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Entscheid

VWBES.2018.131

Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

2. November 2018Deutsch30 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (aus Indien, geboren am [...]

1987) reiste am 29. Mai 2012 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl.

Er hätte die Schweiz bis am 11. Juli 2014 verlassen müssen. Am 24. Juli 2014

ersuchte die Schweizer Bürgerin B.___ (geboren am [...] 1961, ursprünglich aus

Thailand stammend) darum, den Aufenthalt von A.___ zur Ehevorbereitung zu

dulden.

Zur weiteren Sachverhaltsabklärung

wurden die beiden am 6. November 2014 getrennt voneinander befragt. Trotz

gewisser Hinweise konnte eine Scheinehe damals nicht rechtsgenüglich

nachgewiesen werden, weshalb das Aufenthaltsgesuch zur Heiratsvorbereitung am

19. März 2015 gutgeheissen wurde. Die Ehe wurde am 12. August 2015 in der

Schweiz geschlossen. Da der Verdacht der Scheinehe nicht vollständig ausgeräumt

werden konnte, wurde die Polizei des Kantons Solothurn nach Eingang des

Familiennachzugsgesuchs vom 24. September 2015 beauftragt, die Wohnverhältnisse

der Eheleute zu überprüfen.

2. Gemäss Polizeibericht vom 22. Oktober

2015 konnten beide Eheleute um 7.45 Uhr in der Wohnung angetroffen werden. Im

Wohnzimmer sei es dunkel gewesen und eine Matratze habe an der Wand gestanden.

Die Matratze sei noch warm gewesen. Das Schlafzimmer habe auch benutzt

ausgesehen und die dortige Matratze sei ebenfalls noch warm gewesen. Im

Badezimmer habe es mehrere Zahnbürsten gehabt und an der Garderobe hätten

mehrere Männerkleider gehangen. Im Schlafzimmerschrank seien mehrheitlich

Damenkleider vorgefunden worden. B.___ habe ausgesagt, sie würden manchmal

getrennt schlafen. Sie gehe oft alleine aus und auch alleine in die Ferien.

3. Weil die Eheleute bei der

Wohnungskontrolle gemeinsam angetroffen worden waren, erhielt A.___ am 27.

November 2015 die Aufenthaltsbewilligung. Aufgrund mehrerer widersprüchlicher

Aussagen, bestand der Verdacht auf eine Umgehungsehe nach wie vor. Deshalb

wurde die Kantonspolizei am 28. Juli 2016 erneut beauftragt, die

Wohnverhältnisse des Ehepaars zu überprüfen. Nach mehrfach erfolglosen

Kontrollen konnte am 24. August 2016 um ca. 21 Uhr der Nachbar an der

Wohnadresse befragt werden. Dieser habe angegeben, er habe lediglich B.___ und

manchmal eine zweite Frau aus der Wohnung hinaus- oder hineingehen sehen. Einen

Mann habe er sicher seit Februar nicht mehr angetroffen. Den Mann, den er ein-

bis zweimal gesehen habe, konnte der Nachbar nicht beschreiben. Tags darauf

konnte B.___ daheim um 20.15 Uhr allein angetroffen werden. Sie wusste nicht,

wo sich ihr Ehemann aufhielt; er sei seit über einem Monat nicht nach Hause

gekommen und reagiere nicht auf Nachrichten und Kontaktversuche. Sie könne

keine Angaben über seinen Aufenthaltsort machen. Insgesamt habe die Wohnung bei

den Polizisten den Eindruck hinterlassen, als ob B.___ seit längerer Zeit

alleine dort lebe (act. 250).

4. Am 22. September 2016 ersuchte A.___

um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Vom 20. Dezember 2016 bis 10.

Februar 2017 wurde ihm für den Besuch seiner Eltern in Indien ein

Rückreisevisum ausgestellt.

Am 19. April 2017 teilte die

Einwohnergemeinde [...] dem Migrationsamt mit, die Mitarbeiterin eines

Treuhandbüros habe sich über A.___ erkundigt. Dieser arbeite in einem Tex-Mex-Restaurant

in [...].

5. Daraufhin gewährte das Migrationsamt A.___

am 22. Juni 2017 das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf bzw. zur

Nicht-Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.

6. Mit Schreiben vom 31. August 2017

liess A.___ dazu Stellung nehmen. Seine Rechtsvertreterin stellte den Vorhalt

der Scheinehe in Abrede. Es seien keine falschen Angaben gemacht worden oder

wesentliche Tatsachen verschwiegen worden. Die Frage, ob die Ehe rechtsmissbräuchlich

geschlossen worden sei, sei bereits abschliessend geprüft worden. Die Ehegatten

hätten letzten Sommer eine Krise gehabt. Die Ehefrau sei arbeitslos und

deswegen nervös gewesen. Zudem habe Uneinigkeit über die Bezahlung der Steuern

und anderer Rechnungen geherrscht, weshalb die Frau aus Wut gegenüber der

Polizei angegeben habe, sie wisse nicht, wo ihr Ehemann sei und dass sie

längere Zeit keinen Kontakt gehabt hätten. Tatsache sei, dass das Ehepaar nach

wie vor in ehelicher Gemeinschaft zusammenlebe und keine definitive Auflösung

der Familiengemeinschaft stattgefunden habe.

7. Am 14. November 2017 ging eine neue

Verfallsanzeige von A.___ beim Migrationsamt ein. Im der Verfallsanzeige

integrierten Verlängerungsgesuch gab er an, getrennt von seiner Ehefrau zu

leben. Ausserdem wohne er nach wie vor an der [...] [...] in [...]. Am 23.

Januar 2018 ersuchte A.___ am Schalter des Migrationsamts um ein

Rückreisevisum, um seine Familie in Indien für einen Monat zu besuchen. Darauf

angesprochen, ob er nicht arbeiten müsse, gab er an, das gesamte Jahr

gearbeitet zu haben, um die Ferien am Stück zu nehmen. Dies habe er auch im

Vorjahr so gemacht. Seine Ehefrau habe ihn noch nie begleitet; er sei auch noch

nie in Thailand gewesen.

8. Die Gemeindeverwaltung [...] teilte

am 7. Februar 2018 mit, A.___ sei nach unbekannt abgemeldet worden. B.___ habe

sich persönlich am 31. Januar 2018 bei der Einwohnerkontrolle zu einem Herrn nach

[...] abgemeldet. Die Wohnung an der [...] sei am 25. Januar 2018 zwangsgeräumt

worden. U.a. gab die Gemeindeverwaltung an, man habe bereits seit längerem den

Verdacht, dass sich A.___ gar nie in [...] aufgehalten habe.

Auf Anfrage teilte die zuständige

Immobilienverwaltung am 28. Februar 2018 mit, die Wohnung sei zwangsgeräumt

worden, weil B.___ die Miete seit Monaten nicht bezahlt habe. Von einem Ehemann

wusste man bei der Immobilienverwaltung nichts, der Mietvertrag habe lediglich

auf den Namen der Frau gelautet und die Wohnung sei nur von ihr bewohnt worden.

Bei den zwei, drei Liegenschaftsbesuchen, die von Seiten der Verwaltung gemacht

worden seien, habe man stets nur B.___ angetroffen (act. 328).

9. Das Migrationsamt verfügte daraufhin

namens des Departements des Innern (DdI) am 13. März 2018, dass die

Aufenthaltsbewilligung von A.___ nicht verlängert werde. Es wies A.___ aus der

Schweiz aus und setzte ihm Frist, das Land bis 31. Mai 2018 zu verlassen.

10. Mit Eingabe vom 26. März 2018 liess A.___

beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den erwähnten Entscheid erheben und

dessen Aufhebung beantragen. Gleichzeitig ersuchte er um Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Er wandte sich

gegen die Behauptung, eine Scheinehe eingegangen zu sein und legte dazu u.a.

eine schriftliche Bestätigung seiner Ehefrau vor. Die Frage, ob eine Scheinehe

vorliege, sei vor und nach der Heirat eingehend und abschliessend geklärt und

verneint worden. Sei die Eheschliessung in der Schweiz rechtmässig erfolgt, sei

die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Eheschliessung seitens des

Migrationsamts in der Regel ausgeschlossen. Es könne im Rahmen der Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung nur darum gehen, ob die Ehegatten noch

zusammenlebten, beidseits der Ehewille vorhanden sei und ein Anspruch gestützt

auf Art. 42 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR

142.20) bestehe. Zudem machte der Beschwerdeführer eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs geltend, da er von den seit 22. Juni 2017 ergangenen Akten,

auf die sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid im Wesentlichen gestützt habe,

keine Kenntnis habe. Im Zusammenhang mit dem Gesuch um aufschiebende Wirkung

wurde dargetan, der Beschwerdeführer habe sich rasch integriert und per 1.

April 2016 eine 100%ige Festanstellung bei der GmbH in [...] gefunden. Der

Arbeitgeber sei sehr zufrieden mit ihm, es lägen keine Betreibungen vor und er

habe sich nie etwas zu Schulden kommen lassen. Innert verlängerter

Begründungsfrist und nach Akteneinsicht nahm der Beschwerdeführer detailliert

zu den einzelnen Argumenten der angefochtenen Verfügung Stellung.

11. Das Migrationsamt schloss am 15. Mai

2018 namens des DdI auf Abweisung der Beschwerde.

12. Der Beschwerdeführer hielt in seiner

Stellungnahme vom 6. Juni 2018 sinngemäss und im Wesentlichen an seinen

Begehren und deren Begründung fest.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid, mit dem ihm die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verwehrt und

er aus der Schweiz weggewiesen wird, beschwert. Er hat ein schützenswertes

Interesse an dessen Aufhebung. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Der Beschwerdeführer ersucht um

Partei- und Zeugenbefragung. Dies würde die Durchführung einer öffentlichen

Verhandlung voraussetzen, was vom Beschwerdeführer nicht verlangt wurde. Gemäss

§ 52 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) sind die

Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden.

Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden

statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden

aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine

Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht.

Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten beigezogen und der Beschwerdeführer

hat seinen Standpunkt in der Beschwerdeschrift ausführlich aufgezeigt. Es ist

nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht

durch eine Partei- und Zeugenbefragung anlässlich einer Verhandlung gewinnen

könnte.

1.3

Die Pflicht zur Durchführung einer

öffentlichen Gerichtsverhandlung setzt im Übrigen nach der Rechtsprechung einen

klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung

einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (Urteil des EGMR i.S. Hurter

gegen die Schweiz vom 15. Dezember 2005, Nr. 53146/99, Ziff. 34; BGE 130 II 425

E. 2.4 S. 431). Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer

öffentlichen Verhandlung gestellt, sondern lediglich um Partei- und

Zeugenbefragungen im Sinne von Beweisanträgen ersucht. Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat

im vorliegenden Zusammenhang daher keine über Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehende

Bedeutung (BGE 134 I 140 E. 5.2). Hinzu kommt, dass ein Wegweisungsverfahren

keine zivilrechtliche Streitigkeit nach Art. 6 EMRK ist (Urteil 2D_2012 vom 2.

August 2012 E. 2.3).

1.4

Entsprechend sind die Anträge um

Zeugen- und Parteibefragung abzuweisen.

2.1

Aufgrund des formellen Charakters

des Gehörsanspruchs, ist die Rüge, dieser sei verletzt worden, vorab zu prüfen

(statt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.2).

2.2

Der Beschwerdeführer moniert, zu den

Sachverhaltselementen, die sich seit dem 22. Juni 2017 (damals war ihm vom

Migrationsamt die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden) ergeben

hätten, nicht angehört worden zu sein.

2.3

Nach ständiger höchstrichterlicher

Rechtsprechung (vgl. z.B. BGE 137 I 195; 133 I 100) ist der Anspruch auf

rechtliches Gehör ein Teilaspekt des allgemeinen Grundsatzes des fairen

Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er umfasst das

Recht, von jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme und Vernehmlassung der

anderen Verfahrensparteien, unteren Instanzen und weiteren Stellen Kenntnis zu

nehmen und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob diese neue

Tatsachen oder Argumente enthält und ob sie das Gericht tatsächlich zu

beeinflussen vermag. Insbesondere ist es Sache der Parteien zu beurteilen, ob

ein Dokument einen Kommentar erfordert; das Vertrauen der Rechtsuchenden in die

Justiz gründet u.a. auf der Gewissheit, sich zu jedem Aktenstück äussern zu können.

Wird daher dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit eingeräumt, zu den

Bemerkungen des Beschwerdegegners Stellung zu nehmen, ist auch das Prinzip der

Waffengleichheit verletzt, das Bestandteil des Rechts auf ein faires

Gerichtsverfahren ist (BGE 133 I 100 E. 4.3: Urteil 5D_203/2013 des

Bundesgerichts vom 12. März 2014 E. 2.1).

2.4

In der Tat nennt die Vorinstanz in

ihrem Entscheid auch Indizien, von denen sie erst nach der Gehörsgewährung im

Juni 2017 Kenntnis erhalten hatte. Abgestellt hat sie zwar auf eine Vielzahl

einzelner «Puzzleteile». Indes spielten die Umstände bei der Zwangsräumung der

Wohnung in [...] und das Verhalten bzw. die Aussagen der Ehepartner im

Zusammenhang mit der Abmeldung auf der Gemeinde doch eine wesentliche Rolle in

der Argumentation des Migrationsamts. Auch das Verhalten des Beschwerdeführers

im Rahmen des Asylverfahrens wurde nach dem Juni 2017 noch eingehender untersucht.

Insofern ist eine Gehörsverletzung zu bejahen.

2.5

Nach der Rechtsprechung kann aber

eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs

ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die Betroffenen die Möglichkeit

erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche die von der Gehörsverletzung

betroffen Aspekte mit derselben Kognition überprüfen kann wie die Vorinstanz,

auch wenn dies zwangsläufig zum Verlust einer Instanz führt (Urteil 1C_478/2008

vom 28. August 2009 [publ. in: URP 2009 S. 910] E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 128

II 378). Ausnahmsweise kann sogar bei einer schwerwiegenden Verletzung des

rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung abgesehen werden, wenn dies zu einem

formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die

mit dem Interesse der betroffenen Parteien an einer beförderlichen Beurteilung

der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; 133 I 201

E. 2.2 S. 204 f. mit Hinweis; Urteil 1C_13/2012 vom 24. Mai 2012 E. 2.1).

2.6

Da dem Verwaltungsgericht umfassende

Kognition zukommt (§ 67bis Abs. 2 VRG), wurde die Gehörsverletzung

im jetzigen Verfahren geheilt. Eine genauere Qualifikation der Schwere der

Gehörsverletzung kann unterbleiben, würde doch eine Rückweisung an die

Vorinstanz zu einem prozessualen Leerlauf führen. Der Beschwerdeführer hat vor

Verwaltungsgericht umfassende Aktenkenntnis erhalten und konnte zu sämtlichen

Vorbringen der Vorinstanz Stellung nehmen. Dies hat er denn auch detailliert

getan. Der Gehörsverletzung ist allerdings im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsregelung

Rechnung zu tragen (E. 6.2 und 6.3 hiernach).

3.1

Ausländische Ehegatten haben

Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, soweit

sie mit dem niederlassungsberechtigten oder dem schweizerischen Partner

zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 bzw. 42 Abs. 1 AuG) bzw. - bei fortbestehender

Ehegemeinschaft - ein wichtiger Grund für ihr Getrenntleben vorliegt (Art. 49

AuG). Durch das Gesetz nicht geschützt sind fiktive Beziehungen (Art. 51 Abs. 1

lit. a AuG). Für die Annahme, es liege eine Umgehungsehe vor bzw. der

Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, bedarf es

konkreter Hinweise darauf, dass zumindest einer der Ehegatten nicht eine

eigentliche Lebensgemeinschaft führen will, sondern die Ehe ausschliesslich aus

zuwanderungsrechtlichen Überlegungen eingegangen ist (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a

S. 57; Urteil 2C_1008/2015 vom 20. Juni 2016 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.2

Indizien hierfür können unter

anderem darin liegen, dass der ausländischen Person die Wegweisung drohte, weil

sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte oder ihr diese nicht

verlängert würde. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die

Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen sowie

die Tatsache, dass die Ehegatten nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben.

Dasselbe gilt, wenn für die Heirat etwa eine Bezahlung vereinbart wurde oder

wenn ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern besteht. Dass

die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, ergibt sich

nach der Rechtsprechung nicht notwendigerweise schon daraus, dass die Ehegatten

während einer gewissen Zeit zusammengelebt und (angeblich) intime Beziehungen

unterhalten haben; ein derartiges Verhalten kann auch nur dazu dienen, den

wahren Aufenthaltszweck den Behörden gegenüber zu vertuschen (BGE 128 II 145 E.

3.1

S. 152 f.; 122 II 289 E. 2b S. 295 mit Hinweisen; Urteil 2C_1033/2014 vom

29.

April 2015 E. 2.2).

3.3

Eine Umgehungsehe liegt umgekehrt

jedoch nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive für den

Eheschluss auch eine Rolle gespielt haben. Erforderlich ist, dass der Wille zur

Führung einer gemeinsamen Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer

angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung bei einem

der Ehepartner fehlt (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b S. 101 f. mit Hinweisen;

2C_1008/2015 vom 20. Juni 2016 E. 3.3; Urteil 2C_177/2013 vom 6. Juni 2013 E.

3.

). Grundsätzlich ist es an der Migrationsbehörde, die Umgehungsehe nachzuweisen.

Dass eine solche vorliegt, darf wegen des damit verbundenen Eingriffs in die

Ehefreiheit nicht leichthin angenommen werden (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.2 S. 10; Urteil

2C_682/2016 des Bundesgerichts vom 14. September 2017 E. 2.2). Die Behörden müssen

den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird

der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflichten der Parteien

relativiert (vgl. Art. 90 AuG). Diese kommen naturgemäss insbesondere bei

Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die

ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit einem vernünftigen Aufwand

erstellt werden können (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4 S. 496 f; 124 II 361 E. 2b

S. 365). Im vorliegenden Zusammenhang gelten die entsprechenden Pflichten umso

strenger, je mehr Indizien vorliegen, welche gemeinhin darauf schliessen

lassen, dass in erster Linie die ausländerrechtliche Gesetzgebung umgangen

werden soll. In diesem Fall darf und muss von den Eheleuten erwartet werden,

dass sie von sich aus Umstände vorbringen und klar belegen, dass den

allgemeinen Hinweisen zum Trotz der Beziehung ein echter Ehewille zugrunde

liegt (vgl. etwa die Urteile 2C_1033/2014 vom 29. April 2015 E. 2.3 und

2C_177/2013 vom 6. Juni 2013 E. 3.4).

3.4

Anders als der Beschwerdeführer

argumentiert, lässt sich aus dem Umstand, dass die Behörde zunächst –

allenfalls trotz gewisser Zweifel – die Bewilligung verlängert oder erteilt

hat, nicht ableiten, damit sei das Vorliegen einer Scheinehe bis zum Ablauf der

Bewilligung rechtskräftig verneint worden. Eine nachträgliche Prüfung bleibt

weiterhin möglich. Geht es um den Widerruf einer bereits bestehenden

Bewilligung, ist dazu erforderlich, dass neue Tatsachen vorliegen, die der

Behörde im Zeitpunkt der Erteilung noch nicht bekannt waren (Urteile

2C_740/2015,2C_752/2015 des Bundesgerichts vom 10. Februar 2016 E. 3.3, mit

Hinweis auf 2C_999/2011 vom 11. Juli 2012 E. 3.2;2C_911/2011 vom 3. Mai 2012

E. 4.2).

4.1

Das Migrationsamt nennt verschiedene

Indizien, die aus seiner Sicht auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des

Beschwerdeführers und seiner Ehefrau schliessen lassen. So beruft es sich zusammengefasst

auf das abgewiesene Asylgesuch des Beschwerdeführers und die Chronologie der

Ereignisse, die sehr bald darauf zum Eheschluss führten, auf den erheblichen

Altersunterschied zwischen den Eheleuten, die Wahrscheinlichkeit, dass die Ehe

vermittelt wurde, einen anonymen Hinweis aus dem Jahr 2014, die fehlende

Kenntnis über den Partner bzw. fehlende Übereinstimmung bei der Befragung durch

die Polizei, die erfolglose Kontrolle in der Wohnung in [...], die Aussage des

Wohnungsnachbars, er habe nur etwa zweimal einen Mann in der Wohnung von B.___

gesehen, die fehlende Kenntnis der Ehefrau über den Aufenthaltsort des

Beschwerdeführers, fehlende Kleider oder sonstige Utensilien des

Beschwerdeführers in der Wohnung, die Aussagen der Wohnungsverwaltung, wonach

der Beschwerdeführer nie Mieter gewesen sei, die ausstehenden Mietzinse, welche

nicht zur Zahlungsmoral des Beschwerdeführers passen würden, keine gemeinsamen

Ferien und der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2012 ein

Ehevorbereitungsverfahren im Kanton Waadt eingeleitet haben soll, kurz bevor er

als verschwunden galt. Das Migrationsamt gelangte darum zum Schluss, die Ehe

sei nie wirklich gelebt worden und habe einzig den Zweck verfolgt, dem

Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu verschaffen. Den Ehepartnern

habe es von Beginn weg am Ehewillen gefehlt und der Beschwerdeführer habe den

Nachweis für eine gelebte Beziehung nicht erbringen können.

4.2

Der Beschwerdeführer argumentiert in

erster Linie damit, dass die Vorinstanz das Vorliegen einer Scheinehe bereits abschliessend

verneint habe, indem sie ihm die Bewilligung zur Ehevorbereitung und dann auch

die Aufenthaltsbewilligung ausgestellt habe. Was das Migrationsamt an einzelnen

Elementen für seine Schlussfolgerung aufführt, lässt der Beschwerdeführer nicht

gelten.

4.2.1

Zum Altersunterschied von 26

Jahren führt er sinngemäss und zusammengefasst aus, es könne einer Schweizer

Bürgerin nicht verwehrt werden, mit einem jungen, gutaussehenden Mann

zusammenzuleben. Im Übrigen wirke die Ehefrau aufgrund ihres Aussehens und

Verhaltens viel jünger.

4.2.2

Aus dem anonymen Schreiben könne

sicher nichts zu Ungunsten der Eheleute abgeleitet werden, es sei aus den Akten

zu weisen.

4.2.3

Was den zeitlichen Zusammenhang

zwischen dem abgewiesenen Asylgesuch und dem 13 Tage nach Ablauf der

Ausreisefrist eingereichte Gesuch um eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur

Heiratsvorbereitung anbelangt, hält der Beschwerdeführer der Interpretation des

Migrationsamts im Wesentlichen entgegen, sie hätten schon früher geheiratet,

wenn B.___ bereits geschieden gewesen wäre. Und im Asylverfahren würden keine

Fragen zum Liebesleben gestellt.

4.2.4

Sodann nimmt der Beschwerdeführer

detailliert Stellung zu den ihm vorgeworfenen Widersprüchlichkeiten in den

Befragungen, zur Wohnsituation und den Äusserungen seiner Frau sowie des

Wohnungsnachbars anlässlich der Polizeikontrolle im August 2016. Darauf ist

nachfolgend (E. 4.3 ff.) näher einzugehen.

Aus der Verfahrensdauer seit dem

Verlängerungsantrag für seine Aufenthaltsbewilligung (19. September 2016)

schliesst der Beschwerdeführer, dass sich die Vorinstanz ihrer Sache «alles

andere als sicher» sei und dass kein öffentliches Interesse an seiner

Ausschaffung bestehe, weil er arbeite und Steuern zahle.

4.2.5

Die Liegenschaftsverwaltung habe

im Zusammenhang mit dem Familiennachzug am 23. Juli 2014 bestätigt, dass nichts

gegen den Zuzug des Beschwerdeführers einzuwenden sei und dass sie in ihren

Unterlagen die zusätzliche Person in der Wohnung vermerken werde. Er selber

habe nicht gewusst, dass die Wohnung zwangsgeräumt werde. Die Ehegatten hätten

ihre persönlichen Sachen gepackt und ins Untergeschoss der befreundeten Familie

[...] in gebracht. Da nicht genügend Platz im Keller vorhanden sei, sei das meiste

entsorgt worden. Er sei am 6. Februar 2018 bis 5. März 2018 nach Indien

verreist. Es sei richtig, dass ihn seine Ehefrau noch nie nach Indien begleitet

habe. Wie die Ehegatten ihre Ferien verbrächten, sei ihre Sache.

4.2.6

Auch zu weiteren Details in der

Indizienkette des Migrationsamts nahm der Beschwerdeführer ausführlich

Stellung. Auch darauf ist sogleich – soweit erforderlich – einzugehen.

4.3

Unbestritten ist, dass für das

Vorliegen einer Scheinehe in der Regel kein direkter Beweis möglich ist. Entscheidend

sind stets Indizien und das sich daraus zeichnende Bild. Dem Beschwerdeführer

ist aber darin zuzustimmen, dass nicht auf anonyme Schreiben abzustellen ist.

Auch die Vermutung der Vorinstanz, die Ehe sei vermittelt worden, ist zu wenig

belegt. Die Möglichkeit, dass sich die beiden bei einem Essen bei einem

gemeinsamen Bekannten kennengelernt haben, ist nicht einfach von der Hand zu

weisen. Für anderweitige Schlussfolgerungen fehlen Anhaltspunkte.

4.3.1

Berechtigte Zweifel am Ehewillen

des Beschwerdeführers und B.___ bestanden bei den Behörden dennoch von Beginn

weg. Einmal ist die Chronologie des fremdenrechtlichen Verfahrens doch

auffallend: Im Jahr 2005 illegal in die Schweiz eingereist, versuchte der

Beschwerdeführer über Jahre vergeblich, in Europa und insbesondere in der Schweiz

eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Am 29. Mai 2012 ersuchte er erneut um

Asyl. Inzwischen wurde nach Einforderung der Akten beim Staatssekretariat für

Migration (SEM) bekannt, dass der Beschwerdeführer im September 2012, kurz

bevor er als verschwunden galt, bereits ein Gesuch um Ehevorbereitung mit einer

Landsfrau eingereicht hatte. Die damalige Braut verfügte über eine

Aufenthaltsbewilligung im Kanton Waadt. Sie zog das Gesuch aber im Januar 2013

zurück. 2014 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen, die

Ausreisefrist auf den 11. Juli 2014 gesetzt. Und keine zwei Wochen später wurde

das neuerliche Gesuch um Aufenthalt zur Ehevorbereitung eingereicht. Wie der

Beschwerdeführer erklärt, warum er seine Braut bei den Befragungen durch die

Bundesbehörde im Asylgesuchsverfahren nie erwähnt hatte, überzeugt nicht. Im

Gegenteil, er hätte sicherlich nach einem solchen Strohhalm gegriffen, hätte er

auf seine baldige Heirat verweisen können. Bereits damals hätte er erklären

können, seine Braut müsse noch die Scheidung abwarten. Dieses Argument scheint

nachgeschoben.

4.3.2

Dann zeigten sich bei der Befragung

am 6. November 2014 einige Widersprüche bzw. Unsicherheiten bei den beiden

(act. 131-142): So wussten beide das jeweilige Geburtsdatum des andern nicht.

Das Argument des Beschwerdeführers, in ihren Herkunftsländern werde diesem Tag

nicht die gleiche Bedeutung beigemessen wie in der Schweiz, überzeugt nicht:

Unabhängig von einer etwaigen Geburtstagsfeier oder Ähnlichem dürfte es die

Partner in einer Beziehung doch interessieren, wann der andere geboren ist. Gänzlich

unterschiedlich war die Schilderung ihrer Wochenendaktivitäten: Die Frau sagte,

sie hätten am Samstag bis 16 Uhr geschlafen, abends sei sie ausgegangen; zurückgekommen

sei sie erst am Sonntag um 7 Uhr. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt

daheim gewesen und dann nach Lyss gegangen; sie selber habe lang geschlafen und

sei wiederum von 16 Uhr bis 02.00 Uhr weggewesen. Als sie heimgekommen sei, sei

er dagewesen. Sie hätten sich an dem Wochenende nicht viel gesehen. Dagegen behauptete

der Beschwerdeführer, sie seien am Samstag einkaufen gegangen und hätten abends

zusammen gekocht. Am Sonntag sei er mit seiner Partnerin im Dorf spazieren

gegangen und sie hätten zusammen Mittag gegessen. Am Nachmittag seien beide

zusammen im Auto Richtung Olten gefahren und wieder zurück. Den Vortag der

Befragung erlebten sie ebenfalls ganz unterschiedlich. Der Beschwerdeführer

erklärte, er sei den ganzen Tag daheim gewesen, während die Frau gearbeitet

habe, sie dagegen gab an, gerade einen Monat Ferien zu haben; sie seien beide

zu Hause gewesen und hätten den Kühlschrank geputzt. Auf die Frage, auf welcher

Seite des Bettes sie schlafen würden, erklärten beide, links zu liegen.

Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, sich Kinder zu wünschen. Seine

Partnerin war damals bereits 53-jährig. Gar nicht zu überzeugen vermag der

Beschwerdeführer, wenn er nun darlegt, er könne ja auch zu einem späteren

Zeitpunkt noch eine Familie gründen und die Frage sei diskriminierend. Bei der

Prüfung nach dem Ehewillen ist eine solche Frage durchaus berechtigt, und es

mutet doch mehr als merkwürdig an, wenn jemand eine Ehe eingeht mit der

Überlegung, später noch mit einer anderen Partnerin Kinder haben zu können. Insofern

ist der erhebliche Altersunterschied von 26 Jahren zwischen den Eheleuten sehr

wohl von Bedeutung.

Indes ist dem Beschwerdeführer darin

zuzustimmen, dass die Namen der jeweiligen Familienmitglieder kompliziert sind.

Dass diese nicht genau benannt werden konnten, ist zu entschuldigen. Dennoch

fehlten gerade ihm grundlegende Kenntnisse über die Familienverhältnisse seiner

Frau. So wusste er zunächst nicht, ob beide Eltern noch leben, gab dann aber

an, sie lebten in Thailand. Auch über die Geschwister seiner Partnerin konnte

er keine verlässliche Auskunft geben: Er wusste nicht, ob sie nur Schwestern

hat und wie viele. Übertriebene Bedeutung misst der Beschwerdeführer der

Behauptung zu, seiner Partnerin ein Video von der Hochzeit seiner Schwester

gezeigt zu haben. Selbst wenn dem so ist, lässt sich noch nicht automatisch auf

eine echte Beziehung schliessen.

Über die Ausbildung des jeweils anderen

wussten auch beide nicht Bescheid.

4.3.3

Aus dem Vollzugsbericht der

Kantonspolizei vom 22. Oktober 2015 (act. 230 f.) ergibt sich, dass sowohl der

Briefkasten wie die Klingel zur Wohnung in [...] damals nur mit dem Namen der

Frau beschriftet waren. Immerhin konnten beide Partner zum genannten Datum morgens

um 7.45 Uhr vor Ort angetroffen werden. Im dunklen Wohnzimmer lehnte eine noch

warme Matratze an der Wand. Auch die Matratze im Schlafzimmer war benutzt und

warm. Zwar ist es den Eheleuten unbenommen, getrennt zu schlafen. Nur knapp

zwei Monate nach der Heirat (am 12. August 2015) dürfte dies allerdings doch

eher ungewöhnlich sein. Auch der Umstand, dass B.___ den Polizisten erzählte,

oft ohne ihren Mann auszugehen und sogar allein in die Ferien zu fahren, mutet

etwas seltsam an, selbst bei einem gemäss Beschwerdeführer «toleranten Umgang»

miteinander.

Indes genügten all diese Hinweise nicht,

um zweifelsfrei auf eine Umgehungsehe zu schliessen.

4.3.4

Da der Beschwerdeführer im August

2015.

zudem anlässlich einer Polizeikontrolle im Kanton Aargau einen Betrag von

CHF 11'135.00 und 1000 indische Rupien auf sich trug und der Partnerin am Tag

der Heirat CHF 6'000.00 aufs Konto überwiesen wurden, fühlte sich das

Migrationsamt in seinem Verdacht bestärkt, dass es sich bei der Beziehung der

beiden um eine Umgehungsehe handle. Es ordnete weitere Abklärungen durch die

Polizei an der Wohnadresse der Eheleute an. Gemäss Bericht vom 26. August 2016

(siehe I. 3. hiervor und act. 251) schilderte die zuständige Polizistin, mehrfach

erfolglos Kontrollen durchgeführt zu haben. Am 24. August 2016 hätten sie und

ihr Kollege den Wohnungsnachbarn angetroffen. Dieser habe angegeben, lediglich B.___

und eine zweite Frau aus der Wohnung hinaus- oder hineingehen zu sehen. Einen

Mann habe er sicher seit Februar 2016 nicht mehr angetroffen. Er konnte diesen

denn auch nicht beschreiben, weil er ihn nur ein- bis zweimal gesehen habe. Am

25.

August 2016 habe die Polizei B.___ allein in der Wohnung angetroffen. Sie

wusste angeblich nicht, wo sich ihr Ehemann aufhielt. Er sei über einen Monat

nicht nach Hause gekommen und reagiere nicht auf Nachrichten und

Kontaktversuche. Er habe auch seine Post nie abgeholt. Wenn der

Beschwerdeführer dem entgegenhält, seine Frau sei damals wütend auf ihn gewesen,

scheint dies eine reine Schutzbehauptung zu sein. Auch der Hinweis auf die

grosse Unordnung in der Wohnung genügt nicht um zu erklären, weshalb einzig in

einem kleinen Fach im Kleiderschrank Männerkleidung zu finden war. Auch bei

einem Streit zwischen den beiden ist nicht zu erklären, warum – ausser

angeblich der Zahnbürste – keinerlei Gebrauchsgegenstände von ihm vorhanden

waren. Für die Polizisten sah es gemäss Rapport aus, als ob B.___ alleine in

der Wohnung leben würde. Und wenn der Beschwerdeführer darlegt, seit April 2016

gearbeitet zu haben, weshalb ihn der Nachbar nicht gesehen habe, erklärt dies

nicht die zweimonatige Spanne dazwischen (der Nachbar hatte im Februar

letztmals einen Mann dort gesehen) und dass der Nachbar überhaupt nur ein-, zweimal

einen Mann in der Wohnung nebenan wahrgenommen hat.

4.3.5

Ein weiteres Indiz für das

Vorliegen einer Umgehungsehe ist der Mietvertrag, der nur auf die Ehefrau

lautete. Selbst wenn die Liegenschaftsverwaltung mit Schreiben vom 23. Juli

2014.

vom Zuzug des Beschwerdeführers Kenntnis genommen hatte, wurde er nie

Vertragspartner. Spätestens im Zusammenhang mit den ausstehenden Mietzinsen und

der drohenden Zwangsräumung hätte B.___ doch wohl auf die Hilfe ihres

regelmässig arbeitenden und (im Unterschied zu ihr) schuldenfreien Ehemanns

zurückgegriffen, hätte eine wirklich gelebte Beziehung bestanden. Es ist denn

auch sehr unwahrscheinlich, dass die Frau den Mann in einer «echten» Ehe nicht

über die drohende Zwangsräumung informiert. Bei seiner persönlichen Vorsprache

beim Migrationsamt am 23. Januar 2018, als er um ein Rückreisevisum ersuchte

(act. 320), erwähnte der Beschwerdeführer den unmittelbar bevorstehenden

Wohnortwechsel mit keinem Wort. Zwei Tage später fand die Zwangsräumung statt.

Die Vorinstanz schloss daraus, die Wohnung in [...] habe ihn gar nicht mehr

interessiert, weil er nicht dort gelebt habe und nicht für die Mietzinsen

verantwortlich gewesen sei. Dies ist naheliegend, anders ist sein Verhalten und

der Umstand, dass er kurz davorstand, für einen Monat nach Indien zu verreisen,

nicht zu erklären.

Nicht nachvollziehbar zu erklären ist,

warum der Beschwerdeführer bei seinem Verlängerungsantrag für die

Aufenthaltsbewilligung im November 2017 (act. 314) angab, in getrenntem

Haushalt zu leben, als Adresse aber dennoch die [...]strasse [...] in [...]

nannte.

Zu Recht weist das Migrationsamt auf den

Zufall hin, dass der Beschwerdeführer schon am 5. August 2015 anlässlich der

polizeilichen Effektenkontrolle (act. 186) ausgerechnet an der Adresse ([...])

angetroffen wurde, wo er gemäss Arbeitsvertrag seit 1. April 2016 arbeitet.

4.3.6

Widersprüchlich sind denn auch die

Wegzugsdaten der Eheleute. Während die Ehefrau gemäss Datenblatt der

Einwohnergemeinde [...] am 31. Januar 2018 nach Trimbach gezogen ist, wurde

beim Beschwerdeführer ebenfalls per Ende Januar 2018 «Wegzug/abgereist nach

unbekannt» vermerkt. Auffallend war besonders das Verhalten der Ehefrau

anlässlich ihrer Vorsprache auf der Gemeinde. Gemäss Mail der Einwohnergemeinde

[...] vom 7. Februar 2018 ans Migrationsamt (act. 327) meldete sich B.___ am

31.

Januar 2018 persönlich nach [...] zu [...] ab und beschwerte sich

gleichzeitig über die Zwangsräumung. Auf den Verbleib ihres Ehemanns

angesprochen, sei sie in Verlegenheit geraten. Sie meinte, die Freunde in [...]

würden nicht erlauben, dass sich der Beschwerdeführer auch bei ihnen anmelde.

Die Wegzugsadresse bzw. den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers konnte sie

nicht nennen. Sie glaube, dass er sich am Arbeitsort in [...] «oder so»

anmelden werde. Was der Beschwerdeführer nun dagegen vorbringt, überzeugt in

keiner Weise. Es ist offensichtlich, dass seine Frau am 31. Januar 2018 keine

Ahnung über seinen Verbleib hatte. Unbehelflich ist, dass nun, während des hier

anhängigen Verfahrens, wiederum die Anmeldebescheinigung und der

Schriftenempfangsschein der beiden nachgereicht wurden. Offenbar haben sie sich

am 22. Mai 2018 mit Adresse [...]strasse [...] in [...] angemeldet. Auch der

Mietvertrag für die dortige Einzimmerwohnung wurde erst am 23. April 2018

abgeschlossen, diesmal auf den alleinigen Namen des Ehemanns. Selbst wenn die

Verwaltung sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt hat, dass auch die

Ehefrau dort wohnt, entspricht das nicht den üblichen Vorstellungen von einer

ehelichen Wohnsituation: Einerseits ist seltsam, dass nur eine Einzimmerwohnung

gemietet wurde, selbst wenn die finanziellen Voraussetzungen nicht die besten

sind. Andererseits wurde schon wieder nur ein Ehepartner als Mieter vermerkt. Selbst

wenn diese Tatsachen für sich allein genommen aufgrund der wirtschaftlichen

Situation der Ehefrau noch halbwegs nachvollziehbar wären, zeigt sich doch im

Zusammenspiel mit den anderen Elementen deutlich, dass es sich bei der

Verbindung zwischen den beiden um eine Zweckehe handelt.

4.3.7

Und letztlich ist auch auffallend,

dass die Eheleute nie zusammen Ferien gemacht haben. Allein mit

fremdenpolizeilichen Gründen lässt sich dies nicht erklären. Offenbar bestand

schlicht nie das Bedürfnis, länger Zeit miteinander zu verbringen.

4.4

Trotz gegenteiliger Beteuerung des

Beschwerdeführers und seiner Ehefrau bestehen also zahlreiche Indizien (Gesuch

um Heiratsvorbereitung unmittelbar nach Ablauf der Ausreisefrist im

Asylverfahren, erheblicher Altersunterschied, gegensätzliche

Zukunftsvorstellungen zur Familienplanung, widersprüchliche Aussagen anlässlich

der getrennten Befragung, mangelhafte Kenntnisse über die Familienverhältnisse

des andern, fehlende Herrenkleider, -schuhe und Herrenkosmetika in der einzig

auf den Namen der Ehefrau lautenden Mietwohnung, von Beginn weg keine

gemeinsamen Freizeitaktivitäten, keine gemeinsamen Ferien, unklare

Wohnsituation sowohl vor wie nach der Zwangsräumung), dass gar nie ein

eheliches Zusammenleben stattgefunden hat. Das sich aus all diesen Puzzleteilen

zeichnende Gesamtbild lässt klar auf eine Umgehungsehe schliessen. Was der

Beschwerdeführer dagegen vorbringt, erscheint über weite Teile als reine

Schutzbehauptung. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer und seine Partnerin die Ehe in rechtsmissbräuchlicher Absicht

geschlossen und die Behörden über Jahre hinweg getäuscht haben.

5.1

Der Widerruf bzw. die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung liegt im Ermessen der zuständigen

Behörde. Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei

der Ermessensausübung generell die öffentlichen Interessen und die persönlichen

Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer.

Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts namentlich die Dauer der bisherigen Anwesenheit, das Alter bei

der Einreise in die Schweiz, die sozialen, familiären und beruflichen

Beziehungen sowie die dem Betroffenen im Falle seiner Rückkehr drohenden

Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_682/2012 vom

7.

Februar 2013 E. 5.1;2C_401/2012 vom 18. September 2012 E. 4.1).

5.2

Dem Beschwerdeführer ist sicher

zugute zu halten, dass er in einem Vollzeitpensum arbeitet, keinerlei Schulden

hat und nie strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Er hat sich offenkundig

um Integration bemüht. Indes ist er in Indien aufgewachsen und erst im

Erwachsenenalter in die Schweiz eingereist. Seine jeweils einmonatigen Urlaube

pro Jahr zeigen, dass er in seiner Heimat über ein intaktes Beziehungsnetz

verfügt. Ansprüche aus Art. 8 EMRK sind weder ersichtlich noch dargetan ebenso

wenig andere Gründe, die eine Rückkehr unzumutbar erscheinen lassen würden. Das

öffentliche Interesse an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen Vorgaben

überwiegt gegenüber dem persönlichen, wohl finanziell motivierten Interesse des

Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und die damit zusammenhängende Wegweisung erweisen sich

demzufolge als verhältnismässig.

6.1

Infolgedessen ist die Beschwerde

abzuweisen. Da der Beschwerde mit Präsidialverfügung vom 27. März 2018 die aufschiebende

Wirkung erteilt wurde, ist für die Ausreise eine neue Frist anzusetzen. Der

Beschwerdeführer hat die Schweiz innerhalb von acht Wochen ab Rechtskraft des

vorliegenden Urteils zu verlassen.

6.2

Beim vorliegenden Verfahrensausgang

hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen. Aufgrund der Gehörsverletzung durch das

Migrationsamt sind ein Drittel der Gerichtskosten von CHF 1'500.00 vom Staat

Solothurn zu tragen. Die restlichen Kosten von CHF 1'000.00 hat der

Beschwerdeführer zu tragen.

6.3

Die Vertreterin des

Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Therese Hintermann, hat am 26. Oktober 2018

eine Kostennote eingereicht, mit der sie für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren einen zeitlichen Aufwand von 15.18 Stunden à CHF 250.00 in

Rechnung (zuzügl. Auslagen und MWSt insgesamt CHF 4'365.03) stellt. Dies ist

insgesamt noch vertretbar, selbst wenn gewisse Teile der Beschwerdeschrift aus

dem vorinstanzlichen Verfahren übernommen werden konnten und das Aktenstudium von

2.25

Stunden aufgrund der Vorkenntnisse doch recht intensiv scheint. Entsprechend

der Regelung bei den Gerichtskosten hat der Kanton Solothurn dem Beschwerdeführer

aufgrund der Gehörsverletzung für einen Drittel des zu berücksichtigenden

Aufwandes eine Parteientschädigung im Betrag von CHF 1'455.00 (inkl. Auslagen

und MWSt) auszurichten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Schweiz innert acht Wochen

seit Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

3. A.___ hat CHF 1'000.00 an die

Verfahrenskosten vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Die restlichen

CHF 500.00 hat der Kanton Solothurn zu tragen.

4. Der Kanton Solothurn hat A.___ für das

Verfahren vor Verwaltungsgericht mit CHF 1'455.00 (inkl. Auslagen und

MWST) zu entschädigen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_1090/2018 vom 18. September 2019 bestätigt.