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Entscheid

VWBES.2018.125

Niederlassungsbewilligung und Wegweisung / Wiederherstellung der Frist

25. Juli 2018Deutsch29 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Der aus Tunesien stammende A.___

(geb. [...] 1992) reiste am 13. Januar 2001 im Rahmen des Familiennachzugs

in die Schweiz ein. Er ist im Besitze einer Niederlassungsbewilligung.

1.2 Seit seiner Einreise in die Schweiz

wurde A.___ bereits mehrfach strafrechtlich verurteilt:

-

von der Jugendanwaltschaft

Solothurn am 2. November 2007 wegen Übertretung des Bundesgesetzes über die

Betäubungsmittel, einfacher Körperverletzung, Diebstahls, Sachbeschädigung,

Nötigung und Hausfriedensbruchs zu einem Freiheitsentzug von drei Wochen,

bedingt vollziehbar bei einer Probezeit bis 2. November 2008;

-

vom Kantonalen

Jugendgericht Solothurn am 11. September 2009 wegen mehrfachen Diebstahls,

Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Raubs sowie mehrfacher Widerhandlung

gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einem Freiheitsentzug von 6 Monaten;

-

von der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt am 11. Oktober 2011 wegen Widerhandlung gegen das kantonale

Übertretungsstrafrecht zu einer Busse von CHF 200.00;

-

von der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt am 18. September 2012 wegen einfacher Körperverletzung und der

Hinderung einer Amtshandlung zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen à CHF

30.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer

Busse von CHF 600.00;

-

von der Staatsanwaltschaft

Limmatttal/Albis am 5. September 2013 wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und

Hausfriedensbruchs zu einer gemeinnützigen Arbeit von 120 Stunden;

-

vom Strafgericht des

Kantons Basel-Stadt am 13. Oktober 2016 wegen versuchter schwerer

Körperverletzung, Raubs, versuchter Erpressung (Gewaltanwendung),

betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Tätlichkeiten und

mehrfacher geringfügiger Vermögensdelikte (Sachbeschädigung und Diebstahl) zu

einer Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren und zu einer Busse von CHF 500.00

(bestätigt durch das Appellationsgericht Basel-Stadt am 9. Juni 2017).

1.3 Per 1. März 2012 lagen gegen A.___ 15

offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 6'711.10 vor. Per 22. Juli 2014 waren

es insgesamt 44 im Gesamtbetrag von CHF 42'579.80 und per 4. Januar 2018 58 im

Gesamtbetrag von CHF 75'677.20. A.___ musste und muss sozialhilferechtlich

unterstützt werden.

1.4 Bereits am 2. Oktober 2009 wies die

zuständige Behörde A.___ darauf hin, dass Aufenthaltsrechte bei

Schuldenwirtschaft, Fürsorgeabhängigkeit und Straffälligkeit überprüft würden.

Es werde erwartet, dass er nicht mehr straffällig werde, keine weiteren

Schulden anhäufe, einer Erwerbstätigkeit nachgehe und keine Sozialhilfe beziehe.

Mit Schreiben vom 20. März 2012 und vom 29. August 2014 wurde A.___

ausländerrechtlich verwarnt. Er wurde darauf hingewiesen, dass, sollte es zu

weiteren Verurteilungen kommen und sollten seine Schulden weiter ansteigen,

eine ausländerrechtliche Massnahme ergriffen werde.

2. Das Migrationsamt widerrief am 12.

Februar 2018, namens des Departements des Innern (nachfolgend: DdI), die

Niederlassungsbewilligung von A.___ und wies ihn auf seine Entlassung aus dem

Straf- und Massnahmenvollzug aus der Schweiz weg.

3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 21. März 2018 Beschwerde und ein Gesuch um

Wiederherstellung der Frist an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn

erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei die Beschwerdefrist

wiederherzustellen.

2. Es sei die Verfügung des Migrationsamts

vom 12. Februar 2018 aufzuheben und dem Beschwerdeführer die

Niederlassungsbewilligung zu belassen.

3. Unter o/e-Kostenfolge.

Zudem liess er folgende

Verfahrensanträge stellen:

1. Es sei […] eine angemessene Frist zur

ausführlichen Begründung der Beschwerde anzusetzen.

2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

3. Es sei dem Beschwerdeführer die

[integrale] unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Dementsprechend sei auf

die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

3.2 Mit Präsidialverfügung vom 22. März

2018 wurde dem Beschwerdeführer die integrale unentgeltliche Rechtspflege

gewährt und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

3.3 Mit ergänzender Beschwerdebegründung

vom 1. Juni 2018 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten

Rechtsbegehren fest.

3.4 Mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2018

schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter

Kostenfolge.

4. Per 18. Juli 2018 wurde der

Beschwerdeführer bedingt aus dem Strafvollzug, Justizvollzugsanstalt Lenzburg,

entlassen.

5. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist vorliegend das

zulässige Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig

(vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer

ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Gemäss § 67

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) beträgt die

Beschwerdefrist zehn Tage seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids. Der

am 12. Februar 2018 gefällte und vorliegend angefochtene Entscheid gelangte am

23.

Februar 2018 in die Justizvollzugsanstalt Lenzburg und wurde dem

Beschwerdeführer - gemäss seinen Angaben - am 26. Februar 2018 zugestellt. Die

vom Beschwerdeführer am 21. März 2018 gegen die Verfügung vom 12. Februar 2018

erhobene Beschwerde ist offensichtlich und unbestritten verspätet erfolgt.

1.2

Der Beschwerdeführer

ersuchte um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Zusammengefasst und im

Wesentlichen führt er dazu aus, was folgt: Da sich sein Vater während des

Strafvollzugs um seine Angelegenheiten gekümmert habe, habe er ihm die

Verfügung vom 12. Februar 2018 am 27. Februar 2018 per Post geschickt. Am 28.

Februar 2018 sei das Schreiben jedoch wieder zurückgekommen, weil er das Kuvert

unzulässig zugeklebt habe. Am Freitag, 2. März 2018 habe er den Brief erneut

zum Versand aufgegeben. Er habe die Verfügung seinem Vater im Glauben zukommen

lassen, dass sich dieser um die Angelegenheit kümmern werde. Er habe nicht

gewusst, dass sich sein Vater am 27. Februar 2018 einer Augenoperation

wegen grünem Star habe unterziehen müssen und deswegen eine Woche lang

krankgeschrieben gewesen sei. Als sein Vater dann den in seinem Strafverfahren

mandatierten Anwalt kontaktiert habe, habe sich dieser als nicht zuständig und

nicht kompetent erklärt, eine Beschwerde im Ausländerrecht zu führen. Er (der

Beschwerdeführer) sei juristischer Laie mit geringer Schulbildung und habe

darauf vertraut, dass sich sein Vater zusammen mit dem im Strafverfahren

mandatierten Anwalt um die ausländerrechtliche Verfügung kümmern werde.

1.3

Gemäss § 10bis VRG kann

eine nicht eingehaltene Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn der

Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert

der Frist zu handeln (Abs. 1). Das Gesuch um Wiederherstellung ist schriftlich

und begründet innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen.

Innert derselben Frist muss zudem die versäumte Rechtshandlung nachgeholt

werden (Abs. 2). Der Hinderungsgrund für die Verspätung darf nicht

selbstverschuldet sein. Unverschuldet ist das Versäumnis, wenn dafür objektive

Gründe vorliegen und der Partei bzw. der Vertretung keine Nachlässigkeit

vorgeworfen werden kann. Dies ist beispielsweise der Fall bei derart schwerer

Krankheit, dass die betroffene Person von der Rechtshandlung abgehalten wird

und auch nicht in der Lage ist, eine Vertretung zu bestellen (vgl. Alfred Kölz

/ Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

3.

Auflage, Zürich 2013, N 587). Insbesondere wenn eine Partei in Kenntnis

eines laufenden Verfahrens keine Vorkehrungen trifft, um die Wahrung von

Fristen und/oder Terminen zu bewerkstelligen, hat sie sich das Versäumnis

selbst zuzuschreiben (Urs H. Hoffmann-Nowotny in: Paul Oberhammer et al. [Hrsg.]:

Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2014, Art. 148 N 7).

1.4

Selbst wenn es zuträfe, dass der

Vater des Beschwerdeführers als dessen Vertreter handelte, so wäre dieser längstens

bis am 5. März 2018 (eine Woche nach der Operation) daran gehindert gewesen,

die Beschwerde einzureichen. Das Wiederherstellungsgesuch hätte somit

spätestens am 15. März 2018 gestellt werden müssen. Das erst am 21. März

2018.

(eingegangen am 22. März 2018) gestellte Gesuch ist offensichtlich

verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

2.

Und selbst wenn davon auszugehen

wäre, dass das Wiederherstellungsgesuch rechtzeitig erhoben worden wäre, wäre

es abzuweisen gewesen, dies aus folgenden Gründen:

2.1

Dem Beschwerdeführer wurde mit

Verfügung vom 17. Januar 2018 das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der

Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz gewährt. Dazu hat sich

der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Januar 2018 geäussert. Der Beschwerdeführer

wusste also, dass beabsichtigt war, ihm die Niederlassungsbewilligung zu

entziehen. Entsprechend hätte er sich bereits vorgängig über seine rechtlichen

Möglichkeiten erkundigen müssen und die nötigen Vorkehrungen treffen können. Warum

es ihm möglich gewesen sei, sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Widerruf selbst

zu äussern, jedoch nicht zum definitiven Entzug, wird nicht begründet.

2.2

Die Ausführungen des

Beschwerdeführers, sein Vater habe sich um seine Angelegenheiten gekümmert,

sind wenig glaubhaft, zumal sein Vater – wie vom Beschwerdeführer selbst

ausgeführt – auch juristischer Laie ist. Und selbst wenn sein Vater als sein

Vertreter für ihn gehandelt hätte, würde das am Ergebnis nichts ändern: Krankheit

kann – wie bereits erwähnt – ein unverschuldetes Hindernis darstellen, sofern

sie derart ist, dass sie den Rechtsuchenden davon abhält, innert Frist zu

handeln oder dafür einen Vertreter beizuziehen (BGE 119 II 86 E. 2a mit

Hinweis). Die Erkrankung muss den Rechtsuchenden davon abhalten, selber innert

Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu

betrauen. Dass es sich so verhält, muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt

werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig

selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines

Hindernisses nicht genügt (vgl. Urteile des BGer 1C_497/2016 vom 27. Oktober

2016.

E. 4.2;6B_230/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2 mit

Hinweisen). Vorliegend hat der Beschwerdeführer den entsprechenden Beweis

offensichtlich nicht erbracht. Er hat zwar unter anderem einen

Operationsbericht seines Vaters vom 27. Februar 2018 vorgelegt. Daraus ergibt

sich, dass sich Letzterer einer halbstündigen Operation seines rechten Auges

hat unterziehen müssen. Ferner befindet sich bei den Akten ein ärztliches

Zeugnis, gemäss dem der Vater des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2018 bis 1.

April 2018 zu 100 % und vom 2. April bis auf weiteres zu 50 % krankgeschrieben war.

Diesen beiden Urkunden lässt sich nicht entnehmen, dass es dem Vater des

Beschwerdeführers nicht möglich gewesen wäre, fristgerecht die keinen grossen

Aufwand erfordernde Beschwerde selbst zu verfassen oder damit einen befähigten

Anwalt zu mandatieren. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass die

Ausführung des Beschwerdeführers, wonach die Verzögerungen auf ein Verhalten seines

vormaligen Anwalts zurückzuführen sind, eine unsubstantiierte Parteibehauptung

darstellt. So oder anders kann nicht davon gesprochen werden, dass den

Beschwerdeführer an der Fristsäumnis kein oder nur ein leichtes Verschulden

trifft. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist offensichtlich unbegründet und auch

deshalb abzuweisen.

3.

Schliesslich hätte die Beschwerde auch

bei einer materiellen Prüfung abgewiesen werden müssen. Dies aufgrund

nachstehender Erwägungen.

3.1

Das Migrationsamt begründete seinen

Entscheid zusammengefasst und im Wesentlichen wie folgt: Der Beschwerdeführer

sei mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt am 9. Juni 2017 zu einer

Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren verurteilt worden. Damit sei der Widerrufsgrund

von Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG gegeben. Bereits

das Strafmass von 33 Monaten indiziere ein erhebliches Verschulden. Auch mit

Blick auf eine gewisse Unverbesserlichkeit treffe den Beschwerdeführer

ausländerrechtlich ein erhebliches Verschulden. Mit seinem bisherigen Verhalten

habe er gezeigt, dass er weder gewillt noch fähig sei, sich an die schweizerische

Rechtsordnung zu halten. Er sei seit seiner Jugend wiederholt und teilweise

massiv straffällig geworden und habe bereits mehrfach zu einer Freiheitsstrafe

bzw. einem Freiheitsentzug verurteilt werden müssen. Laufende Probezeiten,

gegen ihn ergangene Verurteilungen, sowie ausländerrechtliche Ermahnungen

hätten ihn nicht davon abhalten können, erneut zu delinquieren. Per 4. Januar

2018.

seien gegen ihn Verlustscheine in der Höhe von insgesamt CHF 75'677.20 vorgelegen.

Ferner habe er von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen. Der

Beschwerdeführer habe keine Ausbildung oder Arbeit und seine familiäre

Beziehung sei trotz zwischenzeitlicher Versöhnung mit den Eltern als schwierig

zu bezeichnen. Erneute Straffälligkeiten seien ernsthaft zu befürchten. Das Appellationsgericht

sei von einer schlechten Legalprognose ausgegangen. Der Beschwerdeführer habe

die ihm während des Massnahmenvollzug gewährten Chancen nicht genutzt und habe

wiederholt zu Klagen Anlass gegeben. Er sei insgesamt acht Mal aus dem

Jugendheim Aarburg entwichen, aus dem Massnahmenzentrum Kalchrain insgesamt fünf

Mal. Während 371 Tagen sei er «auf der Kurve» gewesen. Die ambulante Behandlung

habe abgebrochen werden müssen, und auch die Chancen, eine Ausbildung

abzuschliessen, habe er vertan. Die wiederholte, über Jahre andauernde

teilweise schwere Delinquenz sowie die nicht hinzunehmende Rückfallgefahr

begründeten ein grosses öffentliches Interesse am Widerruf der

Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und an seiner Wegweisung aus

der Schweiz. Der bald 26-jährige Beschwerdeführer sei mit knapp 9 Jahren in die

Schweiz gekommen und lebe seit nunmehr 17 Jahren hier. Die Wegweisung nach

Tunesien werde ihn aufgrund der langen Aufenthaltsdauer hart treffen. In der

Schweiz habe sich der Beschwerdeführer aber nicht integrieren können. Eine

Ausbildung habe er nicht abgeschlossen. Er sei nie einer geregelten Arbeit

nachgegangen. Zudem sei der Beschwerdeführer hoch verschuldet. Der

Beschwerdeführer habe in Tunesien mit fünf Jahren den Kindergarten besucht und

sei dort eingeschult worden. Er sei damit der heimatlichen Sprache mächtig. Es

könne davon ausgegangen werden, dass ihm die lokale Kultur und die dortigen

Gepflogenheiten durch seine Eltern, welche erst im Erwachsenenalter in die

Schweiz eingereist seien, vermittelt worden sei. Ausserdem habe der

Beschwerdeführer in der Schweiz Kontakte zu Leuten aus dem arabischen Raum

gepflegt. Aufgrund seines jungen Alters sollte es ihm auch möglich sein, seine

Sprachkenntnisse zu verbessern und Französisch zu erlernen. Der blosse Umstand,

dass die allgemeinen und wirtschaftlichen Lebensverhältnisse in Tunesien

weniger günstig seien als in der Schweiz, mache eine Rückreise nicht

unzumutbar. Unüberwindbare Hindernisse für eine Ausreise nach Tunesien seien

keine ersichtlich. Der Beschwerdeführer sei ledig und kinderlos. Seine Eltern

lebten in der Schweiz, doch liege kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vor,

welches einen weiteren Verbleib in der Schweiz aus familiären Gründen gebieten

würde.

3.2

Der Beschwerdeführer entgegnete

zusammengefasst und im Wesentlichen, was folgt: Mit Urteil vom 13. Oktober 2016

sei er vom Strafgericht Basel-Stadt zu einer Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren

verurteilt worden. Er sei im Alter von acht Jahren in die Schweiz gekommen, sei

hier aufgewachsen und zur Schule gegangen. Mittlerweile lebe er seit 17 Jahren in

der Schweiz. Die tunesische Staatsbürgerschaft bestehe zwar auf dem Papier,

indes habe er sein ganzes bisheriges, bewusstes Leben in der Schweiz verbracht.

Hier habe er seine familiären, sozialen und kulturellen Beziehungen und seine

Wurzeln. Er habe nie besonders schwere Gewalt-, Sexual- oder

Betäubungsmitteldelikte begangen. Seine Delikte habe er mit 15 bzw. 16,

andererseits mit 19, 21 und knapp 24 Jahren begangen, weshalb sicherlich noch

eine gewisse Unreife bestanden habe. Ferner seien fast immer Alkohol und Drogen

im Spiel gewesen, denen er bereits als Kind verfallen sei. Er sei grösstenteils

in Heimen aufgewachsen. Von seinem 14. bis fast zu seinem 20. Lebensjahr,

mithin rund sechs Jahre, sei er durchgehend in Jugendheimen oder

Massnahmenzentren untergebracht gewesen. Seine Eltern seien überfordert gewesen

und hätten sich in dieser Zeit kaum um ihn gekümmert. Trotz Unterbringung habe

er regelmässig Cannabis und Alkohol konsumieren und sowohl aus dem Jugendheim

Aarburg sowie aus dem Massnahmenzentrum Kalchrain entweichen können. Er habe

sich im Strafvollzug ernsthaft Gedanken machen können und bereue seine Taten.

Ausserdem sei er bereit, Hilfe in Anspruch zu nehmen, um seine Sucht in den

Griff zu bekommen. Er wolle nun endlich eine Ausbildung machen, sich im

handwerklichen Bereich (als Maler oder Schreiner) betätigen. Er spreche nur

gebrochen Arabisch und könne die Sprache weder lesen noch schreiben. Auch seine

Französischkenntnisse seien sehr schlecht. Seine Grosseltern seien gestorben

und er habe keine Verwandten mehr in Tunesien.

4.1

Die Niederlassungsbewilligung kann

widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen

Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt

worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b des Bundesgesetzes über

die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]; BGE 135 II 377 E. 4.2; 137

II 297 E. 2) oder wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die

öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen

hat bzw. diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Hiervon ist auszugehen,

wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige

Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr bringt oder sie sich von strafrechtlichen

Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig

weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten, was

jeweils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen ist (BGE 139 I 16 E. 2.1;

137.

II 297 E. 3.3). Die genannten Widerrufsgründe gelten auch für

Niederlassungsbewilligungen ausländischer Personen, die sich seit mehr als 15

Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs.

2.

AuG).

4.2

Der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung muss in jedem Fall verhältnismässig sein (BGE 139 I

16.

E. 2.2.2; 135 II 377 E. 4.3). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts

und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das

Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die

Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden

Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3). Mit in die Beurteilung

einzubeziehen ist bei straffällig gewordenen Personen eine allenfalls

bestehende Rückfallgefahr und die Möglichkeit der Resozialisierung (BGE 130 II

176.

E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen).

4.3

Die Niederlassungsbewilligung eines

Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit

Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit

ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und

sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. Urteile des BGer

2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2 und 2C_562/2011 vom 21. November 2011

E. 3.3 mit Hinweisen). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw.

wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches

Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der die

Sicherheit und Ordnung derart beeinträchtigt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und

2.

; Urteil des BGer 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1, nicht publ. in BGE

137.

II 233 ff.; 130 II 176 E. 4.4.2).

4.4

Da das Strafgericht bei der

Strafzumessung auch schuldherabsetzende Umstände berücksichtigt, ist weitgehend

auf die Würdigung des Verschuldens im Strafurteil abzustellen. Daneben sind

insbesondere die Art und Schwere der Straftat(en), die durch die Straftat

verletzten Rechtsgüter, die Art und Umstände der Tatbegehung (einfache oder

mehrfache Delinquenz) sowie das Verhalten nach der Tat – vor allem das

deliktsfreie untadelige Verhalten ausserhalb von Untersuchungs- oder

Sicherheitshaft sowie Strafvollzug und die Frage, wie weit der Tatzeitpunkt

zurückliegt – zu berücksichtigen (Silvia Hunziker in: Martina Caroni et al.

[Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 63

N 11 f. mit Hinweisen). Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des

Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung sind demnach die

vom Strafrichter verhängten Strafen (vgl. BGE 129 II 215 E. 3.1).

5.1

Unbestritten ist, dass der

Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. b AuG gegeben

ist. Ausschlaggebend ist hierfür die Verurteilung vom 9. Juni 2017 zu

einer Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren wegen versuchter schwerer

Körperverletzung, Raubs, versuchter Erpressung (Gewaltanwendung),

betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Tätlichkeiten und

mehrfacher geringfügiger Vermögensdelikte (Sachbeschädigung und Diebstahls).

5.2.1

Das Strafgericht des Kantons

Basel-Stadt befand zum Verschulden des Beschwerdeführers: Im Vordergrund stehe

die versuchte schwere Körperverletzung. Das Verschulden des Beschwerdeführers bewege

sich in objektiver Hinsicht im unteren Drittel des Strafrahmens. Stark

straferhöhend ins Gewicht falle allerdings, dass der Beschwerdeführer sein

Opfer im öffentlichen Raum anlässlich einer Veranstaltung ohne Anlass

angegangen habe. Hinzu komme, dass der Übergriff überraschend und mitten im

Gespräch erfolgt sei, so dass das Opfer keine Möglichkeit gehabt habe, sich in

irgendeiner Art und Weise zu wehren, zumal es auch noch alkoholisiert gewesen

sei. Durch den gezielten und heftigen Faustschlag mitten ins Gesicht des Opfers

habe der Beschwerdeführer überdies die Gefahr in Kauf genommen, beim Opfer

schwere oder bleibende Schädigungen hervorzurufen, was ihm wiederum schwer anzulasten

sei. Dass es beim Versuch geblieben und keine schwere Körperverletzung

eingetreten sei, sei allerdings dem Zufall zuzuschreiben, weshalb der Versuch

nur marginal strafmindernd zu werten sei. Leicht zu seinen Gunsten sei hingegen

zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gegen das Opfer nur einen

Faustschlag ausgeführt habe. Bezüglich der subjektiven Tatkomponente sei in

mittlerem Masse erschwerend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer über

keinerlei Selbstbeherrschung verfüge. Er habe sich in einen Streit eingemischt,

der ihn eigentlich nichts angegangen sei, und in der Situation auch schlicht

überreagiert. Der Beschwerdeführer gebe an, die Tat unter starkem Einfluss von

Alkohol begangen zu haben. Auch wenn ihm dadurch eine gewisse Enthemmung in

sehr leichtem Masse strafmindernd angerechnet werden könne, sei dennoch

anzumerken, dass der Beschwerdeführer den Alkohol nicht nur gewöhnt sei,

sondern auch wisse, dass ihn dieser aggressiv mache, was wiederum leicht

straferhöhend zu berücksichtigen sei. Demnach sei der Alkoholkonsum somit sehr

leicht zu seinen Ungunsten zu werten. Das Gericht erachte für die versuchte

schwere Körperverletzung eine Einsatzstrafe von 20 Monaten als angemessen. Bezüglich

des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sei objektiv von

einem Verschulden des Beschwerdeführers im unteren Bereich auszugehen. In

erheblichem Masse belastend falle vorliegend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer

das Konto seiner damaligen Freundin in rücksichtsloser Art und Weise restlos geplündert

und damit einen schwerwiegenden Vertrauensmissbrauch begangen habe. Er habe nicht

nur ihre finanziellen Verhältnisse gekannt, sondern auch gewusst, dass es sich

bei ihrem Konto um ein Lohnkonto handle. Marginal zu seinen Gunsten zu werten

sei, dass sich auf dem Konto kein besonders hoher Betrag befunden habe. In

subjektiver Hinsicht sei in mittlerem Masse straferhöhend zu berücksichtigen,

dass der Beschwerdeführer ein rein finanzielles Motiv gehabt habe. Leicht zu

seinen Ungunsten sei weiter zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer nach

der Tat mehrere Tage nicht mehr bei seiner Freundin gemeldet habe und

untergetaucht sei. Der Raub wiege in objektiver Hinsicht eher leicht. Nicht nur

sei der Deliktsbetrag mit CHF 40.00 gering, sondern seien sämtliche Beteiligte

erheblich alkoholisiert gewesen. Schwer wiege allerdings zweierlei: zunächst sei

der Beschwerdeführer mittäterschaftlich gegen einen Kollegen vorgegangen und

ferner habe er doch eine gewisse Gewaltbereitschaft an den Tag gelegt, was sich

darin zeige, dass das Opfer beim Raubüberfall nicht nur im Gesicht verletzt worden,

sondern dass auch die Gesässtasche seiner Jeans gerissen sei. Schliesslich sei das

objektive Verschulden des Beschwerdeführers hinsichtlich der versuchten

Erpressung als leicht zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer habe das Opfer zwar

mehrfach mit der flachen Hand auf den Kopf geschlagen und ihm auch gedroht, die

CHF 100.00 zu bezahlen, doch sei ihm im ganzen Geschehensablauf eine eher untergeordnete

Bedeutung zugekommen. Eher straferhöhend falle allerdings ins Gewicht, dass der

Beschwerdeführer durch seine Anwesenheit und die unmittelbaren Einwirkungen auf

das Opfer den Grad der Nötigung sichtbar erhöht habe. In mittlerem Masse zu

berücksichtigen sei hingegen, dass der Beschwerdeführer gemerkt habe, dass das

Opfer es mit der Angst zu tun bekommen habe und er den Hauptakteur schliesslich

dazu bewegt habe, in nicht noch grösserem Umfang tätig zu werden. Schliesslich sei

auch hier der Versuch marginal strafmindernd zu berücksichtigen.

Zum persönlichen Hintergrund

des 1992 in Tunesien geborenen Beschwerdeführers sei anzumerken, dass er mit

acht Jahren in die Schweiz zu seinen Eltern gekommen sei und in der Schweiz die

obligatorische Schulzeit beendet habe. Der Beschwerdeführer sei schon früh mit

dem Gesetz in Konflikt geraten und habe mehrere Jugendstrafen in verschiedenen

Heimen verbüsst. Eine Lehre habe er nicht abgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe

sich mit seiner Familie zerstritten und sei von zu Hause weggegangen. Er habe danach

bei verschiedenen Kollegen gewohnt und täglich Alkohol und Kokain konsumiert.

Die vorliegend zu beurteilenden Delikte würden allesamt in eine Phase fallen, in

welcher der Beschwerdeführer ohne festen Wohnsitz gewesen sei, keine

Tagesstruktur gehabt und sich vorwiegend in Kreisen aufgehalten habe, in denen

Gewalt an der Tagesordnung gewesen sei. Auch wenn sich der Beschwerdeführer in

einer schwierigen Situation befunden habe, könne nicht von einer eigentlichen

Lebenskrise gesprochen werden, da er auch schon vor dem Streit mit den Eltern

strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Positiv zu bemerken sei, dass der Beschwerdeführer

während der Untersuchungshaft Kontakt zur Bewährungshilfe aufgenommen, sich

nochmals intensiv mit seinen Delikten auseinandergesetzt und vor diesem

Hintergrund auch angefangen habe, über eine Ausbildung nachzudenken. In

Anbetracht all dieser Umstände wirkten sich das Vorleben des Beschwerdeführers sowie

seine Bemühungen in der Untersuchungshaft in mittlerem Masse strafmindernd aus.

Strafrechtlich sei der Beschwerdeführer nicht unbelastet. Er verfüge über

mehrere einschlägige Vorstrafen. Auffallend sei insbesondere, dass der Beschwerdeführer

bereits kurz nach Ablauf der auf drei Jahre verlängerten Probezeit einer

einschlägigen Vorstrafe wieder angefangen habe, intensiv zu delinquieren. Hinzu

komme, dass der Beschwerdeführer innerhalb von nur sechs Monaten eine

richtiggehende Serie von Gewaltdelikten verübt habe. Sowohl seine Vorstrafen

als auch der Umstand der erneuten Delinquenz sei erheblich straferhöhend zu

berücksichtigen. Der Beschwerdeführer sei bezüglich eines Grossteils seiner

Taten von Anfang an geständig gewesen, er tendiere allerdings dazu, seine

Beteiligung zu verharmlosen. Zudem sei er nur insofern geständig, als ihm die

Tat ohnehin habe nachgewiesen werden können. Dennoch verhalte er sich

grundsätzlich kooperativ, was eine leichte Strafminderung zur Folge habe. Auch

wenn der Beschwerdeführer sich anlässlich der Hauptverhandlung einsichtig gezeigt

und bereits die Bewährungshilfe kontaktiert habe, bleibe eine zu grosse Unsicherheit

bezüglich seiner Legalprognose. Erhebliche Bedenken bezüglich des zukünftigen

Wohlverhaltens des Beschwerdeführers bestünden bereits aufgrund der einschlägigen

Vorstrafen sowie der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer durch diverse

Verurteilungen, darunter auch Heimaufenthalte, in keinster Weise habe beeindrucken

oder belehren lassen. Ferner habe er die vorliegend zu beurteilenden Delikte

zudem kurz nach Ablauf der letzten Probezeit begangen und innerhalb von nur

sechs Monaten eine Vielzahl von Gewaltdelikten verübt. Er habe keine Ausbildung

oder Arbeit und seine familiäre Situation sei trotz der zwischenzeitlichen

Versöhnung mit den Eltern als schwierig zu bezeichnen. Infolgedessen seien erneute

Straffälligkeiten ernsthaft zu befürchten und es beständen erhebliche Zweifel,

weshalb nicht mehr von einer günstigen Prognose gesprochen werden könne.

5.2.2

Der Beschwerdeführer erklärte

gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt Berufung, wobei er sich

lediglich gegen die Strafzumessung, bzw. den unbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe

von 2 ¾ Jahren wendete. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt fügte

den Erwägungen der Vorinstanz bei, dass das weitere Verhalten des

Beschwerdeführers seit Erlass des erstinstanzlichen Urteils die damals

vorhandenen Zweifel bestätigt habe. Der Beschwerdeführer habe nämlich einen ihm

bewilligten Urlaub zum Untertauchen benutzt. Damit habe er auch seine Teilnahme

am Programm Bildung im Strafvollzug aufgegeben, womit er auch diese Chance

nicht habe nutzen können. Die Aussichten für die Zukunft erschienen düster.

Nach dem Gesagten falle die Prognose schlecht aus. Der Antrag auf Gewährung des

teilbedingten Strafvollzugs sei abzuweisen.

5.2.3

Im Entscheid des Justiz- und

Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 13. Juli 2018 betreffend

die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer

zwar unter anderem wegen Raubes und versuchter schwerer Körperverletzung

verurteilt worden sei. Mögliche Rückfalltaten würden daher schwer wiegen. In

positiver Hinsicht sei jedoch die beim Beschwerdeführer während des Vollzugs

eingetretene Verhaltens- und Einstellungsänderung zu werten. Im Rahmen der

Deliktaufarbeitung habe er Reue und Bereitschaft geäussert, Hilfe sowie

Unterstützung anzunehmen, um weitere Delinquenz zu vermeiden. Weiter habe ihm

die JVA Lenzburg ein positives Vollzugsverhalten und ein grosses Potential,

eine Ausbildung zu absolvieren sowie einer geregelten Arbeit nachzugehen,

attestiert. Die Nachhaltigkeit der Einstellungs- und Verhaltensänderung sowie

der Aufbau einer tragfähigen Lebensperspektive im Sinne einer nachhaltigen

Integration in die Gesellschaft könnten im Rahmen der Bewährungshilfe

unterstützt werden. In einer Gesamtwürdigung könne dem Beschwerdeführer eine

günstige Legalprognose attestiert werden.

6.1

Zwar hatte der Beschwerdeführer mit

dem Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. Oktober 2016

erstmals eine längere Freiheitsstrafe zu gewärtigen, doch fällt sein

Verschulden – wie bereits von der Vorinstanz festgehalten – stark ins Gewicht. Der

Beschwerdeführer hat in den letzten Jahren immer wieder unter Beweis gestellt,

dass er nicht gewillt ist, die schweizerische Rechtsordnung zu respektieren.

Frühere Verurteilungen und der bedingt gewährte Vollzug haben keine

abschreckende Wirkung gezeigt und konnten ihn ebenso wenig wie ausdrückliche

Hinweise auf mögliche ausländerrechtliche Konsequenzen durch die zuständige

Behörde von weiteren Straftaten abhalten. Den Beschwerdeführer trifft aufgrund

der wiederholt begangenen, zahlreichen Delikte ausländerrechtlich ein

erhebliches Verschulden. Dies wird auch durch das verhängte Strafmass von 2 ¾ Jahren

deutlich, liegt es doch weit über der Grenze von einem Jahr, welche für die

Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist. Zwar hat der Beschwerdeführer - wie

er unterstreicht - keine Sexual- oder schwerwiegenden Betäubungsmitteldelikte

begangen. Gewaltdelikte hat er jedoch begangen. Gewaltdelikte stellen gemäss Art. 121

Abs. 3 lit. a Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR

101) Anlasstaten dar, deren Begehung dazu führt, dass die ausländische Person «unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr

Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz» verliert. Gestützt

darauf ist der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer biete keine Gewähr

für ein straffreies Verhalten, nicht zu beanstanden. In

sicherheitspolizeilicher Hinsicht besteht somit ein erhebliches öffentliches

Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers.

6.2

Dem öffentlichen Interesse am

Widerruf der Bewilligung und der damit verbundenen Wegweisung sind die privaten

Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz

gegenüberzustellen.

6.3

In persönlicher Hinsicht ist

sicherlich zu berücksichtigen, dass der ledige und kinderlose Beschwerdeführer

seit 17 Jahren in der Schweiz lebt. Dieser Umstand allein vermag die

Rückweisung aber nicht als unverhältnismässig erscheinen zu lassen: Selbst bei

Ausländern der sogenannten «zweiten Generation» ist eine Wegweisung aus der

Schweiz nicht ausgeschlossen (vgl. Erw. II/4.3 hievor), obwohl es diesen

wesentlich schwerer fallen dürfte als dem Beschwerdeführer, im Heimatland Fuss

zu fassen. Seine Kindheit hat der Beschwerdeführer in Tunesien verbracht;

Kultur und örtliche Gepflogenheiten sind ihm ebenso vertraut wie die Sprache. Dass

der Beschwerdeführer, welcher im Alter von neun Jahren zu seinen Eltern in die

Schweiz einreiste, die heimatliche Sprache nicht beherrscht, ist als reine

Schutzbehauptung zu qualifizieren. Dem Beschwerdeführer ist es seit seiner

Einreise in die Schweiz nicht gelungen, sich gesellschaftlich oder

wirtschaftlich zu integrieren. In der Schweiz hat der Beschwerdeführer keine

Lehre absolviert, obwohl ihm dazu mehrmals Gelegenheit geboten worden ist. Auch

wenn sich der Beschwerdeführer in der Schweiz daheim fühlt, sind keine derart

gewichtigen Gründe bzw. aussergewöhnlich schwerwiegenden Umstände ersichtlich,

welche das grosse sicherheitspolitische Interesse an der Wegweisung auf- oder

überwiegen würden.

6.4

Die finanzielle Situation des

Beschwerdeführers lässt den Entzug der Niederlassungsbewilligung ebenso wenig

unverhältnismässig erscheinen. Gegen den Beschwerdeführer lagen bis am 4.

Januar 2018 insgesamt 58 offene Verlustscheine in der Höhe von CHF 75'677.20

vor. Zudem musste der Beschwerdeführer bereits mehrmals sozialhilferechtlich

unterstützt werden. Der Beschwerdeführer geht aktuell keiner Erwerbstätigkeit

nach. Seine finanzielle Situation stellt sich als äusserst angespannt dar und

erhöht die Gefahr eines Rückfalls zusätzlich.

6.5

Es ist weder ersichtlich noch

dargetan, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, in Tunesien

selbständig für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Im Gegenteil wird es dem

heute 26-jährigen Beschwerdeführer auch nach einem Auslandaufenthalt von 17

Jahren nach zumutbaren Bemühungen möglich sein, sich in Tunesien wirtschaftlich

und gesellschaftlich zu integrieren. Die Verweigerung der Verlängerung der

Niederlassungsbewilligung ist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu

beanstanden.

6.6

Art. 8 Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,

SR 0.101) bzw. Art. 13 BV

garantiert zwar kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Es kann

aber das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und

Familienlebens verletzen, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier

weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird.

Entscheidend ist vorliegend, dass Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit der

Bewilligung der Anwesenheit in der Schweiz in erster Linie die Kernfamilie

schützt, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern

(vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 129 II 11 E. 2 S. 14). Der mündige Beschwerdeführer

selber hat noch keine Familie. Er macht auch kein Abhängigkeitsverhältnis zu seinen

Eltern oder weiteren Familienmitgliedern geltend. Es sind keine besonderen

Umstände ersichtlich, welche dem Beschwerdeführer ausnahmsweise trotz seiner Mündigkeit

einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV einräumen

würden. Der Beschwerdeführer kann deshalb kein verfassungs- oder

konventionsrechtlich geschütztes Aufenthaltsrecht aus seinen familiären

Beziehungen in die Schweiz ableiten.

6.7

Schliesslich bleibt zu erwähnen,

dass die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug einer Wegweisung ebenfalls nicht

entgegensteht. Denn aus der bedingten Entlassung eines Straftäters kann nicht

bereits geschlossen werden, dass von diesem keine Gefahr (im

fremdenpolizeilichen Sinne) mehr ausgeht (BGE 137 II 233 E. 5.2.2 mit

Hinweisen).

6.8

Zusammenfassend ist ein Grund für

den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gegeben; das öffentliche Interesse

an der Wegweisung des Beschwerdeführers wiegt aufgrund der ausländerrechtlich

nicht akzeptablen Rückfallgefahr schwerer als dessen private Interessen am

Verbleib in der Schweiz. Der Beschwerdeführer hatte nach Begehung seiner ersten

Straftaten, genügend Gelegenheit zu beweisen, dass er sich zukünftig

wohlverhalten werde. Diese Chancen hat er nicht wahrgenommen. Aufgrund dieser

Unbelehrbarkeit und erheblichen Delinquenz rechtfertigt es sich nicht, den

Beschwerdeführer lediglich erneut zu verwarnen oder seine

Niederlassungsbewilligung in eine Aufenthaltsbewilligung umzuwandeln. Der

Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung, verbunden mit der Wegweisung aus der

Schweiz, ist verhältnismässig und greift nicht in unzulässiger Weise in das

Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ein. Selbst bei gegebenen

Eintretensvoraussetzungen wäre die Beschwerde also abzuweisen gewesen.

7.

Aufgrund des Gesagten ist zufolge Verspätung

weder auf das Wiedereinsetzungsgesuch noch auf die Beschwerde einzutreten. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung

wurde bereits mit Verfügung vom 22. März 2018 gutgeheissen. Die

Verfahrenskosten mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 600.00 trägt demnach der

Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats,

sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m.

Art. 123 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die unentgeltliche

Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Advokatin Nina Blum, hat am 5. Juli

2018.

eine Honorarnote eingereicht, in welcher sie einen Aufwand von 15.89

Stunden geltend macht. Dieser Aufwand erscheint gerechtfertigt. Die

Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege ist somit auf CHF 3'193.70

(Honorar: CHF 2'860.20, Auslagen: CHF 105.15, MwSt. CHF 228.35)

festzusetzen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch von Advokatin Nina Blum im Umfang

von CHF 855.65 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 4'049.35), sobald der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art.

123.

ZPO).

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf das Wiedereinsetzungsgesuch wird

nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

3. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 600.00 werden A.___ auferlegt,

sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton

Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, sobald A.___ dazu in der Lage ist.

4. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, Advokatin Nina Blum, für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF

3'193.70 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt. Sie ist zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den Staat Solothurn zu bezahlen;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch von Advokatin Nina Blum im Umfang von CHF 855.65,

sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_759/2018 vom 3. Juni 2019 bestätigt.