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Entscheid

VWBES.2018.14

Opferhilfe

20. Juni 2018Deutsch18 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am Abend des 5. Juli 2012 wurden in [...]

H.O.___, der Ehemann von F.O.___, und S.O.___, der gemeinsame Sohn der beiden,

erschossen und X.___, ein Freund der Familie, durch einen Schuss schwer

verletzt. Täter waren Angehörige von L.O.-T.___, der Frau von S.O.___, nämlich

deren Bruder B.T.___ und deren Vater V.T.___.

Der Tötung vorausgegangen war ein Streit

zwischen den Familien, der schon länger geschwelt hatte, und der wegen

innerfamiliären Streitigkeiten und Gewalt von S.O.___ gegenüber dessen Ehefrau

entstanden war. Auslöser dieses Streites war die Tatsache, dass die Familie T.___

nur über Umwege von der Geburt des zweiten Kindes von L.O.-T.___ erfahren

hatte, weil deren Mann und dessen Familie ihr verboten hatten, das mitzuteilen.

2. Am 29. Juni 2017 liess F.O.___ ein

Gesuch um Ausrichtung einer Genugtuung und Entschädigung nach Opferhilfegesetz

(OHG) einreichen, das am 30. Oktober 2017 hinsichtlich der Genugtuung begründet

wurde.

3. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2017

hiess das Amt für soziale Sicherheit (ASO) im Namen des Departements des Innern

das Gesuch teilweise gut und legte die Genugtuung auf CHF 46'000.00 fest (Ziff.

10.1), sistierte das Entschädigungsgesuch vereinbarungsgemäss (Ziff. 10.2),

stellte den Übergang der Ansprüche von F.O.___ gegenüber den Tätern B.T.___ und

V.T.___ im Umfang des festgesetzten Betrages fest (Ziff. 10.3), stellte die

Vergütung der Parteientschädigung ausserhalb dieses Verfahrens fest (Ziff.

10.4) und verzichtete auf das Erheben von Verfahrenskosten (Ziff. 10.5).

4. Gegen diese Verfügung erhob F.O.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin) am 8. Januar 2018 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und verlangte, die Verfügung des Departementes sei

aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine Genugtuungssumme nach dem

Opferhilfegesetz von CHF 100'000.00 auszurichten, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Zugleich sei der Beschwerdeführerin für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlichem

Rechtsbeistand zu gewähren.

In der Beschwerdebegründung vom 30.

Januar 2018 reduzierte die Beschwerdeführerin ihre Genugtuungsforderung auf den

Betrag von CHF 70'000.00.

5. Die Vorinstanz stellte am 20. Februar

2018 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Gleichentags wurde der

Beschwerdeführerin der unentgeltliche Rechtsbeistand bewilligt.

6. Die Beschwerdeführerin nahm am 27.

März 2018 nochmals Stellung.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 159 Abs. 3 Sozialhilfegesetz,

SG, BGS 831.1, § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). F.O.___ ist durch

den angefochtenen Entscheid, in welchem über die von ihr verlangte Genugtuung

befunden wurde, besonders berührt und damit

zur Beschwerde legitimiert.

1.2

Beschwerdegegenstand ist nach den

gestellten Rechtsbegehren einzig die Höhe der zuzusprechenden Genugtuung,

obschon die Aufhebung der ganzen Verfügung verlangt wird. Die Sistierung der

Entschädigungsforderung und die Ausgliederung der Parteientschädigung in ein

anderes Verfahren werden in der Beschwerde nicht thematisiert und sind blosse

Zwischenentscheide (vgl. §66 Satz 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG,

BGS 124.11), der Verzicht auf das Erheben von Verfahrenskosten belastet die

Beschwerdeführerin nicht, ebenso wenig wie die Feststellung der gesetzlichen

Subrogation.

1.3

Nach den Erwägungen ist davon

auszugehen, dass die Mehrforderung in der Verfügung abgewiesen wurde, auch wenn

das im Entscheiddispositiv nicht zum Ausdruck kommt. Soweit ihren Begehren

nicht entsprochen wurde, ist die Beschwerdeführerin daher beschwert. Auf die

Beschwerde ist in diesem Umfang einzutreten.

2.

Die Voraussetzungen für das Gewähren

von Opferhilfeansprüchen und insbesondere für das Ausrichten einer Genugtuung durch

den Kanton Solothurn an die Beschwerdeführerin liegen grundsätzlich vor, was

nicht umstritten ist. Die Beschwerdeführerin ist durch die Tötung ihres

Ehemannes und ihres Sohnes als Angehörige nach Art. 1 Abs. 2 OHG schwer betroffen

und eine Genugtuung ist nach Art. 2 lit. e von der Opferhilfe umfasst. Der

Kanton Solothurn ist als Tatortkanton zuständig, die Verwirkungsfrist von fünf

Jahren für das Einreichen des Gesuchs ist eingehalten. Die zivilrechtlich im

Strafverfahren zugesprochenen Genugtuungsleistungen sind zumindest auf

absehbare Zeit bei den Tätern nicht einbringlich, von Dritten sind keine Leistungen

zu erwarten.

3.1

Umstritten sind die Höhe der

Genugtuungssumme(n) sowie die Zulässigkeit einer Kürzung.

Die Vorinstanz sprach der

Beschwerdeführerin eine Genugtuungssumme von total CHF 46'000.00 zu, wobei sie

von einer Basisgenugtuung von CHF 30'000.00 für den Verlust des Ehegatten und

von einer um 20 % von CHF 15'000.00 auf CHF 12'000.00 gekürzten Basisgenugtuung

für den Verlust des Sohnes ausging und den Gesamtbetrag von CHF 42'000.00 auf

CHF 46'000.00 erhöhte.

Die Beschwerdeführerin verlangt eine

Genugtuungssumme von total CHF 70'000.00 für den Verlust des Ehemannes und des

Sohnes. Sie macht geltend, die Basisgenugtuungssumme für den Verlust des Sohnes

hätte bei CHF 20'000.00 angesetzt werden und nicht gekürzt werden dürfen, und

die Basissummen seien ungenügend erhöht worden.

3.2

Es stellt sich vorab die Frage, ob

es um eine (einzige) Genugtuung für die Angehörige mehrerer Opfer geht, wie das

aus dem Gesuch um Ausrichtung einer (einzigen) Genugtuungssumme von CHF

100'000.00 und aus dem Dispositiv des Entscheides, wo eine einzige Summe von

CHF 46'000.00 festgelegt wurde, geschlossen werden könnte. Diesfalls wäre

jedoch die gesetzliche Höchstgrenze von CHF 35'000.00 offensichtlich

überschritten. Ein höchstrichterlicher Entscheid zu dieser Frage ist, soweit

ersichtlich, bisher nicht ergangen, und die Lehre äusserte sich zu dieser Frage

bisher nicht. Das Bundesamt für Justiz hält in seinem Leitfaden zur Bemessung

der Genugtuung nach OHG vom Oktober 2008 unter Ziffer 5 (S. 8) dazu fest,

seines Erachtens löse jedes Opfer einen Anspruch auf eine Genugtuung für die

angehörige Person aus, und der insgesamt ausgerichtete Genugtuungsbetrag könne

in einem solchen Fall mehr als 35'000 Franken betragen. Sowohl die kantonale

Fachbehörde wie die Beschwerdeführerin gehen offensichtlich davon aus, dass die

Genugtuungssummen pro Opfer zu berechnen und festzulegen sind und gesamthaft

die festgelegte Höchstgrenze pro angehörige Person überschreiten können. Es

besteht kein Anlass, diese Frage hier vertieft zu prüfen, zumal prozessual das

Verschlechterungsverbot gilt, welches nicht erlaubte, die maximale

Genugtuungssumme für die Beschwerdeführerin auf CHF 35'000.00 zu reduzieren.

Korrekterweise wäre aber wohl die Genugtuungssumme pro Opfer – auch und vor

allem im Dispositiv des Entscheides – separat festzusetzen, damit sie in einem

allfälligen Rechtsmittelverfahren separat angefochten und auch das Einhalten

der Höchstgrenze überprüft werden kann.

4.1

Anlässlich der Revision des

Opferhilfegesetzes im Jahr 2007 wurde die Genugtuung neu geregelt. Sie wurde

als Anspruch ausgestaltet, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es

rechtfertige, wobei die Artikel 47 und 49 des Obligationenrechts sinngemäss

anwendbar seien (Art. 23 Abs. 1). Zugleich wurde die Höhe in Art. 23 Abs. 2

limitiert auf CHF 70'000.00 für das Opfer (lit. a) und auf CHF 35'000.00 für

Angehörige (lit. b). Art. 27 OHG sieht vor, dass Entschädigung und Genugtuung

von Angehörigen des Opfers herabgesetzt oder ausgeschlossen werden können, wenn

diese oder das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimmerung der

Beeinträchtigung beigetragen haben (Abs. 2).

4.2

Das Bundesamt für Justiz erstellte

im Oktober 2008 gestützt auf das neue Gesetz einen Leitfaden zur Bemessung der

Genugtuung nach Opferhilfegesetz zu Handen der kantonalen Behörden. Darin sind

als Bandbreiten für Angehörige bei Tod eines Kindes Beträge zwischen CHF 10'000

und 20'000 aufgeführt, bei Tod eines Ehegatten CHF 20'000 bis 30'000.

Genugtuungssummen zwischen CHF 25'000 und 35'000 sind für Angehörige

vorgesehen, deren Lebensweise sich wegen der Tat erheblich verändert, weil sie

sich um das schwer verletzte Opfer kümmern, es intensiv pflegen oder betreuen,

oder sie andere sehr einschneidende Auswirkungen erfahren. An den Leitfaden

halten sich in der Praxis die zuständigen Opferhilfeinstanzen in der Schweiz.

4.3

Auch die Vorinstanz beruft sich in

ihrem Entscheid für die Genugtuungssumme auf den Leitfaden, ebenso wie auf die

Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfe zur

Anwendung des Opferhilfegesetzes (SVK-OHG) aus dem Jahr 2010. Die

Beschwerdeführerin hält sich in ihrer Argumentation ebenfalls an diese

Grundlagen, bemängelt aber deren Anwendung.

5.1

Was die Genugtuungssumme für den

Verlust des Sohnes angeht, wird in der Beschwerdebegründung geltend gemacht,

die Basisgenugtuung hätte nicht auf bloss CHF 12'000.00 festgesetzt werden

dürfen. Vor dem Hintergrund der konkreten Tatumstände hätte diese auf CHF

20'000.00 bemessen werden müssen.

5.1.1

Die Vorinstanz hat die

Genugtuungssumme für den Verlust des Sohnes auf CHF 15'000.00 festgesetzt und

diese dann leicht gekürzt auf CHF 12'000.00. Abschliessend hat sie die gesamte Genugtuungssumme

dann nochmals um CHF 4'000.00 erhöht. Sie hat sich für ihren Entscheid bei der

Höhe der Summe insbesondere auf zwei Vergleichsfälle gestützt und

nachvollziehbar begründet, weshalb sie die Summe entsprechend dem Zürcher Fall

auf CHF 15'000.00 festlegte. Korrekt hat sie festgehalten, dass in beiden

Fällen eine vergleichbare posttraumatische Belastungsstörung auftrat, welche

lange anhielt. Richtig ist auch, dass im Unterschied zum andern Vergleichsfall

nicht das einzige Kind getötet wurde, sondern eines von mehreren Kindern, was

die Lebensumstände etwas weniger stark verändert, als wenn die Mutter plötzlich

kinderlos dasteht. Die Höhe der Summe entspricht auch der schweizweiten Praxis,

wie die repräsentative Zusammenstellung von Genugtuungsentscheiden nach dem

revidierten OHG von Meret Baumann zeigt (Meret Baumann / Blanca Anabitarte /

Sandra Müller Gmünder, Genugtuungspraxis Opferhilfe, in: Jusletter 1. Juni

2015). Genugtuungssummen von CHF 12'000.00 und CHF 13'000.00 wurden für den bei

einer Auseinandersetzung erstochenen Sohn zugesprochen (Nr. 14 und Nr. 15, GL

2013), wobei in beiden Fällen die Genugtuungssummen im Adhäsionsentscheid der

Strafbehörde auf je CHF 25'000.00 festgesetzt worden waren. CHF 15'000.00

wurden in mehreren Fällen von getöteten erwachsenen Kindern zugesprochen (Fälle

Nr. 16, ZH 2012; Nr. 17, BE 2011; Nr. 19 VD 2013). CHF 17'000.00 betrug die

Genugtuung in einem Fall für einen getöteten minderjährigen Sohn (Nr. 22, BE

2012). Höhere Summen wurden nur in zwei Einzelfällen zugesprochen, nämlich CHF

20'000.00 für eine Tochter, die durch ihren Ehemann erstochen wurde, der danach

Suizid beging (Nr. 26, AG 2012), und ebenfalls CHF 20'000.00 für einen

erschossenen volljährigen Sohn (Nr. 28, LU 2013). Auch beim Einbezug all dieser

Vergleichsfälle erscheint die festgelegte Ausgangssumme von CHF 15'000.00 der

Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin angemessen. Gewürdigt werden darf dabei,

dass der volljährige Sohn nicht mehr zu Hause lebte, sondern als Erwachsener

eine eigene Familie hatte, auch wenn er sich noch regelmässig besuchsweise in

der nahegelegenen elterlichen Wohnung aufhielt.

5.1.2

Die Summe von CHF 15'000.00 entspricht

dem Mittelwert entsprechend dem Leitfaden, und geht, entgegen der Auffassung in

der Beschwerde, selbstverständlich bereits davon aus, dass eine erhebliche

Beeinträchtigung vorliegt, andernfalls ja gar keine Genugtuung geschuldet wäre

(Art. 22 OHG). Da sie nicht dem Minimalwert entspricht, ist sogar klar, dass

von einer schweren bis sehr schweren Beeinträchtigung ausgegangen wird. Sie

entspricht im Übrigen der vom Strafgericht adhäsionsweise festgesetzten Genugtuungssumme

von CHF 25'000.00, wenn entsprechend dem Leitfaden und den Empfehlungen SVK-OHG

die zivilrechtlich festgesetzte Genugtuung auf Grund der im OHG geltenden

Maximalsumme für Angehörige um ca. 40 % gekürzt wird, und entspricht auch in

dieser Hinsicht der Praxis (vgl. oben zitierte Vergleichsfälle Nr. 14 und 15). Der

von der Beschwerdeführerin angerufene Entscheid des Verwaltungsgerichts

Solothurn VWBES.2016.453 ist nicht einschlägig und kein Präjudiz für den

vorliegenden Fall: Dort ging es um die Genugtuung an das Opfer, welches in

seiner sexuellen Integrität verletzt worden war; die zivilrechtlich

«festgelegte» Genugtuungssumme von CHF 25'000.00 bestand in einer im

abgekürzten Verfahren genehmigten Vereinbarung zwischen Täterin und Opfer,

welche zu einer Opferhilfegenugtuung von CHF 4'500.00 führte (die dann noch um

40% gekürzt wurde wegen des Aufenthaltsorts im Ausland).

5.1.3

Die Vorinstanz hat die Genugtuung

um 20 % gekürzt, weil der Sohn vor seinem Tod in eine verbale Auseinandersetzung

mit den Tätern verwickelt gewesen sei und der schon lange und am Tattag

eskalierte bestehende Familienkonflikt darin gegründet habe, dass der Sohn der

Gesuchstellerin seine Frau und damit die Schwester bzw. Tochter der Täter

unterdrückt und geschlagen habe, wie sowohl aus den Strafurteilen wie dem

Strafbefehl vom 4. August 2011 hervorgehe.

Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass

eine «Mitverursachung» durch den Sohn vorliege. Die Strafbehörden seien von

keinem Mitverschulden des Opfers ausgegangen. Opfer sei zudem nur die

Beschwerdeführerin selber und nicht deren getöteter Sohn, sodass das Verhalten

des Sohnes ohnehin nicht mitberücksichtigt werden dürfte.

5.1.3.1

Opfer im Sinne des OHG ist nach

der klaren Definition in Art. 1 des Gesetzes, wer durch die Straftat

unmittelbar in seiner Integrität beeinträchtigt worden ist. Davon unterschieden

werden im OHG die Angehörigen, namentlich Ehegatten, Kinder und Eltern, denen

auch Opferhilfeansprüche zustehen, obwohl sie im Sinne des OHG nicht selber

Opfer sind. Auch bei der Reglung des Genugtuungsanspruchs wird im Gesetz

eindeutig zwischen den eigentlichen Opfern und deren Angehörigen unterschieden.

Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei selber Opfer, widerspricht also

klar dem Gesetz, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht festhält.

5.1.3.2

Bezüglich der vorgenommenen

Kürzung ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in keiner Weise von einem

strafbaren Mitverschulden ausgegangen ist. Nach Art. 27 Abs. 2 OHG können aber

die Ansprüche von Angehörigen herabgesetzt oder ausgeschlossen werden, wenn

diese oder das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimmerung der

Beeinträchtigung beigetragen haben.

Die Darstellung der Vorinstanz ist

korrekt: Aus den Strafurteilen ergibt sich, dass Anlass des Streites am

Tatabend der Umstand war, dass die Frau des getöteten Sohnes, welche Schwester

bzw. Tochter der Täter ist, von ihrem Ehemann daran gehindert worden war, ihrer

Herkunftsfamilie mitzuteilen, dass sie ein zweites Kind geboren habe, mittels Beschädigung

ihres Mobiltelefons und durch ein vom Ehemann ausgesprochenes Verbot.

Unmittelbarer Auslöser des Streites vor der Wohnung der Familie der

Beschwerdeführerin war die Aussage des Sohnes, dass er mit seiner Ehefrau

machen könne, was er wolle; er könne sie auch blutig schlagen. Auch die schon

länger bestehenden familiären Probleme in der Ehe zwischen dem Sohn der

Beschwerdeführerin und dessen Frau – auch mit Schlägen und Drohungen durch den

Sohn – sind in den Strafurteilen beweismässig als erstellt angenommen worden

(Urteil Amtsgericht Thal-Gäu S. 41 f., Urteil Obergericht Solothurn S. 47 ff.).

Darauf durfte die Vorinstanz abstellen. Korrekt ist auch der daraus gezogene

Schluss, dass dieses Verhalten des Sohnes der Beschwerdeführerin zum Konflikt

wie zur Eskalation und damit zur aus der anschliessenden Tat folgenden

Beeinträchtigung beigetragen hat. Ein strafrechtliches Verschulden des Opfers

ist im Opferhilferecht eben gerade nicht Voraussetzung für eine Kürzung oder

den Wegfall der Genugtuung; es genügt jedes Verhalten, das zur Entstehung oder

Verschlimmerung der Beeinträchtigung beigetragen hat (vgl. auch Leitfaden, S.

4, Rz 4).

5.1.3.3

Auch der Umfang der

vorgenommenen Kürzung von 20 % ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz ist nur

von einem sehr leichten bis leichten «Mitverschulden», also einer opferhilferechtlichen

Mitverursachung bzw. Verschlimmerung durch das vorausgegangene Verhalten des

Opfers ausgegangen und hat dementsprechend die Genugtuung nur in diesem

leichten Umfang und angemessen reduziert.

5.1.4

Die Rügen der Beschwerdeführerin

hinsichtlich der falschen Festsetzung der Genugtuungssumme für den Verlust

ihres Sohnes und der unzulässigerweise vorgenommenen Kürzung erweisen sich

somit als unbegründet.

5.2

In Bezug auf die Genugtuungssumme

für den Verlust ihres Ehemannes macht die Beschwerdeführerin in der

Beschwerdebegründung einzig geltend, die Erhöhung der Basisgenugtuung sei

ungenügend vorgenommen worden; die Umstände hätten eine Erhöhung im gleichen

Umfang wie durch das Strafgericht, also um einen Drittel, erfordert.

5.2.1

Die Vorinstanz hat, wie bereits

oben (Erw. 3.1) dargelegt, für den Verlust des Ehemannes eine Genugtuungssumme

von CHF 30'000.00 festgelegt. Sie hat damit die oberste Grenze der Bandbreite

nach dem Leitfaden bereits ausgeschöpft. Eine Erhöhung um einen Drittel auf CHF

40'000.00 würde die gesetzliche Höchstgrenze von CHF 35'000.00 überschreiten,

was nicht zulässig wäre. Dem entsprechenden Antrag kann deshalb zum vornherein

nicht gefolgt werden.

5.2.2

Mit der Festsetzung des

Höchstbetrages gemäss Leitlinien ist der Tatsache der sehr schweren

Beeinträchtigung bereits Rechnung getragen. Der gesetzliche Höchstbetrag für

Genugtuungen an Angehörige von CHF 35'000.00 ist nach dem Leitfaden, der sich

auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung stützt, primär für Fälle vorgesehen,

in welchen ausserordentlich schwere Beeinträchtigungen eines Opfers vorliegen,

die zudem besonders schwerwiegende Veränderungen in der Lebensweise erfahren,

wie beispielsweise Opfer, die eine Tetraplegie erlitten haben. Fälle, in denen

von einem ausserordentlich schweren Leiden für die Angehörigen ausgegangen

wird, sind nach dem Leitfaden selten (S. 11/12).

5.2.3

Die Vorinstanz hat zwei

Vergleichsfälle zitiert, in welchen die Genugtuung ebenfalls auf CHF 30'000.00

für die langjährige Lebenspartnerin bzw. die Ehefrau, deren Partner erschossen

wurden, festgesetzt wurde. Beide Fälle entsprechen im Wesentlichen dem

vorliegenden Fall, indem die Gesuchstellerinnen einen schweren Schock erlitten

und in der Folge an Angstzuständen, fehlender Motivation und Verlust der

Lebensfreude litten, wie das bei der Beschwerdeführerin der Fall ist. Auch in

weiteren Vergleichsfällen nach der Zusammenstellung «Genugtuungspraxis

Opferhilfe» (vgl. oben Erw. 5.1.1) wurde bei getöteten Lebenspartnern

Genugtuungen von maximal CHF 30'000.00 zugesprochen, so in den Fällen Nr. 33

(ZH 2012) und Nr. 34 (ZH 2013), wo in beiden Fällen psychische

Beeinträchtigungen entstanden, ebenso Nr. 35 (LU 2013), wo eine Traumatisierung

durch grausamen Tod festgestellt wurde. In andern Fällen führte die

Beeinträchtigung durch den Tod des Ehepartners zu geringeren Entschädigungen,

nämlich zu CHF 17'000.00 (Nr. 23, SZ 2011) in einem Fall, wo der Lebenspartner

durch die Tochter der Gesuchstellerin erstochen wurde, und in einem andern Fall

zu CHF 20'000.00 (Nr. 25, ZH 2011) beim Tod des Ehemannes nach verbaler und

physischer Auseinandersetzung, was zur Ausweisung der Gesuchstellerin führte.

In einem einzigen Fall wurde beim Verlust eines Ehepartners, der angeschossen

und später im Spital verstorben war, aufgrund erheblicher Veränderung der

Lebensweise die gesetzliche Maximalsumme von CHF 35'000.00 festgelegt (Nr. 40,

LU 2013).

5.2.4

Die Festsetzung auf das oberste

Mass gemäss der Bandbreite im Leitfaden entspricht somit der hier vorliegenden

sehr schweren Beeinträchtigung der Ehefrau des Opfers. Eine ausserordentliche

Veränderung der Lebensweise im Sinne des Leitfadens zur Bemessung der

Opferhilfe ist aber nicht ersichtlich, und dem Umstand, dass die Tat vor der

eigenen Haustür geschah, ist durch die Höchstsumme innerhalb der Bandbreite bereits

Rechnung getragen. Die geltend gemachte fehlende sprachliche Integration kann

nicht zusätzlich berücksichtigt werden; die Beschwerdeführerin hat es in der

Hand, dies zu verändern, und sie hat drei Kinder, welche sie in dieser Hinsicht

(weiterhin) unterstützen können. Da die Beschwerdeführerin von Renten und

Ergänzungsleistungen lebt, ist sie in ihren Erwerbsmöglichkeiten nicht

(zusätzlich) eingeschränkt; sie hat sich vielmehr unterdessen offenbar wegen

diesen Leistungen von der Sozialhilfe lösen können, wie sie in ihrer

Beschwerdebegründung geltend macht.

5.2.5

Die Vorinstanz hat also in Bezug

auf die Genugtuung für den Verlust des Ehemannes grosszügig entschieden, indem

sie die Summe am obersten Rand der in der Praxis angewendeten Bandbreite

festgesetzt hat. Auch im Vergleich mit der vom Strafgericht festgelegten

Zivilforderung von CHF 35'000.00, erhöht um 1/3, ist die Festsetzung angemessen.

Bei Reduktion der Zivilforderung um 40 % ergäbe sich eine Basisgenugtuung von

CHF 21'000.00, welche erhöht um ein Drittel zu einer opferhilferechtlichen

Genugtuung von CHF 28'000.00 führte.

5.2.6

Die Beschwerde erweist sich also

auch in Bezug auf die gerügte Festsetzung der Genugtuung für den Verlust des

Ehemannes als unbegründet.

5.3

Die Vorinstanz hat in einem

abschliessenden Schritt die beiden Genugtuungssummen addiert und diese dann

nochmals um CHF 4'000.00 erhöht. Diese Erhöhung wird von der Beschwerdeführerin

als ungenügend gerügt. Wie bereits dargelegt, führte eine Erhöhung um ein

Drittel bei der Genugtuungssumme, die der Beschwerdeführerin für den Verlust

des Ehemannes zugesprochen wurde, zu einer Überschreitung der gesetzlichen

Höchstsumme. Für eine zusätzliche Erhöhung der festgelegten Summe der

Beschwerdeführerin als Ehefrau besteht, wie soeben (Erw. 5.2) dargelegt, kein

Anlass, sind doch in den besprochenen und auch den von der Vorinstanz zum

Vergleich beigezogenen Genugtuungssummen von CHF 30'000.00 jeweils allfällige

Erhöhungsfaktoren bereits enthalten.

Die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung

um CHF 4’000.00 muss deshalb bei der Genugtuungssumme für den Sohn angerechnet

werden und führt dort dazu, dass die vorgenommene Kürzung mehr als aufgewogen

wird und die Genugtuungssumme letztlich total CHF 16'000.00 beträgt. Da ein

Kürzungsgrund im Umfang von 20 % angemessen ist (oben Erw. 5.1.3), heisst das,

dass im Ergebnis die angemessene Entschädigung (vor der Kürzung) auf CHF

20'000.00 festgelegt wurde, was genau dem Antrag in der Beschwerde entspricht.

5.4

Gesamthaft betrachtet hält deshalb

die angefochtene Verfügung im Ergebnis jedenfalls stand. Die Zumessungsfaktoren

sind richtig angewendet worden, im Quervergleich mit andern vergleichbaren Fällen

ist keine Ungleichbehandlung ersichtlich. Die der Beschwerdeführerin

zugesprochenen Genugtuungsleistungen von total CHF 46'000.00 sind angemessen.

Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

6.

Bei diesem Ausgang hätte die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Verfahren nach OHG sind aber, solange sie

nicht missbräuchlich geführt werden, nach Bundesrecht kostenfrei, was auch für

das Rechtsmittelverfahren gilt. Es sind deshalb keine Kosten zu erheben.

7.

Der Beschwerdeführerin wurde der

unentgeltliche Rechtsbeistand bewilligt. Der von Rechtsanwalt Aebi in der

Kostennote geltend gemachte Aufwand von 10.5 Stunden (ohne Fristerstreckung)

erscheint angemessen. Der Stundenansatz für die unentgeltliche Rechtspflege

beträgt CHF 180.00, die Auslagen sind gesamthaft leicht zu kürzen, da die

Portokosten im geltend gemachten Umfang nicht belegt sind. Seine Entschädigung

ist deshalb auf CHF 2'106.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen und vom

Kanton Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 525.00 (Differenz zum

vollen Honorar von CHF 230.00/Std.) zuzüglich Mehrwertsteuer, sowie der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald F.O.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kanton Solothurn hat dem

unentgeltlichen Rechtsbeistand eine Entschädigung von total CHF 2’106.00 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Nachzahlungsanspruch

von Rechtsanwalt Marc Aebi von CHF 525.00 (Differenz zum vollen Honorar

von CHF 230.00/Std.) zuzüglich Mehrwertsteuer, sowie der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald F.O.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann