VWBES.2018.131
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
2. November 2018Deutsch30 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 2. November 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann,
4601 Olten
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, Ambassadorenhof,
4500 Solothurn, vertreten durch Migrationsamt, Ambassadorenhof,
Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung
und Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (aus Indien, geboren am [...]
1987) reiste am 29. Mai 2012 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl.
Er hätte die Schweiz bis am 11. Juli 2014 verlassen müssen. Am 24. Juli 2014
ersuchte die Schweizer Bürgerin B.___ (geboren am [...] 1961, ursprünglich aus
Thailand stammend) darum, den Aufenthalt von A.___ zur Ehevorbereitung zu
dulden.
Zur weiteren Sachverhaltsabklärung
wurden die beiden am 6. November 2014 getrennt voneinander befragt. Trotz
gewisser Hinweise konnte eine Scheinehe damals nicht rechtsgenüglich
nachgewiesen werden, weshalb das Aufenthaltsgesuch zur Heiratsvorbereitung am
19. März 2015 gutgeheissen wurde. Die Ehe wurde am 12. August 2015 in der
Schweiz geschlossen. Da der Verdacht der Scheinehe nicht vollständig ausgeräumt
werden konnte, wurde die Polizei des Kantons Solothurn nach Eingang des
Familiennachzugsgesuchs vom 24. September 2015 beauftragt, die Wohnverhältnisse
der Eheleute zu überprüfen.
2. Gemäss Polizeibericht vom 22. Oktober
2015 konnten beide Eheleute um 7.45 Uhr in der Wohnung angetroffen werden. Im
Wohnzimmer sei es dunkel gewesen und eine Matratze habe an der Wand gestanden.
Die Matratze sei noch warm gewesen. Das Schlafzimmer habe auch benutzt
ausgesehen und die dortige Matratze sei ebenfalls noch warm gewesen. Im
Badezimmer habe es mehrere Zahnbürsten gehabt und an der Garderobe hätten
mehrere Männerkleider gehangen. Im Schlafzimmerschrank seien mehrheitlich
Damenkleider vorgefunden worden. B.___ habe ausgesagt, sie würden manchmal
getrennt schlafen. Sie gehe oft alleine aus und auch alleine in die Ferien.
3. Weil die Eheleute bei der
Wohnungskontrolle gemeinsam angetroffen worden waren, erhielt A.___ am 27.
November 2015 die Aufenthaltsbewilligung. Aufgrund mehrerer widersprüchlicher
Aussagen, bestand der Verdacht auf eine Umgehungsehe nach wie vor. Deshalb
wurde die Kantonspolizei am 28. Juli 2016 erneut beauftragt, die
Wohnverhältnisse des Ehepaars zu überprüfen. Nach mehrfach erfolglosen
Kontrollen konnte am 24. August 2016 um ca. 21 Uhr der Nachbar an der
Wohnadresse befragt werden. Dieser habe angegeben, er habe lediglich B.___ und
manchmal eine zweite Frau aus der Wohnung hinaus- oder hineingehen sehen. Einen
Mann habe er sicher seit Februar nicht mehr angetroffen. Den Mann, den er ein-
bis zweimal gesehen habe, konnte der Nachbar nicht beschreiben. Tags darauf
konnte B.___ daheim um 20.15 Uhr allein angetroffen werden. Sie wusste nicht,
wo sich ihr Ehemann aufhielt; er sei seit über einem Monat nicht nach Hause
gekommen und reagiere nicht auf Nachrichten und Kontaktversuche. Sie könne
keine Angaben über seinen Aufenthaltsort machen. Insgesamt habe die Wohnung bei
den Polizisten den Eindruck hinterlassen, als ob B.___ seit längerer Zeit
alleine dort lebe (act. 250).
4. Am 22. September 2016 ersuchte A.___
um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Vom 20. Dezember 2016 bis 10.
Februar 2017 wurde ihm für den Besuch seiner Eltern in Indien ein
Rückreisevisum ausgestellt.
Am 19. April 2017 teilte die
Einwohnergemeinde [...] dem Migrationsamt mit, die Mitarbeiterin eines
Treuhandbüros habe sich über A.___ erkundigt. Dieser arbeite in einem Tex-Mex-Restaurant
in [...].
5. Daraufhin gewährte das Migrationsamt A.___
am 22. Juni 2017 das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf bzw. zur
Nicht-Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.
6. Mit Schreiben vom 31. August 2017
liess A.___ dazu Stellung nehmen. Seine Rechtsvertreterin stellte den Vorhalt
der Scheinehe in Abrede. Es seien keine falschen Angaben gemacht worden oder
wesentliche Tatsachen verschwiegen worden. Die Frage, ob die Ehe rechtsmissbräuchlich
geschlossen worden sei, sei bereits abschliessend geprüft worden. Die Ehegatten
hätten letzten Sommer eine Krise gehabt. Die Ehefrau sei arbeitslos und
deswegen nervös gewesen. Zudem habe Uneinigkeit über die Bezahlung der Steuern
und anderer Rechnungen geherrscht, weshalb die Frau aus Wut gegenüber der
Polizei angegeben habe, sie wisse nicht, wo ihr Ehemann sei und dass sie
längere Zeit keinen Kontakt gehabt hätten. Tatsache sei, dass das Ehepaar nach
wie vor in ehelicher Gemeinschaft zusammenlebe und keine definitive Auflösung
der Familiengemeinschaft stattgefunden habe.
7. Am 14. November 2017 ging eine neue
Verfallsanzeige von A.___ beim Migrationsamt ein. Im der Verfallsanzeige
integrierten Verlängerungsgesuch gab er an, getrennt von seiner Ehefrau zu
leben. Ausserdem wohne er nach wie vor an der [...] [...] in [...]. Am 23.
Januar 2018 ersuchte A.___ am Schalter des Migrationsamts um ein
Rückreisevisum, um seine Familie in Indien für einen Monat zu besuchen. Darauf
angesprochen, ob er nicht arbeiten müsse, gab er an, das gesamte Jahr
gearbeitet zu haben, um die Ferien am Stück zu nehmen. Dies habe er auch im
Vorjahr so gemacht. Seine Ehefrau habe ihn noch nie begleitet; er sei auch noch
nie in Thailand gewesen.
8. Die Gemeindeverwaltung [...] teilte
am 7. Februar 2018 mit, A.___ sei nach unbekannt abgemeldet worden. B.___ habe
sich persönlich am 31. Januar 2018 bei der Einwohnerkontrolle zu einem Herrn nach
[...] abgemeldet. Die Wohnung an der [...] sei am 25. Januar 2018 zwangsgeräumt
worden. U.a. gab die Gemeindeverwaltung an, man habe bereits seit längerem den
Verdacht, dass sich A.___ gar nie in [...] aufgehalten habe.
Auf Anfrage teilte die zuständige
Immobilienverwaltung am 28. Februar 2018 mit, die Wohnung sei zwangsgeräumt
worden, weil B.___ die Miete seit Monaten nicht bezahlt habe. Von einem Ehemann
wusste man bei der Immobilienverwaltung nichts, der Mietvertrag habe lediglich
auf den Namen der Frau gelautet und die Wohnung sei nur von ihr bewohnt worden.
Bei den zwei, drei Liegenschaftsbesuchen, die von Seiten der Verwaltung gemacht
worden seien, habe man stets nur B.___ angetroffen (act. 328).
9. Das Migrationsamt verfügte daraufhin
namens des Departements des Innern (DdI) am 13. März 2018, dass die
Aufenthaltsbewilligung von A.___ nicht verlängert werde. Es wies A.___ aus der
Schweiz aus und setzte ihm Frist, das Land bis 31. Mai 2018 zu verlassen.
10. Mit Eingabe vom 26. März 2018 liess A.___
beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den erwähnten Entscheid erheben und
dessen Aufhebung beantragen. Gleichzeitig ersuchte er um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Er wandte sich
gegen die Behauptung, eine Scheinehe eingegangen zu sein und legte dazu u.a.
eine schriftliche Bestätigung seiner Ehefrau vor. Die Frage, ob eine Scheinehe
vorliege, sei vor und nach der Heirat eingehend und abschliessend geklärt und
verneint worden. Sei die Eheschliessung in der Schweiz rechtmässig erfolgt, sei
die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Eheschliessung seitens des
Migrationsamts in der Regel ausgeschlossen. Es könne im Rahmen der Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung nur darum gehen, ob die Ehegatten noch
zusammenlebten, beidseits der Ehewille vorhanden sei und ein Anspruch gestützt
auf Art. 42 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR
142.20) bestehe. Zudem machte der Beschwerdeführer eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs geltend, da er von den seit 22. Juni 2017 ergangenen Akten,
auf die sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid im Wesentlichen gestützt habe,
keine Kenntnis habe. Im Zusammenhang mit dem Gesuch um aufschiebende Wirkung
wurde dargetan, der Beschwerdeführer habe sich rasch integriert und per 1.
April 2016 eine 100%ige Festanstellung bei der GmbH in [...] gefunden. Der
Arbeitgeber sei sehr zufrieden mit ihm, es lägen keine Betreibungen vor und er
habe sich nie etwas zu Schulden kommen lassen. Innert verlängerter
Begründungsfrist und nach Akteneinsicht nahm der Beschwerdeführer detailliert
zu den einzelnen Argumenten der angefochtenen Verfügung Stellung.
11. Das Migrationsamt schloss am 15. Mai
2018 namens des DdI auf Abweisung der Beschwerde.
12. Der Beschwerdeführer hielt in seiner
Stellungnahme vom 6. Juni 2018 sinngemäss und im Wesentlichen an seinen
Begehren und deren Begründung fest.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid, mit dem ihm die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verwehrt und
er aus der Schweiz weggewiesen wird, beschwert. Er hat ein schützenswertes
Interesse an dessen Aufhebung. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Der Beschwerdeführer ersucht um
Partei- und Zeugenbefragung. Dies würde die Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung voraussetzen, was vom Beschwerdeführer nicht verlangt wurde. Gemäss
§ 52 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) sind die
Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden.
Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden
statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden
aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine
Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht.
Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten beigezogen und der Beschwerdeführer
hat seinen Standpunkt in der Beschwerdeschrift ausführlich aufgezeigt. Es ist
nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht
durch eine Partei- und Zeugenbefragung anlässlich einer Verhandlung gewinnen
könnte.
1.3
Die Pflicht zur Durchführung einer
öffentlichen Gerichtsverhandlung setzt im Übrigen nach der Rechtsprechung einen
klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung
einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (Urteil des EGMR i.S. Hurter
gegen die Schweiz vom 15. Dezember 2005, Nr. 53146/99, Ziff. 34; BGE 130 II 425
E. 2.4 S. 431). Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung gestellt, sondern lediglich um Partei- und
Zeugenbefragungen im Sinne von Beweisanträgen ersucht. Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat
im vorliegenden Zusammenhang daher keine über Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehende
Bedeutung (BGE 134 I 140 E. 5.2). Hinzu kommt, dass ein Wegweisungsverfahren
keine zivilrechtliche Streitigkeit nach Art. 6 EMRK ist (Urteil 2D_2012 vom 2.
August 2012 E. 2.3).
1.4
Entsprechend sind die Anträge um
Zeugen- und Parteibefragung abzuweisen.
2.1
Aufgrund des formellen Charakters
des Gehörsanspruchs, ist die Rüge, dieser sei verletzt worden, vorab zu prüfen
(statt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.2).
2.2
Der Beschwerdeführer moniert, zu den
Sachverhaltselementen, die sich seit dem 22. Juni 2017 (damals war ihm vom
Migrationsamt die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden) ergeben
hätten, nicht angehört worden zu sein.
2.3
Nach ständiger höchstrichterlicher
Rechtsprechung (vgl. z.B. BGE 137 I 195; 133 I 100) ist der Anspruch auf
rechtliches Gehör ein Teilaspekt des allgemeinen Grundsatzes des fairen
Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er umfasst das
Recht, von jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme und Vernehmlassung der
anderen Verfahrensparteien, unteren Instanzen und weiteren Stellen Kenntnis zu
nehmen und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob diese neue
Tatsachen oder Argumente enthält und ob sie das Gericht tatsächlich zu
beeinflussen vermag. Insbesondere ist es Sache der Parteien zu beurteilen, ob
ein Dokument einen Kommentar erfordert; das Vertrauen der Rechtsuchenden in die
Justiz gründet u.a. auf der Gewissheit, sich zu jedem Aktenstück äussern zu können.
Wird daher dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit eingeräumt, zu den
Bemerkungen des Beschwerdegegners Stellung zu nehmen, ist auch das Prinzip der
Waffengleichheit verletzt, das Bestandteil des Rechts auf ein faires
Gerichtsverfahren ist (BGE 133 I 100 E. 4.3: Urteil 5D_203/2013 des
Bundesgerichts vom 12. März 2014 E. 2.1).
2.4
In der Tat nennt die Vorinstanz in
ihrem Entscheid auch Indizien, von denen sie erst nach der Gehörsgewährung im
Juni 2017 Kenntnis erhalten hatte. Abgestellt hat sie zwar auf eine Vielzahl
einzelner «Puzzleteile». Indes spielten die Umstände bei der Zwangsräumung der
Wohnung in [...] und das Verhalten bzw. die Aussagen der Ehepartner im
Zusammenhang mit der Abmeldung auf der Gemeinde doch eine wesentliche Rolle in
der Argumentation des Migrationsamts. Auch das Verhalten des Beschwerdeführers
im Rahmen des Asylverfahrens wurde nach dem Juni 2017 noch eingehender untersucht.
Insofern ist eine Gehörsverletzung zu bejahen.
2.5
Nach der Rechtsprechung kann aber
eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs
ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die Betroffenen die Möglichkeit
erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche die von der Gehörsverletzung
betroffen Aspekte mit derselben Kognition überprüfen kann wie die Vorinstanz,
auch wenn dies zwangsläufig zum Verlust einer Instanz führt (Urteil 1C_478/2008
vom 28. August 2009 [publ. in: URP 2009 S. 910] E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 128
II 378). Ausnahmsweise kann sogar bei einer schwerwiegenden Verletzung des
rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung abgesehen werden, wenn dies zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem Interesse der betroffenen Parteien an einer beförderlichen Beurteilung
der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; 133 I 201
E. 2.2 S. 204 f. mit Hinweis; Urteil 1C_13/2012 vom 24. Mai 2012 E. 2.1).
2.6
Da dem Verwaltungsgericht umfassende
Kognition zukommt (§ 67bis Abs. 2 VRG), wurde die Gehörsverletzung
im jetzigen Verfahren geheilt. Eine genauere Qualifikation der Schwere der
Gehörsverletzung kann unterbleiben, würde doch eine Rückweisung an die
Vorinstanz zu einem prozessualen Leerlauf führen. Der Beschwerdeführer hat vor
Verwaltungsgericht umfassende Aktenkenntnis erhalten und konnte zu sämtlichen
Vorbringen der Vorinstanz Stellung nehmen. Dies hat er denn auch detailliert
getan. Der Gehörsverletzung ist allerdings im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsregelung
Rechnung zu tragen (E. 6.2 und 6.3 hiernach).
3.1
Ausländische Ehegatten haben
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, soweit
sie mit dem niederlassungsberechtigten oder dem schweizerischen Partner
zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 bzw. 42 Abs. 1 AuG) bzw. - bei fortbestehender
Ehegemeinschaft - ein wichtiger Grund für ihr Getrenntleben vorliegt (Art. 49
AuG). Durch das Gesetz nicht geschützt sind fiktive Beziehungen (Art. 51 Abs. 1
lit. a AuG). Für die Annahme, es liege eine Umgehungsehe vor bzw. der
Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, bedarf es
konkreter Hinweise darauf, dass zumindest einer der Ehegatten nicht eine
eigentliche Lebensgemeinschaft führen will, sondern die Ehe ausschliesslich aus
zuwanderungsrechtlichen Überlegungen eingegangen ist (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a
S. 57; Urteil 2C_1008/2015 vom 20. Juni 2016 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.2
Indizien hierfür können unter
anderem darin liegen, dass der ausländischen Person die Wegweisung drohte, weil
sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte oder ihr diese nicht
verlängert würde. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die
Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen sowie
die Tatsache, dass die Ehegatten nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben.
Dasselbe gilt, wenn für die Heirat etwa eine Bezahlung vereinbart wurde oder
wenn ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern besteht. Dass
die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, ergibt sich
nach der Rechtsprechung nicht notwendigerweise schon daraus, dass die Ehegatten
während einer gewissen Zeit zusammengelebt und (angeblich) intime Beziehungen
unterhalten haben; ein derartiges Verhalten kann auch nur dazu dienen, den
wahren Aufenthaltszweck den Behörden gegenüber zu vertuschen (BGE 128 II 145 E.
3.1
S. 152 f.; 122 II 289 E. 2b S. 295 mit Hinweisen; Urteil 2C_1033/2014 vom
29.
April 2015 E. 2.2).
3.3
Eine Umgehungsehe liegt umgekehrt
jedoch nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive für den
Eheschluss auch eine Rolle gespielt haben. Erforderlich ist, dass der Wille zur
Führung einer gemeinsamen Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer
angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung bei einem
der Ehepartner fehlt (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b S. 101 f. mit Hinweisen;
2C_1008/2015 vom 20. Juni 2016 E. 3.3; Urteil 2C_177/2013 vom 6. Juni 2013 E.
3.
). Grundsätzlich ist es an der Migrationsbehörde, die Umgehungsehe nachzuweisen.
Dass eine solche vorliegt, darf wegen des damit verbundenen Eingriffs in die
Ehefreiheit nicht leichthin angenommen werden (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.2 S. 10; Urteil
2C_682/2016 des Bundesgerichts vom 14. September 2017 E. 2.2). Die Behörden müssen
den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird
der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflichten der Parteien
relativiert (vgl. Art. 90 AuG). Diese kommen naturgemäss insbesondere bei
Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die
ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit einem vernünftigen Aufwand
erstellt werden können (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4 S. 496 f; 124 II 361 E. 2b
S. 365). Im vorliegenden Zusammenhang gelten die entsprechenden Pflichten umso
strenger, je mehr Indizien vorliegen, welche gemeinhin darauf schliessen
lassen, dass in erster Linie die ausländerrechtliche Gesetzgebung umgangen
werden soll. In diesem Fall darf und muss von den Eheleuten erwartet werden,
dass sie von sich aus Umstände vorbringen und klar belegen, dass den
allgemeinen Hinweisen zum Trotz der Beziehung ein echter Ehewille zugrunde
liegt (vgl. etwa die Urteile 2C_1033/2014 vom 29. April 2015 E. 2.3 und
2C_177/2013 vom 6. Juni 2013 E. 3.4).
3.4
Anders als der Beschwerdeführer
argumentiert, lässt sich aus dem Umstand, dass die Behörde zunächst –
allenfalls trotz gewisser Zweifel – die Bewilligung verlängert oder erteilt
hat, nicht ableiten, damit sei das Vorliegen einer Scheinehe bis zum Ablauf der
Bewilligung rechtskräftig verneint worden. Eine nachträgliche Prüfung bleibt
weiterhin möglich. Geht es um den Widerruf einer bereits bestehenden
Bewilligung, ist dazu erforderlich, dass neue Tatsachen vorliegen, die der
Behörde im Zeitpunkt der Erteilung noch nicht bekannt waren (Urteile
2C_740/2015,2C_752/2015 des Bundesgerichts vom 10. Februar 2016 E. 3.3, mit
Hinweis auf 2C_999/2011 vom 11. Juli 2012 E. 3.2;2C_911/2011 vom 3. Mai 2012
E. 4.2).
4.1
Das Migrationsamt nennt verschiedene
Indizien, die aus seiner Sicht auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des
Beschwerdeführers und seiner Ehefrau schliessen lassen. So beruft es sich zusammengefasst
auf das abgewiesene Asylgesuch des Beschwerdeführers und die Chronologie der
Ereignisse, die sehr bald darauf zum Eheschluss führten, auf den erheblichen
Altersunterschied zwischen den Eheleuten, die Wahrscheinlichkeit, dass die Ehe
vermittelt wurde, einen anonymen Hinweis aus dem Jahr 2014, die fehlende
Kenntnis über den Partner bzw. fehlende Übereinstimmung bei der Befragung durch
die Polizei, die erfolglose Kontrolle in der Wohnung in [...], die Aussage des
Wohnungsnachbars, er habe nur etwa zweimal einen Mann in der Wohnung von B.___
gesehen, die fehlende Kenntnis der Ehefrau über den Aufenthaltsort des
Beschwerdeführers, fehlende Kleider oder sonstige Utensilien des
Beschwerdeführers in der Wohnung, die Aussagen der Wohnungsverwaltung, wonach
der Beschwerdeführer nie Mieter gewesen sei, die ausstehenden Mietzinse, welche
nicht zur Zahlungsmoral des Beschwerdeführers passen würden, keine gemeinsamen
Ferien und der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2012 ein
Ehevorbereitungsverfahren im Kanton Waadt eingeleitet haben soll, kurz bevor er
als verschwunden galt. Das Migrationsamt gelangte darum zum Schluss, die Ehe
sei nie wirklich gelebt worden und habe einzig den Zweck verfolgt, dem
Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu verschaffen. Den Ehepartnern
habe es von Beginn weg am Ehewillen gefehlt und der Beschwerdeführer habe den
Nachweis für eine gelebte Beziehung nicht erbringen können.
4.2
Der Beschwerdeführer argumentiert in
erster Linie damit, dass die Vorinstanz das Vorliegen einer Scheinehe bereits abschliessend
verneint habe, indem sie ihm die Bewilligung zur Ehevorbereitung und dann auch
die Aufenthaltsbewilligung ausgestellt habe. Was das Migrationsamt an einzelnen
Elementen für seine Schlussfolgerung aufführt, lässt der Beschwerdeführer nicht
gelten.
4.2.1
Zum Altersunterschied von 26
Jahren führt er sinngemäss und zusammengefasst aus, es könne einer Schweizer
Bürgerin nicht verwehrt werden, mit einem jungen, gutaussehenden Mann
zusammenzuleben. Im Übrigen wirke die Ehefrau aufgrund ihres Aussehens und
Verhaltens viel jünger.
4.2.2
Aus dem anonymen Schreiben könne
sicher nichts zu Ungunsten der Eheleute abgeleitet werden, es sei aus den Akten
zu weisen.
4.2.3
Was den zeitlichen Zusammenhang
zwischen dem abgewiesenen Asylgesuch und dem 13 Tage nach Ablauf der
Ausreisefrist eingereichte Gesuch um eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur
Heiratsvorbereitung anbelangt, hält der Beschwerdeführer der Interpretation des
Migrationsamts im Wesentlichen entgegen, sie hätten schon früher geheiratet,
wenn B.___ bereits geschieden gewesen wäre. Und im Asylverfahren würden keine
Fragen zum Liebesleben gestellt.
4.2.4
Sodann nimmt der Beschwerdeführer
detailliert Stellung zu den ihm vorgeworfenen Widersprüchlichkeiten in den
Befragungen, zur Wohnsituation und den Äusserungen seiner Frau sowie des
Wohnungsnachbars anlässlich der Polizeikontrolle im August 2016. Darauf ist
nachfolgend (E. 4.3 ff.) näher einzugehen.
Aus der Verfahrensdauer seit dem
Verlängerungsantrag für seine Aufenthaltsbewilligung (19. September 2016)
schliesst der Beschwerdeführer, dass sich die Vorinstanz ihrer Sache «alles
andere als sicher» sei und dass kein öffentliches Interesse an seiner
Ausschaffung bestehe, weil er arbeite und Steuern zahle.
4.2.5
Die Liegenschaftsverwaltung habe
im Zusammenhang mit dem Familiennachzug am 23. Juli 2014 bestätigt, dass nichts
gegen den Zuzug des Beschwerdeführers einzuwenden sei und dass sie in ihren
Unterlagen die zusätzliche Person in der Wohnung vermerken werde. Er selber
habe nicht gewusst, dass die Wohnung zwangsgeräumt werde. Die Ehegatten hätten
ihre persönlichen Sachen gepackt und ins Untergeschoss der befreundeten Familie
[...] in gebracht. Da nicht genügend Platz im Keller vorhanden sei, sei das meiste
entsorgt worden. Er sei am 6. Februar 2018 bis 5. März 2018 nach Indien
verreist. Es sei richtig, dass ihn seine Ehefrau noch nie nach Indien begleitet
habe. Wie die Ehegatten ihre Ferien verbrächten, sei ihre Sache.
4.2.6
Auch zu weiteren Details in der
Indizienkette des Migrationsamts nahm der Beschwerdeführer ausführlich
Stellung. Auch darauf ist sogleich – soweit erforderlich – einzugehen.
4.3
Unbestritten ist, dass für das
Vorliegen einer Scheinehe in der Regel kein direkter Beweis möglich ist. Entscheidend
sind stets Indizien und das sich daraus zeichnende Bild. Dem Beschwerdeführer
ist aber darin zuzustimmen, dass nicht auf anonyme Schreiben abzustellen ist.
Auch die Vermutung der Vorinstanz, die Ehe sei vermittelt worden, ist zu wenig
belegt. Die Möglichkeit, dass sich die beiden bei einem Essen bei einem
gemeinsamen Bekannten kennengelernt haben, ist nicht einfach von der Hand zu
weisen. Für anderweitige Schlussfolgerungen fehlen Anhaltspunkte.
4.3.1
Berechtigte Zweifel am Ehewillen
des Beschwerdeführers und B.___ bestanden bei den Behörden dennoch von Beginn
weg. Einmal ist die Chronologie des fremdenrechtlichen Verfahrens doch
auffallend: Im Jahr 2005 illegal in die Schweiz eingereist, versuchte der
Beschwerdeführer über Jahre vergeblich, in Europa und insbesondere in der Schweiz
eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Am 29. Mai 2012 ersuchte er erneut um
Asyl. Inzwischen wurde nach Einforderung der Akten beim Staatssekretariat für
Migration (SEM) bekannt, dass der Beschwerdeführer im September 2012, kurz
bevor er als verschwunden galt, bereits ein Gesuch um Ehevorbereitung mit einer
Landsfrau eingereicht hatte. Die damalige Braut verfügte über eine
Aufenthaltsbewilligung im Kanton Waadt. Sie zog das Gesuch aber im Januar 2013
zurück. 2014 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen, die
Ausreisefrist auf den 11. Juli 2014 gesetzt. Und keine zwei Wochen später wurde
das neuerliche Gesuch um Aufenthalt zur Ehevorbereitung eingereicht. Wie der
Beschwerdeführer erklärt, warum er seine Braut bei den Befragungen durch die
Bundesbehörde im Asylgesuchsverfahren nie erwähnt hatte, überzeugt nicht. Im
Gegenteil, er hätte sicherlich nach einem solchen Strohhalm gegriffen, hätte er
auf seine baldige Heirat verweisen können. Bereits damals hätte er erklären
können, seine Braut müsse noch die Scheidung abwarten. Dieses Argument scheint
nachgeschoben.
4.3.2
Dann zeigten sich bei der Befragung
am 6. November 2014 einige Widersprüche bzw. Unsicherheiten bei den beiden
(act. 131-142): So wussten beide das jeweilige Geburtsdatum des andern nicht.
Das Argument des Beschwerdeführers, in ihren Herkunftsländern werde diesem Tag
nicht die gleiche Bedeutung beigemessen wie in der Schweiz, überzeugt nicht:
Unabhängig von einer etwaigen Geburtstagsfeier oder Ähnlichem dürfte es die
Partner in einer Beziehung doch interessieren, wann der andere geboren ist. Gänzlich
unterschiedlich war die Schilderung ihrer Wochenendaktivitäten: Die Frau sagte,
sie hätten am Samstag bis 16 Uhr geschlafen, abends sei sie ausgegangen; zurückgekommen
sei sie erst am Sonntag um 7 Uhr. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt
daheim gewesen und dann nach Lyss gegangen; sie selber habe lang geschlafen und
sei wiederum von 16 Uhr bis 02.00 Uhr weggewesen. Als sie heimgekommen sei, sei
er dagewesen. Sie hätten sich an dem Wochenende nicht viel gesehen. Dagegen behauptete
der Beschwerdeführer, sie seien am Samstag einkaufen gegangen und hätten abends
zusammen gekocht. Am Sonntag sei er mit seiner Partnerin im Dorf spazieren
gegangen und sie hätten zusammen Mittag gegessen. Am Nachmittag seien beide
zusammen im Auto Richtung Olten gefahren und wieder zurück. Den Vortag der
Befragung erlebten sie ebenfalls ganz unterschiedlich. Der Beschwerdeführer
erklärte, er sei den ganzen Tag daheim gewesen, während die Frau gearbeitet
habe, sie dagegen gab an, gerade einen Monat Ferien zu haben; sie seien beide
zu Hause gewesen und hätten den Kühlschrank geputzt. Auf die Frage, auf welcher
Seite des Bettes sie schlafen würden, erklärten beide, links zu liegen.
Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, sich Kinder zu wünschen. Seine
Partnerin war damals bereits 53-jährig. Gar nicht zu überzeugen vermag der
Beschwerdeführer, wenn er nun darlegt, er könne ja auch zu einem späteren
Zeitpunkt noch eine Familie gründen und die Frage sei diskriminierend. Bei der
Prüfung nach dem Ehewillen ist eine solche Frage durchaus berechtigt, und es
mutet doch mehr als merkwürdig an, wenn jemand eine Ehe eingeht mit der
Überlegung, später noch mit einer anderen Partnerin Kinder haben zu können. Insofern
ist der erhebliche Altersunterschied von 26 Jahren zwischen den Eheleuten sehr
wohl von Bedeutung.
Indes ist dem Beschwerdeführer darin
zuzustimmen, dass die Namen der jeweiligen Familienmitglieder kompliziert sind.
Dass diese nicht genau benannt werden konnten, ist zu entschuldigen. Dennoch
fehlten gerade ihm grundlegende Kenntnisse über die Familienverhältnisse seiner
Frau. So wusste er zunächst nicht, ob beide Eltern noch leben, gab dann aber
an, sie lebten in Thailand. Auch über die Geschwister seiner Partnerin konnte
er keine verlässliche Auskunft geben: Er wusste nicht, ob sie nur Schwestern
hat und wie viele. Übertriebene Bedeutung misst der Beschwerdeführer der
Behauptung zu, seiner Partnerin ein Video von der Hochzeit seiner Schwester
gezeigt zu haben. Selbst wenn dem so ist, lässt sich noch nicht automatisch auf
eine echte Beziehung schliessen.
Über die Ausbildung des jeweils anderen
wussten auch beide nicht Bescheid.
4.3.3
Aus dem Vollzugsbericht der
Kantonspolizei vom 22. Oktober 2015 (act. 230 f.) ergibt sich, dass sowohl der
Briefkasten wie die Klingel zur Wohnung in [...] damals nur mit dem Namen der
Frau beschriftet waren. Immerhin konnten beide Partner zum genannten Datum morgens
um 7.45 Uhr vor Ort angetroffen werden. Im dunklen Wohnzimmer lehnte eine noch
warme Matratze an der Wand. Auch die Matratze im Schlafzimmer war benutzt und
warm. Zwar ist es den Eheleuten unbenommen, getrennt zu schlafen. Nur knapp
zwei Monate nach der Heirat (am 12. August 2015) dürfte dies allerdings doch
eher ungewöhnlich sein. Auch der Umstand, dass B.___ den Polizisten erzählte,
oft ohne ihren Mann auszugehen und sogar allein in die Ferien zu fahren, mutet
etwas seltsam an, selbst bei einem gemäss Beschwerdeführer «toleranten Umgang»
miteinander.
Indes genügten all diese Hinweise nicht,
um zweifelsfrei auf eine Umgehungsehe zu schliessen.
4.3.4
Da der Beschwerdeführer im August
2015.
zudem anlässlich einer Polizeikontrolle im Kanton Aargau einen Betrag von
CHF 11'135.00 und 1000 indische Rupien auf sich trug und der Partnerin am Tag
der Heirat CHF 6'000.00 aufs Konto überwiesen wurden, fühlte sich das
Migrationsamt in seinem Verdacht bestärkt, dass es sich bei der Beziehung der
beiden um eine Umgehungsehe handle. Es ordnete weitere Abklärungen durch die
Polizei an der Wohnadresse der Eheleute an. Gemäss Bericht vom 26. August 2016
(siehe I. 3. hiervor und act. 251) schilderte die zuständige Polizistin, mehrfach
erfolglos Kontrollen durchgeführt zu haben. Am 24. August 2016 hätten sie und
ihr Kollege den Wohnungsnachbarn angetroffen. Dieser habe angegeben, lediglich B.___
und eine zweite Frau aus der Wohnung hinaus- oder hineingehen zu sehen. Einen
Mann habe er sicher seit Februar 2016 nicht mehr angetroffen. Er konnte diesen
denn auch nicht beschreiben, weil er ihn nur ein- bis zweimal gesehen habe. Am
25.
August 2016 habe die Polizei B.___ allein in der Wohnung angetroffen. Sie
wusste angeblich nicht, wo sich ihr Ehemann aufhielt. Er sei über einen Monat
nicht nach Hause gekommen und reagiere nicht auf Nachrichten und
Kontaktversuche. Er habe auch seine Post nie abgeholt. Wenn der
Beschwerdeführer dem entgegenhält, seine Frau sei damals wütend auf ihn gewesen,
scheint dies eine reine Schutzbehauptung zu sein. Auch der Hinweis auf die
grosse Unordnung in der Wohnung genügt nicht um zu erklären, weshalb einzig in
einem kleinen Fach im Kleiderschrank Männerkleidung zu finden war. Auch bei
einem Streit zwischen den beiden ist nicht zu erklären, warum – ausser
angeblich der Zahnbürste – keinerlei Gebrauchsgegenstände von ihm vorhanden
waren. Für die Polizisten sah es gemäss Rapport aus, als ob B.___ alleine in
der Wohnung leben würde. Und wenn der Beschwerdeführer darlegt, seit April 2016
gearbeitet zu haben, weshalb ihn der Nachbar nicht gesehen habe, erklärt dies
nicht die zweimonatige Spanne dazwischen (der Nachbar hatte im Februar
letztmals einen Mann dort gesehen) und dass der Nachbar überhaupt nur ein-, zweimal
einen Mann in der Wohnung nebenan wahrgenommen hat.
4.3.5
Ein weiteres Indiz für das
Vorliegen einer Umgehungsehe ist der Mietvertrag, der nur auf die Ehefrau
lautete. Selbst wenn die Liegenschaftsverwaltung mit Schreiben vom 23. Juli
2014.
vom Zuzug des Beschwerdeführers Kenntnis genommen hatte, wurde er nie
Vertragspartner. Spätestens im Zusammenhang mit den ausstehenden Mietzinsen und
der drohenden Zwangsräumung hätte B.___ doch wohl auf die Hilfe ihres
regelmässig arbeitenden und (im Unterschied zu ihr) schuldenfreien Ehemanns
zurückgegriffen, hätte eine wirklich gelebte Beziehung bestanden. Es ist denn
auch sehr unwahrscheinlich, dass die Frau den Mann in einer «echten» Ehe nicht
über die drohende Zwangsräumung informiert. Bei seiner persönlichen Vorsprache
beim Migrationsamt am 23. Januar 2018, als er um ein Rückreisevisum ersuchte
(act. 320), erwähnte der Beschwerdeführer den unmittelbar bevorstehenden
Wohnortwechsel mit keinem Wort. Zwei Tage später fand die Zwangsräumung statt.
Die Vorinstanz schloss daraus, die Wohnung in [...] habe ihn gar nicht mehr
interessiert, weil er nicht dort gelebt habe und nicht für die Mietzinsen
verantwortlich gewesen sei. Dies ist naheliegend, anders ist sein Verhalten und
der Umstand, dass er kurz davorstand, für einen Monat nach Indien zu verreisen,
nicht zu erklären.
Nicht nachvollziehbar zu erklären ist,
warum der Beschwerdeführer bei seinem Verlängerungsantrag für die
Aufenthaltsbewilligung im November 2017 (act. 314) angab, in getrenntem
Haushalt zu leben, als Adresse aber dennoch die [...]strasse [...] in [...]
nannte.
Zu Recht weist das Migrationsamt auf den
Zufall hin, dass der Beschwerdeführer schon am 5. August 2015 anlässlich der
polizeilichen Effektenkontrolle (act. 186) ausgerechnet an der Adresse ([...])
angetroffen wurde, wo er gemäss Arbeitsvertrag seit 1. April 2016 arbeitet.
4.3.6
Widersprüchlich sind denn auch die
Wegzugsdaten der Eheleute. Während die Ehefrau gemäss Datenblatt der
Einwohnergemeinde [...] am 31. Januar 2018 nach Trimbach gezogen ist, wurde
beim Beschwerdeführer ebenfalls per Ende Januar 2018 «Wegzug/abgereist nach
unbekannt» vermerkt. Auffallend war besonders das Verhalten der Ehefrau
anlässlich ihrer Vorsprache auf der Gemeinde. Gemäss Mail der Einwohnergemeinde
[...] vom 7. Februar 2018 ans Migrationsamt (act. 327) meldete sich B.___ am
31.
Januar 2018 persönlich nach [...] zu [...] ab und beschwerte sich
gleichzeitig über die Zwangsräumung. Auf den Verbleib ihres Ehemanns
angesprochen, sei sie in Verlegenheit geraten. Sie meinte, die Freunde in [...]
würden nicht erlauben, dass sich der Beschwerdeführer auch bei ihnen anmelde.
Die Wegzugsadresse bzw. den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers konnte sie
nicht nennen. Sie glaube, dass er sich am Arbeitsort in [...] «oder so»
anmelden werde. Was der Beschwerdeführer nun dagegen vorbringt, überzeugt in
keiner Weise. Es ist offensichtlich, dass seine Frau am 31. Januar 2018 keine
Ahnung über seinen Verbleib hatte. Unbehelflich ist, dass nun, während des hier
anhängigen Verfahrens, wiederum die Anmeldebescheinigung und der
Schriftenempfangsschein der beiden nachgereicht wurden. Offenbar haben sie sich
am 22. Mai 2018 mit Adresse [...]strasse [...] in [...] angemeldet. Auch der
Mietvertrag für die dortige Einzimmerwohnung wurde erst am 23. April 2018
abgeschlossen, diesmal auf den alleinigen Namen des Ehemanns. Selbst wenn die
Verwaltung sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt hat, dass auch die
Ehefrau dort wohnt, entspricht das nicht den üblichen Vorstellungen von einer
ehelichen Wohnsituation: Einerseits ist seltsam, dass nur eine Einzimmerwohnung
gemietet wurde, selbst wenn die finanziellen Voraussetzungen nicht die besten
sind. Andererseits wurde schon wieder nur ein Ehepartner als Mieter vermerkt. Selbst
wenn diese Tatsachen für sich allein genommen aufgrund der wirtschaftlichen
Situation der Ehefrau noch halbwegs nachvollziehbar wären, zeigt sich doch im
Zusammenspiel mit den anderen Elementen deutlich, dass es sich bei der
Verbindung zwischen den beiden um eine Zweckehe handelt.
4.3.7
Und letztlich ist auch auffallend,
dass die Eheleute nie zusammen Ferien gemacht haben. Allein mit
fremdenpolizeilichen Gründen lässt sich dies nicht erklären. Offenbar bestand
schlicht nie das Bedürfnis, länger Zeit miteinander zu verbringen.
4.4
Trotz gegenteiliger Beteuerung des
Beschwerdeführers und seiner Ehefrau bestehen also zahlreiche Indizien (Gesuch
um Heiratsvorbereitung unmittelbar nach Ablauf der Ausreisefrist im
Asylverfahren, erheblicher Altersunterschied, gegensätzliche
Zukunftsvorstellungen zur Familienplanung, widersprüchliche Aussagen anlässlich
der getrennten Befragung, mangelhafte Kenntnisse über die Familienverhältnisse
des andern, fehlende Herrenkleider, -schuhe und Herrenkosmetika in der einzig
auf den Namen der Ehefrau lautenden Mietwohnung, von Beginn weg keine
gemeinsamen Freizeitaktivitäten, keine gemeinsamen Ferien, unklare
Wohnsituation sowohl vor wie nach der Zwangsräumung), dass gar nie ein
eheliches Zusammenleben stattgefunden hat. Das sich aus all diesen Puzzleteilen
zeichnende Gesamtbild lässt klar auf eine Umgehungsehe schliessen. Was der
Beschwerdeführer dagegen vorbringt, erscheint über weite Teile als reine
Schutzbehauptung. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer und seine Partnerin die Ehe in rechtsmissbräuchlicher Absicht
geschlossen und die Behörden über Jahre hinweg getäuscht haben.
5.1
Der Widerruf bzw. die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung liegt im Ermessen der zuständigen
Behörde. Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei
der Ermessensausübung generell die öffentlichen Interessen und die persönlichen
Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer.
Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts namentlich die Dauer der bisherigen Anwesenheit, das Alter bei
der Einreise in die Schweiz, die sozialen, familiären und beruflichen
Beziehungen sowie die dem Betroffenen im Falle seiner Rückkehr drohenden
Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_682/2012 vom
7.
Februar 2013 E. 5.1;2C_401/2012 vom 18. September 2012 E. 4.1).
5.2
Dem Beschwerdeführer ist sicher
zugute zu halten, dass er in einem Vollzeitpensum arbeitet, keinerlei Schulden
hat und nie strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Er hat sich offenkundig
um Integration bemüht. Indes ist er in Indien aufgewachsen und erst im
Erwachsenenalter in die Schweiz eingereist. Seine jeweils einmonatigen Urlaube
pro Jahr zeigen, dass er in seiner Heimat über ein intaktes Beziehungsnetz
verfügt. Ansprüche aus Art. 8 EMRK sind weder ersichtlich noch dargetan ebenso
wenig andere Gründe, die eine Rückkehr unzumutbar erscheinen lassen würden. Das
öffentliche Interesse an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen Vorgaben
überwiegt gegenüber dem persönlichen, wohl finanziell motivierten Interesse des
Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und die damit zusammenhängende Wegweisung erweisen sich
demzufolge als verhältnismässig.
6.1
Infolgedessen ist die Beschwerde
abzuweisen. Da der Beschwerde mit Präsidialverfügung vom 27. März 2018 die aufschiebende
Wirkung erteilt wurde, ist für die Ausreise eine neue Frist anzusetzen. Der
Beschwerdeführer hat die Schweiz innerhalb von acht Wochen ab Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zu verlassen.
6.2
Beim vorliegenden Verfahrensausgang
hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen. Aufgrund der Gehörsverletzung durch das
Migrationsamt sind ein Drittel der Gerichtskosten von CHF 1'500.00 vom Staat
Solothurn zu tragen. Die restlichen Kosten von CHF 1'000.00 hat der
Beschwerdeführer zu tragen.
6.3
Die Vertreterin des
Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Therese Hintermann, hat am 26. Oktober 2018
eine Kostennote eingereicht, mit der sie für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren einen zeitlichen Aufwand von 15.18 Stunden à CHF 250.00 in
Rechnung (zuzügl. Auslagen und MWSt insgesamt CHF 4'365.03) stellt. Dies ist
insgesamt noch vertretbar, selbst wenn gewisse Teile der Beschwerdeschrift aus
dem vorinstanzlichen Verfahren übernommen werden konnten und das Aktenstudium von
2.25
Stunden aufgrund der Vorkenntnisse doch recht intensiv scheint. Entsprechend
der Regelung bei den Gerichtskosten hat der Kanton Solothurn dem Beschwerdeführer
aufgrund der Gehörsverletzung für einen Drittel des zu berücksichtigenden
Aufwandes eine Parteientschädigung im Betrag von CHF 1'455.00 (inkl. Auslagen
und MWSt) auszurichten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz innert acht Wochen
seit Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.
3. A.___ hat CHF 1'000.00 an die
Verfahrenskosten vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Die restlichen
CHF 500.00 hat der Kanton Solothurn zu tragen.
4. Der Kanton Solothurn hat A.___ für das
Verfahren vor Verwaltungsgericht mit CHF 1'455.00 (inkl. Auslagen und
MWST) zu entschädigen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_1090/2018 vom 18. September 2019 bestätigt.