VWBES.2018.123
Fahreignungsuntersuchung
9. Oktober 2018Deutsch8 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 9. Oktober 2018
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichterin Jeger
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga, Clivia
Wullimann & Partner,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Fahreignungsuntersuchung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 23. Juli 1997
wurde A.___ durch das Departement des Innern des Kantons Solothurn der
Führerausweis wegen charakterlicher Nichteignung als Motorfahrzeuglenker auf
unbestimmte Zeit entzogen. Die Wiedererteilung des Führerausweises nach Ablauf
einer 2-jährigen Sperrfrist wurde vom positiven Ergebnis einer
verkehrspsychologischen Eignungsuntersuchung abhängig gemacht. Eine dagegen
erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht am 9. Juli 1998 abgewiesen.
Gesuche um Wiedererteilung des Führerausweises wurden mit Verfügungen vom
2. Juni 2000 und 5. Dezember 2001 wegen mangelnder Fahreignung in
charakterlicher Hinsicht abgewiesen.
2. Am 15. Januar 2018 ersuchte A.___
um Umtausch des blauen Führerausweises in einen Führerausweis im
Kreditkartenformat.
3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
wies die Motorfahrzeugkontrolle A.___ mit Verfügung vom 8. März 2018
namens des Bau- und Justizdepartements einer Fahreignungsuntersuchung zu.
4. Gegen diese Verfügung liess A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 19. März 2018, vertreten durch
Rechtsanwalt Boris Banga, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und um
Aufhebung der Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge sowie Gewährung
der integralen unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen.
Der Beschwerdeführer stellt sich dabei
auf den Standpunkt, den blauen Führerausweis damals nicht abgegeben zu haben,
sondern erst am 8. Mai 2015 in der Absicht, diesen später in einen neuen
Ausweis im Kreditkartenformat umzutauschen. Mit verkehrspsychologischem
Gutachten vom 4. Oktober 2001 sei ausgeführt worden, es werde ein
regelmässiges Aufsuchen einer Verkehrstherapie für mindestens ein weiteres Jahr
und 12 Sitzungen empfohlen sowie das Erarbeiten einer realitätskonformen
Selbstwahrnehmung und Situationseinschätzung. Nach Erfüllung dieser Auflagen
könne die Wiedererteilung ohne erneute verkehrspsychologische Untersuchung
erfolgen. Dieses Gutachten müsse berücksichtigt werden, da sonst auch gesagt
werden könne, dass die Vorfälle im Strassenverkehr von 1997 nicht mehr relevant
seien. Der Beschwerdeführer habe damals 20 Stunden Verkehrstherapie besucht.
Die Vorinstanz stelle sich nun aber auf den Standpunkt, es befänden sich keine
Bestätigungen in den Akten. Der Beschwerdeführer habe aber auch die weiteren
Auflagen erfüllt, wonach er Therapien zur Erarbeitung einer realitätskonformen
Selbstwahrnehmung und Situationseinschätzung absolvieren müsse. Im
Therapiezentrum IM SCHACHE habe er die entsprechenden Therapien absolviert, was
die Bestätigungen von 2011 und 2013 zeigten. Weiter liege ein Beleg des
Zentrums für Forensische Psychiatrie zum Besuch einer ambulanten Psychotherapie
vom 30. April 2015 vor. Eine zusätzliche verkehrspsychologische
Eignungsabklärung sei demzufolge unnötig.
5. Mit Vernehmlassung vom 17. April
2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der
Beschwerdeführer habe seine uneingeschränkte Fahreignung in charakterlicher
Hinsicht bisher nie nachgewiesen. Die eingereichten Berichte und Bestätigungen
beschäftigten sich in erster Linie mit der Wiedereingliederung des
Beschwerdeführers, seien aber nur bedingt geeignet, seine Eignung als
Motorfahrzeuglenker in charakterlicher Hinsicht zu beurteilen oder diese zu
bejahen. Aufgrund der langen Zeitdauer seit der letzten verkehrspsychologischen
Untersuchung dränge sich eine solche geradezu auf.
6. Mit Stellungnahme vom 4. Mai
2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Standpunkten fest. Zudem reichte er
gleichentags eine Bestätigung des Amts für Justizvollzug zur Bestätigung der
Durchführung von Abstinenzkontrollen sowie eine Bestätigung der behandelnden
Psychotherapeutin betreffend Besuch von psychotherapeutischen Sitzungen ein.
Erwägungen
II.
1.
Anfechtungsobjekt im vorliegenden
Verfahren ist ein Zwischenentscheid des Bau- und Justizdepartements im
Verfahren zur Wiedererlangung des Führerausweises. Zwischenentscheide sind nach
§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) hinsichtlich der
Anfechtbarkeit Hauptentscheiden gleichgestellt, wenn sie entweder
präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind. Es ist
zumindest fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt ein schutzwürdiges
Interesse an der Aufhebung des Entscheides hat, mit welchem er zu einer
Fahreignungsuntersuchung zugewiesen wird, ohne dass er die Wiederaushändigung
seines Führerausweises verlangt. Er hat aber sicher ein Interesse daran, dass
geprüft wird, ob die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung notwendig ist zur
Wiedererlangung des Führerausweises. In diesem Sinn ist A.___ durch die
angefochtene Verfügung beschwert und zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die
frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 14 Abs. 1 des
Schweizerischen Verkehrsgesetzbuches (SVG, SR 741.01) müssen
Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Dazu ist unter
anderem erforderlich, dass der Motorfahrzeugführer die erforderliche
körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von
Motorfahrzeugen hat und nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als
Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen
Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 2 lit. b und d SVG). Bestehen Zweifel an der
Fahreignung einer Person, so wird diese gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG einer
Fahreignungsuntersuchung unterzogen.
2.2
Mit Verfügung vom 23. Juli 1997
wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis wegen charakterlicher Nichteignung
als Motorfahrzeuglenker auf unbestimmte Zeit aberkannt. Als Auflagen wurden
angeordnet eine zweijährige Probezeit und eine positive verkehrspsychologische
Eignungsuntersuchung. Diese Verfügung ist nach Abweisung einer Beschwerde durch
das Verwaltungsgericht in Rechtskraft erwachsen. Auch wenn der Beschwerdeführer
den Führerausweis offenbar faktisch erst am 8. Mai 2015 der Behörde
abgegeben hat, ändert dies nichts daran, dass ihm die Fahrerlaubnis bis heute
nicht wiedererteilt wurde.
3.1
Gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG kann der
auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis bedingt und unter
Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte
Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels
nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat.
3.2
Gesuche um Wiedererteilung der
Fahrerlaubnis wurden nach Einholung von verkehrspsychologischen Gutachten vom
20.
November 1999, 29. Februar 2000 und vom 4. Oktober 2001
jeweils abgewiesen. Zwar wurde im letzten Gutachten ausgeführt, dem
Beschwerdeführer könne nach Erfüllen von Auflagen (regelmässiges Aufsuchen
einer Verkehrstherapie für mindestens ein weiteres halbes Jahr und 12 Sitzungen
und Erarbeiten einer realitätskonformen Selbstwahrnehmung und
Situationseinschätzung) der Führerausweis ohne erneute verkehrspsychologische
Untersuchung wiedererteilt werden. Daraus kann der Beschwerdeführer heute
jedoch keine Rechte ableiten. Massgebend ist, was die Behörde verfügt hat.
Diese hat nach Einholung dieses Gutachtens vom 4. Oktober 2001 und nachdem
der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2001 eine Brandstiftung begangen
hatte, mit Verfügung vom 5. Dezember 2001 das Gesuch um Wiedererteilung
des Führerausweises vollumfänglich abgewiesen und nicht etwa unter Auflagen
gutgeheissen. Nachdem die Behörde am 5. Dezember 2001 letztmals rechtskräftig
verfügt hat, der Beschwerdeführer sei zum Führen von Motorfahrzeugen
charakterlich nicht geeignet, kann er heute nicht aus einem Gutachten, das vor
diesem Zeitpunkt erstellt worden ist, ableiten, er habe die darin empfohlenen
Auflagen erfüllt und sei nun ohne weitere Untersuchung wieder zum Führen eines
Motorfahrzeuges zuzulassen.
3.3
Der Beschwerdeführer vermochte bis
heute die Zweifel an seiner charakterlichen Eignung zum Führen von
Motorfahrzeugen nicht auszuräumen. Die Auflage einer positiven
verkehrspsychologischen Eignungsuntersuchung, die ihm mit der Entzugsverfügung
vom 23. Juli 1997 gemacht worden war, hat er bis heute nicht erfüllt. Zwar
ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass er eine Vielzahl von
psychotherapeutischen Sitzungen besucht hat, wie er auch mit Bestätigung vom
30.
April 2018 nachweist. Der Besuch der Therapien allein genügt jedoch
nicht, um die Zweifel an der charakterlichen Eignung auszuräumen, ohne dass von
einer sachverständigen Person bestätigt worden ist, dass der Beschwerdeführer
heute wieder fahrgeeignet ist. Der Beschwerdeführer konnte bis heute die
Behebung des Mangels nicht nachweisen (vgl. Art. 17 Abs. 3 SVG), weshalb er
nach Einreichung seines Gesuchs um Aushändigung eines Führerausweises im
Kreditkartenformat zu Recht zu einer Fahreignungsuntersuchung in einer
verkehrspsychologischen Praxisgemeinschaft zugewiesen wurde.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen.
Er hat ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Eine Partei, die
nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, kann die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht
als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte
notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
verlangen (§ 76 Abs. 1 VRG).
Da die
Beschwerde zum Vornherein offensichtlich aussichtslos war, kann das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht bewilligt werden. Unter
Berücksichtigung der eingeschränkten finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers sind die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 300.00 festzusetzen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der integralen
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Kaufmann