VWBES.2018.138
Ausschaffungshaft
3. Mai 2018Deutsch13 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 3. Mai 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Dieter Roth,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
2. Haftgericht,
Beschwerdegegner
betreffend Ausschaffungshaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. [...] August 1981,
von der Türkei, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste am 9. August
2017 mit dem Zug aus Deutschland kommend in die Schweiz ein. Im Zug zwischen
Basel und Olten wurde der Beschwerdeführer von einer Patrouille des Grenzwachtkorps
kontrolliert. Dabei stellte sich heraus, dass der Aufenthaltstitel für Italien
abgelaufen war. Die Carta d’Identità der italienischen Gemeinde [...] sowie die
türkische Identitätskarte waren gültig. Ein Reisedokument, das die Einreise in
die Schweiz erlaubt hätte, besass der Beschwerdeführer aber nicht.
2. In der Folge ordnete das
Migrationsamt (nachfolgend MISA genannt) am 10. August 2017 gestützt auf
Art. 64 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) die Wegweisung des Beschwerdeführers an. Gleichentags verfügte das MISA
die Ausschaffungshaft für drei Monate und beantragte dem Haftgericht deren
Bestätigung. Mit Verfügung vom 11. August 2017 bestätigte das Haftgericht
die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft und genehmigte sie
antragsgemäss für drei Monate, d.h. bis 8. November 2017.
3. Am 24. August 2017 stellte der
Beschwerdeführer beim Staatssekretariat für Migration (nachfolgend SEM genannt)
ein Asylgesuch.
4. Gemäss Schreiben vom 29. August
2017 der zuständigen Bundesbehörde an das MISA lehnten die italienischen
Behörden die Rückübernahme des Beschwerdeführers ab, da dessen
Aufenthaltserlaubnis für Italien am 18. März 2016 nicht weiter verlängert
worden sei.
5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
ordnete das MISA am 25. September 2017 gestützt auf Art. 75 Abs. 1 lit. f
AuG die Vorbereitungshaft bis 31. Oktober 2017 an und beantragte dem
Haftgericht deren Bestätigung. Mit Verfügung vom 26. September 2017 bestätigte
das Haftgericht die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Vorbereitungshaft
und genehmigte sie antragsgemäss bis 31. Oktober 2017. Die mit Schreiben
vom 2. Oktober 2017 (Posteingang) dagegen erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht am 23. Oktober 2017 ab.
6. Am 27. Oktober 2017 wies das SEM das
Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und bestätigte die Gültigkeit bzw. die
Rechtskraft der Wegweisung durch den Kanton Solothurn. Gleichentags ordnete das
MISA erneut Ausschaffungshaft bis am 26. Januar 2018 an, welche vom Haftgericht
am 31. Oktober 2017 genehmigt wurde.
7. Der Beschwerdeführer erhob am 27.
November 2017 gegen den Asylentscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2017 überwies das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Haftentlassung an das Haftgericht zur
Behandlung. Das Haftgericht trat auf das Gesuch nicht ein, weil es weniger als
einen Monat nach der letzten Haftprüfung gestellt worden war.
8. Mit Schreiben vom 12. Januar 2018
stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Roth, beim
Haftgericht ein Haftentlassungsgesuch. Am 22. Januar 2018 ordnete das
Migrationsamt die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate an.
Das Haftgericht genehmigte am 26. Januar 2018 die Verlängerung der
Ausschaffungshaft bis am 16. April 2018.
9. Am 1. März 2018 wies das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde betreffend die Abweisung des
Asylgesuchs ab, hiess sie betreffend den Vollzug der Wegweisung gut, hob den
diesbezüglichen Entscheid des SEM auf und wies dieses an, die Frage der
Wegweisung zu prüfen und zu klären, ob dem Vollzug der Wegweisung
Vollzugshindernisse entgegenstehen. Gestützt auf diesen Entscheid stellte der
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Roth, am 12. Januar 2018
(recte: Anfang März 2018, Posteingang 9. März 2018) erneut ein
Haftentlassungsgesuch. Mit Verfügung vom 20. März 2018 wies das Haftgericht das
Haftentlassungsgesuch ab.
10. Dagegen liess der Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Roth, am 29. März 2018 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben mit den Rechtsbegehren, es sei in Gutheissung der
Beschwerde die Verfügung des Haftgerichts Solothurn vom 20. März 2018 Ziffer 1
aufzuheben und der Beschwerdeführer umgehend aus der Ausschaffungshaft zu
entlassen, unter o/e-Kostenfolge.
11. Mit Vernehmlassungen vom 4. und 5. April
2018 schlossen das Haftgericht und das MISA Namens des Departements des Innern
auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden
könne.
12. Am 13. April 2018 reichte das MISA
eine E-Mail inkl. Anhang des SEM vom 13. April 2018 betreffend rechtliches
Gehör bezüglich Wegweisungsvollzugshindernissen dem Gericht zur Kenntnis ein.
13. Mit Präsidialverfügung vom
17. April 2018 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege
mit unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.
14. Das Migrationsamt ordnete mit
Verfügung vom 25. April 2018 die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis 26.
Juli 2018 an. Mit Verfügung vom 26. April 2018 bestätigte das Haftgericht die
gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft und genehmigte sie
antragsgemäss für drei Monate, d.h. bis 26. Juli 2018.
15. Der Beschwerdeführer reichte am 26.
April 2018 seine ergänzende Beschwerdebegründung ein.
16. Auf die weiteren Ausführungen der
Parteien und den weiteren Akteninhalt wird, soweit wesentlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass
die Voraussetzungen für eine Haftdauer über sechs Monate hinaus nicht gegeben
seien. Der Beschwerdeführer sei weder unkooperativ, noch gebe es Verzögerungen
bei der Übermittlung der für die Reise erforderlichen Unterlagen. Vielmehr
fehle es aktuell an einer vollziehbaren Wegweisungsverfügung. Eine solche sei
auch in absehbarer Zeit nicht zu erwarten, da das SEM nach wie vor die
Wegweisungsfrage prüfe. Da eine Wegweisung in die Türkei drohe und der
türkische Staat mannigfaltigen Anlass dazu gebe, aus völkerrechtlichen Gründen
den Wegweisungsvollzug zu verweigern, könne nicht einfach davon ausgegangen
werden, dass die Prüfung der Wegweisung durch das SEM bloss formaler Natur sei.
Es seien vielmehr sämtliche in Aussicht stehenden Völkerrechtsverletzungen des
türkischen Staates in Betracht zu ziehen. Mangels vollziehbarer Wegweisung
bestehe auch keine rechtliche Grundlage, den Beschwerdeführer in
Ausschaffungshaft zu behalten, weshalb dieser unverzüglich aus der Haft zu
entlassen sei. Die Ausschaffungshaft erweise sich aber auch als
unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor gesundheitlich sehr
angeschlagen. Die andauernde Haft habe ihm sowohl psychisch als auch physisch
sehr zugesetzt und es sei zu bezweifeln, dass er überhaupt reisefähig wäre. Während
der Dauer des Verfahrens könne der Beschwerdeführer bei Bekannten in [...]
wohnen und sich den Behörden zur Verfügung halten. Zudem habe sich der
Beschwerdeführer seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau wieder stark
angenähert, andererseits sei auch die Ehefrau psychisch angeschlagen und kaum
mehr in der Lage, die beiden Kinder adäquat zu versorgen. Der Beschwerdeführer
möchte sehr gerne seinen Anteil an der Betreuung seiner Kinder leisten. Die
Ehefrau habe zwar vor einigen Wochen eine Scheidungsklage eingereicht, überlege
es sich aber ernsthaft, diese wieder zurückzuziehen. Damit stehe die Anwendung
von Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) wieder im Raum, da es dem Beschwerdeführer möglich sein müsse, mit
seiner Ehefrau und seinen Kindern zusammen leben zu können. Andererseits sei er
darauf angewiesen, am allenfalls noch weiterlaufenden Scheidungsverfahren
teilnehmen und sich gehörig einbringen zu können. Dies sei aus der
Haftsituation nicht möglich.
3.1
Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
und 4 AuG kann, wenn ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid eröffnet wurde,
die betroffene Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn konkrete
Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere,
weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a
oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt, oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf
schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Die
Haftdauer darf zusammen mit einer Vorbereitungs- und Durchsetzungshaft
insgesamt sechs Monate nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG), doch kann die
Dauer um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn die betroffene Person
nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (Art. 79 Abs. 2 lit. a AuG). Die
Haft wird unter anderem beendet, wenn der Haftgrund entfällt oder sich erweist,
dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen undurchführbar ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG).
3.2
Wie es sich mit der Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach
pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob die
Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit
möglich sein wird oder nicht. Die Haft ist dann unverhältnismässig und damit
auch unzulässig, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs
sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum
wird realisieren lassen. Dies ist in der Regel bloss der Fall, wenn die
Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder der Nationalität
des Betroffenen bzw. trotz seines Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit
grosser Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheint. Zu denken ist etwa an
eine länger dauernde Transportunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen oder an
eine ausdrückliche oder zumindest klar erkennbare und konsequent gehandhabte
Weigerung eines Staates, gewisse Staatsangehörige zurückzunehmen. Nur falls
keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit
besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen
bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf. Es
genügt nicht, dass die Durchführbarkeit der Rückführung zweifelhaft oder
momentan unmöglich oder unsicher ist (BGE 2C_898/2017 vom 2. Februar 2018, E.
2.2
mit weiteren Hinweisen).
4.
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers
verhält er sich in keinster Weise kooperativ: Der Beschwerdeführer weigert sich
weiterhin, in sein Heimatland Türkei zurückzukehren und will stattdessen in der
Schweiz bei seiner Familie bleiben, was er letztmals am 25. April 2018 bei der
Einvernahme betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft auch bestätigte (vgl.
auch Aktum 18, 75, 81, 138, 177 und 187). Der Beschwerdeführer macht geltend,
dass er während der Dauer des Verfahrens bei Bekannten in [...] wohnen könne und
sich den Behörden zur Verfügung halten werde. Da sich der Beschwerdeführer, wie
soeben erwähnt, strikte weigert in die Türkei auszureisen, ist davon
auszugehen, dass er alles versuchen wird, um eine Ausschaffung zu verhindern
und – einmal in Freiheit – sich nicht für einen Rückflug in die Türkei
bereithalten, sondern untertauchen würde. Die Voraussetzungen für eine
Verlängerung der Haft nach Art. 79 Abs. 2 lit. a AuG über die sechs Monaten
hinaus sind demnach erfüllt.
Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt
hat, ist mit dem Entscheid des SEM betreffend Wegweisungshindernissen in ein
bis zwei Wochen zu rechnen (vgl. E-Mail des SEM vom 24. April 2018), falls der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht eine weitere Fristerstreckung
verlangt. Das SEM hat nämlich umgehend nach der Rückweisung der Sache durch das
Bundesverwaltungsgericht die gesundheitliche und familiäre Situation des
Beschwerdeführers abgeklärt und dem Rechtsbeistand am 13. April 2018 Frist bis
am 20. April 2018 für das Einreichen einer Stellungnahme gesetzt (vgl. Schreiben
des SEM betreffend rechtliches Gehör in Sachen Asylgesuch vom 13. April
2018). Aufgrund des Schreibens des SEM ist davon auszugehen, dass es das
Bestehen von Wegweisungshindernissen verneinen wird und das MISA daraufhin in
Kürze die Ausreise des Beschwerdeführers organisieren kann, verfügt doch dieser
über gültige Reisepapiere (türkischer Identitätsausweis und Reisepass, Aktum 46
ff.), so dass ein Rückflug in seine Heimat gebucht werden kann. Der Vollzug der
Wegweisung ist somit absehbar. Das Bundesgericht hält in seinem Entscheid
2C_260/2018 vom 9. April 2018 Erwägung 4.2 zudem fest, dass die Fortsetzung der
Haft auch zulässig ist, wenn eine Person während der Ausschaffungshaft ein
Asylgesuch stellt, und wenn mit dem Abschluss des Asylverfahrens und dem
Vollzug der Wegweisung in absehbarer Zeit gerechnet werden kann. Weshalb der
türkische Staat mannigfaltigen Anlass dazu geben soll, aus völkerrechtlichen
Gründen den Wegweisungsvollzug zu verweigern, wird vom Beschwerdeführer nicht
weiter substantiiert. Ob und wie solche «völkerrechtliche Gründe» den
Beschwerdeführer besonders treffen könnten, wird nicht ausgeführt.
Der Beschwerdeführer macht weiter
geltend, die Ehefrau überlege sich ernsthaft, die Scheidungsklage
zurückzuziehen, weshalb ihm ein Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK
zustehe. Dazu ist festzuhalten, dass diese Behauptung ebenfalls nicht weiter
substantiiert ist. Am 22. März 2018 fand in Basel die Scheidungsverhandlung
statt, welche jedoch zu keinem Ergebnis geführt hat. Zurzeit sind weder
Besuchs- noch Sorgerecht geregelt und der Beschwerdeführer leistet weder seiner
Ehefrau noch seinen Kindern Unterhaltszahlungen (vgl. Schreiben SEM vom 13.
April 2018). Der Beschwerdeführer hat vor seiner Verhaftung auch nicht mit
seiner Familie zusammengelebt, sondern reiste illegal in den letzten Jahren in
die Schweiz ein und besuchte seine Ehefrau und Kinder gelegentlich. Vorher
lebte er aufgrund seiner italienischen Identitätskarte offenbar in Italien. Obwohl
er jahrelang Gelegenheit hatte, ein Asylgesuch in Italien oder in der Schweiz
zu stellen, tat er dies erst zwei Wochen nach seiner Verhaftung. Der Einwand, dass
es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein soll, während der Haft am noch
laufenden Scheidungsverfahren teilnehmen und sich gehörig einbringen zu können,
kann nicht gehört werden, wurde für die Scheidungsverhandlung vom 22. März 2018
doch extra ein Transport des Beschwerdeführers nach Basel organisiert (Aktum
253.
ff.). Auch ist der Beschwerdeführer gemäss den Arztberichten vom 18. Januar
2018.
(Aktum 199) und 19. März 2018 hafterstehungsfähig. Aus dem Gesagten ist
der Haftzweck weiterhin gegeben und die Haftverlängerung verhältnismässig.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Beschwerdeverfahren sind praxisgemäss
keine Kosten zu erheben.
6.
Rechtsanwalt Dieter Roth macht einen
Aufwand von insgesamt CHF 1'167.05 geltend (5.25 Stunden à CHF 200.00, Auslagen
CHF 33.60 plus MWST). Der geltend gemachte Stundenaufwand erscheint angemessen.
Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeistände beträgt jedoch CHF 180.00 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer
(§ 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11). Die Entschädigung für
Rechtsanwalt Dieter Roth ist insgesamt somit auf CHF 1'053.95 (5.25
Stunden à CHF 180.00, Auslagen CHF 33.60, MWST CHF 75.35) festzusetzen und
durch den Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 Gesetz über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen, Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG i.V.m.
Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt Dieter Roth, wird auf CHF 1‘053.95
(inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art.
123 Abs. 2 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser