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Entscheid

VWBES.2018.147

Aufenthaltsbewilligung

22. Oktober 2018Deutsch25 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der aus dem Libanon stammende A.___

(geb. 1974, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste am 26. November

1995 erstmals in die Schweiz ein. Nach Abweisung eines unter falscher Identität

gestellten Asylgesuchs hielt er sich weiterhin illegal in der Schweiz auf und

wurde 1999 auch wegen Missachtens einer Ausgrenzungsverfügung verurteilt.

2. Mit Urteil des Obergerichts des

Kantons Solothurn vom 7. August 2002 wurde der Beschwerdeführer wegen

mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Übertretung

des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfacher Fälschung von Ausweisen, mehrfachen

Fahrens ohne Führerausweis, mehrfacher Geldwäscherei, mehrfachen Vergehens

gegen das Waffengesetz und mehrfacher Missachtung einer ausländerrechtlichen

Massnahme und rechtswidrigen Aufenthaltes zu einer Zuchthausstrafe von drei

Jahren und 167 Tagen und zu einer 10-jährigen Landesverweisung, bedingt

aufgeschoben bei einer Probezeit von fünf Jahren, verurteilt.

3. Nach Verbüssung der Freiheitsstrafe

vom 7. Februar 2001 bis 7. Juli 2003 reiste der Beschwerdeführer aus

der Schweiz aus und heiratete am 11. Juni 2004 in Deutschland die 15 Jahre

ältere deutsch-schweizerische Doppelbürgerin B.___.

4. Nachdem ein erstes

Familiennachzugsgesuch abgewiesen worden und der Beschwerdeführer in die Heimat

gereist war, wurde ihm aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen im Juli

2006 ein Visum zwecks Einreise in die Schweiz gewährt, und ein weiteres

Familiennachzugsgesuch nach verwaltungsgerichtlicher Beschwerde am

13. Juni 2007 gutgeheissen und dem Beschwerdeführer eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt.

5. Nach einer ersten Trennung der

Eheleute per 1. Mai 2011 und Wiederaufnahme der Haushaltsgemeinschaft per

1. November 2011 wurde dem Beschwerdeführer die Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung verweigert und er wurde verwarnt, da er per

31. Juli 2012 vier Betreibungen in der Höhe von CHF 11'251.85, 15

Lohnpfändungen im Betrag von CHF 70'349.80 und acht Verlustscheine im

Betrag von CHF 74'022.35 angehäuft hatte.

6. Nach einer weiteren Trennung vom

1. Oktober 2012 bis 1. März 2013 wurde der Beschwerdeführer am

6. August 2013 erneut verwarnt wegen sechs Betreibungen im Umfang von

CHF 10'513.10, 13 Lohnpfändungen von CHF 75'171.75 und 19

Verlustscheinen im Betrag von CHF 81'812.25. Vom Beschwerdeführer wurde

erwartet, dass er seine Schulden abbaue, keine neuen Schulden anhäufe und sich

künftig klaglos verhalte.

7. Am 1. Dezember 2013 trennten

sich die Eheleute zum dritten Mal. Da der Beschwerdeführer nachwies, dass seinem

Einkommen monatlich CHF 1'993.15 zur Tilgung seiner Schulden abgezogen

werden (Lohnzession), wurde seine Aufenthaltsbewilligung am 9. September

2014 weiter verlängert und er wurde erneut aufgrund der Schulden von

CHF 87'545.05 verwarnt.

8. Am 6. Januar 2016 wurde die Ehe

des Beschwerdeführers geschieden.

9. Nach einer Nachlassstundung, welche

bis zum 14. Mai 2016 verlängert worden war, konnte mit der

Hauptgläubigerin keine Einigung gefunden werden, sodass am 4. Mai 2016 der

Konkurs eingeleitet wurde. Das Konkursverfahren wurde per 10. Oktober 2016

eingestellt.

10. Mit Verfügung vom 24. August

2016 verweigerte die Migrationsbehörde dem Beschwerdeführer die Erteilung der

Niederlassungsbewilligung aufgrund der Schulden in Höhe von CHF 95'647.85.

Die Aufenthaltsbewilligung wurde unter der Bedingung verlängert, dass der

Beschwerdeführer keine neuen Schulden anhäufe, die bestehenden Schulden im

Rahmen seiner Möglichkeiten abbaue, nicht mehr straffällig werde und er seinen

Lebensunterhalt weiterhin eigenständig bestreite. Das Staatssekretariat für

Migration (SEM) stimmte der Verlängerung unter den genannten Bedingungen zu.

11. Am 1. Dezember 2016 stellte der

Beschwerdeführer zugunsten seiner zweiten Ehefrau, der libanesischen

Staatsangehörigen C.___ (geb. 1989), mit welcher er sich am 18. Februar

2016 im Libanon verheiratet hatte, ein Familiennachzugsgesuch. Gemäss den

später eingereichten Unterlagen hatte sich der Beschwerdeführer per 1. Mai

2017 bei der Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender im Bereich «Export Auto

Ersatzteile» angemeldet. Er teilte mit, dass seine Ehefrau nicht Deutsch

spreche und keine Ausbildung absolviert habe. Gemäss Angaben in seinem

Reisepass war er im Jahr 2016 fünfmal in den Libanon gereist sowie vom 1. bis

12. Februar 2017 und teilte mit, dass er am 20. Mai 2017 wieder in den

Libanon reisen werde.

12. Am 6. Juli 2017 stellte die

Ehefrau des Beschwerdeführers Antrag auf Erteilung eines Visums für den

langfristigen Aufenthalt (Visum D). Nachdem am 24. Juli 2017 der gemeinsame

Sohn [...] im Libanon zur Welt gekommen war, stellte der Beschwerdeführer am

28. September 2017 auch für ihn einen Antrag auf Erteilung eines Visums D

bzw. ersuchte sinngemäss um Bewilligung des Familiennachzugs.

13. Am 7. November 2017 ersuchte der

Beschwerdeführer auch für sich um die Ausstellung eines Visums D. Dabei teilte

er mit, in den Libanon gereist zu sein, um die Dokumente für den

Familiennachzug zu besorgen und dann bei seiner im neunten Monat schwangeren

Ehefrau geblieben zu sein.

14. Am 15. November 2017 teilte die

Einwohnergemeinde [...] den Wegzug des Beschwerdeführers per 31. Juli 2017

mit. Die Wohnung sei geräumt worden, nachdem seit Juli 2017 kein Kontakt mit

dem Beschwerdeführer mehr bestanden und er die Mietzinse nicht bezahlt habe.

Die Mietzinse seien auch vorher nur lückenhaft bezahlt worden.

15. Am 27. und 30. November 2017

erkundigte sich der Beschwerdeführer telefonisch nach seinem Visum und teilte

im Wesentlichen mit, er habe so lange im Libanon bleiben müssen, weil Komplikationen

bei der Geburt seines Kindes aufgetreten seien. Er wolle nun zurück in die

Schweiz kommen, um seine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Im Libanon

habe er kein Einkommen und könne wegen der hohen Kriminalität mit seiner

Familie nicht dort bleiben. Er fühle sich als Schweizer. Sein Vermögen befinde

sich in der Schweiz. Er müsse in die Schweiz kommen, um ein Einkommen zu

erwirtschaften. Im Libanon habe er nur Geld ausgegeben. Er habe sich das

Pensionskassenguthaben auszahlen lassen und habe Autoersatzteile in der

Schweiz, die er verkaufen könne.

16. Gemäss Betreibungsregisterauszug des

Betreibungsamtes Region Solothurn vom 21. November 2017 bestehen gegen den

Beschwerdeführer neun Betreibungen in der Höhe von CHF 12'133.00 sowie 43

Verlustscheine im Betrag von CHF 96'250.20. Gemäss

Betreibungsregisterauszug der Filiale Grenchen-Bettlach vom gleichen Tag

bestehen zusätzlich 10 Betreibungen im Betrag von CHF 21'596.35. Gemäss

den Akten musste der Beschwerdeführer aber während seines Aufenthalts in der

Schweiz nie mit Sozialhilfe unterstützt werden. Mit Strafbefehlen vom

25. August 2014, 22. Februar 2017 und 19. Juli 2017 wurde der

Beschwerdeführer wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis zu Bussen von

gesamthaft CHF 400.00 verurteilt.

17. Am 24. August 2016 war dem

Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung letztmals mit einer

Gültigkeitsdauer bis am 23. August 2017 verlängert worden. Gemäss den

Akten reichte der Beschwerdeführer keine Verfallsanzeige bzw. kein Gesuch um

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ein.

18. Nach Gewährung des rechtlichen

Gehörs verlängerte die Migrationsbehörde die Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers mit Verfügung vom 27. März 2018 nicht, schrieb die

Familiennachzugsgesuche als gegenstandslos ab und wies die Anträge um Erteilung

eines Visums ab. Aufgrund seiner Schuldenwirtschaft habe der Beschwerdeführer

erheblich und wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung der

Schweiz verstossen. Trotz mehrfacher Ermahnung und Stellung der Bedingung, dass

der Beschwerdeführer keine Schulden mehr anhäufen dürfe, hätten sich diese weiter

erhöht. Heute bestünden auch keine Lohnpfändungen zur Abzahlung der Schulden

mehr. Zudem sei mit der beruflich angestrebten Selbständigkeit naturgemäss ein

grösseres Risiko einer weiteren Verschuldung verbunden, und der beabsichtigte

Nachzug von Ehefrau und Kind werde auch höhere Lebenshaltungskosten zur Folge

haben. Es müsse aus diesen Gründen davon ausgegangen werden, dass sich die

Verschuldung noch weiter erhöhen werde. Unter diesen Umständen könne nicht

davon ausgegangen werden, dass das SEM einer weiteren Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung zustimmen würde. Schon bei der letzten Verlängerung im

August 2016 habe es nur unter der Bedingung zugestimmt, dass der

Beschwerdeführer keine neuen Schulden anhäufe, die bestehenden Schulden im

Rahmen seiner Möglichkeiten abbaue, nicht mehr straffällig werde und seinen Lebensunterhalt

weiterhin eigenständig bestreite. Die Aufenthaltsbewilligung wäre zudem auch

ohne Vorliegen von Widerrufsgründen erloschen, da der Beschwerdeführer im Mai

2017 freiwillig in den Libanon gereist sei und sich nicht um die Verlängerung

seiner Aufenthaltsbewilligung gekümmert habe. Der Verbleib des

Beschwerdeführers im Heimatland erweise sich als verhältnismässig und zumutbar.

Aufgrund der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erübrigten sich auch

die Familiennachzugsgesuche, und die Visumsanträge seien aufgrund der

Widerrufsgründe abzuweisen.

19. Am 9. April 2018 liess der

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti, Beschwerde an

das Verwaltungsgericht erheben und dabei die Erteilung eines Rückreisevisums

gestützt auf Art. 18 lit. a der Verordnung über die Einreise und die

Visumserteilung (VEV, SR 142.204), die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

B sowie die Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege beantragen,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Schulden rührten vor allem aus einem

Kleinkredit von CHF 50'000.00 zuzüglich Zinsen, total ca.

CHF 67'000.00, welche der Beschwerdeführer für den Aufbau eines eigenen

Geschäfts aufgenommen habe. Dieses Unterfangen sei leider nicht erfolgreich gewesen

und der Beschwerdeführer habe das gesamte Geld verloren. Zudem hätten sich nach

der Trennung bzw. Scheidung von B.___ seine Lebenshaltungskosten erhöht. Seine

Bemühungen, mit Hilfe einer seriösen, auf Schuldensanierung spezialisierten

Treuhandunternehmung seine finanzielle Lage zu stabilisieren, seien an der

Weigerung der Hauptgläubigerin gescheitert. Daraus resultierten weitere

Ausgaben von CHF 15'000.00 bis CHF 20'000.00 für Honorare und

Gerichtskosten. Ein Konkurs habe sich nicht abwenden lassen. Der

Beschwerdeführer habe danach gehofft, mit einem eigenen Geschäft ein höheres

Einkommen erzielen und damit die Schulden abbauen und für seine Familie

aufkommen zu können. Im Juli 2017 sei er in den Libanon gereist, um bei der

Geburt seines Sohnes anwesend zu sein. Wegen Komplikationen habe er länger als

geplant bleiben und Behandlungskosten finanzieren müssen. In der Sorge um die

Gesundheit seiner Ehefrau und des Sohnes habe er nicht mehr an den

Verlängerungstermin für seine Aufenthaltsbewilligung gedacht. Dies sei ihm auch

schon früher einmal passiert, er habe aber damals ein Rückreisevisum beantragen

und den Ausweis nachträglich verlängern können. Der Beschwerdeführer habe nicht

mutwillig Schulden generiert, sondern sich um seine Ehefrau und seinen Sohn

kümmern müssen und deshalb seine Angelegenheiten (Wohnung, Krankenkassenprämie

etc.) nicht regeln können. Die Erhöhung der Schulden sei durch Umstände

entstanden, die er nicht habe beeinflussen können. Dass er nach wie vor gewillt

sei, seinen Verpflichtungen nachzukommen, zeige sich bereits aus dem Umstand,

dass er überhaupt in die Schweiz zurückkommen und sich seinen Gläubigern

stellen wolle. Dürfe er nicht mehr einreisen, habe er keine Möglichkeit, seinen

guten Willen unter Beweis zu stellen. Er sei immer bemüht gewesen, seinen

Verpflichtungen nachzukommen. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse stellten

keinen Grund dar, ihm kein Rückreisevisum zu gewähren und ihm die Aufenthaltsbewilligung

nicht zu verlängern. Der Sachverhalt sei nicht richtig festgestellt, wenn dies

als mutwilliges Verhalten beurteilt werde. Der Beschwerdeführer habe rund die

Hälfte seines Lebens in der Schweiz verbracht, habe sich bestens integriert und

spreche ausgezeichnet Deutsch. Es sei unverhältnismässig, ihm und seiner

Familie zu verwehren, in einem sicheren Land leben zu können. Die Vorinstanz

stütze sich auf einen Bundesgerichtsentscheid, in welchem festgehalten werde,

dass Schuldenwirtschaft für sich allein nicht genüge. Voraussetzung sei

Mutwilligkeit der Verschuldung, das heisse, diese müsse selbstverschuldet und

qualifiziert vorwerfbar sein. Der Beschwerdeführer habe sich hingegen um die

Schuldentilgung bemüht, doch seien aus der Weigerung des Hauptgläubigers

weitere Schulden von CHF 15'000.00 bis CHF 20'000.00 entstanden. Da

die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers aufgrund einer Unachtsamkeit

abgelaufen sei, habe er seit sieben Monaten nicht mehr in die Schweiz

zurückkehren können, wodurch seine Schulden aufgrund nicht bezahlter

Krankenkassenprämien und Mietzinse weiter angewachsen seien. Er habe auch für

Arzt- und Spitalkosten seiner Ehefrau aufkommen müssen. Mutwilligkeit liege

nicht vor. Dem Beschwerdeführer könne einzig vorgeworfen werden, dass er sich

nicht um die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gekümmert habe. Diese

Unachtsamkeit könne aber nicht als Mutwilligkeit bezeichnet werden. Der

Entscheid sei unverhältnismässig. Es werde nicht berücksichtigt, dass der

Beschwerdeführer nur dann die Möglichkeit zur Rückzahlung der Schulden habe,

wenn er in der Schweiz wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne.

20. Das Migrationsamt beantragte am

30. April 2018 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter

Kostenfolge und verzichtete auf eine Vernehmlassung.

21. Der Beschwerdeführer wandte sich mit

E-Mail-Nachrichten vom 27. April und 10. September 2018 direkt an das

Verwaltungsgericht und wies auf die schwierige Situation seiner Familie hin.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer verfügte nach

Auflösung der Ehe mit B.___ über eine eigenständige Aufenthaltsbewilligung nach

Art. 50 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR

142.

). Die Ansprüche nach Art. 50 AuG erlöschen jedoch laut Art. 51 Abs. 2

lit. b AuG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AuG vorliegen. Nach Art.

62.

Abs. 1 lit. c AuG kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung

widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer erheblich oder wiederholt

gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland

verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit

gefährdet. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt laut

Art. 80 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

(VZAE, SR 142.201) insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen

Vorschriften und behördlichen Verfügungen (lit. a) oder bei mutwilliger

Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen

Verpflichtungen (lit. b). Die Vorinstanz hat zutreffend die einschlägige

bundesgerichtliche Rechtsprechung widergegeben, wonach eine erhebliche und

mutwillige Verschuldung den Tatbestand des Verstosses gegen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung erfüllen kann.

Die «Schuldenwirtschaft» vermag eine

aufenthaltsbeendende Massnahme bloss dann zu rechtfertigen, wenn ein

erschwerendes Merkmal hinzukommt. Das Nichterfüllen der Zahlungspflichten muss

selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein; erforderlich ist ein

erheblicher Ordnungsverstoss, der aber auch in einer qualifizierten

Leichtfertigkeit liegen kann. Neben der Höhe der Schulden und der

Anwesenheitsdauer des pflichtvergessenen Schuldners ist entscheidend, ob und

inwiefern dieser sich bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den

Gläubigern nach einer Lösung zu suchen. Sind solche Bemühungen dargetan, liegt

die Wegweisung der ausländischen Person nicht im Interesse der vorhandenen

Gläubiger, da der Schuldenabbau dadurch kompromittiert würde. Ferner ist im

Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass das öffentliche

Interesse an der Wegweisung ausländischer Personen, welche einzig dem Schutz

potentieller Gläubiger dient, von geringerem Gewicht erscheint als an der

Wegweisung straffälliger oder dauernd sozialhilfeabhängiger Personen. Eine

durch Schicksalsschläge bedingte Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder

privatrechtlicher Verpflichtungen gilt nicht als mutwillig im Sinne von Art. 80

Abs. 1 lit. b VZAE. Die Mutwilligkeit setzt vielmehr ein von Absicht,

Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes Verhalten

voraus. Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen,

kann die betroffene Person nach Art. 96 Abs. 2 AuG unter Androhung der

aufenthaltsbeendenden Massnahme verwarnt werden. Wurde eine solche Verwarnung

bereits ausgesprochen, darf dies bei einer Fortsetzung des fraglichen

Fehlverhaltens zu einer definitiven Aufenthaltsbeendigung führen. Erforderlich

ist, dass keine wesentliche Besserung eintritt bzw. dass das vom Gesetz als

unerwünscht erachtete Verhalten auch nach der Verwarnung fortgesetzt wird.

Dabei muss ein Vergleich zwischen der Ausgangslage im Zeitpunkt der Androhung

der Massnahme mit der aktuellen Situation, in der diese endgültig ergriffen

werden soll, gezogen werden. Für den Fall der Schuldenwirtschaft als

Widerrufsgrund bedeutet dies, dass die ausländische Person auch nach der

Androhung der ausländerrechtlichen Folgen weiterhin mutwillig Schulden gemacht

haben muss. Sind seit der Verwarnung keine Straftaten hinzugekommen, ist daher

der Gesichtspunkt der Mutwilligkeit einer allfälligen Neuverschuldung

entscheidend. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer einem

betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung,

unterliegt, zum vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des

Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu,

dass - im Vergleich zu früher - weitere Betreibungen hinzukommen können oder

der betriebene Gesamtbetrag anwächst, ohne dass allein deswegen bereits auf

eine Mutwilligkeit geschlossen werden darf. Es kommt vielmehr darauf an, welche

Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist zu würdigen,

wenn vorbestandene Schulden abgebaut wurden; ein Widerruf ist demgegenüber zulässig,

wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft wurden (Urteil des

Bundesgerichts 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3 mit diversen Hinweisen).

Ein Widerrufsgrund besteht nach Art. 62

Abs. 1 lit. d AuG auch dann, wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine mit

der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält.

Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. c AuG

erlischt eine Bewilligung mit Ablauf der Gültigkeitsdauer. Ein Gesuch um

Verlängerung muss spätestens 14 Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer gestellt

werden (Art. 59 Abs. 1 VZAE). Verlässt die Ausländerin oder der Ausländer die

Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Aufenthaltsbewilligung nach

sechs Monaten (Art. 61 Abs. 2 AuG).

Die Massnahme muss in jedem Fall

verhältnismässig sein. Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die Behörden

bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen

Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer.

Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration

bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner

Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Die Anforderungen nach Art. 96

Abs. 1 AuG entsprechen den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

entwickelten konventionsrechtlichen Kriterien (Urteil des Bundesgerichts

2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.3). Die Prüfung kann demnach in einem

einzigen Schritt vorgenommen werden. Danach ist der Eingriff in das geschützte

Rechtsgut statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme

darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft u.a. für das

wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig ist.

3.

Die Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers wurde letztmals am 24. August 2016 verlängert mit einer

Gültigkeitsdauer bis zum 23. August 2017. Der Beschwerdeführer hat es

unterlassen, um Verlängerung seiner Bewilligung zu ersuchen. Aufgrund des

Verbots von überspitztem Formalismus und aus Verhältnismässigkeitsgründen wird

in der Literatur die Meinung vertreten, dass die Wiedererteilung der

Bewilligung bzw. Verlängerung nach verpasster Frist im Regelfall geboten ist,

da das Erlöschen als Rechtsfolge einer Nachlässigkeit unverhältnismässig wäre.

Der Ablauf der Bewilligungsdauer könne daher nicht als absoluter

Erlöschensgrund qualifiziert werden (vgl. Marc Spescha in: Marc Spescha et al.

[Hrsg.], Migrationsrecht Kommentar, Zürich 2015, Art. 61 AuG N 2). Nachdem der

Beschwerdeführer im Mai bzw. Juli 2017 freiwillig in die Heimat gereist ist,

ohne sich in der Schweiz um seine administrativen Angelegenheiten zu kümmern,

ersuchte er im November 2017 um Ausstellung eines Rückreisevisums für die

Schweiz. Da der Beschwerdeführer grundsätzlich beabsichtigte, vor Ablauf der

sechsmonatigen Frist wieder in die Schweiz zurückzukehren, kann ihm der Ablauf

der Fristen nicht als absoluter Erlöschensgrund entgegengehalten werden. Es ist

deshalb zu prüfen, ob materielle Erlö-schensgründe bestehen.

4.1

Die letzte Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung erfolgte unter den Bedingungen, dass der

Beschwerdeführer keine neuen Schulden anhäufe, die bestehenden Schulden im

Rahmen seiner Möglichkeiten abbaue, nicht mehr straffällig werde und er seinen

Lebensunterhalt weiterhin eigenständig bestreite.

4.2

Die Vorinstanz verlängerte die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nun insbesondere aufgrund der

Verschuldung nicht. Diese kann sowohl gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. c (erheblicher

oder wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung) als

auch auf lit. d (Nichteinhalten einer Bedingung) nur dann einen Widerrufsgrund

darstellen, wenn die Schulden seit der letzten Verwarnung selbstverschuldet und

in qualifiziert vorwerfbarer Weise weiter angewachsen sind.

4.3

Dem Beschwerdeführer ist zugute zu

halten, dass er sich zumindest zu einem früheren Zeitpunkt um die Schuldentilgung

bemüht hatte und gemäss Schreiben seiner Anwältin vom 21. Juni 2016 dem

Hauptgläubiger bis dahin rund CHF 15'000.00 von den CHF 67'000.00 des

Kleinkredits zurückbezahlt hatte. Es bestanden über längere Zeit

Lohnpfändungen. Auch hatte er sich um den Abschluss eines Nachlassvertrages

bemüht, welcher aber dann nicht zustande gekommen ist. Die Migrationsbehörde verlängerte

die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers denn auch im August 2016

aufgrund seiner Bemühungen.

4.4

Von weiteren Bemühungen des

Beschwerdeführers war danach jedoch nicht mehr viel zu erkennen. Vergleicht man

den Betreibungsregisterauszug vom 8. Juni 2016 mit den beiden Auszügen vom

21.

November 2017 (Solothurn und Grenchen-Bettlach), so wird ersichtlich,

dass die Anzahl der Verlustscheine von 29 auf 43 und der Betrag von

CHF 86'405.05 auf CHF 96'350.20 angestiegen ist. Auch wurden in

dieser Zeit 34 neue Betreibungen im Gesamtbetrag von über CHF 50'000.00

eingeleitet. Der Beschwerdeführer hat zwar einen Teil dieser neuen Forderungen

beglichen, doch war davon bis November 2017 noch immer ein Betrag von rund

CHF 30'000.00 offen. Der Beschwerdeführer hält sich seit spätestens Juli

2017.

ununterbrochen im Libanon auf. Es ist nicht davon auszugehen, dass bis

heute weitere Schulden abgebaut wurden; diese werden vielmehr aufgrund nicht

bezahlter Krankenkassenprämien und Mietzinse weiter angestiegen sein. Es trifft

denn auch nicht zu, dass die Schulden vor allem aus dem aufgenommenen

Kleinkredit im Betrag von CHF 50'000.00 und Aufwänden für den angestrebten

Nachlassvertrag bestehen würden. Es handelt sich bei den neuen Betreibungen zu

einem Grossteil um Schulden gegenüber der Krankenversicherung, um

Steuerschulden und auch um Schulden gegenüber der SBB in der Höhe von mehreren

tausend Franken, da der Beschwerdeführer mehrfach (mindestens 5 Mal im Dezember

2016.

und Januar 2017, und zweimal im April 2017) ohne gültiges Ticket im öffentlichen

Verkehr mitgefahren ist.

Der Beschwerdeführer lässt vorbringen,

dass er sich ab Juli 2017 um seine Ehefrau und das am 24. Juli 2017 geborene

Kind habe kümmern müssen. Das Kind sei «nicht gesund» zur Welt gekommen. Er

habe auch Zeit gebraucht, um Papiere für das Kind zu beschaffen. Diese Gründe

sind durchaus nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer legt aber nicht dar, was

denn seinem Kind gefehlt haben soll, in welcher Weise dieses krank (gewesen)

sein soll. Er hat einzig drei Rechnungen in arabischer Schrift im Betrag von

rund $ 500.00, lautend auf seine Ehefrau, eingereicht. Es ist deshalb

nicht dargetan, weshalb der Beschwerdeführer nicht nur einige Wochen, sondern

erst mehr als 3 ½ Monate nach der Geburt des Kindes ein Rückreisevisum für die

Schweiz beantragt hat und in dieser Zeit seine Schulden weiter hat anwachsen

lassen, ohne sich um seine Angelegenheiten hier zu kümmern.

Der Beschwerdeführer vermochte auch

schon vor seiner Ausreise seine Schulden nicht weiter abzubauen, indem die

Verlustscheine seit der letzten Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung von

29.

auf 43 bzw. um rund CHF 10'000.00 angewachsen sind. Dabei ist darauf

hinzuweisen, dass vom Beschwerdeführer nicht bloss verlangt worden war, dass er

seine Schulden nicht weiter erhöhe, sondern dass er diese abbaue.

Der Beschwerdeführer lässt nun

vorbringen, er habe sein Pensionskassenguthaben bezogen und sich als

Selbständigerwerbender im Bereich «Export Auto Ersatzteile» bei der

Ausgleichskasse angemeldet. Er erhoffe sich, durch die selbständige

Erwerbstätigkeit ein höheres Einkommen erzielen und die Schulden schneller

abbauen zu können. Daraus zeigt sich, dass der gute Wille des Beschwerdeführers

zum Schuldenabbau durchaus vorhanden ist. Es ist jedoch kaum zu erwarten, dass

er mit dem Verkauf von Auto-Ersatzteilen zeitnah derart hohe Gewinne erzielen

wird, dass er damit seinen eigenen Unterhalt sowie den seiner Familie wird

bestreiten und zudem noch Schulden wird abbauen können. Viel grösser ist das

Risiko, dass er das bezogene Kapital wird anzehren müssen und dadurch den

Bedarf seiner Familie auf lange Sicht nicht wird decken können. Der

Beschwerdeführer wurde in den Jahren 2012, 2013 und 2014 aufgrund seiner

Schuldenwirtschaft bereits dreimal verwarnt und die Aufenthaltsbewilligung wurde

2016.

nur unter der Bedingung verlängert, dass er keine weiteren Schulden

anhäufe, die bestehenden im Rahmen seiner Möglichkeiten abbaue, nicht mehr

straffällig werde und seinen Lebensunterhalt weiterhin eigenständig bestreite.

Dem Beschwerdeführer wurden damit viele Chancen geboten, um zu zeigen, dass er

im Stande ist, sich an die hiesigen Regeln zu halten. Er vermochte diese

Chancen jedoch nicht zu nutzen. Nachdem er das Anstellungsverhältnis bei der [...]

AG beendet hatte, war es ihm nicht mehr möglich, sich um seine Verpflichtungen

zu kümmern, sodass seine Schulden weiter angestiegen sind. Und auch schon

während der Anstellung baute er zwar auf der einen Seite Schulden ab, doch kam

es auch immer wieder zu neuen Betreibungen. Er zeigt keine Gründe auf, welche

dies entschuldigen würden. Wie die Vorinstanz festhält, gab der

Beschwerdeführer am 27. und 30. November 2017 telefonisch an, er müsse jetzt in

der Schweiz ein Einkommen erwirtschaften, da er im Libanon immer nur Geld

ausgegeben habe. Dies zeigt auf, dass der Beschwerdeführer zumindest

qualifiziert fahrlässig mit seinen finanziellen Mitteln umgegangen ist, sodass

die Verschuldung weiter angestiegen und ihm vorwerfbar ist. Der

Beschwerdeführer hat damit die Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 lit. c und d

AuG erfüllt.

5.

Es ist zu prüfen, ob die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch verhältnismässig ist. Dabei

ist zu berücksichtigen, dass zwar die Gläubiger des Beschwerdeführers durch die

Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nicht mehr befriedigt werden

können, was gegen seine Wegweisung sprechen würde. Gleichzeitig besteht aber

bei einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch ein erhebliches Risiko,

dass der Beschwerdeführer neue Schulden anhäufen wird, sodass ein öffentliches

Interesse daran besteht, potenzielle Gläubiger vor ihm zu schützen. Die

Konkurseröffnung im Jahr 2016 zeigt auf, dass bereits damals eine Sanierung der

Schulden nicht möglich erschien. Müsste der Beschwerdeführer zudem künftig für

einen Dreipersonenhaushalt aufkommen, wäre umso weniger zu erwarten, dass er

seine Schulden in den Griff bekommen würde. Es ist jedenfalls nicht zu

erwarten, dass seine libanesische Ehefrau, die der deutschen Sprache nicht

mächtig ist und auch keine Ausbildung absolviert hat, in der Schweiz einen

Zusatzverdienst erwirtschaften könnte. Weiter hat der Beschwerdeführer auch

gegen die Bedingung verstossen, wonach er nicht mehr straffällig werden dürfe,

indem er zwischen Dezember 2016 und April 2017 mindestens siebenmal ohne Ticket

im öffentlichen Verkehr mitgereist ist. Zwar handelt es sich bloss um

geringfügige Verfehlungen, die einen Widerruf der Bewilligung nicht zu

rechtfertigen vermöchten. In der Gesamtbetrachtung fallen diese jedoch negativ

ins Gewicht und stellen ebenfalls Verstösse gegen die öffentliche Ordnung dar.

Hinsichtlich der persönlichen

Verhältnisse des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass er sich während

einer langen Zeit in der Schweiz aufgehalten hat und heute sehr gut Deutsch

spricht. Nicht zu berücksichtigen ist dabei aber der illegale Aufenthalt ab

1995.

bis 2003 inkl. Gefängnisaufenthalt. Sein Aufenthalt wurde erst 2006

mittels Ausstellung eines Einreisevisums und am 13. Juni 2007 durch

Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung legitimiert. Zwischen Juni 2003 und

Juli 2006 hatte er sich mehrheitlich im Heimatland aufgehalten. Seit der Heirat

mit C.___ im Februar 2016 hält sich der Beschwerdeführer erneut vermehrt in

seinem Heimatland auf. Im Jahr 2016 fanden fünf Reisen dorthin statt, im Jahr

2017.

drei. Seit spätestens Juli 2017 hält er sich nun ununterbrochen dort auf.

Nach den rund 10 anrechenbaren Jahren in der Schweiz darf nun nach dem schon

wieder etwas längeren Aufenthalt in der Heimat ohne weiteres davon ausgegangen

werden, dass er sich dort wieder integrieren kann, zumal er dort auch zusammen

mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind lebt. In der Schweiz hat der

Beschwerdeführer hingegen keine Familienangehörigen, zu denen ein besonderes

Abhängigkeits- oder Betreuungsverhältnis im Sinn von Art. 8 der Konvention zum

Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würde.

Auch hat der Beschwerdeführer in der Schweiz zurzeit weder eine Wohnung noch

eine Arbeitsstelle. Es ist aus diesen Gründen kein besonderes Näheverhältnis

des Beschwerdeführers zur Schweiz erkennbar. Auch verfügte er nicht über eine

Niederlassungsbewilligung, sondern nur über eine Aufenthaltsbewilligung, welche

ein weniger gefestigtes Anwesenheitsrecht vermittelt (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_30/2014 vom 31. Oktober 2014, E. 5.1). Der

Beschwerdeführer ist im Libanon geboren und aufgewachsen. Er hat dort die

ersten 21 Jahre seines Lebens verbracht und ist auch seither mehrfach

freiwillig dorthin zurückgereist bzw. befindet sich nun seit mehr als einem

Jahr ununterbrochen dort. Er kennt Sprache, Kultur und Gepflogenheiten seines

Heimatlandes bestens. Dass die wirtschaftlichen Bedingungen in seinem

Heimatland schwieriger sind als in der Schweiz, lässt den

Nichtverlängerungsentscheid gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts

nicht unverhältnismässig erscheinen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.3, Urteile des

Bundesgerichts 2C_562/2015 vom 15. Januar 2016 E. 4.1,2C_877/2013 vom

3.

Juli 2014, E. 4.2.1). Der Verbleib im Heimatland ist dem

Beschwerdeführer somit zumutbar. Die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ist verhältnismässig und

entspricht der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung in ähnlichen Fällen

(vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_789/2017 vom 7. März 2018 und

2C_164/2017 vom 12. September 2017). Eine mildere Massnahme ist nicht

möglich, zumal eine Verwarnung nicht zielführend wäre, wie sich in der

Vergangenheit mehrfach gezeigt hat.

6.

Der Beschwerdeführer beantragt

weiter, es sei ihm ein Rückreisevisum nach Art. 18 lit. a VEV zu erteilen. aArt.

18.

lit. a VEV entspricht der seit dem 15. September 2018 neu in Kraft

getretenen Regelung von Art. 21 Abs. 2 lit. a VEV, wonach ein Rückreisevisum

erteilt wird, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Voraussetzungen für

den Aufenthalt in der Schweiz erfüllt, aber vorläufig noch über keine

Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt.

Wie soeben aufgezeigt wurde, erfüllt der

Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den Aufenthalt in der Schweiz nicht,

indem Widerrufsgründe vorliegen. Dem Beschwerdeführer kann deshalb kein

Rückreisevisum erteilt werden.

7.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen. Vertreten durch seine Rechtsvertreterin liess er den Antrag um

Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtpflege stellen. Die

Rechtsvertreterin führte aus, es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer

nicht in der Lage sei, Gerichts- und Anwaltskosten zu bezahlen. Ein Gesuchsformular

könne angesichts der speziellen Umstände jedoch nicht eingereicht werden.

Gemäss § 76 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die

Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint.

Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.

Zwar ist nachvollziehbar,

dass kein ausgefülltes Gesuchsformular eingereicht werden kann. Nachdem der

Beschwerdeführer sich aber sein Pensionskassenguthaben hat ausbezahlen lassen

und angibt, über Autoersatzteile zu verfügen, die er verkaufen könne, kann

nicht davon ausgegangen werden, dass dieser mittellos ist. Auch überwogen die

Verlustgefahren dieser Beschwerde die Chancen des Obsiegens, weshalb das Gesuch

um integrale unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.

Für das

Verfahren vor Verwaltungsgericht ist auf das Erheben von Kosten ausnahmsweise

zu verzichten, da die Forderung offensichtlich nicht einbringbar wäre.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann