VWBES.2018.124
Alimentenbevorschussung
24. Mai 2018Deutsch10 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 24. Mai 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprecher Guido Fischer,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Oberamt Olten-Gösgen
Alimentenbevorschussung und Inkasso,
Beschwerdegegner
betreffend Alimentenbevorschussung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ und B.___, beide aus
Mazedonien, hatten am 17. Juni 2010 in ihrem Heimatland geheiratet. Am
13. August 2014 wurde die gemeinsame Tochter C.___ geboren. Mit Urteil der
Zivilabteilung des Richteramtes Olten-Gösgen vom 30. Juni 2016 betreffend
Eheschutz wurde die Tochter unter die Obhut der Mutter gestellt und der Vater
zur Bezahlung von monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen von CHF 810.00 zuz.lich
allfällige Kinderzulagen verpflichtet.
2. Da B.___ in der Folge keine Zahlungen
leistete, ersuchte A.___ am 30. September 2016 um Bevorschussung der
Unterhaltsbeiträge für ihre Tochter C.___ und erteilte gleichzeitig die
Inkassovollmacht. Am 4. Oktober 2016 verfügte das Oberamt Olten-Gösgen mit
Wirkung ab 1. Juli 2016 die Bevorschussung der Alimente in der Höhe von
CHF 705.00 pro Monat.
3. Mit Verfügung vom 5. März 2018
gewährte das Oberamt Olten-Gösgen namens des Departements des Innern (DdI) die
Alimentenbevorschussung ab Januar 2018 vorläufig bis 31. Juli 2018 in der
Höhe von CHF 500.00 pro Monat. A.___ habe bis spätestens 31. Juli
2018 einen Forderungstitel für die Unterhaltsbeiträge einzureichen, oder, falls
ein solcher bis dann noch nicht vorhanden sei, zu belegen, dass sie die
notwendigen Schritte zur Erwirkung eines Forderungstitels unternommen habe.
Zur Begründung wurde sinngemäss und im
Wesentlichen ausgeführt, die Bevorschussung sei bisher gestützt auf das
Eheschutzurteil vom 30. Juni 2016 erfolgt. Im Verfahren um
Schuldneranweisung habe der Kindsvater geltend gemacht, dass die Ehe 2016 in
Mazedonien geschieden worden sei. In diesem Scheidungsurteil, welches dem
Oberamt in einer deutschen Übersetzung vorliege, seien keine Unterhaltsbeiträge
festgelegt worden. Der Kindsvater mache geltend, dass durch das
Scheidungsurteil die Eheschutzmassnahmen aufgehoben worden seien und somit ab
Scheidungsdatum (7. November 2016) keine Alimente mehr geschuldet seien.
Die Kindsmutter bestreite, über die Eröffnung des Scheidungsverfahrens in
Mazedonien informiert worden zu sein. In diesem Scheidungsurteil seien somit
die gesetzlichen Bestimmungen nicht eingehalten worden. Das Oberamt könne nicht
entscheiden, ob beim Scheidungsverfahren in Mazedonien die gesetzlichen
Bestimmungen eingehalten worden seien. Somit sei derzeit unklar, ob das
Scheidungsurteil vom 7. November 2016 oder nach wie vor das
Eheschutzurteil vom 30. Juni 2016 als Rechtstitel für eine allfällige
Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge gelte. Die Frage, ob das Scheidungsurteil
vom 7. November 2016 trotz der Einwände der Kindsmutter in Rechtskraft
erwachsen sei und ob dieses durch die Festlegung von allfälligen
Unterhaltsbeiträgen noch zu ergänzen sei, müsse von einem Gericht entschieden
werden. Ein entsprechender Gerichtsentscheid sei durch die Kindsmutter zu
erwirken. Dass Unterhaltsbeiträge bevorschusst würden, für welche noch kein
Forderungstitel bestehe, stelle eine Ausnahme dar und könne nur vorübergehend
sein. Die unterhaltsberechtigte Person habe die notwendigen Schritte zu unternehmen,
damit die Unterhaltsbeiträge definitiv festgelegt würden. Die Befristung der
Bevorschussung ohne Forderungstitel bis 31. Juli 2018 erscheine
angemessen. Die Bevorschussung werde in diesen Fällen im Kanton Solothurn
praxisgemäss auf CHF 500.00/Monat und Kind festgelegt.
4. Dagegen wandte sich A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin), v.d. Rechtsanwalt Guido Fischer, mit
Beschwerde vom 19. März 2018 an das Verwaltungsgericht und stellte
folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung betreffend Weiterführung
der Alimentenbevorschussung im Jahr 2018 vom 5. März 2018 sei aufzuheben
und es sei die Vorinstanz anzuweisen, die Bevorschussung der Kinderalimente
vollumfänglich vorzunehmen.
2. Es sei der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr der unterzeichnende
Anwalt als ihr unentgeltlicher Vertreter beizuordnen.
3. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.
Die Beschwerdeführerin führt sinngemäss
und im Wesentlichen aus, das in Mazedonien durchgeführte Scheidungsverfahren
sei unter Ausschluss ihrer Teilnahme durchgeführt worden, wodurch ihr
rechtliches Gehör massiv verletzt worden sei. Daher widerspreche dieses
Scheidungsurteil dem schweizerischen Ordre public. Das Urteilsdispositiv
enthalte zudem keinerlei Anordnungen betreffend das minderjährige Kind, die aber
zwingend seien. Das Scheidungsurteil sei in der Schweiz nicht anerkannt worden.
Am 9. März 2018 habe die Beschwerdeführerin selbst die Ehescheidungsklage
eingereicht. Solange keine Anerkennung und Vollstreckbarkeit des
Scheidungsurteils festgestellt werden könne und solange die Auflösung der Ehe
nicht in das Zivilstandsregister eingetragen worden sei, könne die angebliche
Ehescheidung in Mazedonien keinerlei rechtliche Wirkungen entfalten.
5. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
4. April 2018 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege
samt unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.
6. Mit Vernehmlassung vom 12. April
2018 schloss das Oberamt Olten-Gösgen namens des DdI auf Abweisung der
Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
7. Mit Replik vom 3. Mai 2018
äusserte sich die Beschwerdeführerin erneut in der Sache.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Sozialgesetz [SG, BGS
831.
]; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ als
gesetzliche Vertreterin ihrer Tochter C.___, der die Unterhaltsbeiträge und
deren Bevorschussung zustehen, ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert
und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Institute der Alimentenhilfe
(Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe) sind sowohl im Scheidungsrecht als
auch im Kindesunterhaltsrecht vorgesehen (vgl. Botschaft vom 29. November 2013
zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt], BBl
2014.
582). Erfüllt der Vater oder die Mutter die Unterhaltspflicht nicht, so
hilft eine vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle auf Gesuch hin dem Kind
sowie dem anderen Elternteil bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches in
geeigneter Weise und unentgeltlich (Art. 290 Abs. 1 ZGB). Das öffentliche Recht
bestimmt, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, wer die Kosten
des Unterhaltes zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das Kind sie
bestreiten können (Art. 293 Abs. 1 ZGB). Ausserdem regelt das öffentliche
Recht die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes, wenn die
Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen (Art. 293 Abs. 2 ZGB; vgl.
Art. 131a Abs. 1 ZGB für den nachehelichen Unterhalt). Der am 1. Januar
2017.
in Kraft getretene Art. 176a ZGB stellt klar, dass die Alimentenhilfe für
Beiträge, die im Rahmen eines Eheschutzverfahrens (Art. 171 ff. ZGB)
zugesprochen wurden, ebenfalls in Anspruch genommen werden kann. Darin wird
ausdrücklich auf die Bestimmungen über die Inkassohilfe und die Vorschüsse bei
Scheidung sowie im Kindesrecht verwiesen (vgl. Botschaft vom 29. November
2013.
zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt],
BBl 2014 584).
3.
Die Alimentenbevorschussung bezweckt
gemäss § 94 SG die Existenzsicherung des Kindes in wirtschaftlich bescheidenen
Verhältnissen, indem sein Unterhaltsanspruch subsidiär und bedarfsgerecht
erfüllt wird. Anspruch auf Vorschuss haben Kinder, die nicht mit beiden Eltern
zusammenwohnen (§ 95 Abs. 1 SG). Ist das Kind, nachdem es mündig geworden ist,
noch in Ausbildung, so besteht sein Anspruch auf Bevorschussung so lange, bis
die Erstausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann, längstens aber
bis zum zurückgelegten 25. Altersjahr (§ 95 Abs. 2 SG). Bevorschusst werden
Unterhaltsbeiträge des Vaters oder der Mutter, die in einer vollstreckbaren
Verfügung, einem vollstreckbaren Urteil oder einem Unterhaltsvertrag festgelegt
sind (§ 95 Abs. 3 SG). Vorschüsse werden auch gewährt, wenn die Höhe der
Unterhaltsbeiträge noch nicht gerichtlich oder vertraglich festgesetzt ist oder
nicht festgestellt werden konnte (§ 95 Abs. 4 SG).
4.
Das mazedonische Scheidungsurteil
hält gemäss deutscher Übersetzung, die über weite Strecken grammatikalisch
mangelhaft ist, einzig die Auflösung der Ehe fest. Eine Regelung der
Scheidungsnebenfolgen, insbesondere der Kinderbelange, fehlt. In dem von der
Beschwerdeführerin am 9. März 2018 in der Schweiz hängig gemachten
Verfahren betreffend Klage auf Scheidung wird das mit der Hauptsache befasste
Gericht vorfraglich über die Anerkennung des ausländischen Statusurteils
befinden müssen und die Scheidungsnebenfolgen entscheiden (vgl. Ivo Schwander:
Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Scheidungsurteile, in:
FamPra.ch 4/2009, S. 832-866, S. 840). Die Unterhaltspflicht von B.___
gegenüber seiner minderjährigen Tochter ist unbestritten. Fest steht somit,
dass das ausländische Scheidungsurteil insbesondere aufgrund der fehlenden
Regelung des Kindesunterhalts einer entsprechenden Ergänzung bedarf, sofern das
Urteil in der Schweiz überhaupt anerkannt wird.
5.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die
Beschwerdeführerin richtigerweise dazu aufgefordert, sich in der Schweiz um
eine Regelung des Kindesunterhalts zu bemühen. Mit der Einreichung der
Scheidungsklage ist die Beschwerdeführerin diesem Anliegen, das im
Kindesinteresse liegt, nachgekommen. Das ausländische Scheidungsurteil bildet jedenfalls
keinen Rechtstitel für die Alimentenbevorschussung gemäss § 95 Abs. 3 SG,
da es den Kindesunterhalt nicht regelt. Darüber hinaus mangelt es an einem
Nachweis, dass die Ehe rechtskräftig geschieden wurde. Somit stellt sich die
Frage, ob für die Bevorschussung weiterhin auf das Eheschutzurteil vom
30.
Juni 2016 abzustellen ist.
6.1
Die vor dem Scheidungsverfahren
angeordneten Eheschutzmassnahmen dauern weiter (Art. 276 Abs. 2 Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), und zwar solange, bis das zuständige
Scheidungsgericht während des gesamten Scheidungsverfahrens die
Eheschutzmassnahme ausdrücklich durch eine vorsorgliche Massnahme ersetzt oder
stillschweigend durch Endurteil über den Streitgegenstand der
Eheschutzmassnahme entschieden hat. Das bedeutet also, dass die
Eheschutzmassnahme namentlich dann weiter besteht, wenn das Scheidungsgericht
während des Scheidungsverfahrens die Eheschutzmassnahme nicht aufhebt und
ersetzt. Gleiches gilt, wenn das Scheidungsgericht zwar die Ehe durch
Teilurteil scheidet, aber über Scheidungsfolgen, die auch Gegenstand der
Eheschutzmassnahme sind, noch nicht befindet (vgl. Kurt Siehr/Daniel Bähler in:
Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, Basel 2013, Art. 276 N 10).
6.2
Mit Blick auf vorgenannte Rechtslage
ergibt sich, dass der eheschutzrichterlich festgelegte Kindesunterhalt nach wie
vor Bestand hat und gegenüber dem unterhaltspflichtigen Vater geltend gemacht
werden kann. Das Eheschutzurteil vom 30. Juni 2016 bildet somit einen vollstreckbaren
Rechtstitel gegen B.___, weshalb ein Anspruch auf Alimentenbevorschussung
besteht.
6.3
Der Vorschuss entspricht gemäss § 97
Abs. 1 SG maximal dem gerichtlich, behördlich oder vertraglich festgelegten
individuellen Unterhaltsbeitrag, höchstens aber dem Durchschnitt der minimalen (CHF 470.00)
und maximalen (CHF 940.00) einfachen Waisenrente nach dem Bundesgesetz
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10). Somit sind
die Unterhaltsbeiträge für C.___ in der Höhe von CHF 705.00 zu
bevorschussen. Mit Einreichung der Scheidungsklage in der Schweiz am
9.
März 2018 ist die Beschwerdeführerin der Aufforderung gemäss Ziffer 4
des Verfügungsdispositivs vollumfänglich nachgekommen, weshalb sich die bloss befristete
Weiterführung der Bevorschussung als nicht gerechtfertigt erweist.
7.
Im Übrigen ist anzumerken, dass der
Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine Möglichkeit
gegeben wurde, sich zur Reduktion der Alimentenbevorschussung bzw. deren
befristeten Gewährung zumindest schriftlich zu äussern. Mit diesem Vorgehen
verletzte die Vorinstanz das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
Bundesverfassung (BV, SR 101) der Beschwerdeführerin, wie der Rechtsvertreter
zu Recht rügt. Auch aus formellen Gründen erweist sich die angefochtene
Verfügung demnach als mangelhaft.
8.
Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet, sie ist gutzuheissen: Die Ver-fügung des Departements des Innern, Oberamt
Olten-Gösgen, vom 5. März 2018 ist aufzuheben und die Sache zu neuem
Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
9.
Der Kanton Solothurn hat demnach die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Der Aufwand für das
Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist gemäss der von Rechtsanwalt
Guido Fischer eingereichten, angemessenen Honorarnote zu entschädigen. Dies
ergibt eine Entschädigung von total CHF 1'263.30 (4.9 Stunden à CHF 220.00
zuzügl. CHF 95.00 Auslagen + 7.7 % MWST), welche vom Kanton Solothurn zu
bezahlen ist (§ 77 VRG i.V.m. §§ 160 und 161 des Gebührentarifs, GT, BGS
615.
).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die
Verfügung des Departements des Innern, Oberamt Olten-Gösgen, vom 5. März
2018 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine
Parteientschädigung von CHF 1'263.30 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman