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Entscheid

VWBES.2018.121

Ausschaffungshaft

28. März 2018Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geboren am [...]1976) reiste

am 9. Februar 2016 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Mit Schreiben

des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 1. Juni 2016 wurde das

Dublin-Verfahren beendet und A.___ orientiert, dass das Asylverfahren in der

Schweiz geprüft werde. Für die Dauer des Verfahrens wurde er dem Kanton

Solothurn zugewiesen.

Wegen unerlaubter Abwesenheit und

Missachtung der Hausordnung im Zentrum für Asylsuchende in Olten wurde A.___ im

Juni 2016 zweimal schriftlich verwarnt. Am 12. Juli 2016 erhielt er wegen

unerlaubter Abwesenheiten ein Hausverbot. Das Amt für soziale Sicherheit (ASO)

platzierte ihn am 4. August 2016 ins Zentrum für Asylsuchende in Grenchen um,

wo er am 13. Oktober 2016 wegen Drohungen ein Hausverbot erhielt. Am 28.

Oktober 2016 wurde er wieder in Grenchen aufgenommen, war aber tags darauf

bereits wieder unerlaubt abwesend. Nach einer weiteren unerlaubten Abwesenheit

erhielt er am 9. November 2016 wieder ein Hausverbot, wurde am 14. November

2016 dem Asylzentrum Gretzenbach zugewiesen und schliesslich am 13. Dezember

2016 in die Gemeinde Starrkirch-Wil umplatziert.

2. Wegen des problematischen Verhaltens

von A.___ ersuchte das ASO das SEM am 28. November 2016 um prioritäre

Behandlung des Asylgesuchs.

3. Mit Strafbefehl vom 16. Januar 2017

verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn A.___ wegen Fahrens

ohne gültigen Fahrausweis zu einer Busse von CHF 50.00. Die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt erhob beim Strafgericht Basel-Stadt gegen A.___ Anklage wegen

einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Sachbeschädigung

und Hausfriedensbruch und beantragte eine 12-monatige Freiheitsstrafe.

4. Der Regionale Sozialdienst Oberes

Niederamt Dulliken wies A.___ am 28. Juni 2017 per 14. Juli 2017 wegen seines

renitenten Verhaltens aus der Unterkunft weg und setzte die

Lebensunterhaltskosten auf den Nothilfebedarf fest. Er hatte sich nicht an die

Anweisungen der Behörden gehalten, Mitbewohner bedroht und unerlaubten Besuch

in der Unterkunft empfangen. Zudem musste die Polizei aufgeboten werden.

5. Am 12. September 2017 wurde A.___

wegen Verdachts auf Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch an seinem

Wohnort festgenommen. In der Folge wurde Untersuchungshaft angeordnet.

6. Das SEM lehnte am 9. Oktober 2017 das

Asylgesuch ab, wies A.___ nach Algerien weg und setzte ihm Frist bis 4.

Dezember 2017, um die Schweiz zu verlassen. Mit Urteil vom 30. November 2017

trat das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die von A.___ erhobene Beschwerde

ein. Das SEM informierte ihn mit Schreiben vom 5. Dezember 2017, er müsse die

Schweiz bis 15. Dezember 2017 bzw. «bis er der Justiz Genüge getan habe»

verlassen.

7. Am 15. Januar 2018 übermittelte die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn dem Migrationsamt die Anklageschrift

vom 1. Dezember 2017 über das abgekürzte Verfahren gegen A.___, woraufhin die

Ausländerbehörde am 16. Januar 2018 im Untersuchungsgefängnis Solothurn ein

Heimreisegespräch mit dem Inhaftierten durchführte. Er gab an, keinerlei

Reisedokumente für die Rückkehr in sein Heimatland zu besitzen und keinesfalls

nach Algerien zurückkehren zu wollen. Am Strafende, dem 11. März 2018, werde er

nach Belgien ausreisen, wo er einen Sohn habe. Er habe dort keine

Aufenthaltsbewilligung, sondern habe sich illegal in Belgien aufgehalten. Die

Landesverweisung akzeptiere er aber. Gleichentags wurde das SEM vom Migrationsamt

um Vollzugsunterstützung ersucht.

8. Mit Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten Bucheggberg-Wasseramt vom 25. Januar 2018 wurde A.___

im abgekürzten Verfahren wegen Diebstahl, Sachbeschädigung, Hehlerei und

Hausfriedensbruch zu einer 12-monatigen Freiheitsstrafe, sechs Monate davon

bedingt, verurteilt. Ausserdem wurde gegen ihn eine obligatorische

Landesverweisung von sieben Jahren ausgesprochen. Das Urteil erwuchs

gleichentags in Rechtskraft, das Haftende fiel auf den 11. März 2018.

9. Am 7. Februar 2018 beantragte das SEM

bei der algerischen Vertretung ein Reisedokument für die Rückreise A.___ sein

Heimatland. Die algerische Botschaft anerkannte ihn am 9. Februar 2018 als

algerischen Staatsangehörigen und erklärte sich bereit, ein «Laissez-Passer»

auszustellen.

10. Das Migrationsamt gewährte A.___ am

6. März 2018 das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Ausschaffungshaft ab Ende

des Strafvollzugs. Am 8. März 2018 ordnete es diese namens des Departements des

Innern (DdI) dann an und beantragte dem Haftgericht die Genehmigung dieser

Anordnung.

11. Das Haftgericht führte am 12. März

2018 eine mündliche Verhandlung durch und genehmigte in deren Anschluss die gegen

A.___ angeordnete Ausschaffungshaft antragsgemäss für drei Monate, d.h. vom 12.

März 2018 bis 11. Juni 2018.

12. Mit Eingabe 16. März 2018 (Eingang

am 20. März 2018) gelangte A.___ ans Verwaltungsgericht. Er werde auf keinen

Fall nach Algerien ausreisen, dort sei sein Leben in Gefahr. Wie bereits vor

dem Migrationsamt führt er aus, als ehemaliger Chef der Antiterroreinheit könne

er nicht nach Algerien zurückkehren. Er schildert u.a., wie in seiner Heimat auf

ihn geschossen worden sei (mit einer Kalaschnikow) und erklärt, warum er

anlässlich der Anhörung durch das Migrationsamt laut geworden sei. Am 6. März

2018 hätte sein in Belgien lebender, knapp sechsjähriger Sohn operiert werden

sollen, die Operation sei dann aber annulliert worden, weil man aufgrund einer

Blutprobe eine Leberkrankheit entdeckt habe. Nun werde er bis 3. April 2018

behandelt. Über weite Teile schildert der Beschwerdeführer den Verlauf seines

bisherigen Aufenthalts in der Schweiz, seine Beweggründe (Asyl und Arbeit), die

Lage in Algerien sowie seine familiäre Situation (Frau und Kind[er?] in

Belgien). Dem 10-seitigen, handschriftlichen Schreiben waren u.a. die Geburtsurkunde

seines Sohnes und die gleichzeitige Anerkennung der Vaterschaft wie auch ein

Schreiben der école Saint Joseph aus Belgien beigelegt.

13. Das Migrationsamt verzichtete am 27.

März 2018 mit Verweis auf die Akten auf eine Stellungnahme.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid, mit dem die Ausschaffungshaft genehmigt wurde, offensichtlich

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.1

Die Ausschaffungshaft ist nach Art.

76.

Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,

SR 142.20) zulässig, wenn einer ausländischen Person ein erstinstanzlicher Weg-

oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und unter anderem konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere

weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt (Ziffer 3) oder ihr

bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen

Anordnungen widersetzt (Ziffer 4). Die letztzitierten Ziffern der Bestimmung

umschreiben den zentralen Ausschaffungsgrund der «Untertauchensgefahr». Diese

ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelmässig gegeben, wenn der

Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und

widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst

klar zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, in seine Heimat zurückzukehren

(vgl. Andreas Zünd in: Andreas Zünd, Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum

Migrationsrecht, Zürich 2015, Art. 76 N 6, mit Verweis auf BGE 130 II 56 E. 3.1

und weitere). Aus dem Haftzweck der Sicherung des Vollzugs folgt als weitere

Haftvoraussetzung, dass die Ausschaffung von der Behörde angestrebt wird, nicht

sofort möglich, aber dennoch absehbar ist. Absehbar bedeutet rechtlich und

tatsächlich möglich (Zünd, a.a.O., Art. 76 N 1).

2.2

Die Ausschaffungshaft soll den

Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss konkret geeignet sein,

diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder

Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall

angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil

unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für

solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug

kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3

S. 61 mit Hinweisen). Die Ausschaffungshaft muss zweckbezogen auf die Sicherung

des Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es ist jeweils aufgrund sämtlicher

Umstände zu klären, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und

nicht gegen das Übermassverbot, d.h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis

von Mittel und Zweck, verstösst (Urteil des Bundesgerichts 2C_334/2015 vom 19.

Mai 2015, E. 2.2 mit Hinweisen).

3.1

Mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten

von Bucheggberg-Wasseramt vom 25. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer

rechtskräftig verurteilt und ein Landesverweis für sieben Jahre verhängt. Zuvor

hatte ihn bereits das SEM am 5. Dezember 2017 nach dem Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts darauf hingewiesen, er müsse die Schweiz per 15.

Dezember 2017 oder «bis er der Justiz Genüge getan» habe verlassen.

3.2

Die Ausschaffung nach Algerien ist,

wie das Haftgericht richtig festgestellt hat, aktuell möglich und absehbar. Die

algerische Botschaft hat den Beschwerdeführer am 9. Februar 2018 als

algerischen Staatsbürger anerkannt und sich bereit erklärt, ihm Reisepapiere,

ein sogenanntes «Laissez-Passer», auszustellen.

3.4

Damit sind die formellen

Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob ein

Haftgrund nach Art. 76 AuG vorliegt und ob die Haft verhältnismässig ist.

4.

Der Beschwerdeführer hat sich seit

seiner Einreise in der Schweiz immer wieder behördlichen Anweisungen

widersetzt, erhielt Hausverbote in den verschiedenen Asylunterkünften, musste

umplatziert werden, wurde straffällig. Sowohl beim Heimreisegespräch am 16.

Januar 2018 als auch bei der Anhörung durch das Migrationsamt am 6. März

2018.

machte er unmissverständlich klar, dass er nicht nach Algerien ausreisen

werde. Am 16. Januar 2018 gab er an, er habe weder Pass noch ID. Er akzeptiere

den Entscheid des SEM und werde die Schweiz nach seiner Haft nach Belgien

verlassen, wo er einen Sohn habe, den er dort anerkannt habe. Einen

Aufenthaltsstatus in Belgien habe er nicht. Asyl habe er nur in der Schweiz

beantragt, sonst nirgends. Am 6. März 2018 wurde der Beschwerdeführer in dieser

Hinsicht noch deutlicher: Seine Frau habe einen belgischen Ausweis mit seinem

Foto drauf. Wenn Belgien ihn nicht wolle, gehe er halt in ein anderes Land,

Frankreich zum Beispiel. Er könne nicht nach Algerien zurück, er werde dort

gesucht. Auf den Hinweis auf die begleitete Rückreise hin, meinte der

Beschwerdeführer lachend: «Dann mache ich Theater am Flughafen, ich kenne das

alles. Ihr werdet sehen». Bei beiden Anhörungen betonte er mehrmals, er gehe

nicht nach Algerien zurück, so auch in seiner Haftbeschwerde ans

Verwaltungsgericht. Mit Blick auf sein bisheriges Verhalten im Umgang mit

Behörden liegen bei Weitem genügend Hinweise für die Gefahr des Untertauchens

vor.

5.

Gründe, welche die Ausschaffungshaft

als unverhältnismässig erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und werden

auch in der umfangreichen Beschwerdeschrift nicht dargetan. Der

Beschwerdeführer ist offensichtlich hafterstehungsfähig. Aufgrund der

Ausführungen in E. 4 hiervor ist auch deutlich, dass es keine mildere Massnahme

zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs gibt.

Auch die Haftdauer gibt keinen Anlass zu

Beanstandungen: Nach Art. 79 Abs. 1 AuG darf sie maximal sechs Monate dauern;

unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Verlängerung um höchstens zwölf

Monate möglich (Art. 79 Abs. 2 AuG). Das DdI hat die Haft vorerst für drei

Monate angeordnet. Unmittelbar nach der Verhaftung des Beschwerdeführers hatte

das Migrationsamt mit dem SEM Kontakt aufgenommen, bereits zuvor war das ASO

zur Verfahrensbeschleunigung an die eidgenössische Migrationsbehörde gelangt.

Entsprechend weit ist das Verfahren fortgeschritten, die Anerkennung als

algerischer Staatsbürger wurde bereits beigebracht, der Passierschein ist

zugesichert. Insofern ist die dreimonatige Frist angemessen, eine Ausreise bis

11.

Juni 2018 sollte realisierbar sein.

6.

Zusammenfassend erweist sich die Haft

zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung als notwendig. Die formellen

Voraussetzungen sind erfüllt, eine mildere Massnahme besteht nicht, sie ist

verhältnismässig. Das Haftgericht hat die Anordnung von Ausschaffungshaft zu

Recht genehmigt.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Beschwerdeverfahren vor

Verwaltungsgericht sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_329/2018 vom

23. April 2018 nicht ein.