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Entscheid

VWBES.2018.149

Sozialhilfe / Nichteintreten

5. Oktober 2018Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 6. März 2018

kürzten die Sozialen Dienste [...] A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt)

die Wohnkosten ab 1. April 2018 um CHF 344.00, da der Nettomietzins über den

geltenden Mietzinsrichtlinien lag.

2. Auf die dagegen mit Schreiben vom 17.

März 2018 (Poststempel: 20. März 2018) erhobene Beschwerde trat das Departement

des Innern (DdI) mit Verfügung vom 22. März 2018 zufolge Verspätung nicht ein.

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer

mit Schreiben vom 9. April 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem

sinngemässen Begehren, es sei die Verfügung vom 22. März 2018 aufzuheben. Die

Beschwerde sei fristgerecht am 19. März 2018 der Schweizerischen Post

übergeben worden, was von B.___ schriftlich bezeugt werde.

4. Am 19. und 20. April 2018 reichten

die Vorinstanzen ihre Stellungnahmen ein.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3

Sozialgesetz, SG, BGS 831.1; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gegen erstinstanzliche Verfügungen

der Behörden der Einwohnergemeinden und der Sozialregionen kann nach § 159 Abs.

2.

SG innert zehn Tagen beim Departement Beschwerde geführt werden.

Fristen, die nach Tagen oder anderen

Zeiteinheiten bestimmt sind, beginnen an dem Tag zu laufen, der auf ihre

Eröffnung oder auf das auslösende Ereignis folgt. Alle Fristen enden am letzten

Tag um 24 Uhr. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder ein vom

Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am

nächstfolgenden Werktag (§ 9 Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in

Verwaltungssachen, Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Eine Frist

gilt als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei

der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben

wird (Abs. 2).

2.2

Die Beweislast für die

Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren trifft grundsätzlich die

Partei, welche die betreffende Handlung vorzunehmen hat. Dem Absender obliegt

somit der Nachweis, dass er seine Eingabe bis um 24 Uhr des letzten Tages der

laufenden Frist der Post übergeben hat. Die Aufgabe am Postschalter und der

Einwurf in den Postbriefkasten sind einander gleichgestellt. Hier wie dort wird

vermutet, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die

Post übereinstimmt. Sind - wie im konkreten Fall - bei einer in den Briefkasten

geworfenen Sendung von der Post keine Angaben über den Zeitpunkt der Aufgabe

erhältlich, kann deren Rechtzeitigkeit mit anderen zum Beweis tauglichen Mitteln

nachgewiesen werden. Diesfalls erbringt der Absender den entsprechenden

Nachweis insbesondere mit dem Vermerk auf dem Briefumschlag, wonach die

Postsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von unabhängigen Zeugen in einen

Briefkasten gelegt worden ist (vgl. BGE 5A_201/2014 vom 26. Juni 2014 E. 1.1 und

9C_681/2015 vom 13. November 2015 E. 2 mit je weiteren Hinweisen).

3.

Gemäss Sendungsverfolgung der Post

vom 21. März 2018 wurde die Verfügung der Sozialen Dienste [...] am 6. März

2018.

per A-Post Plus versendet und dem Beschwerdeführer am 7. März 2018

zugestellt, was unbestritten ist. Die Frist begann demnach am 8. März 2018 zu

laufen und endete am 17. März 2018. Da es sich dabei um einen Samstag handelte,

endete die Frist am Montag, 19. März 2018. Die Beschwerde des Beschwerdeführers

wurde per A-Post versandt und trägt den Poststempel vom 20. März 2018. Die

Beschwerde erfolgte gestützt auf den Poststempel zu spät.

Der Beschwerdeführer macht jedoch

geltend, die Beschwerde fristgerecht am 19. März 2018 der Schweizerischen

Post übergeben zu haben. Als Nachweis für die Fristeinhaltung reicht er in der

Beschwerdeschrift die nachträgliche Unterschrift von B.___ ein. Darauf kann jedoch

aus verschiedenen Gründen nicht abgestellt werden: Die in der Beschwerdeschrift

nachgereichte Bestätigung der Fristeinhaltung in Form einer Unterschrift von B.___

unter die vom Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschreiben entsprechend

formulierte Behauptung ist erst rund drei Wochen nach dem Absenden der

Beschwerde ans DdI erstellt worden, sodass die zeitliche Nähe zum Ereignis

fehlt. Zudem erweist sie sich mit Bezug auf die Umstände des Einwurfs,

insbesondere Ort und Zeit, als unspezifisch. Bei B.___ handelt es sich ausserdem

um die Schwester des Beschwerdeführers; aufgrund des verwandtschaftlichen Verhältnisses

kann sie nicht als unabhängige Zeugin für den behaupteten rechtzeitigen Einwurf

der Beschwerde ans DdI in einen Briefkasten der Post vor Mitternacht des

letzten Tages der Frist gelten (vgl. BGE 5A_201/2014 E. 3.2 und BGE 9C_681/2015

E. 1.2 a.a.O.). Aber auch wenn B.___ eine unabhängige Zeugin wäre, könnte nicht

auf deren Unterschrift im Beschwerdeschreiben abgestellt werden, da diese nicht

auf dem Briefumschlag der Beschwerdeschrift an das Departement erfolgte. Zudem

wird weder geltend gemacht, dass B.___ die Abgabe an der Poststelle oder den

Einwurf in einem Briefkasten konkret beobachtet, noch dass sie den Inhalt der

abgegebenen Sendung gesehen hätte. Schliesslich wäre nach Praxis und Lehre fraglich,

ob eine einzige Zeugin für den Beweis genügen würde (vgl. z.B. Kathrin Amstutz/Peter

Arnold in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,

Bundesgerichtsgesetz, Basel 2011, Art. 48 BGG N 9 in fine; Patricia Egli in:

Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,

Art. 21 VRG N 14; BGE 5A_201/2014 E. 1.1 und BGE 9C_681/2015 E. 2 a.a.O., wo immer

von Zeugen oder Zeugenaussagen in der Mehrzahl die Rede ist). Die Vorinstanz

ist somit zu Recht auf die Beschwerde zufolge Verspätung nicht eingetreten.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Kosten sind praxisgemäss keine zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des

begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern).

Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt.

Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren

Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers

oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die

Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Droeser