VWBES.2018.119
Führerausweis im Kreditkartenformat / Kosten
20. Juni 2018Deutsch5 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. Juni 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Rechtspraktikant Burri
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement vertreten durch die
Motorfahrzeugkontrolle
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweis
/ Auflagen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Motorfahrzeugkontrolle
(nachfolgend: MFK) hatte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) nach
durchgeführter Kontrolluntersuchung mit ungenügendem Ergebnis (Sehvermögen
Gruppe 2) mit Verfügung vom 14. Februar 2018 den Führerausweis für die
Kategorien C, C1, C1E und D1 vorsorglich entzogen.
2 Nach einem Sehtest bei der
Augenärztin, welcher ergab, dass der Beschwerdeführer mit einer Brille die
Anforderungen auch für die 2. Gruppe erfüllte, verfügte die MFK namens des Bau-
und Justizdepartementes (BJD) am 7. März 2018 die Aufhebung des
vorsorglichen Entzuges, verknüpft mit der Auflage, dass der Beschwerdeführer
beim Führen von Fahrzeugen eine Brille oder Kontaktschalen zu tragen habe, was
im Führer-ausweis einzutragen sei.
Gleichzeitig wies sie den
Beschwerdeführer darauf hin, dass er seinen altrechtlichen blauen Führerausweis
auf seine Kosten gegen einen neuen Führerausweis mit der Auflage 01 «Korrektur
des Sehvermögens durch Brille oder Kontaktschale» umzutauschen habe, wozu ihm
das entsprechende Antragsformular zugestellt werde.
3. Mit Beschwerde vom 19. März 2018
machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, er habe einen lebenslänglich gültigen
Führerausweis, weshalb die Kosten für die Ausstellung des Führerausweises im
Kreditkartenformat vom Staat zu übernehmen seien.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist innert Frist und
formgerecht schriftlich erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel gegen
Verfügungen des BJD und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl.
§ 38 Abs. 2 Verordnung über den Strassenverkehr, BGS 733.11; § 49 Gesetz
über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12).
1.2
Damit dem Beschwerdeführer die
Beschwerdeberechtigung (Legitimation) zuerkannt wird, ist erforderlich, dass er
von der angefochtenen Verfügung besonders berührt oder betroffen ist und ein schutzwürdiges
Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat (§ 12
Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11; vgl. auch Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann: Allgemeines
Verwaltungsrecht, Zürich 2016, Rz. 1150).
Vorliegend ist der Beschwerdeführer von
der Verfügung vom 7. März 2018 als Adressat besonders berührt. In der
Verfügung wird zum einen die Aufhebung des vorsorglichen Entzugs des
Führerausweises angeordnet und zum anderen die Auflage 01 «Korrektur des
Sehvermögens durch Brille oder Kontaktschalen» verfügt. Durch die Aufhebung des
vorsorglichen Entzuges ist der Beschwerdeführer nicht belastet, sondern im Gegenteil
begünstigt, also nicht beschwert. Beschwert ist er einzig durch die neu
verfügte Auflage, dass er beim Führen eines Fahrzeuges eine Sehhilfe zu tragen
habe
In seiner Begründung zur Beschwerde vom
19.
März 2018 äussert sich der Beschwerdeführer jedoch nicht zu der
verfügten Auflage 01, sondern verlangt vielmehr, dass ihm die Kosten für die
Ausstellung des neuen Führerausweises erlassen werden. Der Entscheid über die
anfallenden Kosten ist jedoch nicht Bestandteil der angefochtenen Verfügung,
Dispositiv
sondern wird von der MFK in einem späteren Zeitpunkt mittels Rechnung verfügt,
falls der Beschwerdeführer überhaupt noch einen Führerausweis will. Das
erforderliche schützenswerte Interesse an der Aufhebung der Verfügung kann dem
Beschwerdeführer somit nur hinsichtlich der verfügten Auflage 01
zugesprochen werden. Auf die beantragte Übernahme der Kosten für den neuen
Führerausweis durch den Staat kann nicht eingetreten werden, da darüber (noch)
keine Verfügung vorliegt.
2. Wie dargelegt, wird gegenüber dem
Beschwerdeführer mit Verfügung des BJD vom 7. März 2018 die Auflage 01
«Korrektur des Sehvermögens durch Brille oder Kontaktschale» verfügt. Der
Beschwerdeführer führt nicht aus, inwiefern die Auflage 01 nicht
rechtmässig verfügt worden sein soll und stellt das Zeugnis der Augenärztin in
keiner Weise in Frage. Aus den Akten geht hervor, dass der am 26. Februar
2018 von Frau Dr. med. durchgeführte Sehtest festhält, der Beschwerdeführer
erfülle die Mindestanforderungen gemäss Anhang 1 der Verordnung über die
Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51) nur
mit Sehhilfe. Demnach wurde die Auflage rechtmässig verfügt.
3. Nach Art. 24 f der VZV ist bei einer
Einschränkung der Fahrberechtigung, z.B. durch eine Auflage, ein neuer
Führerausweis auszustellen und der bisherige Ausweis verliert seine Gültigkeit.
Dadurch wird der Grundsatz, dass der einmal ausgestellte Führerausweis
grundsätzlich unbefristet gilt (Art. 15c Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz, SVG, SR
741.01), relativiert. Der entsprechende Hinweis der MFK in der angefochtenen
Verfügung entspricht also den gesetzlichen Vorschriften.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich
der Entscheidgebühr auf CHF 200.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Burri