VWBES.2018.145
Entzug der Notariatsbewilligung
3. Dezember 2018Deutsch32 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 3. Dezember 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt K.____
Beschwerdeführer
gegen
Regierungsrat des Kantons Solothurn, vertreten durch Staatskanzlei Legistik
und Justiz, Solothurn
Beschwerdegegner
betreffend
Entzug der Notariatsbewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ wurde am [...] zum Fürsprech
und Notar patentiert und erhielt am [...] [...] die Bewilligung zur
Berufsausübung.
2. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017
orientierte das Bundesstrafgericht die Anwaltskammer des Kantons Solothurn über
sein Urteil vom 12. Oktober 2017, mit welchem A.___ der Gehilfenschaft zur
unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 des
Bankengesetzes (BankG; SR 952.0) i.V.m. Art. 25 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR
311.0) für schuldig befunden worden war. Nur die Hauptbeschuldigte habe ein
Rechtsmittel beim Bundesgericht erhoben. Dem Schreiben beigelegt war das Urteil
in dieser Angelegenheit. Am 17. Januar 2018 liess die Anwaltskammer das
Schreiben des Bundesstrafgerichts samt Urteil der Staatskanzlei, Legistik und
Justiz, zu Handen des Regierungsrats zukommen.
3. Gemäss diesem Urteil SK.2016.03 hat
Notar A.___ am 30. November 2006 im Auftrag zweier deutscher Staatsangehöriger
die Gründung der B.___ mit Sitz in [...] ([...]) beurkundet. Im Rahmen der
Gründungsbeurkundung setzte er seine beiden ca. 20-jährigen Lernenden bzw.
späteren Mitarbeiterinnen als Gesellschafterin und als Geschäftsführerin der
betreffenden GmbH ein. A.___ sei anlässlich der Gründung und in den
Folgemonaten davon ausgegangen, die Gesellschaft werde mit Anteilen an anderen
ausländischen Gesellschaften handeln, wobei Investoren Stammanteile der GmbH
erwerben sollten. Die GmbH sollte mit den dadurch erhaltenen Geldern in den
Golfstaaten Elektronikfachmärkte im Stil von Media Markt aufbauen und
betreiben. Als Zweck der Gesellschaft gab A.___ als beurkundender Notar
gegenüber dem Handelsregisteramt die «dauernde Verwaltung von Beteiligungen»
an. Die GmbH war damit als steuerprivilegierte Sitzgesellschaft konstituiert.
17 Privatpersonen zahlten zwischen dem
26. Januar 2007 und dem 5. Februar 2009 Anlagegelder im Gesamtbetrag von ca.
CHF 850'000.00 auf Konten der GmbH ein. Nach den Zahlungseingängen erfolgten
meist sehr kurzfristig Belastungen in nahezu identischer Höhe. Der überwiegende
Teil der Zahlungen erfolgte grenzüberschreitend, an C.___ in Deutschland und an
D.___ in Spanien. Was mit den Geldern daraufhin geschehen ist, konnte nicht
eruiert werden. D.___ gab an, er habe die Gelder jeweils an C.___ ausgehändigt
auf dessen Durchreise nach Marokko.
Die von der GmbH tatsächlich ausgeübte
Geschäftstätigkeit bestand darin, von Investoren Darlehen entgegenzunehmen,
wofür die GmbH auf einer Website und mit gedruckten Broschüren, mit
Visitenkarten sowie unter Einsatz mehrerer Vermittler warb. Die Zinsversprechen
gingen bis zu 8.75%, ohne dass die GmbH über eine entsprechende
bankengesetzliche Bewilligung verfügt hätte. Spätestens Anfang Juli 2007,
nachdem die ersten Investorenzahlungen an die GmbH erfolgt sowie gedruckte
Werbebroschüren an die Kanzlei von A.___ geliefert worden waren, erkannte
dieser gemäss Strafurteil, dass die Tätigkeit der GmbH möglicherweise
rechtswidrig war. Von diesem Zeitpunkt an zeichnete sich ab, dass die
Gesellschaft unter Einsatz von Werbemitteln und ohne die dazu nötige
Bewilligung aus dem Publikum Investoren akquirierte und von diesen Einlagen in
Form von Darlehen erheblichen Umfangs entgegennahm. Seitens von A.___ bzw. der
Geschäftsführerin wurden die wirtschaftlichen Inhaber der Gesellschaft darauf
aufmerksam gemacht. A.___ zog seine beiden Mitarbeiterinnen als
Geschäftsführerin bzw. Gesellschafterin aus der GmbH ab und setzte mit
öffentlicher Urkunde vom 13. August 2007 betreffend Stammanteilübertragung und
Statutenänderungen E.___ (eine deutsche Staatsangehörige) als neue
Gesellschafterin und Geschäftsführerin ein. Für diese organisierte er aufgrund
des Domizilerfordernisses als Geschäftsführerin einer GmbH den notwendigen
Wohnsitz in der Schweiz, indem er ihr eine Wohnung in [...] aus seinem eigenen
Immobilienbestand vermietete. Weil sich die an E.___ persönlich adressierte
Post in den Kanzleiakten von A.___ befand und auch Unterlagen zur
Unterzeichnung nach Deutschland gesandt wurden, sah es das Bundesstrafgericht
als erstellt an, dass ein Nachsendeauftrag von der Adresse in [...] an die
Kanzlei von A.___ erteilt worden war und dass es sich bei der Adresse in [...]
um einen fiktiven Wohnsitz gehandelt habe.
Auch die Briefpost der GmbH wurde seit
Beginn der Geschäftstätigkeit bis zu deren Einstellung im Jahr 2009 von der
Domiziladresse in [...] an die Adresse des Rechtsanwalts- und Notariatsbüros
von A.___ weitergeleitet und von dort per Telefax nach Deutschland gesandt.
U.a. wurden auch die Zugangscodes für das Internet-Banking auf diese Weise
weitergeleitet, was den Empfängern den Zugriff auf die Bankkonten ermöglichte.
Gemäss den Feststellungen des Strafurteils erledigte A.___ in seiner Kanzlei
administrative Arbeiten für die GmbH und hielt mit der Postumleitung über
mehrere Stationen den Schein aufrecht, es bestehe eine aktive
Geschäftstätigkeit in der Schweiz, die Geschäftsführerin habe in der Schweiz
Wohnsitz und sei in der Schweiz tätig. Auf den von der GmbH verwendeten
Darlehensverträgen war zudem, bis zur Einstellung ihrer Tätigkeit, u.a. die
Faxnummer der Kanzlei von A.___ als Kontaktreferenz angegeben.
Gestützt auf diese Sachlage gelangte das
Bundesstrafgericht zum Schluss, A.___ habe die deliktische Tätigkeit der
Hauptbeschuldigten in einem mittleren Umfang gefördert. Namentlich habe er die
an die GmbH adressierte Post, welche mit einem Nachsendeauftrag an seine
Kanzlei gesandt worden sei, jeweils an die Gesellschaft weitergeleitet. Diese
Postsendungen, unter welchen sich auch Darlehensverträge befunden hätten, müsse
er vor der Weiterleitung gesehen haben. Er habe seine Kanzlei als
Nachsendeadresse der GmbH zur Verfügung gestellt und geduldet, dass seine
Faxnummer auch nach der angeblichen Mandatsniederlegung im Juli 2007 weiterhin
auf den Darlehensverträgen aufgeführt worden sei. Mit seinen Dienstleistungen
habe er den Fortgang der unrechtmässigen Geschäftstätigkeit der GmbH
unterstützt und diese zumindest in Kauf genommen. Die Gesellschaft habe
Anlagegelder von 17 Privatpersonen im Gesamtbetrag von rund CHF 850'000.00
entgegengenommen, wobei alle Anleger Verlust, die meisten sogar Totalverlust,
gemacht hätten. A.___ habe um die illegale Geschäftstätigkeit der GmbH gewusst
und diese dennoch weiter unterstützt. Er habe den Weiterbestand derselben auch
dadurch ermöglicht, dass er der eigentlich in Deutschland wohnhaften
Geschäftsführerin einen fiktiven Wohnsitz in der Schweiz verschafft habe. Dazu
habe er ihr eine Wohnung aus dem eigenen Portefeuille vermietet und dafür
Mietzins verlangt. Zudem habe er die Post sowohl der GmbH als auch der
Geschäftsführerin persönlich besorgt und die Verwendung seiner Kanzleinummer
durch die GmbH geduldet. Dadurch habe er das Vertrauen der Anleger, dass es
sich bei der GmbH um eine rechtmässige, gesetzeskonform tätige Schweizer
Gesellschaft handle, gefördert. Das Bundesstrafgericht hielt A.___ entsprechend
vor, zumindest eventualvorsätzlich und eigennützig gehandelt zu haben. Aus
eigenen finanziellen Interessen habe er die Tätigkeit der GmbH nach dem Juli
2007 weiterhin unterstützt. Die Tatsache, dass er seine unerfahrenen Lernenden
bzw. späteren Mitarbeiterinnen als Geschäftsführerinnen und Gesellschafterinnen
der GmbH eingetragen habe (statt die tatsächlich Berechtigten oder sich
selber), lasse darauf schliessen, dass er selber die ganzen Geschäfte von
Beginn weg als nicht lauter eingeschätzt habe. Das Bundesstrafgericht
qualifizierte dieses Vorgehen als «besonders niederträchtig». Gesamthaft ging
das Gericht von einem mittleren Tatverschulden aus. Es befand A.___ der
Gehilfenschaft zur unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art.
46 Abs. 1 lit. a BankG in Verbindung mit Art. 25 StGB für schuldig und
erachtete eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als angemessen. Aufgrund der
langen Verfahrensdauer und des Umstands, dass sich A.___ in der Zwischenzeit
wohl verhalten hatte, milderte es die Strafe um 20 Tagessätze. Eine weitere
Milderung um 10 Tagessätze erfolgte aufgrund des Tatbeitrags als Gehilfe. Das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wurden neutral gewertet. Im
Strafverfahren habe sich A.___ anständig und korrekt verhalten. Die
Aussageverweigerung anlässlich der Hauptverhandlung entspreche dem Recht des
Beschuldigten und werde nicht gewertet. Einsicht und Reue habe der Beschuldigte
zu keinem Zeitpunkt im Verfahren gezeigt, was leicht straferhöhend
berücksichtigt wurde. Das Verschulden wiege bei den Täterkomponenten leicht
straferhöhend, weshalb sich die Geldstrafe um zwei auf 32 Tagessätze erhöhe.
Das Bundesstrafgericht sah keine Notwendigkeit für den Vollzug der Strafe und
setzte die Probezeit auf zwei Jahre fest. Da eine bedingte Strafe A.___ nicht
sonderlich beeindrucken werde, sei ein «Denkzettel» in Form einer
Verbindungsbusse von CHF 4'080.00 durchaus angebracht. Bezahle er die
Busse schuldhaft nicht, trete an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von
sechs Tagen. Die bedingte Geldstrafe sei im Hinblick auf das Verbot der
Straferhöhung somit um sechs Tagessätze auf letztlich 26 à CHF 680.00
herabzusetzen. Die Ersatzforderung für die von A.___ durch sein strafbares
Verhalten erlangten Vermögensvorteile legte das Bundesstrafgericht auf CHF
6'278.20 fest (Domizilgebühr: CHF 2'500.00; Stammanteilsübertragung: CHF
753.20; Miete: CHF 3'025.00).
4. Nach Kenntnisnahme des Strafurteils
gewährte die Staatskanzlei A.___ namens des Regierungsrats am 31. Januar 2018
das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Überprüfung der
Bewilligungsvoraussetzungen für seine Berufsausübungsbewilligung als Notar.
Nach Eingang einer schriftlichen Stellungnahme entschied der Regierungsrat mit
Beschluss Nr. 2018/409 am 19. März 2018, A.___ werde die
Berufsausübungsbewilligung als Notar per sofort auf unbestimmte Zeit entzogen.
Nach Eintritt der Rechtskraft werde dieser Beschluss in geeigneter Form im
Amtsblatt publiziert. Das am 8. Mai 2017 eingeleitete Disziplinarverfahren
werde eingestellt. Gleichzeitig wurde A.___ aufgefordert, seinen
Notariatsstempel zur Aufbewahrung einzusenden und die in seinem Besitz
befindlichen Originale der öffentlichen Urkunden abzuliefern. Der Regierungsrat
ging von der rechtskräftigen Verurteilung und der dieser zugrundeliegenden
Urteilsbegründung aus. Eine Verletzung des Bankengesetzes sei angesichts der
geschützten Rechtsgüter (Schutz der Anlegerinteressen und der Finanzmärkte) mit
einem Vermögensdelikt vergleichbar. Einem deswegen verurteilten Notar, der im
ganzen Verfahren keine Reue gezeigt habe, könne nicht mehr das nötige Vertrauen
als mit hoheitlicher Beurkundungsbefugnis ausgestatteter Repräsentant des
Staates entgegengebracht werden. Ein guter Leumund könne A.___ somit nicht mehr
attestiert werden. Daran ändere nichts, das A.___ keine Vorstrafen aufweise und
bisher auch nicht habe diszipliniert werden müssen. Er sei finanziell gemäss
Urteil überdurchschnittlich gut situiert und im Pensionierungsalter, weshalb
der Bewilligungsentzug verhältnismässig erscheine. Diese Beurteilung ergebe
sich unabhängig davon, wie das Vorgehen des Notars bei der Gründungsbeurkundung
der GmbH am 30. November 2006 berufsrechtlich zu würdigen wäre. Die Gründung
sei nicht Teil der Beihilfehandlungen, welche zur Verurteilung geführt hätten,
sondern sei rund ein halbes Jahr früher erfolgt. Wie dieses Vorgehen
notariatsrechtlich zu beurteilen sei, könne offengelassen werden.
5. Mit Eingabe vom 3. April 2018 liess A.___
beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorerwähnten Entscheid des
Regierungsrats erheben. Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses und stellte verschiedene prozessuale Anträge. U.a.
ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Sinngemäss und im
Wesentlichen warf er dem Regierungsrat die Verletzung des Anspruchs auf ein
faires Verfahren vor, da er keine mündliche Verhandlung durchgeführt hatte.
Sodann bemängelte er die fehlende bzw. mangelhafte Begründung des Entscheids
und eine unvollständige Erhebung des relevanten Sachverhalts. Der Regierungsrat
habe den unbestimmten Rechtsbegriff des guten Leumunds falsch ausgelegt, sein
Auslegungsermessen überschritten und einen unverhältnismässigen Entscheid
getroffen. Die Verurteilung betreffe den aussernotariellen Bereich. Massgebend
seien somit die Art des Delikts sowie des Strafmasses. Der Beschwerdeführer sei
wegen Verletzung einer Verwaltungsvorschrift zu einer Geldstrafe verurteilt
worden. Die Handlungen lägen etwa zehn Jahre zurück. Daraus lasse sich
vernünftigerweise keine Vertrauensunwürdigkeit ableiten. Dem Beschwerdeführer
fehle jede kriminelle Energie. Zudem widerspreche die Auslegung der Vorinstanz
der Praxis in anderen Kantonen und anderen Ländern fundamental, welche
nachvollziehbar von einer Grenze von einem Jahr Freiheitsstrafe ausgingen.
6. Mit Verfügung vom 4. April 2018 wurde
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
7. In seiner einlässlichen
Beschwerdebegründung vom 18. Juni 2018 äusserte sich der Beschwerdeführer ausführlich
zu den ihm vom Bundesstrafgericht zur Last gelegten Vorhalten und legte
insbesondere dar, weshalb die Schlussfolgerungen der Strafjustiz falsch gewesen
seien. Zudem berief er sich auf seine erstklassige Vertrauenswürdigkeit, belegt
durch die hohen Fallzahlen seines Notariats (2'951 Beurkundungen) und das
Fehlen jeglicher disziplinarischer oder strafrechtlichen Massnahmen ihm
gegenüber. Die Inspektionen würden ihm eine exzellente Geschäftsführung
bescheinigen. Das ihm vorgeworfene Delikt lasse keine kriminelle Energie oder
sonstige charakterliche Mängel erkennen. Er habe nicht gewissenlos gehandelt.
Ein einmaliges geringes Fehlverhalten, das keine amoralische Grundhaltung
offenbare und aus dem er seine Lehren gezogen habe, lasse nicht den Schluss zu,
dass er kein Vertrauen mehr verdiene und nicht mehr als zuverlässig erscheine.
8. Der Regierungsrat schloss in seiner
Vernehmlassung vom 31. Juli 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
9. Im Verlauf des weiteren
Schriftenwechsels hielten sowohl der Beschwerdeführer wie die Vorinstanz im
Wesentlichen und sinngemäss an ihren Anträgen und deren Begründung fest.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 64 Abs. 1 lit. a der
Notariatsverordnung [NotV; BGS 129.11] i.V.m. § 49 des Gesetzes über die
Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid, mit dem ihm die Berufsausübungsbewilligung als Notar auf unbestimmte
Zeit entzogen wird, beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung. Er ist im Sinn von § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG;
BGS 124.11) zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
2.1
Der Beschwerdeführer beantragt in
seiner Eingabe vom 18. September 2018 neu eine mündliche Verhandlung unter
Ausschluss der Öffentlichkeit. Nur so könne sichergestellt werden, dass sich
der Beschwerdeführer äussern könne, ohne das Berufsgeheimnis zu verletzen.
2.2
Gemäss § 71 VRG findet bei
Disziplinarbeschwerden eine mündliche Verhandlung statt. In allen übrigen
Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie
können, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen. Vorliegend
handelt es sich um keine Disziplinarsache, sondern um eine administrative
Massnahme des Regierungsrats. Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung
ist demnach gemäss kantonalem Recht nicht zwingend vorgesehen.
2.3
Nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat jede
Person Anspruch darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre
zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie
erhobene strafrechtliche Anklage in billiger Weise öffentlich und innerhalb
einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz
beruhenden Gericht verhandelt wird. Beim Entzug der Berufsausübungsbewilligung
als Notar dürfte es wohl um ein «civil right» gehen. Dies kann offenbleiben.
Die Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gilt nämlich
auch in diesen Fällen nicht absolut. Ausnahmen, die ein Absehen von der
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung rechtfertigen, sind nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa gegeben,
wenn eine Streitsache keine Tat- oder Rechtsfragen aufwirft, die nicht adäquat
aufgrund der Akten und der schriftlichen Parteivorbringen gelöst werden können
oder wenn die Beurteilung eines umstrittenen Sachverhalts nicht vom
persönlichen Eindruck der Partei abhängt (Urteil 8C_141/2009 des Bundesgerichts
vom 2. Juli 2009 E. 5.3.1). Unter Mitberücksichtigung des Gebots der
Verfahrenserledigung innert angemessener Frist und prozessökonomischer
Überlegungen kann ein ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung
abgewickelter Prozess den Anforderungen von Art. 6 Ziff. 1 EMRK insbesondere
genügen, wenn ausschliesslich rechtliche oder hochtechnische Fragen zu
beurteilen sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_461/2017 vom 27. Juni 2018
E. 3.4;4A.1/2006 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.4
Vorliegend geht es um die blosse
Rechtsfrage, ob der Regierungsrat § 4 Abs. 1 lit. f NotV richtig ausgelegt hat
oder nicht. Dazu bedarf es keines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer.
Dieser hatte hinreichend Gelegenheit, sich zur Angelegenheit zu äussern, eine
Möglichkeit, welche er denn auch einlässlich genutzt hat. Der Schriftenwechsel
im hier anhängigen Verfahren zog sich über mehrere Monate, eine weitere
Verzögerung ist nicht angezeigt. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb es
bei der Erörterung, ob der Entzug der Berufsausübungsbewilligung gerechtfertigt
ist, zu einer Verletzung von Berufsgeheimnissen kommen sollte: Massgeblich ist
einzig, ob die dem Beschwerdeführer vom Bundesstrafgericht zur Last gelegten
Verfehlungen seinen Leumund in einem Mass zu beeinträchtigen vermögen, das den
Entzug der Berufsausübungsbewilligung zur Folge haben muss. Ausführungen zu
Mandatsverhältnissen, die das Berufsgeheimnis tangieren könnten, sind zu dieser
Beurteilung nicht nötig. Dass sich der Beschwerdeführer bis anhin sowohl in
disziplinarischer als auch in strafrechtlicher Hinsicht nichts hat zuschulden
kommen lassen, ist unbestritten.
2.5
Schliesslich wäre eine Verhandlung
gestützt auf Art. 6 Ziffer 1 EMRK öffentlich durchzuführen; ein Antrag auf
Durchführung einer solchen Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit ist
an sich widersprüchlich.
3.1
Der Beschwerdeführer macht u.a.
geltend, der Entscheid des Regierungsrats sei nicht hinreichend begründet. Die
Begründungspflicht ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV). Aufgrund des formellen Charakters des Gehörsanspruchs ist dieser
Vorhalt vorab zu prüfen.
3.2
Das rechtliche Gehör nach Art. 29
Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a, BGE 124 I 241 E. 2; je mit
Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu
begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass
sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und
ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In
diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen
sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl.
BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen).
3.3
Aus dem Entscheid des Regierungsrats
gehen die Gründe für dessen Schlussfolgerungen klar hervor. Die gesetzlichen
Grundlagen werden genannt, die Argumente, weshalb die Verurteilung des
Beschwerdeführers nach Auffassung des Regierungsrats zum Entzug der
Berufsausübungsbewilligung führen muss, werden dargelegt, und auch zur
Verhältnismässigkeit der letztlich angeordneten Massnahme äussert sich die
Vorinstanz. Es war dem Beschwerdeführer denn auch ohne weiteres möglich, sich
damit auseinanderzusetzen und den Beschluss rechtsgenüglich anzufechten. Wenn
er aus dem Sachverhalt andere rechtliche Konsequenzen zieht, heisst das nicht
automatisch, es liege eine Verletzung der Begründungspflicht vor.
3.4
Auch andere, pauschal vorgebrachte
und nicht näher begründete Verfahrensrügen sind abzuweisen. Die Akten zeigen,
dass der Beschwerdeführer hinlänglich Gelegenheit hatte, sich zu äussern und
dass sich die Vorinstanz mit seinen Vorbringen sowohl in prozessualer wie in
materieller Hinsicht hinreichend auseinandergesetzt hat.
4.
Der Beschwerdeführer übt über weite
Teile seiner Eingaben Kritik am Urteil des Bundesstrafgerichts. Er hat den
Entscheid aber nicht angefochten, weshalb es nicht angehen kann, vor dem
Verwaltungsgericht über Seiten hinweg darzulegen, inwiefern die Feststellungen
und Schlussfolgerungen des Bundesstrafgerichts falsch seien. Im u.a. vom
Beschwerdeführer zitierten BGE 124 II 8 hat das Bundesgericht in E. 3d/aa seine
Rechtsprechung im Zusammenhang mit Führerausweisentzügen zusammengefasst und
zunächst den Grundsatz wiederholt, wonach die Administrativbehörde nicht ohne
Not von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde abweichen solle,
insbesondere, wenn aufgrund eingehender Sachverhaltsabklärungen und Beweisabnahmen
ein Strafverfahren sachnäher sei. Relativierend hat es festgehalten, die
Administrativbehörde dürfe namentlich dann von den tatsächlichen Feststellungen
des Strafrichters abweichen, wenn sie aufgrund eigener Beweiserhebungen
Tatsachen feststelle, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht
beachtet habe, ferner wenn neue Tatsachen vorlägen, deren Würdigung zu einem
abweichenden Entscheid führten, weiter wenn die Beweiswürdigung des
Strafrichters feststehenden Tatsachen klar widerspreche oder wenn der
Strafrichter bei der Anwendung des geltenden Rechts auf den Sachverhalt nicht
alle Rechtsfragen abgeklärt habe. Dafür bestehen hier keinerlei Hinweise,
weshalb die Anwaltskammer ohne weiteres vom Sachverhalt ausgehen durfte, wie
ihn das Bundesstrafgericht festgestellt hat. Gleiches gilt nun für das
Verwaltungsgericht.
Unbeachtlich sind für das anhängige
Verfahren auch die eingereichten Manuals zu den gesellschaftsrechtlichen
Geschäftsvorgängen in der Kanzlei des Beschwerdeführers. Und ebenfalls nicht
relevant ist, ob der Beschwerdeführer ein guter Ausbildner war. Etwaige
Vorwürfe in dieser Hinsicht standen und stehen nicht im Raum, genauso wenig wie
disziplinarische Sanktionen. Auch auf die diesbezüglichen Ausführungen ist
nicht einzutreten.
5.1
Die solothurnischen Notare
unterstehen der Aufsicht des Regierungsrats (§ 11 Gesetz über die Einführung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, EG ZGB, BGS 211.1). Er übt die Aufsicht
durch die Staatskanzlei aus (§ 63 NotV). Die Bewilligung zur Berufsausübung als
Notar erhält gemäss § 4 Abs. 2 NotV, wer das solothurnische Notariatspatent
besitzt (lit. a); die durch diese Verordnung vorgesehene Sicherheit geleistet
hat (lit. b); im Besitze des Schweizerbürgerrechts ist (lit. c); die
bürgerliche Ehrenfähigkeit besitzt und nicht zahlungsunfähig ist (lit. d); voll
handlungsfähig ist (lit. e); gut beleumdet ist (lit. f); im Kanton Solothurn
ein Geschäftsdomizil hat (lit. g). Der Entzug der Berufsausübungsbewilligung
kann als administrative Massnahme erfolgen, die immer dann einzutreten hat,
wenn eine der in § 4 der NotV vorgesehenen Voraussetzungen für die Ausübung des
Notariatsberufes wegfällt (§ 9 Abs. 1 lit. c NotV). Beim Entzug handelt es
sich um den Widerruf einer Polizeibewilligung im Sinn von § 22 VRG.
5.2
Nach Meinung des Regierungsrats
erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzung des guten Leumunds gemäss § 4
Abs. 2 lit. f NotV nicht mehr. Es fragt sich, was «gut beleumdet» überhaupt
bedeutet. Einen bundesrechtlichen Begriff des «guten Leumunds» gibt es nicht.
Ein guter Leumund ist zwar eine Bedingung, welche die meisten Kantone für die
Ausübung des Anwalts- und/oder Notariatsberufs verlangen. Das Bundesgericht
erklärte, dass bei der Frage, ob eine Person mit Rücksicht auf ihren Leumund zu
einem bestimmten Beruf zuzulassen sei, geprüft werden müsse, ob die
Lebensführung dieser Person mit einem Makel behaftet sei, der sie für die
Ausübung des betreffenden Berufs ungeeignet erscheinen lasse. Diese Prüfung
habe auf Grund des aus Artikel 4 aBV abgeleiteten
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (Botschaft zum Bundesgesetz über
die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [BGFA, SR 935.61], BBl 1999 S.
6013.
ff., 6049, mit Verweis auf BGE 104 Ia 189).
Der Regierungsrat hat vergleichend die
anwaltsrechtliche Rechtsprechung zur Vertrauenswürdigkeit des Anwalts
beigezogen, indes betont, beim Notar sei ein strengerer Massstab anzuwenden.
Dies ist schon insofern nachvollziehbar, als ein Notar bei öffentlichen
Beurkundungen aufgrund der ihm verliehenen Befugnisse den Staat vertritt. Umso
grösser ist das Vertrauen der Klienten in seine Seriosität, grösser noch als bei
einem Anwalt, der einzig Parteiinteressen verficht. Zitiert werden kann etwa
die Aargauer Anwaltskommission, die im Entscheid vom 20. September 2006, AGVE
2006, S. 49, ausführte: «Das BGFA hat […] auf das Erfordernis des guten
Leumunds verzichtet und die Betonung auf die Unvereinbarkeit mit dem
Anwaltsberuf gesetzt. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass es dem
Gesetzgeber bei den persönlichen Zulassungsvoraussetzungen […] um den
konkreten, polizeilich motivierten Schutz ‹im engeren Sinne› des Klienten ging,
wogegen das Interesse des Ansehens der Rechtspflege bzw. des Berufsstandes der
Anwaltschaft in den Hintergrund trat und nicht mehr ein massgebendes Kriterium
ist.» Beim Notar tritt das Ansehen des Berufsstandes eben nicht in den
Hintergrund. Wird dieses Ansehen durch das Handeln eines Bewilligungsinhabers
geschädigt, erfüllt dieser eben die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr.
Beim BGFA wurde aufgrund des Vernehmlassungsverfahrens auf das Erfordernis des
guten Leumunds verzichtet (Botschaft zum BGFA, BBl 1999 S. 6013 ff., Ziff.
232.5
S. 6049). Während das grundsätzliche Ansehen des Berufsstands bei den
Anwälten generell eher in den Hintergrund, der spezifische Schutz des Klienten
aber in den Vordergrund gerückt ist (vgl. AGVE 2006 S. 49), hat bei den Notaren
das generelle Ansehen des Berufsstands noch immer einen hohen Stellenwert.
Nicht berufen kann sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf BGE 123
I 313: Dort ging es um Zugangsbeschränkungen für Anwälte nach dem
Binnenmarktgesetz. Die notarielle Tätigkeit unterliegt nicht der
Wirtschaftsfreiheit, weshalb die bundesgerichtlichen Erwägungen für den
vorliegenden Fall nicht einschlägig sind.
Mit dem Regierungsrat ist darum zunächst
sinngemäss auf die anwaltsrechtlichen Regeln abzustellen; basierend darauf sind
dann die Konsequenzen für die weitere Berufsausübung als Notar zu ziehen.
6.1
Nach Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA darf
- als eine von mehreren Voraussetzungen für den Registereintrag eines Anwalts -
keine strafrechtliche Verurteilung vorliegen wegen Handlungen, die mit dem
Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung
erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen. Anwältinnen und
Anwälte, die eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr
erfüllen, werden im Register gelöscht (Art. 9 BGFA).
6.2
Eine strafrechtliche Verurteilung
ist gegeben, wenn ein rechtskräftiges Urteil einer zuständigen Instanz
vorliegt, in deren Kompetenz die strafrechtliche Beurteilung von
Lebensvorgängen fällt. Dazu gehören etwa die kantonalen Strafjustizbehörden,
die Militärjustizbehörden und das Bundesstrafgericht. Das Urteil muss eine
Strafe im Sinne von Art. 34 ff. StGB verfügen. Ob bedingte oder teilbedingte
Strafen ausgesprochen wurden, spielt dabei keine Rolle (Ernst
Staehelin/Christian Oetiker in: Walter Fellmann / Gaudenz G. Zindel [Hrsg.],
Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich 2011, Art 8 N 10). Die
strafrechtliche Verurteilung kann sich auf irgendwelche strafrechtlichen
Bestimmungen des Bundesrechts abstützen, sofern das Urteil ins Strafregister
eingetragen wird (Staehelin/Oetiker, a.a.O., N 14, mit Hinweisen).
6.3
Bei der Beurteilung der Frage, ob
die Handlungen, für die ein Anwalt verurteilt wurde, mit seinem Beruf zu
vereinbaren sind, kommt der Aufsichtsbehörde innerhalb der Grenzen der
Verhältnismässigkeit ein weiter Ermessensspielraum zu. Werden die
inkriminierten Handlungen als mit dem Anwaltsberuf unvereinbar erachtet, ist
der Anwalt aus dem Register zu löschen, ohne dass der Aufsichtsbehörde in
dieser Hinsicht noch ein Ermessen verbliebe (vgl. BGE 137 II 425 E. 6.1, 6.2
und 7.1, in Pra 2012 Nr. 48; Urteil VB.2016.00367 des Zürcher
Verwaltungsgerichts vom 26. April 2017 E. 3.3). Dabei kann es nicht darauf
ankommen, ob der Täter diese Handlung in seinem beruflichen oder im privaten
Umfeld begangen hat. Ebenso wenig ist entscheidend, ob er als Haupttäter,
Gehilfe oder Anstifter gehandelt hat. Ob eine bestimmte Handlung mit dem
Anwaltsberuf zu vereinbaren ist oder nicht, entscheidet sich aufgrund der
konkreten Tatumstände. Die rechtliche Qualifikation der Handlung im Urteil ist
nicht massgebend. In Betracht fallen vor allem Handlungen, die vorsätzlich
(direkter Vorsatz und Eventualvorsatz) begangen wurden. Liegt demgegenüber
blosse Fahrlässigkeit vor, lässt sich die Tat allenfalls noch mit dem
Anwaltsberuf vereinbaren. Angelegt werden muss ein objektiver Massstab. Es ist
zu prüfen, ob die Lebensführung des Anwalts mit einem Makel behaftet ist, der
die Person für die Ausübung des Anwaltsberufs ungeeignet erscheinen lässt.
Einmalige Verfehlungen sind weniger schlimm als eine wiederholte
Deliktsbegehung. Als Straftaten, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren
sind, fallen vor allem strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (Mord, vorsätzliche
Tötung, schwere Körperverletzung sowie gewisse Handlungen gegen die sexuelle
Integrität), Delikte gegen das Vermögen (wie Betrug, Veruntreuung, Diebstahl,
Raub, Erpressung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Steuerdelikte, Konkurs- und
Betreibungsdelikte; vgl. auch die Botschaft zum BGFA, BBl 1999 6013 ff., Nr.
232.
, S. 6050), Delikte gegen die Willensfreiheit (Drohung, Nötigung),
Urkundenfälschungen und Geldwäscherei in Betracht (vgl. Staehelin/Oetiker,
a.a.O. N 18 ff.). Mit dem Anwaltsberuf noch zu vereinbaren sind gemäss den
zitierten Autoren dagegen Delikte, denen ein heftige Gemütsbewegung zugrunde
liegt, die eine spezielle Seelenlage voraussetzen oder bei denen ganz generell
die kriminelle Energie gering ist (Staehelin/Oetiker, a.a.O., N 22); die
Botschaft zum BGFA nennt etwa Geschwindigkeitsüberschreitungen (BBl 1999 6050).
6.4
Entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers ist kein Mindeststrafmass von einem Jahr notwendig, um die
Löschung im Anwaltsregister zu rechtfertigen. Das vom Beschwerdeführer zitierte
einzelne Beispiel aus dem Kanton Zürich erging vor dem Inkrafttreten des BGFA
am 1. Juni 2002 und ist schon deshalb nicht einschlägig. Dass die deutsche
Rechtsprechung hier nicht relevant ist, bedarf keiner weiteren Erörterungen.
Und weder aus dem Gesetzestext noch aus der Botschaft dazu ergibt sich ein
Hinweis auf eine derartige Minimalgrenze. Der Regierungsrat hat sich mit der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt und dargelegt, dass im
Anwaltsrecht immer wieder Strafurteile mit einem Strafmass von teilweise
deutlich unter einem Jahr als unvereinbar mit der Eintragung im Anwaltsregister
angesehen werden, bspw. die Verurteilung zu zwei Monaten Haft wegen Verfügung
über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Urteil 2A.79/2005 des Bundesgerichts
vom 22. Juli 2005) oder zu 90 Tagessätzen Geldstrafe wegen mehrfachen
Widerhandlungen gegen das AHV-Gesetz (Urteil 2D_15/2014 vom 19. Mai 2014).
Erwähnt wurde der Fall eines Notars, dem wegen Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte sowie wegen Verletzung von Verkehrsregeln vom Zürcher
Obergericht die Wahlfähigkeit als Notar abgesprochen wurde, dies bei einer
Verurteilung zu einer bedingt gewährten Geldstrafe von 21 Tagessätzen und einer
Busse von CHF 1'000.00 (Urteil 2C_655/2009 des Bundesgerichts vom 23. März
2010). Diese Beispiele zeigen, dass nicht unbedingt das Strafmass, sondern die
Art der begangenen Tat, der konkrete Verstoss gegen das geschützte Rechtsgut,
im Vordergrund steht (dazu E. hiernach). Und bei allen drei Fällen hatten sich
die Betroffenen keiner Verbrechen, sondern «bloss» Vergehen schuldig gemacht,
wie der Beschwerdeführer auch.
Ein Blick in die kantonale Praxis
bestätigt, dass es keine Minimalgrenze für das relevante Strafmass nach Art. 8
Abs. 1 lit. b BGFA gibt: Im Fall VB.2016.00367 des Zürcher Verwaltungsgerichts
vom 26. April 2017 ging es um einen Anwalt, der wegen Urkundenfälschung zu
einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen à CHF 80.00 und einer Busse von
CHF 5'000.00 verurteilt worden war, dies bedingt gewährt bei einer
Probezeit von zwei Jahren. Da diese Probezeit im Urteilszeitpunkt abgelaufen
und der Eintrag nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen
ersichtlich war, konnte die Löschung im Anwaltsregister wieder aufgehoben
werden. Selbst wenn die Strafe mit 160 Tagessätzen erheblich höher war als
diejenige, die dem Beschwerdeführer auferlegt wurde, liegt sie doch deutlich
unter der von ihm postulierten Jahresgrenze.
6.5
Unbehelflich ist in diesem
Zusammenhang der Einwand des Beschwerdeführers, es handle sich in seinem Fall
um ein einmaliges Vergehen, nicht um mehrfache oder langdauernde strafbare
Handlungen. Immerhin dauerte das strafrechtlich relevante Verhalten gemäss
Urteil des Bundesstrafgerichts vom 13. Juli 2007 bis 23. Februar 2009. Es geht
um ein sogenanntes Dauerdelikt, welches qualitativ nicht per se geringer zu
gewichten ist als eine Mehrzahl von nacheinander begangenen Delikten. Im einen
wie im andern Fall wirkt sich die kriminelle Energie über längere Zeit aus.
6.6
Ebenso wenig zu überzeugen vermögen
die innerkantonalen Beispiele, die der Beschwerdeführer unter Berufung auf die
Rechtsgleichheit benennt um zu belegen, dass für einen Entzug der
Berufsausübungsbewilligung eine Mehrzahl von Verfehlungen nötig sei. Im Fall
VWBES.2016.370 ging es um die Berufsausübungsbewilligung eines Arztes. Schon
deswegen lassen sich keine 1:1-Parallelen ziehen, sind doch die gesetzlichen
Voraussetzungen für den Bewilligungsentzug nicht dieselben. Hinzu kommen
unterschiedlichen Anforderungen an spezifische Fähigkeiten und ein anders
gestaltetes Vertrauensverhältnis. Wie gesehen verdient der Notar schon aus
seiner Stellung als Vertreter des Staates erhöhtes Vertrauen und wird bei
Geschäften beigezogen, bei denen es um beträchtliche Summen gehen kann, weshalb
sich ein Vermögensdelikt bei ihm gravierender auswirken kann als bei einem
Arzt. Aber auch beim Notar muss die Grenze zum Bagatelldelikt klar
überschritten sein.
Gleiches gilt im Fall VWBES.2017.89:
Dort ging es um einen Zahnarzt. Weder sind die gesetzlichen Grundlagen für den
Bewilligungsentzug identisch, noch beschlägt das Vertrauensverhältnis zwischen
Notar und Klient dieselben Lebensbereiche wie zwischen Zahnarzt und Patient.
Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf Gleichbehandlung berufen, wo keine
gleichen Voraussetzungen vorhanden sind. Gleiches ist nach Massgabe seiner
Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu
behandeln (Art. 8 BV; BGE 132 I 157 E. 4.1 S. 162f.). Gemeinsam ist indes
beiden Berufsgruppen, Ärzten wie Notaren, dass die Vertrauenswürdigkeit des
Bewilligungsinhabers entscheidend ist bei der Frage, ob eine weitere
Bewilligungsausübung noch gerechtfertigt ist.
Und nichts zu seinen Gunsten ableiten
kann der Beschwerdeführer schliesslich aus VWBES.2013.379: Dort ging es um ein
Disziplinarverfahren. Ein solches steht hier nachgerade nicht mehr zur
Diskussion, nachdem sich der Regierungsrat auf die administrative Massnahme des
Bewilligungsentzugs beschränkt hat. Zu den Details in den vom Regierungsrat
damals beigezogenen Referenzfällen lässt sich dem Urteil gar nichts entnehmen.
Wie der Beschwerdeführer daraus Parallelen zu seinem Fall ziehen will, ist
nicht ersichtlich.
6.7
In einem ersten Zwischenergebnis ist
damit festzuhalten, dass weder das verhängte Strafmass noch der Umstand, dass
es sich um eine einmalige Verfehlung handelt, grundsätzlich gegen einen Entzug
der Berufsausübungsbewilligung sprechen. Es fragt sich indes, ob das Delikt,
welches sich der Beschwerdeführer hat zuschulden kommen lassen, geeignet ist,
seinen guten Leumund nachhaltig zu schädigen.
7.1
Der Regierungsrat ging davon aus,
eine Verletzung von Art. 46 Abs. 1 BankG sei mit einem Vermögensdelikt
vergleichbar. Die Norm diene dem Schutz der Anlegerinteressen und der
Finanzmärkte. Aufgrund des Urteils sei erstellt, dass der Beschwerdeführer die
deliktische Tätigkeit der GmbH auch noch unterstützt habe, als er bereits um
die Unrechtmässigkeit derselben gewusst habe. Durch seine Post- und
Faxweiterleistungsdienste sowie das Dulden seiner Telefaxnummer auf den
Darlehensverträgen habe er das Vertrauen der Anleger gefördert. Diese hätten
geglaubt, es handle sich um eine rechtmässige, gesetzeskonform tätige Schweizer
Gesellschaft. Indem er der Geschäftsführerin E.___ einen fiktiven Schweizer
Wohnsitz verschafft habe, habe er erst deren Eintrag ins Handelsregister
ermöglicht. Auf diese Weise habe sie die illegalen gewerbsmässigen
Geschäftstätigkeiten weiterführen können, in deren Folge 17 Personen ihre
Anlagegelder von ca. CHF 850'000.00 grösstenteils verloren hätten. Das
Bundesstrafgericht habe auf ein mittelschweres Verschulden erkannt und
festgehalten, der Beschwerdeführer habe zumindest eventualvorsätzlich und
eigennützig gehandelt. Das Motiv seien seine finanziellen Interessen gewesen.
Der Tatablauf hätte sich zweifelsfrei anders abgespielt, wenn der
Beschwerdeführer seine Unterstützung im Juli 2007 eingestellt hätte. Einsicht
und Reue habe er zu keinem Zeitpunkt im Verfahren gezeigt, was leicht
straferhöhend berücksichtigt worden sei. Die für die hier zu beantwortende
Frage irrelevante lange Dauer des Strafverfahrens habe zu einer Strafmilderung
von 20 Tagessätzen geführt, die Tatbegehung als Gehilfe zu einer weiteren von
10.
Tagessätzen. Auch wenn am Ende eine relativ milde Bestrafung von insgesamt 32
bedingt gewährten Tagessätzen (Geldstrafe inkl. Busse als Verbindungsstrafe)
resultiere, könne einem Notar, der wegen eines gegen Anleger- und
Publikumsschutzinteressen gerichteten Verhaltens rechtskräftig verurteilt sei
und keine Reue gezeigt habe, nicht mehr das nötige Vertrauen als mit
hoheitlicher Beurkundungsbefugnis ausgestattetem Repräsentant des Staates
entgegengebracht werden. Ein guter Leumund könne dem Beschwerdeführer nicht
mehr attestiert werden. Daran ändere nichts, dass er keine Vorstrafen aufweise
und bisher notariatsrechtlich nicht habe diszipliniert werden müssen.
7.2
Vorab ist nicht nachzuvollziehen,
weshalb der Beschwerdeführer geltend macht, er sei im Grunde wegen Verstosses
gegen Art. 44 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
(FINMAG; SR 956.1) verurteilt worden, dessen geschütztes Rechtsgut einzig die
Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts sei. Der Schuldspruch erfolgte wegen
«Gehilfenschaft zur unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art.
46.
Abs. 1 lit. a BankG in Verbindung mit Art. 25 StGB» (Urteil SK.2016.21 vom
12.
Oktober 2017 S. 41). Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG sieht vor, dass mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer
vorsätzlich unbefugterweise Publikums- oder Spareinlagen entgegennimmt. Es
handelt sich nicht lediglich um eine «Verwaltungsvorschrift», wie der
Beschwerdeführer verharmlosend behauptet. Dies zeigt schon das angedrohte
Strafmass. Sie findet sich im 14. Abschnitt des BankG unter dem Titel «Verantwortlichkeits-
und Strafbestimmungen». Es geht um einen Vergehenstatbestand. Und dass diese
Norm nicht nur zum Schutz des Finanzmarkts, sondern eben auch des Publikums,
der Anleger, erlassen wurde, ist offensichtlich und ergibt sich zusätzlich aus
Art. 1 Abs. 2 des BankG: Demnach dürfen natürliche und juristische Personen,
die nicht diesem Gesetz unterstehen, keine Publikumseinlagen gewerbsmässig
entgegennehmen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, sofern der Schutz der
Einleger gewährleistet ist. Der Unrechtsgehalt der Tat ist darum, wie von
der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung treffend dargelegt, mit derjenigen eines
Vermögensdelikts vergleichbar.
7.3
Selbst wenn die inkriminierten
Geschäftstätigkeiten für die GmbH nicht zu den Kernaufgaben eines Notars gehören,
ist eine im beruflichen Umfeld geleistete Beihilfehandlung wie die vorliegende,
durch welche 17 Personen einen Schaden von insgesamt ca. CHF 850'000.00
erlitten haben, durchaus geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen Notar und
Klient zu erschüttern. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die
Telefaxnummer eines schweizerischen Anwalts- und Notariatsbüros auf dem
Briefkopf eines Darlehensvertrags den Anleger mit dazu verleiten kann, Geld zu
überweisen, da er sich rechtlich abgesichert fühlt. Davon haben die
Hauptschuldigen gerade profitiert, damit erhöhten sie ihre Glaubwürdigkeit. Das
Vertrauensverhältnis wird massgeblich dadurch erschüttert, dass der
Beschwerdeführer die unlauteren Geschäftspraktiken der Haupttäter auch in
seiner Funktion als Notar unterstützt hat und – wie vom Bundesstrafgericht bei
der Strafzumessung festgehalten – im gesamten Verfahren keine Reue gezeigt hat.
So fanden die Post- und Faxweiterleitungen über seine geschäftliche Adresse
statt. Spätestens Anfang Juli 2007, nachdem die ersten Investorenzahlungen an
die GmbH erfolgt sowie gedruckte Werbebroschüren an die Kanzlei des
Beschwerdeführers geliefert worden waren, erkannte dieser gemäss Strafurteil,
dass die Tätigkeit der GmbH möglicherweise rechtswidrig war. Dennoch ermöglichte
er den Weiterbestand derselben, indem er der eigentlich in Deutschland
wohnhaften Geschäftsführerin einen fiktiven Wohnsitz in der Schweiz
verschaffte. Zudem hat er die Post sowohl der GmbH als auch der
Geschäftsführerin persönlich besorgt und die Verwendung seiner Kanzleinummer
durch die GmbH weiterhin geduldet. Selbst wenn diese letztgenannten Handlungen
nicht der Notariatsarbeit zuzuordnen sind, stehen sie in unmittelbarem Konnex
zur Kanzlei des Beschwerdeführers und sind geeignet, das Vertrauen der Klienten
in seine Seriosität und Ehrenhaftigkeit ernsthaft zu erschüttern (BGE 137 II
425.
E. 6.1 S. 427; Pra 2012 Nr. 48). Seine eigenen finanziellen Interessen
liessen den Beschwerdeführer das Interesse der Anleger am Schutz ihres
Vermögens vergessen. Immerhin ging das Bundesstrafgericht von Eventualvorsatz
und einem mittleren Verschulden aus. Dass das Eidgenössische Finanzdepartement
bei Erlass seiner Strafverfügung noch von einer geringen Tatschwere ausgegangen
ist, ist nicht relevant. Bei einer solchen strafrechtlichen Verurteilung kann
nicht mehr von gutem Leumund die Rede sein.
8.
Die Behörde hat stets den Grundsatz
der Verhältnismässigkeit zu beachten. Für den Entzug der
Berufsausübungsbewilligung muss somit stets eine gewisse Tatschwere vorliegen,
sie muss verhältnismässig sein (für das Anwaltsrecht: Staehelin/Oetiker,
a.a.O., Art. 8 N 19).
Dabei ist vorliegend zu bedenken, dass der
Beschwerdeführer bereits im Pensionsalter und finanziell – gemäss E. 6.4.3 und
6.6.3
des Urteils des Bundesstrafgerichts - überdurchschnittlich gut situiert
ist. Die Einstellung der notariellen Tätigkeit wird für ihn wirtschaftlich zu
verkraften sein, zumal es ihm nach wie vor möglich ist, als Anwalt beratend zu
wirken. Wenn der Regierungsrat zum Schluss gelangt ist, mit Blick auf die
Tatschwere und die Stellung des Beschwerdeführers als Repräsentant des Staats
sei der Bewilligungsentzug verhältnismässig, ist dies nicht zu beanstanden.
Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer bis anhin weder straf- noch
disziplinarrechtlich belangt werden musste. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen
rechtmässig ausgeübt.
8.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kann nicht in Frage kommen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin
Der Gerichtsschreiber
Scherrer
Reber
Schaad
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_89/2019 vom 22. August 2019 bestätigt.