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Entscheid

VWBES.2018.119

Führerausweis im Kreditkartenformat / Kosten

20. Juni 2018Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Motorfahrzeugkontrolle

(nachfolgend: MFK) hatte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) nach

durchgeführter Kontrolluntersuchung mit ungenügendem Ergebnis (Sehvermögen

Gruppe 2) mit Verfügung vom 14. Februar 2018 den Führerausweis für die

Kategorien C, C1, C1E und D1 vorsorglich entzogen.

2 Nach einem Sehtest bei der

Augenärztin, welcher ergab, dass der Beschwerdeführer mit einer Brille die

Anforderungen auch für die 2. Gruppe erfüllte, verfügte die MFK namens des Bau-

und Justizdepartementes (BJD) am 7. März 2018 die Aufhebung des

vorsorglichen Entzuges, verknüpft mit der Auflage, dass der Beschwerdeführer

beim Führen von Fahrzeugen eine Brille oder Kontaktschalen zu tragen habe, was

im Führer-ausweis einzutragen sei.

Gleichzeitig wies sie den

Beschwerdeführer darauf hin, dass er seinen altrechtlichen blauen Führerausweis

auf seine Kosten gegen einen neuen Führerausweis mit der Auflage 01 «Korrektur

des Sehvermögens durch Brille oder Kontaktschale» umzutauschen habe, wozu ihm

das entsprechende Antragsformular zugestellt werde.

3. Mit Beschwerde vom 19. März 2018

machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, er habe einen lebenslänglich gültigen

Führerausweis, weshalb die Kosten für die Ausstellung des Führerausweises im

Kreditkartenformat vom Staat zu übernehmen seien.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist innert Frist und

formgerecht schriftlich erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel gegen

Verfügungen des BJD und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl.

§ 38 Abs. 2 Verordnung über den Strassenverkehr, BGS 733.11; § 49 Gesetz

über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12).

1.2

Damit dem Beschwerdeführer die

Beschwerdeberechtigung (Legitimation) zuerkannt wird, ist erforderlich, dass er

von der angefochtenen Verfügung besonders berührt oder betroffen ist und ein schutzwürdiges

Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat (§ 12

Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11; vgl. auch Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix

Uhlmann: Allgemeines

Verwaltungsrecht, Zürich 2016, Rz. 1150).

Vorliegend ist der Beschwerdeführer von

der Verfügung vom 7. März 2018 als Adressat besonders berührt. In der

Verfügung wird zum einen die Aufhebung des vorsorglichen Entzugs des

Führerausweises angeordnet und zum anderen die Auflage 01 «Korrektur des

Sehvermögens durch Brille oder Kontaktschalen» verfügt. Durch die Aufhebung des

vorsorglichen Entzuges ist der Beschwerdeführer nicht belastet, sondern im Gegenteil

begünstigt, also nicht beschwert. Beschwert ist er einzig durch die neu

verfügte Auflage, dass er beim Führen eines Fahrzeuges eine Sehhilfe zu tragen

habe

In seiner Begründung zur Beschwerde vom

19.

März 2018 äussert sich der Beschwerdeführer jedoch nicht zu der

verfügten Auflage 01, sondern verlangt vielmehr, dass ihm die Kosten für die

Ausstellung des neuen Führerausweises erlassen werden. Der Entscheid über die

anfallenden Kosten ist jedoch nicht Bestandteil der angefochtenen Verfügung,

Dispositiv

sondern wird von der MFK in einem späteren Zeitpunkt mittels Rechnung verfügt,

falls der Beschwerdeführer überhaupt noch einen Führerausweis will. Das

erforderliche schützenswerte Interesse an der Aufhebung der Verfügung kann dem

Beschwerdeführer somit nur hinsichtlich der verfügten Auflage 01

zugesprochen werden. Auf die beantragte Übernahme der Kosten für den neuen

Führerausweis durch den Staat kann nicht eingetreten werden, da darüber (noch)

keine Verfügung vorliegt.

2. Wie dargelegt, wird gegenüber dem

Beschwerdeführer mit Verfügung des BJD vom 7. März 2018 die Auflage 01

«Korrektur des Sehvermögens durch Brille oder Kontaktschale» verfügt. Der

Beschwerdeführer führt nicht aus, inwiefern die Auflage 01 nicht

rechtmässig verfügt worden sein soll und stellt das Zeugnis der Augenärztin in

keiner Weise in Frage. Aus den Akten geht hervor, dass der am 26. Februar

2018 von Frau Dr. med. durchgeführte Sehtest festhält, der Beschwerdeführer

erfülle die Mindestanforderungen gemäss Anhang 1 der Verordnung über die

Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51) nur

mit Sehhilfe. Demnach wurde die Auflage rechtmässig verfügt.

3. Nach Art. 24 f der VZV ist bei einer

Einschränkung der Fahrberechtigung, z.B. durch eine Auflage, ein neuer

Führerausweis auszustellen und der bisherige Ausweis verliert seine Gültigkeit.

Dadurch wird der Grundsatz, dass der einmal ausgestellte Führerausweis

grundsätzlich unbefristet gilt (Art. 15c Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz, SVG, SR

741.01), relativiert. Der entsprechende Hinweis der MFK in der angefochtenen

Verfügung entspricht also den gesetzlichen Vorschriften.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich

der Entscheidgebühr auf CHF 200.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Burri