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Entscheid

VWBES.2018.123

Fahreignungsuntersuchung

9. Oktober 2018Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 23. Juli 1997

wurde A.___ durch das Departement des Innern des Kantons Solothurn der

Führerausweis wegen charakterlicher Nichteignung als Motorfahrzeuglenker auf

unbestimmte Zeit entzogen. Die Wiedererteilung des Führerausweises nach Ablauf

einer 2-jährigen Sperrfrist wurde vom positiven Ergebnis einer

verkehrspsychologischen Eignungsuntersuchung abhängig gemacht. Eine dagegen

erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht am 9. Juli 1998 abgewiesen.

Gesuche um Wiedererteilung des Führerausweises wurden mit Verfügungen vom

2. Juni 2000 und 5. Dezember 2001 wegen mangelnder Fahreignung in

charakterlicher Hinsicht abgewiesen.

2. Am 15. Januar 2018 ersuchte A.___

um Umtausch des blauen Führerausweises in einen Führerausweis im

Kreditkartenformat.

3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

wies die Motorfahrzeugkontrolle A.___ mit Verfügung vom 8. März 2018

namens des Bau- und Justizdepartements einer Fahreignungsuntersuchung zu.

4. Gegen diese Verfügung liess A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 19. März 2018, vertreten durch

Rechtsanwalt Boris Banga, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und um

Aufhebung der Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge sowie Gewährung

der integralen unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen.

Der Beschwerdeführer stellt sich dabei

auf den Standpunkt, den blauen Führerausweis damals nicht abgegeben zu haben,

sondern erst am 8. Mai 2015 in der Absicht, diesen später in einen neuen

Ausweis im Kreditkartenformat umzutauschen. Mit verkehrspsychologischem

Gutachten vom 4. Oktober 2001 sei ausgeführt worden, es werde ein

regelmässiges Aufsuchen einer Verkehrstherapie für mindestens ein weiteres Jahr

und 12 Sitzungen empfohlen sowie das Erarbeiten einer realitätskonformen

Selbstwahrnehmung und Situationseinschätzung. Nach Erfüllung dieser Auflagen

könne die Wiedererteilung ohne erneute verkehrspsychologische Untersuchung

erfolgen. Dieses Gutachten müsse berücksichtigt werden, da sonst auch gesagt

werden könne, dass die Vorfälle im Strassenverkehr von 1997 nicht mehr relevant

seien. Der Beschwerdeführer habe damals 20 Stunden Verkehrstherapie besucht.

Die Vorinstanz stelle sich nun aber auf den Standpunkt, es befänden sich keine

Bestätigungen in den Akten. Der Beschwerdeführer habe aber auch die weiteren

Auflagen erfüllt, wonach er Therapien zur Erarbeitung einer realitätskonformen

Selbstwahrnehmung und Situationseinschätzung absolvieren müsse. Im

Therapiezentrum IM SCHACHE habe er die entsprechenden Therapien absolviert, was

die Bestätigungen von 2011 und 2013 zeigten. Weiter liege ein Beleg des

Zentrums für Forensische Psychiatrie zum Besuch einer ambulanten Psychotherapie

vom 30. April 2015 vor. Eine zusätzliche verkehrspsychologische

Eignungsabklärung sei demzufolge unnötig.

5. Mit Vernehmlassung vom 17. April

2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der

Beschwerdeführer habe seine uneingeschränkte Fahreignung in charakterlicher

Hinsicht bisher nie nachgewiesen. Die eingereichten Berichte und Bestätigungen

beschäftigten sich in erster Linie mit der Wiedereingliederung des

Beschwerdeführers, seien aber nur bedingt geeignet, seine Eignung als

Motorfahrzeuglenker in charakterlicher Hinsicht zu beurteilen oder diese zu

bejahen. Aufgrund der langen Zeitdauer seit der letzten verkehrspsychologischen

Untersuchung dränge sich eine solche geradezu auf.

6. Mit Stellungnahme vom 4. Mai

2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Standpunkten fest. Zudem reichte er

gleichentags eine Bestätigung des Amts für Justizvollzug zur Bestätigung der

Durchführung von Abstinenzkontrollen sowie eine Bestätigung der behandelnden

Psychotherapeutin betreffend Besuch von psychotherapeutischen Sitzungen ein.

Erwägungen

II.

1.

Anfechtungsobjekt im vorliegenden

Verfahren ist ein Zwischenentscheid des Bau- und Justizdepartements im

Verfahren zur Wiedererlangung des Führerausweises. Zwischenentscheide sind nach

§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) hinsichtlich der

Anfechtbarkeit Hauptentscheiden gleichgestellt, wenn sie entweder

präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind. Es ist

zumindest fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt ein schutzwürdiges

Interesse an der Aufhebung des Entscheides hat, mit welchem er zu einer

Fahreignungsuntersuchung zugewiesen wird, ohne dass er die Wiederaushändigung

seines Führerausweises verlangt. Er hat aber sicher ein Interesse daran, dass

geprüft wird, ob die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung notwendig ist zur

Wiedererlangung des Führerausweises. In diesem Sinn ist A.___ durch die

angefochtene Verfügung beschwert und zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die

frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 14 Abs. 1 des

Schweizerischen Verkehrsgesetzbuches (SVG, SR 741.01) müssen

Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Dazu ist unter

anderem erforderlich, dass der Motorfahrzeugführer die erforderliche

körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von

Motorfahrzeugen hat und nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als

Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen

Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 2 lit. b und d SVG). Bestehen Zweifel an der

Fahreignung einer Person, so wird diese gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG einer

Fahreignungsuntersuchung unterzogen.

2.2

Mit Verfügung vom 23. Juli 1997

wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis wegen charakterlicher Nichteignung

als Motorfahrzeuglenker auf unbestimmte Zeit aberkannt. Als Auflagen wurden

angeordnet eine zweijährige Probezeit und eine positive verkehrspsychologische

Eignungsuntersuchung. Diese Verfügung ist nach Abweisung einer Beschwerde durch

das Verwaltungsgericht in Rechtskraft erwachsen. Auch wenn der Beschwerdeführer

den Führerausweis offenbar faktisch erst am 8. Mai 2015 der Behörde

abgegeben hat, ändert dies nichts daran, dass ihm die Fahrerlaubnis bis heute

nicht wiedererteilt wurde.

3.1

Gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG kann der

auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis bedingt und unter

Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte

Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels

nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat.

3.2

Gesuche um Wiedererteilung der

Fahrerlaubnis wurden nach Einholung von verkehrspsychologischen Gutachten vom

20.

November 1999, 29. Februar 2000 und vom 4. Oktober 2001

jeweils abgewiesen. Zwar wurde im letzten Gutachten ausgeführt, dem

Beschwerdeführer könne nach Erfüllen von Auflagen (regelmässiges Aufsuchen

einer Verkehrstherapie für mindestens ein weiteres halbes Jahr und 12 Sitzungen

und Erarbeiten einer realitätskonformen Selbstwahrnehmung und

Situationseinschätzung) der Führerausweis ohne erneute verkehrspsychologische

Untersuchung wiedererteilt werden. Daraus kann der Beschwerdeführer heute

jedoch keine Rechte ableiten. Massgebend ist, was die Behörde verfügt hat.

Diese hat nach Einholung dieses Gutachtens vom 4. Oktober 2001 und nachdem

der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2001 eine Brandstiftung begangen

hatte, mit Verfügung vom 5. Dezember 2001 das Gesuch um Wiedererteilung

des Führerausweises vollumfänglich abgewiesen und nicht etwa unter Auflagen

gutgeheissen. Nachdem die Behörde am 5. Dezember 2001 letztmals rechtskräftig

verfügt hat, der Beschwerdeführer sei zum Führen von Motorfahrzeugen

charakterlich nicht geeignet, kann er heute nicht aus einem Gutachten, das vor

diesem Zeitpunkt erstellt worden ist, ableiten, er habe die darin empfohlenen

Auflagen erfüllt und sei nun ohne weitere Untersuchung wieder zum Führen eines

Motorfahrzeuges zuzulassen.

3.3

Der Beschwerdeführer vermochte bis

heute die Zweifel an seiner charakterlichen Eignung zum Führen von

Motorfahrzeugen nicht auszuräumen. Die Auflage einer positiven

verkehrspsychologischen Eignungsuntersuchung, die ihm mit der Entzugsverfügung

vom 23. Juli 1997 gemacht worden war, hat er bis heute nicht erfüllt. Zwar

ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass er eine Vielzahl von

psychotherapeutischen Sitzungen besucht hat, wie er auch mit Bestätigung vom

30.

April 2018 nachweist. Der Besuch der Therapien allein genügt jedoch

nicht, um die Zweifel an der charakterlichen Eignung auszuräumen, ohne dass von

einer sachverständigen Person bestätigt worden ist, dass der Beschwerdeführer

heute wieder fahrgeeignet ist. Der Beschwerdeführer konnte bis heute die

Behebung des Mangels nicht nachweisen (vgl. Art. 17 Abs. 3 SVG), weshalb er

nach Einreichung seines Gesuchs um Aushändigung eines Führerausweises im

Kreditkartenformat zu Recht zu einer Fahreignungsuntersuchung in einer

verkehrspsychologischen Praxisgemeinschaft zugewiesen wurde.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen.

Er hat ein Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Eine Partei, die

nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, kann die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht

als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte

notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands

verlangen (§ 76 Abs. 1 VRG).

Da die

Beschwerde zum Vornherein offensichtlich aussichtslos war, kann das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht bewilligt werden. Unter

Berücksichtigung der eingeschränkten finanziellen Verhältnisse des

Beschwerdeführers sind die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 300.00 festzusetzen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der integralen

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Kaufmann