VWBES.2018.133
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
24. Oktober 2018Deutsch24 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 24. Oktober 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Olivia Müller,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung
und Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Der serbische Staatsangehörige A.___,
geb. [...] 1980, heiratete am 13. September 2006 die in der Schweiz
niederlassungsberechtigte B.___, geb. [...] 1979, und erhielt im Rahmen des
Familiennachzugs am 24. Oktober 2006 eine Aufenthaltsbewilligung. Der
gemeinsame Haushalt von A.___ und B.___ wurde am 14. Januar 2007 aufgehoben. A.___
und B.___ haben eine gemeinsame Tochter, welche [...] 2007 zur Welt kam. Mit
Verfügung des Amtes für Migration des Kantons Bern vom 3. August 2008
wurde die Aufenthaltsbewilligung von A.___ nicht mehr verlängert und er wurde per
4. September 2009 aus der Schweiz ausgewiesen. Die dagegen ergriffenen
Rechtsmittel blieben erfolglos. Am 10. August 2015 verheiratete sich der inzwischen
von B.___ geschiedene A.___ in Serbien mit der deutschen Staatsangehörigen C.___,
geb. [...] 1962, welche über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz
verfügt.
1.2 Die Migrationsbehörde des Kantons
Solothurn bewilligte das von C.___ zugunsten von A.___ gestellte
Familiennachzugsgesuch - trotz des Verdachts auf das Bestehen einer Scheinehe -
mit Verfügung vom 18. November 2016 und erteilte A.___ eine Aufenthaltsbewilligung.
2.1 Am 7. Juli 2017 gab das
Migrationsamt polizeiliche Abklärungen der Wohnverhältnisse im Hinblick auf
eine allfällige Scheinehe in Auftrag. Es gelangte aufgrund des
Ermittlungsberichts der Kantonspolizei Solothurn vom 17. September 2017 (Besuch
vom 24. August 2017 an der [...]strasse [...] in [...]) zur Überzeugung, dass
die Ehe von A.___ und C.___ lediglich der Erlangung der Aufenthaltsbewilligung
diene. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs bestritt A.___ das Vorliegen einer
Scheinehe und reichte diverse Akten (Bestätigung von Nachbarn und vom Arbeitgeber
sowie diverse Fotos) zu den Akten, die das Vorliegen einer Scheinehe widerlegen
sollten.
2.2 Das Migrationsamt liess die
Kantonspolizei Solothurn zu den von A.___ eingereichten Fotos Stellung nehmen. Die
entsprechende Stellungnahme (E-Mail) datiert vom 8. Februar 2018.
2.3 Mit Verfügung vom 20. März 2018
widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A.___ und wies ihn
per 30. Juni 2018 aus der Schweiz aus.
3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 27. März 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
1.
Die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers sei nicht zu widerrufen.
Es sei keine Wegweisung zu verfügen. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers
sei zu verlängern. Es sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Schweiz
nicht zu verlassen hat.
2.
Die Verfügung vom
20. März 2018 der Beschwerdegegnerin sei entsprechend aufzuheben bzw.
abzuändern.
3.
Es sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
4.
Dem Beschwerdeführer
sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die unterzeichnende
Rechtsanwältin sei als seine unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen.
5.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Zudem stellte er die Beweisanträge, der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau seien persönlich zu befragen, ebenso die
Arbeitgeberin des Beschwerdeführers sowie die Nachbarn.
3.2 Mit Vernehmlassung vom 13. April
2018 schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde
unter Kostenfolge.
3.3 In Präsidialverfügungen wurden der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.
3.4 Im Juni 2018 verlegten der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau ihren Wohnsitz nach [...]. Mit Eingabe vom
15. Oktober 2018 bestätigte der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
1.2
Der Beschwerdeführer hat während dem
vorliegend hängigen Rechtsmittelverfahren seinen Wohnsitz in den Kanton [...] verlegt.
Mit der Eröffnung des Rechtsmittelverfahrens vor dem solothurnischen Gericht ist
die Litispendenz eingetreten, womit das Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig bleibt (§ 58
Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11, Art. 64
Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das Migrationsamt, welches das
Vorliegen einer Scheinehe bejahte, führte dazu aus, was folgt: Bei der Prüfung
des Familiennachzugsgesuchs hätten bereits einige Indizien auf ein
rechtsmissbräuchliches Verhalten hingedeutet (grosser Altersunterschied, Heirat
als einzige Möglichkeit, ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen,
Heirat kurze Zeit nach dem Kennenlernen, diverse widersprüchliche Angaben der
Ehegatten). Da nach
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung weiterhin Zweifel an einer gelebten
Beziehung bestanden hätten, sei die Polizei Kanton Solothurn beauftragt worden,
an der Wohnadresse des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau eine Kontrolle
durchzuführen. Die Überprüfung der Wohnverhältnisse hätten den bereits beim
Familiennachzugsgesuch bestehenden Verdacht einer Scheinehe bestätigt. Die
Polizeibeamten, welche die Wohnung kontrolliert hätten, hätten bestätigen
können, dass es sich bei der Wohnungseinrichtung auf den vom Beschwerdeführer
im Rahmen des rechtlichen Gehörs eingereichten Fotos, nicht um diejenige
handle, welche sie bei der Kontrolle angetroffen hätten. Dies zeige, dass sich
der Beschwerdeführer und seine Ehefrau grosse Mühe gemacht hätten, die
Situation zu vertuschen, indem sie einen Teil der Wohnungseinrichtung
(Küchentisch, Stühle, Bett, Sofa) ausgetauscht bzw. neues Mobiliar angeschafft
hätten. Noch im Dezember 2017 habe der Beschwerdeführer die spärliche
Wohnungseinrichtung mit der angespannten finanziellen Lage begründet. Dass sich
zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle keine Effekten der Ehefrau, also weder
Kleider noch Schuhe, in der Wohnung befunden hätten, könne kaum mit der
Begründung abgetan werden, die Ehefrau habe sich in Deutschland befunden. Diese
werde wohl kaum für den angeblich dreitägigen Deutschlandbesuch alle ihre
Effekten mitgenommen haben. Die Abklärungen der Polizei zeigten eindeutig, dass
die Wohnung lediglich vom Beschwerdeführer bewohnt werde. Den Bestätigungen der
Chefin und auch diejenige der Nachbarn des Beschwerdeführers könne kaum mehr
Glauben geschenkt werden, da die Abklärungen vor Ort durch die Polizeibeamten
ein anderes Bild ergeben hätten.
3.1
Der Beschwerdeführer rügt in mehrerer
Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör: Zum einen
stütze sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid auf E-Mails des Migrationsamts
vom 1. Februar 2018 sowie der Kantonspolizei Solothurn vom 8. Februar 2018, die
ihm gar nie mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht worden
seien. Zum andern sei die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort
auf die entsprechenden Bestätigungen seiner Nachbarn und seiner Arbeitgeberin
eingegangen, womit die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt habe und ihm
letztlich den Tatbeweis des tatsächlich bestehenden Ehewillens verwehrt habe.
3.2
Das Recht, angehört zu werden, ist
formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen
Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur
Aufhebung des angefochtenen Entscheides (vgl.
statt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.2). Deshalb ist die Rüge der Gehörsverletzung
vorweg zu prüfen.
3.3
Nach ständiger höchstrichterlicher
Rechtsprechung (vgl. z.B. BGE 137 I 195; 133 I 100) ist der Anspruch auf
rechtliches Gehör ein Teilaspekt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens
von Art. 29 Abs. 1 Schweizerische Bundesverfassung (BV, SR 101) bzw. Art.
6.
Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101). Er umfasst das Recht, von jeder dem Gericht eingereichten
Stellungnahme und Vernehmlassung der anderen Verfahrensparteien, unteren
Instanzen und weiteren Stellen Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu
können, unabhängig davon, ob diese neue Tatsachen oder Argumente enthält und ob
sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermag. Insbesondere ist es Sache
der Parteien zu beurteilen, ob ein Dokument einen Kommentar erfordere; das
Vertrauen der Rechtsuchenden in die Justiz gründet u.a. auf der Gewissheit,
sich zu jedem Aktenstück äussern zu können. Wird daher dem Beschwerdeführer
keine Möglichkeit eingeräumt, zu den Bemerkungen des Beschwerdegegners Stellung
zu nehmen, ist auch das Prinzip der Waffengleichheit verletzt, das Bestandteil
des Rechts auf ein faires Gerichtsverfahren ist (BGE 133 I 100 E. 4.3: Urteil
des BGer 5D_203/2013 vom 12. März 2014 E. 2.1). Diese allgemeinen
Verfahrensgrundsätze gelten für alle gerichtlichen Verfahren (BGE 133 I
100.
E. 4.6).
3.4
Nachdem das Migrationsamt dem
Beschwerdeführer den beabsichtigten Widerruf der Aufenthaltsbewilligung in
Aussicht stellte, liess der Beschwerdeführer diverse Fotos der ehelichen
Wohnung einreichen, die ein Zusammenleben mit seiner Ehefrau belegen sollten.
Das Migrationsamt erkundigte sich mit E-Mail vom 1. Februar 2018 bei der
Polizei, ob bestätigt werden könne, dass bei der Kontrolle der Wohnung, die auf
den Fotos ersichtlichen Möbel vorgefunden worden seien. Mit E-Mail vom 8.
Februar 2018 nahm die Polizei Stellung dazu. Aus der angefochtenen Verfügung
vom 20. März 2018 geht hervor, dass sich das Migrationsamt bei seinem
Entscheid direkt auf die erwähnten E-Mails stützte.
3.5
Die vorgenannten E-Mails wurden vom
Migrationsamt bzw. von der Polizei erst nach der Stellungnahme des
Beschwerdeführers verfasst bzw. beantwortet. Für die Zustellung der E-Mails an
den Beschwerdeführer fehlt jeglicher Nachweis. Selbst mit dem angefochtenen
Entscheid hat der Beschwerdeführer keine Kenntnis davon erhalten. Vor dem
Hintergrund, dass gestützt auf diese E-Mails ein Entscheid zu Ungunsten des
Beschwerdeführers gefällt worden ist, ohne ihm vorgängig die Möglichkeit zur
Stellungnahme einzuräumen, wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
3.6
Eine nicht besonders schwerwiegende
Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn
die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die
Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus
- im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die
Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2;136 V 117 E. 4.2.2.2; 33 I
201.
E. 2.2).
3.7
Die Qualifikation der Gehörsverletzung
kann offenbleiben, denn selbst bei einer schweren Gehörsverletzung hätte die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf
geführt. Da das Verwaltungsgericht grundsätzlich volle Kognition hat, wenn es
wie hier als erste Beschwerdeinstanz urteilt (Art. 67bis Abs. 1 und
2.
Verwaltungsrechtspflegegesetzt [VRG, BGS 124.11]), und dem Beschwerdeführer
mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 Gelegenheit zur Stellungnahme zu den E-Mails
der Migrationsbehörde vom 1. Februar 2018 bzw. der Polizei vom 8. Februar 2018
geboten wurde, ist diese Gehörsverletzung geheilt worden.
3.8
Der Anspruch auf rechtliches Gehör
gebietet auch, dass
die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass
ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die
wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die
Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 184 E.
2.2
; 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen).
3.9
Inwiefern der angefochtene Entscheid
diesen Minimalanforderungen nicht genügen würde, ist nicht ersichtlich. Dass
die Vorinstanz Ausführungen des Beschwerdeführers zum Sachverhalt und die von
ihm eingereichten Beweismittel ungenügend berücksichtigt hat, ergibt sich
nicht. Wie soeben erwähnt, ist es nicht erforderlich,
dass sich die Vorinstanz mit allen Parteistandpunkten ausführlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Entgegen
den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz die Aussagen der
Chefin und der Nachbarn des Beschwerdeführers sehr wohl gewürdigt: Sie hat sie
als unglaubwürdig qualifiziert. Wie
es sich damit verhält, ist keine Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs,
sondern eine solche der Anwendung des materiellen Rechts.
4.1
Der Beschwerdeführer ersucht um
Partei- und Zeugenbefragung. Dies würde die Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung voraussetzen, was vom Beschwerdeführer nicht verlangt wurde. Gemäss
§ 52 Abs. 1 VRG sind die Verwaltungsgerichtsbehörden
nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden
mündliche Verhandlungen (zwingend) nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen
übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten;
sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen,
sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall
wurden die Vorakten beigezogen und der Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt
in der Beschwerdeschrift und seinen weiteren Eingaben ausführlich aufgezeigt.
Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das
Gericht durch eine Partei- und Zeugenbefragung anlässlich einer Verhandlung
gewinnen könnte. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.
4.2
Die Pflicht zur Durchführung einer
öffentlichen Gerichtsverhandlung setzt im Übrigen nach der Rechtsprechung einen
klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung
einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (Urteil des EGMR i.S. Hurter
gegen die Schweiz vom 15. Dezember 2005, Nr. 53146/99, Ziff. 34; BGE 130 II 425
E. 2.4.). Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung gestellt, sondern lediglich um Partei- und
Zeugenbefragungen im Sinne von Beweisanträgen ersucht. Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) hat im vorliegenden Zusammenhang daher
keine über Art. 29 Abs. 2 BV
hinausgehende Bedeutung
(BGE 134 I 140 E. 5.2).
5.1
Der Beschwerdeführer hat als
Ehegatte einer deutschen, in der Schweiz aufenthaltsberechtigten
Staatsangehörigen gestützt auf das Freizügigkeitsrecht grundsätzlich einen
(abgeleiteten) Aufenthaltsanspruch, solange die Ehe formell fortdauert (Art. 7
lit. d des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über
die Freizügigkeit [FZA, SR 0.142.112.681] i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA; Urteil
des EuGH vom 13. Februar 1985 C-267/83 Diatta, Rec. 1985 S. 567; BGE 130 II 113
E. 8).
5.2
Der Aufenthaltsanspruch nach dem
Freizügigkeitsrecht steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs; fehlt der
Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich dazu, die
ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt auch der
staatsvertragliche Anspruch dahin (BGE 139 II 393 E. 2.1).
5.3
Ein Bewilligungsanspruch entfällt
demnach, wenn von vornherein nie der Wille bestand, eine dauerhafte
Gemeinschaft zu begründen, und der einzige Zweck der Heirat darin liegt, dem
Ausländer zu einer fremdenpolizeilichen Bewilligung zu verhelfen. Das Vorliegen
einer Ausländerrechtsehe darf nicht leichthin angenommen werden. Es ist Sache
der Migrationsbehörden, eine Scheinehe nachzuweisen. Ob eine Scheinehe geschlossen
wurde, entzieht sich oft einem direkten Beweis und ist bloss durch Indizien zu
erstellen. Für die Annahme einer Scheinehe bedarf es konkreter Hinweise darauf,
dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollen,
sondern die Ehe nur aus fremdenpolizeilichen Überlegungen geschlossen haben.
Diesbezügliche Indizien lassen sich unter anderem darin erblicken, dass dem
Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat keine
Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden
wäre. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die Umstände und
die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen sowie insbesondere die Tatsache,
dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Dasselbe
gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde oder wenn ein
erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern besteht. Dass die
Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt
nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während einer gewissen
Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges
Verhalten kann auch nur vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen. Eine Scheinehe
liegt demgegenüber nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive für
den Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist zusätzlich, dass der
Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft - zumindest bei einem der Ehepartner
- von Anfang an nicht gegeben ist (vgl. Urteil des BGer 2C_58/2012 E. 3.1 und
3.2
mit Hinweisen).
6.1
Der Beschwerdeführer macht geltend,
der zwischen ihm und seiner Ehefrau bestehende Altersunterschied von 18 Jahren
spreche ebenso wenig für eine Scheinehe wie der Umstand, dass sie anlässlich
der Prüfung des Familiennachzugs widersprüchliche Angaben gemacht hätten.
Ohnehin verhalte sich die Vorinstanz widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich,
wenn sie plötzlich die veralteten Aussagen als Argument für eine Scheinehe
vorbringe, obwohl sie gestützt auf diese Aussagen die Aufenthaltsbewilligung
erteilt habe. Der Sachverhaltsbericht der Polizei habe mittels Fotos widerlegt
werden können. In den Akten seien diverse Fotos, welche beweisten, dass er mit
seiner Ehefrau in der ehelichen Wohnung lebe. Es sei notorisch, dass sich
gewisse Teile einer Wohnungseinrichtung im Laufe eines halben Jahres verändern,
Möbel verschwinden oder dazu kommen würden. Er bestreite jedoch ausdrücklich,
er habe Möbelstücke gekauft oder vertauscht, um etwas zu vertuschen. Tatsächlich
sei die Wohnung anfänglich spärlich eingerichtet gewesen. Er verfüge nur über
ein sehr begrenztes Einkommen und müsse davon Alimente an seine Tochter
bezahlen. Nachbarn bestätigten nach wie vor, dass er zusammen mit seiner
Ehefrau in einer Wohnung lebe.
6.2
Der Umstand, dass die Behörde zunächst -
allenfalls trotz gewisser Zweifel - die Bewilligung erteilt hat, schliesst eine
nachträgliche Prüfung nicht aus. Vielmehr
sind die Behörden gehalten, bei Bekanntwerden neuer Sachverhaltselemente eine
erneute Gesamtbetrachtung vorzunehmen und gegebenenfalls die entsprechenden
Konsequenzen daraus zu ziehen (vgl. Urteile des BGer 2C_328/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 2.3;
2C_500/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 2.5).
6.3
Anlässlich der Prüfung des
Familiennachzugs wurde Folgendes festgehalten: Bezüglich der ersten Begegnung habe
die Ehefrau ausgesagt, sie hätte ihren Ehemann im Dezember 2014 an ihrem
Arbeitsplatz [...] kennen gelernt, wo sie […] arbeite. Der Beschwerdeführer
habe sich dort mit seiner Tochter aufgehalten. Er habe diese damals über die
Feiertage besucht. Der Beschwerdeführer habe jedoch ausgesagt, er sei mit einem
Kollegen im [...] gewesen. Die Ehefrau kenne das Geburtsdatum des Ehemannes
nicht. Auf die Frage nach dem Datum der Heirat habe der Ehemann mit zwei
falschen Daten geantwortet. Der Ehemann habe eine Schwester. Die Ehefrau kenne deren
Namen nicht und habe auch die Namen der Eltern des Ehemannes nicht richtig
wiedergeben können. Auch kenne sie den Namen der Ex-Ehefrau ihres Ehemannes
nicht und auch bei dem Namen seines Kindes sei sie sich nicht sicher gewesen. Der
Ehemann kenne die Namen seiner Schwiegereltern nicht. Der Ehemann wisse zwar,
dass der Sohn der Ehefrau krank sei, kenne jedoch dessen Namen nicht. Der
Ehemann glaube, seine Frau habe in der Schweiz eine beste Freundin. Die Ehefrau
habe aber mitgeteilt, sie habe in der Schweiz noch überhaupt keine Freunde.
Bezüglich des Tagesablaufes am Vortag der Befragung hätten beide völlig
unterschiedliche Auskünfte gegeben. Bezüglich der gesundheitlichen Probleme
seiner Ehefrau habe der Ehemann nicht gewusst, dass sie sich einer
Hüftoperation habe unterziehen müssen, er habe von einer Operation am Fuss
gesprochen. Auf die Frage, ob sie beide noch gemeinsame Kinder haben möchten,
habe die Gesuchstellerin ausgeführt, sie hätten darüber […] noch nicht
gesprochen. Er habe ausgesagt, sie hätten darüber gesprochen. Die Ehefrau habe
ihren Ehemann noch nie in seiner Wohnung in [...] in Serbien besucht, obwohl
die Beziehung nun schon über eineinhalb Jahre lang geführt werde und die beiden
auch in der Nähe von [...] geheiratet hätten. Nach einem halben Jahr habe sich
das Paar bereits entschieden, zu heiraten. Obwohl die Hochzeit in der Nähe der
Heimatstadt des Ehemannes stattgefunden habe, hätten weder seine dort lebende
Schwester noch seine Mutter an der Hochzeit teilgenommen. Der Ehemann
entschuldige diesen Umstand mit der Schwangerschaft seiner Schwester. Gemäss
dem Beschwerdeführer habe es keine Flitterwochen gegeben. Seine Ehefrau habe
dazu gemeint, sie sei eine Woche «unten» gewesen. Der Umstand, dass die Verwandten
seiner Frau an der Heirat nicht haben teilnehmen können, werde damit entschuldigt,
dass diese nicht «so schnell» hätten anreisen können. Die zuständige Behörde
hielt zusammengefasst fest, zwischen den Ehegatten bestehe ein Altersunterschied
von 18 Jahren. Beide würden jedoch ursprünglich aus demselben Kulturkreis
stammen. Die Verständigung sei gegeben. Das Paar wohne zurzeit gemäss
übereinstimmender Aussagen von Bekannten zusammen und die Beziehung werde
zurzeit ihrer Ansicht nach gelebt. Zwar mache das Ehepaar bei der Befragung
teilweise widersprüchliche Angaben, jedoch hätte es auch übereinstimmende
Aussagen gegeben. Obwohl einige Indizien für eine Zweckehe sprechen würden,
würden zum heutigen Zeitpunkt nicht genügend Indizien bestehen, die klar auf
eine geplante Scheinehe schliessen lassen würden.
6.4
Das Migrationsamt veranlasste im August
2017.
Abklärungen der Wohnverhältnisse in der Wohnung an der [...]strasse [...]
in [...] durch die Polizei. Dem von der Polizei verfassten Bericht vom 17.
September 2017 über die Kontrolle vom 24. August 2017 ist Folgendes zu
entnehmen: Nach mehrfachem Klingeln habe der Beschwerdeführer die Wohnungstüre
geöffnet. Auf die Frage, ob seine Ehefrau ebenfalls zu Hause sei, habe der
Beschwerdeführer geantwortet, sie sei zurzeit in Deutschland bei ihrer
Schwester, da es in der Familie gesundheitliche Probleme gebe. Die Wohnung sei
nur spärlich eingerichtet gewesen. Im Wohnzimmer seien ein Sofa, ein Salontisch
und ein Fernseher gestanden. Im Schlafzimmer hätten sich ein Bett und ein
Nachttisch sowie eine Kiste befunden. Die Küche sei mit einem kleinen Esstisch
und zwei Hockern ausgestattet gewesen. Im «Gästezimmer» hätten sich ein nicht bezogenes
Bett und ein kleiner Schrank befunden. Mit Ausnahme von Wohnzimmer und Küche
hätten keine Lampen in den Räumen festgestellt werden können. Im
Eingangsbereich seien fünf Paar Männerschuhe, jedoch keine Frauenschuhe,
gestanden. Die Küche sei mit einem kleinen Tisch und zwei Hockern ausgestattet
gewesen. Zudem sei auf dem Tisch ein Computer aufgestellt und angeschlossen
gewesen. Aufgrund dessen sei kaum Platz für eine Person am Tisch gewesen.
Weiter seien die Küchenschränke minimal mit Küchenutensilien und
Nahrungsmitteln gefüllt gewesen. Ebenfalls sei der Kühlschrank fast leer
gewesen. Das Wohnzimmer habe ein Zweiersofa, einen Salontisch und einen
Fernseher mit Fernsehmöbel beinhaltet. Bilder oder Fotos hätten keine
festgestellt werden können. Im Schlafzimmer sei das Bett mit einem Kopfkissen
und einer Decke bestückt gewesen. In der Ecke sei eine Kiste mit Männerkleidern
gestanden. Weiter hätten sich keine Möbel im Schlafzimmer befunden. Im
Badezimmer habe auf dem Waschbecken ein Becher mit zwei Zahnbürsten gestanden.
Im Spiegelkasten hätten lediglich Pflegeprodukte und Parfüms von Männern
festgestellt werden können. Auch ansonsten hätten sich im Badezimmer keine
Frauenprodukte befunden. Die Polizisten schlussfolgerten, gestützt auf die
polizeiliche Feststellung könne davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer grösstenteils alleine in der Wohnung lebe.
6.5
Das Ergebnis der Abklärung durch die Polizei
Kanton Solothurn, wie es im Bericht vom 17. September 2017 festgehalten wird,
ist klar: Zum Zeitpunkt der Kontrolle am 24. August 2017 bestand keine
Wohngemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau. Der
Beschwerdeführer bestreitet die Richtigkeit der Feststellungen im polizeilichen
Bericht, indem er ihnen eine diametral andere Darstellung entgegenstellt und im
Übrigen den Rechtsstandpunkt einnimmt, die Polizisten hätten nicht unter
Wahrheitseid ausgesagt und er habe den Bericht nicht unterzeichnet, weshalb ihm
keine Beweiskraft zukomme. Wohl fehlt eine Unterschrift des Beschwerdeführers.
Allerdings handelt es sich beim Bericht nicht um ein Protokoll seiner Aussagen,
sondern um die schriftliche Auskunft von Amtspersonen, die in Fragen der
Sachverhaltsermittlung besonders geschult sind und einer straf- und
disziplinarrechtlichen Wahrheitspflicht unterstehen über das, was sie
anlässlich des Kontrollgangs in der Wohnung sahen und von den dort anwesenden
Personen vernahmen. Als solche schriftliche Auskunft ist der Polizeibericht ein
zulässiges, der freien Würdigung unterliegendes Beweismittel. Die
rapportierenden Polizeibeamten müssten schon vorsätzlich die Unwahrheit zu
Papier gebracht haben, was vernünftigerweise ausgeschlossen werden kann. Es ist
daher davon auszugehen, dass der Polizeibericht in Bezug auf die getroffenen
Feststellungen und die Wiedergabe der Äusserungen korrekt ist. Dasselbe gilt
für die im E-Mail vom 8. Februar 2018 von der Polizei gemachten Äusserungen,
wonach der vom Beschwerdeführer mittels Fotos dokumentierte Zustand der Wohnung
nicht dem Zustand anlässlich der Abklärung entsprach.
6.6
Trotz gegenteiliger Beteuerung des
Beschwerdeführers und seiner Ehefrau bestehen also zahlreiche Indizien
(anfänglich spärlich eingerichtete Wohnung, keine Bilder/Fotos des Ehepaares,
keine Frauenkleider, keine Pflegeprodukte für Frauen), dass gar nie ein
eheliches Zusammenwohnen stattgefunden hat. Zusammen mit den Indizien, die
bereits vor der Abklärung der Wohnverhältnisse gegen ein gelebtes Eheleben
hindeuteten (keine Aufenthaltsberechtigung ohne Heirat, kurze Dauer der
Bekanntschaft, erheblicher Altersunterschied, zahlreiche widersprüchliche Angaben
etc.) erscheint eine Ausländerrechtsehe als nachgewiesen. Dem Beschwerdeführer
gelingt es mit seiner Argumentation nicht, den Bestand einer Scheinehe zu
widerlegen. Das gilt insbesondere auch für die durch ihn eingereichten Bestätigungen
der Nachbarn sowie seiner Arbeitgeberin, die als blosse Gefälligkeitsschreiben
qualifiziert werden müssen.
7.1
Der Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung liegt im Ermessen der zuständigen Behörde. Gemäss Art. 96 Abs. 1 Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) berücksichtigen die
zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung generell die öffentlichen
Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der
Ausländerinnen und Ausländer. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des
Widerrufs sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich die Dauer
der bisherigen Anwesenheit, das Alter bei der Einreise in die Schweiz, die
sozialen, familiären und beruflichen Beziehungen sowie die dem Betroffenen im
Falle seiner Rückkehr drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Urteile des
BGer 2C_682/2012 vom 7. Februar 2013 E. 5.1;2C_401/2012 vom 18. September 2012
E. 4.1;2C_54/2012 vom 23. Juli 2012 E. 4.2).
7.2
Der Beschwerdeführer bringt vor, eine
Wegweisung sei unverhältnismässig. Seit seiner Einreise in die Schweiz sei er
stets arbeitstätig gewesen und habe nie Sozialhilfe bezogen. Eine Wegweisung
würde den Kontakt zu seiner Ehefrau und Tochter verunmöglichen.
7.3
Es ist dem Beschwerdeführer sicherlich
zu Gute zu halten, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz stets
arbeitstätig und nie sozialhilfeabhängig gewesen ist. Diese positiven Umstände können
aber keineswegs dazu führen, dass von einem schwerwiegenden persönlichen
Härtefall auszugehen ist. Sie genügen nicht, um die Wegweisung als
unverhältnismässig erscheinen zu lassen. Dass der Beschwerdeführer eine gelebte
Beziehung zu seiner Tochter hat, wird weder behauptet noch belegt, so dass der
Beschwerdeführer auch aus dem Kontakt zu seiner Tochter nichts zu seinen
Gunsten ableiten kann. Angesichts dieser Umstände hat die Vorinstanz von ihrem
Ermessen bei Erlass der Wegweisungsverfügung korrekt Gebrauch gemacht. Aufgrund
der nicht einmal zweijährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist dem
Beschwerdeführer eine Rückkehr in sein Heimatland ohne weiteres zumutbar.
8.1
Zusammengefasst ist die Vermutung
der Vorinstanz, wonach zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau kein
wirklicher Ehewille bestanden hat, begründet, deuten doch mehrere Indizien
darauf hin, dass die Ehegatten nicht beabsichtigten, eine echte eheliche
Gemeinschaft zu führen. Dem Beschwerdeführer gelingt es jedenfalls nicht, den
Bestand einer Scheinehe zu widerlegen. Die Wegweisung des Beschwerdeführers ist
nicht unverhältnismässig. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet,
sie ist abzuweisen.
8.2
Der Beschwerde wurde mit
Präsidialverfügung vom 17. April 2018 die aufschiebende Wirkung erteilt. Für
die Ausreise ist dem Beschwerdeführer deshalb eine neue Frist anzusetzen. Der
Beschwerdeführer hat die Schweiz innerhalb von acht Wochen ab Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zu verlassen.
9.1
Beim vorliegenden Verfahrensausgang
hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen. Aufgrund der Gehörsverletzung sind ein Drittel
der Gerichtskosten von CHF 1'500.00 vom Staat Solothurn zu tragen. Das Gesuch
des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurde
bereits mit Verfügung vom 24. April 2018 gutgeheissen. Daher hat der Kanton
Solothurn die gesamten Gerichtskosten von CHF 1'500.00 zu tragen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats für zwei Drittel bzw.
CHF 1'000.00, sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG
i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
9.2
Die unentgeltliche Rechtsbeiständin
des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Olivia Müller, reichte am 10. Oktober
2018.
eine Kostennote zu den Akten, mit der sie eine Vergütung für ihre
Leistungen ab dem 2. November 2018 [recte: 2017] bis zum Abschluss des
Verfahrens in Rechnung stellt. Im Zusammenhang mit dem verwaltungsgerichtlichen
Verfahren stehen erst die Aufwendungen ab dem 26. März 2018. Der in Rechnung
gestellte Aufwand von 18.75 Stunden ist deshalb um 7.6 Stunden zu kürzen. Zu
kürzen ist entsprechend auch der verlangte Auslagenersatz von total CHF 514.10.
Eine Kürzung der Auslagen um die Hälfte erscheint angemessen.
Entsprechend der Regelung bei den
Gerichtskosten ist für ein Drittel des zu berücksichtigenden Aufwandes eine
Parteientschädigung im Betrag von CHF 1'000.70 (3.72 Stunden à CHF 250.00
zuzüglich MwSt.) zu leisten. Die (restliche) Entschädigung aus unentgeltlicher
Rechtspflege ist somit auf CHF 1'717.85 (Honorar: CHF 1'338.00 [7.43 Stunden à
CHF 180.00], Auslagen: CHF 257.05, MwSt.: CHF 122.80) festzusetzen.
Vorbehalten bleibt dafür der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn
Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Olivia Müller im
Umfang von CHF 560.45 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 3'279.00),
sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG
i.V.m. Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz innerhalb von acht
Wochen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu verlassen.
3. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden zu einem Drittel dem Kanton
auferlegt. Zwei Drittel werden A.___ auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen.
Vorbehalten bleibt in diesem Umfang der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, sobald A.___ dazu in der Lage ist.
4. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Olivia Müller, für das Beschwerdeverfahren
wird auf CHF 2'718.55 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist vom Staat
Solothurn zu tragen, CHF 1'000.70 als Parteientschädigung, im Umfang von CHF
1'717.85 zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Vorbehalten
bleibt für letztere der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Olivia Müller im Umfang von CHF 560.45,
sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel
Das vorliegende
Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_1049/2018 vom 21. März 2019 aufgehoben.