Lexipedia

Entscheid

VWBES.2018.118

Aufenthaltsbewilligung

21. Dezember 2018Deutsch14 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ wurde am [...] 1989 in der

Türkei geboren. Am 3. März 2013 reiste er illegal in die Schweiz ein, wo er

nach einer polizeilichen Personenkontrolle am 23. Mai 2014 um Asyl ersuchte. U.a.

begründete er dieses Anliegen damals mit seiner kurdisch-armenischen Abstammung

und seinem alevitischen Glauben. Er sei deswegen von der Bevölkerung beleidigt

und blossgestellt sowie von radikalen Islamisten unterdrückt worden. Zudem habe

er aus denselben Gründen und wegen einer Tätowierung am Unterarm Probleme

gehabt, Arbeit zu finden. Danach habe er während zehn Jahren ohne

«Versicherungsabschlüsse» als Coiffeur gearbeitet, weshalb es für ihn schwierig

gewesen sei, sich in einem Spital behandeln zu lassen. Zudem hätten seine

Familienangehörigen wegen ihrer Abstammung und ihres Glaubens Probleme mit den

Behörden gehabt.

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Zürich-Sihl vom 22. Mai 2014 wurde A.___ wegen rechtswidriger Einreise und

rechtswidrigem Aufenthalt zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 10.00

verurteilt, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren.

2. Am 18. Juni 2014 lehnte das Bundesamt

für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration, SEM) das Asylgesuch

wegen fehlender Flüchtlingseigenschaft ab und wies den Gesuchsteller aus der

Schweiz weg. Die geltend gemachten Benachteiligungen seien als nicht ernsthaft

im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren und asylrechtlich nicht relevant. Da

weder die politische Situation in der Türkei noch andere Gründe gegen die

Rückführung in den Heimatstaat sprächen und insbesondere in der Provinz Adana,

seinem letzten Aufenthaltsort, keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche,

wurde der Vollzug der Wegweisung nicht zugunsten einer vorläufigen Aufnahme

aufgeschoben. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das

Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. August 2014 letztinstanzlich ab. Die

vorgebrachten Benachteiligungen gegenüber A.___ hätten nie den Grad verbaler

Beleidigungen und Beschimpfungen überschritten.

3. Einen Tag vor Ablauf der

Ausreisefrist, am 22. September 2014, heiratete A.___ die in der Schweiz

aufenthaltsberechtigte österreichische Staatsangehörige B.___. Im Rahmen des

Familiennachzugsgesuchs erteilte die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt A.___

am 28. Mai 2015 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

4. Per 1. November 2015 verlegten A.___

und seine Ehefrau den Wohnsitz nach [...]. Am 17. November erteilte ihm das

Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, deren Gültigkeitsdauer

letztmals am 25. Februar 2016 bis am 14. April 2020 verlängert wurde.

5. Gemäss der Mutationsmeldung der

Einwohnergemeinde [...] zog die Ehefrau am 15. April 2016 aus der

ehelichen Wohnung aus. Seither leben die Ehepartner getrennt.

6. Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11. Mai 2016 wurde A.___ zu einer

Geldstrafe von 125 Tagessätzen à CHF 70.00, bedingt aufgeschoben bei einer

Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von CHF 300.00 verurteilt, dies

wegen einfacher Körperverletzung, Beschimpfung, Drohung sowie Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes. Laut Strafbefehl hatte A.___ seine Ehefrau in der

Nacht vom 13. auf den 14. Februar 2016 in der Waldhütte [...] in die Wange

gebissen und seine Frau sowie deren Familienangehörige als «Schlampen»

bezeichnet. Vor der Waldhütte habe er seine Ehefrau auf den Boden geworfen,

gewürgt und ihr mit der Faust bzw. der flachen Hand ins Gesicht und gegen die

Lippe geschlagen haben. Dabei habe die Geschädigte gemäss Arztbericht eine

geschwollene Lippe, Kratzspuren am Hals und am linken Unterschenkel sowie

Hämatome an beiden Oberarmen und am Gesäss erlitten. Weiter soll A.___ seine

Frau an verschiedenen Tagen im August 2015 mit dem Tod bedroht haben, falls sie

sich von ihm scheiden lasse. Von Herbst 2014 bis Februar 2016 soll A.___ zudem

gemäss dem Strafbefehl regelmässig Marihuana gekauft und konsumiert haben.

7. Vom Migrationsamt zur Trennung

befragt, gab die Ehefrau an, sie lebten seit 16. Februar 2016 wegen der

häuslichen Gewalt getrennt. Leider müsse sie noch die Frist abwarten, um sich

scheiden zu lassen. Trotz einer Fernhalteverfügung erhalte sie weiterhin Nachrichten

von ihrem Mann auf «Messenger» und «Instagram». A.___ sei ein begabter Betrüger

und habe sie nur geheiratet, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Als

Beilage reichte die Ehefrau die Trennungsvereinbarung vom 28. April 2016 ein.

Im Wesentlichen liess A.___ darauf

erwidern, sie hätten sich im Februar 2016 getrennt, weil sie sich nicht mehr

verstanden hätten. Mittlerweile wünsche er sich die Wiederaufnahme des

Ehelebens. Er habe sich beruflich, sprachlich und sozial sehr gut in der

Schweiz integriert. Eine Rückkehr in die Türkei sei ihm aufgrund seiner

armenischen Abstammung und seines christlichen Glaubens nicht zumutbar. Zudem

besuche er jede Woche das Grab seines ungeborenen Kindes in Biberist. Weil er

sich als Kind das Jesus-Kreuz auf den Unterarm habe tätowieren lassen, sei er

ständig von anderen Kindern und Erwachsenen geschlagen und schikaniert worden.

8. Am 18. Dezember 2017 gewährte das

Migrationamt A.___ das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, zur Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung

für Drittstaatsangehörige und zur Wegweisung aus der Schweiz.

Die Ehefrau führte daraufhin aus, A.___

sei weder armenischer Abstammung noch christlichen Glaubens. Während ihres

Zusammenlebens sei er weder zur Kirche noch in die Moschee gegangen. In der

Türkei habe er seit seinem 13. Lebensjahr gearbeitet und sei ziemlich bekannt

und beliebt.

A.___ liess entgegnen, er wolle so

schnell wie möglich die Schweizer Staatsangehörige C.___ heiraten. Das sei

bisher nicht möglich gewesen, da sie beide noch verheiratet seien. Nach der

Eheschliessung habe er Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, weshalb das

ausländerrechtliche Verfahren bis zur Heirat zu sistieren sei.

Im Verlaufe des weiteren

Schriftenwechsels beharrte A.___ darauf, dass er Armenier sei und in Grenchen

in die Katholische Kirche gehe. Mit C.___ sei er seit etwa drei Monaten

zusammen und inzwischen auch verlobt. Er kenne sie seit fünf Jahren. Da er die

Adresse seiner Ehefrau nicht kenne, habe bisher keine einvernehmliche Scheidung

beantragt werden könne. Sobald er rechtskräftig geschieden sei, werde er C.___

heiraten.

9. Mit Verfügung vom 8. März 2018 wies

das Migrationsamt namens des Departements des Innern (DdI) das

Sistierungsgesuch ab, widerrief die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.___,

verweigerte ihm eine Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige und wies

ihn per 31. Mai 2018 aus der Schweiz weg.

10. Am 19. März 2018 liess A.___ den

Entscheid beim Verwaltungsgericht anfechten und beantragte dessen Aufhebung. Es

sei ihm die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu belassen, eventualiter sei der

Entscheid aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung für

Drittstaatsangehörige zu erteilen. Subeventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung ans Migrationsamt zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht

ersuchte der Beschwerdeführer u.a. um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und

um Verfahrenssistierung. Im Wesentlichen und sinngemäss machte er geltend, er

sei in der Schweiz ausserordentlich gut integriert, dies sowohl beruflich,

sprachlich als auch sozial. Als Angehöriger einer religiösen (Christ) und

ethnischen (Armenier) Minderheit sei ihm eine Rückkehr in die Türkei nicht

zumutbar. Er habe sich verlobt und werde mit der neuen Eheschliessung ohnehin

einen Anspruch auf die Aufenthaltsbewilligung haben. Zudem verweist er auf das

Grab seines ungeborenen Kindes in Biberist. Er und seine Frau hätten sich

entschieden, das Kind hier zu begraben, damit sie es wöchentlich besuchen

könnten. Wenn ihm das verwehrt bleibe, werde ihn das hart treffen.

11. Mit Verfügung vom 20. März 2018

wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, am 8. Juni 2018 wurde

das Verfahren bis 4. Juli 2018 sistiert. Eine weitere Sistierung wurde am 17.

September 2018 abgelehnt.

12. Das Migrationsamt schloss namens des

DdI am 1. Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid, mit dem seine derzeitige Aufenthaltsbewilligung widerrufen und er

aus der Schweiz weggewiesen wird, besonders berührt und hat ein schützenswertes

Interesse an dessen Aufhebung. Entsprechend ist er i.S.v. § 12 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 124.1) zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Der Beschwerdeführer war im

Zeitpunkt, als ihm die letzte Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, Ehemann einer

in der Schweiz aufenthaltsberechtigten österreichischen Staatsangehörigen. Familienangehörige

von in der Schweiz aufenthalts- bzw. niederlassungsberechtigten EU/EFTA-Bürgern

haben ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gestützt auf das

Freizügigkeitsabkommen grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung

einer Bewilligung, solange die Ehe gelebt wird und formell fortdauert (Art. 7

lit. d des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits

und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über

die Freizügigkeit [FZA; SR 0.142.112.681] i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA). Sind die

Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, kann die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

nach Art. 23 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs

(VEP; SR 142.203) i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) widerrufen werden. Es besteht

kein Anspruch auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach dem FZA, da

das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden

Bestimmungen enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 AuG).

2.2

Die Ehe mit B.___ wurde am 20.

August 2018 vor dem Bezirksgericht Bülach geschieden, womit die

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf die vorgenannten Bestimmungen (Art.

23.

Abs. 1 VEP i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG) grundsätzlich zu widerrufen

ist. Insofern erübrigen sich weitschweifige Erwägungen.

2.3

Zu Recht hat die Vorinstanz aber

geprüft, ob die Bewilligung nicht gemäss Art. 77 Abs. 1 der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) verlängert werden

könnte. Demnach kann nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft die

im Rahmen des Familiennachzugs gemäss Artikel 44 AuG erteilte

Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten und der Kinder verlängert werden, wenn die

Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche

Integration besteht (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren

Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b; vgl Art. 50 AuG). Einen

Anspruch auf eine Bewilligung statuiert Art. 77 VZAE zwar nicht, er ist aber

günstiger als das FZA, weshalb die Regelung auch auf Ausländer, die mit einem

Angehörigen eines EU-Mitgliedstaats verheiratet waren, Anwendung findet (Art. 2

Abs. 2 AuG).

2.4

Geheiratet haben die Eheleute am 22.

September 2014, geschieden wurde die Ehe am 20. August 2018. Rein formell

bestand sie somit über drei Jahre. Nach der Aussage der Ehefrau (act. 111) und

der Trennungsvereinbarung vom 28. April 2016 (act. 109) erfolgte die faktische

Trennung bereits am 16. Februar 2016. Der Beschwerdeführer gab zwar in seiner

Stellungnahme vom 28. November an, sie seien seit 15. April 2016 getrennt (act.

117). Dies entspricht der Mutationsmeldung der Wohngemeinde (act. 95). Es

ändert aber nichts daran, dass die erforderliche Mindestehedauer nicht

eingehalten ist. Vom 15. April 2015 ausgehend, dauerte die Ehe maximal 1 Jahr

und knapp acht Monate. Damit ist aber die vom Beschwerdeführer hervorgehobene

erfolgreiche Integration nicht weiter zu prüfen, da es bereits an einer

Bewilligungsvoraussetzung nach Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE mangelt.

2.5

Wichtige persönliche Gründe nach

Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder

der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen

geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland

stark gefährdet erscheint (Art. 77 Abs. 2 VZAE). Keine dieser Voraussetzungen

ist hier erfüllt: Der Beschwerdeführer wurde kein Opfer ehelicher Gewalt,

sondern hat solche – gemäss Strafbefehl vom 11. Mai 2016 (act. 98) - im

Gegenteil an seiner Ehefrau ausgeübt. Anhaltspunkte, wonach der

Beschwerdeführer die Ehe nicht aus freien Stücken eingegangen wäre, liegen

nicht vor. Und dass seine soziale Wiedereingliederung in der Türkei stark

gefährdet wäre, kann mit Blick auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts

im Zusammenhang mit dem Asylverfahren verneint werden (Urteil D-4049/2014 vom

20.

August 2014; dazu sogleich E. 2.7 hiernach).

2.6

Die Aufzählung der wichtigen

persönlichen Gründe in Art. 77 Abs. 2 VZAE ist nicht abschliessend. Der

Beschwerdeführer macht sinngemäss als wichtigen Grund gelten, dass er nun verlobt

sei mit C.___ und er mit der Eheschliessung wiederum Anspruch auf Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung haben werde. Es mache keinen Sinn, ihn nun

wegzuweisen, wenn er gleich im Anschluss daran wieder einreisen könne. Dies sei

weder im Sinne der Öffentlichkeit, noch ihm zumutbar. Dazu ist festzuhalten,

dass die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA in jedem Fall zu widerrufen ist, da die

Bewilligungsvoraussetzung – die Ehe mit einer EU-Bürgerin – dahingefallen ist.

Ob ihm ein Bewilligungsanspruch aufgrund (einer bis anhin noch nicht

geschlossenen) Ehe zukommen wird, ist bei Weitem nicht so sicher, wie dies der

Beschwerdeführer darstellt. Noch kurz vor dem Ergehen des Scheidungsurteils

hatte der Beschwerdeführer am 6. Juli 2018 gegenüber dem Verwaltungsgericht

erklärt, die Ehegatten seien sich doch nicht sicher, ob sie sich scheiden

lassen wollten. In der Eingabe vom 9. Mai 2018 hatte er demgegenüber bereits

seinen unbedingten Willen erklärt, C.___ heiraten zu wollen. Nicht nur ist

ungewiss, ob die Ehe dereinst geschlossen wird, es steht auch mitnichten fest,

dass der Beschwerdeführer dannzumal einen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung

haben wird. Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, dies als

Beschwerdeinstanz quasi vorfrageweise zu klären. Abzustellen ist auf die

zivilrechtlichen Verhältnisse im Augenblick der Entscheidfällung (BGE 143 I 21

E. 5.4 S. 28). Und momentan ist die Voraussetzung für die

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA dahingefallen und nicht ersichtlich, unter

welchem Titel dem Beschwerdeführer türkischer Nationalität eine eigene

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 77 VZAE erteilt werden könnte.

2.7

Sofern der Beschwerdeführer

sinngemäss einen Härtefall geltend machen will, indem er seine armenische

Herkunft und seinen christlichen Glauben hervorhebt, ist auf die Ausführungen

des BFM (act. 20 ff.) und des Bundesverwaltungsgerichts (act. 47 ff.) im

Asylverfahren zu verweisen. Das BFM hatte abschliessend festgehalten, der

Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Adana, wo keine Situation allgemeiner

Gewalt herrsche und wo er über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge. Zudem sei

er vor seiner Ausreise rund zehn Jahre als Coiffeur tätig gewesen. Es sei somit

davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr wieder einer Arbeit nachgehen

könne. Zwar hatte er im damaligen Verfahren seltsamerweise noch angegeben,

alevitischen Glaubens zu sein und deswegen diskriminiert und beschimpft worden

zu sein. Das BFM hatte dazu in Erwägung gezogen, Aleviten könnten im Alltag

zwar verschiedenen behördlichen Schikanen sowie Diskriminierungen ausgesetzt

sein. Dabei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile. Die vom

Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile würden in ihrer Intensität nicht

über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der Minderheiten in der

Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Gleiches gilt auch für die

christliche Minderheit und die nun behaupteten Einschränkungen. Und das

Bundesverwaltungsgericht hatte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers

verneint, wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im

Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,

Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen

Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht

haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes,

SR 142.31). Weitere Erwägungen hierzu erübrigen sich, zumal die Ausführungen

des Beschwerdeführers zu den ihn erwartenden Nachteilen vage gehalten sind.

3.

Nicht zu beanstanden ist sodann die

Verhältnismässigkeitsprüfung im Sinn von Art. 96 AuG, welche die Vorinstanz im Rahmen

der Wegweisungsverfügung vorgenommen hat. Der Beschwerdeführer ist in der

Türkei geboren und im Alter von 24 Jahren illegal in die Schweiz eingereist, wo

er sich seit fünf Jahren und fast 10 Monaten aufhält. Er beherrscht die

deutsche Sprache, ist erwerbstätig und hat weder Schulden gemacht noch

Sozialhilfe bezogen. Strafrechtlich ist er immerhin zweimal in Erscheinung getreten.

Ausschlaggebend ist aber, dass er den überwiegenden Teil seines jungen Lebens in

der Türkei verbracht hat, dort gemäss den Feststellungen des BFM auch

berufstätig war und über ein intaktes Beziehungsnetz verfügt. Zwar hat der

Beschwerdeführer auch in der Schweiz Verwandte, zu denen aber kein

Abhängigkeits- oder Betreuungsverhältnis im Sinn von Art. 8 EMRK besteht. Und

auch wenn es verständlich ist, dass er regelmässig das Grab seines ungeborenen

Kindes besuchen möchte, werden ihm solche Besuche auch künftig im Rahmen eines

visumspflichtigen Aufenthalts möglich sein. Es kann auf die Ausführungen der

Vorinstanz in Ziff. IV. des angefochtenen Entscheids verwiesen werden.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind. Da die Frist zur Ausreise aus der Schweiz mittlerweile

abgelaufen ist, ist diese neu festzusetzen. Zumutbar ist eine Ausreise innert

zwei Monaten seit Rechtskraft dieses Urteils.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Schweiz – unter Androhung

von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – innert zwei Monaten seit

Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die

Präsidentin

Der Gerichtsschreiber

Scherrer

Reber

Schaad