kann (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Massnahmen des
Kindesschutzes können für die Dauer des Verfahrens vorsorglich angeordnet
werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB). Die Anordnung einer
vorsorglichen Massnahme setzt allerdings - im Kindesschutzverfahren wie auch
sonst - Dringlichkeit voraus. Es muss sich daher als notwendig erweisen, die
fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Beim Entscheid, ob eine vorsorgliche
Massnahme anzuordnen ist, kommt der Behörde ein grosser Ermessensspielraum zu
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_339/2017 vom 08. August 2017, E.
4.4
). Für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme genügt das Beweismass
der Glaubhaftmachung. Es muss ausreichen, wenn eine Gefährdung aufgrund
summarischer Prüfung zwar als wahrscheinlich scheint, die Möglichkeit einer Fehlannahme
aber nicht ausgeschlossen werden kann. Erforderlich ist überdies, dass eine
Abwägung der verschiedenen auf dem Spiel stehenden Interessen den Ausschlag für
die vorsorgliche Massnahme gibt und diese verhältnismässig erscheint (vgl.
Christoph Auer/Michèle Marti, a.a.O., Art. 445 N 29 sowie N 10).
2.2
Der Entzug der
Aufenthaltsbestimmungsbefugnis ist nur zulässig, wenn «der Gefährdung des
Kindes nicht anders begegnet werden» und das Kind in seiner körperlichen,
geistigen und sittlichen Entwicklung nicht anders geschützt werden kann, was
das Subsidiaritätsprinzip deutlich zum Ausdruck bringt und den Vorrang
ambulanter, die Familiengemeinschaft respektierender, vor stationären
Massnahmen unterstreicht. Unbeachtlich ist dabei, ob die Eltern ein Verschulden
trifft. Der Obhutsentzug setzt nicht voraus, dass ambulante Massnahmen versucht
wurden, aber erfolglos blieben, sondern nur, dass aufgrund der Umstände nicht
damit gerechnet werden kann, es lasse sich die Gefährdung mit solchen abwenden
(Peter Breitschmid, in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.]: Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, Basel 2014, Art. 310 N 3 f.). Wie
sämtliche Kindesschutzmassnahmen muss auch der Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts erforderlich sein und es ist immer die mildeste,
Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität und Subsidiarität);
diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen
(Komplementarität; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2015 vom
7.
September 2015, E. 5.2).
3.1
Die Vorinstanz erwog im
angefochtenen Entscheid, die Kindseltern hätten sich nicht an die
Schutzmassnahme von begleiteten Besuchen gehalten, indem sich der Kindsvater auch
zu anderen Zeiten immer wieder im Haus der Ehefrau und der Kinder aufgehalten
habe und die Beziehung zwischen den Kindseltern wieder aufgenommen worden sei.
Es werde eine grosse Abhängigkeit der Kindsmutter zum Kindsvater vermutet. Sie
habe sich bei diesem immer wieder Hilfe geholt, wenn sie krank gewesen sei oder
Unterstützung bei der Verrichtung von Aufgaben im Haushalt benötigt habe. Beide
Elternteile zeigten eine mangelnde Einsicht in die Problematik. Der sexuelle
Kindsmissbrauch sei von Seiten der Mütter- und Väterberatung und der
Grossmutter bereits lange Zeit vorher thematisiert worden, bevor die
Kindsmutter eine Anzeige gemacht habe. Es sei unklar, inwiefern die Kindsmutter
in der Lage sei, sich vom Kindsvater abzugrenzen und die Kinder vor weiteren
Übergriffen zu schützen. Es reiche nicht aus, um den Kindseltern die
Verantwortung für den Schutz der Kinder zuzusprechen mit dem Hinweis, die
Mutter und die Kinder seien ja jetzt sensibilisiert. Dies auch wenn die
Kindsmutter nun angebe, sie wolle sich definitiv scheiden lassen, eine Therapie
zur Stärkung des Selbstbewusstseins absolvieren und sei auch bereit, in ein
Kontaktverbot zum Kindsvater einzuwilligen. Die Kinder dürften nicht in
Situationen gebracht werden, in denen sie sich gegen ihren Vater, den sie sehr
gerne hätten, wehren müssten. Zum aktuellen Zeitpunkt könne das Wohl der drei
Kinder nur im Rahmen einer Fremdplatzierung hinreichend sichergestellt werden.
3.2
Die Beschwerdeführerin lässt dagegen
vorbringen, die Massnahme sei völlig unverhältnismässig und willkürlich, eine
Kindswohlgefährdung liege aktuell gar nicht vor und es sei nicht im
Entferntesten eine Dringlichkeit auszumachen. Die Beschwerdeführerin habe
selber bereits hinreichende Massnahmen ergriffen, um einer allenfalls künftigen
Gefährdung ihrer Töchter und den Bedenken der KESB vorzubeugen. Das
Herausreissen der Kinder aus ihrem gewohnten Umfeld und von ihrer Mutter sei
viel eher geeignet, ihre Entwicklung zu schädigen.
Die Beschwerdeführerin bestreite nicht,
bis vor kurzem regelmässigen Kontakt zu ihrem Ehemann gehabt zu haben und mit
ihm gemeinsame Aktivitäten unternommen zu haben. Diesen Umstand habe sie jedoch
nie gegenüber der Beiständin oder der KESB verschwiegen, sondern sich bei
Fragen im Umgang mit dem Kindsvater jeweils an die Beiständin gewandt. Es dürfe
nicht vergessen werden, dass es sich um den Vater der Kinder handle, der
zwangsläufig immer ein Bestandteil der Familie bleiben werde, was die KESB zu
verkennen scheine. Die Kindsmutter habe sich bedingungslos dafür eingesetzt,
dass es zu keinen weiteren Übergriffen kommen könne. Der Kindsvater habe die Kinder
nur in Begleitung der Beiständin und/oder der Kindsmutter sehen können. Er habe
zu keiner Zeit Gelegenheit gehabt, Zeit alleine mit den Kindern zu verbringen.
Die Idee, wieder gemeinsam zusammenzuleben entspreche viel mehr dem Wunsch des
Kindsvaters als demjenigen der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin sei motiviert und
fähig, die Kinder vor allfälligen weiteren Übergriffen des Kindsvaters zu
schützen. Sie habe sich umgehend bereit erklärt, sämtliche Massnahmen zu
treffen und Vorgaben einzuhalten, welche aus Sicht der Kindesschutzbehörde zum
Schutz der Kinder nötig seien. So habe sie umgehend jeglichen Kontakt zu ihrem
Ehemann abgebrochen, die unterzeichnende Anwältin mit der Weiterführung des
Scheidungsverfahrens betraut sowie zwecks Stärkung ihres Selbstbewusstseins und
zur besseren Abgrenzung von ihrem Ehemann mithilfe der Beratungsstelle
Opferhilfe eine psychotherapeutische Behandlung initialisiert. Ferner habe sich
die Mutter der Beschwerdeführerin bereit erklärt, an den Wochenenden bei ihr zu
wohnen, sollte die Befürchtung bestehen, sie könne sich vom Ehemann nicht
genügend abgrenzen. Vor diesem Hintergrund seien die getroffenen Massnahmen
völlig unverhältnismässig.
Es sei deplatziert und aktenwidrig, wenn
geäussert werde, die Beschwerdeführerin habe nichts unternommen, als der
Verdacht des Kindsmissbrauchs aufgekommen sei. Vielmehr habe sie sich an den
damaligen Beistand, [...], gewandt, welcher sich jedoch nicht zum Handeln
veranlasst gesehen habe. Sie habe danach selbst Anzeige erstattet und das
Scheidungsverfahren in die Wege geleitet. Vor diesem Hintergrund sei es
verfehlt zu behaupten, sie könne nicht im Sinne ihrer Kinder denken. Sie könne
sich sehr wohl vom Kindsvater abgrenzen und nehme auch fachliche Unterstützung
in Anspruch. Die mangelnde Einsicht des Kindsvaters könne kein Grund sein, die
Kinder von der Mutter zu trennen.
3.3
Anlässlich der
Instruktionsverhandlung vom 6. April 2018 äusserten sich die Anwesenden
wie folgt:
3.3.1
Die Beschwerdeführerin gab an, der
Kindsvater sei das letzte Mal am 13. März 2018 bei ihr vor der Balkontür
gestanden, seither habe sie keinen Kontakt mehr zu ihm. Bezüglich
Schwangerschaft gab sie an, der Ehemann habe an Weihnachten bei ihr
übernachtet. Es sei die Einsamkeit und das Vertraute gewesen, dann sei es halt
passiert. Geburtstermin sei der 24. September 2018. Sie werde es auch ohne
den Ehemann schaffen. Sie habe Unterstützung durch ihre Eltern, eine gute
Freundin und durch die Mütterberatung. Sie habe jetzt verstanden, dass sie
keinen Kontakt mehr zum Ehemann haben dürfe, da sie sonst ihre Kinder nicht
mehr sehen werde, und werde den Fehler nicht noch einmal machen. Es sei ein
grosser Schock gewesen, als die Kinder hätten gehen müssen. Der erste Termin
bei der Therapeutin habe bereits stattgefunden.
3.3.2
Der Kindsvater führte aus, er sei
am 13. März 2018 bei der Beschwerdeführerin gewesen, weil sie Blutungen
gehabt und beim Frauenarzt gewesen sei. Er habe sich Sorgen gemacht. Seither
sei er nicht mehr bei ihr gewesen und habe nur noch Kontakt über die
Beiständin. Er arbeite in [...] zu 100 % als Techniker und gehe mit dem Bus zur
Arbeit. Er habe schwere Depressionen und schwere Schuldgefühle. Er nehme an den
Terminen für die Begutachtung teil. Die Therapie bei Dr. [...] habe ihm nicht
viel gebracht und er habe sich dort nicht wohl gefühlt, weshalb er die Termine
nicht mehr wahrgenommen habe. Es werde übertrieben. Er werde seine Kinder nie
mehr gefährden. Er habe alles gestanden. Seine Kinder seien für ihn alles, sie
seien die Luft zum Atmen. Er leide sehr darunter, dass er sie nicht sehen
könne. Er sei psychisch stark belastet und kämpfe jeden Tag, dass er seine
Arbeit verrichten könne. Es sei ihm bewusst, dass er nur begleitete Kontakte zu
seinen Kindern haben könne. Er sei bereit, mit allen zusammenzuarbeiten, und
mache, was er müsse. Er lasse die Ehefrau in Ruhe. Er sei auch dazu bereit,
wegzuziehen, wolle aber seine Kinder in Begleitung sehen können. Er werde sich
an das Kontaktverbot halten, man könne beruhigt sein.
3.3.3
Die Beiständin und die
Kindsvertreterin führten aus, dass es den Kindern den Umständen entsprechend
gut gehe und sie sich in der Institution [...] gut eingelebt hätten. Die
Kontakte zur Kindsmutter liefen sehr gut und sie halte sich an die Abmachungen.
Sie werde als sehr unsicher wahrgenommen und brauche Führung, dann mache sie
super mit und tue, was man ihr sage. Zum Kindsvater hätten die Kinder seit der
Platzierung keinen Kontakt gehabt. Der Wunsch der Kinder sei klar, dass sie
wieder nachhause zum Mami und den Hunden gehen möchten. Die Kindsvertreterin
fügte an, D.___ und E.___ würden es künftig sicher erzählen, wenn sie Kontakt
mit dem Papi gehabt hätten. Die Beiständin führte aus, sie habe damals eine
Meldung machen müssen, da sie die Situation nicht mehr habe kontrollieren
können. Sie sei sich sicher, dass es jetzt keine Kontakte mehr zwischen den
Kindseltern geben werde und vertraue den beiden.
3.3.4
Die Vertreter der KESB führten
aus, man sei sehr erstaunt gewesen, dass die Beschwerdeführerin nach den
schweren Übergriffen auf die Kinder bereit gewesen sei, den Kindsvater wieder
ins Haus mit den Kindern zu lassen und wieder eine intime Beziehung mit ihm
einzugehen. Die Einsicht erfolge nun sehr spät. Das Kindesschutzgutachten
sollte spätestens Anfang August vorliegen. Das Erwachsenengutachten werde wohl
sogar noch etwas schneller fertiggestellt sein. Für die KESB sei es noch zu
unsicher, ob die Kinder genügend geschützt seien. Wenn die Kinder wieder zur
Mutter zurückgingen, könne man nur auf Vertrauen setzen, da eine volle
Kontrolle nicht gewährleistet werden könne. Zurzeit vertraue man nicht. Die
Frage sei aber auch, was die Aussicht der Begutachtung sei. Die Kinder würden
dann wohl bis kurz- oder mittelfristig wieder nachhause gehen können und die
KESB werde ein Setting einrichten müssen.
3.3.5
Die Vertreterin der
Beschwerdeführerin führte aus, die Kindsmutter wolle keinen Kontakt mehr zum
Kindsvater haben und beantrage im Scheidungsverfahren das alleinige Sorgerecht.
Sie habe den Kindsvater nicht mehr gesehen und werde ihn auch nicht mehr sehen.
Sie habe im Zeitpunkt der Platzierung keine Gefährdung gesehen und sehe sie
auch heute nicht. Man müsse verstehen, dass es sich um eine langjährige
Beziehung gehandelt habe und der Kindsvater die einzige Vertrauensperson der
Beschwerdeführerin gewesen sei. Als Vater der Kinder könne er nicht einfach so
aus dem Leben der Familie wegradiert werden. Er habe alles gestanden und beide
Elternteile seien so sehr sensibilisiert. Sie kämen nie mehr auf die Idee, die
Kinder mit dem Kindsvater alleine zu lassen. Es seien noch vier Monate bis im
August und es werde nur schwieriger werden, wenn sich die Kinder in der
Institution nun eingewöhnten. Die Kindsmutter habe nun gute Unterstützung, auch
durch die Opferhilfe. Beide Elternteile zeigten Einsicht, und sie wünsche sich,
dass die Kinder nach den Frühlingsferien wieder heim könnten. Auch wenn das
Setting zu diesem Zeitpunkt noch nicht ganz stehe, wäre es lebensfremd zu
denken, der Kindsvater würde den Kindern genau zu diesem Zeitpunkt etwas antun.
3.4
In der Folge einigten sich die
Anwesenden an der Instruktionsverhandlung darauf, dass die Platzierung der
Kinder per 23. April 2018 aufgehoben werde und die KESB einen neuen
Entscheid fälle. Es solle versucht werden, ein Setting zu installieren, das die
Situation bestmöglich kontrolliere, damit es zu keinen neuen Annäherungen mehr
komme.
3.5
Nachdem der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung erteilt worden und die Kinder nach Hause zurückgekehrt
waren, begründete die Vorinstanz ihr Gesuch um Entzug der aufschiebenden
Wirkung damit, dass man zum Schluss gekommen sei, dass es nicht möglich sei,
ein geeignetes ambulantes Setting einzurichten, welches den Schutz der Kinder
hinreichend gewährleisten würde. Folgendes ambulantes Setting sei als Entscheidgrundlage
für die Kammersitzung vom 23. April 2018 erarbeitet worden:
· Eine Fachperson der Stiftung Kinderheime
des Kantons Solothurn kann die Kinder an Werktagen zu Randzeiten bis um 19:30
Uhr bis zu den Sommerferien betreuen.
· Die Kinderbetreuung zu Hause, RoKi, des
Schweizerischen Roten Kreuzes kann die Kinder an sämtlichen Feiertagen bis zu
den Sommerferien betreuen.
· Die Grossmutter [...] hat zugesagt, an
insgesamt drei Wochenenden ab 10:00 Uhr in [...] bei ihrer Tochter und ihren
Enkelinnen zu sein: 28.04.-29.04./26.05.-27.05./23.06.-24.06.2018.
· E.___ nimmt jede 2. Woche am Montag-,
jeden Dienstag- sowie jeden Donnerstagmittag im [...] das Mittagessen ein.
· D.___ nimmt jeden Montag-, Dienstag-,
Donnerstag- und Freitagmittag im [...] das Mittagessen ein.
Die Familie werde dadurch bis zu den
Sommerferien nur an vier Wochenenden begleitet, an sieben Wochenenden nicht.
Die Nächte seien grundsätzlich nicht betreut. Ab Beginn der Sommerferien
(9. Juli 2018) falle die Unterstützung durch die Grossmutter und die SKSO
weg. Mit fortschreitender Schwangerschaft werde auch die Belastbarkeit der
Kindsmutter abnehmen. Der Kindsvater wohne nur 300 m Luftlinie vom Wohnort der
Familie entfernt und zeige bis heute nicht wirklich Problemeinsicht. Es werde
nicht zu vermeiden sein, dass sich Vater und Töchter auf der Strasse oder beim
Einkaufen begegneten.
3.6
In ihrer Stellungnahme liess die
Beschwerdeführerin dagegen vorbringen, mit ihrem Antrag verhalte sich die KESB
absprachewidrig und wider Treu und Glauben. Die Kindsmutter habe inzwischen
ihre Handynummer gewechselt, welche dem Kindsvater nicht bekanntgegeben werde.
Zudem hätten die Eltern ein Kontaktverbot vereinbart. Die Aufhebung der
Sistierung des Ehescheidungsverfahrens sei am 16. März 2018 beantragt
worden und die Parteien stünden kurz vor Abschluss einer
Ehescheidungskonvention. Die Kinder seien nun zwischenzeitlich wieder zuhause
und eine erneute Rückplatzierung wäre verheerend und schädlich für das
Kindswohl. Das Sondersetting liege vor und von einer Rundumüberwachung sei nie
die Rede gewesen. Eine solche wäre alles andere als verhältnismässig. Die
Kinder seien bei der Beschwerdeführerin gut aufgehoben und zwischen den Kindseltern
bestehe kein Kontakt.
3.7
Die Kindsvertreterin machte zudem
geltend, das Verhalten der KESB sei treuwidrig und absolut nicht mit dem
Kindeswohl vereinbar. An der Instruktionsverhandlung sei vereinbart worden,
dass die Kinder nach Hause zurückkehren würden und die KESB ein Sondersetting zur
Überwachung und Begleitung der Kindsmutter aufgleisen werde, und nicht, dass
sie noch einmal prüfen werde, ob ein geeignetes Setting möglich sei. Als
Sondersetting werde eine enge bzw. sehr enge Begleitung der Kindsmutter
verstanden, jedoch nicht eine 24h-Überwachung. Es sei allen bewusst gewesen,
dass dies nicht realistisch sei. Die Mädchen seien am Montag, 23. April
2018.
nach Schulschluss nach Hause zurückgekehrt und der Aufenthalt im [...] sei
damit beendet. Eine erneute Fremdplatzierung sei mit dem Wohl der Kinder
überhaupt nicht mehr vereinbar. Zudem sei eine Fremdplatzierung, wie auch schon
an der Instruktionsverhandlung thematisiert, unverhältnismässig. Der Beschwerde
sei deshalb die aufschiebende Wirkung nicht zu entziehen.
4.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass mit
dem vorherigen Beistand bereits im Jahr 2015 thematisiert worden war, dass der
Kindsvater zu seinen Töchtern «unangemessene Körpernähe» pflege und dieser «in
irritierenden Positionen mit den Töchtern im Bett spiele». Der Beistand gab diesbezüglich
mit Bericht vom 10. November 2015 gegenüber dem Richteramt
Bucheggberg-Wasseramt an, es sei einmal wöchentlich eine sozialpädagogische
Familienbegleitung installiert worden und unter den Eltern sei vereinbart
worden, dass der Vater die Kinder einmal pro Woche während ein paar Stunden bei
der Mutter zuhause besuchen könne. Der Beistand habe darauf hingewiesen, dass
dies nur solange gehe, als der Vater seine Besuche anmelde und sich gegenüber
der Mutter korrekt verhalte und gleichzeitig die Mutter die Kontakte in dieser
Form zulasse. Der Beistand gab damals auch an, wenn die Kontakte gut verliefen
und der Vater ein Bewusstsein für angemessene körperliche Nähe und Distanz zu
seinen Töchtern entwickle, könne das Besuchsrecht auf ein praxisübliches Besuchs-
und Ferienrecht ausgedehnt werden.
4.2
Nach einem Vorfall vom
20.
November 2016, als E.___ der Mutter von einem Übergriff des Vaters an
ihr erzählte, brachte die Kindsmutter dies nach Rücksprache mit dem Beistand,
dem Kinderarzt, der Mütterberatung, dem KJPD, der KESB und der Anwältin am
12.
Dezember 2016 zur Anzeige. Der Kinderarzt hatte am 28. November
2016.
diesbezüglich auch eine Gefährdungsmeldung an die KESB gemacht. Der
Beistand hatte der Kindsmutter nach dem Vorfall empfohlen, die Kinder nur noch
zu dritt und nicht mehr alleine zum Vater gehen zu lassen. Auch nachdem der
Kindsvater am 25. Januar 2017 ein umfassendes Geständnis abgelegt hatte,
und im Wesentlichen angab, E.___ und C.___ mit der Hand mehrfach im nackten
Intimbereich berührt, sein Geschlechtsteil daran gerieben und sich
anschliessend mit der Hand selbst befriedigt zu haben, was für die Kinder
jeweils wie ein Spiel gewesen sei, fanden in Absprache mit dem Beistand weitere
Besuche zwischen dem Vater und den Töchtern statt, welche einzig durch die
Kindsmutter begleitet wurden. So ist dem Schlussbericht des früheren Beistands
vom 1. Juni 2017 zu entnehmen, dass die Kinder einmal pro Woche Kontakt zu
ihrem Vater hätten haben wollen und die Kindsmutter diese Besuche bis anhin
begleitet habe. So hätten jeweils am Samstag- oder Sonntagnachmittag gemeinsame
Unternehmungen der Familie stattgefunden. Die Kindsmutter habe dann wegen der
zeitlich grossen Belastung den Wunsch geäussert, nur noch 2 bis 3 Besuche im
Monat zu begleiten und für 1 bis 2 Besuche eine professionelle Begleitung
einzusetzen. In der Folge wurde mit Entscheid vom 3. Juli 2017 F.___ als
neue Beiständin eingesetzt und beauftragt, ein- bis zweimal pro Monat eine
professionelle Besuchsbegleitung zu organisieren. Die Vorinstanz hatte zu
diesem Zeitpunkt trotz Bekanntwerden der Taten keine weiteren Massnahmen für
erforderlich erachtet.
4.3
Zwar war es richtig, dass die
Beiständin am 30. Januar 2018 eine Meldung an die KESB machte, und eine
Neubeurteilung der Wohnsituation und Besuchsbegleitung verlangte, als sie
merkte, dass die Kindseltern wieder ein Paar waren und beabsichtigten,
zusammenzuziehen. Es kann jedoch der Kindsmutter nicht zum Vorwurf gemacht
werden, wenn die Beiständin die Familie beispielsweise beim gemeinsamen Essen vorfand,
als sie den Besuch hätte begleiten sollen, da ja bis zur Einsetzung der neuen
Beiständin sämtliche Besuche der Kinder beim Vater einzig durch die Kindsmutter
begleitet worden waren und auch weiterhin 2 bis 3 Besuche im Monat stattfanden,
bei welchen einzig die Kindsmutter die Kinder begleitete, dies in Absprache mit
der Beistandsperson.
4.4
Zweifellos musste die Behörde etwas
unternehmen, und es kann nicht angehen, dass der Vater wieder unter demselben
Dach wie die Kinder wohnt, da sie dessen sexuellen Trieben dadurch schutzlos
ausgeliefert wären. Durch eine Fremdplatzierung der Kinder kann zwar dieser
Schutz weitestgehend gewährleistet werden, doch schiesst diese Massnahme über
das Ziel hinaus und ist in dieser Situation nicht verhältnismässig.
Der Beschwerdeführerin ist seit dem
Vorfall vom 20. November 2016 klar, dass sie die Kinder nicht mehr alleine
mit dem Kindsvater lassen kann, und sie hat die Besuche auch stets begleitet.
Die Idee des Wiederzusammenzugs mit dem Kindsvater entstand aus einer
Überlastungssituation und die Beschwerdeführerin erhoffte sich dadurch
Hilfestellungen bezüglich Haushalt und Kinderbetreuung sowie eine finanzielle
Entlastung. Gemäss Bericht der Beiständin gab die Kindsmutter an, sie werde
darauf achten, dass keines der Kinder mit dem Vater alleine sei. Bereits damals
bestand ein Problembewusstsein. Die Kindseltern zogen auch nicht im Geheimen
zusammen, sondern besprachen dies mit der Beiständin.
Nach der Berichterstattung an die KESB,
wonach den Kindseltern klar aufgezeigt wurde, dass ein Zusammenzug nicht
angehen könne, hatte die Beschwerdeführerin jedoch nie die Gelegenheit zu
zeigen, dass sie sich an ein Verbot halten würde, sondern es erfolgte sogleich
die Platzierung der Kinder.
Spätestens jetzt nach der drastischen
Massnahme eines vorsorglichen Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der
Platzierung der Kinder in einem Heim sind beide Elternteile und die Kinder sehr
stark sensibilisiert und wissen, dass keine unbegleiteten Kontakte mit dem
Kindsvater stattfinden dürfen, da sonst ein Obhutsentzug droht. Die
Beschwerdeführerin hat bereits selbst diverse Schritte unternommen, um sich vom
Kindsvater abzugrenzen, indem sie mit diesem ein gegenseitiges Kontaktverbot
unterzeichnet und die Handynummer geändert hat, das Scheidungsverfahren
weiterführt, welches kurz vor dem Abschluss stehe, und eine Therapie besucht,
zur Stärkung ihres Selbstbewusstseins. Sie wird unterstützt durch die
Opferhilfe, die Mütterberatung und zurzeit auch durch ihre Rechtsanwältin. Auch
der Kindsvater hat anlässlich der Instruktionsverhandlung bestätigt, dass er
sich an die Anweisungen halten werde, und nur noch über die Beiständin Kontakt
zur Kindsmutter und den Kindern aufnehmen werde. Sowohl die Beiständin als auch
die Kindsvertreterin gaben anlässlich der Instruktionsverhandlung vor
Verwaltungsgericht an, sie vertrauten den Kindseltern und erachteten eine
Rückplatzierung der Kinder zur Kindsmutter als angezeigt. Unter diesen
Umständen ist zu erwarten, dass die Kindsmutter ausreichend sensibilisiert ist
und zukünftig keine unbegleiteten Kontakte zwischen den Kindern und ihrem Vater
mehr zulassen wird, durch welche die Kinder der Gefahr erneuter Übergriffe
ausgesetzt würden.
Nicht zu berücksichtigen ist die Angabe im
forensischen Gutachten, wonach die Kindsmutter zu einem «Risikomanagement» und
Schutz ihrer Kinder klar nicht in der Lage sei. Die Gutachterin hat nie mit der
Kindsmutter gesprochen und hat keine Kenntnis der in die Wege geleiteten
Schutzmassnahmen wie Kontaktverbot etc. Auch geht es vorliegend nicht um ein
«Risikomanagement». Es ist inzwischen klar, dass zwischen den Kindseltern kein
Kontakt mehr bestehen und zwischen Vater und Kindern bloss professionell
begleitete Kontakte erfolgen sollen.
5.1
Die Beschwerde erweist sich damit
als begründet, sie ist gutzuheissen: Die Ziffer 3.2 des Entscheids der Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn vom 13. März 2018 sowie
deren Entscheid vom 15. März 2018, sind aufzuheben. Die Kinder sind zurück
in die Obhut ihrer Mutter zu entlassen. Die Ziffer 3.1 betreffend Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts ist in Bezug auf die Kindsmutter aufzuheben.
Bezüglich des Kindsvaters bleibt der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
bestehen. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Kindsmutter ist jedoch
dahingehend einzuschränken, dass es ihr nicht erlaubt ist, die Kinder ohne
Begleitung in die Obhut des Kindsvaters zu geben. Die Anträge bezüglich
aufschiebende Wirkung erübrigen sich damit.
5.2
Dabei wird nicht verkannt, dass die
Pädophilie des Kindsvaters weitgehend unbehandelt ist und gemäss dem aktuellen
Gutachten von Dr. med. [...] und Diplompsychologin [...] ohne äusseres
Risikomanagement (klare Auflagen und Kontrolle) ein hohes Rückfallrisiko
besteht. Es gilt daher von behördlicher Seite bestmöglich sicherzustellen und
zu überwachen, dass die Kinder keine unbegleiteten Kontakte mit dem Kindsvater
haben. Zu diesem Zweck ist die Vorinstanz anzuweisen, ein Sondersetting zur
Begleitung und Überwachung der Kinder und der Kindsmutter zu installieren, wie
dies gemäss Vernehmlassung vom 24. April 2018 angedacht wurde, und
allfällige weitere Weisungen bezüglich Kontaktverbot zu erlassen.
6.
Über die Kosten- und
Entschädigungsfolgen ist in einem Nachentscheid zu befinden und den
Rechtsvertreterinnen hierfür Gelegenheit zur Einreichung ihrer Kostennoten zu
gewähren.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die Ziffer
3.2 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn vom
13. März 2018 und deren Entscheid vom 15. März 2018 werden aufgehoben und
die Kinder in die Obhut ihrer Mutter entlassen. Ziffer 3.1 des Entscheids vom
13. März 2018 wird im Sinn von Erwägung 5.1 nur bezüglich der Kindsmutter
aufgehoben, bezüglich dem Kindsvater bleibt sie bestehen.
2. Die KESB Region Solothurn wird
angewiesen, unverzüglich ein Sondersetting zur Begleitung und Überwachung der
Kinder und der Kindsmutter im Sinne der Erwägung 5.2 zu installieren.
3. Über die Kostenfolgen wird in einem
Nachentscheid befinden. Rechtsanwältin Eveline Roos und Rechtsanwältin Sabrina Palermo
haben Gelegenheit, ihre Kostennoten innerhalb von zehn Tagen seit Erhalt des
vorliegenden Urteils einzureichen.
4. Die Stellungnahmen von Rechtsanwältin
Eveline Roos vom 26. April 2018 und Rechtsanwältin Sabrina Palermo vom
1. Mai 2018 gehen zur Kenntnis an die übrigen Verfahrensbeteiligten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann