VWBES.2018.144
Löschung im Anwaltsregister
5. Dezember 2018Deutsch28 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 5. Dezember 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Anwaltskammer
Beschwerdegegnerin
betreffend Löschung
im Anwaltsregister
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017
orientierte das Bundesstrafgericht die Anwaltskammer des Kantons Solothurn über
sein Urteil vom 12. Oktober 2017, mit welchem Rechtsanwalt A.___ der
Gehilfenschaft zur unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art.
46 Abs. 1 des Bankengesetzes (BankG; SR 952.0) i.V.m. Art. 25 des
Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) für schuldig befunden worden war. Nur die
Hauptbeschuldigte habe ein Rechtsmittel beim Bundesgericht erhoben. Dem
Schreiben beigelegt war das Urteil in dieser Angelegenheit.
2. Gemäss diesem Urteil SK.2016.03 hat
Rechtsanwalt A.___ am 30. November 2006 im Auftrag zweier deutscher
Staatsangehöriger als Notar die Gründung der B.___ mit Sitz in [...] ([...])
beurkundet. Im Rahmen der Gründungsbeurkundung setzte er seine beiden ca.
20-jährigen Lernenden bzw. späteren Mitarbeiterinnen als Gesellschafterin und
als Geschäftsführerin der betreffenden GmbH ein. A.___ sei anlässlich der
Gründung und in den Folgemonaten davon ausgegangen, die Gesellschaft werde mit
Anteilen an anderen ausländischen Gesellschaften handeln, wobei Investoren
Stammanteile der GmbH erwerben sollten. Die GmbH sollte mit den dadurch
erhaltenen Geldern in den Golfstaaten Elektronikfachmärkte im Stil von Media
Markt aufbauen und betreiben. Als Zweck der Gesellschaft gab A.___ als
beurkundender Notar gegenüber dem Handelsregisteramt die «dauernde Verwaltung
von Beteiligungen» an. Die GmbH war damit als steuerprivilegierte
Sitzgesellschaft konstituiert.
17 Privatpersonen zahlten zwischen dem
26. Januar 2007 und dem 5. Februar 2009 Anlagegelder im Gesamtbetrag von ca.
CHF 850'000.00 auf Konten der GmbH ein. Nach den Zahlungseingängen erfolgten
meist sehr kurzfristig Belastungen in nahezu identischer Höhe. Der überwiegende
Teil der Zahlungen erfolgte grenzüberschreitend, an C.___ in Deutschland und an
D.___ in Spanien. Was mit den Geldern daraufhin geschehen ist, konnte nicht
eruiert werden. D.___ gab an, er habe die Gelder jeweils an C.___ ausgehändigt
auf dessen Durchreise nach Marokko.
Die von der GmbH tatsächlich ausgeübte
Geschäftstätigkeit bestand darin, von Investoren Darlehen entgegenzunehmen,
wofür die GmbH auf einer Website und mit gedruckten Broschüren, mit
Visitenkarten sowie unter Einsatz mehrerer Vermittler warb. Die Zinsversprechen
gingen bis zu 8.75%, ohne dass die GmbH über eine entsprechende
bankengesetzliche Bewilligung verfügt hätte. Spätestens Anfang Juli 2007,
nachdem die ersten Investorenzahlungen an die GmbH erfolgt sowie gedruckte
Werbebroschüren an die Kanzlei von A.___ geliefert worden waren, erkannte
dieser gemäss Strafurteil, dass die Tätigkeit der GmbH möglicherweise
rechtswidrig war. Von diesem Zeitpunkt an zeichnete sich ab, dass die
Gesellschaft unter Einsatz von Werbemitteln und ohne dazu nötige Bewilligung aus
dem Publikum Investoren akquirierte und von diesen Einlagen in Form von
Darlehen erheblichen Umfangs entgegennahm. Seitens von A.___ bzw. der
Geschäftsführerin wurden die wirtschaftlichen Inhaber der Gesellschaft darauf
aufmerksam gemacht. A.___ zog seine beiden Mitarbeiterinnen als
Geschäftsführerin bzw. Gesellschafterin aus der GmbH ab und setzte mit
öffentlicher Urkunde vom 13. August 2007 betreffend Stammanteilübertragung und
Statutenänderungen E.___ (eine deutsche Staatsangehörige) als neue Gesellschafterin
und Geschäftsführerin ein. Für diese organisierte er aufgrund des
Domizilerfordernisses als Geschäftsführerin einer GmbH den notwendigen Wohnsitz
in der Schweiz, indem er ihr eine Wohnung in [...] aus seinem eigenen
Immobilienbestand vermietete. Weil sich die an E.___ persönlich adressierte
Post in den Kanzleiakten von A.___ befand und auch Unterlagen zur
Unterzeichnung nach Deutschland gesandt wurden, sah es das Bundesstrafgericht
als erstellt an, dass ein Nachsendeauftrag von der Adresse in [...] an die
Kanzlei von A.___ erteilt worden war und dass es sich bei der Adresse in [...]
um einen fiktiven Wohnsitz gehandelt habe.
Auch die Briefpost der GmbH wurde seit
Beginn der Geschäftstätigkeit bis zu deren Einstellung im Jahr 2009 von der
Domiziladresse in [...] an die Adresse des Rechtsanwalts- und Notariatsbüros
von A.___ weitergeleitet und von dort per Telefax nach Deutschland gesandt.
U.a. wurden auch die Zugangscodes für das Internet-Banking auf diese Weise
weitergeleitet, was den Empfängern den Zugriff auf die Bankkonten ermöglichte.
Gemäss den Feststellungen des Strafurteils erledigte A.___ in seiner Kanzlei
administrative Arbeiten für die GmbH und hielt mit der Postumleitung über
mehrere Stationen den Schein aufrecht, es bestehe eine aktive
Geschäftstätigkeit in der Schweiz, die Geschäftsführerin habe in der Schweiz
Wohnsitz und sei in der Schweiz tätig. Auf den von der GmbH verwendeten
Darlehensverträgen war zudem, bis zur Einstellung ihrer Tätigkeit, u.a. die
Faxnummer der Kanzlei von A.___ als Kontaktreferenz angegeben.
Gestützt auf diese Sachlage gelangte das
Bundesstrafgericht zum Schluss, A.___ habe die deliktische Tätigkeit der
Hauptbeschuldigten in einem mittleren Umfang gefördert. Namentlich habe er die
an die GmbH adressierte Post, welche mit einem Nachsendeauftrag an seine
Kanzlei gesandt worden sei, jeweils an die Gesellschaft weitergeleitet. Diese
Postsendungen, unter welchen sich auch Darlehensverträge befunden hätten, müsse
er vor der Weiterleitung gesehen haben. Er habe seine Kanzlei als
Nachsendeadresse der GmbH zur Verfügung gestellt und geduldet, dass seine
Faxnummer auch nach der angeblichen Mandatsniederlegung im Juli 2007 weiterhin
auf den Darlehensverträgen aufgeführt worden sei. Mit seinen Dienstleistungen
habe er den Fortgang der unrechtmässigen Geschäftstätigkeit der GmbH
unterstützt und diese zumindest in Kauf genommen. Die Gesellschaft habe Anlagegelder
von 17 Privatpersonen im Gesamtbetrag von rund CHF 850'000.00 entgegengenommen,
wobei alle Anleger Verlust, die meisten sogar Totalverlust, gemacht hätten. A.___
habe um die illegale Geschäftstätigkeit der GmbH gewusst und diese dennoch
weiter unterstützt. Er habe den Weiterbestand derselben auch dadurch
ermöglicht, dass er der eigentlich in Deutschland wohnhaften Geschäftsführerin
einen fiktiven Wohnsitz in der Schweiz verschafft habe. Dazu habe er ihr eine
Wohnung aus dem eigenen Portefeuille vermietet und dafür Mietzins verlangt.
Zudem habe er die Post sowohl der GmbH als auch der Geschäftsführerin
persönlich besorgt und die Verwendung seiner Kanzleinummer durch die GmbH
geduldet. Dadurch habe er das Vertrauen der Anleger, dass es sich bei der GmbH
um eine rechtmässige, gesetzeskonform tätige Schweizer Gesellschaft handle,
gefördert. Das Bundesstrafgericht hielt A.___ entsprechend vor, zumindest
eventualvorsätzlich und eigennützig gehandelt zu haben. Aus eigenen
finanziellen Interessen habe er die Tätigkeit der GmbH nach dem Juli 2007
weiterhin unterstützt. Die Tatsache, dass er seine unerfahrenen Lernenden bzw.
späteren Mitarbeiterinnen als Geschäftsführerinnen und Gesellschafterinnen der
GmbH eingetragen habe (statt die tatsächlich Berechtigten oder sich selber),
lasse darauf schliessen, dass er selber die ganzen Geschäfte von Beginn weg als
nicht lauter eingeschätzt habe. Das Bundesstrafgericht qualifizierte dieses
Vorgehen als «besonders niederträchtig». Gesamthaft ging das Gericht von einem
mittleren Tatverschulden aus. Es befand A.___ der Gehilfenschaft zur unbefugten
Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG in
Verbindung mit Art. 25 StGB für schuldig und erachtete eine Geldstrafe von 60
Tagessätzen als angemessen. Aufgrund der langen Verfahrensdauer und des
Umstands, dass sich A.___ in der Zwischenzeit wohl verhalten hatte, milderte es
die Strafe um 20 Tagessätze. Eine weitere Milderung um 10 Tagessätze erfolgte
aufgrund des Tatbeitrags als Gehilfe. Das Vorleben und die persönlichen
Verhältnisse wurden neutral gewertet. Im Strafverfahren habe sich A.___
anständig und korrekt verhalten. Die Aussageverweigerung anlässlich der
Hauptverhandlung entspreche dem Recht des Beschuldigten und werde nicht
gewertet. Einsicht und Reue habe der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt im
Verfahren gezeigt, was leicht straferhöhend berücksichtigt wurde. Das
Verschulden wiege bei den Täterkomponenten leicht straferhöhend, weshalb sich
die Geldstrafe um zwei auf 32 Tagessätze erhöhe. Das Bundesstrafgericht sah
keine Notwendigkeit für den Vollzug der Strafe und setzte die Probezeit auf
zwei Jahre fest. Da eine bedingte Strafe A.___ nicht sonderlich beeindrucken
werde, sei ein «Denkzettel» in Form einer Verbindungsbusse von
CHF 4'080.00 durchaus angebracht. Bezahle er die Busse schuldhaft nicht,
trete an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen. Die bedingte
Geldstrafe sei im Hinblick auf das Verbot der Straferhöhung somit um sechs
Tagessätze auf letztlich 26 à CHF 680.00 herabzusetzen. Die Ersatzforderung für
die von A.___ durch sein strafbares Verhalten erlangten Vermögensvorteile legte
das Bundesstrafgericht auf CHF 6'278.20 fest (Domizilgebühr: CHF 2'500.00;
Stammanteilsübertragung: CHF 753.20; Miete: CHF 3'025.00).
3. Nach Kenntnisnahme des Strafurteils
gewährte die Anwaltskammer A.___ das rechtliche Gehör zur beabsichtigten
Löschung aus dem Anwaltsregister, dies wegen Wegfalls der
Eintragungsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über
die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA, SR 935.61). Nach Eingang
einer schriftlichen Stellungnahme entschied die Anwaltskammer am 8. März 2018, A.___
werde im Anwaltsregister gelöscht und habe die Verfahrenskosten von CHF 624.00
zu bezahlen. Die Löschung werde nach Eintritt der Rechtskraft des
Löschungsbeschlusses im Amtsblatt publiziert. Die Anwaltskammer ging von der
rechtskräftigen Verurteilung und der dieser zugrundeliegenden Urteilsbegründung
aus. Eine Verletzung des Bankengesetzes sei angesichts der geschützten
Rechtsgüter (Schutz der Anlegerinteressen und der Finanzmärkte) mit einem
Vermögensdelikt vergleichbar. Einem deswegen verurteilten Anwalt könne nicht
mehr das nötige Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit
entgegengebracht werden, jedenfalls solange die Verurteilung im Strafregister
für Privatpersonen erscheine. Die strafrechtliche Verurteilung sei mit dem
Anwaltsberuf nicht vereinbar. Daran ändere nichts, dass A.___ keine Vorstrafen
aufweise und bisher auch nicht habe diszipliniert werden müssen. Er sei
finanziell gemäss Urteil überdurchschnittlich gut situiert und im
Pensionierungsalter, weshalb ihn die befristete Löschung (bis zum Ablauf der
Probezeit am 12. Oktober 2019, wenn der Strafregistereintrag gelöscht werde) in
seiner wirtschaftlichen Existenz nicht besonders stark treffe.
4. Mit Eingabe vom 3. April 2018 liess A.___
beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorerwähnten Entscheid der
Anwaltskammer erheben. Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses und stellte verschiedene prozessuale Anträge. U.a.
ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Sinngemäss und im
Wesentlichen warf er der Anwaltskammer die Verletzung des Anspruchs auf ein
faires Verfahren vor, da sie keine mündliche Verhandlung durchgeführt hatte.
Sodann bemängelte er die fehlende bzw. mangelhafte Begründung des Entscheids
und eine unvollständige Erhebung des relevanten Sachverhalts. Die Vorinstanz
habe den unbestimmten Rechtsbegriff der strafrechtlichen Verurteilungen, die mit
dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, falsch ausgelegt, ihr
Auslegungsermessen überschritten und einen unverhältnismässigen Entscheid
getroffen. Diesem letzteren fehle schlicht jede sorgfältige und gewissenhafte
Abwägung aller Umstände und deren nachvollziehbare Darstellung.
5. Mit Verfügung vom 4. April 2018 wurde
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
6. In seiner einlässlichen
Beschwerdebegründung vom 25. Mai 2018 äusserte sich der Beschwerdeführer ausführlich
zu den ihm vom Bundesstrafgericht zur Last gelegten Vorhalten und legte
insbesondere dar, weshalb die Schlussfolgerungen der Strafjustiz falsch gewesen
seien. Zudem berief er sich auf seine erstklassige Vertrauenswürdigkeit, belegt
durch die hohen Fallzahlen seiner Kanzlei (über 3'400) und das Fehlen jeglicher
disziplinarischer oder strafrechtlicher Massnahmen ihm gegenüber. Das ihm
vorgeworfene Delikt lasse keine kriminelle Energie oder sonstige charakterliche
Mängel erkennen. Er habe nicht gewissenlos gehandelt. Ein einmaliges geringes
Fehlverhalten, das keine amoralische Grundhaltung offenbare und aus dem er
seine Lehren gezogen habe, lasse nicht den Schluss zu, dass er kein Vertrauen
mehr verdiene und nicht mehr als zuverlässig erscheine.
7. Die
Anwaltskammer schloss in ihrer Vernehmlassung vom 2. August 2018 auf Abweisung
der Beschwerde.
8. Im Verlauf des weiteren
Schriftenwechsels hielten sowohl der Beschwerdeführer wie die Vorinstanz im
Wesentlichen und sinngemäss an ihren Anträgen und deren Begründung fest.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 16 Abs. 1 des Gesetzes
über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, AnwG; BGS 127.10). A.___ ist durch
den angefochtenen Entscheid, mit dem die Löschung im Anwaltsregister angeordnet
wird, beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er
ist im Sinn von § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 124.11) zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
2.1
Der Beschwerdeführer beantragt in
seiner Eingabe vom 18. September 2018 neu eine mündliche Verhandlung unter
Ausschluss der Öffentlichkeit. Nur so könne sichergestellt werden, dass sich
der Beschwerdeführer äussern könne, ohne das Berufsgeheimnis zu verletzen.
2.2
Gemäss § 71 VRG findet bei
Disziplinarbeschwerden eine mündliche Verhandlung statt. In allen übrigen
Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie
können, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen. Vorliegend
handelt es sich um keine Disziplinarsache, sondern um eine administrative
Massnahme der Anwaltskammer. Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung
ist demnach gemäss kantonalem Recht nicht zwingend vorgesehen.
2.3
Nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat jede
Person Anspruch darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen
Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche
Anklage in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von
einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht verhandelt
wird. Bei der strittigen Löschung aus dem Anwaltsregister dürfte es wohl um ein
«civil right» gehen. Dies kann offenbleiben. Die Verpflichtung zur Durchführung
einer öffentlichen Verhandlung gilt nämlich auch in diesen Fällen nicht
absolut. Ausnahmen, die ein Absehen von der Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung rechtfertigen, sind nach der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte etwa gegeben, wenn eine Streitsache keine Tat-
oder Rechtsfragen aufwirft, die nicht adäquat aufgrund der Akten und der
schriftlichen Parteivorbringen gelöst werden können oder wenn die Beurteilung
eines umstrittenen Sachverhalts nicht vom persönlichen Eindruck der Partei
abhängt (Urteil 8C_141/2009 des Bundesgerichts vom 2. Juli 2009 E. 5.3.1).
Unter Mitberücksichtigung des Gebots der Verfahrenserledigung innert
angemessener Frist und prozessökonomischer Überlegungen kann ein ohne
Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewickelter Prozess den
Anforderungen von Art. 6 Ziff. 1 EMRK insbesondere genügen, wenn
ausschliesslich rechtliche oder hochtechnische Fragen zu beurteilen sind (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 1C_461/2017 vom 27. Juni 2018 E. 3.4;4A.1/2006 E.
2.1
mit Hinweisen).
2.4
Vorliegend geht es um die blosse
Rechtsfrage, ob die Anwaltskammer Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA richtig angewandt
hat oder nicht. Dazu bedarf es keines persönlichen Eindrucks vom
Beschwerdeführer. Dieser hatte hinreichend Gelegenheit, sich zur Angelegenheit
zu äussern, eine Möglichkeit, welche er denn auch einlässlich genutzt hat. Vor
der Anwaltskammer ist er trotz Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht
erschienen. Der Schriftenwechsel im hier anhängigen Verfahren zog sich über
mehrere Monate; eine weitere Verzögerung ist nicht angezeigt. Im Übrigen ist
nicht ersichtlich, weshalb es bei der Erörterung, ob die Löschung im Register
rechtens ist, zu einer Verletzung von Berufsgeheimnissen kommen sollte:
Massgeblich ist einzig, ob die dem Beschwerdeführer vom Bundesstrafgericht zur
Last gelegten Verfehlungen unter Art. 8 BGFA zu subsumieren sind und ob eine
etwaige Löschung im Anwaltsregister vor rechtsstaatlichen Prinzipien standhält.
Ausführungen zu Mandatsverhältnissen, die das Berufsgeheimnis tangieren
könnten, sind zu dieser Beurteilung nicht nötig. Dass sich der Beschwerdeführer
bis anhin sowohl in disziplinarischer als auch in strafrechtlicher Hinsicht
nichts hat zuschulden kommen lassen, ist unbestritten.
2.5
Schliesslich erweist sich der
nachträglich gestellte Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung
im Sinne von Artikel 6 Ziffer 1 EMRK als widersprüchlich, wenn diese nur unter
Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden soll.
3.1
Der Beschwerdeführer macht u.a.
geltend, der Entscheid der Anwaltskammer sei nicht hinreichend begründet. Die
Begründungspflicht ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV). Aufgrund des formellen Charakters des Gehörsanspruchs ist dieser Vorhalt
vorab zu prüfen.
3.2
Das rechtliche Gehör nach Art. 29
Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a, BGE 124 I 241 E. 2; je mit
Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu
begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene
über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis
der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2
S. 236; 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen).
3.3
Aus dem Entscheid der Anwaltskammer
gehen die Gründe für ihre Schlussfolgerungen klar hervor. Die gesetzlichen
Grundlagen werden genannt, die Argumente, weshalb die Verurteilung des
Beschwerdeführers nach Auffassung der Anwaltskammer zu einer Streichung aus dem
Anwaltsregister führen muss, werden dargelegt, und auch zur
Verhältnismässigkeit der letztlich angeordneten Massnahme äussert sich die
Vorinstanz. Es war dem Beschwerdeführer denn auch ohne weiteres möglich, sich
damit auseinanderzusetzen und den Beschluss rechtsgenüglich anzufechten. Wenn
er aus dem Sachverhalt andere rechtliche Konsequenzen zieht, heisst das nicht
automatisch, es liege eine Verletzung der Begründungspflicht vor.
3.4
Auch andere, pauschal vorgebrachte
und nicht näher begründeten Verfahrensrügen sind abzuweisen. Die Akten zeigen,
dass der Beschwerdeführer hinlänglich Gelegenheit hatte, sich zu äussern und
dass sich die Vorinstanz mit seinen Vorbringen sowohl in prozessualer wie in
materieller Hinsicht hinreichend auseinandergesetzt hat.
4.
Der Beschwerdeführer übt über weite
Teile seiner Eingaben Kritik am Urteil des Bundesstrafgerichts. Er hat dessen Entscheid
aber nicht angefochten, weshalb es nicht angehen kann, vor dem
Verwaltungsgericht über Seiten hinweg darzulegen, inwiefern die Feststellungen
und Schlussfolgerungen des Bundesstrafgerichts falsch seien. Im u.a. vom
Beschwerdeführer zitierten BGE 124 II 8 hat das Bundesgericht in E. 3d/aa
seine Rechtsprechung im Zusammenhang mit Führerausweisentzügen zusammengefasst
und zunächst den Grundsatz wiederholt, wonach die Administrativbehörde nicht
ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde abweichen solle,
insbesondere, wenn aufgrund eingehender Sachverhaltsabklärungen und
Beweisabnahmen ein Strafverfahren sachnäher sei. Relativierend hat es
festgehalten, die Administrativbehörde dürfe namentlich dann von den
tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters abweichen, wenn sie aufgrund
eigener Beweiserhebungen Tatsachen feststelle, die dem Strafrichter unbekannt
waren oder die er nicht beachtet habe, ferner wenn neue Tatsachen vorlägen,
deren Würdigung zu einem abweichenden Entscheid führten, weiter wenn die
Beweiswürdigung des Strafrichters feststehenden Tatsachen klar widerspreche
oder wenn der Strafrichter bei der Anwendung des geltenden Rechts auf den
Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt habe. Dafür bestehen hier
keinerlei Hinweise, weshalb die Anwaltskammer ohne weiteres vom Sachverhalt
ausgehen durfte, wie ihn das Bundesstrafgericht festgestellt hat. Gleiches gilt
nun für das Verwaltungsgericht.
Unbeachtlich sind für das anhängige
Verfahren auch die eingereichten Manuals zu den gesellschaftsrechtlichen
Geschäftsvorgängen in der Kanzlei des Beschwerdeführers. Und ebenfalls nicht
relevant ist, ob der Beschwerdeführer ein guter Ausbildner war. Etwaige
Vorwürfe in dieser Hinsicht standen und stehen nicht im Raum, genauso wenig wie
disziplinarische Sanktionen. Auch auf die diesbezüglichen Ausführungen ist
nicht einzutreten.
5.1
Nach Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA darf
- als eine von mehreren Voraussetzungen für den Registereintrag eines Anwalts -
keine strafrechtliche Verurteilung vorliegen wegen Handlungen, die mit dem
Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine
nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen. Anwältinnen und Anwälte,
die eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllen,
werden im Register gelöscht (Art. 9 BGFA).
5.2
Eine strafrechtliche Verurteilung
ist gegeben, wenn ein rechtskräftiges Urteil einer zuständigen Instanz
vorliegt, in deren Kompetenz die strafrechtliche Beurteilung von
Lebensvorgängen fällt. Dazu gehören etwa die kantonalen Strafjustizbehörden,
die Militärjustizbehörden und das Bundesstrafgericht. Das Urteil muss eine
Strafe im Sinne von Art. 34 ff. STGB verfügen. Ob bedingte oder teilbedingte
Strafen ausgesprochen wurden, spielt dabei keine Rolle (Ernst
Staehelin/Christian Oetiker in: Walter Fellmann / Gaudenz G. Zindel [Hrsg.],
Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich 2011, Art 8 N 10). Die
strafrechtliche Verurteilung kann sich auf irgendwelche strafrechtlichen
Bestimmungen des Bundesrechts abstützen, sofern das Urteil ins Strafregister
eingetragen wird (Staehelin/Oetiker, a.a.O., N 14, mit Hinweisen).
5.3
Bei der Beurteilung der Frage, ob
die Handlungen, für die ein Anwalt verurteilt wurde, mit seinem Beruf zu
vereinbaren sind, kommt der Aufsichtsbehörde innerhalb der Grenzen der
Verhältnismässigkeit ein weiter Ermessensspielraum zu. Werden die
inkriminierten Handlungen als mit dem Anwaltsberuf unvereinbar erachtet, ist
der Anwalt aus dem Register zu löschen, ohne dass der Aufsichtsbehörde in
dieser Hinsicht noch ein Ermessen verbliebe (vgl. BGE 137 II 425 E. 6.1, 6.2
und 7.1, in Pra 2012 Nr. 48; Urteil VB.2016.00367 des Zürcher
Verwaltungsgerichts vom 26. April 2017 E. 3.3). Dabei kann es nicht darauf
ankommen, ob der Täter diese Handlung in seinem beruflichen oder im privaten
Umfeld begangen hat. Ebenso wenig ist entscheidend, ob er als Haupttäter,
Gehilfe oder Anstifter gehandelt hat. Ob eine bestimmte Handlung mit dem
Anwaltsberuf zu vereinbaren ist oder nicht, entscheidet sich aufgrund der
konkreten Tatumstände. Die rechtliche Qualifikation der Handlung im Urteil ist
nicht massgebend. In Betracht fallen vor allem Handlungen, die vorsätzlich
(direkter Vorsatz und Eventualvorsatz) begangen wurden. Liegt demgegenüber
blosse Fahrlässigkeit vor, lässt sich die Tat allenfalls noch mit dem
Anwaltsberuf vereinbaren. Angelegt werden muss ein objektiver Massstab. Es ist
zu prüfen, ob die Lebensführung des Anwalts mit einem Makel behaftet ist, der
die Person für die Ausübung des Anwaltsberufs ungeeignet erscheinen lässt.
Einmalige Verfehlungen sind weniger schlimm als eine wiederholte
Deliktsbegehung. Als Straftaten, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren
sind, fallen vor allem strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (Mord,
vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung sowie gewisse Handlungen gegen
die sexuelle Integrität), Delikte gegen das Vermögen (wie Betrug, Veruntreuung,
Diebstahl, Raub, Erpressung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Steuerdelikte,
Konkurs- und Betreibungsdelikte; vgl. auch die Botschaft zum BGFA, BBl 1999
6013.
ff., Nr. 232.52, S. 6050), Delikte gegen die Willensfreiheit (Drohung,
Nötigung), Urkundenfälschungen und Geldwäscherei in Betracht (vgl.
Staehelin/Oetiker, a.a.O. N 18 ff.). Mit dem Anwaltsberuf noch zu vereinbaren
sind gemäss den zitierten Autoren dagegen Delikte, denen ein heftige
Gemütsbewegung zugrunde liegt, die eine spezielle Seelenlage voraussetzen oder
bei denen ganz generell die kriminelle Energie gering ist (Staehelin/Oetiker,
a.a.O., N 22); die Botschaft zum BGFA nennt etwa
Geschwindigkeitsüberschreitungen (BBl 1999 6050).
5.4
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers
ist kein Mindeststrafmass von einem Jahr notwendig, um die Löschung im
Anwaltsregister zu rechtfertigen. Das vom Beschwerdeführer zitierte einzelne
Beispiel aus dem Kanton Zürich erging vor dem Inkrafttreten des BGFA am 1. Juni
2002.
und ist schon deshalb nicht einschlägig. Dass die deutsche Rechtsprechung
hier nicht relevant ist, bedarf keiner weiteren Erörterungen. Und weder aus dem
Gesetzestext noch aus der Botschaft dazu ergibt sich ein Hinweis auf eine
derartige Minimalgrenze. Die Anwaltskammer hat sich mit der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung auseinandergesetzt und dargelegt, dass im Anwaltsrecht immer
wieder Strafurteile mit einem Strafmass von teilweise deutlich unter einem Jahr
als unvereinbar mit der Eintragung im Anwaltsregister angesehen werden, bspw.
die Verurteilung zu zwei Monaten Haft wegen Verfügung über mit Beschlag belegte
Vermögenswerte (Urteil 2A.79/2005 des Bundesgerichts vom 22. Juli 2005) oder zu
90.
Tagessätzen Geldstrafe wegen mehrfachen Widerhandlungen gegen das AHV-Gesetz
(Urteil 2D_15/2014 vom 19. Mai 2014). Erwähnt wurde der Fall eines Notars, dem
wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie wegen Verletzung von
Verkehrsregeln vom Zürcher Obergericht die Wahlfähigkeit als Notar abgesprochen
wurde, dies bei einer Verurteilung zu einer bedingt gewährten Geldstrafe von 21
Tagessätzen und einer Busse von CHF 1'000.00 (Urteil 2C_655/2009 des
Bundesgerichts vom 23. März 2010). Diese Beispiele zeigen, dass nicht unbedingt
das Strafmass, sondern die Art der begangenen Tat, der konkrete Verstoss gegen
das geschützte Rechtsgut, im Vordergrund steht (dazu E. hiernach). Und bei
allen drei Fällen hatten sich die Betroffenen keiner Verbrechen, sondern
«bloss» Vergehen schuldig gemacht, wie der Beschwerdeführer auch.
Ein Blick in die kantonale Praxis
bestätigt, dass es keine Minimalgrenze für das relevante Strafmass nach Art. 8
Abs. 1 lit. b BGFA gibt: Im Fall VB.2016.00367 des Zürcher Verwaltungsgerichts
vom 26. April 2017 ging es um einen Anwalt, der wegen Urkundenfälschung zu
einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen à CHF 80.00 und einer Busse von
CHF 5'000.00 verurteilt worden war, dies bedingt gewährt bei einer
Probezeit von zwei Jahren. Da diese Probezeit im Urteilszeitpunkt abgelaufen
und der Eintrag nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen
ersichtlich war, konnte die Löschung im Anwaltsregister wieder aufgehoben
werden. Selbst wenn die Strafe mit 160 Tagessätzen erheblich höher war als
diejenige, die dem Beschwerdeführer auferlegt wurde, liegt sie doch deutlich
unter der von ihm postulierten Jahresgrenze.
5.5
Unbehelflich ist in diesem
Zusammenhang der Einwand des Beschwerdeführers, es handle sich in seinem Fall
um ein einmaliges Vergehen, nicht um mehrfache oder langdauernde strafbare
Handlungen. Immerhin dauerte das strafrechtlich relevante Verhalten gemäss
Urteil des Bundesstrafgerichts vom 13. Juli 2007 bis 23. Februar 2009. Es geht
um ein sogenanntes Dauerdelikt, welches qualitativ nicht per se geringer zu
gewichten ist als eine Mehrzahl von nacheinander begangenen Delikten. Im einen
wie im andern Fall wirkt sich die kriminelle Energie über längere Zeit aus.
5.6
Ebenso wenig zu überzeugen vermögen
die innerkantonalen Beispiele, die der Beschwerdeführer benennt um zu belegen,
dass für eine Löschung im Register eine Mehrzahl von Verfehlungen nötig sei. Im
Fall VWBES.2016.370 ging es um die Berufsausübungsbewilligung eines Arztes.
Schon deswegen lassen sich keine 1:1-Parallelen ziehen, sind doch die
gesetzlichen Voraussetzungen für den Bewilligungsentzug nicht dieselben. Hinzu
kommen unterschiedlichen Anforderungen an spezifische Fähigkeiten und ein
anders gestaltetes Vertrauensverhältnis. Ein Anwalt wird gerade bei kniffligen
Vermögensfragen zugezogen, weshalb sich ein Vermögensdelikt bei ihm
gravierender auswirken kann als bei einem Arzt. Aber auch beim Anwalt muss die
Grenze zum Bagatelldelikt klar überschritten sein.
Gleiches gilt im Fall VWBES.2017.89:
Dort ging es um einen Zahnarzt. Weder sind die gesetzlichen Grundlagen für den
Bewilligungsentzug identisch, noch beschlägt das Vertrauensverhältnis zwischen
Anwalt und Klient dieselben Lebensbereiche wie zwischen Zahnarzt und Patient.
Der Eintrag im schweizerischen Strafregister ist eine Schwelle, welche die
anwaltliche Verfehlung überschreiten muss, um von massgeblicher Relevanz zu
sein. Diese explizite Voraussetzung wird im Medizinalberufegesetz (MedBG; SR
811.
) nicht genannt. Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf
Gleichbehandlung berufen, wo keine gleichen Voraussetzungen vorhanden sind.
Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe
seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln (Art. 8 BV; BGE 132 I 157 E. 4.1 S.
162f.). Gemeinsam ist indes beiden Berufsgruppen, Ärzten wie Anwälten, dass die
Vertrauenswürdigkeit des Bewilligungsinhabers entscheidend ist bei der Frage,
ob eine weitere Bewilligungsausübung noch gerechtfertigt ist.
Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann
der Beschwerdeführer schliesslich aus VWBES.2013.379: Dort ging es um ein
Disziplinarverfahren. Ein solches steht hier nachgerade nicht mehr zur
Diskussion, nachdem sich die Anwaltskammer auf die administrative Massnahme der
Löschung im Register beschränkt hat. Zu den Details in den vom Regierungsrat
damals beigezogenen Referenzfällen lässt sich dem Urteil gar nichts entnehmen.
Wie der Beschwerdeführer daraus Parallelen zu seinem Fall ziehen will, ist
nicht ersichtlich.
5.7
In einem ersten Zwischenergebnis ist
damit festzuhalten, dass weder das verhängte Strafmass noch der Umstand, dass
es sich um eine einmalige Verfehlung handelt, grundsätzlich gegen die Anwendung
von Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA sprechen. Es fragt sich indes, ob das Delikt,
welches sich der Beschwerdeführer hat zuschulden kommen lassen, mit dem
Anwaltsberuf noch vereinbar ist.
6.1
Die Anwaltskammer ging davon aus,
eine Verletzung von Art. 46 Abs. 1 BankG sei mit einem Vermögensdelikt
vergleichbar. Die Norm diene dem Schutz der Anlegerinteressen und der
Finanzmärkte. Aufgrund des Urteils sei erstellt, dass der Beschwerdeführer die
deliktische Tätigkeit der GmbH auch noch unterstützt habe, als er bereits um
die Unrechtmässigkeit derselben gewusst habe. Durch seine Post- und
Faxweiterleitungsdienste sowie das Dulden seiner Telefaxnummer auf den
Darlehensverträgen habe er das Vertrauen der Anleger gefördert. Diese hätten
geglaubt, es handle sich um eine rechtmässige, gesetzeskonform tätige Schweizer
Gesellschaft. Indem er der Geschäftsführerin E.___ einen fiktiven Schweizer
Wohnsitz verschafft habe, habe er erst deren Eintrag ins Handelsregister
ermöglicht. Auf diese Weise habe sie die illegalen gewerbsmässigen
Geschäftstätigkeiten weiterführen können, in deren Folge 17 Personen ihre
Anlagegelder von ca. CHF 850'000.00 grösstenteils verloren hätten. Das
Bundesstrafgericht habe auf ein mittelschweres Verschulden erkannt und
festgehalten, der Beschwerdeführer habe zumindest eventualvorsätzlich und
eigennützig gehandelt. Das Motiv seien seine finanziellen Interessen gewesen.
Der Tatablauf hätte sich zweifelsfrei anders abgespielt, wenn der
Beschwerdeführer seine Unterstützung im Juli 2007 eingestellt hätte. Einsicht
und Reue habe er zu keinem Zeitpunkt im Verfahren gezeigt, was leicht
straferhöhend berücksichtigt worden sei. Die für die hier zu beantwortende
Frage irrelevante lange Dauer des Strafverfahrens habe zu einer Strafmilderung
von 20 Tagessätzen geführt, die Tatbegehung als Gehilfe zu einer weiteren von
10.
Tagessätzen. Auch wenn am Ende eine relativ milde Bestrafung von insgesamt
32.
bedingt gewährten Tagessätzen (Geldstrafe inkl. Busse als Verbindungsstrafe)
resultiere, könne einem Anwalt, der wegen eines gegen Anleger- und
Publikumsschutzinteressen gerichteten Verhaltens rechtskräftig verurteilt sei
und keine Reue gezeigt habe, nicht mehr das nötige Vertrauen der Rechtsuchenden
und der Öffentlichkeit entgegengebracht werden.
6.2
Vorab ist nicht nachzuvollziehen,
weshalb der Beschwerdeführer geltend macht, er sei im Grunde wegen Verstosses
gegen Art. 44 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
(FINMAG; SR 956.1) verurteilt worden, dessen geschütztes Rechtsgut einzig die
Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts sei. Der Schuldspruch erfolgte wegen «Gehilfenschaft
zur unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a
BankG in Verbindung mit Art. 25 StGB» (Urteil SK.2016.21 vom 12. Oktober 2017
S. 41). Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG sieht vor, dass mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer vorsätzlich unbefugterweise
Publikums- oder Spareinlagen entgegennimmt. Es handelt sich nicht lediglich um
eine «Verwaltungsvorschrift», wie der Beschwerdeführer verharmlosend behauptet.
Dies zeigt schon das angedrohte Strafmass. Sie findet sich im 14. Abschnitt des
BankG unter dem Titel «Verantwortlichkeits- und Strafbestimmungen». Es geht um
einen Vergehenstatbestand. Und dass diese Norm nicht nur zum Schutz des
Finanzmarkts, sondern eben auch des Publikums, der Anleger, erlassen wurde, ist
offensichtlich und ergibt sich zusätzlich aus Art. 1 Abs. 2 des BankG: Demnach
dürfen natürliche und juristische Personen, die nicht diesem Gesetz
unterstehen, keine Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegennehmen. Der Bundesrat
kann Ausnahmen vorsehen, sofern der Schutz der Einleger gewährleistet
ist. Der Unrechtsgehalt der Tat ist darum, wie von der Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung treffend dargelegt, mit derjenigen eines Vermögensdelikts
vergleichbar.
6.3
Selbst wenn die inkriminierten
Geschäftstätigkeiten für die GmbH nicht zu den Kernaufgaben eines Anwalts
gehören, ist eine im beruflichen Umfeld geleistete Beihilfehandlung wie die
vorliegende, durch welche 17 Personen einen Schaden von insgesamt ca. CHF
850'000.00 erlitten haben, durchaus geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen
Anwalt und Klient zu erschüttern. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die
Telefaxnummer eines schweizerischen Anwalts- und Notariatsbüros auf dem
Briefkopf eines Darlehensvertrags den Anleger mit dazu verleiten kann, Geld zu
überweisen, da er sich rechtlich abgesichert fühlt. Davon haben die Hauptschuldigen
gerade profitiert; damit erhöhten sie ihre Glaubwürdigkeit. Zwar kommt es, wie
in E. 5.3 gezeigt, nicht darauf an, ob die strafrechtlich relevante Handlung im
beruflichen oder privaten Rahmen stattfand. Das Vertrauensverhältnis wird aber
hier massgeblich dadurch erschüttert, dass der Beschwerdeführer die unlauteren
Geschäftspraktiken der Haupttäter in seiner Funktion als Anwalt unterstützt hat
und – wie vom Bundesstrafgericht bei der Strafzumessung festgehalten – im
gesamten Verfahren keine Reue gezeigt hat. So fanden die Post- und
Faxweiterleitungen über seine geschäftliche Adresse statt. Spätestens Anfang
Juli 2007, nachdem die ersten Investorenzahlungen an die GmbH erfolgt sowie
gedruckte Werbebroschüren an die Kanzlei des Beschwerdeführers geliefert worden
waren, erkannte dieser gemäss Strafurteil, dass die Tätigkeit der GmbH
möglicherweise rechtswidrig war. Dennoch ermöglichte er den Weiterbestand
derselben, indem er der eigentlich in Deutschland wohnhaften Geschäftsführerin
einen fiktiven Wohnsitz in der Schweiz verschaffte. Zudem hat er die Post
sowohl der GmbH als auch der Geschäftsführerin persönlich besorgt und die
Verwendung seiner Kanzleinummer durch die GmbH weiterhin geduldet. Selbst wenn
diese letztgenannten Handlungen nicht der typischen Anwaltstätigkeit zuzuordnen
sind, stehen sie in unmittelbarem Konnex zur Kanzlei des Beschwerdeführers und
sind geeignet, das Vertrauen der Klienten in seine Seriosität und
Ehrenhaftigkeit ernsthaft zu erschüttern (BGE 137 II 425 E. 6.1 S. 427; Pra
2012.
Nr. 48). Seine eigenen finanziellen Interessen liessen den
Beschwerdeführer das Interesse der Anleger am Schutz ihres Vermögens vergessen.
Immerhin ging das Bundesstrafgericht von Eventualvorsatz und einem mittleren
Verschulden aus. Es ist der Anwaltskammer nicht vorzuwerfen, wenn sie aufgrund
der gesamten Umstände schloss, die strafrechtliche Verurteilung sei nicht mit
dem Anwaltsberuf vereinbar.
7.
Die Behörde hat stets den Grundsatz
der Verhältnismässigkeit zu beachten. Für die Verweigerung des Eintrags bzw.
für dessen Löschung muss somit stets eine gewisse Tatschwere vorliegen und
diese muss mit der Löschung in einem vernünftigen Verhältnis stehen, also
verhältnismässig sein (Staehelin/Oetiker, a.a.O., Art. 8 N 19). Liegt eine
Verurteilung wegen mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbaren Taten vor, muss die
zuständige Behörde die Löschung gemäss Art. 9 BGFA vornehmen. In dieser
Hinsicht verbleibt ihr – anders als bei der Frage der Vereinbarkeit – kein
Ermessenspielraum (BGE 137 II 425 E. 6.1 S. 427 in Pra 2012 Nr. 48; Urteil
2C_430/2013 des Bundesgerichts vom 22. Juli 2013 E. 4.4).
Dabei ist vorliegend einerseits in die
Waagschale zu werfen, dass es sich lediglich um eine vorübergehende, nun nicht
mehr lang andauernde Löschung handelt: Nach Bewährung und Ablauf der Probezeit
(am 12. Oktober 2019) wird der Eintrag im Privatauszug des Strafregisters
gelöscht (Art. 371 Abs. 3bis StGB). Danach kann sich der
Beschwerdeführer wieder im Anwaltsregister eintragen lassen (Staehelin/Oetiker,
a.a.O., Art. 9 N 17 ff.). Andererseits ist der Beschwerdeführer bereits im
Pensionsalter und finanziell – gemäss E. 6.4.3 und 6.6.3 des Urteils des
Bundesstrafgerichts - überdurchschnittlich gut situiert. Es steht ihm frei,
weiterhin beratend tätig zu sein (Art. 6 BGFA). Wenn die Anwaltskammer zum
Schluss gelangt ist, mit Blick auf die Tatschwere sei die Löschung im Register
verhältnismässig, ist dies nicht zu beanstanden. Daran ändert nichts, dass der
Beschwerdeführer bis anhin weder straf- noch disziplinarrechtlich belangt
werden musste. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen rechtmässig ausgeübt.
8.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin
Der Gerichtsschreiber
Scherrer
Reber
Schaad
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_90/2019 vom 22. August 2019 bestätigt.