VWBES.2018.149
Sozialhilfe / Nichteintreten
5. Oktober 2018Deutsch6 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 5. Oktober 2018
Es wirken mit:
Vizepräsident
Stöckli
Oberrichter Kamber
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Soziale
Dienste [...],
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
/ Nichteintreten
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 6. März 2018
kürzten die Sozialen Dienste [...] A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt)
die Wohnkosten ab 1. April 2018 um CHF 344.00, da der Nettomietzins über den
geltenden Mietzinsrichtlinien lag.
2. Auf die dagegen mit Schreiben vom 17.
März 2018 (Poststempel: 20. März 2018) erhobene Beschwerde trat das Departement
des Innern (DdI) mit Verfügung vom 22. März 2018 zufolge Verspätung nicht ein.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 9. April 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem
sinngemässen Begehren, es sei die Verfügung vom 22. März 2018 aufzuheben. Die
Beschwerde sei fristgerecht am 19. März 2018 der Schweizerischen Post
übergeben worden, was von B.___ schriftlich bezeugt werde.
4. Am 19. und 20. April 2018 reichten
die Vorinstanzen ihre Stellungnahmen ein.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3
Sozialgesetz, SG, BGS 831.1; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gegen erstinstanzliche Verfügungen
der Behörden der Einwohnergemeinden und der Sozialregionen kann nach § 159 Abs.
2.
SG innert zehn Tagen beim Departement Beschwerde geführt werden.
Fristen, die nach Tagen oder anderen
Zeiteinheiten bestimmt sind, beginnen an dem Tag zu laufen, der auf ihre
Eröffnung oder auf das auslösende Ereignis folgt. Alle Fristen enden am letzten
Tag um 24 Uhr. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder ein vom
Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am
nächstfolgenden Werktag (§ 9 Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in
Verwaltungssachen, Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Eine Frist
gilt als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei
der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben
wird (Abs. 2).
2.2
Die Beweislast für die
Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren trifft grundsätzlich die
Partei, welche die betreffende Handlung vorzunehmen hat. Dem Absender obliegt
somit der Nachweis, dass er seine Eingabe bis um 24 Uhr des letzten Tages der
laufenden Frist der Post übergeben hat. Die Aufgabe am Postschalter und der
Einwurf in den Postbriefkasten sind einander gleichgestellt. Hier wie dort wird
vermutet, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die
Post übereinstimmt. Sind - wie im konkreten Fall - bei einer in den Briefkasten
geworfenen Sendung von der Post keine Angaben über den Zeitpunkt der Aufgabe
erhältlich, kann deren Rechtzeitigkeit mit anderen zum Beweis tauglichen Mitteln
nachgewiesen werden. Diesfalls erbringt der Absender den entsprechenden
Nachweis insbesondere mit dem Vermerk auf dem Briefumschlag, wonach die
Postsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von unabhängigen Zeugen in einen
Briefkasten gelegt worden ist (vgl. BGE 5A_201/2014 vom 26. Juni 2014 E. 1.1 und
9C_681/2015 vom 13. November 2015 E. 2 mit je weiteren Hinweisen).
3.
Gemäss Sendungsverfolgung der Post
vom 21. März 2018 wurde die Verfügung der Sozialen Dienste [...] am 6. März
2018.
per A-Post Plus versendet und dem Beschwerdeführer am 7. März 2018
zugestellt, was unbestritten ist. Die Frist begann demnach am 8. März 2018 zu
laufen und endete am 17. März 2018. Da es sich dabei um einen Samstag handelte,
endete die Frist am Montag, 19. März 2018. Die Beschwerde des Beschwerdeführers
wurde per A-Post versandt und trägt den Poststempel vom 20. März 2018. Die
Beschwerde erfolgte gestützt auf den Poststempel zu spät.
Der Beschwerdeführer macht jedoch
geltend, die Beschwerde fristgerecht am 19. März 2018 der Schweizerischen
Post übergeben zu haben. Als Nachweis für die Fristeinhaltung reicht er in der
Beschwerdeschrift die nachträgliche Unterschrift von B.___ ein. Darauf kann jedoch
aus verschiedenen Gründen nicht abgestellt werden: Die in der Beschwerdeschrift
nachgereichte Bestätigung der Fristeinhaltung in Form einer Unterschrift von B.___
unter die vom Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschreiben entsprechend
formulierte Behauptung ist erst rund drei Wochen nach dem Absenden der
Beschwerde ans DdI erstellt worden, sodass die zeitliche Nähe zum Ereignis
fehlt. Zudem erweist sie sich mit Bezug auf die Umstände des Einwurfs,
insbesondere Ort und Zeit, als unspezifisch. Bei B.___ handelt es sich ausserdem
um die Schwester des Beschwerdeführers; aufgrund des verwandtschaftlichen Verhältnisses
kann sie nicht als unabhängige Zeugin für den behaupteten rechtzeitigen Einwurf
der Beschwerde ans DdI in einen Briefkasten der Post vor Mitternacht des
letzten Tages der Frist gelten (vgl. BGE 5A_201/2014 E. 3.2 und BGE 9C_681/2015
E. 1.2 a.a.O.). Aber auch wenn B.___ eine unabhängige Zeugin wäre, könnte nicht
auf deren Unterschrift im Beschwerdeschreiben abgestellt werden, da diese nicht
auf dem Briefumschlag der Beschwerdeschrift an das Departement erfolgte. Zudem
wird weder geltend gemacht, dass B.___ die Abgabe an der Poststelle oder den
Einwurf in einem Briefkasten konkret beobachtet, noch dass sie den Inhalt der
abgegebenen Sendung gesehen hätte. Schliesslich wäre nach Praxis und Lehre fraglich,
ob eine einzige Zeugin für den Beweis genügen würde (vgl. z.B. Kathrin Amstutz/Peter
Arnold in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, Basel 2011, Art. 48 BGG N 9 in fine; Patricia Egli in:
Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,
Art. 21 VRG N 14; BGE 5A_201/2014 E. 1.1 und BGE 9C_681/2015 E. 2 a.a.O., wo immer
von Zeugen oder Zeugenaussagen in der Mehrzahl die Rede ist). Die Vorinstanz
ist somit zu Recht auf die Beschwerde zufolge Verspätung nicht eingetreten.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Kosten sind praxisgemäss keine zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des
begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern).
Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt.
Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers
oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die
Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Droeser