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Entscheid

VWBES.2018.145

Entzug der Notariatsbewilligung

3. Dezember 2018Deutsch32 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ wurde am [...] zum Fürsprech

und Notar patentiert und erhielt am [...] [...] die Bewilligung zur

Berufsausübung.

2. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017

orientierte das Bundesstrafgericht die Anwaltskammer des Kantons Solothurn über

sein Urteil vom 12. Oktober 2017, mit welchem A.___ der Gehilfenschaft zur

unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 des

Bankengesetzes (BankG; SR 952.0) i.V.m. Art. 25 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR

311.0) für schuldig befunden worden war. Nur die Hauptbeschuldigte habe ein

Rechtsmittel beim Bundesgericht erhoben. Dem Schreiben beigelegt war das Urteil

in dieser Angelegenheit. Am 17. Januar 2018 liess die Anwaltskammer das

Schreiben des Bundesstrafgerichts samt Urteil der Staatskanzlei, Legistik und

Justiz, zu Handen des Regierungsrats zukommen.

3. Gemäss diesem Urteil SK.2016.03 hat

Notar A.___ am 30. November 2006 im Auftrag zweier deutscher Staatsangehöriger

die Gründung der B.___ mit Sitz in [...] ([...]) beurkundet. Im Rahmen der

Gründungsbeurkundung setzte er seine beiden ca. 20-jährigen Lernenden bzw.

späteren Mitarbeiterinnen als Gesellschafterin und als Geschäftsführerin der

betreffenden GmbH ein. A.___ sei anlässlich der Gründung und in den

Folgemonaten davon ausgegangen, die Gesellschaft werde mit Anteilen an anderen

ausländischen Gesellschaften handeln, wobei Investoren Stammanteile der GmbH

erwerben sollten. Die GmbH sollte mit den dadurch erhaltenen Geldern in den

Golfstaaten Elektronikfachmärkte im Stil von Media Markt aufbauen und

betreiben. Als Zweck der Gesellschaft gab A.___ als beurkundender Notar

gegenüber dem Handelsregisteramt die «dauernde Verwaltung von Beteiligungen»

an. Die GmbH war damit als steuerprivilegierte Sitzgesellschaft konstituiert.

17 Privatpersonen zahlten zwischen dem

26. Januar 2007 und dem 5. Februar 2009 Anlagegelder im Gesamtbetrag von ca.

CHF 850'000.00 auf Konten der GmbH ein. Nach den Zahlungseingängen erfolgten

meist sehr kurzfristig Belastungen in nahezu identischer Höhe. Der überwiegende

Teil der Zahlungen erfolgte grenzüberschreitend, an C.___ in Deutschland und an

D.___ in Spanien. Was mit den Geldern daraufhin geschehen ist, konnte nicht

eruiert werden. D.___ gab an, er habe die Gelder jeweils an C.___ ausgehändigt

auf dessen Durchreise nach Marokko.

Die von der GmbH tatsächlich ausgeübte

Geschäftstätigkeit bestand darin, von Investoren Darlehen entgegenzunehmen,

wofür die GmbH auf einer Website und mit gedruckten Broschüren, mit

Visitenkarten sowie unter Einsatz mehrerer Vermittler warb. Die Zinsversprechen

gingen bis zu 8.75%, ohne dass die GmbH über eine entsprechende

bankengesetzliche Bewilligung verfügt hätte. Spätestens Anfang Juli 2007,

nachdem die ersten Investorenzahlungen an die GmbH erfolgt sowie gedruckte

Werbebroschüren an die Kanzlei von A.___ geliefert worden waren, erkannte

dieser gemäss Strafurteil, dass die Tätigkeit der GmbH möglicherweise

rechtswidrig war. Von diesem Zeitpunkt an zeichnete sich ab, dass die

Gesellschaft unter Einsatz von Werbemitteln und ohne die dazu nötige

Bewilligung aus dem Publikum Investoren akquirierte und von diesen Einlagen in

Form von Darlehen erheblichen Umfangs entgegennahm. Seitens von A.___ bzw. der

Geschäftsführerin wurden die wirtschaftlichen Inhaber der Gesellschaft darauf

aufmerksam gemacht. A.___ zog seine beiden Mitarbeiterinnen als

Geschäftsführerin bzw. Gesellschafterin aus der GmbH ab und setzte mit

öffentlicher Urkunde vom 13. August 2007 betreffend Stammanteilübertragung und

Statutenänderungen E.___ (eine deutsche Staatsangehörige) als neue

Gesellschafterin und Geschäftsführerin ein. Für diese organisierte er aufgrund

des Domizilerfordernisses als Geschäftsführerin einer GmbH den notwendigen

Wohnsitz in der Schweiz, indem er ihr eine Wohnung in [...] aus seinem eigenen

Immobilienbestand vermietete. Weil sich die an E.___ persönlich adressierte

Post in den Kanzleiakten von A.___ befand und auch Unterlagen zur

Unterzeichnung nach Deutschland gesandt wurden, sah es das Bundesstrafgericht

als erstellt an, dass ein Nachsendeauftrag von der Adresse in [...] an die

Kanzlei von A.___ erteilt worden war und dass es sich bei der Adresse in [...]

um einen fiktiven Wohnsitz gehandelt habe.

Auch die Briefpost der GmbH wurde seit

Beginn der Geschäftstätigkeit bis zu deren Einstellung im Jahr 2009 von der

Domiziladresse in [...] an die Adresse des Rechtsanwalts- und Notariatsbüros

von A.___ weitergeleitet und von dort per Telefax nach Deutschland gesandt.

U.a. wurden auch die Zugangscodes für das Internet-Banking auf diese Weise

weitergeleitet, was den Empfängern den Zugriff auf die Bankkonten ermöglichte.

Gemäss den Feststellungen des Strafurteils erledigte A.___ in seiner Kanzlei

administrative Arbeiten für die GmbH und hielt mit der Postumleitung über

mehrere Stationen den Schein aufrecht, es bestehe eine aktive

Geschäftstätigkeit in der Schweiz, die Geschäftsführerin habe in der Schweiz

Wohnsitz und sei in der Schweiz tätig. Auf den von der GmbH verwendeten

Darlehensverträgen war zudem, bis zur Einstellung ihrer Tätigkeit, u.a. die

Faxnummer der Kanzlei von A.___ als Kontaktreferenz angegeben.

Gestützt auf diese Sachlage gelangte das

Bundesstrafgericht zum Schluss, A.___ habe die deliktische Tätigkeit der

Hauptbeschuldigten in einem mittleren Umfang gefördert. Namentlich habe er die

an die GmbH adressierte Post, welche mit einem Nachsendeauftrag an seine

Kanzlei gesandt worden sei, jeweils an die Gesellschaft weitergeleitet. Diese

Postsendungen, unter welchen sich auch Darlehensverträge befunden hätten, müsse

er vor der Weiterleitung gesehen haben. Er habe seine Kanzlei als

Nachsendeadresse der GmbH zur Verfügung gestellt und geduldet, dass seine

Faxnummer auch nach der angeblichen Mandatsniederlegung im Juli 2007 weiterhin

auf den Darlehensverträgen aufgeführt worden sei. Mit seinen Dienstleistungen

habe er den Fortgang der unrechtmässigen Geschäftstätigkeit der GmbH

unterstützt und diese zumindest in Kauf genommen. Die Gesellschaft habe

Anlagegelder von 17 Privatpersonen im Gesamtbetrag von rund CHF 850'000.00

entgegengenommen, wobei alle Anleger Verlust, die meisten sogar Totalverlust,

gemacht hätten. A.___ habe um die illegale Geschäftstätigkeit der GmbH gewusst

und diese dennoch weiter unterstützt. Er habe den Weiterbestand derselben auch

dadurch ermöglicht, dass er der eigentlich in Deutschland wohnhaften

Geschäftsführerin einen fiktiven Wohnsitz in der Schweiz verschafft habe. Dazu

habe er ihr eine Wohnung aus dem eigenen Portefeuille vermietet und dafür

Mietzins verlangt. Zudem habe er die Post sowohl der GmbH als auch der

Geschäftsführerin persönlich besorgt und die Verwendung seiner Kanzleinummer

durch die GmbH geduldet. Dadurch habe er das Vertrauen der Anleger, dass es

sich bei der GmbH um eine rechtmässige, gesetzeskonform tätige Schweizer

Gesellschaft handle, gefördert. Das Bundesstrafgericht hielt A.___ entsprechend

vor, zumindest eventualvorsätzlich und eigennützig gehandelt zu haben. Aus

eigenen finanziellen Interessen habe er die Tätigkeit der GmbH nach dem Juli

2007 weiterhin unterstützt. Die Tatsache, dass er seine unerfahrenen Lernenden

bzw. späteren Mitarbeiterinnen als Geschäftsführerinnen und Gesellschafterinnen

der GmbH eingetragen habe (statt die tatsächlich Berechtigten oder sich

selber), lasse darauf schliessen, dass er selber die ganzen Geschäfte von

Beginn weg als nicht lauter eingeschätzt habe. Das Bundesstrafgericht

qualifizierte dieses Vorgehen als «besonders niederträchtig». Gesamthaft ging

das Gericht von einem mittleren Tatverschulden aus. Es befand A.___ der

Gehilfenschaft zur unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art.

46 Abs. 1 lit. a BankG in Verbindung mit Art. 25 StGB für schuldig und

erachtete eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als angemessen. Aufgrund der

langen Verfahrensdauer und des Umstands, dass sich A.___ in der Zwischenzeit

wohl verhalten hatte, milderte es die Strafe um 20 Tagessätze. Eine weitere

Milderung um 10 Tagessätze erfolgte aufgrund des Tatbeitrags als Gehilfe. Das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wurden neutral gewertet. Im

Strafverfahren habe sich A.___ anständig und korrekt verhalten. Die

Aussageverweigerung anlässlich der Hauptverhandlung entspreche dem Recht des

Beschuldigten und werde nicht gewertet. Einsicht und Reue habe der Beschuldigte

zu keinem Zeitpunkt im Verfahren gezeigt, was leicht straferhöhend

berücksichtigt wurde. Das Verschulden wiege bei den Täterkomponenten leicht

straferhöhend, weshalb sich die Geldstrafe um zwei auf 32 Tagessätze erhöhe.

Das Bundesstrafgericht sah keine Notwendigkeit für den Vollzug der Strafe und

setzte die Probezeit auf zwei Jahre fest. Da eine bedingte Strafe A.___ nicht

sonderlich beeindrucken werde, sei ein «Denkzettel» in Form einer

Verbindungsbusse von CHF 4'080.00 durchaus angebracht. Bezahle er die

Busse schuldhaft nicht, trete an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von

sechs Tagen. Die bedingte Geldstrafe sei im Hinblick auf das Verbot der

Straferhöhung somit um sechs Tagessätze auf letztlich 26 à CHF 680.00

herabzusetzen. Die Ersatzforderung für die von A.___ durch sein strafbares

Verhalten erlangten Vermögensvorteile legte das Bundesstrafgericht auf CHF

6'278.20 fest (Domizilgebühr: CHF 2'500.00; Stammanteilsübertragung: CHF

753.20; Miete: CHF 3'025.00).

4. Nach Kenntnisnahme des Strafurteils

gewährte die Staatskanzlei A.___ namens des Regierungsrats am 31. Januar 2018

das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Überprüfung der

Bewilligungsvoraussetzungen für seine Berufsausübungsbewilligung als Notar.

Nach Eingang einer schriftlichen Stellungnahme entschied der Regierungsrat mit

Beschluss Nr. 2018/409 am 19. März 2018, A.___ werde die

Berufsausübungsbewilligung als Notar per sofort auf unbestimmte Zeit entzogen.

Nach Eintritt der Rechtskraft werde dieser Beschluss in geeigneter Form im

Amtsblatt publiziert. Das am 8. Mai 2017 eingeleitete Disziplinarverfahren

werde eingestellt. Gleichzeitig wurde A.___ aufgefordert, seinen

Notariatsstempel zur Aufbewahrung einzusenden und die in seinem Besitz

befindlichen Originale der öffentlichen Urkunden abzuliefern. Der Regierungsrat

ging von der rechtskräftigen Verurteilung und der dieser zugrundeliegenden

Urteilsbegründung aus. Eine Verletzung des Bankengesetzes sei angesichts der

geschützten Rechtsgüter (Schutz der Anlegerinteressen und der Finanzmärkte) mit

einem Vermögensdelikt vergleichbar. Einem deswegen verurteilten Notar, der im

ganzen Verfahren keine Reue gezeigt habe, könne nicht mehr das nötige Vertrauen

als mit hoheitlicher Beurkundungsbefugnis ausgestatteter Repräsentant des

Staates entgegengebracht werden. Ein guter Leumund könne A.___ somit nicht mehr

attestiert werden. Daran ändere nichts, das A.___ keine Vorstrafen aufweise und

bisher auch nicht habe diszipliniert werden müssen. Er sei finanziell gemäss

Urteil überdurchschnittlich gut situiert und im Pensionierungsalter, weshalb

der Bewilligungsentzug verhältnismässig erscheine. Diese Beurteilung ergebe

sich unabhängig davon, wie das Vorgehen des Notars bei der Gründungsbeurkundung

der GmbH am 30. November 2006 berufsrechtlich zu würdigen wäre. Die Gründung

sei nicht Teil der Beihilfehandlungen, welche zur Verurteilung geführt hätten,

sondern sei rund ein halbes Jahr früher erfolgt. Wie dieses Vorgehen

notariatsrechtlich zu beurteilen sei, könne offengelassen werden.

5. Mit Eingabe vom 3. April 2018 liess A.___

beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorerwähnten Entscheid des

Regierungsrats erheben. Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses und stellte verschiedene prozessuale Anträge. U.a.

ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Sinngemäss und im

Wesentlichen warf er dem Regierungsrat die Verletzung des Anspruchs auf ein

faires Verfahren vor, da er keine mündliche Verhandlung durchgeführt hatte.

Sodann bemängelte er die fehlende bzw. mangelhafte Begründung des Entscheids

und eine unvollständige Erhebung des relevanten Sachverhalts. Der Regierungsrat

habe den unbestimmten Rechtsbegriff des guten Leumunds falsch ausgelegt, sein

Auslegungsermessen überschritten und einen unverhältnismässigen Entscheid

getroffen. Die Verurteilung betreffe den aussernotariellen Bereich. Massgebend

seien somit die Art des Delikts sowie des Strafmasses. Der Beschwerdeführer sei

wegen Verletzung einer Verwaltungsvorschrift zu einer Geldstrafe verurteilt

worden. Die Handlungen lägen etwa zehn Jahre zurück. Daraus lasse sich

vernünftigerweise keine Vertrauensunwürdigkeit ableiten. Dem Beschwerdeführer

fehle jede kriminelle Energie. Zudem widerspreche die Auslegung der Vorinstanz

der Praxis in anderen Kantonen und anderen Ländern fundamental, welche

nachvollziehbar von einer Grenze von einem Jahr Freiheitsstrafe ausgingen.

6. Mit Verfügung vom 4. April 2018 wurde

der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

7. In seiner einlässlichen

Beschwerdebegründung vom 18. Juni 2018 äusserte sich der Beschwerdeführer ausführlich

zu den ihm vom Bundesstrafgericht zur Last gelegten Vorhalten und legte

insbesondere dar, weshalb die Schlussfolgerungen der Strafjustiz falsch gewesen

seien. Zudem berief er sich auf seine erstklassige Vertrauenswürdigkeit, belegt

durch die hohen Fallzahlen seines Notariats (2'951 Beurkundungen) und das

Fehlen jeglicher disziplinarischer oder strafrechtlichen Massnahmen ihm

gegenüber. Die Inspektionen würden ihm eine exzellente Geschäftsführung

bescheinigen. Das ihm vorgeworfene Delikt lasse keine kriminelle Energie oder

sonstige charakterliche Mängel erkennen. Er habe nicht gewissenlos gehandelt.

Ein einmaliges geringes Fehlverhalten, das keine amoralische Grundhaltung

offenbare und aus dem er seine Lehren gezogen habe, lasse nicht den Schluss zu,

dass er kein Vertrauen mehr verdiene und nicht mehr als zuverlässig erscheine.

8. Der Regierungsrat schloss in seiner

Vernehmlassung vom 31. Juli 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

9. Im Verlauf des weiteren

Schriftenwechsels hielten sowohl der Beschwerdeführer wie die Vorinstanz im

Wesentlichen und sinngemäss an ihren Anträgen und deren Begründung fest.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 64 Abs. 1 lit. a der

Notariatsverordnung [NotV; BGS 129.11] i.V.m. § 49 des Gesetzes über die

Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid, mit dem ihm die Berufsausübungsbewilligung als Notar auf unbestimmte

Zeit entzogen wird, beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen

Aufhebung. Er ist im Sinn von § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG;

BGS 124.11) zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht

eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

2.1

Der Beschwerdeführer beantragt in

seiner Eingabe vom 18. September 2018 neu eine mündliche Verhandlung unter

Ausschluss der Öffentlichkeit. Nur so könne sichergestellt werden, dass sich

der Beschwerdeführer äussern könne, ohne das Berufsgeheimnis zu verletzen.

2.2

Gemäss § 71 VRG findet bei

Disziplinarbeschwerden eine mündliche Verhandlung statt. In allen übrigen

Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie

können, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen. Vorliegend

handelt es sich um keine Disziplinarsache, sondern um eine administrative

Massnahme des Regierungsrats. Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung

ist demnach gemäss kantonalem Recht nicht zwingend vorgesehen.

2.3

Nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention

zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat jede

Person Anspruch darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre

zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie

erhobene strafrechtliche Anklage in billiger Weise öffentlich und innerhalb

einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz

beruhenden Gericht verhandelt wird. Beim Entzug der Berufsausübungsbewilligung

als Notar dürfte es wohl um ein «civil right» gehen. Dies kann offenbleiben.

Die Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gilt nämlich

auch in diesen Fällen nicht absolut. Ausnahmen, die ein Absehen von der

Durchführung einer öffentlichen Verhandlung rechtfertigen, sind nach der

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa gegeben,

wenn eine Streitsache keine Tat- oder Rechtsfragen aufwirft, die nicht adäquat

aufgrund der Akten und der schriftlichen Parteivorbringen gelöst werden können

oder wenn die Beurteilung eines umstrittenen Sachverhalts nicht vom

persönlichen Eindruck der Partei abhängt (Urteil 8C_141/2009 des Bundesgerichts

vom 2. Juli 2009 E. 5.3.1). Unter Mitberücksichtigung des Gebots der

Verfahrenserledigung innert angemessener Frist und prozessökonomischer

Überlegungen kann ein ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung

abgewickelter Prozess den Anforderungen von Art. 6 Ziff. 1 EMRK insbesondere

genügen, wenn ausschliesslich rechtliche oder hochtechnische Fragen zu

beurteilen sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_461/2017 vom 27. Juni 2018

E. 3.4;4A.1/2006 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.4

Vorliegend geht es um die blosse

Rechtsfrage, ob der Regierungsrat § 4 Abs. 1 lit. f NotV richtig ausgelegt hat

oder nicht. Dazu bedarf es keines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer.

Dieser hatte hinreichend Gelegenheit, sich zur Angelegenheit zu äussern, eine

Möglichkeit, welche er denn auch einlässlich genutzt hat. Der Schriftenwechsel

im hier anhängigen Verfahren zog sich über mehrere Monate, eine weitere

Verzögerung ist nicht angezeigt. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb es

bei der Erörterung, ob der Entzug der Berufsausübungsbewilligung gerechtfertigt

ist, zu einer Verletzung von Berufsgeheimnissen kommen sollte: Massgeblich ist

einzig, ob die dem Beschwerdeführer vom Bundesstrafgericht zur Last gelegten

Verfehlungen seinen Leumund in einem Mass zu beeinträchtigen vermögen, das den

Entzug der Berufsausübungsbewilligung zur Folge haben muss. Ausführungen zu

Mandatsverhältnissen, die das Berufsgeheimnis tangieren könnten, sind zu dieser

Beurteilung nicht nötig. Dass sich der Beschwerdeführer bis anhin sowohl in

disziplinarischer als auch in strafrechtlicher Hinsicht nichts hat zuschulden

kommen lassen, ist unbestritten.

2.5

Schliesslich wäre eine Verhandlung

gestützt auf Art. 6 Ziffer 1 EMRK öffentlich durchzuführen; ein Antrag auf

Durchführung einer solchen Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit ist

an sich widersprüchlich.

3.1

Der Beschwerdeführer macht u.a.

geltend, der Entscheid des Regierungsrats sei nicht hinreichend begründet. Die

Begründungspflicht ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29

Abs. 2 BV). Aufgrund des formellen Charakters des Gehörsanspruchs ist dieser

Vorhalt vorab zu prüfen.

3.2

Das rechtliche Gehör nach Art. 29

Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner

Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der

Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a, BGE 124 I 241 E. 2; je mit

Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu

begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid

wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass

sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und

ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In

diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen

sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl.

BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen).

3.3

Aus dem Entscheid des Regierungsrats

gehen die Gründe für dessen Schlussfolgerungen klar hervor. Die gesetzlichen

Grundlagen werden genannt, die Argumente, weshalb die Verurteilung des

Beschwerdeführers nach Auffassung des Regierungsrats zum Entzug der

Berufsausübungsbewilligung führen muss, werden dargelegt, und auch zur

Verhältnismässigkeit der letztlich angeordneten Massnahme äussert sich die

Vorinstanz. Es war dem Beschwerdeführer denn auch ohne weiteres möglich, sich

damit auseinanderzusetzen und den Beschluss rechtsgenüglich anzufechten. Wenn

er aus dem Sachverhalt andere rechtliche Konsequenzen zieht, heisst das nicht

automatisch, es liege eine Verletzung der Begründungspflicht vor.

3.4

Auch andere, pauschal vorgebrachte

und nicht näher begründete Verfahrensrügen sind abzuweisen. Die Akten zeigen,

dass der Beschwerdeführer hinlänglich Gelegenheit hatte, sich zu äussern und

dass sich die Vorinstanz mit seinen Vorbringen sowohl in prozessualer wie in

materieller Hinsicht hinreichend auseinandergesetzt hat.

4.

Der Beschwerdeführer übt über weite

Teile seiner Eingaben Kritik am Urteil des Bundesstrafgerichts. Er hat den

Entscheid aber nicht angefochten, weshalb es nicht angehen kann, vor dem

Verwaltungsgericht über Seiten hinweg darzulegen, inwiefern die Feststellungen

und Schlussfolgerungen des Bundesstrafgerichts falsch seien. Im u.a. vom

Beschwerdeführer zitierten BGE 124 II 8 hat das Bundesgericht in E. 3d/aa seine

Rechtsprechung im Zusammenhang mit Führerausweisentzügen zusammengefasst und

zunächst den Grundsatz wiederholt, wonach die Administrativbehörde nicht ohne

Not von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde abweichen solle,

insbesondere, wenn aufgrund eingehender Sachverhaltsabklärungen und Beweisabnahmen

ein Strafverfahren sachnäher sei. Relativierend hat es festgehalten, die

Administrativbehörde dürfe namentlich dann von den tatsächlichen Feststellungen

des Strafrichters abweichen, wenn sie aufgrund eigener Beweiserhebungen

Tatsachen feststelle, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht

beachtet habe, ferner wenn neue Tatsachen vorlägen, deren Würdigung zu einem

abweichenden Entscheid führten, weiter wenn die Beweiswürdigung des

Strafrichters feststehenden Tatsachen klar widerspreche oder wenn der

Strafrichter bei der Anwendung des geltenden Rechts auf den Sachverhalt nicht

alle Rechtsfragen abgeklärt habe. Dafür bestehen hier keinerlei Hinweise,

weshalb die Anwaltskammer ohne weiteres vom Sachverhalt ausgehen durfte, wie

ihn das Bundesstrafgericht festgestellt hat. Gleiches gilt nun für das

Verwaltungsgericht.

Unbeachtlich sind für das anhängige

Verfahren auch die eingereichten Manuals zu den gesellschaftsrechtlichen

Geschäftsvorgängen in der Kanzlei des Beschwerdeführers. Und ebenfalls nicht

relevant ist, ob der Beschwerdeführer ein guter Ausbildner war. Etwaige

Vorwürfe in dieser Hinsicht standen und stehen nicht im Raum, genauso wenig wie

disziplinarische Sanktionen. Auch auf die diesbezüglichen Ausführungen ist

nicht einzutreten.

5.1

Die solothurnischen Notare

unterstehen der Aufsicht des Regierungsrats (§ 11 Gesetz über die Einführung

des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, EG ZGB, BGS 211.1). Er übt die Aufsicht

durch die Staatskanzlei aus (§ 63 NotV). Die Bewilligung zur Berufsausübung als

Notar erhält gemäss § 4 Abs. 2 NotV, wer das solothurnische Notariatspatent

besitzt (lit. a); die durch diese Verordnung vorgesehene Sicherheit geleistet

hat (lit. b); im Besitze des Schweizerbürgerrechts ist (lit. c); die

bürgerliche Ehrenfähigkeit besitzt und nicht zahlungsunfähig ist (lit. d); voll

handlungsfähig ist (lit. e); gut beleumdet ist (lit. f); im Kanton Solothurn

ein Geschäftsdomizil hat (lit. g). Der Entzug der Berufsausübungsbewilligung

kann als administrative Massnahme erfolgen, die immer dann einzutreten hat,

wenn eine der in § 4 der NotV vorgesehenen Voraussetzungen für die Ausübung des

Notariatsberufes wegfällt (§ 9 Abs. 1 lit. c NotV). Beim Entzug handelt es

sich um den Widerruf einer Polizeibewilligung im Sinn von § 22 VRG.

5.2

Nach Meinung des Regierungsrats

erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzung des guten Leumunds gemäss § 4

Abs. 2 lit. f NotV nicht mehr. Es fragt sich, was «gut beleumdet» überhaupt

bedeutet. Einen bundesrechtlichen Begriff des «guten Leumunds» gibt es nicht.

Ein guter Leumund ist zwar eine Bedingung, welche die meisten Kantone für die

Ausübung des Anwalts- und/oder Notariatsberufs verlangen. Das Bundesgericht

erklärte, dass bei der Frage, ob eine Person mit Rücksicht auf ihren Leumund zu

einem bestimmten Beruf zuzulassen sei, geprüft werden müsse, ob die

Lebensführung dieser Person mit einem Makel behaftet sei, der sie für die

Ausübung des betreffenden Berufs ungeeignet erscheinen lasse. Diese Prüfung

habe auf Grund des aus Artikel 4 aBV abgeleiteten

Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (Botschaft zum Bundesgesetz über

die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [BGFA, SR 935.61], BBl 1999 S.

6013.

ff., 6049, mit Verweis auf BGE 104 Ia 189).

Der Regierungsrat hat vergleichend die

anwaltsrechtliche Rechtsprechung zur Vertrauenswürdigkeit des Anwalts

beigezogen, indes betont, beim Notar sei ein strengerer Massstab anzuwenden.

Dies ist schon insofern nachvollziehbar, als ein Notar bei öffentlichen

Beurkundungen aufgrund der ihm verliehenen Befugnisse den Staat vertritt. Umso

grösser ist das Vertrauen der Klienten in seine Seriosität, grösser noch als bei

einem Anwalt, der einzig Parteiinteressen verficht. Zitiert werden kann etwa

die Aargauer Anwaltskommission, die im Entscheid vom 20. September 2006, AGVE

2006, S. 49, ausführte: «Das BGFA hat […] auf das Erfordernis des guten

Leumunds verzichtet und die Betonung auf die Unvereinbarkeit mit dem

Anwaltsberuf gesetzt. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass es dem

Gesetzgeber bei den persönlichen Zulassungsvoraussetzungen […] um den

konkreten, polizeilich motivierten Schutz ‹im engeren Sinne› des Klienten ging,

wogegen das Interesse des Ansehens der Rechtspflege bzw. des Berufsstandes der

Anwaltschaft in den Hintergrund trat und nicht mehr ein massgebendes Kriterium

ist.» Beim Notar tritt das Ansehen des Berufsstandes eben nicht in den

Hintergrund. Wird dieses Ansehen durch das Handeln eines Bewilligungsinhabers

geschädigt, erfüllt dieser eben die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr.

Beim BGFA wurde aufgrund des Vernehmlassungsverfahrens auf das Erfordernis des

guten Leumunds verzichtet (Botschaft zum BGFA, BBl 1999 S. 6013 ff., Ziff.

232.5

S. 6049). Während das grundsätzliche Ansehen des Berufsstands bei den

Anwälten generell eher in den Hintergrund, der spezifische Schutz des Klienten

aber in den Vordergrund gerückt ist (vgl. AGVE 2006 S. 49), hat bei den Notaren

das generelle Ansehen des Berufsstands noch immer einen hohen Stellenwert.

Nicht berufen kann sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf BGE 123

I 313: Dort ging es um Zugangsbeschränkungen für Anwälte nach dem

Binnenmarktgesetz. Die notarielle Tätigkeit unterliegt nicht der

Wirtschaftsfreiheit, weshalb die bundesgerichtlichen Erwägungen für den

vorliegenden Fall nicht einschlägig sind.

Mit dem Regierungsrat ist darum zunächst

sinngemäss auf die anwaltsrechtlichen Regeln abzustellen; basierend darauf sind

dann die Konsequenzen für die weitere Berufsausübung als Notar zu ziehen.

6.1

Nach Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA darf

- als eine von mehreren Voraussetzungen für den Registereintrag eines Anwalts -

keine strafrechtliche Verurteilung vorliegen wegen Handlungen, die mit dem

Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung

erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen. Anwältinnen und

Anwälte, die eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr

erfüllen, werden im Register gelöscht (Art. 9 BGFA).

6.2

Eine strafrechtliche Verurteilung

ist gegeben, wenn ein rechtskräftiges Urteil einer zuständigen Instanz

vorliegt, in deren Kompetenz die strafrechtliche Beurteilung von

Lebensvorgängen fällt. Dazu gehören etwa die kantonalen Strafjustizbehörden,

die Militärjustizbehörden und das Bundesstrafgericht. Das Urteil muss eine

Strafe im Sinne von Art. 34 ff. StGB verfügen. Ob bedingte oder teilbedingte

Strafen ausgesprochen wurden, spielt dabei keine Rolle (Ernst

Staehelin/Christian Oetiker in: Walter Fellmann / Gaudenz G. Zindel [Hrsg.],

Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich 2011, Art 8 N 10). Die

strafrechtliche Verurteilung kann sich auf irgendwelche strafrechtlichen

Bestimmungen des Bundesrechts abstützen, sofern das Urteil ins Strafregister

eingetragen wird (Staehelin/Oetiker, a.a.O., N 14, mit Hinweisen).

6.3

Bei der Beurteilung der Frage, ob

die Handlungen, für die ein Anwalt verurteilt wurde, mit seinem Beruf zu

vereinbaren sind, kommt der Aufsichtsbehörde innerhalb der Grenzen der

Verhältnismässigkeit ein weiter Ermessensspielraum zu. Werden die

inkriminierten Handlungen als mit dem Anwaltsberuf unvereinbar erachtet, ist

der Anwalt aus dem Register zu löschen, ohne dass der Aufsichtsbehörde in

dieser Hinsicht noch ein Ermessen verbliebe (vgl. BGE 137 II 425 E. 6.1, 6.2

und 7.1, in Pra 2012 Nr. 48; Urteil VB.2016.00367 des Zürcher

Verwaltungsgerichts vom 26. April 2017 E. 3.3). Dabei kann es nicht darauf

ankommen, ob der Täter diese Handlung in seinem beruflichen oder im privaten

Umfeld begangen hat. Ebenso wenig ist entscheidend, ob er als Haupttäter,

Gehilfe oder Anstifter gehandelt hat. Ob eine bestimmte Handlung mit dem

Anwaltsberuf zu vereinbaren ist oder nicht, entscheidet sich aufgrund der

konkreten Tatumstände. Die rechtliche Qualifikation der Handlung im Urteil ist

nicht massgebend. In Betracht fallen vor allem Handlungen, die vorsätzlich

(direkter Vorsatz und Eventualvorsatz) begangen wurden. Liegt demgegenüber

blosse Fahrlässigkeit vor, lässt sich die Tat allenfalls noch mit dem

Anwaltsberuf vereinbaren. Angelegt werden muss ein objektiver Massstab. Es ist

zu prüfen, ob die Lebensführung des Anwalts mit einem Makel behaftet ist, der

die Person für die Ausübung des Anwaltsberufs ungeeignet erscheinen lässt.

Einmalige Verfehlungen sind weniger schlimm als eine wiederholte

Deliktsbegehung. Als Straftaten, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren

sind, fallen vor allem strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (Mord, vorsätzliche

Tötung, schwere Körperverletzung sowie gewisse Handlungen gegen die sexuelle

Integrität), Delikte gegen das Vermögen (wie Betrug, Veruntreuung, Diebstahl,

Raub, Erpressung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Steuerdelikte, Konkurs- und

Betreibungsdelikte; vgl. auch die Botschaft zum BGFA, BBl 1999 6013 ff., Nr.

232.

, S. 6050), Delikte gegen die Willensfreiheit (Drohung, Nötigung),

Urkundenfälschungen und Geldwäscherei in Betracht (vgl. Staehelin/Oetiker,

a.a.O. N 18 ff.). Mit dem Anwaltsberuf noch zu vereinbaren sind gemäss den

zitierten Autoren dagegen Delikte, denen ein heftige Gemütsbewegung zugrunde

liegt, die eine spezielle Seelenlage voraussetzen oder bei denen ganz generell

die kriminelle Energie gering ist (Staehelin/Oetiker, a.a.O., N 22); die

Botschaft zum BGFA nennt etwa Geschwindigkeitsüberschreitungen (BBl 1999 6050).

6.4

Entgegen der Meinung des

Beschwerdeführers ist kein Mindeststrafmass von einem Jahr notwendig, um die

Löschung im Anwaltsregister zu rechtfertigen. Das vom Beschwerdeführer zitierte

einzelne Beispiel aus dem Kanton Zürich erging vor dem Inkrafttreten des BGFA

am 1. Juni 2002 und ist schon deshalb nicht einschlägig. Dass die deutsche

Rechtsprechung hier nicht relevant ist, bedarf keiner weiteren Erörterungen.

Und weder aus dem Gesetzestext noch aus der Botschaft dazu ergibt sich ein

Hinweis auf eine derartige Minimalgrenze. Der Regierungsrat hat sich mit der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt und dargelegt, dass im

Anwaltsrecht immer wieder Strafurteile mit einem Strafmass von teilweise

deutlich unter einem Jahr als unvereinbar mit der Eintragung im Anwaltsregister

angesehen werden, bspw. die Verurteilung zu zwei Monaten Haft wegen Verfügung

über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Urteil 2A.79/2005 des Bundesgerichts

vom 22. Juli 2005) oder zu 90 Tagessätzen Geldstrafe wegen mehrfachen

Widerhandlungen gegen das AHV-Gesetz (Urteil 2D_15/2014 vom 19. Mai 2014).

Erwähnt wurde der Fall eines Notars, dem wegen Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte sowie wegen Verletzung von Verkehrsregeln vom Zürcher

Obergericht die Wahlfähigkeit als Notar abgesprochen wurde, dies bei einer

Verurteilung zu einer bedingt gewährten Geldstrafe von 21 Tagessätzen und einer

Busse von CHF 1'000.00 (Urteil 2C_655/2009 des Bundesgerichts vom 23. März

2010). Diese Beispiele zeigen, dass nicht unbedingt das Strafmass, sondern die

Art der begangenen Tat, der konkrete Verstoss gegen das geschützte Rechtsgut,

im Vordergrund steht (dazu E. hiernach). Und bei allen drei Fällen hatten sich

die Betroffenen keiner Verbrechen, sondern «bloss» Vergehen schuldig gemacht,

wie der Beschwerdeführer auch.

Ein Blick in die kantonale Praxis

bestätigt, dass es keine Minimalgrenze für das relevante Strafmass nach Art. 8

Abs. 1 lit. b BGFA gibt: Im Fall VB.2016.00367 des Zürcher Verwaltungsgerichts

vom 26. April 2017 ging es um einen Anwalt, der wegen Urkundenfälschung zu

einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen à CHF 80.00 und einer Busse von

CHF 5'000.00 verurteilt worden war, dies bedingt gewährt bei einer

Probezeit von zwei Jahren. Da diese Probezeit im Urteilszeitpunkt abgelaufen

und der Eintrag nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen

ersichtlich war, konnte die Löschung im Anwaltsregister wieder aufgehoben

werden. Selbst wenn die Strafe mit 160 Tagessätzen erheblich höher war als

diejenige, die dem Beschwerdeführer auferlegt wurde, liegt sie doch deutlich

unter der von ihm postulierten Jahresgrenze.

6.5

Unbehelflich ist in diesem

Zusammenhang der Einwand des Beschwerdeführers, es handle sich in seinem Fall

um ein einmaliges Vergehen, nicht um mehrfache oder langdauernde strafbare

Handlungen. Immerhin dauerte das strafrechtlich relevante Verhalten gemäss

Urteil des Bundesstrafgerichts vom 13. Juli 2007 bis 23. Februar 2009. Es geht

um ein sogenanntes Dauerdelikt, welches qualitativ nicht per se geringer zu

gewichten ist als eine Mehrzahl von nacheinander begangenen Delikten. Im einen

wie im andern Fall wirkt sich die kriminelle Energie über längere Zeit aus.

6.6

Ebenso wenig zu überzeugen vermögen

die innerkantonalen Beispiele, die der Beschwerdeführer unter Berufung auf die

Rechtsgleichheit benennt um zu belegen, dass für einen Entzug der

Berufsausübungsbewilligung eine Mehrzahl von Verfehlungen nötig sei. Im Fall

VWBES.2016.370 ging es um die Berufsausübungsbewilligung eines Arztes. Schon

deswegen lassen sich keine 1:1-Parallelen ziehen, sind doch die gesetzlichen

Voraussetzungen für den Bewilligungsentzug nicht dieselben. Hinzu kommen

unterschiedlichen Anforderungen an spezifische Fähigkeiten und ein anders

gestaltetes Vertrauensverhältnis. Wie gesehen verdient der Notar schon aus

seiner Stellung als Vertreter des Staates erhöhtes Vertrauen und wird bei

Geschäften beigezogen, bei denen es um beträchtliche Summen gehen kann, weshalb

sich ein Vermögensdelikt bei ihm gravierender auswirken kann als bei einem

Arzt. Aber auch beim Notar muss die Grenze zum Bagatelldelikt klar

überschritten sein.

Gleiches gilt im Fall VWBES.2017.89:

Dort ging es um einen Zahnarzt. Weder sind die gesetzlichen Grundlagen für den

Bewilligungsentzug identisch, noch beschlägt das Vertrauensverhältnis zwischen

Notar und Klient dieselben Lebensbereiche wie zwischen Zahnarzt und Patient.

Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf Gleichbehandlung berufen, wo keine

gleichen Voraussetzungen vorhanden sind. Gleiches ist nach Massgabe seiner

Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu

behandeln (Art. 8 BV; BGE 132 I 157 E. 4.1 S. 162f.). Gemeinsam ist indes

beiden Berufsgruppen, Ärzten wie Notaren, dass die Vertrauenswürdigkeit des

Bewilligungsinhabers entscheidend ist bei der Frage, ob eine weitere

Bewilligungsausübung noch gerechtfertigt ist.

Und nichts zu seinen Gunsten ableiten

kann der Beschwerdeführer schliesslich aus VWBES.2013.379: Dort ging es um ein

Disziplinarverfahren. Ein solches steht hier nachgerade nicht mehr zur

Diskussion, nachdem sich der Regierungsrat auf die administrative Massnahme des

Bewilligungsentzugs beschränkt hat. Zu den Details in den vom Regierungsrat

damals beigezogenen Referenzfällen lässt sich dem Urteil gar nichts entnehmen.

Wie der Beschwerdeführer daraus Parallelen zu seinem Fall ziehen will, ist

nicht ersichtlich.

6.7

In einem ersten Zwischenergebnis ist

damit festzuhalten, dass weder das verhängte Strafmass noch der Umstand, dass

es sich um eine einmalige Verfehlung handelt, grundsätzlich gegen einen Entzug

der Berufsausübungsbewilligung sprechen. Es fragt sich indes, ob das Delikt,

welches sich der Beschwerdeführer hat zuschulden kommen lassen, geeignet ist,

seinen guten Leumund nachhaltig zu schädigen.

7.1

Der Regierungsrat ging davon aus,

eine Verletzung von Art. 46 Abs. 1 BankG sei mit einem Vermögensdelikt

vergleichbar. Die Norm diene dem Schutz der Anlegerinteressen und der

Finanzmärkte. Aufgrund des Urteils sei erstellt, dass der Beschwerdeführer die

deliktische Tätigkeit der GmbH auch noch unterstützt habe, als er bereits um

die Unrechtmässigkeit derselben gewusst habe. Durch seine Post- und

Faxweiterleistungsdienste sowie das Dulden seiner Telefaxnummer auf den

Darlehensverträgen habe er das Vertrauen der Anleger gefördert. Diese hätten

geglaubt, es handle sich um eine rechtmässige, gesetzeskonform tätige Schweizer

Gesellschaft. Indem er der Geschäftsführerin E.___ einen fiktiven Schweizer

Wohnsitz verschafft habe, habe er erst deren Eintrag ins Handelsregister

ermöglicht. Auf diese Weise habe sie die illegalen gewerbsmässigen

Geschäftstätigkeiten weiterführen können, in deren Folge 17 Personen ihre

Anlagegelder von ca. CHF 850'000.00 grösstenteils verloren hätten. Das

Bundesstrafgericht habe auf ein mittelschweres Verschulden erkannt und

festgehalten, der Beschwerdeführer habe zumindest eventualvorsätzlich und

eigennützig gehandelt. Das Motiv seien seine finanziellen Interessen gewesen.

Der Tatablauf hätte sich zweifelsfrei anders abgespielt, wenn der

Beschwerdeführer seine Unterstützung im Juli 2007 eingestellt hätte. Einsicht

und Reue habe er zu keinem Zeitpunkt im Verfahren gezeigt, was leicht

straferhöhend berücksichtigt worden sei. Die für die hier zu beantwortende

Frage irrelevante lange Dauer des Strafverfahrens habe zu einer Strafmilderung

von 20 Tagessätzen geführt, die Tatbegehung als Gehilfe zu einer weiteren von

10.

Tagessätzen. Auch wenn am Ende eine relativ milde Bestrafung von insgesamt 32

bedingt gewährten Tagessätzen (Geldstrafe inkl. Busse als Verbindungsstrafe)

resultiere, könne einem Notar, der wegen eines gegen Anleger- und

Publikumsschutzinteressen gerichteten Verhaltens rechtskräftig verurteilt sei

und keine Reue gezeigt habe, nicht mehr das nötige Vertrauen als mit

hoheitlicher Beurkundungsbefugnis ausgestattetem Repräsentant des Staates

entgegengebracht werden. Ein guter Leumund könne dem Beschwerdeführer nicht

mehr attestiert werden. Daran ändere nichts, dass er keine Vorstrafen aufweise

und bisher notariatsrechtlich nicht habe diszipliniert werden müssen.

7.2

Vorab ist nicht nachzuvollziehen,

weshalb der Beschwerdeführer geltend macht, er sei im Grunde wegen Verstosses

gegen Art. 44 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht

(FINMAG; SR 956.1) verurteilt worden, dessen geschütztes Rechtsgut einzig die

Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts sei. Der Schuldspruch erfolgte wegen

«Gehilfenschaft zur unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art.

46.

Abs. 1 lit. a BankG in Verbindung mit Art. 25 StGB» (Urteil SK.2016.21 vom

12.

Oktober 2017 S. 41). Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG sieht vor, dass mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer

vorsätzlich unbefugterweise Publikums- oder Spareinlagen entgegennimmt. Es

handelt sich nicht lediglich um eine «Verwaltungsvorschrift», wie der

Beschwerdeführer verharmlosend behauptet. Dies zeigt schon das angedrohte

Strafmass. Sie findet sich im 14. Abschnitt des BankG unter dem Titel «Verantwortlichkeits-

und Strafbestimmungen». Es geht um einen Vergehenstatbestand. Und dass diese

Norm nicht nur zum Schutz des Finanzmarkts, sondern eben auch des Publikums,

der Anleger, erlassen wurde, ist offensichtlich und ergibt sich zusätzlich aus

Art. 1 Abs. 2 des BankG: Demnach dürfen natürliche und juristische Personen,

die nicht diesem Gesetz unterstehen, keine Publikumseinlagen gewerbsmässig

entgegennehmen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, sofern der Schutz der

Einleger gewährleistet ist. Der Unrechtsgehalt der Tat ist darum, wie von

der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung treffend dargelegt, mit derjenigen eines

Vermögensdelikts vergleichbar.

7.3

Selbst wenn die inkriminierten

Geschäftstätigkeiten für die GmbH nicht zu den Kernaufgaben eines Notars gehören,

ist eine im beruflichen Umfeld geleistete Beihilfehandlung wie die vorliegende,

durch welche 17 Personen einen Schaden von insgesamt ca. CHF 850'000.00

erlitten haben, durchaus geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen Notar und

Klient zu erschüttern. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die

Telefaxnummer eines schweizerischen Anwalts- und Notariatsbüros auf dem

Briefkopf eines Darlehensvertrags den Anleger mit dazu verleiten kann, Geld zu

überweisen, da er sich rechtlich abgesichert fühlt. Davon haben die

Hauptschuldigen gerade profitiert, damit erhöhten sie ihre Glaubwürdigkeit. Das

Vertrauensverhältnis wird massgeblich dadurch erschüttert, dass der

Beschwerdeführer die unlauteren Geschäftspraktiken der Haupttäter auch in

seiner Funktion als Notar unterstützt hat und – wie vom Bundesstrafgericht bei

der Strafzumessung festgehalten – im gesamten Verfahren keine Reue gezeigt hat.

So fanden die Post- und Faxweiterleitungen über seine geschäftliche Adresse

statt. Spätestens Anfang Juli 2007, nachdem die ersten Investorenzahlungen an

die GmbH erfolgt sowie gedruckte Werbebroschüren an die Kanzlei des

Beschwerdeführers geliefert worden waren, erkannte dieser gemäss Strafurteil,

dass die Tätigkeit der GmbH möglicherweise rechtswidrig war. Dennoch ermöglichte

er den Weiterbestand derselben, indem er der eigentlich in Deutschland

wohnhaften Geschäftsführerin einen fiktiven Wohnsitz in der Schweiz

verschaffte. Zudem hat er die Post sowohl der GmbH als auch der

Geschäftsführerin persönlich besorgt und die Verwendung seiner Kanzleinummer

durch die GmbH weiterhin geduldet. Selbst wenn diese letztgenannten Handlungen

nicht der Notariatsarbeit zuzuordnen sind, stehen sie in unmittelbarem Konnex

zur Kanzlei des Beschwerdeführers und sind geeignet, das Vertrauen der Klienten

in seine Seriosität und Ehrenhaftigkeit ernsthaft zu erschüttern (BGE 137 II

425.

E. 6.1 S. 427; Pra 2012 Nr. 48). Seine eigenen finanziellen Interessen

liessen den Beschwerdeführer das Interesse der Anleger am Schutz ihres

Vermögens vergessen. Immerhin ging das Bundesstrafgericht von Eventualvorsatz

und einem mittleren Verschulden aus. Dass das Eidgenössische Finanzdepartement

bei Erlass seiner Strafverfügung noch von einer geringen Tatschwere ausgegangen

ist, ist nicht relevant. Bei einer solchen strafrechtlichen Verurteilung kann

nicht mehr von gutem Leumund die Rede sein.

8.

Die Behörde hat stets den Grundsatz

der Verhältnismässigkeit zu beachten. Für den Entzug der

Berufsausübungsbewilligung muss somit stets eine gewisse Tatschwere vorliegen,

sie muss verhältnismässig sein (für das Anwaltsrecht: Staehelin/Oetiker,

a.a.O., Art. 8 N 19).

Dabei ist vorliegend zu bedenken, dass der

Beschwerdeführer bereits im Pensionsalter und finanziell – gemäss E. 6.4.3 und

6.6.3

des Urteils des Bundesstrafgerichts - überdurchschnittlich gut situiert

ist. Die Einstellung der notariellen Tätigkeit wird für ihn wirtschaftlich zu

verkraften sein, zumal es ihm nach wie vor möglich ist, als Anwalt beratend zu

wirken. Wenn der Regierungsrat zum Schluss gelangt ist, mit Blick auf die

Tatschwere und die Stellung des Beschwerdeführers als Repräsentant des Staats

sei der Bewilligungsentzug verhältnismässig, ist dies nicht zu beanstanden.

Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer bis anhin weder straf- noch

disziplinarrechtlich belangt werden musste. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen

rechtmässig ausgeübt.

8.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kann nicht in Frage kommen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin

Der Gerichtsschreiber

Scherrer

Reber

Schaad

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_89/2019 vom 22. August 2019 bestätigt.