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Entscheid

VWBES.2018.144

Löschung im Anwaltsregister

5. Dezember 2018Deutsch28 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017

orientierte das Bundesstrafgericht die Anwaltskammer des Kantons Solothurn über

sein Urteil vom 12. Oktober 2017, mit welchem Rechtsanwalt A.___ der

Gehilfenschaft zur unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art.

46 Abs. 1 des Bankengesetzes (BankG; SR 952.0) i.V.m. Art. 25 des

Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) für schuldig befunden worden war. Nur die

Hauptbeschuldigte habe ein Rechtsmittel beim Bundesgericht erhoben. Dem

Schreiben beigelegt war das Urteil in dieser Angelegenheit.

2. Gemäss diesem Urteil SK.2016.03 hat

Rechtsanwalt A.___ am 30. November 2006 im Auftrag zweier deutscher

Staatsangehöriger als Notar die Gründung der B.___ mit Sitz in [...] ([...])

beurkundet. Im Rahmen der Gründungsbeurkundung setzte er seine beiden ca.

20-jährigen Lernenden bzw. späteren Mitarbeiterinnen als Gesellschafterin und

als Geschäftsführerin der betreffenden GmbH ein. A.___ sei anlässlich der

Gründung und in den Folgemonaten davon ausgegangen, die Gesellschaft werde mit

Anteilen an anderen ausländischen Gesellschaften handeln, wobei Investoren

Stammanteile der GmbH erwerben sollten. Die GmbH sollte mit den dadurch

erhaltenen Geldern in den Golfstaaten Elektronikfachmärkte im Stil von Media

Markt aufbauen und betreiben. Als Zweck der Gesellschaft gab A.___ als

beurkundender Notar gegenüber dem Handelsregisteramt die «dauernde Verwaltung

von Beteiligungen» an. Die GmbH war damit als steuerprivilegierte

Sitzgesellschaft konstituiert.

17 Privatpersonen zahlten zwischen dem

26. Januar 2007 und dem 5. Februar 2009 Anlagegelder im Gesamtbetrag von ca.

CHF 850'000.00 auf Konten der GmbH ein. Nach den Zahlungseingängen erfolgten

meist sehr kurzfristig Belastungen in nahezu identischer Höhe. Der überwiegende

Teil der Zahlungen erfolgte grenzüberschreitend, an C.___ in Deutschland und an

D.___ in Spanien. Was mit den Geldern daraufhin geschehen ist, konnte nicht

eruiert werden. D.___ gab an, er habe die Gelder jeweils an C.___ ausgehändigt

auf dessen Durchreise nach Marokko.

Die von der GmbH tatsächlich ausgeübte

Geschäftstätigkeit bestand darin, von Investoren Darlehen entgegenzunehmen,

wofür die GmbH auf einer Website und mit gedruckten Broschüren, mit

Visitenkarten sowie unter Einsatz mehrerer Vermittler warb. Die Zinsversprechen

gingen bis zu 8.75%, ohne dass die GmbH über eine entsprechende

bankengesetzliche Bewilligung verfügt hätte. Spätestens Anfang Juli 2007,

nachdem die ersten Investorenzahlungen an die GmbH erfolgt sowie gedruckte

Werbebroschüren an die Kanzlei von A.___ geliefert worden waren, erkannte

dieser gemäss Strafurteil, dass die Tätigkeit der GmbH möglicherweise

rechtswidrig war. Von diesem Zeitpunkt an zeichnete sich ab, dass die

Gesellschaft unter Einsatz von Werbemitteln und ohne dazu nötige Bewilligung aus

dem Publikum Investoren akquirierte und von diesen Einlagen in Form von

Darlehen erheblichen Umfangs entgegennahm. Seitens von A.___ bzw. der

Geschäftsführerin wurden die wirtschaftlichen Inhaber der Gesellschaft darauf

aufmerksam gemacht. A.___ zog seine beiden Mitarbeiterinnen als

Geschäftsführerin bzw. Gesellschafterin aus der GmbH ab und setzte mit

öffentlicher Urkunde vom 13. August 2007 betreffend Stammanteilübertragung und

Statutenänderungen E.___ (eine deutsche Staatsangehörige) als neue Gesellschafterin

und Geschäftsführerin ein. Für diese organisierte er aufgrund des

Domizilerfordernisses als Geschäftsführerin einer GmbH den notwendigen Wohnsitz

in der Schweiz, indem er ihr eine Wohnung in [...] aus seinem eigenen

Immobilienbestand vermietete. Weil sich die an E.___ persönlich adressierte

Post in den Kanzleiakten von A.___ befand und auch Unterlagen zur

Unterzeichnung nach Deutschland gesandt wurden, sah es das Bundesstrafgericht

als erstellt an, dass ein Nachsendeauftrag von der Adresse in [...] an die

Kanzlei von A.___ erteilt worden war und dass es sich bei der Adresse in [...]

um einen fiktiven Wohnsitz gehandelt habe.

Auch die Briefpost der GmbH wurde seit

Beginn der Geschäftstätigkeit bis zu deren Einstellung im Jahr 2009 von der

Domiziladresse in [...] an die Adresse des Rechtsanwalts- und Notariatsbüros

von A.___ weitergeleitet und von dort per Telefax nach Deutschland gesandt.

U.a. wurden auch die Zugangscodes für das Internet-Banking auf diese Weise

weitergeleitet, was den Empfängern den Zugriff auf die Bankkonten ermöglichte.

Gemäss den Feststellungen des Strafurteils erledigte A.___ in seiner Kanzlei

administrative Arbeiten für die GmbH und hielt mit der Postumleitung über

mehrere Stationen den Schein aufrecht, es bestehe eine aktive

Geschäftstätigkeit in der Schweiz, die Geschäftsführerin habe in der Schweiz

Wohnsitz und sei in der Schweiz tätig. Auf den von der GmbH verwendeten

Darlehensverträgen war zudem, bis zur Einstellung ihrer Tätigkeit, u.a. die

Faxnummer der Kanzlei von A.___ als Kontaktreferenz angegeben.

Gestützt auf diese Sachlage gelangte das

Bundesstrafgericht zum Schluss, A.___ habe die deliktische Tätigkeit der

Hauptbeschuldigten in einem mittleren Umfang gefördert. Namentlich habe er die

an die GmbH adressierte Post, welche mit einem Nachsendeauftrag an seine

Kanzlei gesandt worden sei, jeweils an die Gesellschaft weitergeleitet. Diese

Postsendungen, unter welchen sich auch Darlehensverträge befunden hätten, müsse

er vor der Weiterleitung gesehen haben. Er habe seine Kanzlei als

Nachsendeadresse der GmbH zur Verfügung gestellt und geduldet, dass seine

Faxnummer auch nach der angeblichen Mandatsniederlegung im Juli 2007 weiterhin

auf den Darlehensverträgen aufgeführt worden sei. Mit seinen Dienstleistungen

habe er den Fortgang der unrechtmässigen Geschäftstätigkeit der GmbH

unterstützt und diese zumindest in Kauf genommen. Die Gesellschaft habe Anlagegelder

von 17 Privatpersonen im Gesamtbetrag von rund CHF 850'000.00 entgegengenommen,

wobei alle Anleger Verlust, die meisten sogar Totalverlust, gemacht hätten. A.___

habe um die illegale Geschäftstätigkeit der GmbH gewusst und diese dennoch

weiter unterstützt. Er habe den Weiterbestand derselben auch dadurch

ermöglicht, dass er der eigentlich in Deutschland wohnhaften Geschäftsführerin

einen fiktiven Wohnsitz in der Schweiz verschafft habe. Dazu habe er ihr eine

Wohnung aus dem eigenen Portefeuille vermietet und dafür Mietzins verlangt.

Zudem habe er die Post sowohl der GmbH als auch der Geschäftsführerin

persönlich besorgt und die Verwendung seiner Kanzleinummer durch die GmbH

geduldet. Dadurch habe er das Vertrauen der Anleger, dass es sich bei der GmbH

um eine rechtmässige, gesetzeskonform tätige Schweizer Gesellschaft handle,

gefördert. Das Bundesstrafgericht hielt A.___ entsprechend vor, zumindest

eventualvorsätzlich und eigennützig gehandelt zu haben. Aus eigenen

finanziellen Interessen habe er die Tätigkeit der GmbH nach dem Juli 2007

weiterhin unterstützt. Die Tatsache, dass er seine unerfahrenen Lernenden bzw.

späteren Mitarbeiterinnen als Geschäftsführerinnen und Gesellschafterinnen der

GmbH eingetragen habe (statt die tatsächlich Berechtigten oder sich selber),

lasse darauf schliessen, dass er selber die ganzen Geschäfte von Beginn weg als

nicht lauter eingeschätzt habe. Das Bundesstrafgericht qualifizierte dieses

Vorgehen als «besonders niederträchtig». Gesamthaft ging das Gericht von einem

mittleren Tatverschulden aus. Es befand A.___ der Gehilfenschaft zur unbefugten

Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG in

Verbindung mit Art. 25 StGB für schuldig und erachtete eine Geldstrafe von 60

Tagessätzen als angemessen. Aufgrund der langen Verfahrensdauer und des

Umstands, dass sich A.___ in der Zwischenzeit wohl verhalten hatte, milderte es

die Strafe um 20 Tagessätze. Eine weitere Milderung um 10 Tagessätze erfolgte

aufgrund des Tatbeitrags als Gehilfe. Das Vorleben und die persönlichen

Verhältnisse wurden neutral gewertet. Im Strafverfahren habe sich A.___

anständig und korrekt verhalten. Die Aussageverweigerung anlässlich der

Hauptverhandlung entspreche dem Recht des Beschuldigten und werde nicht

gewertet. Einsicht und Reue habe der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt im

Verfahren gezeigt, was leicht straferhöhend berücksichtigt wurde. Das

Verschulden wiege bei den Täterkomponenten leicht straferhöhend, weshalb sich

die Geldstrafe um zwei auf 32 Tagessätze erhöhe. Das Bundesstrafgericht sah

keine Notwendigkeit für den Vollzug der Strafe und setzte die Probezeit auf

zwei Jahre fest. Da eine bedingte Strafe A.___ nicht sonderlich beeindrucken

werde, sei ein «Denkzettel» in Form einer Verbindungsbusse von

CHF 4'080.00 durchaus angebracht. Bezahle er die Busse schuldhaft nicht,

trete an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen. Die bedingte

Geldstrafe sei im Hinblick auf das Verbot der Straferhöhung somit um sechs

Tagessätze auf letztlich 26 à CHF 680.00 herabzusetzen. Die Ersatzforderung für

die von A.___ durch sein strafbares Verhalten erlangten Vermögensvorteile legte

das Bundesstrafgericht auf CHF 6'278.20 fest (Domizilgebühr: CHF 2'500.00;

Stammanteilsübertragung: CHF 753.20; Miete: CHF 3'025.00).

3. Nach Kenntnisnahme des Strafurteils

gewährte die Anwaltskammer A.___ das rechtliche Gehör zur beabsichtigten

Löschung aus dem Anwaltsregister, dies wegen Wegfalls der

Eintragungsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über

die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA, SR 935.61). Nach Eingang

einer schriftlichen Stellungnahme entschied die Anwaltskammer am 8. März 2018, A.___

werde im Anwaltsregister gelöscht und habe die Verfahrenskosten von CHF 624.00

zu bezahlen. Die Löschung werde nach Eintritt der Rechtskraft des

Löschungsbeschlusses im Amtsblatt publiziert. Die Anwaltskammer ging von der

rechtskräftigen Verurteilung und der dieser zugrundeliegenden Urteilsbegründung

aus. Eine Verletzung des Bankengesetzes sei angesichts der geschützten

Rechtsgüter (Schutz der Anlegerinteressen und der Finanzmärkte) mit einem

Vermögensdelikt vergleichbar. Einem deswegen verurteilten Anwalt könne nicht

mehr das nötige Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit

entgegengebracht werden, jedenfalls solange die Verurteilung im Strafregister

für Privatpersonen erscheine. Die strafrechtliche Verurteilung sei mit dem

Anwaltsberuf nicht vereinbar. Daran ändere nichts, dass A.___ keine Vorstrafen

aufweise und bisher auch nicht habe diszipliniert werden müssen. Er sei

finanziell gemäss Urteil überdurchschnittlich gut situiert und im

Pensionierungsalter, weshalb ihn die befristete Löschung (bis zum Ablauf der

Probezeit am 12. Oktober 2019, wenn der Strafregistereintrag gelöscht werde) in

seiner wirtschaftlichen Existenz nicht besonders stark treffe.

4. Mit Eingabe vom 3. April 2018 liess A.___

beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorerwähnten Entscheid der

Anwaltskammer erheben. Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses und stellte verschiedene prozessuale Anträge. U.a.

ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Sinngemäss und im

Wesentlichen warf er der Anwaltskammer die Verletzung des Anspruchs auf ein

faires Verfahren vor, da sie keine mündliche Verhandlung durchgeführt hatte.

Sodann bemängelte er die fehlende bzw. mangelhafte Begründung des Entscheids

und eine unvollständige Erhebung des relevanten Sachverhalts. Die Vorinstanz

habe den unbestimmten Rechtsbegriff der strafrechtlichen Verurteilungen, die mit

dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, falsch ausgelegt, ihr

Auslegungsermessen überschritten und einen unverhältnismässigen Entscheid

getroffen. Diesem letzteren fehle schlicht jede sorgfältige und gewissenhafte

Abwägung aller Umstände und deren nachvollziehbare Darstellung.

5. Mit Verfügung vom 4. April 2018 wurde

der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

6. In seiner einlässlichen

Beschwerdebegründung vom 25. Mai 2018 äusserte sich der Beschwerdeführer ausführlich

zu den ihm vom Bundesstrafgericht zur Last gelegten Vorhalten und legte

insbesondere dar, weshalb die Schlussfolgerungen der Strafjustiz falsch gewesen

seien. Zudem berief er sich auf seine erstklassige Vertrauenswürdigkeit, belegt

durch die hohen Fallzahlen seiner Kanzlei (über 3'400) und das Fehlen jeglicher

disziplinarischer oder strafrechtlicher Massnahmen ihm gegenüber. Das ihm

vorgeworfene Delikt lasse keine kriminelle Energie oder sonstige charakterliche

Mängel erkennen. Er habe nicht gewissenlos gehandelt. Ein einmaliges geringes

Fehlverhalten, das keine amoralische Grundhaltung offenbare und aus dem er

seine Lehren gezogen habe, lasse nicht den Schluss zu, dass er kein Vertrauen

mehr verdiene und nicht mehr als zuverlässig erscheine.

7. Die

Anwaltskammer schloss in ihrer Vernehmlassung vom 2. August 2018 auf Abweisung

der Beschwerde.

8. Im Verlauf des weiteren

Schriftenwechsels hielten sowohl der Beschwerdeführer wie die Vorinstanz im

Wesentlichen und sinngemäss an ihren Anträgen und deren Begründung fest.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 16 Abs. 1 des Gesetzes

über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, AnwG; BGS 127.10). A.___ ist durch

den angefochtenen Entscheid, mit dem die Löschung im Anwaltsregister angeordnet

wird, beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er

ist im Sinn von § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 124.11) zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist-

und formgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

2.1

Der Beschwerdeführer beantragt in

seiner Eingabe vom 18. September 2018 neu eine mündliche Verhandlung unter

Ausschluss der Öffentlichkeit. Nur so könne sichergestellt werden, dass sich

der Beschwerdeführer äussern könne, ohne das Berufsgeheimnis zu verletzen.

2.2

Gemäss § 71 VRG findet bei

Disziplinarbeschwerden eine mündliche Verhandlung statt. In allen übrigen

Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie

können, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen. Vorliegend

handelt es sich um keine Disziplinarsache, sondern um eine administrative

Massnahme der Anwaltskammer. Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung

ist demnach gemäss kantonalem Recht nicht zwingend vorgesehen.

2.3

Nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention

zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat jede

Person Anspruch darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen

Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche

Anklage in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von

einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht verhandelt

wird. Bei der strittigen Löschung aus dem Anwaltsregister dürfte es wohl um ein

«civil right» gehen. Dies kann offenbleiben. Die Verpflichtung zur Durchführung

einer öffentlichen Verhandlung gilt nämlich auch in diesen Fällen nicht

absolut. Ausnahmen, die ein Absehen von der Durchführung einer öffentlichen

Verhandlung rechtfertigen, sind nach der Rechtsprechung des Europäischen

Gerichtshofs für Menschenrechte etwa gegeben, wenn eine Streitsache keine Tat-

oder Rechtsfragen aufwirft, die nicht adäquat aufgrund der Akten und der

schriftlichen Parteivorbringen gelöst werden können oder wenn die Beurteilung

eines umstrittenen Sachverhalts nicht vom persönlichen Eindruck der Partei

abhängt (Urteil 8C_141/2009 des Bundesgerichts vom 2. Juli 2009 E. 5.3.1).

Unter Mitberücksichtigung des Gebots der Verfahrenserledigung innert

angemessener Frist und prozessökonomischer Überlegungen kann ein ohne

Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewickelter Prozess den

Anforderungen von Art. 6 Ziff. 1 EMRK insbesondere genügen, wenn

ausschliesslich rechtliche oder hochtechnische Fragen zu beurteilen sind (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 1C_461/2017 vom 27. Juni 2018 E. 3.4;4A.1/2006 E.

2.1

mit Hinweisen).

2.4

Vorliegend geht es um die blosse

Rechtsfrage, ob die Anwaltskammer Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA richtig angewandt

hat oder nicht. Dazu bedarf es keines persönlichen Eindrucks vom

Beschwerdeführer. Dieser hatte hinreichend Gelegenheit, sich zur Angelegenheit

zu äussern, eine Möglichkeit, welche er denn auch einlässlich genutzt hat. Vor

der Anwaltskammer ist er trotz Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht

erschienen. Der Schriftenwechsel im hier anhängigen Verfahren zog sich über

mehrere Monate; eine weitere Verzögerung ist nicht angezeigt. Im Übrigen ist

nicht ersichtlich, weshalb es bei der Erörterung, ob die Löschung im Register

rechtens ist, zu einer Verletzung von Berufsgeheimnissen kommen sollte:

Massgeblich ist einzig, ob die dem Beschwerdeführer vom Bundesstrafgericht zur

Last gelegten Verfehlungen unter Art. 8 BGFA zu subsumieren sind und ob eine

etwaige Löschung im Anwaltsregister vor rechtsstaatlichen Prinzipien standhält.

Ausführungen zu Mandatsverhältnissen, die das Berufsgeheimnis tangieren

könnten, sind zu dieser Beurteilung nicht nötig. Dass sich der Beschwerdeführer

bis anhin sowohl in disziplinarischer als auch in strafrechtlicher Hinsicht

nichts hat zuschulden kommen lassen, ist unbestritten.

2.5

Schliesslich erweist sich der

nachträglich gestellte Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung

im Sinne von Artikel 6 Ziffer 1 EMRK als widersprüchlich, wenn diese nur unter

Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden soll.

3.1

Der Beschwerdeführer macht u.a.

geltend, der Entscheid der Anwaltskammer sei nicht hinreichend begründet. Die

Begründungspflicht ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29

Abs. 2 BV). Aufgrund des formellen Charakters des Gehörsanspruchs ist dieser Vorhalt

vorab zu prüfen.

3.2

Das rechtliche Gehör nach Art. 29

Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner

Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der

Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a, BGE 124 I 241 E. 2; je mit

Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu

begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich

widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte

beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene

über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis

der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen

wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2

S. 236; 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen).

3.3

Aus dem Entscheid der Anwaltskammer

gehen die Gründe für ihre Schlussfolgerungen klar hervor. Die gesetzlichen

Grundlagen werden genannt, die Argumente, weshalb die Verurteilung des

Beschwerdeführers nach Auffassung der Anwaltskammer zu einer Streichung aus dem

Anwaltsregister führen muss, werden dargelegt, und auch zur

Verhältnismässigkeit der letztlich angeordneten Massnahme äussert sich die

Vorinstanz. Es war dem Beschwerdeführer denn auch ohne weiteres möglich, sich

damit auseinanderzusetzen und den Beschluss rechtsgenüglich anzufechten. Wenn

er aus dem Sachverhalt andere rechtliche Konsequenzen zieht, heisst das nicht

automatisch, es liege eine Verletzung der Begründungspflicht vor.

3.4

Auch andere, pauschal vorgebrachte

und nicht näher begründeten Verfahrensrügen sind abzuweisen. Die Akten zeigen,

dass der Beschwerdeführer hinlänglich Gelegenheit hatte, sich zu äussern und

dass sich die Vorinstanz mit seinen Vorbringen sowohl in prozessualer wie in

materieller Hinsicht hinreichend auseinandergesetzt hat.

4.

Der Beschwerdeführer übt über weite

Teile seiner Eingaben Kritik am Urteil des Bundesstrafgerichts. Er hat dessen Entscheid

aber nicht angefochten, weshalb es nicht angehen kann, vor dem

Verwaltungsgericht über Seiten hinweg darzulegen, inwiefern die Feststellungen

und Schlussfolgerungen des Bundesstrafgerichts falsch seien. Im u.a. vom

Beschwerdeführer zitierten BGE 124 II 8 hat das Bundesgericht in E. 3d/aa

seine Rechtsprechung im Zusammenhang mit Führerausweisentzügen zusammengefasst

und zunächst den Grundsatz wiederholt, wonach die Administrativbehörde nicht

ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde abweichen solle,

insbesondere, wenn aufgrund eingehender Sachverhaltsabklärungen und

Beweisabnahmen ein Strafverfahren sachnäher sei. Relativierend hat es

festgehalten, die Administrativbehörde dürfe namentlich dann von den

tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters abweichen, wenn sie aufgrund

eigener Beweiserhebungen Tatsachen feststelle, die dem Strafrichter unbekannt

waren oder die er nicht beachtet habe, ferner wenn neue Tatsachen vorlägen,

deren Würdigung zu einem abweichenden Entscheid führten, weiter wenn die

Beweiswürdigung des Strafrichters feststehenden Tatsachen klar widerspreche

oder wenn der Strafrichter bei der Anwendung des geltenden Rechts auf den

Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt habe. Dafür bestehen hier

keinerlei Hinweise, weshalb die Anwaltskammer ohne weiteres vom Sachverhalt

ausgehen durfte, wie ihn das Bundesstrafgericht festgestellt hat. Gleiches gilt

nun für das Verwaltungsgericht.

Unbeachtlich sind für das anhängige

Verfahren auch die eingereichten Manuals zu den gesellschaftsrechtlichen

Geschäftsvorgängen in der Kanzlei des Beschwerdeführers. Und ebenfalls nicht

relevant ist, ob der Beschwerdeführer ein guter Ausbildner war. Etwaige

Vorwürfe in dieser Hinsicht standen und stehen nicht im Raum, genauso wenig wie

disziplinarische Sanktionen. Auch auf die diesbezüglichen Ausführungen ist

nicht einzutreten.

5.1

Nach Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA darf

- als eine von mehreren Voraussetzungen für den Registereintrag eines Anwalts -

keine strafrechtliche Verurteilung vorliegen wegen Handlungen, die mit dem

Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine

nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen. Anwältinnen und Anwälte,

die eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllen,

werden im Register gelöscht (Art. 9 BGFA).

5.2

Eine strafrechtliche Verurteilung

ist gegeben, wenn ein rechtskräftiges Urteil einer zuständigen Instanz

vorliegt, in deren Kompetenz die strafrechtliche Beurteilung von

Lebensvorgängen fällt. Dazu gehören etwa die kantonalen Strafjustizbehörden,

die Militärjustizbehörden und das Bundesstrafgericht. Das Urteil muss eine

Strafe im Sinne von Art. 34 ff. STGB verfügen. Ob bedingte oder teilbedingte

Strafen ausgesprochen wurden, spielt dabei keine Rolle (Ernst

Staehelin/Christian Oetiker in: Walter Fellmann / Gaudenz G. Zindel [Hrsg.],

Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich 2011, Art 8 N 10). Die

strafrechtliche Verurteilung kann sich auf irgendwelche strafrechtlichen

Bestimmungen des Bundesrechts abstützen, sofern das Urteil ins Strafregister

eingetragen wird (Staehelin/Oetiker, a.a.O., N 14, mit Hinweisen).

5.3

Bei der Beurteilung der Frage, ob

die Handlungen, für die ein Anwalt verurteilt wurde, mit seinem Beruf zu

vereinbaren sind, kommt der Aufsichtsbehörde innerhalb der Grenzen der

Verhältnismässigkeit ein weiter Ermessensspielraum zu. Werden die

inkriminierten Handlungen als mit dem Anwaltsberuf unvereinbar erachtet, ist

der Anwalt aus dem Register zu löschen, ohne dass der Aufsichtsbehörde in

dieser Hinsicht noch ein Ermessen verbliebe (vgl. BGE 137 II 425 E. 6.1, 6.2

und 7.1, in Pra 2012 Nr. 48; Urteil VB.2016.00367 des Zürcher

Verwaltungsgerichts vom 26. April 2017 E. 3.3). Dabei kann es nicht darauf

ankommen, ob der Täter diese Handlung in seinem beruflichen oder im privaten

Umfeld begangen hat. Ebenso wenig ist entscheidend, ob er als Haupttäter,

Gehilfe oder Anstifter gehandelt hat. Ob eine bestimmte Handlung mit dem

Anwaltsberuf zu vereinbaren ist oder nicht, entscheidet sich aufgrund der

konkreten Tatumstände. Die rechtliche Qualifikation der Handlung im Urteil ist

nicht massgebend. In Betracht fallen vor allem Handlungen, die vorsätzlich

(direkter Vorsatz und Eventualvorsatz) begangen wurden. Liegt demgegenüber

blosse Fahrlässigkeit vor, lässt sich die Tat allenfalls noch mit dem

Anwaltsberuf vereinbaren. Angelegt werden muss ein objektiver Massstab. Es ist

zu prüfen, ob die Lebensführung des Anwalts mit einem Makel behaftet ist, der

die Person für die Ausübung des Anwaltsberufs ungeeignet erscheinen lässt.

Einmalige Verfehlungen sind weniger schlimm als eine wiederholte

Deliktsbegehung. Als Straftaten, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren

sind, fallen vor allem strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (Mord,

vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung sowie gewisse Handlungen gegen

die sexuelle Integrität), Delikte gegen das Vermögen (wie Betrug, Veruntreuung,

Diebstahl, Raub, Erpressung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Steuerdelikte,

Konkurs- und Betreibungsdelikte; vgl. auch die Botschaft zum BGFA, BBl 1999

6013.

ff., Nr. 232.52, S. 6050), Delikte gegen die Willensfreiheit (Drohung,

Nötigung), Urkundenfälschungen und Geldwäscherei in Betracht (vgl.

Staehelin/Oetiker, a.a.O. N 18 ff.). Mit dem Anwaltsberuf noch zu vereinbaren

sind gemäss den zitierten Autoren dagegen Delikte, denen ein heftige

Gemütsbewegung zugrunde liegt, die eine spezielle Seelenlage voraussetzen oder

bei denen ganz generell die kriminelle Energie gering ist (Staehelin/Oetiker,

a.a.O., N 22); die Botschaft zum BGFA nennt etwa

Geschwindigkeitsüberschreitungen (BBl 1999 6050).

5.4

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers

ist kein Mindeststrafmass von einem Jahr notwendig, um die Löschung im

Anwaltsregister zu rechtfertigen. Das vom Beschwerdeführer zitierte einzelne

Beispiel aus dem Kanton Zürich erging vor dem Inkrafttreten des BGFA am 1. Juni

2002.

und ist schon deshalb nicht einschlägig. Dass die deutsche Rechtsprechung

hier nicht relevant ist, bedarf keiner weiteren Erörterungen. Und weder aus dem

Gesetzestext noch aus der Botschaft dazu ergibt sich ein Hinweis auf eine

derartige Minimalgrenze. Die Anwaltskammer hat sich mit der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung auseinandergesetzt und dargelegt, dass im Anwaltsrecht immer

wieder Strafurteile mit einem Strafmass von teilweise deutlich unter einem Jahr

als unvereinbar mit der Eintragung im Anwaltsregister angesehen werden, bspw.

die Verurteilung zu zwei Monaten Haft wegen Verfügung über mit Beschlag belegte

Vermögenswerte (Urteil 2A.79/2005 des Bundesgerichts vom 22. Juli 2005) oder zu

90.

Tagessätzen Geldstrafe wegen mehrfachen Widerhandlungen gegen das AHV-Gesetz

(Urteil 2D_15/2014 vom 19. Mai 2014). Erwähnt wurde der Fall eines Notars, dem

wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie wegen Verletzung von

Verkehrsregeln vom Zürcher Obergericht die Wahlfähigkeit als Notar abgesprochen

wurde, dies bei einer Verurteilung zu einer bedingt gewährten Geldstrafe von 21

Tagessätzen und einer Busse von CHF 1'000.00 (Urteil 2C_655/2009 des

Bundesgerichts vom 23. März 2010). Diese Beispiele zeigen, dass nicht unbedingt

das Strafmass, sondern die Art der begangenen Tat, der konkrete Verstoss gegen

das geschützte Rechtsgut, im Vordergrund steht (dazu E. hiernach). Und bei

allen drei Fällen hatten sich die Betroffenen keiner Verbrechen, sondern

«bloss» Vergehen schuldig gemacht, wie der Beschwerdeführer auch.

Ein Blick in die kantonale Praxis

bestätigt, dass es keine Minimalgrenze für das relevante Strafmass nach Art. 8

Abs. 1 lit. b BGFA gibt: Im Fall VB.2016.00367 des Zürcher Verwaltungsgerichts

vom 26. April 2017 ging es um einen Anwalt, der wegen Urkundenfälschung zu

einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen à CHF 80.00 und einer Busse von

CHF 5'000.00 verurteilt worden war, dies bedingt gewährt bei einer

Probezeit von zwei Jahren. Da diese Probezeit im Urteilszeitpunkt abgelaufen

und der Eintrag nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen

ersichtlich war, konnte die Löschung im Anwaltsregister wieder aufgehoben

werden. Selbst wenn die Strafe mit 160 Tagessätzen erheblich höher war als

diejenige, die dem Beschwerdeführer auferlegt wurde, liegt sie doch deutlich

unter der von ihm postulierten Jahresgrenze.

5.5

Unbehelflich ist in diesem

Zusammenhang der Einwand des Beschwerdeführers, es handle sich in seinem Fall

um ein einmaliges Vergehen, nicht um mehrfache oder langdauernde strafbare

Handlungen. Immerhin dauerte das strafrechtlich relevante Verhalten gemäss

Urteil des Bundesstrafgerichts vom 13. Juli 2007 bis 23. Februar 2009. Es geht

um ein sogenanntes Dauerdelikt, welches qualitativ nicht per se geringer zu

gewichten ist als eine Mehrzahl von nacheinander begangenen Delikten. Im einen

wie im andern Fall wirkt sich die kriminelle Energie über längere Zeit aus.

5.6

Ebenso wenig zu überzeugen vermögen

die innerkantonalen Beispiele, die der Beschwerdeführer benennt um zu belegen,

dass für eine Löschung im Register eine Mehrzahl von Verfehlungen nötig sei. Im

Fall VWBES.2016.370 ging es um die Berufsausübungsbewilligung eines Arztes.

Schon deswegen lassen sich keine 1:1-Parallelen ziehen, sind doch die

gesetzlichen Voraussetzungen für den Bewilligungsentzug nicht dieselben. Hinzu

kommen unterschiedlichen Anforderungen an spezifische Fähigkeiten und ein

anders gestaltetes Vertrauensverhältnis. Ein Anwalt wird gerade bei kniffligen

Vermögensfragen zugezogen, weshalb sich ein Vermögensdelikt bei ihm

gravierender auswirken kann als bei einem Arzt. Aber auch beim Anwalt muss die

Grenze zum Bagatelldelikt klar überschritten sein.

Gleiches gilt im Fall VWBES.2017.89:

Dort ging es um einen Zahnarzt. Weder sind die gesetzlichen Grundlagen für den

Bewilligungsentzug identisch, noch beschlägt das Vertrauensverhältnis zwischen

Anwalt und Klient dieselben Lebensbereiche wie zwischen Zahnarzt und Patient.

Der Eintrag im schweizerischen Strafregister ist eine Schwelle, welche die

anwaltliche Verfehlung überschreiten muss, um von massgeblicher Relevanz zu

sein. Diese explizite Voraussetzung wird im Medizinalberufegesetz (MedBG; SR

811.

) nicht genannt. Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf

Gleichbehandlung berufen, wo keine gleichen Voraussetzungen vorhanden sind.

Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe

seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln (Art. 8 BV; BGE 132 I 157 E. 4.1 S.

162f.). Gemeinsam ist indes beiden Berufsgruppen, Ärzten wie Anwälten, dass die

Vertrauenswürdigkeit des Bewilligungsinhabers entscheidend ist bei der Frage,

ob eine weitere Bewilligungsausübung noch gerechtfertigt ist.

Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann

der Beschwerdeführer schliesslich aus VWBES.2013.379: Dort ging es um ein

Disziplinarverfahren. Ein solches steht hier nachgerade nicht mehr zur

Diskussion, nachdem sich die Anwaltskammer auf die administrative Massnahme der

Löschung im Register beschränkt hat. Zu den Details in den vom Regierungsrat

damals beigezogenen Referenzfällen lässt sich dem Urteil gar nichts entnehmen.

Wie der Beschwerdeführer daraus Parallelen zu seinem Fall ziehen will, ist

nicht ersichtlich.

5.7

In einem ersten Zwischenergebnis ist

damit festzuhalten, dass weder das verhängte Strafmass noch der Umstand, dass

es sich um eine einmalige Verfehlung handelt, grundsätzlich gegen die Anwendung

von Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA sprechen. Es fragt sich indes, ob das Delikt,

welches sich der Beschwerdeführer hat zuschulden kommen lassen, mit dem

Anwaltsberuf noch vereinbar ist.

6.1

Die Anwaltskammer ging davon aus,

eine Verletzung von Art. 46 Abs. 1 BankG sei mit einem Vermögensdelikt

vergleichbar. Die Norm diene dem Schutz der Anlegerinteressen und der

Finanzmärkte. Aufgrund des Urteils sei erstellt, dass der Beschwerdeführer die

deliktische Tätigkeit der GmbH auch noch unterstützt habe, als er bereits um

die Unrechtmässigkeit derselben gewusst habe. Durch seine Post- und

Faxweiterleitungsdienste sowie das Dulden seiner Telefaxnummer auf den

Darlehensverträgen habe er das Vertrauen der Anleger gefördert. Diese hätten

geglaubt, es handle sich um eine rechtmässige, gesetzeskonform tätige Schweizer

Gesellschaft. Indem er der Geschäftsführerin E.___ einen fiktiven Schweizer

Wohnsitz verschafft habe, habe er erst deren Eintrag ins Handelsregister

ermöglicht. Auf diese Weise habe sie die illegalen gewerbsmässigen

Geschäftstätigkeiten weiterführen können, in deren Folge 17 Personen ihre

Anlagegelder von ca. CHF 850'000.00 grösstenteils verloren hätten. Das

Bundesstrafgericht habe auf ein mittelschweres Verschulden erkannt und

festgehalten, der Beschwerdeführer habe zumindest eventualvorsätzlich und

eigennützig gehandelt. Das Motiv seien seine finanziellen Interessen gewesen.

Der Tatablauf hätte sich zweifelsfrei anders abgespielt, wenn der

Beschwerdeführer seine Unterstützung im Juli 2007 eingestellt hätte. Einsicht

und Reue habe er zu keinem Zeitpunkt im Verfahren gezeigt, was leicht

straferhöhend berücksichtigt worden sei. Die für die hier zu beantwortende

Frage irrelevante lange Dauer des Strafverfahrens habe zu einer Strafmilderung

von 20 Tagessätzen geführt, die Tatbegehung als Gehilfe zu einer weiteren von

10.

Tagessätzen. Auch wenn am Ende eine relativ milde Bestrafung von insgesamt

32.

bedingt gewährten Tagessätzen (Geldstrafe inkl. Busse als Verbindungsstrafe)

resultiere, könne einem Anwalt, der wegen eines gegen Anleger- und

Publikumsschutzinteressen gerichteten Verhaltens rechtskräftig verurteilt sei

und keine Reue gezeigt habe, nicht mehr das nötige Vertrauen der Rechtsuchenden

und der Öffentlichkeit entgegengebracht werden.

6.2

Vorab ist nicht nachzuvollziehen,

weshalb der Beschwerdeführer geltend macht, er sei im Grunde wegen Verstosses

gegen Art. 44 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht

(FINMAG; SR 956.1) verurteilt worden, dessen geschütztes Rechtsgut einzig die

Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts sei. Der Schuldspruch erfolgte wegen «Gehilfenschaft

zur unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a

BankG in Verbindung mit Art. 25 StGB» (Urteil SK.2016.21 vom 12. Oktober 2017

S. 41). Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG sieht vor, dass mit Freiheitsstrafe bis zu

drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer vorsätzlich unbefugterweise

Publikums- oder Spareinlagen entgegennimmt. Es handelt sich nicht lediglich um

eine «Verwaltungsvorschrift», wie der Beschwerdeführer verharmlosend behauptet.

Dies zeigt schon das angedrohte Strafmass. Sie findet sich im 14. Abschnitt des

BankG unter dem Titel «Verantwortlichkeits- und Strafbestimmungen». Es geht um

einen Vergehenstatbestand. Und dass diese Norm nicht nur zum Schutz des

Finanzmarkts, sondern eben auch des Publikums, der Anleger, erlassen wurde, ist

offensichtlich und ergibt sich zusätzlich aus Art. 1 Abs. 2 des BankG: Demnach

dürfen natürliche und juristische Personen, die nicht diesem Gesetz

unterstehen, keine Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegennehmen. Der Bundesrat

kann Ausnahmen vorsehen, sofern der Schutz der Einleger gewährleistet

ist. Der Unrechtsgehalt der Tat ist darum, wie von der Vorinstanz in ihrer

Vernehmlassung treffend dargelegt, mit derjenigen eines Vermögensdelikts

vergleichbar.

6.3

Selbst wenn die inkriminierten

Geschäftstätigkeiten für die GmbH nicht zu den Kernaufgaben eines Anwalts

gehören, ist eine im beruflichen Umfeld geleistete Beihilfehandlung wie die

vorliegende, durch welche 17 Personen einen Schaden von insgesamt ca. CHF

850'000.00 erlitten haben, durchaus geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen

Anwalt und Klient zu erschüttern. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die

Telefaxnummer eines schweizerischen Anwalts- und Notariatsbüros auf dem

Briefkopf eines Darlehensvertrags den Anleger mit dazu verleiten kann, Geld zu

überweisen, da er sich rechtlich abgesichert fühlt. Davon haben die Hauptschuldigen

gerade profitiert; damit erhöhten sie ihre Glaubwürdigkeit. Zwar kommt es, wie

in E. 5.3 gezeigt, nicht darauf an, ob die strafrechtlich relevante Handlung im

beruflichen oder privaten Rahmen stattfand. Das Vertrauensverhältnis wird aber

hier massgeblich dadurch erschüttert, dass der Beschwerdeführer die unlauteren

Geschäftspraktiken der Haupttäter in seiner Funktion als Anwalt unterstützt hat

und – wie vom Bundesstrafgericht bei der Strafzumessung festgehalten – im

gesamten Verfahren keine Reue gezeigt hat. So fanden die Post- und

Faxweiterleitungen über seine geschäftliche Adresse statt. Spätestens Anfang

Juli 2007, nachdem die ersten Investorenzahlungen an die GmbH erfolgt sowie

gedruckte Werbebroschüren an die Kanzlei des Beschwerdeführers geliefert worden

waren, erkannte dieser gemäss Strafurteil, dass die Tätigkeit der GmbH

möglicherweise rechtswidrig war. Dennoch ermöglichte er den Weiterbestand

derselben, indem er der eigentlich in Deutschland wohnhaften Geschäftsführerin

einen fiktiven Wohnsitz in der Schweiz verschaffte. Zudem hat er die Post

sowohl der GmbH als auch der Geschäftsführerin persönlich besorgt und die

Verwendung seiner Kanzleinummer durch die GmbH weiterhin geduldet. Selbst wenn

diese letztgenannten Handlungen nicht der typischen Anwaltstätigkeit zuzuordnen

sind, stehen sie in unmittelbarem Konnex zur Kanzlei des Beschwerdeführers und

sind geeignet, das Vertrauen der Klienten in seine Seriosität und

Ehrenhaftigkeit ernsthaft zu erschüttern (BGE 137 II 425 E. 6.1 S. 427; Pra

2012.

Nr. 48). Seine eigenen finanziellen Interessen liessen den

Beschwerdeführer das Interesse der Anleger am Schutz ihres Vermögens vergessen.

Immerhin ging das Bundesstrafgericht von Eventualvorsatz und einem mittleren

Verschulden aus. Es ist der Anwaltskammer nicht vorzuwerfen, wenn sie aufgrund

der gesamten Umstände schloss, die strafrechtliche Verurteilung sei nicht mit

dem Anwaltsberuf vereinbar.

7.

Die Behörde hat stets den Grundsatz

der Verhältnismässigkeit zu beachten. Für die Verweigerung des Eintrags bzw.

für dessen Löschung muss somit stets eine gewisse Tatschwere vorliegen und

diese muss mit der Löschung in einem vernünftigen Verhältnis stehen, also

verhältnismässig sein (Staehelin/Oetiker, a.a.O., Art. 8 N 19). Liegt eine

Verurteilung wegen mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbaren Taten vor, muss die

zuständige Behörde die Löschung gemäss Art. 9 BGFA vornehmen. In dieser

Hinsicht verbleibt ihr – anders als bei der Frage der Vereinbarkeit – kein

Ermessenspielraum (BGE 137 II 425 E. 6.1 S. 427 in Pra 2012 Nr. 48; Urteil

2C_430/2013 des Bundesgerichts vom 22. Juli 2013 E. 4.4).

Dabei ist vorliegend einerseits in die

Waagschale zu werfen, dass es sich lediglich um eine vorübergehende, nun nicht

mehr lang andauernde Löschung handelt: Nach Bewährung und Ablauf der Probezeit

(am 12. Oktober 2019) wird der Eintrag im Privatauszug des Strafregisters

gelöscht (Art. 371 Abs. 3bis StGB). Danach kann sich der

Beschwerdeführer wieder im Anwaltsregister eintragen lassen (Staehelin/Oetiker,

a.a.O., Art. 9 N 17 ff.). Andererseits ist der Beschwerdeführer bereits im

Pensionsalter und finanziell – gemäss E. 6.4.3 und 6.6.3 des Urteils des

Bundesstrafgerichts - überdurchschnittlich gut situiert. Es steht ihm frei,

weiterhin beratend tätig zu sein (Art. 6 BGFA). Wenn die Anwaltskammer zum

Schluss gelangt ist, mit Blick auf die Tatschwere sei die Löschung im Register

verhältnismässig, ist dies nicht zu beanstanden. Daran ändert nichts, dass der

Beschwerdeführer bis anhin weder straf- noch disziplinarrechtlich belangt

werden musste. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen rechtmässig ausgeübt.

8.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin

Der Gerichtsschreiber

Scherrer

Reber

Schaad

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_90/2019 vom 22. August 2019 bestätigt.