VWBES.2018.121
Ausschaffungshaft
28. März 2018Deutsch10 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 28. März 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
2. Haftgericht
Beschwerdegegner
betreffend Ausschaffungshaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geboren am [...]1976) reiste
am 9. Februar 2016 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Mit Schreiben
des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 1. Juni 2016 wurde das
Dublin-Verfahren beendet und A.___ orientiert, dass das Asylverfahren in der
Schweiz geprüft werde. Für die Dauer des Verfahrens wurde er dem Kanton
Solothurn zugewiesen.
Wegen unerlaubter Abwesenheit und
Missachtung der Hausordnung im Zentrum für Asylsuchende in Olten wurde A.___ im
Juni 2016 zweimal schriftlich verwarnt. Am 12. Juli 2016 erhielt er wegen
unerlaubter Abwesenheiten ein Hausverbot. Das Amt für soziale Sicherheit (ASO)
platzierte ihn am 4. August 2016 ins Zentrum für Asylsuchende in Grenchen um,
wo er am 13. Oktober 2016 wegen Drohungen ein Hausverbot erhielt. Am 28.
Oktober 2016 wurde er wieder in Grenchen aufgenommen, war aber tags darauf
bereits wieder unerlaubt abwesend. Nach einer weiteren unerlaubten Abwesenheit
erhielt er am 9. November 2016 wieder ein Hausverbot, wurde am 14. November
2016 dem Asylzentrum Gretzenbach zugewiesen und schliesslich am 13. Dezember
2016 in die Gemeinde Starrkirch-Wil umplatziert.
2. Wegen des problematischen Verhaltens
von A.___ ersuchte das ASO das SEM am 28. November 2016 um prioritäre
Behandlung des Asylgesuchs.
3. Mit Strafbefehl vom 16. Januar 2017
verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn A.___ wegen Fahrens
ohne gültigen Fahrausweis zu einer Busse von CHF 50.00. Die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt erhob beim Strafgericht Basel-Stadt gegen A.___ Anklage wegen
einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Sachbeschädigung
und Hausfriedensbruch und beantragte eine 12-monatige Freiheitsstrafe.
4. Der Regionale Sozialdienst Oberes
Niederamt Dulliken wies A.___ am 28. Juni 2017 per 14. Juli 2017 wegen seines
renitenten Verhaltens aus der Unterkunft weg und setzte die
Lebensunterhaltskosten auf den Nothilfebedarf fest. Er hatte sich nicht an die
Anweisungen der Behörden gehalten, Mitbewohner bedroht und unerlaubten Besuch
in der Unterkunft empfangen. Zudem musste die Polizei aufgeboten werden.
5. Am 12. September 2017 wurde A.___
wegen Verdachts auf Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch an seinem
Wohnort festgenommen. In der Folge wurde Untersuchungshaft angeordnet.
6. Das SEM lehnte am 9. Oktober 2017 das
Asylgesuch ab, wies A.___ nach Algerien weg und setzte ihm Frist bis 4.
Dezember 2017, um die Schweiz zu verlassen. Mit Urteil vom 30. November 2017
trat das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die von A.___ erhobene Beschwerde
ein. Das SEM informierte ihn mit Schreiben vom 5. Dezember 2017, er müsse die
Schweiz bis 15. Dezember 2017 bzw. «bis er der Justiz Genüge getan habe»
verlassen.
7. Am 15. Januar 2018 übermittelte die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn dem Migrationsamt die Anklageschrift
vom 1. Dezember 2017 über das abgekürzte Verfahren gegen A.___, woraufhin die
Ausländerbehörde am 16. Januar 2018 im Untersuchungsgefängnis Solothurn ein
Heimreisegespräch mit dem Inhaftierten durchführte. Er gab an, keinerlei
Reisedokumente für die Rückkehr in sein Heimatland zu besitzen und keinesfalls
nach Algerien zurückkehren zu wollen. Am Strafende, dem 11. März 2018, werde er
nach Belgien ausreisen, wo er einen Sohn habe. Er habe dort keine
Aufenthaltsbewilligung, sondern habe sich illegal in Belgien aufgehalten. Die
Landesverweisung akzeptiere er aber. Gleichentags wurde das SEM vom Migrationsamt
um Vollzugsunterstützung ersucht.
8. Mit Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten Bucheggberg-Wasseramt vom 25. Januar 2018 wurde A.___
im abgekürzten Verfahren wegen Diebstahl, Sachbeschädigung, Hehlerei und
Hausfriedensbruch zu einer 12-monatigen Freiheitsstrafe, sechs Monate davon
bedingt, verurteilt. Ausserdem wurde gegen ihn eine obligatorische
Landesverweisung von sieben Jahren ausgesprochen. Das Urteil erwuchs
gleichentags in Rechtskraft, das Haftende fiel auf den 11. März 2018.
9. Am 7. Februar 2018 beantragte das SEM
bei der algerischen Vertretung ein Reisedokument für die Rückreise A.___ sein
Heimatland. Die algerische Botschaft anerkannte ihn am 9. Februar 2018 als
algerischen Staatsangehörigen und erklärte sich bereit, ein «Laissez-Passer»
auszustellen.
10. Das Migrationsamt gewährte A.___ am
6. März 2018 das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Ausschaffungshaft ab Ende
des Strafvollzugs. Am 8. März 2018 ordnete es diese namens des Departements des
Innern (DdI) dann an und beantragte dem Haftgericht die Genehmigung dieser
Anordnung.
11. Das Haftgericht führte am 12. März
2018 eine mündliche Verhandlung durch und genehmigte in deren Anschluss die gegen
A.___ angeordnete Ausschaffungshaft antragsgemäss für drei Monate, d.h. vom 12.
März 2018 bis 11. Juni 2018.
12. Mit Eingabe 16. März 2018 (Eingang
am 20. März 2018) gelangte A.___ ans Verwaltungsgericht. Er werde auf keinen
Fall nach Algerien ausreisen, dort sei sein Leben in Gefahr. Wie bereits vor
dem Migrationsamt führt er aus, als ehemaliger Chef der Antiterroreinheit könne
er nicht nach Algerien zurückkehren. Er schildert u.a., wie in seiner Heimat auf
ihn geschossen worden sei (mit einer Kalaschnikow) und erklärt, warum er
anlässlich der Anhörung durch das Migrationsamt laut geworden sei. Am 6. März
2018 hätte sein in Belgien lebender, knapp sechsjähriger Sohn operiert werden
sollen, die Operation sei dann aber annulliert worden, weil man aufgrund einer
Blutprobe eine Leberkrankheit entdeckt habe. Nun werde er bis 3. April 2018
behandelt. Über weite Teile schildert der Beschwerdeführer den Verlauf seines
bisherigen Aufenthalts in der Schweiz, seine Beweggründe (Asyl und Arbeit), die
Lage in Algerien sowie seine familiäre Situation (Frau und Kind[er?] in
Belgien). Dem 10-seitigen, handschriftlichen Schreiben waren u.a. die Geburtsurkunde
seines Sohnes und die gleichzeitige Anerkennung der Vaterschaft wie auch ein
Schreiben der école Saint Joseph aus Belgien beigelegt.
13. Das Migrationsamt verzichtete am 27.
März 2018 mit Verweis auf die Akten auf eine Stellungnahme.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid, mit dem die Ausschaffungshaft genehmigt wurde, offensichtlich
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.1
Die Ausschaffungshaft ist nach Art.
76.
Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) zulässig, wenn einer ausländischen Person ein erstinstanzlicher Weg-
oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und unter anderem konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt (Ziffer 3) oder ihr
bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen
Anordnungen widersetzt (Ziffer 4). Die letztzitierten Ziffern der Bestimmung
umschreiben den zentralen Ausschaffungsgrund der «Untertauchensgefahr». Diese
ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelmässig gegeben, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, in seine Heimat zurückzukehren
(vgl. Andreas Zünd in: Andreas Zünd, Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum
Migrationsrecht, Zürich 2015, Art. 76 N 6, mit Verweis auf BGE 130 II 56 E. 3.1
und weitere). Aus dem Haftzweck der Sicherung des Vollzugs folgt als weitere
Haftvoraussetzung, dass die Ausschaffung von der Behörde angestrebt wird, nicht
sofort möglich, aber dennoch absehbar ist. Absehbar bedeutet rechtlich und
tatsächlich möglich (Zünd, a.a.O., Art. 76 N 1).
2.2
Die Ausschaffungshaft soll den
Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss konkret geeignet sein,
diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder
Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall
angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil
unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für
solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug
kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3
S. 61 mit Hinweisen). Die Ausschaffungshaft muss zweckbezogen auf die Sicherung
des Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es ist jeweils aufgrund sämtlicher
Umstände zu klären, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und
nicht gegen das Übermassverbot, d.h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis
von Mittel und Zweck, verstösst (Urteil des Bundesgerichts 2C_334/2015 vom 19.
Mai 2015, E. 2.2 mit Hinweisen).
3.1
Mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten
von Bucheggberg-Wasseramt vom 25. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer
rechtskräftig verurteilt und ein Landesverweis für sieben Jahre verhängt. Zuvor
hatte ihn bereits das SEM am 5. Dezember 2017 nach dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts darauf hingewiesen, er müsse die Schweiz per 15.
Dezember 2017 oder «bis er der Justiz Genüge getan» habe verlassen.
3.2
Die Ausschaffung nach Algerien ist,
wie das Haftgericht richtig festgestellt hat, aktuell möglich und absehbar. Die
algerische Botschaft hat den Beschwerdeführer am 9. Februar 2018 als
algerischen Staatsbürger anerkannt und sich bereit erklärt, ihm Reisepapiere,
ein sogenanntes «Laissez-Passer», auszustellen.
3.4
Damit sind die formellen
Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob ein
Haftgrund nach Art. 76 AuG vorliegt und ob die Haft verhältnismässig ist.
4.
Der Beschwerdeführer hat sich seit
seiner Einreise in der Schweiz immer wieder behördlichen Anweisungen
widersetzt, erhielt Hausverbote in den verschiedenen Asylunterkünften, musste
umplatziert werden, wurde straffällig. Sowohl beim Heimreisegespräch am 16.
Januar 2018 als auch bei der Anhörung durch das Migrationsamt am 6. März
2018.
machte er unmissverständlich klar, dass er nicht nach Algerien ausreisen
werde. Am 16. Januar 2018 gab er an, er habe weder Pass noch ID. Er akzeptiere
den Entscheid des SEM und werde die Schweiz nach seiner Haft nach Belgien
verlassen, wo er einen Sohn habe, den er dort anerkannt habe. Einen
Aufenthaltsstatus in Belgien habe er nicht. Asyl habe er nur in der Schweiz
beantragt, sonst nirgends. Am 6. März 2018 wurde der Beschwerdeführer in dieser
Hinsicht noch deutlicher: Seine Frau habe einen belgischen Ausweis mit seinem
Foto drauf. Wenn Belgien ihn nicht wolle, gehe er halt in ein anderes Land,
Frankreich zum Beispiel. Er könne nicht nach Algerien zurück, er werde dort
gesucht. Auf den Hinweis auf die begleitete Rückreise hin, meinte der
Beschwerdeführer lachend: «Dann mache ich Theater am Flughafen, ich kenne das
alles. Ihr werdet sehen». Bei beiden Anhörungen betonte er mehrmals, er gehe
nicht nach Algerien zurück, so auch in seiner Haftbeschwerde ans
Verwaltungsgericht. Mit Blick auf sein bisheriges Verhalten im Umgang mit
Behörden liegen bei Weitem genügend Hinweise für die Gefahr des Untertauchens
vor.
5.
Gründe, welche die Ausschaffungshaft
als unverhältnismässig erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und werden
auch in der umfangreichen Beschwerdeschrift nicht dargetan. Der
Beschwerdeführer ist offensichtlich hafterstehungsfähig. Aufgrund der
Ausführungen in E. 4 hiervor ist auch deutlich, dass es keine mildere Massnahme
zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs gibt.
Auch die Haftdauer gibt keinen Anlass zu
Beanstandungen: Nach Art. 79 Abs. 1 AuG darf sie maximal sechs Monate dauern;
unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Verlängerung um höchstens zwölf
Monate möglich (Art. 79 Abs. 2 AuG). Das DdI hat die Haft vorerst für drei
Monate angeordnet. Unmittelbar nach der Verhaftung des Beschwerdeführers hatte
das Migrationsamt mit dem SEM Kontakt aufgenommen, bereits zuvor war das ASO
zur Verfahrensbeschleunigung an die eidgenössische Migrationsbehörde gelangt.
Entsprechend weit ist das Verfahren fortgeschritten, die Anerkennung als
algerischer Staatsbürger wurde bereits beigebracht, der Passierschein ist
zugesichert. Insofern ist die dreimonatige Frist angemessen, eine Ausreise bis
11.
Juni 2018 sollte realisierbar sein.
6.
Zusammenfassend erweist sich die Haft
zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung als notwendig. Die formellen
Voraussetzungen sind erfüllt, eine mildere Massnahme besteht nicht, sie ist
verhältnismässig. Das Haftgericht hat die Anordnung von Ausschaffungshaft zu
Recht genehmigt.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Beschwerdeverfahren vor
Verwaltungsgericht sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_329/2018 vom
23. April 2018 nicht ein.