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Entscheid

VWBES.2018.115

Opferhilfe

14. November 2018Deutsch19 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der aus der Türkei stammende A.___

(geb. 1982) erlitt in der Nacht vom 10. auf den 11. Februar 2010 zwei

Schussverletzungen.

2. Strafrechtlich wurde der Täter dazu

verpflichtet, dem Opfer eine Genugtuungssumme in der Höhe von CHF 10'000.00,

zuzüglich 5 % Zins seit 11. Februar 2010 zu bezahlen.

3. Ein Gesuch von A.___ an die kantonale

Opferhilfestelle um Ausrichtung einer Genugtuung wurde mit Verfügung vom

6. März 2018 im Umfang von CHF 1'260.00 gutgeheissen und an die

Ansprüche des Opfers gegenüber dem Täter angerechnet. Eine Entschädigung wurde

zufolge Verzichts nicht ausgerichtet. In der Begründung wurde festgehalten, die

Genugtuung werde auf CHF 4'200.00 festgesetzt, zufolge Mitverschuldens des

Opfers aber um 70 % gekürzt.

4. Gegen diese Verfügung liess A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 19. März 2018, vertreten durch

Advokat Roger Wirz, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und um

Ausrichtung einer Genugtuung von CHF 10'000.00 sowie um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ersuchen.

5. Die Vorinstanz schloss mit

Vernehmlassung vom 9. April 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

6. Der Beschwerdeführer hielt mit

Eingabe vom 30. April 2018 an seinen Begehren fest.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 des

Sozialgesetzes, SG, BGS 831.1). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Auszugehen ist von folgendem

Sachverhalt: Der Täter hatte dem Beschwerdeführer im Jahr 2009

CHF 12'000.00 geliehen. CHF 5'000.00 zahlte der Beschwerdeführer

zurück. Die noch offene Restschuld führte zu einem längeren Konflikt und

schliesslich zu einem Treffen in der Tatnacht vom 10./11. Februar 2010

zwischen dem Beschwerdeführer, dem Täter und mehreren Kollegen des

Beschwerdeführers, am Bahnhof [...]. Die Initiative zu einem Treffen mitten in

der Nacht war vom Beschwerdeführer ausgegangen, welcher zuvor in Zürich im

Ausgang gewesen war. Er schrieb dem Täter SMS, rief ihn um 01:00 Uhr an und

drängte auf ein sofortiges Treffen, während der Täter ein Treffen um 18:00 Uhr

vorschlug. Beim Treffen ging es dem Beschwerdeführer nicht darum ein

Friedensgespräch zu führen, sondern tatsächlich darum, den Täter

einzuschüchtern und in dem Sinn «fertig zu machen», dass er inskünftig auf die

Einforderung seines Guthabens verzichten würde. Am Bahnhof kam es zwischen dem

Täter und einem Kollegen des Beschwerdeführers zunächst zu einem kurzen

Gespräch, während eine Gruppe von Kollegen des Beschwerdeführers wartete.

Danach trat der Beschwerdeführer aus der Gruppe heraus und ging auf den Täter

zu. Auf dem Weg zum Täter griff er sich an den Hosenbund und täuschte das

Ziehen einer Waffe vor, ohne wirklich bewaffnet zu sein. Hierauf gab der Täter

die Schüsse ab. Der Täter wurde in der Folge wegen versuchter vorsätzlicher

Tötung schuldig gesprochen und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36

Monaten verurteilt.

2.2

Gemäss dem Abschluss-Gutachten des

Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 11. November 2010

verlief ein Schusskanal durch die Bauchhöhle des Beschwerdeführers und führte

dort zu Verletzungen des Enddarms und der Harnblase, einem Schussbruch des

Kreuzbeins sowie zu einer Blutung in die Bauchhöhle. Der andere Schusskanal am

Oberschenkel verlief oberflächlich, sodass diese Verletzung zwar unter

Narbenbildung, sonst jedoch ohne Folgeschäden abheilen konnte. Bei der Spitalaufnahme

musste der Kreislauf des Beschwerdeführers stabilisiert werden. Danach konnte

er operiert werden. Der Beschwerdeführer befand sich aufgrund der aktiven

inneren Blutung in einem lebensbedrohlichen Zustand, der nur durch die

Operation mit Stillung der Blutung und Volumensubstitution abgewendet werden

konnte.

3.

Die Voraussetzungen für das Gewähren

von Opferhilfeansprüchen und insbesondere für das Ausrichten einer Genugtuung

durch den Kanton Solothurn an den Beschwerdeführer liegen grundsätzlich vor,

was nicht bestritten ist. Der Beschwerdeführer ist durch die Schussverletzungen

in seiner körperlichen und psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt

worden (Art. 1 Abs. 1 Opferhilfegesetz, OHG, SR 312.5). Die Beeinträchtigung

ist erheblich im Sinne des OHG und eine Genugtuung ist nach Art. 2 lit. e von

der Opferhilfe umfasst. Der Kanton Solothurn ist als Tatortkanton zuständig,

die Verwirkungsfrist von fünf Jahren für das Einreichen des Gesuchs ist

eingehalten. Die zivilrechtlich im Strafverfahren zugesprochene

Genugtuungsleistung ist zumindest auf absehbare Zeit beim Täter nicht

einbringlich, von Dritten sind keine entsprechenden Leistungen zu erwarten.

4.

Umstritten sind die Höhe der

Genugtuungssumme sowie die Zulässigkeit einer Kürzung wegen Mitverschuldens des

Geschädigten. Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer eine Genugtuungssumme

von total CHF 1’260.00 zu, wobei sie von einer Basisgenugtuung von CHF 4’200.00

für die erlittenen Verletzungen ausging und den Betrag wegen eines schweren

Mitverschuldens des Opfers um 70% kürzte. Der Beschwerdeführer verlangt eine

Genugtuungssumme von total CHF 10'000.00.

4.1

Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG haben das

Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der

Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Artikel 47 und 49 des Obligationenrechts

sind sinngemäss anwendbar. Anspruch auf Ausrichtung einer Genugtuung haben

somit nicht alle Opfer, sondern die Genugtuung ist auf Opfer beschränkt, die

schwer betroffen sind. Die Genugtuung wird nach der Schwere der

Beeinträchtigung bemessen (Art. 23 Abs. 1 OHG). Sie beträgt höchstens 70‘000

Franken für das Opfer und 35‘000 Franken für Angehörige (Abs. 2). Dieser Höchstbetrag

wurde bei der Revision des Opferhilfegesetzes, welche per 1. Januar 2009

in Kraft getreten ist, eingeführt. Mit dieser Plafonierung wurde bewusst eine

allgemeine Senkung der Beiträge im Vergleich zum Haftpflichtrecht beabsichtigt.

Damit solle dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es sich nicht um eine

Leistung aus Verantwortlichkeit, sondern um eine subsidiäre staatliche

Hilfeleistung handle, und dass die Genugtuung nicht vom Täter als dem

Schadensverursacher, sondern von der Allgemeinheit zu bezahlen sei (vgl. Meret

Baumann/Blanca Anabitarta/Sandra Müller Gmünder, Genugtuungspraxis Opferhilfe,

in: Jusletter vom 1. Juni 2015, Rz. 2).

4.2

Das Opferhilfegesetz enthält ausser

der Obergrenze keine Bestimmungen über die Bemessung der Genugtuung. Die von

den Zivilgerichten entwickelten Bemessungsgrundsätze zu Art. 47 und 49 OR sind

sinngemäss heranzuziehen (vgl. Art. 22 Abs. 1 OHG). Bei der Bemessung der

Genugtuung hat die Behörde in erster Linie die Schwere der Beeinträchtigung zu

gewichten. Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im Zivilrecht, die Verletzung

der persönlichen Verhältnisse, bzw. das konkrete Ausmass des Eingriffes in die

Persönlichkeitsrechte zu verstehen. Der Richter stellt ab auf die objektive

Schwere und die subjektiven Auswirkungen des Eingriffs in das verletzte

Rechtsgut. Er hat dabei die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die

Behörde hat ein relativ weites Ermessen bei der Festsetzung der Genugtuung. Das

Bundesgericht hat es stets abgelehnt, die Höhe der Genugtuung nach

schematischen Grundsätzen festzulegen. Es soll stets auf den Einzelfall

ankommen (Peter Gomm, in: Peter Gomm / Dominik Zehntner [Hrsg.], Kommentar zum

Opferhilfegesetz, Bern 2009, Art. 23 N 5 mit Hinweisen insb. auf BGE 132 II

117).

Das Bundesamt für Justiz erstellte im

Oktober 2008 gestützt auf das neue Gesetz einen Leitfaden zur Bemessung der

Genugtuung nach Opferhilfegesetz zu Handen der kantonalen Behörden. Darin sind

als Bandbreiten für Opfer mit Beeinträchtigung in der physischen Integrität 4

Schweregrade unterschieden. Beim Schweregrad 1 mit mässig schwerer

Beeinträchtigung (z.B. Verlust eines Fingers oder des Geruchssinns) beträgt die

Bandbreite CHF 0 - 20'000. Die Vorinstanz hat im Fall des Beschwerdeführers

eine solche Beeinträchtigung 1. Schweregrades angenommen, was vom

Beschwerdeführer nicht bestritten wird.

4.3

Bei der Bemessung der Höhe der

Entschädigung sind diverse Faktoren zu gewichten, wie z.B. die Leidenszeit,

Dauerschmerzen, Komplikationen im Heilverlauf, besondere Auswirkungen auf Beruf,

Freizeit und Familienleben, ästhetische Schäden, Pflegebedürftigkeit und

Drittabhängigkeit bei besonders schwerer Invalidität (Gomm, a.a.O., Art. 23 N

6). Weiter werden genannt: das Alter des Opfers, die Dauer des

Spitalaufenthalts, schmerzhafte Operationen, bleibende Narben, die Auswirkungen

auf das berufliche und das private Leben, die Intensität und Dauer der

psychischen Folgen, die Abhängigkeit von Dritten, wiederholte Taten, der

Umstand, dass der Täter oder die Täterin nicht ermittelt und verurteilt worden

ist (Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz, Bundesamt

für Justiz, Oktober 2008, S. 6).

5.

Die Vorinstanz hat zur Bemessung der

Genugtuung des Beschwerdeführers zwei Vergleichsfälle mit ähnlichen

Verletzungsbildern herangezogen und diese sorgfältig mit dem Fall des

Beschwerdeführers verglichen. Gestützt darauf hat sie eine Basisgenugtuung von

CHF 4'200.00 festgesetzt. Faktoren, die eine Erhöhung dieser

Basisgenugtuung rechtfertigen würden, wurden keine festgestellt. Sie kürzte

jedoch die Genugtuung gestützt auf Art. 27 Abs. 1 OHG aufgrund eines

Mitverschuldens des Opfers um 70 %. Dieses habe wesentlich dazu beigetragen,

dass sich die Situation in der Tatnacht derart zugespitzt habe, indem es den

Täter mit Drohungen zur Konfrontation mitten in der Nacht veranlasst habe und

dabei unter Alkoholeinfluss gestanden habe. Auch habe das Auftauchen des

Beschwerdeführers am Bahnhof zusammen mit der Entourage bedrohlich auf den

Täter gewirkt. Weiter habe er sich an den Hosenbund gefasst und das Ziehen

einer Waffe vorgetäuscht, auch wenn er nicht bewaffnet gewesen sei. All dies

habe dazu beigetragen, dass der Täter emotional stark aufgewühlt gewesen sei.

Die erste Schussabgabe des Täters sei deshalb auch durch Notwehr gerechtfertigt

gewesen, die weiteren seien dann aber im Rahmen eines nicht entschuldbaren

Notwehrexzesses erfolgt. Das Gericht habe die Situation gar dahingehend

gewürdigt, dass dem Verhalten des Täters ein gewisses Verständnis habe entgegengebracht

werden müssen. Da der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Verlauf der

Auseinandersetzung wesentlich beeinflusst habe, sei von einem schweren

Mitverschulden auszugehen.

6.1

Der Beschwerdeführer bezieht sich in

erster Linie auf das Strafurteil und verlangt, es sei ihm vom Staat eine

Genugtuung in derselben Höhe zu bezahlen, wie sie im Strafurteil dem Täter

auferlegt worden sei, nämlich CHF 10'000.00. Die zugesprochene Genugtuung

sei zu weit entfernt von der strafrechtlichen Genugtuungssumme und erscheine

angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer, der keinerlei aggressive

Handlung gegenüber dem Täter begangen habe und auch unbewaffnet gewesen sei,

zwei Durchschüsse in Bauch und Oberschenkel erlitten habe, sich in der Folge in

unmittelbarer Lebensgefahr befunden habe und noch heute unter den Folgen der

Tat leide, geradezu als Hohn.

6.2

Die Botschaft zum Opferhilfegesetz

hält jedoch klar fest, dass die Genugtuung nach OHG nicht gleich hoch zu sein

braucht, wie die vom Täter geschuldete (BBl 2005 7165, S. 7223). Zweck der

opferhilferechtlichen Genugtuung ist die Anerkennung der schwierigen Situation

des Opfers durch das Gemeinwesen. Mit der Zusprechung einer Genugtuung soll der

immaterielle Schaden anerkannt werden, wobei die Höhe der Genugtuung weniger

wichtig ist. Die Ausrichtung eines Geldbetrags zur freien Verwendung bildet ein

Mittel zur Linderung des Schmerzes (vgl. Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung

nach Opferhilfegesetz, Bundesamt für Justiz, Oktober 2008, S. 3). Mit der

Plafonierung der Genugtuungssumme auf einer Obergrenze von CHF 70'000.00

wurde bewusst eine allgemeine Senkung der Beiträge im Vergleich zum

Haftpflichtrecht beabsichtigt. Damit solle dem Umstand Rechnung getragen

werden, dass es sich nicht um eine Leistung aus Verantwortlichkeit, sondern um

eine subsidiäre staatliche Hilfeleistung handle, und dass die Genugtuung nicht

vom Täter als dem Schadensverursacher, sondern von der Allgemeinheit zu

bezahlen sei (vgl. Baumann/Blanca Anabitarta/Müller Gmünder, a.a.O. Rz. 2). Die

Festsetzung der Genugtuung im Einzelfall richtet sich nach einer degressiven

Skala, die von den im Privatrecht üblicherweise gewährten Beträgen unabhängig

ist. In der Botschaft wurde klar davon ausgegangen, dass die nach OHG

zugesprochenen Genugtuungen tiefer liegen würden als jene nach Zivilrecht (BBl

2005.

7165, S. 7226). Auch das Bundesgericht hielt fest, dass die

Opferhilfebehörde bei der Prüfung der Angemessenheit einer Genugtuung nicht an

das Erkenntnis des Strafgerichts gebunden ist (Urteil des Bundesgerichts

1C_542/2015 E. 4.1). Auf die im Strafurteil zugesprochene Genugtuungssumme kann

deshalb nicht abgestellt werden.

7.1

In Bezug auf die Basisgenugtuung

kritisiert der Beschwerdeführer, die

Vorinstanz habe ihr Ermessen missbraucht. Strafrechtlich sei die Tat als versuchte

eventualvorsätzliche Tötung qualifiziert worden. Im Strafurteil sei

festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer nur wegen der schnellen Leistung

medizinischer Hilfe und «weil er immenses Glück» gehabt habe, überlebt habe.

Die Blutung in seinem Bauchraum habe nur durch eine Notoperation gestillt

werden können und der Blutverlust substituiert werden müssen. Der

Beschwerdeführer habe das Geschehen noch nicht vollständig verarbeitet und

leide unter Angststörungen, Panikattacken, Schlafstörungen und Albträumen sowie

Gesässschmerzen bei langem Sitzen oder beim Stuhlgang. Dass die Vorinstanz nur

zwei Vergleichsfälle hinzugezogen habe, sei geradezu willkürlich. Angesichts

der Schwere der erlittenen Verletzungen, des Bestehens einer unmittelbaren

Lebensgefahr und der Folge der Verletzungen erscheine eine Genugtuung von

CHF 4'200.00 als unangemessen tief.

7.2

Zwar kritisiert der Beschwerdeführer

den Beizug von bloss zwei Vergleichsfällen als zu wenig und geradezu

willkürlich. Selbst nennt er jedoch keine Vergleichsfälle, nach denen es

gerechtfertigt wäre, die Basisgenugtuung höher festzusetzen. Im Aufsatz

Genugtuungspraxis Opferhilfe von Meret Baumann, Blanca Anabitarte und Sandra

Müller Gmünder, welcher am 1. Juni 2015 im Jusletter publiziert wurde,

lassen sich weitere Vergleichsfälle finden. In diesem Aufsatz ist eine Vielzahl

an Opferhilfefällen zusammengetragen zur Entwicklung einer entsprechenden

Praxis. In den darin aufgelisteten Vergleichsfällen wurden Genugtuungen von

CHF 10'000.00, wie der Beschwerdeführer sie verlangt, in drei Fällen

zugesprochen. Im einen Fall hatte das Opfer Schusswunden an Kopf und Knie und

dadurch eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten. Die Arbeitsfähigkeit

war nach einem Jahr noch stark eingeschränkt (28. April 2014, LU OHG

2013/34). In einem zweiten Fall hatte eine Mutter in einem psychotischen Schub

versucht, ihr 5-jähriges Kind und dessen Geschwister zu töten. Dem 5-jährigen

Kind waren Stichwunden an Oberarm und Rücken zugefügt worden und es musste sich

in kinderpsychiatrische Behandlung begeben, wobei die psychischen Folgen unklar

seien (4. Februar 2014, BL 13-25). In einem dritten Fall musste einem

Opfer nach einer Prügelattacke die mehrfach gerissene Milz entfernt werden, was

zu einer erhöhten Infektanfälligkeit führte. Auch litt das Opfer nach dem

Angriff unter psychischen Beschwerden (14. September 2011, ZH 572/2009).

Diese drei Fälle wiegen deutlich schwerer als jener des Beschwerdeführers, welcher

– soweit bekannt – keine gravierenden Folgeschäden davongetragen hat. Die von

ihm behaupteten psychischen Probleme und Gesässschmerzen bei langem Sitzen oder

beim Stuhlgang wurden nicht belegt und können deshalb vorliegend grundsätzlich auch

nicht berücksichtigt werden. Die Vorinstanz berücksichtigte zugunsten des Beschwerdeführers

trotzdem, dass bei einem Delikt dieser Schwere von einer notorisch vorhandenen

psychischen Beeinträchtigung auszugehen sei. Zu den erlittenen Verletzungen des

Enddarms und der Harnblase sowie des Kreuzbeins und des Oberschenkels wurden

trotz Aufforderung durch die

Vorinstanz vom 5. Januar 2017 ausser dem Abschlussgutachten des Instituts

für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 11. November 2010 keine

weiteren Berichte über den Heilungsverlauf eingereicht. Mangels anderer Angaben

ist davon auszugehen, dass die Verletzungen alle gut verheilt sind. Auch über

die Dauer der Arbeitsunfähigkeit hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht.

Es sind deshalb keine Gründe ersichtlich, die durch die Vorinstanz als

Fachbehörde ermessensweise festgesetzte Basisgenugtuung von CHF 4'200.00

zu erhöhen. Auch einem Opfer, dem ein Messer in den Rücken gerammt wurde,

wodurch es Stichverletzungen an Nieren und Dickdarm, einen Bluterguss an der

Bauchhinterwand und in der Folge einen Infekt mit unmittelbarer Lebensgefahr

erlitten hatte, wurde eine Genugtuung von CHF 4'000.00 zugesprochen

(21. Juli 2011, ZH 176/2011).

8.

Genugtuungserhöhende oder –mindernde

Faktoren gemäss Erwägung 4.3 lassen sich, wie von der Vorinstanz richtig

erkannt, ebenfalls keine finden. Der Beschwerdeführer belegte insbesondere die

behaupteten Spätfolgen nicht.

9.1

Letztlich ist zu prüfen, ob es

gerechtfertigt war, die Genugtuungssumme aufgrund des Mitverschuldens des

Beschwerdeführers um 70 % zu kürzen. Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, mit

der Kürzung um 70 % habe sich die Vorinstanz in irritierender Weise die Sicht

des Täters zu eigen gemacht. Das Obergericht habe sich einlässlich mit der

Bemessung der Genugtuung auseinandergesetzt. Es habe dabei auch die Frage des

Mitverschuldens des Beschwerdeführers gewürdigt und deshalb die

Genugtuungssumme auf CHF 10'000.00 reduziert. Es sei irritierend, stossend

und unangemessen, dass die Vorinstanz nun eine nochmals weitergehende Reduktion

wegen angeblichem schwerem Mitverschulden vornehme. Der Beschwerdeführer sei

unbewaffnet gewesen und das Strafgericht habe eine Notwehrsituation des Täters

klar verneint bzw. jedenfalls den 2. bis 5. Schuss als nichtentschuldbaren

Notwehrexzess qualifiziert. Gemäss dem Obergericht hätten diese Schüsse dem

Beschwerdeführer auch die schweren Verletzungen zugefügt. Der Grad des

Überschreitens des (Putativ-)Notwehrrechts sei als «erheblich» qualifiziert

worden. Gemäss Feststellung des Obergerichts habe der Beschwerdeführer zumindest

nach dem 1. auf ihn abgegebenen Schuss eine «abwehrende Haltung» eingenommen.

Die Vorinstanz habe ausschliesslich jene Elemente gewürdigt, welche sich gegen

den Beschwerdeführer verwenden liessen. Durch die Zusprechung einer Genugtuung

von CHF 1'260.00 bagatellisiere sie das Vorgefallene in unerträglicher Art

und Weise.

9.2

Art. 27 Abs. 1 OHG sieht vor, dass

die Entschädigung und die Genugtuung des Opfers herabgesetzt oder

ausgeschlossen werden können, wenn das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimmerung

der Beeinträchtigung beigetragen hat. Gemäss der Botschaft zum Opferhilfegesetz

wird dabei nicht das Verschulden des Opfers oder der Angehörigen in den

Vordergrund gestellt, sondern ihr Verhalten, das zur Entstehung der

Beeinträchtigung oder zur Verschlimmerung der Folgen beigetragen hat, wobei die

Opferhilfebehörde strenger sein darf als ein Zivilgericht (BBl 2005 7231). Bereits

eine einfache Mitverursachung durch das Verhalten des Opfers kann eine

Herabsetzung oder gar einen Ausschluss des Anspruchs bewirken (Gomm, a.a.O.,

Art. 27 N 2). Das Selbstverschulden wird nach einem objektiven Massstab

beurteilt, das Verhalten des Opfers also mit dem hypothetischen Verhalten eines

durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der Lage des Opfers verglichen (Gomm,

a.a.O., Art. 27 N 7). Bereits ein leichtes beziehungsweise untergeordnetes

Mitverschulden kann zu einer Reduktion des Genugtuungsanspruches führen (vgl.

BGE 124 II 8 E. 5c). Dabei muss dem Opfer vorgehalten werden können, dass es

die in seinem eigenen Interesse aufzuwendende Sorgfalt nicht beachtet, und dass

es nicht genügend Sorgfalt und Umsicht zu seinem eigenen Schutz aufgewendet

hat. Vorwerfbar ist dieses Verhalten nur, wenn das Opfer die Möglichkeit einer

Schädigung voraussehen kann oder könnte und sein Verhalten dieser Voraussicht

nicht anpasst (Urteile des Bundesgerichts 4A_520/2007 vom 31. März 2008 E.

5.3

und 4C.225/2003 vom 24. Februar 2004, E. 5.1 mit

Hinweisen). Als leichtes bis mittleres Verschulden wurde in der Praxis etwa die

Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration gewertet, in deren Verlauf das

Opfer von einer Schusswaffe tödlich getroffen wurde (BGE 123 II 210 E. 3b-c).

Als Reduktionsgrund kann aber auch ein bewusster regelmässiger Aufenthalt in

einem gefährlichen Milieu in Frage kommen, insbesondere im Umfeld der

Drogenkriminalität (BGS 121 II 369 E. 3c und 4c). Kürzungssätze von 70-80 %

rechtfertigen sich nur, wenn ein schweres Mitverschulden des Opfers vorliegt.

Bei leichtem bis mittelschwerem Verschulden kommen hingegen Kürzungssätze

zwischen einem Viertel und einem Drittel in Betracht (Gomm, a.a.O., Art. 27 N

9). Um eine Genugtuung gänzlich auszuschliessen, braucht es ein den

Kausalverlauf unterbrechendes Selbstverschulden des Geschädigten (Gomm, a.a.O.,

Art. 27 N 15).

9.3

Die Vorinstanz würdigte, dass der

Beschwerdeführer den Täter unter Drohungen zu einer Konfrontation in der Nacht veranlasst

habe. Der Beschwerdeführer sei betrunken gewesen und sei mit einer Entourage

aufgetreten, was bedrohlich auf den Täter gewirkt habe. Insbesondere habe er

das Ziehen einer Waffe vorgetäuscht, was den Täter zur ersten Schussabgabe veranlasst

habe, welche auch durch Notwehr gerechtfertigt gewesen sei. Der

Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten wesentliche dazu beigetragen, dass

die Auseinandersetzung eskaliert sei.

9.4

Der Beschwerdeführer kritisiert

zwar, dass die Vorinstanz ausschliesslich jene Elemente gewürdigt habe, welche

sich gegen ihn verwenden liessen, doch zeigt sich, dass den Beschwerdeführer

auch tatsächlich ein grosses Mitverschulden trifft. Bereits der Umstand, dass

er auf eigene Initiative mitten in der Nacht diese gefährliche Situation mit

Konfrontation des Gläubigers suchte, während er aufgrund des seit längerer Zeit

bestehenden Konflikts wusste, dass das Klima angespannt war, rechtfertigt eine

Kürzung von bis zu einem Drittel. Der Beschwerdeführer zwang den Täter zudem

regelrecht zu dem Treffen, indem er ihn bedrohte und einzuschüchtern versuchte,

wobei er offenbar auch Drohungen gegen die Familie des Täters ausstiess. Bei

dem Treffen ging es dem Beschwerdeführer darum, den Täter derart «fertig zu

machen», dass er auf seine Forderung verzichten würde (vgl. Urteil des

Obergerichts vom 22. März 2016, S. 40). Der Beschwerdeführer trat bei

dieser Konfrontation zusammen mit mehreren Personen auf, wozu der Täter

aussagte, es sei ihm vorgekommen wie ein Wolfsrudel. Auch dadurch heizte der

Beschwerdeführer die Stimmung weiter auf. Nachdem einer der Kollegen des

Beschwerdeführers mit dem Täter gesprochen hatte, trat dann der Beschwerdeführer

aus der Gruppe heraus und lief auf den Täter zu. Dabei bewegte er seine Hand

zum Hosenbund und täuschte absichtlich das Ziehen einer Waffe vor (vgl. Urteil

S. 43). Dass der Täter sich dadurch bedroht fühlte und in der Folge auf den

Beschwerdeführer schoss, hat dieser zu einem sehr grossen Teil selbst

verschuldet. Der erste Schuss wurde denn auch als durch Notwehr gerechtfertigt

beurteilt. Hätte dieser Schuss den Beschwerdeführer getroffen, dann hätte wohl

der Anspruch auf Leistungen der Opferhilfe gänzlich ausgeschlossen werden

müssen. Insgesamt feuerte der Täter fünf Schüsse auf den Beschwerdeführer ab,

wobei zugunsten des Täters davon ausgegangen wurde, dass der vierte und fünfte

den Beschwerdeführer getroffen haben. Der Beschwerdeführer war auch noch nach

der ersten Schussabgabe weiter auf den Täter zugegangen und hatte erst während

der Abgabe der weiteren Schüsse eine seitliche, «abwehrende» Haltung

eingenommen (vgl. Urteil S. 45). Der ganze Ablauf zeigt, dass der

Beschwerdeführer, der zum Tatzeitpunkt unter dem Einfluss von Alkohol und

Benzodiazepinen stand, die Gefahrensituation selbst hervorgerufen und bis zur

Eskalation gesteigert hatte, weshalb sich die Kürzung der Opferhilfeleistungen

um 70 % wegen seines schweren Mitverschuldens allemal rechtfertigt. Es würde

dem Sinn und Zweck des Opferhilferechts widersprechen – nach welchem dem Opfer

eine Genugtuung als Zeichen der Solidarität der Gemeinschaft zukommen solle – wenn

dem Beschwerdeführer, welcher sich in einem kriminellen Umfeld bewegte und die

Tat regelrecht provozierte, eine höhere Genugtuung zugesprochen würde.

10.

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Gemäss Art. 30 Abs. 1 OHG ist das

Verfahren kostenlos. Der Beschwerdeführer liess ein Gesuch um Gewährung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands stellen. Belegt wurde dieses nicht, sondern es

wurde darauf verwiesen, dass sich der Beschwerdeführer zurzeit im vorzeitigen

Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt [...] aufhalte. Es seien die

Verfahrensakten von Amtes wegen beizuziehen.

Gemäss § 76 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann

eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung

verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der

Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung

der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands verlangen.

Der

Beschwerdeführer hat weder seine Mittellosigkeit belegt, noch hatte seine

Beschwerde Aussicht auf Erfolg. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung ist deshalb abzuweisen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

3. Das Gesuch um Gewährung einer

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann