VWBES.2018.115
Opferhilfe
14. November 2018Deutsch19 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. November 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Roger Wirz
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Amt für soziale
Sicherheit, Soziale Förderung und Generationen
Beschwerdegegner
betreffend Opferhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der aus der Türkei stammende A.___
(geb. 1982) erlitt in der Nacht vom 10. auf den 11. Februar 2010 zwei
Schussverletzungen.
2. Strafrechtlich wurde der Täter dazu
verpflichtet, dem Opfer eine Genugtuungssumme in der Höhe von CHF 10'000.00,
zuzüglich 5 % Zins seit 11. Februar 2010 zu bezahlen.
3. Ein Gesuch von A.___ an die kantonale
Opferhilfestelle um Ausrichtung einer Genugtuung wurde mit Verfügung vom
6. März 2018 im Umfang von CHF 1'260.00 gutgeheissen und an die
Ansprüche des Opfers gegenüber dem Täter angerechnet. Eine Entschädigung wurde
zufolge Verzichts nicht ausgerichtet. In der Begründung wurde festgehalten, die
Genugtuung werde auf CHF 4'200.00 festgesetzt, zufolge Mitverschuldens des
Opfers aber um 70 % gekürzt.
4. Gegen diese Verfügung liess A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 19. März 2018, vertreten durch
Advokat Roger Wirz, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und um
Ausrichtung einer Genugtuung von CHF 10'000.00 sowie um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ersuchen.
5. Die Vorinstanz schloss mit
Vernehmlassung vom 9. April 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
6. Der Beschwerdeführer hielt mit
Eingabe vom 30. April 2018 an seinen Begehren fest.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 des
Sozialgesetzes, SG, BGS 831.1). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Auszugehen ist von folgendem
Sachverhalt: Der Täter hatte dem Beschwerdeführer im Jahr 2009
CHF 12'000.00 geliehen. CHF 5'000.00 zahlte der Beschwerdeführer
zurück. Die noch offene Restschuld führte zu einem längeren Konflikt und
schliesslich zu einem Treffen in der Tatnacht vom 10./11. Februar 2010
zwischen dem Beschwerdeführer, dem Täter und mehreren Kollegen des
Beschwerdeführers, am Bahnhof [...]. Die Initiative zu einem Treffen mitten in
der Nacht war vom Beschwerdeführer ausgegangen, welcher zuvor in Zürich im
Ausgang gewesen war. Er schrieb dem Täter SMS, rief ihn um 01:00 Uhr an und
drängte auf ein sofortiges Treffen, während der Täter ein Treffen um 18:00 Uhr
vorschlug. Beim Treffen ging es dem Beschwerdeführer nicht darum ein
Friedensgespräch zu führen, sondern tatsächlich darum, den Täter
einzuschüchtern und in dem Sinn «fertig zu machen», dass er inskünftig auf die
Einforderung seines Guthabens verzichten würde. Am Bahnhof kam es zwischen dem
Täter und einem Kollegen des Beschwerdeführers zunächst zu einem kurzen
Gespräch, während eine Gruppe von Kollegen des Beschwerdeführers wartete.
Danach trat der Beschwerdeführer aus der Gruppe heraus und ging auf den Täter
zu. Auf dem Weg zum Täter griff er sich an den Hosenbund und täuschte das
Ziehen einer Waffe vor, ohne wirklich bewaffnet zu sein. Hierauf gab der Täter
die Schüsse ab. Der Täter wurde in der Folge wegen versuchter vorsätzlicher
Tötung schuldig gesprochen und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36
Monaten verurteilt.
2.2
Gemäss dem Abschluss-Gutachten des
Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 11. November 2010
verlief ein Schusskanal durch die Bauchhöhle des Beschwerdeführers und führte
dort zu Verletzungen des Enddarms und der Harnblase, einem Schussbruch des
Kreuzbeins sowie zu einer Blutung in die Bauchhöhle. Der andere Schusskanal am
Oberschenkel verlief oberflächlich, sodass diese Verletzung zwar unter
Narbenbildung, sonst jedoch ohne Folgeschäden abheilen konnte. Bei der Spitalaufnahme
musste der Kreislauf des Beschwerdeführers stabilisiert werden. Danach konnte
er operiert werden. Der Beschwerdeführer befand sich aufgrund der aktiven
inneren Blutung in einem lebensbedrohlichen Zustand, der nur durch die
Operation mit Stillung der Blutung und Volumensubstitution abgewendet werden
konnte.
3.
Die Voraussetzungen für das Gewähren
von Opferhilfeansprüchen und insbesondere für das Ausrichten einer Genugtuung
durch den Kanton Solothurn an den Beschwerdeführer liegen grundsätzlich vor,
was nicht bestritten ist. Der Beschwerdeführer ist durch die Schussverletzungen
in seiner körperlichen und psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt
worden (Art. 1 Abs. 1 Opferhilfegesetz, OHG, SR 312.5). Die Beeinträchtigung
ist erheblich im Sinne des OHG und eine Genugtuung ist nach Art. 2 lit. e von
der Opferhilfe umfasst. Der Kanton Solothurn ist als Tatortkanton zuständig,
die Verwirkungsfrist von fünf Jahren für das Einreichen des Gesuchs ist
eingehalten. Die zivilrechtlich im Strafverfahren zugesprochene
Genugtuungsleistung ist zumindest auf absehbare Zeit beim Täter nicht
einbringlich, von Dritten sind keine entsprechenden Leistungen zu erwarten.
4.
Umstritten sind die Höhe der
Genugtuungssumme sowie die Zulässigkeit einer Kürzung wegen Mitverschuldens des
Geschädigten. Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer eine Genugtuungssumme
von total CHF 1’260.00 zu, wobei sie von einer Basisgenugtuung von CHF 4’200.00
für die erlittenen Verletzungen ausging und den Betrag wegen eines schweren
Mitverschuldens des Opfers um 70% kürzte. Der Beschwerdeführer verlangt eine
Genugtuungssumme von total CHF 10'000.00.
4.1
Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG haben das
Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der
Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Artikel 47 und 49 des Obligationenrechts
sind sinngemäss anwendbar. Anspruch auf Ausrichtung einer Genugtuung haben
somit nicht alle Opfer, sondern die Genugtuung ist auf Opfer beschränkt, die
schwer betroffen sind. Die Genugtuung wird nach der Schwere der
Beeinträchtigung bemessen (Art. 23 Abs. 1 OHG). Sie beträgt höchstens 70‘000
Franken für das Opfer und 35‘000 Franken für Angehörige (Abs. 2). Dieser Höchstbetrag
wurde bei der Revision des Opferhilfegesetzes, welche per 1. Januar 2009
in Kraft getreten ist, eingeführt. Mit dieser Plafonierung wurde bewusst eine
allgemeine Senkung der Beiträge im Vergleich zum Haftpflichtrecht beabsichtigt.
Damit solle dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es sich nicht um eine
Leistung aus Verantwortlichkeit, sondern um eine subsidiäre staatliche
Hilfeleistung handle, und dass die Genugtuung nicht vom Täter als dem
Schadensverursacher, sondern von der Allgemeinheit zu bezahlen sei (vgl. Meret
Baumann/Blanca Anabitarta/Sandra Müller Gmünder, Genugtuungspraxis Opferhilfe,
in: Jusletter vom 1. Juni 2015, Rz. 2).
4.2
Das Opferhilfegesetz enthält ausser
der Obergrenze keine Bestimmungen über die Bemessung der Genugtuung. Die von
den Zivilgerichten entwickelten Bemessungsgrundsätze zu Art. 47 und 49 OR sind
sinngemäss heranzuziehen (vgl. Art. 22 Abs. 1 OHG). Bei der Bemessung der
Genugtuung hat die Behörde in erster Linie die Schwere der Beeinträchtigung zu
gewichten. Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im Zivilrecht, die Verletzung
der persönlichen Verhältnisse, bzw. das konkrete Ausmass des Eingriffes in die
Persönlichkeitsrechte zu verstehen. Der Richter stellt ab auf die objektive
Schwere und die subjektiven Auswirkungen des Eingriffs in das verletzte
Rechtsgut. Er hat dabei die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die
Behörde hat ein relativ weites Ermessen bei der Festsetzung der Genugtuung. Das
Bundesgericht hat es stets abgelehnt, die Höhe der Genugtuung nach
schematischen Grundsätzen festzulegen. Es soll stets auf den Einzelfall
ankommen (Peter Gomm, in: Peter Gomm / Dominik Zehntner [Hrsg.], Kommentar zum
Opferhilfegesetz, Bern 2009, Art. 23 N 5 mit Hinweisen insb. auf BGE 132 II
117).
Das Bundesamt für Justiz erstellte im
Oktober 2008 gestützt auf das neue Gesetz einen Leitfaden zur Bemessung der
Genugtuung nach Opferhilfegesetz zu Handen der kantonalen Behörden. Darin sind
als Bandbreiten für Opfer mit Beeinträchtigung in der physischen Integrität 4
Schweregrade unterschieden. Beim Schweregrad 1 mit mässig schwerer
Beeinträchtigung (z.B. Verlust eines Fingers oder des Geruchssinns) beträgt die
Bandbreite CHF 0 - 20'000. Die Vorinstanz hat im Fall des Beschwerdeführers
eine solche Beeinträchtigung 1. Schweregrades angenommen, was vom
Beschwerdeführer nicht bestritten wird.
4.3
Bei der Bemessung der Höhe der
Entschädigung sind diverse Faktoren zu gewichten, wie z.B. die Leidenszeit,
Dauerschmerzen, Komplikationen im Heilverlauf, besondere Auswirkungen auf Beruf,
Freizeit und Familienleben, ästhetische Schäden, Pflegebedürftigkeit und
Drittabhängigkeit bei besonders schwerer Invalidität (Gomm, a.a.O., Art. 23 N
6). Weiter werden genannt: das Alter des Opfers, die Dauer des
Spitalaufenthalts, schmerzhafte Operationen, bleibende Narben, die Auswirkungen
auf das berufliche und das private Leben, die Intensität und Dauer der
psychischen Folgen, die Abhängigkeit von Dritten, wiederholte Taten, der
Umstand, dass der Täter oder die Täterin nicht ermittelt und verurteilt worden
ist (Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz, Bundesamt
für Justiz, Oktober 2008, S. 6).
5.
Die Vorinstanz hat zur Bemessung der
Genugtuung des Beschwerdeführers zwei Vergleichsfälle mit ähnlichen
Verletzungsbildern herangezogen und diese sorgfältig mit dem Fall des
Beschwerdeführers verglichen. Gestützt darauf hat sie eine Basisgenugtuung von
CHF 4'200.00 festgesetzt. Faktoren, die eine Erhöhung dieser
Basisgenugtuung rechtfertigen würden, wurden keine festgestellt. Sie kürzte
jedoch die Genugtuung gestützt auf Art. 27 Abs. 1 OHG aufgrund eines
Mitverschuldens des Opfers um 70 %. Dieses habe wesentlich dazu beigetragen,
dass sich die Situation in der Tatnacht derart zugespitzt habe, indem es den
Täter mit Drohungen zur Konfrontation mitten in der Nacht veranlasst habe und
dabei unter Alkoholeinfluss gestanden habe. Auch habe das Auftauchen des
Beschwerdeführers am Bahnhof zusammen mit der Entourage bedrohlich auf den
Täter gewirkt. Weiter habe er sich an den Hosenbund gefasst und das Ziehen
einer Waffe vorgetäuscht, auch wenn er nicht bewaffnet gewesen sei. All dies
habe dazu beigetragen, dass der Täter emotional stark aufgewühlt gewesen sei.
Die erste Schussabgabe des Täters sei deshalb auch durch Notwehr gerechtfertigt
gewesen, die weiteren seien dann aber im Rahmen eines nicht entschuldbaren
Notwehrexzesses erfolgt. Das Gericht habe die Situation gar dahingehend
gewürdigt, dass dem Verhalten des Täters ein gewisses Verständnis habe entgegengebracht
werden müssen. Da der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Verlauf der
Auseinandersetzung wesentlich beeinflusst habe, sei von einem schweren
Mitverschulden auszugehen.
6.1
Der Beschwerdeführer bezieht sich in
erster Linie auf das Strafurteil und verlangt, es sei ihm vom Staat eine
Genugtuung in derselben Höhe zu bezahlen, wie sie im Strafurteil dem Täter
auferlegt worden sei, nämlich CHF 10'000.00. Die zugesprochene Genugtuung
sei zu weit entfernt von der strafrechtlichen Genugtuungssumme und erscheine
angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer, der keinerlei aggressive
Handlung gegenüber dem Täter begangen habe und auch unbewaffnet gewesen sei,
zwei Durchschüsse in Bauch und Oberschenkel erlitten habe, sich in der Folge in
unmittelbarer Lebensgefahr befunden habe und noch heute unter den Folgen der
Tat leide, geradezu als Hohn.
6.2
Die Botschaft zum Opferhilfegesetz
hält jedoch klar fest, dass die Genugtuung nach OHG nicht gleich hoch zu sein
braucht, wie die vom Täter geschuldete (BBl 2005 7165, S. 7223). Zweck der
opferhilferechtlichen Genugtuung ist die Anerkennung der schwierigen Situation
des Opfers durch das Gemeinwesen. Mit der Zusprechung einer Genugtuung soll der
immaterielle Schaden anerkannt werden, wobei die Höhe der Genugtuung weniger
wichtig ist. Die Ausrichtung eines Geldbetrags zur freien Verwendung bildet ein
Mittel zur Linderung des Schmerzes (vgl. Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung
nach Opferhilfegesetz, Bundesamt für Justiz, Oktober 2008, S. 3). Mit der
Plafonierung der Genugtuungssumme auf einer Obergrenze von CHF 70'000.00
wurde bewusst eine allgemeine Senkung der Beiträge im Vergleich zum
Haftpflichtrecht beabsichtigt. Damit solle dem Umstand Rechnung getragen
werden, dass es sich nicht um eine Leistung aus Verantwortlichkeit, sondern um
eine subsidiäre staatliche Hilfeleistung handle, und dass die Genugtuung nicht
vom Täter als dem Schadensverursacher, sondern von der Allgemeinheit zu
bezahlen sei (vgl. Baumann/Blanca Anabitarta/Müller Gmünder, a.a.O. Rz. 2). Die
Festsetzung der Genugtuung im Einzelfall richtet sich nach einer degressiven
Skala, die von den im Privatrecht üblicherweise gewährten Beträgen unabhängig
ist. In der Botschaft wurde klar davon ausgegangen, dass die nach OHG
zugesprochenen Genugtuungen tiefer liegen würden als jene nach Zivilrecht (BBl
2005.
7165, S. 7226). Auch das Bundesgericht hielt fest, dass die
Opferhilfebehörde bei der Prüfung der Angemessenheit einer Genugtuung nicht an
das Erkenntnis des Strafgerichts gebunden ist (Urteil des Bundesgerichts
1C_542/2015 E. 4.1). Auf die im Strafurteil zugesprochene Genugtuungssumme kann
deshalb nicht abgestellt werden.
7.1
In Bezug auf die Basisgenugtuung
kritisiert der Beschwerdeführer, die
Vorinstanz habe ihr Ermessen missbraucht. Strafrechtlich sei die Tat als versuchte
eventualvorsätzliche Tötung qualifiziert worden. Im Strafurteil sei
festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer nur wegen der schnellen Leistung
medizinischer Hilfe und «weil er immenses Glück» gehabt habe, überlebt habe.
Die Blutung in seinem Bauchraum habe nur durch eine Notoperation gestillt
werden können und der Blutverlust substituiert werden müssen. Der
Beschwerdeführer habe das Geschehen noch nicht vollständig verarbeitet und
leide unter Angststörungen, Panikattacken, Schlafstörungen und Albträumen sowie
Gesässschmerzen bei langem Sitzen oder beim Stuhlgang. Dass die Vorinstanz nur
zwei Vergleichsfälle hinzugezogen habe, sei geradezu willkürlich. Angesichts
der Schwere der erlittenen Verletzungen, des Bestehens einer unmittelbaren
Lebensgefahr und der Folge der Verletzungen erscheine eine Genugtuung von
CHF 4'200.00 als unangemessen tief.
7.2
Zwar kritisiert der Beschwerdeführer
den Beizug von bloss zwei Vergleichsfällen als zu wenig und geradezu
willkürlich. Selbst nennt er jedoch keine Vergleichsfälle, nach denen es
gerechtfertigt wäre, die Basisgenugtuung höher festzusetzen. Im Aufsatz
Genugtuungspraxis Opferhilfe von Meret Baumann, Blanca Anabitarte und Sandra
Müller Gmünder, welcher am 1. Juni 2015 im Jusletter publiziert wurde,
lassen sich weitere Vergleichsfälle finden. In diesem Aufsatz ist eine Vielzahl
an Opferhilfefällen zusammengetragen zur Entwicklung einer entsprechenden
Praxis. In den darin aufgelisteten Vergleichsfällen wurden Genugtuungen von
CHF 10'000.00, wie der Beschwerdeführer sie verlangt, in drei Fällen
zugesprochen. Im einen Fall hatte das Opfer Schusswunden an Kopf und Knie und
dadurch eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten. Die Arbeitsfähigkeit
war nach einem Jahr noch stark eingeschränkt (28. April 2014, LU OHG
2013/34). In einem zweiten Fall hatte eine Mutter in einem psychotischen Schub
versucht, ihr 5-jähriges Kind und dessen Geschwister zu töten. Dem 5-jährigen
Kind waren Stichwunden an Oberarm und Rücken zugefügt worden und es musste sich
in kinderpsychiatrische Behandlung begeben, wobei die psychischen Folgen unklar
seien (4. Februar 2014, BL 13-25). In einem dritten Fall musste einem
Opfer nach einer Prügelattacke die mehrfach gerissene Milz entfernt werden, was
zu einer erhöhten Infektanfälligkeit führte. Auch litt das Opfer nach dem
Angriff unter psychischen Beschwerden (14. September 2011, ZH 572/2009).
Diese drei Fälle wiegen deutlich schwerer als jener des Beschwerdeführers, welcher
– soweit bekannt – keine gravierenden Folgeschäden davongetragen hat. Die von
ihm behaupteten psychischen Probleme und Gesässschmerzen bei langem Sitzen oder
beim Stuhlgang wurden nicht belegt und können deshalb vorliegend grundsätzlich auch
nicht berücksichtigt werden. Die Vorinstanz berücksichtigte zugunsten des Beschwerdeführers
trotzdem, dass bei einem Delikt dieser Schwere von einer notorisch vorhandenen
psychischen Beeinträchtigung auszugehen sei. Zu den erlittenen Verletzungen des
Enddarms und der Harnblase sowie des Kreuzbeins und des Oberschenkels wurden
trotz Aufforderung durch die
Vorinstanz vom 5. Januar 2017 ausser dem Abschlussgutachten des Instituts
für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 11. November 2010 keine
weiteren Berichte über den Heilungsverlauf eingereicht. Mangels anderer Angaben
ist davon auszugehen, dass die Verletzungen alle gut verheilt sind. Auch über
die Dauer der Arbeitsunfähigkeit hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht.
Es sind deshalb keine Gründe ersichtlich, die durch die Vorinstanz als
Fachbehörde ermessensweise festgesetzte Basisgenugtuung von CHF 4'200.00
zu erhöhen. Auch einem Opfer, dem ein Messer in den Rücken gerammt wurde,
wodurch es Stichverletzungen an Nieren und Dickdarm, einen Bluterguss an der
Bauchhinterwand und in der Folge einen Infekt mit unmittelbarer Lebensgefahr
erlitten hatte, wurde eine Genugtuung von CHF 4'000.00 zugesprochen
(21. Juli 2011, ZH 176/2011).
8.
Genugtuungserhöhende oder –mindernde
Faktoren gemäss Erwägung 4.3 lassen sich, wie von der Vorinstanz richtig
erkannt, ebenfalls keine finden. Der Beschwerdeführer belegte insbesondere die
behaupteten Spätfolgen nicht.
9.1
Letztlich ist zu prüfen, ob es
gerechtfertigt war, die Genugtuungssumme aufgrund des Mitverschuldens des
Beschwerdeführers um 70 % zu kürzen. Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, mit
der Kürzung um 70 % habe sich die Vorinstanz in irritierender Weise die Sicht
des Täters zu eigen gemacht. Das Obergericht habe sich einlässlich mit der
Bemessung der Genugtuung auseinandergesetzt. Es habe dabei auch die Frage des
Mitverschuldens des Beschwerdeführers gewürdigt und deshalb die
Genugtuungssumme auf CHF 10'000.00 reduziert. Es sei irritierend, stossend
und unangemessen, dass die Vorinstanz nun eine nochmals weitergehende Reduktion
wegen angeblichem schwerem Mitverschulden vornehme. Der Beschwerdeführer sei
unbewaffnet gewesen und das Strafgericht habe eine Notwehrsituation des Täters
klar verneint bzw. jedenfalls den 2. bis 5. Schuss als nichtentschuldbaren
Notwehrexzess qualifiziert. Gemäss dem Obergericht hätten diese Schüsse dem
Beschwerdeführer auch die schweren Verletzungen zugefügt. Der Grad des
Überschreitens des (Putativ-)Notwehrrechts sei als «erheblich» qualifiziert
worden. Gemäss Feststellung des Obergerichts habe der Beschwerdeführer zumindest
nach dem 1. auf ihn abgegebenen Schuss eine «abwehrende Haltung» eingenommen.
Die Vorinstanz habe ausschliesslich jene Elemente gewürdigt, welche sich gegen
den Beschwerdeführer verwenden liessen. Durch die Zusprechung einer Genugtuung
von CHF 1'260.00 bagatellisiere sie das Vorgefallene in unerträglicher Art
und Weise.
9.2
Art. 27 Abs. 1 OHG sieht vor, dass
die Entschädigung und die Genugtuung des Opfers herabgesetzt oder
ausgeschlossen werden können, wenn das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimmerung
der Beeinträchtigung beigetragen hat. Gemäss der Botschaft zum Opferhilfegesetz
wird dabei nicht das Verschulden des Opfers oder der Angehörigen in den
Vordergrund gestellt, sondern ihr Verhalten, das zur Entstehung der
Beeinträchtigung oder zur Verschlimmerung der Folgen beigetragen hat, wobei die
Opferhilfebehörde strenger sein darf als ein Zivilgericht (BBl 2005 7231). Bereits
eine einfache Mitverursachung durch das Verhalten des Opfers kann eine
Herabsetzung oder gar einen Ausschluss des Anspruchs bewirken (Gomm, a.a.O.,
Art. 27 N 2). Das Selbstverschulden wird nach einem objektiven Massstab
beurteilt, das Verhalten des Opfers also mit dem hypothetischen Verhalten eines
durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der Lage des Opfers verglichen (Gomm,
a.a.O., Art. 27 N 7). Bereits ein leichtes beziehungsweise untergeordnetes
Mitverschulden kann zu einer Reduktion des Genugtuungsanspruches führen (vgl.
BGE 124 II 8 E. 5c). Dabei muss dem Opfer vorgehalten werden können, dass es
die in seinem eigenen Interesse aufzuwendende Sorgfalt nicht beachtet, und dass
es nicht genügend Sorgfalt und Umsicht zu seinem eigenen Schutz aufgewendet
hat. Vorwerfbar ist dieses Verhalten nur, wenn das Opfer die Möglichkeit einer
Schädigung voraussehen kann oder könnte und sein Verhalten dieser Voraussicht
nicht anpasst (Urteile des Bundesgerichts 4A_520/2007 vom 31. März 2008 E.
5.3
und 4C.225/2003 vom 24. Februar 2004, E. 5.1 mit
Hinweisen). Als leichtes bis mittleres Verschulden wurde in der Praxis etwa die
Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration gewertet, in deren Verlauf das
Opfer von einer Schusswaffe tödlich getroffen wurde (BGE 123 II 210 E. 3b-c).
Als Reduktionsgrund kann aber auch ein bewusster regelmässiger Aufenthalt in
einem gefährlichen Milieu in Frage kommen, insbesondere im Umfeld der
Drogenkriminalität (BGS 121 II 369 E. 3c und 4c). Kürzungssätze von 70-80 %
rechtfertigen sich nur, wenn ein schweres Mitverschulden des Opfers vorliegt.
Bei leichtem bis mittelschwerem Verschulden kommen hingegen Kürzungssätze
zwischen einem Viertel und einem Drittel in Betracht (Gomm, a.a.O., Art. 27 N
9). Um eine Genugtuung gänzlich auszuschliessen, braucht es ein den
Kausalverlauf unterbrechendes Selbstverschulden des Geschädigten (Gomm, a.a.O.,
Art. 27 N 15).
9.3
Die Vorinstanz würdigte, dass der
Beschwerdeführer den Täter unter Drohungen zu einer Konfrontation in der Nacht veranlasst
habe. Der Beschwerdeführer sei betrunken gewesen und sei mit einer Entourage
aufgetreten, was bedrohlich auf den Täter gewirkt habe. Insbesondere habe er
das Ziehen einer Waffe vorgetäuscht, was den Täter zur ersten Schussabgabe veranlasst
habe, welche auch durch Notwehr gerechtfertigt gewesen sei. Der
Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten wesentliche dazu beigetragen, dass
die Auseinandersetzung eskaliert sei.
9.4
Der Beschwerdeführer kritisiert
zwar, dass die Vorinstanz ausschliesslich jene Elemente gewürdigt habe, welche
sich gegen ihn verwenden liessen, doch zeigt sich, dass den Beschwerdeführer
auch tatsächlich ein grosses Mitverschulden trifft. Bereits der Umstand, dass
er auf eigene Initiative mitten in der Nacht diese gefährliche Situation mit
Konfrontation des Gläubigers suchte, während er aufgrund des seit längerer Zeit
bestehenden Konflikts wusste, dass das Klima angespannt war, rechtfertigt eine
Kürzung von bis zu einem Drittel. Der Beschwerdeführer zwang den Täter zudem
regelrecht zu dem Treffen, indem er ihn bedrohte und einzuschüchtern versuchte,
wobei er offenbar auch Drohungen gegen die Familie des Täters ausstiess. Bei
dem Treffen ging es dem Beschwerdeführer darum, den Täter derart «fertig zu
machen», dass er auf seine Forderung verzichten würde (vgl. Urteil des
Obergerichts vom 22. März 2016, S. 40). Der Beschwerdeführer trat bei
dieser Konfrontation zusammen mit mehreren Personen auf, wozu der Täter
aussagte, es sei ihm vorgekommen wie ein Wolfsrudel. Auch dadurch heizte der
Beschwerdeführer die Stimmung weiter auf. Nachdem einer der Kollegen des
Beschwerdeführers mit dem Täter gesprochen hatte, trat dann der Beschwerdeführer
aus der Gruppe heraus und lief auf den Täter zu. Dabei bewegte er seine Hand
zum Hosenbund und täuschte absichtlich das Ziehen einer Waffe vor (vgl. Urteil
S. 43). Dass der Täter sich dadurch bedroht fühlte und in der Folge auf den
Beschwerdeführer schoss, hat dieser zu einem sehr grossen Teil selbst
verschuldet. Der erste Schuss wurde denn auch als durch Notwehr gerechtfertigt
beurteilt. Hätte dieser Schuss den Beschwerdeführer getroffen, dann hätte wohl
der Anspruch auf Leistungen der Opferhilfe gänzlich ausgeschlossen werden
müssen. Insgesamt feuerte der Täter fünf Schüsse auf den Beschwerdeführer ab,
wobei zugunsten des Täters davon ausgegangen wurde, dass der vierte und fünfte
den Beschwerdeführer getroffen haben. Der Beschwerdeführer war auch noch nach
der ersten Schussabgabe weiter auf den Täter zugegangen und hatte erst während
der Abgabe der weiteren Schüsse eine seitliche, «abwehrende» Haltung
eingenommen (vgl. Urteil S. 45). Der ganze Ablauf zeigt, dass der
Beschwerdeführer, der zum Tatzeitpunkt unter dem Einfluss von Alkohol und
Benzodiazepinen stand, die Gefahrensituation selbst hervorgerufen und bis zur
Eskalation gesteigert hatte, weshalb sich die Kürzung der Opferhilfeleistungen
um 70 % wegen seines schweren Mitverschuldens allemal rechtfertigt. Es würde
dem Sinn und Zweck des Opferhilferechts widersprechen – nach welchem dem Opfer
eine Genugtuung als Zeichen der Solidarität der Gemeinschaft zukommen solle – wenn
dem Beschwerdeführer, welcher sich in einem kriminellen Umfeld bewegte und die
Tat regelrecht provozierte, eine höhere Genugtuung zugesprochen würde.
10.
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Gemäss Art. 30 Abs. 1 OHG ist das
Verfahren kostenlos. Der Beschwerdeführer liess ein Gesuch um Gewährung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands stellen. Belegt wurde dieses nicht, sondern es
wurde darauf verwiesen, dass sich der Beschwerdeführer zurzeit im vorzeitigen
Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt [...] aufhalte. Es seien die
Verfahrensakten von Amtes wegen beizuziehen.
Gemäss § 76 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann
eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung
verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der
Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung
der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands verlangen.
Der
Beschwerdeführer hat weder seine Mittellosigkeit belegt, noch hatte seine
Beschwerde Aussicht auf Erfolg. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung ist deshalb abzuweisen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
3. Das Gesuch um Gewährung einer
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann