VWBES.2018.147
Aufenthaltsbewilligung
22. Oktober 2018Deutsch25 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 22. Oktober 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ LB-Libanon, vertreten durch Rechtsanwältin Ida
Salvetti,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der aus dem Libanon stammende A.___
(geb. 1974, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste am 26. November
1995 erstmals in die Schweiz ein. Nach Abweisung eines unter falscher Identität
gestellten Asylgesuchs hielt er sich weiterhin illegal in der Schweiz auf und
wurde 1999 auch wegen Missachtens einer Ausgrenzungsverfügung verurteilt.
2. Mit Urteil des Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 7. August 2002 wurde der Beschwerdeführer wegen
mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfacher Fälschung von Ausweisen, mehrfachen
Fahrens ohne Führerausweis, mehrfacher Geldwäscherei, mehrfachen Vergehens
gegen das Waffengesetz und mehrfacher Missachtung einer ausländerrechtlichen
Massnahme und rechtswidrigen Aufenthaltes zu einer Zuchthausstrafe von drei
Jahren und 167 Tagen und zu einer 10-jährigen Landesverweisung, bedingt
aufgeschoben bei einer Probezeit von fünf Jahren, verurteilt.
3. Nach Verbüssung der Freiheitsstrafe
vom 7. Februar 2001 bis 7. Juli 2003 reiste der Beschwerdeführer aus
der Schweiz aus und heiratete am 11. Juni 2004 in Deutschland die 15 Jahre
ältere deutsch-schweizerische Doppelbürgerin B.___.
4. Nachdem ein erstes
Familiennachzugsgesuch abgewiesen worden und der Beschwerdeführer in die Heimat
gereist war, wurde ihm aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen im Juli
2006 ein Visum zwecks Einreise in die Schweiz gewährt, und ein weiteres
Familiennachzugsgesuch nach verwaltungsgerichtlicher Beschwerde am
13. Juni 2007 gutgeheissen und dem Beschwerdeführer eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt.
5. Nach einer ersten Trennung der
Eheleute per 1. Mai 2011 und Wiederaufnahme der Haushaltsgemeinschaft per
1. November 2011 wurde dem Beschwerdeführer die Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung verweigert und er wurde verwarnt, da er per
31. Juli 2012 vier Betreibungen in der Höhe von CHF 11'251.85, 15
Lohnpfändungen im Betrag von CHF 70'349.80 und acht Verlustscheine im
Betrag von CHF 74'022.35 angehäuft hatte.
6. Nach einer weiteren Trennung vom
1. Oktober 2012 bis 1. März 2013 wurde der Beschwerdeführer am
6. August 2013 erneut verwarnt wegen sechs Betreibungen im Umfang von
CHF 10'513.10, 13 Lohnpfändungen von CHF 75'171.75 und 19
Verlustscheinen im Betrag von CHF 81'812.25. Vom Beschwerdeführer wurde
erwartet, dass er seine Schulden abbaue, keine neuen Schulden anhäufe und sich
künftig klaglos verhalte.
7. Am 1. Dezember 2013 trennten
sich die Eheleute zum dritten Mal. Da der Beschwerdeführer nachwies, dass seinem
Einkommen monatlich CHF 1'993.15 zur Tilgung seiner Schulden abgezogen
werden (Lohnzession), wurde seine Aufenthaltsbewilligung am 9. September
2014 weiter verlängert und er wurde erneut aufgrund der Schulden von
CHF 87'545.05 verwarnt.
8. Am 6. Januar 2016 wurde die Ehe
des Beschwerdeführers geschieden.
9. Nach einer Nachlassstundung, welche
bis zum 14. Mai 2016 verlängert worden war, konnte mit der
Hauptgläubigerin keine Einigung gefunden werden, sodass am 4. Mai 2016 der
Konkurs eingeleitet wurde. Das Konkursverfahren wurde per 10. Oktober 2016
eingestellt.
10. Mit Verfügung vom 24. August
2016 verweigerte die Migrationsbehörde dem Beschwerdeführer die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung aufgrund der Schulden in Höhe von CHF 95'647.85.
Die Aufenthaltsbewilligung wurde unter der Bedingung verlängert, dass der
Beschwerdeführer keine neuen Schulden anhäufe, die bestehenden Schulden im
Rahmen seiner Möglichkeiten abbaue, nicht mehr straffällig werde und er seinen
Lebensunterhalt weiterhin eigenständig bestreite. Das Staatssekretariat für
Migration (SEM) stimmte der Verlängerung unter den genannten Bedingungen zu.
11. Am 1. Dezember 2016 stellte der
Beschwerdeführer zugunsten seiner zweiten Ehefrau, der libanesischen
Staatsangehörigen C.___ (geb. 1989), mit welcher er sich am 18. Februar
2016 im Libanon verheiratet hatte, ein Familiennachzugsgesuch. Gemäss den
später eingereichten Unterlagen hatte sich der Beschwerdeführer per 1. Mai
2017 bei der Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender im Bereich «Export Auto
Ersatzteile» angemeldet. Er teilte mit, dass seine Ehefrau nicht Deutsch
spreche und keine Ausbildung absolviert habe. Gemäss Angaben in seinem
Reisepass war er im Jahr 2016 fünfmal in den Libanon gereist sowie vom 1. bis
12. Februar 2017 und teilte mit, dass er am 20. Mai 2017 wieder in den
Libanon reisen werde.
12. Am 6. Juli 2017 stellte die
Ehefrau des Beschwerdeführers Antrag auf Erteilung eines Visums für den
langfristigen Aufenthalt (Visum D). Nachdem am 24. Juli 2017 der gemeinsame
Sohn [...] im Libanon zur Welt gekommen war, stellte der Beschwerdeführer am
28. September 2017 auch für ihn einen Antrag auf Erteilung eines Visums D
bzw. ersuchte sinngemäss um Bewilligung des Familiennachzugs.
13. Am 7. November 2017 ersuchte der
Beschwerdeführer auch für sich um die Ausstellung eines Visums D. Dabei teilte
er mit, in den Libanon gereist zu sein, um die Dokumente für den
Familiennachzug zu besorgen und dann bei seiner im neunten Monat schwangeren
Ehefrau geblieben zu sein.
14. Am 15. November 2017 teilte die
Einwohnergemeinde [...] den Wegzug des Beschwerdeführers per 31. Juli 2017
mit. Die Wohnung sei geräumt worden, nachdem seit Juli 2017 kein Kontakt mit
dem Beschwerdeführer mehr bestanden und er die Mietzinse nicht bezahlt habe.
Die Mietzinse seien auch vorher nur lückenhaft bezahlt worden.
15. Am 27. und 30. November 2017
erkundigte sich der Beschwerdeführer telefonisch nach seinem Visum und teilte
im Wesentlichen mit, er habe so lange im Libanon bleiben müssen, weil Komplikationen
bei der Geburt seines Kindes aufgetreten seien. Er wolle nun zurück in die
Schweiz kommen, um seine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Im Libanon
habe er kein Einkommen und könne wegen der hohen Kriminalität mit seiner
Familie nicht dort bleiben. Er fühle sich als Schweizer. Sein Vermögen befinde
sich in der Schweiz. Er müsse in die Schweiz kommen, um ein Einkommen zu
erwirtschaften. Im Libanon habe er nur Geld ausgegeben. Er habe sich das
Pensionskassenguthaben auszahlen lassen und habe Autoersatzteile in der
Schweiz, die er verkaufen könne.
16. Gemäss Betreibungsregisterauszug des
Betreibungsamtes Region Solothurn vom 21. November 2017 bestehen gegen den
Beschwerdeführer neun Betreibungen in der Höhe von CHF 12'133.00 sowie 43
Verlustscheine im Betrag von CHF 96'250.20. Gemäss
Betreibungsregisterauszug der Filiale Grenchen-Bettlach vom gleichen Tag
bestehen zusätzlich 10 Betreibungen im Betrag von CHF 21'596.35. Gemäss
den Akten musste der Beschwerdeführer aber während seines Aufenthalts in der
Schweiz nie mit Sozialhilfe unterstützt werden. Mit Strafbefehlen vom
25. August 2014, 22. Februar 2017 und 19. Juli 2017 wurde der
Beschwerdeführer wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis zu Bussen von
gesamthaft CHF 400.00 verurteilt.
17. Am 24. August 2016 war dem
Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung letztmals mit einer
Gültigkeitsdauer bis am 23. August 2017 verlängert worden. Gemäss den
Akten reichte der Beschwerdeführer keine Verfallsanzeige bzw. kein Gesuch um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ein.
18. Nach Gewährung des rechtlichen
Gehörs verlängerte die Migrationsbehörde die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers mit Verfügung vom 27. März 2018 nicht, schrieb die
Familiennachzugsgesuche als gegenstandslos ab und wies die Anträge um Erteilung
eines Visums ab. Aufgrund seiner Schuldenwirtschaft habe der Beschwerdeführer
erheblich und wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung der
Schweiz verstossen. Trotz mehrfacher Ermahnung und Stellung der Bedingung, dass
der Beschwerdeführer keine Schulden mehr anhäufen dürfe, hätten sich diese weiter
erhöht. Heute bestünden auch keine Lohnpfändungen zur Abzahlung der Schulden
mehr. Zudem sei mit der beruflich angestrebten Selbständigkeit naturgemäss ein
grösseres Risiko einer weiteren Verschuldung verbunden, und der beabsichtigte
Nachzug von Ehefrau und Kind werde auch höhere Lebenshaltungskosten zur Folge
haben. Es müsse aus diesen Gründen davon ausgegangen werden, dass sich die
Verschuldung noch weiter erhöhen werde. Unter diesen Umständen könne nicht
davon ausgegangen werden, dass das SEM einer weiteren Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung zustimmen würde. Schon bei der letzten Verlängerung im
August 2016 habe es nur unter der Bedingung zugestimmt, dass der
Beschwerdeführer keine neuen Schulden anhäufe, die bestehenden Schulden im
Rahmen seiner Möglichkeiten abbaue, nicht mehr straffällig werde und seinen Lebensunterhalt
weiterhin eigenständig bestreite. Die Aufenthaltsbewilligung wäre zudem auch
ohne Vorliegen von Widerrufsgründen erloschen, da der Beschwerdeführer im Mai
2017 freiwillig in den Libanon gereist sei und sich nicht um die Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung gekümmert habe. Der Verbleib des
Beschwerdeführers im Heimatland erweise sich als verhältnismässig und zumutbar.
Aufgrund der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erübrigten sich auch
die Familiennachzugsgesuche, und die Visumsanträge seien aufgrund der
Widerrufsgründe abzuweisen.
19. Am 9. April 2018 liess der
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti, Beschwerde an
das Verwaltungsgericht erheben und dabei die Erteilung eines Rückreisevisums
gestützt auf Art. 18 lit. a der Verordnung über die Einreise und die
Visumserteilung (VEV, SR 142.204), die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
B sowie die Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege beantragen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Schulden rührten vor allem aus einem
Kleinkredit von CHF 50'000.00 zuzüglich Zinsen, total ca.
CHF 67'000.00, welche der Beschwerdeführer für den Aufbau eines eigenen
Geschäfts aufgenommen habe. Dieses Unterfangen sei leider nicht erfolgreich gewesen
und der Beschwerdeführer habe das gesamte Geld verloren. Zudem hätten sich nach
der Trennung bzw. Scheidung von B.___ seine Lebenshaltungskosten erhöht. Seine
Bemühungen, mit Hilfe einer seriösen, auf Schuldensanierung spezialisierten
Treuhandunternehmung seine finanzielle Lage zu stabilisieren, seien an der
Weigerung der Hauptgläubigerin gescheitert. Daraus resultierten weitere
Ausgaben von CHF 15'000.00 bis CHF 20'000.00 für Honorare und
Gerichtskosten. Ein Konkurs habe sich nicht abwenden lassen. Der
Beschwerdeführer habe danach gehofft, mit einem eigenen Geschäft ein höheres
Einkommen erzielen und damit die Schulden abbauen und für seine Familie
aufkommen zu können. Im Juli 2017 sei er in den Libanon gereist, um bei der
Geburt seines Sohnes anwesend zu sein. Wegen Komplikationen habe er länger als
geplant bleiben und Behandlungskosten finanzieren müssen. In der Sorge um die
Gesundheit seiner Ehefrau und des Sohnes habe er nicht mehr an den
Verlängerungstermin für seine Aufenthaltsbewilligung gedacht. Dies sei ihm auch
schon früher einmal passiert, er habe aber damals ein Rückreisevisum beantragen
und den Ausweis nachträglich verlängern können. Der Beschwerdeführer habe nicht
mutwillig Schulden generiert, sondern sich um seine Ehefrau und seinen Sohn
kümmern müssen und deshalb seine Angelegenheiten (Wohnung, Krankenkassenprämie
etc.) nicht regeln können. Die Erhöhung der Schulden sei durch Umstände
entstanden, die er nicht habe beeinflussen können. Dass er nach wie vor gewillt
sei, seinen Verpflichtungen nachzukommen, zeige sich bereits aus dem Umstand,
dass er überhaupt in die Schweiz zurückkommen und sich seinen Gläubigern
stellen wolle. Dürfe er nicht mehr einreisen, habe er keine Möglichkeit, seinen
guten Willen unter Beweis zu stellen. Er sei immer bemüht gewesen, seinen
Verpflichtungen nachzukommen. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse stellten
keinen Grund dar, ihm kein Rückreisevisum zu gewähren und ihm die Aufenthaltsbewilligung
nicht zu verlängern. Der Sachverhalt sei nicht richtig festgestellt, wenn dies
als mutwilliges Verhalten beurteilt werde. Der Beschwerdeführer habe rund die
Hälfte seines Lebens in der Schweiz verbracht, habe sich bestens integriert und
spreche ausgezeichnet Deutsch. Es sei unverhältnismässig, ihm und seiner
Familie zu verwehren, in einem sicheren Land leben zu können. Die Vorinstanz
stütze sich auf einen Bundesgerichtsentscheid, in welchem festgehalten werde,
dass Schuldenwirtschaft für sich allein nicht genüge. Voraussetzung sei
Mutwilligkeit der Verschuldung, das heisse, diese müsse selbstverschuldet und
qualifiziert vorwerfbar sein. Der Beschwerdeführer habe sich hingegen um die
Schuldentilgung bemüht, doch seien aus der Weigerung des Hauptgläubigers
weitere Schulden von CHF 15'000.00 bis CHF 20'000.00 entstanden. Da
die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers aufgrund einer Unachtsamkeit
abgelaufen sei, habe er seit sieben Monaten nicht mehr in die Schweiz
zurückkehren können, wodurch seine Schulden aufgrund nicht bezahlter
Krankenkassenprämien und Mietzinse weiter angewachsen seien. Er habe auch für
Arzt- und Spitalkosten seiner Ehefrau aufkommen müssen. Mutwilligkeit liege
nicht vor. Dem Beschwerdeführer könne einzig vorgeworfen werden, dass er sich
nicht um die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gekümmert habe. Diese
Unachtsamkeit könne aber nicht als Mutwilligkeit bezeichnet werden. Der
Entscheid sei unverhältnismässig. Es werde nicht berücksichtigt, dass der
Beschwerdeführer nur dann die Möglichkeit zur Rückzahlung der Schulden habe,
wenn er in der Schweiz wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne.
20. Das Migrationsamt beantragte am
30. April 2018 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge und verzichtete auf eine Vernehmlassung.
21. Der Beschwerdeführer wandte sich mit
E-Mail-Nachrichten vom 27. April und 10. September 2018 direkt an das
Verwaltungsgericht und wies auf die schwierige Situation seiner Familie hin.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer verfügte nach
Auflösung der Ehe mit B.___ über eine eigenständige Aufenthaltsbewilligung nach
Art. 50 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.
). Die Ansprüche nach Art. 50 AuG erlöschen jedoch laut Art. 51 Abs. 2
lit. b AuG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AuG vorliegen. Nach Art.
62.
Abs. 1 lit. c AuG kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung
widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer erheblich oder wiederholt
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit
gefährdet. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt laut
Art. 80 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201) insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen
Vorschriften und behördlichen Verfügungen (lit. a) oder bei mutwilliger
Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Verpflichtungen (lit. b). Die Vorinstanz hat zutreffend die einschlägige
bundesgerichtliche Rechtsprechung widergegeben, wonach eine erhebliche und
mutwillige Verschuldung den Tatbestand des Verstosses gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung erfüllen kann.
Die «Schuldenwirtschaft» vermag eine
aufenthaltsbeendende Massnahme bloss dann zu rechtfertigen, wenn ein
erschwerendes Merkmal hinzukommt. Das Nichterfüllen der Zahlungspflichten muss
selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein; erforderlich ist ein
erheblicher Ordnungsverstoss, der aber auch in einer qualifizierten
Leichtfertigkeit liegen kann. Neben der Höhe der Schulden und der
Anwesenheitsdauer des pflichtvergessenen Schuldners ist entscheidend, ob und
inwiefern dieser sich bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den
Gläubigern nach einer Lösung zu suchen. Sind solche Bemühungen dargetan, liegt
die Wegweisung der ausländischen Person nicht im Interesse der vorhandenen
Gläubiger, da der Schuldenabbau dadurch kompromittiert würde. Ferner ist im
Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass das öffentliche
Interesse an der Wegweisung ausländischer Personen, welche einzig dem Schutz
potentieller Gläubiger dient, von geringerem Gewicht erscheint als an der
Wegweisung straffälliger oder dauernd sozialhilfeabhängiger Personen. Eine
durch Schicksalsschläge bedingte Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder
privatrechtlicher Verpflichtungen gilt nicht als mutwillig im Sinne von Art. 80
Abs. 1 lit. b VZAE. Die Mutwilligkeit setzt vielmehr ein von Absicht,
Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes Verhalten
voraus. Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen,
kann die betroffene Person nach Art. 96 Abs. 2 AuG unter Androhung der
aufenthaltsbeendenden Massnahme verwarnt werden. Wurde eine solche Verwarnung
bereits ausgesprochen, darf dies bei einer Fortsetzung des fraglichen
Fehlverhaltens zu einer definitiven Aufenthaltsbeendigung führen. Erforderlich
ist, dass keine wesentliche Besserung eintritt bzw. dass das vom Gesetz als
unerwünscht erachtete Verhalten auch nach der Verwarnung fortgesetzt wird.
Dabei muss ein Vergleich zwischen der Ausgangslage im Zeitpunkt der Androhung
der Massnahme mit der aktuellen Situation, in der diese endgültig ergriffen
werden soll, gezogen werden. Für den Fall der Schuldenwirtschaft als
Widerrufsgrund bedeutet dies, dass die ausländische Person auch nach der
Androhung der ausländerrechtlichen Folgen weiterhin mutwillig Schulden gemacht
haben muss. Sind seit der Verwarnung keine Straftaten hinzugekommen, ist daher
der Gesichtspunkt der Mutwilligkeit einer allfälligen Neuverschuldung
entscheidend. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer einem
betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung,
unterliegt, zum vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des
Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu,
dass - im Vergleich zu früher - weitere Betreibungen hinzukommen können oder
der betriebene Gesamtbetrag anwächst, ohne dass allein deswegen bereits auf
eine Mutwilligkeit geschlossen werden darf. Es kommt vielmehr darauf an, welche
Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist zu würdigen,
wenn vorbestandene Schulden abgebaut wurden; ein Widerruf ist demgegenüber zulässig,
wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft wurden (Urteil des
Bundesgerichts 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3 mit diversen Hinweisen).
Ein Widerrufsgrund besteht nach Art. 62
Abs. 1 lit. d AuG auch dann, wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine mit
der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. c AuG
erlischt eine Bewilligung mit Ablauf der Gültigkeitsdauer. Ein Gesuch um
Verlängerung muss spätestens 14 Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer gestellt
werden (Art. 59 Abs. 1 VZAE). Verlässt die Ausländerin oder der Ausländer die
Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Aufenthaltsbewilligung nach
sechs Monaten (Art. 61 Abs. 2 AuG).
Die Massnahme muss in jedem Fall
verhältnismässig sein. Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die Behörden
bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen
Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer.
Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration
bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner
Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Die Anforderungen nach Art. 96
Abs. 1 AuG entsprechen den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
entwickelten konventionsrechtlichen Kriterien (Urteil des Bundesgerichts
2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.3). Die Prüfung kann demnach in einem
einzigen Schritt vorgenommen werden. Danach ist der Eingriff in das geschützte
Rechtsgut statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme
darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft u.a. für das
wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig ist.
3.
Die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers wurde letztmals am 24. August 2016 verlängert mit einer
Gültigkeitsdauer bis zum 23. August 2017. Der Beschwerdeführer hat es
unterlassen, um Verlängerung seiner Bewilligung zu ersuchen. Aufgrund des
Verbots von überspitztem Formalismus und aus Verhältnismässigkeitsgründen wird
in der Literatur die Meinung vertreten, dass die Wiedererteilung der
Bewilligung bzw. Verlängerung nach verpasster Frist im Regelfall geboten ist,
da das Erlöschen als Rechtsfolge einer Nachlässigkeit unverhältnismässig wäre.
Der Ablauf der Bewilligungsdauer könne daher nicht als absoluter
Erlöschensgrund qualifiziert werden (vgl. Marc Spescha in: Marc Spescha et al.
[Hrsg.], Migrationsrecht Kommentar, Zürich 2015, Art. 61 AuG N 2). Nachdem der
Beschwerdeführer im Mai bzw. Juli 2017 freiwillig in die Heimat gereist ist,
ohne sich in der Schweiz um seine administrativen Angelegenheiten zu kümmern,
ersuchte er im November 2017 um Ausstellung eines Rückreisevisums für die
Schweiz. Da der Beschwerdeführer grundsätzlich beabsichtigte, vor Ablauf der
sechsmonatigen Frist wieder in die Schweiz zurückzukehren, kann ihm der Ablauf
der Fristen nicht als absoluter Erlöschensgrund entgegengehalten werden. Es ist
deshalb zu prüfen, ob materielle Erlö-schensgründe bestehen.
4.1
Die letzte Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung erfolgte unter den Bedingungen, dass der
Beschwerdeführer keine neuen Schulden anhäufe, die bestehenden Schulden im
Rahmen seiner Möglichkeiten abbaue, nicht mehr straffällig werde und er seinen
Lebensunterhalt weiterhin eigenständig bestreite.
4.2
Die Vorinstanz verlängerte die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nun insbesondere aufgrund der
Verschuldung nicht. Diese kann sowohl gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. c (erheblicher
oder wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung) als
auch auf lit. d (Nichteinhalten einer Bedingung) nur dann einen Widerrufsgrund
darstellen, wenn die Schulden seit der letzten Verwarnung selbstverschuldet und
in qualifiziert vorwerfbarer Weise weiter angewachsen sind.
4.3
Dem Beschwerdeführer ist zugute zu
halten, dass er sich zumindest zu einem früheren Zeitpunkt um die Schuldentilgung
bemüht hatte und gemäss Schreiben seiner Anwältin vom 21. Juni 2016 dem
Hauptgläubiger bis dahin rund CHF 15'000.00 von den CHF 67'000.00 des
Kleinkredits zurückbezahlt hatte. Es bestanden über längere Zeit
Lohnpfändungen. Auch hatte er sich um den Abschluss eines Nachlassvertrages
bemüht, welcher aber dann nicht zustande gekommen ist. Die Migrationsbehörde verlängerte
die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers denn auch im August 2016
aufgrund seiner Bemühungen.
4.4
Von weiteren Bemühungen des
Beschwerdeführers war danach jedoch nicht mehr viel zu erkennen. Vergleicht man
den Betreibungsregisterauszug vom 8. Juni 2016 mit den beiden Auszügen vom
21.
November 2017 (Solothurn und Grenchen-Bettlach), so wird ersichtlich,
dass die Anzahl der Verlustscheine von 29 auf 43 und der Betrag von
CHF 86'405.05 auf CHF 96'350.20 angestiegen ist. Auch wurden in
dieser Zeit 34 neue Betreibungen im Gesamtbetrag von über CHF 50'000.00
eingeleitet. Der Beschwerdeführer hat zwar einen Teil dieser neuen Forderungen
beglichen, doch war davon bis November 2017 noch immer ein Betrag von rund
CHF 30'000.00 offen. Der Beschwerdeführer hält sich seit spätestens Juli
2017.
ununterbrochen im Libanon auf. Es ist nicht davon auszugehen, dass bis
heute weitere Schulden abgebaut wurden; diese werden vielmehr aufgrund nicht
bezahlter Krankenkassenprämien und Mietzinse weiter angestiegen sein. Es trifft
denn auch nicht zu, dass die Schulden vor allem aus dem aufgenommenen
Kleinkredit im Betrag von CHF 50'000.00 und Aufwänden für den angestrebten
Nachlassvertrag bestehen würden. Es handelt sich bei den neuen Betreibungen zu
einem Grossteil um Schulden gegenüber der Krankenversicherung, um
Steuerschulden und auch um Schulden gegenüber der SBB in der Höhe von mehreren
tausend Franken, da der Beschwerdeführer mehrfach (mindestens 5 Mal im Dezember
2016.
und Januar 2017, und zweimal im April 2017) ohne gültiges Ticket im öffentlichen
Verkehr mitgefahren ist.
Der Beschwerdeführer lässt vorbringen,
dass er sich ab Juli 2017 um seine Ehefrau und das am 24. Juli 2017 geborene
Kind habe kümmern müssen. Das Kind sei «nicht gesund» zur Welt gekommen. Er
habe auch Zeit gebraucht, um Papiere für das Kind zu beschaffen. Diese Gründe
sind durchaus nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer legt aber nicht dar, was
denn seinem Kind gefehlt haben soll, in welcher Weise dieses krank (gewesen)
sein soll. Er hat einzig drei Rechnungen in arabischer Schrift im Betrag von
rund $ 500.00, lautend auf seine Ehefrau, eingereicht. Es ist deshalb
nicht dargetan, weshalb der Beschwerdeführer nicht nur einige Wochen, sondern
erst mehr als 3 ½ Monate nach der Geburt des Kindes ein Rückreisevisum für die
Schweiz beantragt hat und in dieser Zeit seine Schulden weiter hat anwachsen
lassen, ohne sich um seine Angelegenheiten hier zu kümmern.
Der Beschwerdeführer vermochte auch
schon vor seiner Ausreise seine Schulden nicht weiter abzubauen, indem die
Verlustscheine seit der letzten Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung von
29.
auf 43 bzw. um rund CHF 10'000.00 angewachsen sind. Dabei ist darauf
hinzuweisen, dass vom Beschwerdeführer nicht bloss verlangt worden war, dass er
seine Schulden nicht weiter erhöhe, sondern dass er diese abbaue.
Der Beschwerdeführer lässt nun
vorbringen, er habe sein Pensionskassenguthaben bezogen und sich als
Selbständigerwerbender im Bereich «Export Auto Ersatzteile» bei der
Ausgleichskasse angemeldet. Er erhoffe sich, durch die selbständige
Erwerbstätigkeit ein höheres Einkommen erzielen und die Schulden schneller
abbauen zu können. Daraus zeigt sich, dass der gute Wille des Beschwerdeführers
zum Schuldenabbau durchaus vorhanden ist. Es ist jedoch kaum zu erwarten, dass
er mit dem Verkauf von Auto-Ersatzteilen zeitnah derart hohe Gewinne erzielen
wird, dass er damit seinen eigenen Unterhalt sowie den seiner Familie wird
bestreiten und zudem noch Schulden wird abbauen können. Viel grösser ist das
Risiko, dass er das bezogene Kapital wird anzehren müssen und dadurch den
Bedarf seiner Familie auf lange Sicht nicht wird decken können. Der
Beschwerdeführer wurde in den Jahren 2012, 2013 und 2014 aufgrund seiner
Schuldenwirtschaft bereits dreimal verwarnt und die Aufenthaltsbewilligung wurde
2016.
nur unter der Bedingung verlängert, dass er keine weiteren Schulden
anhäufe, die bestehenden im Rahmen seiner Möglichkeiten abbaue, nicht mehr
straffällig werde und seinen Lebensunterhalt weiterhin eigenständig bestreite.
Dem Beschwerdeführer wurden damit viele Chancen geboten, um zu zeigen, dass er
im Stande ist, sich an die hiesigen Regeln zu halten. Er vermochte diese
Chancen jedoch nicht zu nutzen. Nachdem er das Anstellungsverhältnis bei der [...]
AG beendet hatte, war es ihm nicht mehr möglich, sich um seine Verpflichtungen
zu kümmern, sodass seine Schulden weiter angestiegen sind. Und auch schon
während der Anstellung baute er zwar auf der einen Seite Schulden ab, doch kam
es auch immer wieder zu neuen Betreibungen. Er zeigt keine Gründe auf, welche
dies entschuldigen würden. Wie die Vorinstanz festhält, gab der
Beschwerdeführer am 27. und 30. November 2017 telefonisch an, er müsse jetzt in
der Schweiz ein Einkommen erwirtschaften, da er im Libanon immer nur Geld
ausgegeben habe. Dies zeigt auf, dass der Beschwerdeführer zumindest
qualifiziert fahrlässig mit seinen finanziellen Mitteln umgegangen ist, sodass
die Verschuldung weiter angestiegen und ihm vorwerfbar ist. Der
Beschwerdeführer hat damit die Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 lit. c und d
AuG erfüllt.
5.
Es ist zu prüfen, ob die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch verhältnismässig ist. Dabei
ist zu berücksichtigen, dass zwar die Gläubiger des Beschwerdeführers durch die
Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nicht mehr befriedigt werden
können, was gegen seine Wegweisung sprechen würde. Gleichzeitig besteht aber
bei einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch ein erhebliches Risiko,
dass der Beschwerdeführer neue Schulden anhäufen wird, sodass ein öffentliches
Interesse daran besteht, potenzielle Gläubiger vor ihm zu schützen. Die
Konkurseröffnung im Jahr 2016 zeigt auf, dass bereits damals eine Sanierung der
Schulden nicht möglich erschien. Müsste der Beschwerdeführer zudem künftig für
einen Dreipersonenhaushalt aufkommen, wäre umso weniger zu erwarten, dass er
seine Schulden in den Griff bekommen würde. Es ist jedenfalls nicht zu
erwarten, dass seine libanesische Ehefrau, die der deutschen Sprache nicht
mächtig ist und auch keine Ausbildung absolviert hat, in der Schweiz einen
Zusatzverdienst erwirtschaften könnte. Weiter hat der Beschwerdeführer auch
gegen die Bedingung verstossen, wonach er nicht mehr straffällig werden dürfe,
indem er zwischen Dezember 2016 und April 2017 mindestens siebenmal ohne Ticket
im öffentlichen Verkehr mitgereist ist. Zwar handelt es sich bloss um
geringfügige Verfehlungen, die einen Widerruf der Bewilligung nicht zu
rechtfertigen vermöchten. In der Gesamtbetrachtung fallen diese jedoch negativ
ins Gewicht und stellen ebenfalls Verstösse gegen die öffentliche Ordnung dar.
Hinsichtlich der persönlichen
Verhältnisse des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass er sich während
einer langen Zeit in der Schweiz aufgehalten hat und heute sehr gut Deutsch
spricht. Nicht zu berücksichtigen ist dabei aber der illegale Aufenthalt ab
1995.
bis 2003 inkl. Gefängnisaufenthalt. Sein Aufenthalt wurde erst 2006
mittels Ausstellung eines Einreisevisums und am 13. Juni 2007 durch
Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung legitimiert. Zwischen Juni 2003 und
Juli 2006 hatte er sich mehrheitlich im Heimatland aufgehalten. Seit der Heirat
mit C.___ im Februar 2016 hält sich der Beschwerdeführer erneut vermehrt in
seinem Heimatland auf. Im Jahr 2016 fanden fünf Reisen dorthin statt, im Jahr
2017.
drei. Seit spätestens Juli 2017 hält er sich nun ununterbrochen dort auf.
Nach den rund 10 anrechenbaren Jahren in der Schweiz darf nun nach dem schon
wieder etwas längeren Aufenthalt in der Heimat ohne weiteres davon ausgegangen
werden, dass er sich dort wieder integrieren kann, zumal er dort auch zusammen
mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind lebt. In der Schweiz hat der
Beschwerdeführer hingegen keine Familienangehörigen, zu denen ein besonderes
Abhängigkeits- oder Betreuungsverhältnis im Sinn von Art. 8 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würde.
Auch hat der Beschwerdeführer in der Schweiz zurzeit weder eine Wohnung noch
eine Arbeitsstelle. Es ist aus diesen Gründen kein besonderes Näheverhältnis
des Beschwerdeführers zur Schweiz erkennbar. Auch verfügte er nicht über eine
Niederlassungsbewilligung, sondern nur über eine Aufenthaltsbewilligung, welche
ein weniger gefestigtes Anwesenheitsrecht vermittelt (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_30/2014 vom 31. Oktober 2014, E. 5.1). Der
Beschwerdeführer ist im Libanon geboren und aufgewachsen. Er hat dort die
ersten 21 Jahre seines Lebens verbracht und ist auch seither mehrfach
freiwillig dorthin zurückgereist bzw. befindet sich nun seit mehr als einem
Jahr ununterbrochen dort. Er kennt Sprache, Kultur und Gepflogenheiten seines
Heimatlandes bestens. Dass die wirtschaftlichen Bedingungen in seinem
Heimatland schwieriger sind als in der Schweiz, lässt den
Nichtverlängerungsentscheid gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts
nicht unverhältnismässig erscheinen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.3, Urteile des
Bundesgerichts 2C_562/2015 vom 15. Januar 2016 E. 4.1,2C_877/2013 vom
3.
Juli 2014, E. 4.2.1). Der Verbleib im Heimatland ist dem
Beschwerdeführer somit zumutbar. Die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ist verhältnismässig und
entspricht der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung in ähnlichen Fällen
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_789/2017 vom 7. März 2018 und
2C_164/2017 vom 12. September 2017). Eine mildere Massnahme ist nicht
möglich, zumal eine Verwarnung nicht zielführend wäre, wie sich in der
Vergangenheit mehrfach gezeigt hat.
6.
Der Beschwerdeführer beantragt
weiter, es sei ihm ein Rückreisevisum nach Art. 18 lit. a VEV zu erteilen. aArt.
18.
lit. a VEV entspricht der seit dem 15. September 2018 neu in Kraft
getretenen Regelung von Art. 21 Abs. 2 lit. a VEV, wonach ein Rückreisevisum
erteilt wird, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Voraussetzungen für
den Aufenthalt in der Schweiz erfüllt, aber vorläufig noch über keine
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt.
Wie soeben aufgezeigt wurde, erfüllt der
Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den Aufenthalt in der Schweiz nicht,
indem Widerrufsgründe vorliegen. Dem Beschwerdeführer kann deshalb kein
Rückreisevisum erteilt werden.
7.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen. Vertreten durch seine Rechtsvertreterin liess er den Antrag um
Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtpflege stellen. Die
Rechtsvertreterin führte aus, es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer
nicht in der Lage sei, Gerichts- und Anwaltskosten zu bezahlen. Ein Gesuchsformular
könne angesichts der speziellen Umstände jedoch nicht eingereicht werden.
Gemäss § 76 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die
Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint.
Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.
Zwar ist nachvollziehbar,
dass kein ausgefülltes Gesuchsformular eingereicht werden kann. Nachdem der
Beschwerdeführer sich aber sein Pensionskassenguthaben hat ausbezahlen lassen
und angibt, über Autoersatzteile zu verfügen, die er verkaufen könne, kann
nicht davon ausgegangen werden, dass dieser mittellos ist. Auch überwogen die
Verlustgefahren dieser Beschwerde die Chancen des Obsiegens, weshalb das Gesuch
um integrale unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.
Für das
Verfahren vor Verwaltungsgericht ist auf das Erheben von Kosten ausnahmsweise
zu verzichten, da die Forderung offensichtlich nicht einbringbar wäre.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann