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Entscheid

VWBES.2018.124

Alimentenbevorschussung

24. Mai 2018Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ und B.___, beide aus

Mazedonien, hatten am 17. Juni 2010 in ihrem Heimatland geheiratet. Am

13. August 2014 wurde die gemeinsame Tochter C.___ geboren. Mit Urteil der

Zivilabteilung des Richteramtes Olten-Gösgen vom 30. Juni 2016 betreffend

Eheschutz wurde die Tochter unter die Obhut der Mutter gestellt und der Vater

zur Bezahlung von monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen von CHF 810.00 zuz.lich

allfällige Kinderzulagen verpflichtet.

2. Da B.___ in der Folge keine Zahlungen

leistete, ersuchte A.___ am 30. September 2016 um Bevorschussung der

Unterhaltsbeiträge für ihre Tochter C.___ und erteilte gleichzeitig die

Inkassovollmacht. Am 4. Oktober 2016 verfügte das Oberamt Olten-Gösgen mit

Wirkung ab 1. Juli 2016 die Bevorschussung der Alimente in der Höhe von

CHF 705.00 pro Monat.

3. Mit Verfügung vom 5. März 2018

gewährte das Oberamt Olten-Gösgen namens des Departements des Innern (DdI) die

Alimentenbevorschussung ab Januar 2018 vorläufig bis 31. Juli 2018 in der

Höhe von CHF 500.00 pro Monat. A.___ habe bis spätestens 31. Juli

2018 einen Forderungstitel für die Unterhaltsbeiträge einzureichen, oder, falls

ein solcher bis dann noch nicht vorhanden sei, zu belegen, dass sie die

notwendigen Schritte zur Erwirkung eines Forderungstitels unternommen habe.

Zur Begründung wurde sinngemäss und im

Wesentlichen ausgeführt, die Bevorschussung sei bisher gestützt auf das

Eheschutzurteil vom 30. Juni 2016 erfolgt. Im Verfahren um

Schuldneranweisung habe der Kindsvater geltend gemacht, dass die Ehe 2016 in

Mazedonien geschieden worden sei. In diesem Scheidungsurteil, welches dem

Oberamt in einer deutschen Übersetzung vorliege, seien keine Unterhaltsbeiträge

festgelegt worden. Der Kindsvater mache geltend, dass durch das

Scheidungsurteil die Eheschutzmassnahmen aufgehoben worden seien und somit ab

Scheidungsdatum (7. November 2016) keine Alimente mehr geschuldet seien.

Die Kindsmutter bestreite, über die Eröffnung des Scheidungsverfahrens in

Mazedonien informiert worden zu sein. In diesem Scheidungsurteil seien somit

die gesetzlichen Bestimmungen nicht eingehalten worden. Das Oberamt könne nicht

entscheiden, ob beim Scheidungsverfahren in Mazedonien die gesetzlichen

Bestimmungen eingehalten worden seien. Somit sei derzeit unklar, ob das

Scheidungsurteil vom 7. November 2016 oder nach wie vor das

Eheschutzurteil vom 30. Juni 2016 als Rechtstitel für eine allfällige

Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge gelte. Die Frage, ob das Scheidungsurteil

vom 7. November 2016 trotz der Einwände der Kindsmutter in Rechtskraft

erwachsen sei und ob dieses durch die Festlegung von allfälligen

Unterhaltsbeiträgen noch zu ergänzen sei, müsse von einem Gericht entschieden

werden. Ein entsprechender Gerichtsentscheid sei durch die Kindsmutter zu

erwirken. Dass Unterhaltsbeiträge bevorschusst würden, für welche noch kein

Forderungstitel bestehe, stelle eine Ausnahme dar und könne nur vorübergehend

sein. Die unterhaltsberechtigte Person habe die notwendigen Schritte zu unternehmen,

damit die Unterhaltsbeiträge definitiv festgelegt würden. Die Befristung der

Bevorschussung ohne Forderungstitel bis 31. Juli 2018 erscheine

angemessen. Die Bevorschussung werde in diesen Fällen im Kanton Solothurn

praxisgemäss auf CHF 500.00/Monat und Kind festgelegt.

4. Dagegen wandte sich A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin), v.d. Rechtsanwalt Guido Fischer, mit

Beschwerde vom 19. März 2018 an das Verwaltungsgericht und stellte

folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung betreffend Weiterführung

der Alimentenbevorschussung im Jahr 2018 vom 5. März 2018 sei aufzuheben

und es sei die Vorinstanz anzuweisen, die Bevorschussung der Kinderalimente

vollumfänglich vorzunehmen.

2. Es sei der Beschwerdeführerin die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr der unterzeichnende

Anwalt als ihr unentgeltlicher Vertreter beizuordnen.

3. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.

Die Beschwerdeführerin führt sinngemäss

und im Wesentlichen aus, das in Mazedonien durchgeführte Scheidungsverfahren

sei unter Ausschluss ihrer Teilnahme durchgeführt worden, wodurch ihr

rechtliches Gehör massiv verletzt worden sei. Daher widerspreche dieses

Scheidungsurteil dem schweizerischen Ordre public. Das Urteilsdispositiv

enthalte zudem keinerlei Anordnungen betreffend das minderjährige Kind, die aber

zwingend seien. Das Scheidungsurteil sei in der Schweiz nicht anerkannt worden.

Am 9. März 2018 habe die Beschwerdeführerin selbst die Ehescheidungsklage

eingereicht. Solange keine Anerkennung und Vollstreckbarkeit des

Scheidungsurteils festgestellt werden könne und solange die Auflösung der Ehe

nicht in das Zivilstandsregister eingetragen worden sei, könne die angebliche

Ehescheidung in Mazedonien keinerlei rechtliche Wirkungen entfalten.

5. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

4. April 2018 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege

samt unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.

6. Mit Vernehmlassung vom 12. April

2018 schloss das Oberamt Olten-Gösgen namens des DdI auf Abweisung der

Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

7. Mit Replik vom 3. Mai 2018

äusserte sich die Beschwerdeführerin erneut in der Sache.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Sozialgesetz [SG, BGS

831.

]; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ als

gesetzliche Vertreterin ihrer Tochter C.___, der die Unterhaltsbeiträge und

deren Bevorschussung zustehen, ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert

und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Institute der Alimentenhilfe

(Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe) sind sowohl im Scheidungsrecht als

auch im Kindesunterhaltsrecht vorgesehen (vgl. Botschaft vom 29. November 2013

zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt], BBl

2014.

582). Erfüllt der Vater oder die Mutter die Unterhaltspflicht nicht, so

hilft eine vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle auf Gesuch hin dem Kind

sowie dem anderen Elternteil bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches in

geeigneter Weise und unentgeltlich (Art. 290 Abs. 1 ZGB). Das öffentliche Recht

bestimmt, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, wer die Kosten

des Unterhaltes zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das Kind sie

bestreiten können (Art. 293 Abs. 1 ZGB). Ausserdem regelt das öffentliche

Recht die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes, wenn die

Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen (Art. 293 Abs. 2 ZGB; vgl.

Art. 131a Abs. 1 ZGB für den nachehelichen Unterhalt). Der am 1. Januar

2017.

in Kraft getretene Art. 176a ZGB stellt klar, dass die Alimentenhilfe für

Beiträge, die im Rahmen eines Eheschutzverfahrens (Art. 171 ff. ZGB)

zugesprochen wurden, ebenfalls in Anspruch genommen werden kann. Darin wird

ausdrücklich auf die Bestimmungen über die Inkassohilfe und die Vorschüsse bei

Scheidung sowie im Kindesrecht verwiesen (vgl. Botschaft vom 29. November

2013.

zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt],

BBl 2014 584).

3.

Die Alimentenbevorschussung bezweckt

gemäss § 94 SG die Existenzsicherung des Kindes in wirtschaftlich bescheidenen

Verhältnissen, indem sein Unterhaltsanspruch subsidiär und bedarfsgerecht

erfüllt wird. Anspruch auf Vorschuss haben Kinder, die nicht mit beiden Eltern

zusammenwohnen (§ 95 Abs. 1 SG). Ist das Kind, nachdem es mündig geworden ist,

noch in Ausbildung, so besteht sein Anspruch auf Bevorschussung so lange, bis

die Erstausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann, längstens aber

bis zum zurückgelegten 25. Altersjahr (§ 95 Abs. 2 SG). Bevorschusst werden

Unterhaltsbeiträge des Vaters oder der Mutter, die in einer vollstreckbaren

Verfügung, einem vollstreckbaren Urteil oder einem Unterhaltsvertrag festgelegt

sind (§ 95 Abs. 3 SG). Vorschüsse werden auch gewährt, wenn die Höhe der

Unterhaltsbeiträge noch nicht gerichtlich oder vertraglich festgesetzt ist oder

nicht festgestellt werden konnte (§ 95 Abs. 4 SG).

4.

Das mazedonische Scheidungsurteil

hält gemäss deutscher Übersetzung, die über weite Strecken grammatikalisch

mangelhaft ist, einzig die Auflösung der Ehe fest. Eine Regelung der

Scheidungsnebenfolgen, insbesondere der Kinderbelange, fehlt. In dem von der

Beschwerdeführerin am 9. März 2018 in der Schweiz hängig gemachten

Verfahren betreffend Klage auf Scheidung wird das mit der Hauptsache befasste

Gericht vorfraglich über die Anerkennung des ausländischen Statusurteils

befinden müssen und die Scheidungsnebenfolgen entscheiden (vgl. Ivo Schwander:

Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Scheidungsurteile, in:

FamPra.ch 4/2009, S. 832-866, S. 840). Die Unterhaltspflicht von B.___

gegenüber seiner minderjährigen Tochter ist unbestritten. Fest steht somit,

dass das ausländische Scheidungsurteil insbesondere aufgrund der fehlenden

Regelung des Kindesunterhalts einer entsprechenden Ergänzung bedarf, sofern das

Urteil in der Schweiz überhaupt anerkannt wird.

5.

Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die

Beschwerdeführerin richtigerweise dazu aufgefordert, sich in der Schweiz um

eine Regelung des Kindesunterhalts zu bemühen. Mit der Einreichung der

Scheidungsklage ist die Beschwerdeführerin diesem Anliegen, das im

Kindesinteresse liegt, nachgekommen. Das ausländische Scheidungsurteil bildet jedenfalls

keinen Rechtstitel für die Alimentenbevorschussung gemäss § 95 Abs. 3 SG,

da es den Kindesunterhalt nicht regelt. Darüber hinaus mangelt es an einem

Nachweis, dass die Ehe rechtskräftig geschieden wurde. Somit stellt sich die

Frage, ob für die Bevorschussung weiterhin auf das Eheschutzurteil vom

30.

Juni 2016 abzustellen ist.

6.1

Die vor dem Scheidungsverfahren

angeordneten Eheschutzmassnahmen dauern weiter (Art. 276 Abs. 2 Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), und zwar solange, bis das zuständige

Scheidungsgericht während des gesamten Scheidungsverfahrens die

Eheschutzmassnahme ausdrücklich durch eine vorsorgliche Massnahme ersetzt oder

stillschweigend durch Endurteil über den Streitgegenstand der

Eheschutzmassnahme entschieden hat. Das bedeutet also, dass die

Eheschutzmassnahme namentlich dann weiter besteht, wenn das Scheidungsgericht

während des Scheidungsverfahrens die Eheschutzmassnahme nicht aufhebt und

ersetzt. Gleiches gilt, wenn das Scheidungsgericht zwar die Ehe durch

Teilurteil scheidet, aber über Scheidungsfolgen, die auch Gegenstand der

Eheschutzmassnahme sind, noch nicht befindet (vgl. Kurt Siehr/Daniel Bähler in:

Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische

Zivilprozessordnung, Basel 2013, Art. 276 N 10).

6.2

Mit Blick auf vorgenannte Rechtslage

ergibt sich, dass der eheschutzrichterlich festgelegte Kindesunterhalt nach wie

vor Bestand hat und gegenüber dem unterhaltspflichtigen Vater geltend gemacht

werden kann. Das Eheschutzurteil vom 30. Juni 2016 bildet somit einen vollstreckbaren

Rechtstitel gegen B.___, weshalb ein Anspruch auf Alimentenbevorschussung

besteht.

6.3

Der Vorschuss entspricht gemäss § 97

Abs. 1 SG maximal dem gerichtlich, behördlich oder vertraglich festgelegten

individuellen Unterhaltsbeitrag, höchstens aber dem Durchschnitt der minimalen (CHF 470.00)

und maximalen (CHF 940.00) einfachen Waisenrente nach dem Bundesgesetz

über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10). Somit sind

die Unterhaltsbeiträge für C.___ in der Höhe von CHF 705.00 zu

bevorschussen. Mit Einreichung der Scheidungsklage in der Schweiz am

9.

März 2018 ist die Beschwerdeführerin der Aufforderung gemäss Ziffer 4

des Verfügungsdispositivs vollumfänglich nachgekommen, weshalb sich die bloss befristete

Weiterführung der Bevorschussung als nicht gerechtfertigt erweist.

7.

Im Übrigen ist anzumerken, dass der

Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine Möglichkeit

gegeben wurde, sich zur Reduktion der Alimentenbevorschussung bzw. deren

befristeten Gewährung zumindest schriftlich zu äussern. Mit diesem Vorgehen

verletzte die Vorinstanz das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2

Bundesverfassung (BV, SR 101) der Beschwerdeführerin, wie der Rechtsvertreter

zu Recht rügt. Auch aus formellen Gründen erweist sich die angefochtene

Verfügung demnach als mangelhaft.

8.

Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet, sie ist gutzuheissen: Die Ver-fügung des Departements des Innern, Oberamt

Olten-Gösgen, vom 5. März 2018 ist aufzuheben und die Sache zu neuem

Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

9.

Der Kanton Solothurn hat demnach die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Der Aufwand für das

Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist gemäss der von Rechtsanwalt

Guido Fischer eingereichten, angemessenen Honorarnote zu entschädigen. Dies

ergibt eine Entschädigung von total CHF 1'263.30 (4.9 Stunden à CHF 220.00

zuzügl. CHF 95.00 Auslagen + 7.7 % MWST), welche vom Kanton Solothurn zu

bezahlen ist (§ 77 VRG i.V.m. §§ 160 und 161 des Gebührentarifs, GT, BGS

615.

).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die

Verfügung des Departements des Innern, Oberamt Olten-Gösgen, vom 5. März

2018 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen

an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine

Parteientschädigung von CHF 1'263.30 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman