VWBES.2018.14
Opferhilfe
20. Juni 2018Deutsch18 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. Juni 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
F.O.___ vertreten durch Rechtsanwalt
Marc Aebi, Brunner Aebi Partner,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Amt für soziale
Sicherheit,
Beschwerdegegner
betreffend Opferhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am Abend des 5. Juli 2012 wurden in [...]
H.O.___, der Ehemann von F.O.___, und S.O.___, der gemeinsame Sohn der beiden,
erschossen und X.___, ein Freund der Familie, durch einen Schuss schwer
verletzt. Täter waren Angehörige von L.O.-T.___, der Frau von S.O.___, nämlich
deren Bruder B.T.___ und deren Vater V.T.___.
Der Tötung vorausgegangen war ein Streit
zwischen den Familien, der schon länger geschwelt hatte, und der wegen
innerfamiliären Streitigkeiten und Gewalt von S.O.___ gegenüber dessen Ehefrau
entstanden war. Auslöser dieses Streites war die Tatsache, dass die Familie T.___
nur über Umwege von der Geburt des zweiten Kindes von L.O.-T.___ erfahren
hatte, weil deren Mann und dessen Familie ihr verboten hatten, das mitzuteilen.
2. Am 29. Juni 2017 liess F.O.___ ein
Gesuch um Ausrichtung einer Genugtuung und Entschädigung nach Opferhilfegesetz
(OHG) einreichen, das am 30. Oktober 2017 hinsichtlich der Genugtuung begründet
wurde.
3. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2017
hiess das Amt für soziale Sicherheit (ASO) im Namen des Departements des Innern
das Gesuch teilweise gut und legte die Genugtuung auf CHF 46'000.00 fest (Ziff.
10.1), sistierte das Entschädigungsgesuch vereinbarungsgemäss (Ziff. 10.2),
stellte den Übergang der Ansprüche von F.O.___ gegenüber den Tätern B.T.___ und
V.T.___ im Umfang des festgesetzten Betrages fest (Ziff. 10.3), stellte die
Vergütung der Parteientschädigung ausserhalb dieses Verfahrens fest (Ziff.
10.4) und verzichtete auf das Erheben von Verfahrenskosten (Ziff. 10.5).
4. Gegen diese Verfügung erhob F.O.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin) am 8. Januar 2018 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und verlangte, die Verfügung des Departementes sei
aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine Genugtuungssumme nach dem
Opferhilfegesetz von CHF 100'000.00 auszurichten, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Zugleich sei der Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlichem
Rechtsbeistand zu gewähren.
In der Beschwerdebegründung vom 30.
Januar 2018 reduzierte die Beschwerdeführerin ihre Genugtuungsforderung auf den
Betrag von CHF 70'000.00.
5. Die Vorinstanz stellte am 20. Februar
2018 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Gleichentags wurde der
Beschwerdeführerin der unentgeltliche Rechtsbeistand bewilligt.
6. Die Beschwerdeführerin nahm am 27.
März 2018 nochmals Stellung.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 159 Abs. 3 Sozialhilfegesetz,
SG, BGS 831.1, § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). F.O.___ ist durch
den angefochtenen Entscheid, in welchem über die von ihr verlangte Genugtuung
befunden wurde, besonders berührt und damit
zur Beschwerde legitimiert.
1.2
Beschwerdegegenstand ist nach den
gestellten Rechtsbegehren einzig die Höhe der zuzusprechenden Genugtuung,
obschon die Aufhebung der ganzen Verfügung verlangt wird. Die Sistierung der
Entschädigungsforderung und die Ausgliederung der Parteientschädigung in ein
anderes Verfahren werden in der Beschwerde nicht thematisiert und sind blosse
Zwischenentscheide (vgl. §66 Satz 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG,
BGS 124.11), der Verzicht auf das Erheben von Verfahrenskosten belastet die
Beschwerdeführerin nicht, ebenso wenig wie die Feststellung der gesetzlichen
Subrogation.
1.3
Nach den Erwägungen ist davon
auszugehen, dass die Mehrforderung in der Verfügung abgewiesen wurde, auch wenn
das im Entscheiddispositiv nicht zum Ausdruck kommt. Soweit ihren Begehren
nicht entsprochen wurde, ist die Beschwerdeführerin daher beschwert. Auf die
Beschwerde ist in diesem Umfang einzutreten.
2.
Die Voraussetzungen für das Gewähren
von Opferhilfeansprüchen und insbesondere für das Ausrichten einer Genugtuung durch
den Kanton Solothurn an die Beschwerdeführerin liegen grundsätzlich vor, was
nicht umstritten ist. Die Beschwerdeführerin ist durch die Tötung ihres
Ehemannes und ihres Sohnes als Angehörige nach Art. 1 Abs. 2 OHG schwer betroffen
und eine Genugtuung ist nach Art. 2 lit. e von der Opferhilfe umfasst. Der
Kanton Solothurn ist als Tatortkanton zuständig, die Verwirkungsfrist von fünf
Jahren für das Einreichen des Gesuchs ist eingehalten. Die zivilrechtlich im
Strafverfahren zugesprochenen Genugtuungsleistungen sind zumindest auf
absehbare Zeit bei den Tätern nicht einbringlich, von Dritten sind keine Leistungen
zu erwarten.
3.1
Umstritten sind die Höhe der
Genugtuungssumme(n) sowie die Zulässigkeit einer Kürzung.
Die Vorinstanz sprach der
Beschwerdeführerin eine Genugtuungssumme von total CHF 46'000.00 zu, wobei sie
von einer Basisgenugtuung von CHF 30'000.00 für den Verlust des Ehegatten und
von einer um 20 % von CHF 15'000.00 auf CHF 12'000.00 gekürzten Basisgenugtuung
für den Verlust des Sohnes ausging und den Gesamtbetrag von CHF 42'000.00 auf
CHF 46'000.00 erhöhte.
Die Beschwerdeführerin verlangt eine
Genugtuungssumme von total CHF 70'000.00 für den Verlust des Ehemannes und des
Sohnes. Sie macht geltend, die Basisgenugtuungssumme für den Verlust des Sohnes
hätte bei CHF 20'000.00 angesetzt werden und nicht gekürzt werden dürfen, und
die Basissummen seien ungenügend erhöht worden.
3.2
Es stellt sich vorab die Frage, ob
es um eine (einzige) Genugtuung für die Angehörige mehrerer Opfer geht, wie das
aus dem Gesuch um Ausrichtung einer (einzigen) Genugtuungssumme von CHF
100'000.00 und aus dem Dispositiv des Entscheides, wo eine einzige Summe von
CHF 46'000.00 festgelegt wurde, geschlossen werden könnte. Diesfalls wäre
jedoch die gesetzliche Höchstgrenze von CHF 35'000.00 offensichtlich
überschritten. Ein höchstrichterlicher Entscheid zu dieser Frage ist, soweit
ersichtlich, bisher nicht ergangen, und die Lehre äusserte sich zu dieser Frage
bisher nicht. Das Bundesamt für Justiz hält in seinem Leitfaden zur Bemessung
der Genugtuung nach OHG vom Oktober 2008 unter Ziffer 5 (S. 8) dazu fest,
seines Erachtens löse jedes Opfer einen Anspruch auf eine Genugtuung für die
angehörige Person aus, und der insgesamt ausgerichtete Genugtuungsbetrag könne
in einem solchen Fall mehr als 35'000 Franken betragen. Sowohl die kantonale
Fachbehörde wie die Beschwerdeführerin gehen offensichtlich davon aus, dass die
Genugtuungssummen pro Opfer zu berechnen und festzulegen sind und gesamthaft
die festgelegte Höchstgrenze pro angehörige Person überschreiten können. Es
besteht kein Anlass, diese Frage hier vertieft zu prüfen, zumal prozessual das
Verschlechterungsverbot gilt, welches nicht erlaubte, die maximale
Genugtuungssumme für die Beschwerdeführerin auf CHF 35'000.00 zu reduzieren.
Korrekterweise wäre aber wohl die Genugtuungssumme pro Opfer – auch und vor
allem im Dispositiv des Entscheides – separat festzusetzen, damit sie in einem
allfälligen Rechtsmittelverfahren separat angefochten und auch das Einhalten
der Höchstgrenze überprüft werden kann.
4.1
Anlässlich der Revision des
Opferhilfegesetzes im Jahr 2007 wurde die Genugtuung neu geregelt. Sie wurde
als Anspruch ausgestaltet, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es
rechtfertige, wobei die Artikel 47 und 49 des Obligationenrechts sinngemäss
anwendbar seien (Art. 23 Abs. 1). Zugleich wurde die Höhe in Art. 23 Abs. 2
limitiert auf CHF 70'000.00 für das Opfer (lit. a) und auf CHF 35'000.00 für
Angehörige (lit. b). Art. 27 OHG sieht vor, dass Entschädigung und Genugtuung
von Angehörigen des Opfers herabgesetzt oder ausgeschlossen werden können, wenn
diese oder das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimmerung der
Beeinträchtigung beigetragen haben (Abs. 2).
4.2
Das Bundesamt für Justiz erstellte
im Oktober 2008 gestützt auf das neue Gesetz einen Leitfaden zur Bemessung der
Genugtuung nach Opferhilfegesetz zu Handen der kantonalen Behörden. Darin sind
als Bandbreiten für Angehörige bei Tod eines Kindes Beträge zwischen CHF 10'000
und 20'000 aufgeführt, bei Tod eines Ehegatten CHF 20'000 bis 30'000.
Genugtuungssummen zwischen CHF 25'000 und 35'000 sind für Angehörige
vorgesehen, deren Lebensweise sich wegen der Tat erheblich verändert, weil sie
sich um das schwer verletzte Opfer kümmern, es intensiv pflegen oder betreuen,
oder sie andere sehr einschneidende Auswirkungen erfahren. An den Leitfaden
halten sich in der Praxis die zuständigen Opferhilfeinstanzen in der Schweiz.
4.3
Auch die Vorinstanz beruft sich in
ihrem Entscheid für die Genugtuungssumme auf den Leitfaden, ebenso wie auf die
Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfe zur
Anwendung des Opferhilfegesetzes (SVK-OHG) aus dem Jahr 2010. Die
Beschwerdeführerin hält sich in ihrer Argumentation ebenfalls an diese
Grundlagen, bemängelt aber deren Anwendung.
5.1
Was die Genugtuungssumme für den
Verlust des Sohnes angeht, wird in der Beschwerdebegründung geltend gemacht,
die Basisgenugtuung hätte nicht auf bloss CHF 12'000.00 festgesetzt werden
dürfen. Vor dem Hintergrund der konkreten Tatumstände hätte diese auf CHF
20'000.00 bemessen werden müssen.
5.1.1
Die Vorinstanz hat die
Genugtuungssumme für den Verlust des Sohnes auf CHF 15'000.00 festgesetzt und
diese dann leicht gekürzt auf CHF 12'000.00. Abschliessend hat sie die gesamte Genugtuungssumme
dann nochmals um CHF 4'000.00 erhöht. Sie hat sich für ihren Entscheid bei der
Höhe der Summe insbesondere auf zwei Vergleichsfälle gestützt und
nachvollziehbar begründet, weshalb sie die Summe entsprechend dem Zürcher Fall
auf CHF 15'000.00 festlegte. Korrekt hat sie festgehalten, dass in beiden
Fällen eine vergleichbare posttraumatische Belastungsstörung auftrat, welche
lange anhielt. Richtig ist auch, dass im Unterschied zum andern Vergleichsfall
nicht das einzige Kind getötet wurde, sondern eines von mehreren Kindern, was
die Lebensumstände etwas weniger stark verändert, als wenn die Mutter plötzlich
kinderlos dasteht. Die Höhe der Summe entspricht auch der schweizweiten Praxis,
wie die repräsentative Zusammenstellung von Genugtuungsentscheiden nach dem
revidierten OHG von Meret Baumann zeigt (Meret Baumann / Blanca Anabitarte /
Sandra Müller Gmünder, Genugtuungspraxis Opferhilfe, in: Jusletter 1. Juni
2015). Genugtuungssummen von CHF 12'000.00 und CHF 13'000.00 wurden für den bei
einer Auseinandersetzung erstochenen Sohn zugesprochen (Nr. 14 und Nr. 15, GL
2013), wobei in beiden Fällen die Genugtuungssummen im Adhäsionsentscheid der
Strafbehörde auf je CHF 25'000.00 festgesetzt worden waren. CHF 15'000.00
wurden in mehreren Fällen von getöteten erwachsenen Kindern zugesprochen (Fälle
Nr. 16, ZH 2012; Nr. 17, BE 2011; Nr. 19 VD 2013). CHF 17'000.00 betrug die
Genugtuung in einem Fall für einen getöteten minderjährigen Sohn (Nr. 22, BE
2012). Höhere Summen wurden nur in zwei Einzelfällen zugesprochen, nämlich CHF
20'000.00 für eine Tochter, die durch ihren Ehemann erstochen wurde, der danach
Suizid beging (Nr. 26, AG 2012), und ebenfalls CHF 20'000.00 für einen
erschossenen volljährigen Sohn (Nr. 28, LU 2013). Auch beim Einbezug all dieser
Vergleichsfälle erscheint die festgelegte Ausgangssumme von CHF 15'000.00 der
Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin angemessen. Gewürdigt werden darf dabei,
dass der volljährige Sohn nicht mehr zu Hause lebte, sondern als Erwachsener
eine eigene Familie hatte, auch wenn er sich noch regelmässig besuchsweise in
der nahegelegenen elterlichen Wohnung aufhielt.
5.1.2
Die Summe von CHF 15'000.00 entspricht
dem Mittelwert entsprechend dem Leitfaden, und geht, entgegen der Auffassung in
der Beschwerde, selbstverständlich bereits davon aus, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung vorliegt, andernfalls ja gar keine Genugtuung geschuldet wäre
(Art. 22 OHG). Da sie nicht dem Minimalwert entspricht, ist sogar klar, dass
von einer schweren bis sehr schweren Beeinträchtigung ausgegangen wird. Sie
entspricht im Übrigen der vom Strafgericht adhäsionsweise festgesetzten Genugtuungssumme
von CHF 25'000.00, wenn entsprechend dem Leitfaden und den Empfehlungen SVK-OHG
die zivilrechtlich festgesetzte Genugtuung auf Grund der im OHG geltenden
Maximalsumme für Angehörige um ca. 40 % gekürzt wird, und entspricht auch in
dieser Hinsicht der Praxis (vgl. oben zitierte Vergleichsfälle Nr. 14 und 15). Der
von der Beschwerdeführerin angerufene Entscheid des Verwaltungsgerichts
Solothurn VWBES.2016.453 ist nicht einschlägig und kein Präjudiz für den
vorliegenden Fall: Dort ging es um die Genugtuung an das Opfer, welches in
seiner sexuellen Integrität verletzt worden war; die zivilrechtlich
«festgelegte» Genugtuungssumme von CHF 25'000.00 bestand in einer im
abgekürzten Verfahren genehmigten Vereinbarung zwischen Täterin und Opfer,
welche zu einer Opferhilfegenugtuung von CHF 4'500.00 führte (die dann noch um
40% gekürzt wurde wegen des Aufenthaltsorts im Ausland).
5.1.3
Die Vorinstanz hat die Genugtuung
um 20 % gekürzt, weil der Sohn vor seinem Tod in eine verbale Auseinandersetzung
mit den Tätern verwickelt gewesen sei und der schon lange und am Tattag
eskalierte bestehende Familienkonflikt darin gegründet habe, dass der Sohn der
Gesuchstellerin seine Frau und damit die Schwester bzw. Tochter der Täter
unterdrückt und geschlagen habe, wie sowohl aus den Strafurteilen wie dem
Strafbefehl vom 4. August 2011 hervorgehe.
Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass
eine «Mitverursachung» durch den Sohn vorliege. Die Strafbehörden seien von
keinem Mitverschulden des Opfers ausgegangen. Opfer sei zudem nur die
Beschwerdeführerin selber und nicht deren getöteter Sohn, sodass das Verhalten
des Sohnes ohnehin nicht mitberücksichtigt werden dürfte.
5.1.3.1
Opfer im Sinne des OHG ist nach
der klaren Definition in Art. 1 des Gesetzes, wer durch die Straftat
unmittelbar in seiner Integrität beeinträchtigt worden ist. Davon unterschieden
werden im OHG die Angehörigen, namentlich Ehegatten, Kinder und Eltern, denen
auch Opferhilfeansprüche zustehen, obwohl sie im Sinne des OHG nicht selber
Opfer sind. Auch bei der Reglung des Genugtuungsanspruchs wird im Gesetz
eindeutig zwischen den eigentlichen Opfern und deren Angehörigen unterschieden.
Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei selber Opfer, widerspricht also
klar dem Gesetz, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht festhält.
5.1.3.2
Bezüglich der vorgenommenen
Kürzung ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in keiner Weise von einem
strafbaren Mitverschulden ausgegangen ist. Nach Art. 27 Abs. 2 OHG können aber
die Ansprüche von Angehörigen herabgesetzt oder ausgeschlossen werden, wenn
diese oder das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimmerung der
Beeinträchtigung beigetragen haben.
Die Darstellung der Vorinstanz ist
korrekt: Aus den Strafurteilen ergibt sich, dass Anlass des Streites am
Tatabend der Umstand war, dass die Frau des getöteten Sohnes, welche Schwester
bzw. Tochter der Täter ist, von ihrem Ehemann daran gehindert worden war, ihrer
Herkunftsfamilie mitzuteilen, dass sie ein zweites Kind geboren habe, mittels Beschädigung
ihres Mobiltelefons und durch ein vom Ehemann ausgesprochenes Verbot.
Unmittelbarer Auslöser des Streites vor der Wohnung der Familie der
Beschwerdeführerin war die Aussage des Sohnes, dass er mit seiner Ehefrau
machen könne, was er wolle; er könne sie auch blutig schlagen. Auch die schon
länger bestehenden familiären Probleme in der Ehe zwischen dem Sohn der
Beschwerdeführerin und dessen Frau – auch mit Schlägen und Drohungen durch den
Sohn – sind in den Strafurteilen beweismässig als erstellt angenommen worden
(Urteil Amtsgericht Thal-Gäu S. 41 f., Urteil Obergericht Solothurn S. 47 ff.).
Darauf durfte die Vorinstanz abstellen. Korrekt ist auch der daraus gezogene
Schluss, dass dieses Verhalten des Sohnes der Beschwerdeführerin zum Konflikt
wie zur Eskalation und damit zur aus der anschliessenden Tat folgenden
Beeinträchtigung beigetragen hat. Ein strafrechtliches Verschulden des Opfers
ist im Opferhilferecht eben gerade nicht Voraussetzung für eine Kürzung oder
den Wegfall der Genugtuung; es genügt jedes Verhalten, das zur Entstehung oder
Verschlimmerung der Beeinträchtigung beigetragen hat (vgl. auch Leitfaden, S.
4, Rz 4).
5.1.3.3
Auch der Umfang der
vorgenommenen Kürzung von 20 % ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz ist nur
von einem sehr leichten bis leichten «Mitverschulden», also einer opferhilferechtlichen
Mitverursachung bzw. Verschlimmerung durch das vorausgegangene Verhalten des
Opfers ausgegangen und hat dementsprechend die Genugtuung nur in diesem
leichten Umfang und angemessen reduziert.
5.1.4
Die Rügen der Beschwerdeführerin
hinsichtlich der falschen Festsetzung der Genugtuungssumme für den Verlust
ihres Sohnes und der unzulässigerweise vorgenommenen Kürzung erweisen sich
somit als unbegründet.
5.2
In Bezug auf die Genugtuungssumme
für den Verlust ihres Ehemannes macht die Beschwerdeführerin in der
Beschwerdebegründung einzig geltend, die Erhöhung der Basisgenugtuung sei
ungenügend vorgenommen worden; die Umstände hätten eine Erhöhung im gleichen
Umfang wie durch das Strafgericht, also um einen Drittel, erfordert.
5.2.1
Die Vorinstanz hat, wie bereits
oben (Erw. 3.1) dargelegt, für den Verlust des Ehemannes eine Genugtuungssumme
von CHF 30'000.00 festgelegt. Sie hat damit die oberste Grenze der Bandbreite
nach dem Leitfaden bereits ausgeschöpft. Eine Erhöhung um einen Drittel auf CHF
40'000.00 würde die gesetzliche Höchstgrenze von CHF 35'000.00 überschreiten,
was nicht zulässig wäre. Dem entsprechenden Antrag kann deshalb zum vornherein
nicht gefolgt werden.
5.2.2
Mit der Festsetzung des
Höchstbetrages gemäss Leitlinien ist der Tatsache der sehr schweren
Beeinträchtigung bereits Rechnung getragen. Der gesetzliche Höchstbetrag für
Genugtuungen an Angehörige von CHF 35'000.00 ist nach dem Leitfaden, der sich
auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung stützt, primär für Fälle vorgesehen,
in welchen ausserordentlich schwere Beeinträchtigungen eines Opfers vorliegen,
die zudem besonders schwerwiegende Veränderungen in der Lebensweise erfahren,
wie beispielsweise Opfer, die eine Tetraplegie erlitten haben. Fälle, in denen
von einem ausserordentlich schweren Leiden für die Angehörigen ausgegangen
wird, sind nach dem Leitfaden selten (S. 11/12).
5.2.3
Die Vorinstanz hat zwei
Vergleichsfälle zitiert, in welchen die Genugtuung ebenfalls auf CHF 30'000.00
für die langjährige Lebenspartnerin bzw. die Ehefrau, deren Partner erschossen
wurden, festgesetzt wurde. Beide Fälle entsprechen im Wesentlichen dem
vorliegenden Fall, indem die Gesuchstellerinnen einen schweren Schock erlitten
und in der Folge an Angstzuständen, fehlender Motivation und Verlust der
Lebensfreude litten, wie das bei der Beschwerdeführerin der Fall ist. Auch in
weiteren Vergleichsfällen nach der Zusammenstellung «Genugtuungspraxis
Opferhilfe» (vgl. oben Erw. 5.1.1) wurde bei getöteten Lebenspartnern
Genugtuungen von maximal CHF 30'000.00 zugesprochen, so in den Fällen Nr. 33
(ZH 2012) und Nr. 34 (ZH 2013), wo in beiden Fällen psychische
Beeinträchtigungen entstanden, ebenso Nr. 35 (LU 2013), wo eine Traumatisierung
durch grausamen Tod festgestellt wurde. In andern Fällen führte die
Beeinträchtigung durch den Tod des Ehepartners zu geringeren Entschädigungen,
nämlich zu CHF 17'000.00 (Nr. 23, SZ 2011) in einem Fall, wo der Lebenspartner
durch die Tochter der Gesuchstellerin erstochen wurde, und in einem andern Fall
zu CHF 20'000.00 (Nr. 25, ZH 2011) beim Tod des Ehemannes nach verbaler und
physischer Auseinandersetzung, was zur Ausweisung der Gesuchstellerin führte.
In einem einzigen Fall wurde beim Verlust eines Ehepartners, der angeschossen
und später im Spital verstorben war, aufgrund erheblicher Veränderung der
Lebensweise die gesetzliche Maximalsumme von CHF 35'000.00 festgelegt (Nr. 40,
LU 2013).
5.2.4
Die Festsetzung auf das oberste
Mass gemäss der Bandbreite im Leitfaden entspricht somit der hier vorliegenden
sehr schweren Beeinträchtigung der Ehefrau des Opfers. Eine ausserordentliche
Veränderung der Lebensweise im Sinne des Leitfadens zur Bemessung der
Opferhilfe ist aber nicht ersichtlich, und dem Umstand, dass die Tat vor der
eigenen Haustür geschah, ist durch die Höchstsumme innerhalb der Bandbreite bereits
Rechnung getragen. Die geltend gemachte fehlende sprachliche Integration kann
nicht zusätzlich berücksichtigt werden; die Beschwerdeführerin hat es in der
Hand, dies zu verändern, und sie hat drei Kinder, welche sie in dieser Hinsicht
(weiterhin) unterstützen können. Da die Beschwerdeführerin von Renten und
Ergänzungsleistungen lebt, ist sie in ihren Erwerbsmöglichkeiten nicht
(zusätzlich) eingeschränkt; sie hat sich vielmehr unterdessen offenbar wegen
diesen Leistungen von der Sozialhilfe lösen können, wie sie in ihrer
Beschwerdebegründung geltend macht.
5.2.5
Die Vorinstanz hat also in Bezug
auf die Genugtuung für den Verlust des Ehemannes grosszügig entschieden, indem
sie die Summe am obersten Rand der in der Praxis angewendeten Bandbreite
festgesetzt hat. Auch im Vergleich mit der vom Strafgericht festgelegten
Zivilforderung von CHF 35'000.00, erhöht um 1/3, ist die Festsetzung angemessen.
Bei Reduktion der Zivilforderung um 40 % ergäbe sich eine Basisgenugtuung von
CHF 21'000.00, welche erhöht um ein Drittel zu einer opferhilferechtlichen
Genugtuung von CHF 28'000.00 führte.
5.2.6
Die Beschwerde erweist sich also
auch in Bezug auf die gerügte Festsetzung der Genugtuung für den Verlust des
Ehemannes als unbegründet.
5.3
Die Vorinstanz hat in einem
abschliessenden Schritt die beiden Genugtuungssummen addiert und diese dann
nochmals um CHF 4'000.00 erhöht. Diese Erhöhung wird von der Beschwerdeführerin
als ungenügend gerügt. Wie bereits dargelegt, führte eine Erhöhung um ein
Drittel bei der Genugtuungssumme, die der Beschwerdeführerin für den Verlust
des Ehemannes zugesprochen wurde, zu einer Überschreitung der gesetzlichen
Höchstsumme. Für eine zusätzliche Erhöhung der festgelegten Summe der
Beschwerdeführerin als Ehefrau besteht, wie soeben (Erw. 5.2) dargelegt, kein
Anlass, sind doch in den besprochenen und auch den von der Vorinstanz zum
Vergleich beigezogenen Genugtuungssummen von CHF 30'000.00 jeweils allfällige
Erhöhungsfaktoren bereits enthalten.
Die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung
um CHF 4’000.00 muss deshalb bei der Genugtuungssumme für den Sohn angerechnet
werden und führt dort dazu, dass die vorgenommene Kürzung mehr als aufgewogen
wird und die Genugtuungssumme letztlich total CHF 16'000.00 beträgt. Da ein
Kürzungsgrund im Umfang von 20 % angemessen ist (oben Erw. 5.1.3), heisst das,
dass im Ergebnis die angemessene Entschädigung (vor der Kürzung) auf CHF
20'000.00 festgelegt wurde, was genau dem Antrag in der Beschwerde entspricht.
5.4
Gesamthaft betrachtet hält deshalb
die angefochtene Verfügung im Ergebnis jedenfalls stand. Die Zumessungsfaktoren
sind richtig angewendet worden, im Quervergleich mit andern vergleichbaren Fällen
ist keine Ungleichbehandlung ersichtlich. Die der Beschwerdeführerin
zugesprochenen Genugtuungsleistungen von total CHF 46'000.00 sind angemessen.
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang hätte die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Verfahren nach OHG sind aber, solange sie
nicht missbräuchlich geführt werden, nach Bundesrecht kostenfrei, was auch für
das Rechtsmittelverfahren gilt. Es sind deshalb keine Kosten zu erheben.
7.
Der Beschwerdeführerin wurde der
unentgeltliche Rechtsbeistand bewilligt. Der von Rechtsanwalt Aebi in der
Kostennote geltend gemachte Aufwand von 10.5 Stunden (ohne Fristerstreckung)
erscheint angemessen. Der Stundenansatz für die unentgeltliche Rechtspflege
beträgt CHF 180.00, die Auslagen sind gesamthaft leicht zu kürzen, da die
Portokosten im geltend gemachten Umfang nicht belegt sind. Seine Entschädigung
ist deshalb auf CHF 2'106.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen und vom
Kanton Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 525.00 (Differenz zum
vollen Honorar von CHF 230.00/Std.) zuzüglich Mehrwertsteuer, sowie der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald F.O.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Der Kanton Solothurn hat dem
unentgeltlichen Rechtsbeistand eine Entschädigung von total CHF 2’106.00 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Nachzahlungsanspruch
von Rechtsanwalt Marc Aebi von CHF 525.00 (Differenz zum vollen Honorar
von CHF 230.00/Std.) zuzüglich Mehrwertsteuer, sowie der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald F.O.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann