Lexipedia

Entscheid

VWBES.2018.133

Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

24. Oktober 2018Deutsch24 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Der serbische Staatsangehörige A.___,

geb. [...] 1980, heiratete am 13. September 2006 die in der Schweiz

niederlassungsberechtigte B.___, geb. [...] 1979, und erhielt im Rahmen des

Familiennachzugs am 24. Oktober 2006 eine Aufenthaltsbewilligung. Der

gemeinsame Haushalt von A.___ und B.___ wurde am 14. Januar 2007 aufgehoben. A.___

und B.___ haben eine gemeinsame Tochter, welche [...] 2007 zur Welt kam. Mit

Verfügung des Amtes für Migration des Kantons Bern vom 3. August 2008

wurde die Aufenthaltsbewilligung von A.___ nicht mehr verlängert und er wurde per

4. September 2009 aus der Schweiz ausgewiesen. Die dagegen ergriffenen

Rechtsmittel blieben erfolglos. Am 10. August 2015 verheiratete sich der inzwischen

von B.___ geschiedene A.___ in Serbien mit der deutschen Staatsangehörigen C.___,

geb. [...] 1962, welche über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz

verfügt.

1.2 Die Migrationsbehörde des Kantons

Solothurn bewilligte das von C.___ zugunsten von A.___ gestellte

Familiennachzugsgesuch - trotz des Verdachts auf das Bestehen einer Scheinehe -

mit Verfügung vom 18. November 2016 und erteilte A.___ eine Aufenthaltsbewilligung.

2.1 Am 7. Juli 2017 gab das

Migrationsamt polizeiliche Abklärungen der Wohnverhältnisse im Hinblick auf

eine allfällige Scheinehe in Auftrag. Es gelangte aufgrund des

Ermittlungsberichts der Kantonspolizei Solothurn vom 17. September 2017 (Besuch

vom 24. August 2017 an der [...]strasse [...] in [...]) zur Überzeugung, dass

die Ehe von A.___ und C.___ lediglich der Erlangung der Aufenthaltsbewilligung

diene. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs bestritt A.___ das Vorliegen einer

Scheinehe und reichte diverse Akten (Bestätigung von Nachbarn und vom Arbeitgeber

sowie diverse Fotos) zu den Akten, die das Vorliegen einer Scheinehe widerlegen

sollten.

2.2 Das Migrationsamt liess die

Kantonspolizei Solothurn zu den von A.___ eingereichten Fotos Stellung nehmen. Die

entsprechende Stellungnahme (E-Mail) datiert vom 8. Februar 2018.

2.3 Mit Verfügung vom 20. März 2018

widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A.___ und wies ihn

per 30. Juni 2018 aus der Schweiz aus.

3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 27. März 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:

1.

Die

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers sei nicht zu widerrufen.

Es sei keine Wegweisung zu verfügen. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers

sei zu verlängern. Es sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Schweiz

nicht zu verlassen hat.

2.

Die Verfügung vom

20. März 2018 der Beschwerdegegnerin sei entsprechend aufzuheben bzw.

abzuändern.

3.

Es sei der

Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

4.

Dem Beschwerdeführer

sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die unterzeichnende

Rechtsanwältin sei als seine unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen.

5.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Zudem stellte er die Beweisanträge, der

Beschwerdeführer und seine Ehefrau seien persönlich zu befragen, ebenso die

Arbeitgeberin des Beschwerdeführers sowie die Nachbarn.

3.2 Mit Vernehmlassung vom 13. April

2018 schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde

unter Kostenfolge.

3.3 In Präsidialverfügungen wurden der

Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und dem Beschwerdeführer die

unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.

3.4 Im Juni 2018 verlegten der

Beschwerdeführer und seine Ehefrau ihren Wohnsitz nach [...]. Mit Eingabe vom

15. Oktober 2018 bestätigte der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

1.2

Der Beschwerdeführer hat während dem

vorliegend hängigen Rechtsmittelverfahren seinen Wohnsitz in den Kanton [...] verlegt.

Mit der Eröffnung des Rechtsmittelverfahrens vor dem solothurnischen Gericht ist

die Litispendenz eingetreten, womit das Verwaltungsgericht des Kantons

Solothurn zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig bleibt (§ 58

Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11, Art. 64

Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Das Migrationsamt, welches das

Vorliegen einer Scheinehe bejahte, führte dazu aus, was folgt: Bei der Prüfung

des Familiennachzugsgesuchs hätten bereits einige Indizien auf ein

rechtsmissbräuchliches Verhalten hingedeutet (grosser Altersunterschied, Heirat

als einzige Möglichkeit, ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen,

Heirat kurze Zeit nach dem Kennenlernen, diverse widersprüchliche Angaben der

Ehegatten). Da nach

Erteilung der Aufenthaltsbewilligung weiterhin Zweifel an einer gelebten

Beziehung bestanden hätten, sei die Polizei Kanton Solothurn beauftragt worden,

an der Wohnadresse des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau eine Kontrolle

durchzuführen. Die Überprüfung der Wohnverhältnisse hätten den bereits beim

Familiennachzugsgesuch bestehenden Verdacht einer Scheinehe bestätigt. Die

Polizeibeamten, welche die Wohnung kontrolliert hätten, hätten bestätigen

können, dass es sich bei der Wohnungseinrichtung auf den vom Beschwerdeführer

im Rahmen des rechtlichen Gehörs eingereichten Fotos, nicht um diejenige

handle, welche sie bei der Kontrolle angetroffen hätten. Dies zeige, dass sich

der Beschwerdeführer und seine Ehefrau grosse Mühe gemacht hätten, die

Situation zu vertuschen, indem sie einen Teil der Wohnungseinrichtung

(Küchentisch, Stühle, Bett, Sofa) ausgetauscht bzw. neues Mobiliar angeschafft

hätten. Noch im Dezember 2017 habe der Beschwerdeführer die spärliche

Wohnungseinrichtung mit der angespannten finanziellen Lage begründet. Dass sich

zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle keine Effekten der Ehefrau, also weder

Kleider noch Schuhe, in der Wohnung befunden hätten, könne kaum mit der

Begründung abgetan werden, die Ehefrau habe sich in Deutschland befunden. Diese

werde wohl kaum für den angeblich dreitägigen Deutschlandbesuch alle ihre

Effekten mitgenommen haben. Die Abklärungen der Polizei zeigten eindeutig, dass

die Wohnung lediglich vom Beschwerdeführer bewohnt werde. Den Bestätigungen der

Chefin und auch diejenige der Nachbarn des Beschwerdeführers könne kaum mehr

Glauben geschenkt werden, da die Abklärungen vor Ort durch die Polizeibeamten

ein anderes Bild ergeben hätten.

3.1

Der Beschwerdeführer rügt in mehrerer

Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör: Zum einen

stütze sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid auf E-Mails des Migrationsamts

vom 1. Februar 2018 sowie der Kantonspolizei Solothurn vom 8. Februar 2018, die

ihm gar nie mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht worden

seien. Zum andern sei die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort

auf die entsprechenden Bestätigungen seiner Nachbarn und seiner Arbeitgeberin

eingegangen, womit die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt habe und ihm

letztlich den Tatbeweis des tatsächlich bestehenden Ehewillens verwehrt habe.

3.2

Das Recht, angehört zu werden, ist

formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen

Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur

Aufhebung des angefochtenen Entscheides (vgl.

statt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.2). Deshalb ist die Rüge der Gehörsverletzung

vorweg zu prüfen.

3.3

Nach ständiger höchstrichterlicher

Rechtsprechung (vgl. z.B. BGE 137 I 195; 133 I 100) ist der Anspruch auf

rechtliches Gehör ein Teilaspekt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens

von Art. 29 Abs. 1 Schweizerische Bundesverfassung (BV, SR 101) bzw. Art.

6.

Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

(EMRK, SR 0.101). Er umfasst das Recht, von jeder dem Gericht eingereichten

Stellungnahme und Vernehmlassung der anderen Verfahrensparteien, unteren

Instanzen und weiteren Stellen Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu

können, unabhängig davon, ob diese neue Tatsachen oder Argumente enthält und ob

sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermag. Insbesondere ist es Sache

der Parteien zu beurteilen, ob ein Dokument einen Kommentar erfordere; das

Vertrauen der Rechtsuchenden in die Justiz gründet u.a. auf der Gewissheit,

sich zu jedem Aktenstück äussern zu können. Wird daher dem Beschwerdeführer

keine Möglichkeit eingeräumt, zu den Bemerkungen des Beschwerdegegners Stellung

zu nehmen, ist auch das Prinzip der Waffengleichheit verletzt, das Bestandteil

des Rechts auf ein faires Gerichtsverfahren ist (BGE 133 I 100 E. 4.3: Urteil

des BGer 5D_203/2013 vom 12. März 2014 E. 2.1). Diese allgemeinen

Verfahrensgrundsätze gelten für alle gerichtlichen Verfahren (BGE 133 I

100.

E. 4.6).

3.4

Nachdem das Migrationsamt dem

Beschwerdeführer den beabsichtigten Widerruf der Aufenthaltsbewilligung in

Aussicht stellte, liess der Beschwerdeführer diverse Fotos der ehelichen

Wohnung einreichen, die ein Zusammenleben mit seiner Ehefrau belegen sollten.

Das Migrationsamt erkundigte sich mit E-Mail vom 1. Februar 2018 bei der

Polizei, ob bestätigt werden könne, dass bei der Kontrolle der Wohnung, die auf

den Fotos ersichtlichen Möbel vorgefunden worden seien. Mit E-Mail vom 8.

Februar 2018 nahm die Polizei Stellung dazu. Aus der angefochtenen Verfügung

vom 20. März 2018 geht hervor, dass sich das Migrationsamt bei seinem

Entscheid direkt auf die erwähnten E-Mails stützte.

3.5

Die vorgenannten E-Mails wurden vom

Migrationsamt bzw. von der Polizei erst nach der Stellungnahme des

Beschwerdeführers verfasst bzw. beantwortet. Für die Zustellung der E-Mails an

den Beschwerdeführer fehlt jeglicher Nachweis. Selbst mit dem angefochtenen

Entscheid hat der Beschwerdeführer keine Kenntnis davon erhalten. Vor dem

Hintergrund, dass gestützt auf diese E-Mails ein Entscheid zu Ungunsten des

Beschwerdeführers gefällt worden ist, ohne ihm vorgängig die Möglichkeit zur

Stellungnahme einzuräumen, wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

3.6

Eine nicht besonders schwerwiegende

Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn

die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer

Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die

Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus

- im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache

an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die

Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)

Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2;136 V 117 E. 4.2.2.2; 33 I

201.

E. 2.2).

3.7

Die Qualifikation der Gehörsverletzung

kann offenbleiben, denn selbst bei einer schweren Gehörsverletzung hätte die

Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf

geführt. Da das Verwaltungsgericht grundsätzlich volle Kognition hat, wenn es

wie hier als erste Beschwerdeinstanz urteilt (Art. 67bis Abs. 1 und

2.

Verwaltungsrechtspflegegesetzt [VRG, BGS 124.11]), und dem Beschwerdeführer

mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 Gelegenheit zur Stellungnahme zu den E-Mails

der Migrationsbehörde vom 1. Februar 2018 bzw. der Polizei vom 8. Februar 2018

geboten wurde, ist diese Gehörsverletzung geheilt worden.

3.8

Der Anspruch auf rechtliches Gehör

gebietet auch, dass

die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft

und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass

ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die

wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen

und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die

Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes

einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 184 E.

2.2

; 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen).

3.9

Inwiefern der angefochtene Entscheid

diesen Minimalanforderungen nicht genügen würde, ist nicht ersichtlich. Dass

die Vorinstanz Ausführungen des Beschwerdeführers zum Sachverhalt und die von

ihm eingereichten Beweismittel ungenügend berücksichtigt hat, ergibt sich

nicht. Wie soeben erwähnt, ist es nicht erforderlich,

dass sich die Vorinstanz mit allen Parteistandpunkten ausführlich

auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Entgegen

den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz die Aussagen der

Chefin und der Nachbarn des Beschwerdeführers sehr wohl gewürdigt: Sie hat sie

als unglaubwürdig qualifiziert. Wie

es sich damit verhält, ist keine Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs,

sondern eine solche der Anwendung des materiellen Rechts.

4.1

Der Beschwerdeführer ersucht um

Partei- und Zeugenbefragung. Dies würde die Durchführung einer öffentlichen

Verhandlung voraussetzen, was vom Beschwerdeführer nicht verlangt wurde. Gemäss

§ 52 Abs. 1 VRG sind die Verwaltungsgerichtsbehörden

nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden

mündliche Verhandlungen (zwingend) nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen

übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten;

sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen,

sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall

wurden die Vorakten beigezogen und der Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt

in der Beschwerdeschrift und seinen weiteren Eingaben ausführlich aufgezeigt.

Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das

Gericht durch eine Partei- und Zeugenbefragung anlässlich einer Verhandlung

gewinnen könnte. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.

4.2

Die Pflicht zur Durchführung einer

öffentlichen Gerichtsverhandlung setzt im Übrigen nach der Rechtsprechung einen

klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung

einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (Urteil des EGMR i.S. Hurter

gegen die Schweiz vom 15. Dezember 2005, Nr. 53146/99, Ziff. 34; BGE 130 II 425

E. 2.4.). Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer

öffentlichen Verhandlung gestellt, sondern lediglich um Partei- und

Zeugenbefragungen im Sinne von Beweisanträgen ersucht. Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,

SR 0.101) hat im vorliegenden Zusammenhang daher

keine über Art. 29 Abs. 2 BV

hinausgehende Bedeutung

(BGE 134 I 140 E. 5.2).

5.1

Der Beschwerdeführer hat als

Ehegatte einer deutschen, in der Schweiz aufenthaltsberechtigten

Staatsangehörigen gestützt auf das Freizügigkeitsrecht grundsätzlich einen

(abgeleiteten) Aufenthaltsanspruch, solange die Ehe formell fortdauert (Art. 7

lit. d des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits

und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über

die Freizügigkeit [FZA, SR 0.142.112.681] i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA; Urteil

des EuGH vom 13. Februar 1985 C-267/83 Diatta, Rec. 1985 S. 567; BGE 130 II 113

E. 8).

5.2

Der Aufenthaltsanspruch nach dem

Freizügigkeitsrecht steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs; fehlt der

Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich dazu, die

ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt auch der

staatsvertragliche Anspruch dahin (BGE 139 II 393 E. 2.1).

5.3

Ein Bewilligungsanspruch entfällt

demnach, wenn von vornherein nie der Wille bestand, eine dauerhafte

Gemeinschaft zu begründen, und der einzige Zweck der Heirat darin liegt, dem

Ausländer zu einer fremdenpolizeilichen Bewilligung zu verhelfen. Das Vorliegen

einer Ausländerrechtsehe darf nicht leichthin angenommen werden. Es ist Sache

der Migrationsbehörden, eine Scheinehe nachzuweisen. Ob eine Scheinehe geschlossen

wurde, entzieht sich oft einem direkten Beweis und ist bloss durch Indizien zu

erstellen. Für die Annahme einer Scheinehe bedarf es konkreter Hinweise darauf,

dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollen,

sondern die Ehe nur aus fremdenpolizeilichen Überlegungen geschlossen haben.

Diesbezügliche Indizien lassen sich unter anderem darin erblicken, dass dem

Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat keine

Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden

wäre. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die Umstände und

die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen sowie insbesondere die Tatsache,

dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Dasselbe

gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde oder wenn ein

erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern besteht. Dass die

Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt

nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während einer gewissen

Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges

Verhalten kann auch nur vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen. Eine Scheinehe

liegt demgegenüber nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive für

den Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist zusätzlich, dass der

Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft - zumindest bei einem der Ehepartner

- von Anfang an nicht gegeben ist (vgl. Urteil des BGer 2C_58/2012 E. 3.1 und

3.2

mit Hinweisen).

6.1

Der Beschwerdeführer macht geltend,

der zwischen ihm und seiner Ehefrau bestehende Altersunterschied von 18 Jahren

spreche ebenso wenig für eine Scheinehe wie der Umstand, dass sie anlässlich

der Prüfung des Familiennachzugs widersprüchliche Angaben gemacht hätten.

Ohnehin verhalte sich die Vorinstanz widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich,

wenn sie plötzlich die veralteten Aussagen als Argument für eine Scheinehe

vorbringe, obwohl sie gestützt auf diese Aussagen die Aufenthaltsbewilligung

erteilt habe. Der Sachverhaltsbericht der Polizei habe mittels Fotos widerlegt

werden können. In den Akten seien diverse Fotos, welche beweisten, dass er mit

seiner Ehefrau in der ehelichen Wohnung lebe. Es sei notorisch, dass sich

gewisse Teile einer Wohnungseinrichtung im Laufe eines halben Jahres verändern,

Möbel verschwinden oder dazu kommen würden. Er bestreite jedoch ausdrücklich,

er habe Möbelstücke gekauft oder vertauscht, um etwas zu vertuschen. Tatsächlich

sei die Wohnung anfänglich spärlich eingerichtet gewesen. Er verfüge nur über

ein sehr begrenztes Einkommen und müsse davon Alimente an seine Tochter

bezahlen. Nachbarn bestätigten nach wie vor, dass er zusammen mit seiner

Ehefrau in einer Wohnung lebe.

6.2

Der Umstand, dass die Behörde zunächst -

allenfalls trotz gewisser Zweifel - die Bewilligung erteilt hat, schliesst eine

nachträgliche Prüfung nicht aus. Vielmehr

sind die Behörden gehalten, bei Bekanntwerden neuer Sachverhaltselemente eine

erneute Gesamtbetrachtung vorzunehmen und gegebenenfalls die entsprechenden

Konsequenzen daraus zu ziehen (vgl. Urteile des BGer 2C_328/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 2.3;

2C_500/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 2.5).

6.3

Anlässlich der Prüfung des

Familiennachzugs wurde Folgendes festgehalten: Bezüglich der ersten Begegnung habe

die Ehefrau ausgesagt, sie hätte ihren Ehemann im Dezember 2014 an ihrem

Arbeitsplatz [...] kennen gelernt, wo sie […] arbeite. Der Beschwerdeführer

habe sich dort mit seiner Tochter aufgehalten. Er habe diese damals über die

Feiertage besucht. Der Beschwerdeführer habe jedoch ausgesagt, er sei mit einem

Kollegen im [...] gewesen. Die Ehefrau kenne das Geburtsdatum des Ehemannes

nicht. Auf die Frage nach dem Datum der Heirat habe der Ehemann mit zwei

falschen Daten geantwortet. Der Ehemann habe eine Schwester. Die Ehefrau kenne deren

Namen nicht und habe auch die Namen der Eltern des Ehemannes nicht richtig

wiedergeben können. Auch kenne sie den Namen der Ex-Ehefrau ihres Ehemannes

nicht und auch bei dem Namen seines Kindes sei sie sich nicht sicher gewesen. Der

Ehemann kenne die Namen seiner Schwiegereltern nicht. Der Ehemann wisse zwar,

dass der Sohn der Ehefrau krank sei, kenne jedoch dessen Namen nicht. Der

Ehemann glaube, seine Frau habe in der Schweiz eine beste Freundin. Die Ehefrau

habe aber mitgeteilt, sie habe in der Schweiz noch überhaupt keine Freunde.

Bezüglich des Tagesablaufes am Vortag der Befragung hätten beide völlig

unterschiedliche Auskünfte gegeben. Bezüglich der gesundheitlichen Probleme

seiner Ehefrau habe der Ehemann nicht gewusst, dass sie sich einer

Hüftoperation habe unterziehen müssen, er habe von einer Operation am Fuss

gesprochen. Auf die Frage, ob sie beide noch gemeinsame Kinder haben möchten,

habe die Gesuchstellerin ausgeführt, sie hätten darüber […] noch nicht

gesprochen. Er habe ausgesagt, sie hätten darüber gesprochen. Die Ehefrau habe

ihren Ehemann noch nie in seiner Wohnung in [...] in Serbien besucht, obwohl

die Beziehung nun schon über eineinhalb Jahre lang geführt werde und die beiden

auch in der Nähe von [...] geheiratet hätten. Nach einem halben Jahr habe sich

das Paar bereits entschieden, zu heiraten. Obwohl die Hochzeit in der Nähe der

Heimatstadt des Ehemannes stattgefunden habe, hätten weder seine dort lebende

Schwester noch seine Mutter an der Hochzeit teilgenommen. Der Ehemann

entschuldige diesen Umstand mit der Schwangerschaft seiner Schwester. Gemäss

dem Beschwerdeführer habe es keine Flitterwochen gegeben. Seine Ehefrau habe

dazu gemeint, sie sei eine Woche «unten» gewesen. Der Umstand, dass die Verwandten

seiner Frau an der Heirat nicht haben teilnehmen können, werde damit entschuldigt,

dass diese nicht «so schnell» hätten anreisen können. Die zuständige Behörde

hielt zusammengefasst fest, zwischen den Ehegatten bestehe ein Altersunterschied

von 18 Jahren. Beide würden jedoch ursprünglich aus demselben Kulturkreis

stammen. Die Verständigung sei gegeben. Das Paar wohne zurzeit gemäss

übereinstimmender Aussagen von Bekannten zusammen und die Beziehung werde

zurzeit ihrer Ansicht nach gelebt. Zwar mache das Ehepaar bei der Befragung

teilweise widersprüchliche Angaben, jedoch hätte es auch übereinstimmende

Aussagen gegeben. Obwohl einige Indizien für eine Zweckehe sprechen würden,

würden zum heutigen Zeitpunkt nicht genügend Indizien bestehen, die klar auf

eine geplante Scheinehe schliessen lassen würden.

6.4

Das Migrationsamt veranlasste im August

2017.

Abklärungen der Wohnverhältnisse in der Wohnung an der [...]strasse [...]

in [...] durch die Polizei. Dem von der Polizei verfassten Bericht vom 17.

September 2017 über die Kontrolle vom 24. August 2017 ist Folgendes zu

entnehmen: Nach mehrfachem Klingeln habe der Beschwerdeführer die Wohnungstüre

geöffnet. Auf die Frage, ob seine Ehefrau ebenfalls zu Hause sei, habe der

Beschwerdeführer geantwortet, sie sei zurzeit in Deutschland bei ihrer

Schwester, da es in der Familie gesundheitliche Probleme gebe. Die Wohnung sei

nur spärlich eingerichtet gewesen. Im Wohnzimmer seien ein Sofa, ein Salontisch

und ein Fernseher gestanden. Im Schlafzimmer hätten sich ein Bett und ein

Nachttisch sowie eine Kiste befunden. Die Küche sei mit einem kleinen Esstisch

und zwei Hockern ausgestattet gewesen. Im «Gästezimmer» hätten sich ein nicht bezogenes

Bett und ein kleiner Schrank befunden. Mit Ausnahme von Wohnzimmer und Küche

hätten keine Lampen in den Räumen festgestellt werden können. Im

Eingangsbereich seien fünf Paar Männerschuhe, jedoch keine Frauenschuhe,

gestanden. Die Küche sei mit einem kleinen Tisch und zwei Hockern ausgestattet

gewesen. Zudem sei auf dem Tisch ein Computer aufgestellt und angeschlossen

gewesen. Aufgrund dessen sei kaum Platz für eine Person am Tisch gewesen.

Weiter seien die Küchenschränke minimal mit Küchenutensilien und

Nahrungsmitteln gefüllt gewesen. Ebenfalls sei der Kühlschrank fast leer

gewesen. Das Wohnzimmer habe ein Zweiersofa, einen Salontisch und einen

Fernseher mit Fernsehmöbel beinhaltet. Bilder oder Fotos hätten keine

festgestellt werden können. Im Schlafzimmer sei das Bett mit einem Kopfkissen

und einer Decke bestückt gewesen. In der Ecke sei eine Kiste mit Männerkleidern

gestanden. Weiter hätten sich keine Möbel im Schlafzimmer befunden. Im

Badezimmer habe auf dem Waschbecken ein Becher mit zwei Zahnbürsten gestanden.

Im Spiegelkasten hätten lediglich Pflegeprodukte und Parfüms von Männern

festgestellt werden können. Auch ansonsten hätten sich im Badezimmer keine

Frauenprodukte befunden. Die Polizisten schlussfolgerten, gestützt auf die

polizeiliche Feststellung könne davon ausgegangen werden, dass der

Beschwerdeführer grösstenteils alleine in der Wohnung lebe.

6.5

Das Ergebnis der Abklärung durch die Polizei

Kanton Solothurn, wie es im Bericht vom 17. September 2017 festgehalten wird,

ist klar: Zum Zeitpunkt der Kontrolle am 24. August 2017 bestand keine

Wohngemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau. Der

Beschwerdeführer bestreitet die Richtigkeit der Feststellungen im polizeilichen

Bericht, indem er ihnen eine diametral andere Darstellung entgegenstellt und im

Übrigen den Rechtsstandpunkt einnimmt, die Polizisten hätten nicht unter

Wahrheitseid ausgesagt und er habe den Bericht nicht unterzeichnet, weshalb ihm

keine Beweiskraft zukomme. Wohl fehlt eine Unterschrift des Beschwerdeführers.

Allerdings handelt es sich beim Bericht nicht um ein Protokoll seiner Aussagen,

sondern um die schriftliche Auskunft von Amtspersonen, die in Fragen der

Sachverhaltsermittlung besonders geschult sind und einer straf- und

disziplinarrechtlichen Wahrheitspflicht unterstehen über das, was sie

anlässlich des Kontrollgangs in der Wohnung sahen und von den dort anwesenden

Personen vernahmen. Als solche schriftliche Auskunft ist der Polizeibericht ein

zulässiges, der freien Würdigung unterliegendes Beweismittel. Die

rapportierenden Polizeibeamten müssten schon vorsätzlich die Unwahrheit zu

Papier gebracht haben, was vernünftigerweise ausgeschlossen werden kann. Es ist

daher davon auszugehen, dass der Polizeibericht in Bezug auf die getroffenen

Feststellungen und die Wiedergabe der Äusserungen korrekt ist. Dasselbe gilt

für die im E-Mail vom 8. Februar 2018 von der Polizei gemachten Äusserungen,

wonach der vom Beschwerdeführer mittels Fotos dokumentierte Zustand der Wohnung

nicht dem Zustand anlässlich der Abklärung entsprach.

6.6

Trotz gegenteiliger Beteuerung des

Beschwerdeführers und seiner Ehefrau bestehen also zahlreiche Indizien

(anfänglich spärlich eingerichtete Wohnung, keine Bilder/Fotos des Ehepaares,

keine Frauenkleider, keine Pflegeprodukte für Frauen), dass gar nie ein

eheliches Zusammenwohnen stattgefunden hat. Zusammen mit den Indizien, die

bereits vor der Abklärung der Wohnverhältnisse gegen ein gelebtes Eheleben

hindeuteten (keine Aufenthaltsberechtigung ohne Heirat, kurze Dauer der

Bekanntschaft, erheblicher Altersunterschied, zahlreiche widersprüchliche Angaben

etc.) erscheint eine Ausländerrechtsehe als nachgewiesen. Dem Beschwerdeführer

gelingt es mit seiner Argumentation nicht, den Bestand einer Scheinehe zu

widerlegen. Das gilt insbesondere auch für die durch ihn eingereichten Bestätigungen

der Nachbarn sowie seiner Arbeitgeberin, die als blosse Gefälligkeitsschreiben

qualifiziert werden müssen.

7.1

Der Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung liegt im Ermessen der zuständigen Behörde. Gemäss Art. 96 Abs. 1 Bundesgesetz

über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) berücksichtigen die

zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung generell die öffentlichen

Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der

Ausländerinnen und Ausländer. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des

Widerrufs sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich die Dauer

der bisherigen Anwesenheit, das Alter bei der Einreise in die Schweiz, die

sozialen, familiären und beruflichen Beziehungen sowie die dem Betroffenen im

Falle seiner Rückkehr drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Urteile des

BGer 2C_682/2012 vom 7. Februar 2013 E. 5.1;2C_401/2012 vom 18. September 2012

E. 4.1;2C_54/2012 vom 23. Juli 2012 E. 4.2).

7.2

Der Beschwerdeführer bringt vor, eine

Wegweisung sei unverhältnismässig. Seit seiner Einreise in die Schweiz sei er

stets arbeitstätig gewesen und habe nie Sozialhilfe bezogen. Eine Wegweisung

würde den Kontakt zu seiner Ehefrau und Tochter verunmöglichen.

7.3

Es ist dem Beschwerdeführer sicherlich

zu Gute zu halten, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz stets

arbeitstätig und nie sozialhilfeabhängig gewesen ist. Diese positiven Umstände können

aber keineswegs dazu führen, dass von einem schwerwiegenden persönlichen

Härtefall auszugehen ist. Sie genügen nicht, um die Wegweisung als

unverhältnismässig erscheinen zu lassen. Dass der Beschwerdeführer eine gelebte

Beziehung zu seiner Tochter hat, wird weder behauptet noch belegt, so dass der

Beschwerdeführer auch aus dem Kontakt zu seiner Tochter nichts zu seinen

Gunsten ableiten kann. Angesichts dieser Umstände hat die Vorinstanz von ihrem

Ermessen bei Erlass der Wegweisungsverfügung korrekt Gebrauch gemacht. Aufgrund

der nicht einmal zweijährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist dem

Beschwerdeführer eine Rückkehr in sein Heimatland ohne weiteres zumutbar.

8.1

Zusammengefasst ist die Vermutung

der Vorinstanz, wonach zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau kein

wirklicher Ehewille bestanden hat, begründet, deuten doch mehrere Indizien

darauf hin, dass die Ehegatten nicht beabsichtigten, eine echte eheliche

Gemeinschaft zu führen. Dem Beschwerdeführer gelingt es jedenfalls nicht, den

Bestand einer Scheinehe zu widerlegen. Die Wegweisung des Beschwerdeführers ist

nicht unverhältnismässig. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet,

sie ist abzuweisen.

8.2

Der Beschwerde wurde mit

Präsidialverfügung vom 17. April 2018 die aufschiebende Wirkung erteilt. Für

die Ausreise ist dem Beschwerdeführer deshalb eine neue Frist anzusetzen. Der

Beschwerdeführer hat die Schweiz innerhalb von acht Wochen ab Rechtskraft des

vorliegenden Urteils zu verlassen.

9.1

Beim vorliegenden Verfahrensausgang

hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen. Aufgrund der Gehörsverletzung sind ein Drittel

der Gerichtskosten von CHF 1'500.00 vom Staat Solothurn zu tragen. Das Gesuch

des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurde

bereits mit Verfügung vom 24. April 2018 gutgeheissen. Daher hat der Kanton

Solothurn die gesamten Gerichtskosten von CHF 1'500.00 zu tragen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats für zwei Drittel bzw.

CHF 1'000.00, sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG

i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

9.2

Die unentgeltliche Rechtsbeiständin

des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Olivia Müller, reichte am 10. Oktober

2018.

eine Kostennote zu den Akten, mit der sie eine Vergütung für ihre

Leistungen ab dem 2. November 2018 [recte: 2017] bis zum Abschluss des

Verfahrens in Rechnung stellt. Im Zusammenhang mit dem verwaltungsgerichtlichen

Verfahren stehen erst die Aufwendungen ab dem 26. März 2018. Der in Rechnung

gestellte Aufwand von 18.75 Stunden ist deshalb um 7.6 Stunden zu kürzen. Zu

kürzen ist entsprechend auch der verlangte Auslagenersatz von total CHF 514.10.

Eine Kürzung der Auslagen um die Hälfte erscheint angemessen.

Entsprechend der Regelung bei den

Gerichtskosten ist für ein Drittel des zu berücksichtigenden Aufwandes eine

Parteientschädigung im Betrag von CHF 1'000.70 (3.72 Stunden à CHF 250.00

zuzüglich MwSt.) zu leisten. Die (restliche) Entschädigung aus unentgeltlicher

Rechtspflege ist somit auf CHF 1'717.85 (Honorar: CHF 1'338.00 [7.43 Stunden à

CHF 180.00], Auslagen: CHF 257.05, MwSt.: CHF 122.80) festzusetzen.

Vorbehalten bleibt dafür der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn

Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Olivia Müller im

Umfang von CHF 560.45 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 3'279.00),

sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG

i.V.m. Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Schweiz innerhalb von acht

Wochen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu verlassen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden zu einem Drittel dem Kanton

auferlegt. Zwei Drittel werden A.___ auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen.

Vorbehalten bleibt in diesem Umfang der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, sobald A.___ dazu in der Lage ist.

4. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Olivia Müller, für das Beschwerdeverfahren

wird auf CHF 2'718.55 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist vom Staat

Solothurn zu tragen, CHF 1'000.70 als Parteientschädigung, im Umfang von CHF

1'717.85 zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Vorbehalten

bleibt für letztere der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Olivia Müller im Umfang von CHF 560.45,

sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel

Das vorliegende

Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_1049/2018 vom 21. März 2019 aufgehoben.