VWBES.2018.125
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung / Wiederherstellung der Frist
25. Juli 2018Deutsch29 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. Juli 2018
Es wirken mit:
Präsidentin
Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Nina Blum,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Niederlassungsbewilligung
und Wegweisung / Wiederherstellung der Frist
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Der aus Tunesien stammende A.___
(geb. [...] 1992) reiste am 13. Januar 2001 im Rahmen des Familiennachzugs
in die Schweiz ein. Er ist im Besitze einer Niederlassungsbewilligung.
1.2 Seit seiner Einreise in die Schweiz
wurde A.___ bereits mehrfach strafrechtlich verurteilt:
-
von der Jugendanwaltschaft
Solothurn am 2. November 2007 wegen Übertretung des Bundesgesetzes über die
Betäubungsmittel, einfacher Körperverletzung, Diebstahls, Sachbeschädigung,
Nötigung und Hausfriedensbruchs zu einem Freiheitsentzug von drei Wochen,
bedingt vollziehbar bei einer Probezeit bis 2. November 2008;
-
vom Kantonalen
Jugendgericht Solothurn am 11. September 2009 wegen mehrfachen Diebstahls,
Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Raubs sowie mehrfacher Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einem Freiheitsentzug von 6 Monaten;
-
von der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt am 11. Oktober 2011 wegen Widerhandlung gegen das kantonale
Übertretungsstrafrecht zu einer Busse von CHF 200.00;
-
von der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt am 18. September 2012 wegen einfacher Körperverletzung und der
Hinderung einer Amtshandlung zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen à CHF
30.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer
Busse von CHF 600.00;
-
von der Staatsanwaltschaft
Limmatttal/Albis am 5. September 2013 wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und
Hausfriedensbruchs zu einer gemeinnützigen Arbeit von 120 Stunden;
-
vom Strafgericht des
Kantons Basel-Stadt am 13. Oktober 2016 wegen versuchter schwerer
Körperverletzung, Raubs, versuchter Erpressung (Gewaltanwendung),
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Tätlichkeiten und
mehrfacher geringfügiger Vermögensdelikte (Sachbeschädigung und Diebstahl) zu
einer Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren und zu einer Busse von CHF 500.00
(bestätigt durch das Appellationsgericht Basel-Stadt am 9. Juni 2017).
1.3 Per 1. März 2012 lagen gegen A.___ 15
offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 6'711.10 vor. Per 22. Juli 2014 waren
es insgesamt 44 im Gesamtbetrag von CHF 42'579.80 und per 4. Januar 2018 58 im
Gesamtbetrag von CHF 75'677.20. A.___ musste und muss sozialhilferechtlich
unterstützt werden.
1.4 Bereits am 2. Oktober 2009 wies die
zuständige Behörde A.___ darauf hin, dass Aufenthaltsrechte bei
Schuldenwirtschaft, Fürsorgeabhängigkeit und Straffälligkeit überprüft würden.
Es werde erwartet, dass er nicht mehr straffällig werde, keine weiteren
Schulden anhäufe, einer Erwerbstätigkeit nachgehe und keine Sozialhilfe beziehe.
Mit Schreiben vom 20. März 2012 und vom 29. August 2014 wurde A.___
ausländerrechtlich verwarnt. Er wurde darauf hingewiesen, dass, sollte es zu
weiteren Verurteilungen kommen und sollten seine Schulden weiter ansteigen,
eine ausländerrechtliche Massnahme ergriffen werde.
2. Das Migrationsamt widerrief am 12.
Februar 2018, namens des Departements des Innern (nachfolgend: DdI), die
Niederlassungsbewilligung von A.___ und wies ihn auf seine Entlassung aus dem
Straf- und Massnahmenvollzug aus der Schweiz weg.
3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 21. März 2018 Beschwerde und ein Gesuch um
Wiederherstellung der Frist an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn
erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei die Beschwerdefrist
wiederherzustellen.
2. Es sei die Verfügung des Migrationsamts
vom 12. Februar 2018 aufzuheben und dem Beschwerdeführer die
Niederlassungsbewilligung zu belassen.
3. Unter o/e-Kostenfolge.
Zudem liess er folgende
Verfahrensanträge stellen:
1. Es sei […] eine angemessene Frist zur
ausführlichen Begründung der Beschwerde anzusetzen.
2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
3. Es sei dem Beschwerdeführer die
[integrale] unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Dementsprechend sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
3.2 Mit Präsidialverfügung vom 22. März
2018 wurde dem Beschwerdeführer die integrale unentgeltliche Rechtspflege
gewährt und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
3.3 Mit ergänzender Beschwerdebegründung
vom 1. Juni 2018 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten
Rechtsbegehren fest.
3.4 Mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2018
schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter
Kostenfolge.
4. Per 18. Juli 2018 wurde der
Beschwerdeführer bedingt aus dem Strafvollzug, Justizvollzugsanstalt Lenzburg,
entlassen.
5. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist vorliegend das
zulässige Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig
(vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer
ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Gemäss § 67
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) beträgt die
Beschwerdefrist zehn Tage seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids. Der
am 12. Februar 2018 gefällte und vorliegend angefochtene Entscheid gelangte am
23.
Februar 2018 in die Justizvollzugsanstalt Lenzburg und wurde dem
Beschwerdeführer - gemäss seinen Angaben - am 26. Februar 2018 zugestellt. Die
vom Beschwerdeführer am 21. März 2018 gegen die Verfügung vom 12. Februar 2018
erhobene Beschwerde ist offensichtlich und unbestritten verspätet erfolgt.
1.2
Der Beschwerdeführer
ersuchte um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Zusammengefasst und im
Wesentlichen führt er dazu aus, was folgt: Da sich sein Vater während des
Strafvollzugs um seine Angelegenheiten gekümmert habe, habe er ihm die
Verfügung vom 12. Februar 2018 am 27. Februar 2018 per Post geschickt. Am 28.
Februar 2018 sei das Schreiben jedoch wieder zurückgekommen, weil er das Kuvert
unzulässig zugeklebt habe. Am Freitag, 2. März 2018 habe er den Brief erneut
zum Versand aufgegeben. Er habe die Verfügung seinem Vater im Glauben zukommen
lassen, dass sich dieser um die Angelegenheit kümmern werde. Er habe nicht
gewusst, dass sich sein Vater am 27. Februar 2018 einer Augenoperation
wegen grünem Star habe unterziehen müssen und deswegen eine Woche lang
krankgeschrieben gewesen sei. Als sein Vater dann den in seinem Strafverfahren
mandatierten Anwalt kontaktiert habe, habe sich dieser als nicht zuständig und
nicht kompetent erklärt, eine Beschwerde im Ausländerrecht zu führen. Er (der
Beschwerdeführer) sei juristischer Laie mit geringer Schulbildung und habe
darauf vertraut, dass sich sein Vater zusammen mit dem im Strafverfahren
mandatierten Anwalt um die ausländerrechtliche Verfügung kümmern werde.
1.3
Gemäss § 10bis VRG kann
eine nicht eingehaltene Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn der
Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert
der Frist zu handeln (Abs. 1). Das Gesuch um Wiederherstellung ist schriftlich
und begründet innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen.
Innert derselben Frist muss zudem die versäumte Rechtshandlung nachgeholt
werden (Abs. 2). Der Hinderungsgrund für die Verspätung darf nicht
selbstverschuldet sein. Unverschuldet ist das Versäumnis, wenn dafür objektive
Gründe vorliegen und der Partei bzw. der Vertretung keine Nachlässigkeit
vorgeworfen werden kann. Dies ist beispielsweise der Fall bei derart schwerer
Krankheit, dass die betroffene Person von der Rechtshandlung abgehalten wird
und auch nicht in der Lage ist, eine Vertretung zu bestellen (vgl. Alfred Kölz
/ Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3.
Auflage, Zürich 2013, N 587). Insbesondere wenn eine Partei in Kenntnis
eines laufenden Verfahrens keine Vorkehrungen trifft, um die Wahrung von
Fristen und/oder Terminen zu bewerkstelligen, hat sie sich das Versäumnis
selbst zuzuschreiben (Urs H. Hoffmann-Nowotny in: Paul Oberhammer et al. [Hrsg.]:
Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2014, Art. 148 N 7).
1.4
Selbst wenn es zuträfe, dass der
Vater des Beschwerdeführers als dessen Vertreter handelte, so wäre dieser längstens
bis am 5. März 2018 (eine Woche nach der Operation) daran gehindert gewesen,
die Beschwerde einzureichen. Das Wiederherstellungsgesuch hätte somit
spätestens am 15. März 2018 gestellt werden müssen. Das erst am 21. März
2018.
(eingegangen am 22. März 2018) gestellte Gesuch ist offensichtlich
verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
2.
Und selbst wenn davon auszugehen
wäre, dass das Wiederherstellungsgesuch rechtzeitig erhoben worden wäre, wäre
es abzuweisen gewesen, dies aus folgenden Gründen:
2.1
Dem Beschwerdeführer wurde mit
Verfügung vom 17. Januar 2018 das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz gewährt. Dazu hat sich
der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Januar 2018 geäussert. Der Beschwerdeführer
wusste also, dass beabsichtigt war, ihm die Niederlassungsbewilligung zu
entziehen. Entsprechend hätte er sich bereits vorgängig über seine rechtlichen
Möglichkeiten erkundigen müssen und die nötigen Vorkehrungen treffen können. Warum
es ihm möglich gewesen sei, sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Widerruf selbst
zu äussern, jedoch nicht zum definitiven Entzug, wird nicht begründet.
2.2
Die Ausführungen des
Beschwerdeführers, sein Vater habe sich um seine Angelegenheiten gekümmert,
sind wenig glaubhaft, zumal sein Vater – wie vom Beschwerdeführer selbst
ausgeführt – auch juristischer Laie ist. Und selbst wenn sein Vater als sein
Vertreter für ihn gehandelt hätte, würde das am Ergebnis nichts ändern: Krankheit
kann – wie bereits erwähnt – ein unverschuldetes Hindernis darstellen, sofern
sie derart ist, dass sie den Rechtsuchenden davon abhält, innert Frist zu
handeln oder dafür einen Vertreter beizuziehen (BGE 119 II 86 E. 2a mit
Hinweis). Die Erkrankung muss den Rechtsuchenden davon abhalten, selber innert
Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu
betrauen. Dass es sich so verhält, muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt
werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig
selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines
Hindernisses nicht genügt (vgl. Urteile des BGer 1C_497/2016 vom 27. Oktober
2016.
E. 4.2;6B_230/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2 mit
Hinweisen). Vorliegend hat der Beschwerdeführer den entsprechenden Beweis
offensichtlich nicht erbracht. Er hat zwar unter anderem einen
Operationsbericht seines Vaters vom 27. Februar 2018 vorgelegt. Daraus ergibt
sich, dass sich Letzterer einer halbstündigen Operation seines rechten Auges
hat unterziehen müssen. Ferner befindet sich bei den Akten ein ärztliches
Zeugnis, gemäss dem der Vater des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2018 bis 1.
April 2018 zu 100 % und vom 2. April bis auf weiteres zu 50 % krankgeschrieben war.
Diesen beiden Urkunden lässt sich nicht entnehmen, dass es dem Vater des
Beschwerdeführers nicht möglich gewesen wäre, fristgerecht die keinen grossen
Aufwand erfordernde Beschwerde selbst zu verfassen oder damit einen befähigten
Anwalt zu mandatieren. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass die
Ausführung des Beschwerdeführers, wonach die Verzögerungen auf ein Verhalten seines
vormaligen Anwalts zurückzuführen sind, eine unsubstantiierte Parteibehauptung
darstellt. So oder anders kann nicht davon gesprochen werden, dass den
Beschwerdeführer an der Fristsäumnis kein oder nur ein leichtes Verschulden
trifft. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist offensichtlich unbegründet und auch
deshalb abzuweisen.
3.
Schliesslich hätte die Beschwerde auch
bei einer materiellen Prüfung abgewiesen werden müssen. Dies aufgrund
nachstehender Erwägungen.
3.1
Das Migrationsamt begründete seinen
Entscheid zusammengefasst und im Wesentlichen wie folgt: Der Beschwerdeführer
sei mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt am 9. Juni 2017 zu einer
Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren verurteilt worden. Damit sei der Widerrufsgrund
von Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG gegeben. Bereits
das Strafmass von 33 Monaten indiziere ein erhebliches Verschulden. Auch mit
Blick auf eine gewisse Unverbesserlichkeit treffe den Beschwerdeführer
ausländerrechtlich ein erhebliches Verschulden. Mit seinem bisherigen Verhalten
habe er gezeigt, dass er weder gewillt noch fähig sei, sich an die schweizerische
Rechtsordnung zu halten. Er sei seit seiner Jugend wiederholt und teilweise
massiv straffällig geworden und habe bereits mehrfach zu einer Freiheitsstrafe
bzw. einem Freiheitsentzug verurteilt werden müssen. Laufende Probezeiten,
gegen ihn ergangene Verurteilungen, sowie ausländerrechtliche Ermahnungen
hätten ihn nicht davon abhalten können, erneut zu delinquieren. Per 4. Januar
2018.
seien gegen ihn Verlustscheine in der Höhe von insgesamt CHF 75'677.20 vorgelegen.
Ferner habe er von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen. Der
Beschwerdeführer habe keine Ausbildung oder Arbeit und seine familiäre
Beziehung sei trotz zwischenzeitlicher Versöhnung mit den Eltern als schwierig
zu bezeichnen. Erneute Straffälligkeiten seien ernsthaft zu befürchten. Das Appellationsgericht
sei von einer schlechten Legalprognose ausgegangen. Der Beschwerdeführer habe
die ihm während des Massnahmenvollzug gewährten Chancen nicht genutzt und habe
wiederholt zu Klagen Anlass gegeben. Er sei insgesamt acht Mal aus dem
Jugendheim Aarburg entwichen, aus dem Massnahmenzentrum Kalchrain insgesamt fünf
Mal. Während 371 Tagen sei er «auf der Kurve» gewesen. Die ambulante Behandlung
habe abgebrochen werden müssen, und auch die Chancen, eine Ausbildung
abzuschliessen, habe er vertan. Die wiederholte, über Jahre andauernde
teilweise schwere Delinquenz sowie die nicht hinzunehmende Rückfallgefahr
begründeten ein grosses öffentliches Interesse am Widerruf der
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und an seiner Wegweisung aus
der Schweiz. Der bald 26-jährige Beschwerdeführer sei mit knapp 9 Jahren in die
Schweiz gekommen und lebe seit nunmehr 17 Jahren hier. Die Wegweisung nach
Tunesien werde ihn aufgrund der langen Aufenthaltsdauer hart treffen. In der
Schweiz habe sich der Beschwerdeführer aber nicht integrieren können. Eine
Ausbildung habe er nicht abgeschlossen. Er sei nie einer geregelten Arbeit
nachgegangen. Zudem sei der Beschwerdeführer hoch verschuldet. Der
Beschwerdeführer habe in Tunesien mit fünf Jahren den Kindergarten besucht und
sei dort eingeschult worden. Er sei damit der heimatlichen Sprache mächtig. Es
könne davon ausgegangen werden, dass ihm die lokale Kultur und die dortigen
Gepflogenheiten durch seine Eltern, welche erst im Erwachsenenalter in die
Schweiz eingereist seien, vermittelt worden sei. Ausserdem habe der
Beschwerdeführer in der Schweiz Kontakte zu Leuten aus dem arabischen Raum
gepflegt. Aufgrund seines jungen Alters sollte es ihm auch möglich sein, seine
Sprachkenntnisse zu verbessern und Französisch zu erlernen. Der blosse Umstand,
dass die allgemeinen und wirtschaftlichen Lebensverhältnisse in Tunesien
weniger günstig seien als in der Schweiz, mache eine Rückreise nicht
unzumutbar. Unüberwindbare Hindernisse für eine Ausreise nach Tunesien seien
keine ersichtlich. Der Beschwerdeführer sei ledig und kinderlos. Seine Eltern
lebten in der Schweiz, doch liege kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vor,
welches einen weiteren Verbleib in der Schweiz aus familiären Gründen gebieten
würde.
3.2
Der Beschwerdeführer entgegnete
zusammengefasst und im Wesentlichen, was folgt: Mit Urteil vom 13. Oktober 2016
sei er vom Strafgericht Basel-Stadt zu einer Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren
verurteilt worden. Er sei im Alter von acht Jahren in die Schweiz gekommen, sei
hier aufgewachsen und zur Schule gegangen. Mittlerweile lebe er seit 17 Jahren in
der Schweiz. Die tunesische Staatsbürgerschaft bestehe zwar auf dem Papier,
indes habe er sein ganzes bisheriges, bewusstes Leben in der Schweiz verbracht.
Hier habe er seine familiären, sozialen und kulturellen Beziehungen und seine
Wurzeln. Er habe nie besonders schwere Gewalt-, Sexual- oder
Betäubungsmitteldelikte begangen. Seine Delikte habe er mit 15 bzw. 16,
andererseits mit 19, 21 und knapp 24 Jahren begangen, weshalb sicherlich noch
eine gewisse Unreife bestanden habe. Ferner seien fast immer Alkohol und Drogen
im Spiel gewesen, denen er bereits als Kind verfallen sei. Er sei grösstenteils
in Heimen aufgewachsen. Von seinem 14. bis fast zu seinem 20. Lebensjahr,
mithin rund sechs Jahre, sei er durchgehend in Jugendheimen oder
Massnahmenzentren untergebracht gewesen. Seine Eltern seien überfordert gewesen
und hätten sich in dieser Zeit kaum um ihn gekümmert. Trotz Unterbringung habe
er regelmässig Cannabis und Alkohol konsumieren und sowohl aus dem Jugendheim
Aarburg sowie aus dem Massnahmenzentrum Kalchrain entweichen können. Er habe
sich im Strafvollzug ernsthaft Gedanken machen können und bereue seine Taten.
Ausserdem sei er bereit, Hilfe in Anspruch zu nehmen, um seine Sucht in den
Griff zu bekommen. Er wolle nun endlich eine Ausbildung machen, sich im
handwerklichen Bereich (als Maler oder Schreiner) betätigen. Er spreche nur
gebrochen Arabisch und könne die Sprache weder lesen noch schreiben. Auch seine
Französischkenntnisse seien sehr schlecht. Seine Grosseltern seien gestorben
und er habe keine Verwandten mehr in Tunesien.
4.1
Die Niederlassungsbewilligung kann
widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt
worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b des Bundesgesetzes über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]; BGE 135 II 377 E. 4.2; 137
II 297 E. 2) oder wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen
hat bzw. diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Hiervon ist auszugehen,
wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige
Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr bringt oder sie sich von strafrechtlichen
Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig
weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten, was
jeweils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen ist (BGE 139 I 16 E. 2.1;
137.
II 297 E. 3.3). Die genannten Widerrufsgründe gelten auch für
Niederlassungsbewilligungen ausländischer Personen, die sich seit mehr als 15
Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs.
2.
AuG).
4.2
Der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung muss in jedem Fall verhältnismässig sein (BGE 139 I
16.
E. 2.2.2; 135 II 377 E. 4.3). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts
und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das
Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die
Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden
Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3). Mit in die Beurteilung
einzubeziehen ist bei straffällig gewordenen Personen eine allenfalls
bestehende Rückfallgefahr und die Möglichkeit der Resozialisierung (BGE 130 II
176.
E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen).
4.3
Die Niederlassungsbewilligung eines
Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit
Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit
ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und
sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. Urteile des BGer
2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2 und 2C_562/2011 vom 21. November 2011
E. 3.3 mit Hinweisen). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw.
wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches
Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der die
Sicherheit und Ordnung derart beeinträchtigt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und
2.
; Urteil des BGer 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1, nicht publ. in BGE
137.
II 233 ff.; 130 II 176 E. 4.4.2).
4.4
Da das Strafgericht bei der
Strafzumessung auch schuldherabsetzende Umstände berücksichtigt, ist weitgehend
auf die Würdigung des Verschuldens im Strafurteil abzustellen. Daneben sind
insbesondere die Art und Schwere der Straftat(en), die durch die Straftat
verletzten Rechtsgüter, die Art und Umstände der Tatbegehung (einfache oder
mehrfache Delinquenz) sowie das Verhalten nach der Tat – vor allem das
deliktsfreie untadelige Verhalten ausserhalb von Untersuchungs- oder
Sicherheitshaft sowie Strafvollzug und die Frage, wie weit der Tatzeitpunkt
zurückliegt – zu berücksichtigen (Silvia Hunziker in: Martina Caroni et al.
[Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 63
N 11 f. mit Hinweisen). Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des
Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung sind demnach die
vom Strafrichter verhängten Strafen (vgl. BGE 129 II 215 E. 3.1).
5.1
Unbestritten ist, dass der
Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. b AuG gegeben
ist. Ausschlaggebend ist hierfür die Verurteilung vom 9. Juni 2017 zu
einer Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren wegen versuchter schwerer
Körperverletzung, Raubs, versuchter Erpressung (Gewaltanwendung),
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Tätlichkeiten und
mehrfacher geringfügiger Vermögensdelikte (Sachbeschädigung und Diebstahls).
5.2.1
Das Strafgericht des Kantons
Basel-Stadt befand zum Verschulden des Beschwerdeführers: Im Vordergrund stehe
die versuchte schwere Körperverletzung. Das Verschulden des Beschwerdeführers bewege
sich in objektiver Hinsicht im unteren Drittel des Strafrahmens. Stark
straferhöhend ins Gewicht falle allerdings, dass der Beschwerdeführer sein
Opfer im öffentlichen Raum anlässlich einer Veranstaltung ohne Anlass
angegangen habe. Hinzu komme, dass der Übergriff überraschend und mitten im
Gespräch erfolgt sei, so dass das Opfer keine Möglichkeit gehabt habe, sich in
irgendeiner Art und Weise zu wehren, zumal es auch noch alkoholisiert gewesen
sei. Durch den gezielten und heftigen Faustschlag mitten ins Gesicht des Opfers
habe der Beschwerdeführer überdies die Gefahr in Kauf genommen, beim Opfer
schwere oder bleibende Schädigungen hervorzurufen, was ihm wiederum schwer anzulasten
sei. Dass es beim Versuch geblieben und keine schwere Körperverletzung
eingetreten sei, sei allerdings dem Zufall zuzuschreiben, weshalb der Versuch
nur marginal strafmindernd zu werten sei. Leicht zu seinen Gunsten sei hingegen
zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gegen das Opfer nur einen
Faustschlag ausgeführt habe. Bezüglich der subjektiven Tatkomponente sei in
mittlerem Masse erschwerend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer über
keinerlei Selbstbeherrschung verfüge. Er habe sich in einen Streit eingemischt,
der ihn eigentlich nichts angegangen sei, und in der Situation auch schlicht
überreagiert. Der Beschwerdeführer gebe an, die Tat unter starkem Einfluss von
Alkohol begangen zu haben. Auch wenn ihm dadurch eine gewisse Enthemmung in
sehr leichtem Masse strafmindernd angerechnet werden könne, sei dennoch
anzumerken, dass der Beschwerdeführer den Alkohol nicht nur gewöhnt sei,
sondern auch wisse, dass ihn dieser aggressiv mache, was wiederum leicht
straferhöhend zu berücksichtigen sei. Demnach sei der Alkoholkonsum somit sehr
leicht zu seinen Ungunsten zu werten. Das Gericht erachte für die versuchte
schwere Körperverletzung eine Einsatzstrafe von 20 Monaten als angemessen. Bezüglich
des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sei objektiv von
einem Verschulden des Beschwerdeführers im unteren Bereich auszugehen. In
erheblichem Masse belastend falle vorliegend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer
das Konto seiner damaligen Freundin in rücksichtsloser Art und Weise restlos geplündert
und damit einen schwerwiegenden Vertrauensmissbrauch begangen habe. Er habe nicht
nur ihre finanziellen Verhältnisse gekannt, sondern auch gewusst, dass es sich
bei ihrem Konto um ein Lohnkonto handle. Marginal zu seinen Gunsten zu werten
sei, dass sich auf dem Konto kein besonders hoher Betrag befunden habe. In
subjektiver Hinsicht sei in mittlerem Masse straferhöhend zu berücksichtigen,
dass der Beschwerdeführer ein rein finanzielles Motiv gehabt habe. Leicht zu
seinen Ungunsten sei weiter zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer nach
der Tat mehrere Tage nicht mehr bei seiner Freundin gemeldet habe und
untergetaucht sei. Der Raub wiege in objektiver Hinsicht eher leicht. Nicht nur
sei der Deliktsbetrag mit CHF 40.00 gering, sondern seien sämtliche Beteiligte
erheblich alkoholisiert gewesen. Schwer wiege allerdings zweierlei: zunächst sei
der Beschwerdeführer mittäterschaftlich gegen einen Kollegen vorgegangen und
ferner habe er doch eine gewisse Gewaltbereitschaft an den Tag gelegt, was sich
darin zeige, dass das Opfer beim Raubüberfall nicht nur im Gesicht verletzt worden,
sondern dass auch die Gesässtasche seiner Jeans gerissen sei. Schliesslich sei das
objektive Verschulden des Beschwerdeführers hinsichtlich der versuchten
Erpressung als leicht zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer habe das Opfer zwar
mehrfach mit der flachen Hand auf den Kopf geschlagen und ihm auch gedroht, die
CHF 100.00 zu bezahlen, doch sei ihm im ganzen Geschehensablauf eine eher untergeordnete
Bedeutung zugekommen. Eher straferhöhend falle allerdings ins Gewicht, dass der
Beschwerdeführer durch seine Anwesenheit und die unmittelbaren Einwirkungen auf
das Opfer den Grad der Nötigung sichtbar erhöht habe. In mittlerem Masse zu
berücksichtigen sei hingegen, dass der Beschwerdeführer gemerkt habe, dass das
Opfer es mit der Angst zu tun bekommen habe und er den Hauptakteur schliesslich
dazu bewegt habe, in nicht noch grösserem Umfang tätig zu werden. Schliesslich sei
auch hier der Versuch marginal strafmindernd zu berücksichtigen.
Zum persönlichen Hintergrund
des 1992 in Tunesien geborenen Beschwerdeführers sei anzumerken, dass er mit
acht Jahren in die Schweiz zu seinen Eltern gekommen sei und in der Schweiz die
obligatorische Schulzeit beendet habe. Der Beschwerdeführer sei schon früh mit
dem Gesetz in Konflikt geraten und habe mehrere Jugendstrafen in verschiedenen
Heimen verbüsst. Eine Lehre habe er nicht abgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe
sich mit seiner Familie zerstritten und sei von zu Hause weggegangen. Er habe danach
bei verschiedenen Kollegen gewohnt und täglich Alkohol und Kokain konsumiert.
Die vorliegend zu beurteilenden Delikte würden allesamt in eine Phase fallen, in
welcher der Beschwerdeführer ohne festen Wohnsitz gewesen sei, keine
Tagesstruktur gehabt und sich vorwiegend in Kreisen aufgehalten habe, in denen
Gewalt an der Tagesordnung gewesen sei. Auch wenn sich der Beschwerdeführer in
einer schwierigen Situation befunden habe, könne nicht von einer eigentlichen
Lebenskrise gesprochen werden, da er auch schon vor dem Streit mit den Eltern
strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Positiv zu bemerken sei, dass der Beschwerdeführer
während der Untersuchungshaft Kontakt zur Bewährungshilfe aufgenommen, sich
nochmals intensiv mit seinen Delikten auseinandergesetzt und vor diesem
Hintergrund auch angefangen habe, über eine Ausbildung nachzudenken. In
Anbetracht all dieser Umstände wirkten sich das Vorleben des Beschwerdeführers sowie
seine Bemühungen in der Untersuchungshaft in mittlerem Masse strafmindernd aus.
Strafrechtlich sei der Beschwerdeführer nicht unbelastet. Er verfüge über
mehrere einschlägige Vorstrafen. Auffallend sei insbesondere, dass der Beschwerdeführer
bereits kurz nach Ablauf der auf drei Jahre verlängerten Probezeit einer
einschlägigen Vorstrafe wieder angefangen habe, intensiv zu delinquieren. Hinzu
komme, dass der Beschwerdeführer innerhalb von nur sechs Monaten eine
richtiggehende Serie von Gewaltdelikten verübt habe. Sowohl seine Vorstrafen
als auch der Umstand der erneuten Delinquenz sei erheblich straferhöhend zu
berücksichtigen. Der Beschwerdeführer sei bezüglich eines Grossteils seiner
Taten von Anfang an geständig gewesen, er tendiere allerdings dazu, seine
Beteiligung zu verharmlosen. Zudem sei er nur insofern geständig, als ihm die
Tat ohnehin habe nachgewiesen werden können. Dennoch verhalte er sich
grundsätzlich kooperativ, was eine leichte Strafminderung zur Folge habe. Auch
wenn der Beschwerdeführer sich anlässlich der Hauptverhandlung einsichtig gezeigt
und bereits die Bewährungshilfe kontaktiert habe, bleibe eine zu grosse Unsicherheit
bezüglich seiner Legalprognose. Erhebliche Bedenken bezüglich des zukünftigen
Wohlverhaltens des Beschwerdeführers bestünden bereits aufgrund der einschlägigen
Vorstrafen sowie der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer durch diverse
Verurteilungen, darunter auch Heimaufenthalte, in keinster Weise habe beeindrucken
oder belehren lassen. Ferner habe er die vorliegend zu beurteilenden Delikte
zudem kurz nach Ablauf der letzten Probezeit begangen und innerhalb von nur
sechs Monaten eine Vielzahl von Gewaltdelikten verübt. Er habe keine Ausbildung
oder Arbeit und seine familiäre Situation sei trotz der zwischenzeitlichen
Versöhnung mit den Eltern als schwierig zu bezeichnen. Infolgedessen seien erneute
Straffälligkeiten ernsthaft zu befürchten und es beständen erhebliche Zweifel,
weshalb nicht mehr von einer günstigen Prognose gesprochen werden könne.
5.2.2
Der Beschwerdeführer erklärte
gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt Berufung, wobei er sich
lediglich gegen die Strafzumessung, bzw. den unbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe
von 2 ¾ Jahren wendete. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt fügte
den Erwägungen der Vorinstanz bei, dass das weitere Verhalten des
Beschwerdeführers seit Erlass des erstinstanzlichen Urteils die damals
vorhandenen Zweifel bestätigt habe. Der Beschwerdeführer habe nämlich einen ihm
bewilligten Urlaub zum Untertauchen benutzt. Damit habe er auch seine Teilnahme
am Programm Bildung im Strafvollzug aufgegeben, womit er auch diese Chance
nicht habe nutzen können. Die Aussichten für die Zukunft erschienen düster.
Nach dem Gesagten falle die Prognose schlecht aus. Der Antrag auf Gewährung des
teilbedingten Strafvollzugs sei abzuweisen.
5.2.3
Im Entscheid des Justiz- und
Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 13. Juli 2018 betreffend
die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer
zwar unter anderem wegen Raubes und versuchter schwerer Körperverletzung
verurteilt worden sei. Mögliche Rückfalltaten würden daher schwer wiegen. In
positiver Hinsicht sei jedoch die beim Beschwerdeführer während des Vollzugs
eingetretene Verhaltens- und Einstellungsänderung zu werten. Im Rahmen der
Deliktaufarbeitung habe er Reue und Bereitschaft geäussert, Hilfe sowie
Unterstützung anzunehmen, um weitere Delinquenz zu vermeiden. Weiter habe ihm
die JVA Lenzburg ein positives Vollzugsverhalten und ein grosses Potential,
eine Ausbildung zu absolvieren sowie einer geregelten Arbeit nachzugehen,
attestiert. Die Nachhaltigkeit der Einstellungs- und Verhaltensänderung sowie
der Aufbau einer tragfähigen Lebensperspektive im Sinne einer nachhaltigen
Integration in die Gesellschaft könnten im Rahmen der Bewährungshilfe
unterstützt werden. In einer Gesamtwürdigung könne dem Beschwerdeführer eine
günstige Legalprognose attestiert werden.
6.1
Zwar hatte der Beschwerdeführer mit
dem Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. Oktober 2016
erstmals eine längere Freiheitsstrafe zu gewärtigen, doch fällt sein
Verschulden – wie bereits von der Vorinstanz festgehalten – stark ins Gewicht. Der
Beschwerdeführer hat in den letzten Jahren immer wieder unter Beweis gestellt,
dass er nicht gewillt ist, die schweizerische Rechtsordnung zu respektieren.
Frühere Verurteilungen und der bedingt gewährte Vollzug haben keine
abschreckende Wirkung gezeigt und konnten ihn ebenso wenig wie ausdrückliche
Hinweise auf mögliche ausländerrechtliche Konsequenzen durch die zuständige
Behörde von weiteren Straftaten abhalten. Den Beschwerdeführer trifft aufgrund
der wiederholt begangenen, zahlreichen Delikte ausländerrechtlich ein
erhebliches Verschulden. Dies wird auch durch das verhängte Strafmass von 2 ¾ Jahren
deutlich, liegt es doch weit über der Grenze von einem Jahr, welche für die
Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist. Zwar hat der Beschwerdeführer - wie
er unterstreicht - keine Sexual- oder schwerwiegenden Betäubungsmitteldelikte
begangen. Gewaltdelikte hat er jedoch begangen. Gewaltdelikte stellen gemäss Art. 121
Abs. 3 lit. a Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR
101) Anlasstaten dar, deren Begehung dazu führt, dass die ausländische Person «unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr
Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz» verliert. Gestützt
darauf ist der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer biete keine Gewähr
für ein straffreies Verhalten, nicht zu beanstanden. In
sicherheitspolizeilicher Hinsicht besteht somit ein erhebliches öffentliches
Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers.
6.2
Dem öffentlichen Interesse am
Widerruf der Bewilligung und der damit verbundenen Wegweisung sind die privaten
Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz
gegenüberzustellen.
6.3
In persönlicher Hinsicht ist
sicherlich zu berücksichtigen, dass der ledige und kinderlose Beschwerdeführer
seit 17 Jahren in der Schweiz lebt. Dieser Umstand allein vermag die
Rückweisung aber nicht als unverhältnismässig erscheinen zu lassen: Selbst bei
Ausländern der sogenannten «zweiten Generation» ist eine Wegweisung aus der
Schweiz nicht ausgeschlossen (vgl. Erw. II/4.3 hievor), obwohl es diesen
wesentlich schwerer fallen dürfte als dem Beschwerdeführer, im Heimatland Fuss
zu fassen. Seine Kindheit hat der Beschwerdeführer in Tunesien verbracht;
Kultur und örtliche Gepflogenheiten sind ihm ebenso vertraut wie die Sprache. Dass
der Beschwerdeführer, welcher im Alter von neun Jahren zu seinen Eltern in die
Schweiz einreiste, die heimatliche Sprache nicht beherrscht, ist als reine
Schutzbehauptung zu qualifizieren. Dem Beschwerdeführer ist es seit seiner
Einreise in die Schweiz nicht gelungen, sich gesellschaftlich oder
wirtschaftlich zu integrieren. In der Schweiz hat der Beschwerdeführer keine
Lehre absolviert, obwohl ihm dazu mehrmals Gelegenheit geboten worden ist. Auch
wenn sich der Beschwerdeführer in der Schweiz daheim fühlt, sind keine derart
gewichtigen Gründe bzw. aussergewöhnlich schwerwiegenden Umstände ersichtlich,
welche das grosse sicherheitspolitische Interesse an der Wegweisung auf- oder
überwiegen würden.
6.4
Die finanzielle Situation des
Beschwerdeführers lässt den Entzug der Niederlassungsbewilligung ebenso wenig
unverhältnismässig erscheinen. Gegen den Beschwerdeführer lagen bis am 4.
Januar 2018 insgesamt 58 offene Verlustscheine in der Höhe von CHF 75'677.20
vor. Zudem musste der Beschwerdeführer bereits mehrmals sozialhilferechtlich
unterstützt werden. Der Beschwerdeführer geht aktuell keiner Erwerbstätigkeit
nach. Seine finanzielle Situation stellt sich als äusserst angespannt dar und
erhöht die Gefahr eines Rückfalls zusätzlich.
6.5
Es ist weder ersichtlich noch
dargetan, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, in Tunesien
selbständig für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Im Gegenteil wird es dem
heute 26-jährigen Beschwerdeführer auch nach einem Auslandaufenthalt von 17
Jahren nach zumutbaren Bemühungen möglich sein, sich in Tunesien wirtschaftlich
und gesellschaftlich zu integrieren. Die Verweigerung der Verlängerung der
Niederlassungsbewilligung ist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu
beanstanden.
6.6
Art. 8 Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) bzw. Art. 13 BV
garantiert zwar kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Es kann
aber das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens verletzen, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier
weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird.
Entscheidend ist vorliegend, dass Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit der
Bewilligung der Anwesenheit in der Schweiz in erster Linie die Kernfamilie
schützt, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern
(vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 129 II 11 E. 2 S. 14). Der mündige Beschwerdeführer
selber hat noch keine Familie. Er macht auch kein Abhängigkeitsverhältnis zu seinen
Eltern oder weiteren Familienmitgliedern geltend. Es sind keine besonderen
Umstände ersichtlich, welche dem Beschwerdeführer ausnahmsweise trotz seiner Mündigkeit
einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV einräumen
würden. Der Beschwerdeführer kann deshalb kein verfassungs- oder
konventionsrechtlich geschütztes Aufenthaltsrecht aus seinen familiären
Beziehungen in die Schweiz ableiten.
6.7
Schliesslich bleibt zu erwähnen,
dass die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug einer Wegweisung ebenfalls nicht
entgegensteht. Denn aus der bedingten Entlassung eines Straftäters kann nicht
bereits geschlossen werden, dass von diesem keine Gefahr (im
fremdenpolizeilichen Sinne) mehr ausgeht (BGE 137 II 233 E. 5.2.2 mit
Hinweisen).
6.8
Zusammenfassend ist ein Grund für
den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gegeben; das öffentliche Interesse
an der Wegweisung des Beschwerdeführers wiegt aufgrund der ausländerrechtlich
nicht akzeptablen Rückfallgefahr schwerer als dessen private Interessen am
Verbleib in der Schweiz. Der Beschwerdeführer hatte nach Begehung seiner ersten
Straftaten, genügend Gelegenheit zu beweisen, dass er sich zukünftig
wohlverhalten werde. Diese Chancen hat er nicht wahrgenommen. Aufgrund dieser
Unbelehrbarkeit und erheblichen Delinquenz rechtfertigt es sich nicht, den
Beschwerdeführer lediglich erneut zu verwarnen oder seine
Niederlassungsbewilligung in eine Aufenthaltsbewilligung umzuwandeln. Der
Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung, verbunden mit der Wegweisung aus der
Schweiz, ist verhältnismässig und greift nicht in unzulässiger Weise in das
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ein. Selbst bei gegebenen
Eintretensvoraussetzungen wäre die Beschwerde also abzuweisen gewesen.
7.
Aufgrund des Gesagten ist zufolge Verspätung
weder auf das Wiedereinsetzungsgesuch noch auf die Beschwerde einzutreten. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
wurde bereits mit Verfügung vom 22. März 2018 gutgeheissen. Die
Verfahrenskosten mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 600.00 trägt demnach der
Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats,
sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m.
Art. 123 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die unentgeltliche
Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Advokatin Nina Blum, hat am 5. Juli
2018.
eine Honorarnote eingereicht, in welcher sie einen Aufwand von 15.89
Stunden geltend macht. Dieser Aufwand erscheint gerechtfertigt. Die
Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege ist somit auf CHF 3'193.70
(Honorar: CHF 2'860.20, Auslagen: CHF 105.15, MwSt. CHF 228.35)
festzusetzen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch von Advokatin Nina Blum im Umfang
von CHF 855.65 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 4'049.35), sobald der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art.
123.
ZPO).
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf das Wiedereinsetzungsgesuch wird
nicht eingetreten.
2. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
3. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 600.00 werden A.___ auferlegt,
sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton
Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, sobald A.___ dazu in der Lage ist.
4. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, Advokatin Nina Blum, für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF
3'193.70 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt. Sie ist zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den Staat Solothurn zu bezahlen;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch von Advokatin Nina Blum im Umfang von CHF 855.65,
sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_759/2018 vom 3. Juni 2019 bestätigt.