VWBES.2018.150
Teilrevision Generelle Wasserversorgungsplanung / Neubau Reservoir Steingruben
7. Mai 2019Deutsch19 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 7. Mai 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Ersatzrichter Vögeli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
1.
A.___
2.
B.___
beide
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann
Beschwerdeführer
gegen
1. Regierungsrat
des Kantons Solothurn, vertreten durch Bau- und Justizdepartement
2. Einwohnergemeinde
Rüttenen
3. Einwohnergemeinde
Solothurn
vertreten durch Rechts- und Personaldienst der Stadt Solothurn
Beschwerdegegner
betreffend Teilrevision
Generelle Wasserversorgungsplanung / Neubau Reservoir Steingruben
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Die Stadt Solothurn muss für ihre
Wasserversorgung das bestehende alte Reservoir mit Pumpwerk «Steingruben» an
der Bergstrasse in Solothurn ersetzen. Als beste Lösung erwies sich im Verlauf
der Planung für die Wasserversorgung Solothurn-Zuchwil nach umfangreichen
Abklärungen der Neubau eines Reservoirs in der Gegend des Königshofs auf
Gemeindegebiet von Rüttenen. Nach der Evaluation von Varianten entschieden sich
die Behörden in Absprache mit dem Träger der Wasserversorgung, der Regio
Energie Solothurn (RES), für die Variante 2b mit Standort in einem Waldgebiet
zwischen Königshofweg und Bergstrasse auf Gemeindegebiet von Rüttenen. Das
entsprechende Grundstück GB Nr. 790 gehört der Bürgergemeinde Solothurn.
1.2 Der Erschliessungsplan zur Teilrevision
der Generellen Wasserversorgungsplanung (nachfolgend GWP) Solothurn «Neubau
Reservoir Steingrube» mit den zugehörigen Leitungsplänen und dem Bauprojekt
«Reservoir Königshof» sowie das entsprechende Rodungsgesuch wurden vom 20.
Februar 2015 bis 24. März 2015 in der Gemeinde Rüttenen öffentlich aufgelegt.
Dem Teil-GWP soll gestützt auf § 39 Abs. 4 PBG (Planungs- und Baugesetz, BGS
711.1) in jenen Bereichen die Bedeutung der Baubewilligung zukommen, die keine
zusätzlichen Nebenbewilligungen, wie z.B. für Bachquerungen, erfordern oder
bautechnisch unproblematisch und mit den Grundeigentümern abgesprochen sind.
A.___ und B.___ (nachfolgend Einsprecher
oder Beschwerdeführer genannt), Eigentümer und Bewohner der Liegenschaft […]strasse
Nr. […] auf GB Rüttenen Nr. […], erhoben am 23. März 2015 Einsprache gegen den
Erschliessungsplan und das Bauprojekt und beantragten die Ablehnung des Planes
und den Bauabschlag für das Bauprojekt «Reservoir Königshof». Ebenfalls am 23.
März 2015 erhoben sie Einsprache beim Volkswirtschaftsdepartement gegen das
Rodungsgesuch mit dem Antrag, dieses sei nicht zu bewilligen.
1.3 Mit Entscheid vom 11. November 2015
wies der Gemeinderat Rüttenen die Einsprache ab, beschloss den
Erschliessungsplan Teilrevision GWP Solothurn «Neubau Reservoir Steingrube» und
reichte den Plan dem Regierungsrat zur Genehmigung ein.
2. Am 19. November 2015 erhoben die Einsprecher
gegen den Entscheid des Gemeinderats Rüttenen Beschwerde beim Regierungsrat des
Kantons Solothurn; sie beantragten, die Teilrevision GWP Solothurn «Neubau
Reservoir Steingruben» sei nicht zu genehmigen.
3. Mit Regierungsratsbeschluss Nr.
2018/440 vom 27. März 2018 genehmigte der Regierungsrat die Teilrevision GWP
Solothurn für den Neubau des Reservoirs Steingrube unter Auflagen und
Bedingungen sowie gestützt auf 39 Abs. 4 PBG unter Miterteilung der
Baubewilligung zur Erstellung des Reservoirs und der Leitungen unter Auflagen. Gleichzeitig
wies er die Beschwerde unter Kostenfolge ab. Im selben RRB Nr. 2018/440 wurde
ausserdem der Region Energie Solothurn die Ausnahmebewilligung für die Rodung
von Waldareal (unter Leistung von Realersatz bzw. Ersatzaufforstungen) und
weitere Ausnahmebewilligungen in Zusammenhang mit dem Wald (nachteilige Nutzung
von Waldareal, Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes) erteilt, wobei
gleichzeitig die Einsprache der Beschwerdeführer gegen das Rodungsgesuch
abgewiesen wurde, sofern darauf eingetreten werden konnte.
4. Mit Eingabe vom 9. April 2018 und
fristgerecht nachgereichter Begründung vom 2. Mai 2018 erhoben die
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann, gegen den
Regierungsratsbeschluss Nr. 2018/440 vom 27. März 2018 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragten dessen Aufhebung. Die Teilrevision Generelle
Wasserversorgung Solothurn betreffend Neubau Reservoir sei nicht zu genehmigen
und dem Baugesuch sei der Bauabschlag zu erteilen. Weiter sei das Gesuch um Erteilung
einer Ausnahmebewilligung zwecks Rodung von Waldareal abzuweisen, alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen.
5. Der Beschwerde wurde mit Verfügung
vom 11. April 2018 die aufschiebende Wirkung erteilt.
6. In seiner Vernehmlassung vom 18. Juni
2018 beantragte der Regierungsrat des Kantons Solothurn, vertreten durch das
Bau- und Justizdepartement, die kostenpflichtige Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Kostenpflichtige
Abweisung der Beschwerde verlangte auch die Einwohnergemeinde Solothurn in
ihrer Eingabe vom 18. Juni 2018. Keine Stellungnahme eingereicht hat die
Einwohnergemeinde Rüttenen.
7. Mit Eingabe vom 26. Juli 2018
reichten die Beschwerdeführer Bemerkungen zu den Eingaben der Gegenparteien
ein.
8. Auf die weiteren Ausführungen und
Beweismittel der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit
notwendig, eingegangen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind als
Eigentümer der Nachbarparzelle GB Rüttenen Nr. […] durch den angefochtenen
Entscheid sowohl in Bezug auf den Erschliessungsplan Teilrevision GWP als auch
in Bezug auf die Rodung beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist demnach grundsätzlich
einzutreten.
1.2
Die Beschwerdeführer bringen in
ihrer Beschwerde (Art. 4) vor, eine Vorgeschichte aufzuzeigen, wiederholen dann
jedoch zum Teil wörtlich Ansichten und Argumentationen, welche sie in derselben
Form bereits bei der Vorinstanz vorgebracht haben. Dabei setzten sie sich nicht
mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinander und bringen auch keine neuen
Aspekte vor. Im Wesentlichen stellen sie der Sicht des Regierungsrats ihre
eigene gegenüber, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt hätte.
Somit ist nicht dargelegt, was gerügt wird, weshalb fraglich ist, ob insoweit
auf ihre Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann. Das kann jedoch, mit
Blick auf die nachfolgenden Erwägungen, offen bleiben.
2.1
Abzuweisen ist der Beweisantrag auf
Durchführung eines Augenscheins mit Parteibefragung. Die Beschwerdeführer
konnten sich im Verlauf des bisherigen Verfahrens ausführlich schriftlich
äussern. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage (Pläne,
Fotos etc.) und digitaler Hilfsmittel (Kartendienste online) ausführlich und
hinreichend dokumentiert. Die bestehende landschaftliche Situation um den
Königshof ist den Mitgliedern des Gerichts zudem bestens bekannt, und die
geplanten Veränderungen können nicht in Augenschein genommen werden, da sie
eben erst geplant sind (vgl. § 52 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes,
VRG, BGS 124.11).
2.2
Zur Beurteilung des Falles ist weiter
weder das Einholen eines Gutachtens bezüglich der Frage, ob der Waldboden
konserviert werden kann und dabei seine Qualität nicht einbüsst, noch eine
Kostenschätzung bezüglich Sanierung Königshofweg und Bergstrasse notwendig. Es
liegt ein Bodenschutzkonzept vor, das auch den Waldboden umfasst, und
allfällige Sanierungskosten an einer Zufahrtsstrasse zur Baustelle sind im
Kostenvoranschlag enthalten (Bericht Emch+Berger vom 8. April 2014 zum
Bauprojekt Reservoir Königshof mit Kostenvoranschlag, dort BKP 473 auf S. A-2).
Ebenso verhält es sich bezüglich des verlangten Gutachtens, ob bei der Rodung
im beantragten Sinn die hohen, die Waldsilhouette bestimmenden Bäume stehen
bleiben können. Das wird vom zuständigen Revierförster bei der
Schlagbewilligung zu entscheiden sein und bedarf keines Gutachtens. Die
diesbezüglichen Beweisanträge sind somit ebenfalls abzuweisen.
3.
Die Beschwerdeführer wehren sich
gegen die Genehmigung der Teilrevision der Generellen Wasserversorgungsplanung
Solothurn, insbesondere gegen das neue Reservoir Königshof bzw. dessen
Standort. Unbestritten ist, dass das Reservoir auf Grund der technischen bzw.
betrieblichen Voraussetzungen (Höhenlage des maximalen Wasserspiegels, Nähe zu
den Hauptversorgungsleitungen, etc., vgl. Bericht Emch+Berger AG vom 8. April
2014, Ziff. 4 Reservoirstandort, in den Auflageakten) auf einen Standort im
Gebiet Königshof/Steingruben ausserhalb der Bauzone angewiesen ist.
3.1
Mit der Beschwerde wird vorgebracht,
dass der Entscheid des Regierungsrates betreffend Unterschutzstellung des
Königshofes (RRB 2013/852 vom 21. Mai 2013) handstreichartig erfolgt und die
damalige Entlassung des hier massgebenden Waldareals aus dem Schutzperimeter
nur zur Ermöglichung des Wasserreservoirs und ohne angezeigte objektive
Interessenabwägung erfolgt sei.
3.2
Die Kritik ist vorab appellatorischer
Natur. Tatsache ist jedoch, dass der damalige Regierungsratsbeschluss auch den
heutigen Beschwerdeführern ordnungsgemäss eröffnet worden ist und sie auf
Rechtsmittel verzichtet haben. Unbestritten ist, dass dieser Entscheid in
Rechtskraft erwachsen ist und das Waldareal GB Rüttenen Nr. 790 (bzw. der
Standort 2b) vom Schutzperimeter des geschützten Königshofes nicht erfasst
wird. Damit steht fest, dass das Waldareal zwar als Waldareal geschützt ist,
aber von keiner weiteren Schutzzone überlagert wird.
Es trifft zu, dass das Ensemble des
Königshofs sowie dessen Umgebung mit RRB 2013/852 vom 21. Mai 2013 unter Schutz
gestellt worden sind. Falsch ist jedoch die Behauptung der Beschwerdeführer,
der Wald hinter dem Königshof sei damals aus dem Schutz entlassen worden;
woraus die Beschwerdeführer dies schliessen, ist unerfindlich. Gegenteils
wurden 2013 zusätzlich zum bereits seit 1941 unter Schutz stehenden Königshof
und dem seit 1993 geschützten Garten/Park zusätzlich das bis dahin als
schützenswert klassierte ehemalige Pächterhaus, die Scheune und die ehemalige
Gipsmühle (vgl. Zonenplan Rüttenen, abrufbar unter https://geoweb.so.ch/ zonenplaene/Zonenplaene_pdf/16-Ruettenen/Plaene/16-44-P.pdf)
sowie das Umland neu unter Schutz gestellt. Geschützt ist seither die Umgebung
des Ensembles gemäss Situationsplan vom 26. April 2013, aber nicht «die
Umgebung» der Umgebung bzw. nicht die (un-)mittelbare Nachbarschaft des
Schutzobjekts. Es geht auch nicht an, einen zusätzlichen Schutzgürtel um den
Schutzperimeter herum kreieren zu wollen. Mit dem Situationsplan ist klar
umschrieben, was vom Schutzbereich umfasst wird. Das Waldareal, welches für die
Erstellung des Wasserreservoirs genutzt werden soll, liegt unbestrittenermassen
ausserhalb dieser Schutzzone, weshalb die Beschwerdeführer aus der
Unterschutzstellung des Königshofes und seiner Umgebung nichts ableiten können,
was gegen die Erstellung des Wasserreservoirs am vorgesehenen Standort spricht.
4.1
Die Beschwerdeführer wehren sich gegen
die Wahl des Standortes 2b für das Wasserreservoir. Sie legen dar, dass der
Standort 1a unter Einbezug der Aspekte des Landschafts- und Umgebungsschutzes
(im Sinne von RRB 2013/852 vom 21. Mai 2013) zu bevorzugen sei, da er im
Gegensatz zum Standort 2b keine negativen Auswirkungen auf den Kern der
Schutzzone hätte.
4.2
Das Gegenteil ist der Fall. Gemäss
Ziffer 2.2 des Beschlusses in RRB 2013/852 vom 21. Mai 2013 bezweckt der
Umgebungsschutz die Freihaltung der Umgebung der geschützten Kulturobjekte von
Bauten und Anlagen. Innerhalb des Perimeters «geschützte Umgebung Ensemble
Königshof» sind Bauten und Anlagen nur zugelassen, soweit sie durch ihre
Anordnung und Gestaltung das Ensemble Königshof nicht beeinträchtigen.
Der Standort 1a liegt innerhalb
der Schutzzone und tangiert die Umgebung zwangsläufig, auch wenn das Reservoir
grösstenteils unterirdisch erbaut würde; das Technikgebäude und die Zufahrt
dazu wären zwingend oberirdisch auszuführen. Demgegenüber liegt der Standort
2b ausserhalb der Schutzzone, weshalb diese bereits per definitionem keine
Wirkung auf nicht betroffene Gebiete haben kann. Bauten ausserhalb einer
Schutzzone mit Argumenten dieser Schutzzone verhindern zu wollen und als
Ausgleich gleichzeitig die Schutzzone selbst mit eben diesen Bauten verletzen
zu wollen, ist widersprüchlich. So oder so sind weder der Schutz gemäss RRB
2013/852 vom 21. Mai 2013 noch dessen Inhalt oder Perimeter Gegenstand der
vorliegenden Beschwerde, sodass auf diese nicht weiter eingegangen werden muss.
4.3
Die Beschwerdeführer monieren, in
Bezug auf die Standortwahl (1a oder 2b) sei eine nicht bundesrechtskonforme
Interessenabwägung vorgenommen worden. Inhaltlich wünschen sie einfach eine
andere Gewichtung und die Schlussfolgerung, dass die Wasserreservoirbaute eben
doch im Gebiet 1a – und damit innerhalb und unter Verletzung der eigenen
Schutzzone, aber weiter weg vom eigenen Grundstück – erstellt werden soll. Das
einzige Argument, das die Beschwerdeführer gegen die vom Regierungsrat
vorgenommene Interessenabwägung vorbringen, ist, dass mit der Wahl des
Standorts 2b schon feststehe, dass der Waldsaum zwischen der Schutzzone und dem
Reservoir nicht bestehen bleiben könne. Damit setzen sie sich offensichtlich in
Widerspruch zu den Fakten. Auch wenn möglicherweise einzelne Bäume am Waldrand
während des Baus des Reservoirs aus Sicherheitsgründen – insbesondere zur
Sicherung des so nahe wie möglich am Wald gebauten Hauses der Beschwerdeführer
- gefällt werden müssen, wird damit der Waldsaum nicht dauerhaft aufgehoben.
Gegenteils wurde bei der Standortwahl darauf geachtet, dass der Waldsaum so
breit wie möglich bleibt und das Bauwerk, soweit es nicht unterirdisch gebaut
wird, aus der Schutzone oder von weiter weg her praktisch nicht sichtbar sein
wird. Wenn die für die Wasserversorgung zuständigen Behörden gestützt auf die
technischen Abklärungen und Berichte davon ausgehen, dass ein nicht möglicher Kapazitätsausbau
an diesem Standort nicht zwingend gegen den Standort spricht, ist nicht zu
beanstanden, dass dieses Argument in der Interessenabwägung nicht als
entscheidend berücksichtigt wurde; auf 100 Jahre hinaus können sowieso nicht
alle Eventualitäten eingeplant werden. Da nicht weiter dargelegt wird,
inwiefern die vom Regierungsrat in Koordination aller massgebenden
Gesichtspunkte gestützt auf die entsprechenden Fachberichte vorgenommene
Interessenabwägung nicht bundesrechtskonform ausgefallen sein soll, erweist sich
die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.
5.
Gegen die Ausnahmebewilligung für die
Rodung von Waldareal machen die Beschwerdeführer geltend, diese widerspreche
dem Bundesgesetz über den Wald.
5.1
Das eidgenössische Waldgesetz (WaG,
SR 921.0) bezweckt die Erhaltung und den Schutz des Waldes, soll dafür sorgen,
dass der Wald seine Funktionen erfüllen kann, und die Waldwirtschaft fördern
und erhalten (Art. 1 Abs. 1 WaG). Bauvorhaben, die den Waldboden dauernd oder
vorübergehend zweckentfremden, bedürfen einer Rodungsbewilligung (Art. 4 WaG).
Rodungen sind grundsätzlich verboten (vgl. Art. 5 Abs. 1 WaG). Eine Ausnahmebewilligung darf gemäss Art. 5 Abs. 2 WaG erteilt
werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe
bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen und zudem die
folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: das Werk, für das gerodet werden soll,
muss auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein (lit. a); das Werk muss die
Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen (lit. b) und die Rodung darf
zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (lit. c). Nicht als wichtige
Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung
des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke
(Art. 5 Abs. 3 WaG).
5.2
Gemäss Plan sollen 310 m2
definitiv und 3'130 m2 temporär gerodet werden. Die Beschwerdeführer
machen geltend, die effektiv zu rodende Fläche sei höher, weil zusätzlich auch
Bäume am Waldrand gerodet werden müssten. Die noch bei der Vorinstanz
vorgebrachte Behauptung, die Rodungsfläche betrage mehr als 5'000 m2,
weshalb auch das Bundesamt für Umwelt (BAFU) anzuhören sei (Art. 6 Abs. 2 lit.
a WaG), wird zu Recht nicht mehr geltend gemacht. Ins Feld geführt wird nun der
Umstand, dass der Abstand zwischen dem Wald und der Wohnliegenschaft der
Beschwerdeführer lediglich 17 m betrage und einige Bäume am Waldrand eine Höhe
von 30 m aufwiesen.
5.3
Rodung ist, wie gesehen, die
dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung des Waldbodens (Art. 4 WaG).
Begrifflich setzt sie daher eine Änderung der bisherigen Nutzung der gerodeten
Fläche voraus. Soweit Bäume aus irgendwelchen Gründen – insbesondere aufgrund
der Windwurfgefahr – gefällt werden müssen, ohne dass damit der
Waldboden umgenutzt wird, handelt es sich mangels zweckwidriger Beanspruchung
des Waldbodens nicht um eine Rodung, sondern um eine blosse
Bewirtschaftungsmassnahme. Der Einwand, es werde eine grössere Fläche gerodet
als ausgewiesen, ist daher unzutreffend. Die Beschwerdeführer rügen diese
Rechtsauffassung zwar als eigenartig, bleiben jedoch jegliche Erklärung oder Begründung
schuldig, weshalb auf den Einwand an sich nicht weiter einzutreten ist. Festzuhalten
ist immerhin, dass dem Wald grundsätzlich auch die Funktion des Windschutzes zu
kommt. Gerade am Waldrand stellen sehr hohe Bäume aufgrund möglicher Fall- und
Sturmböen aber auch eine Gefahr für Menschen und Umgebung dar, weshalb der
Pflege und Bewirtschaftung der Waldränder eine besondere Bedeutung zukommt. Die
Beschwerdeführer betonen die Bedeutung des benachbarten Waldes für ihr eigenes Wohnhaus,
welches nur 17 m vom Wald entfernt stehe. Auch das seit 2013 unter Schutz
gestellte ehemalige Pächterhaus steht nur etwas mehr als 20 m vom Waldrand
entfernt. Sofern und soweit Bäume höher sind als deren Abstand von den
Wohnliegenschaften, gefährden diese Bäume also nicht nur deren Bewohner,
sondern teilweise auch das eigentliche und zentrale Schutzobjekt als solches.
Dies bedeutet, dass Bäume, welche aufgrund ihrer Höhe Bewohner von angrenzenden
Liegenschaften oder das Schutzobjekt gefährden können, unabhängig von einer
Rodung und unabhängig von der Haftungsbestimmung nach § 6 Abs. 1 VWW
(Verordnung über Waldfeststellung und Waldabstand, BGS 931.72) als
Bewirtschaftungs- und Sicherungsmassnahme teilweise schon zum Erhalt des
Schutzobjekts gefällt werden müssten.
5.4
Die Beschwerdeführer behaupten, die
Standortgebundenheit für den Standort 2b sei nicht nachgewiesen. Soweit sie
erneut die bessere Eignung des innerhalb des Schutzgebietes Königshofs liegenden
Standorts 1a propagieren, kann vorab auf die Erwägungen oben (E. 4.2 und 4.3)
verwiesen werden. Darüber hinaus wird kein Argument vorgebracht, weshalb sonst
die Standortgebundenheit nicht gegeben sein soll. Mangels Substantiierung und
unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur
Standortgebundenheit ist auf den Einwand nicht näher einzutreten.
Entgegen der Behauptung der
Beschwerdeführer führt die Rodung zu keiner Gefährdung der Umwelt. Selbst wenn
im verbleibenden Waldstreifen nachträglich allenfalls einzelne Bäume zu fällen
wären, stellt dies, wie soeben (5.3) dargelegt, keine Rodung, sondern eine
Bewirtschaftungsmassnahme dar, welche der Sicherheit des Schutzobjekts und der
nahe am Wald wohnenden Bewohner dient. Inwiefern darin eine Umweltgefährdung zu
sehen wäre, ist unerfindlich. Ein allenfalls temporär wegfallender Sichtschutz
auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer ist keine Umweltgefährdung. Zudem
haben es die Beschwerdeführer selber in der Hand, durch entsprechende Pflege
des Waldsaumes auf ihrem an den Wald grenzenden Grundstück, den Sichtschutz
durch Sträucher, Unterholz etc. zu regulieren.
5.5
Die Beschwerdeführer bringen
ausserdem vor, dass der beabsichtigte Standort (der Reservoirbaute) an ein
Wohngebiet grenze und ausserdem in unmittelbarer Nähe zu unter Schutz
gestellten Gebäuden zu stehen komme. Diese Einwände beziehen sich nicht auf das
Rodungsgesuch und haben mit diesem nichts zu tun, weshalb auf diesen
Beschwerdepunkt – in Zusammenhang mit dem Rodungsgesuch – nicht weiter einzugehen
ist. Soweit geltend gemacht wird, der Bau des Reservoirs bringe Lärmimmissionen
mit sich, ist das zutreffend, gilt aber für jedes zu erstellende Bauwerk. Die
Tatsache, dass die Beschwerdeführer neben den Anwohnern des Königshofwegs selber
am nächsten am geplanten Standort des Reservoirs wohnen und der ausgeschiedene
Alternativstandort 200 m weiter weg läge und sie nicht beträfe, vermag aber die
Standortwahl nicht in Frage zu stellen.
5.6
Die Beschwerdeführer bestreiten die
Zustimmung der Grundeigentümer der Ersatzaufforstungsfläche in Subingen. Zwar
fehlte im Zeitpunkt der Einreichung des in den Akten liegenden Gesuchsformular
(aus dem Jahr 2014) und auch noch im Zeitpunkt der Änderung im Juli 2017 tatsächlich
die schriftliche Zustimmung der Grundeigentümerin. Unterdessen hat jedoch die
Bürgergemeinde Subingen in der Sitzung vom 15. November 2017 die
Ersatzaufforstung von 310 m2 auf GB Subingen Nr. 757 der Regio Energie
für das Wasserreservoir Königshof genehmigt (Protokollauszug des Bürgerrates
Subingen vom 16. November 2017 an C.__, Forstkreis Wasseramt/Solothurn, Kopie
vom Verwaltungsgericht eingeholt am 12. April 2019). Die Zustimmung der
Grundeigentümerin auch der Ersatzaufforstungsfläche lag daher im Zeitpunkt des
Entscheides der Vorinstanz vom 27. März 2018 längstens vor. Im Übrigen genügte
nach dem anwendbaren Verfahrensrecht auch, wenn die Zustimmung im Verlauf des
Beweisverfahrens vor Verwaltungsgericht beigebracht worden wäre, sind doch neue
Vorbringen und neue Beweismittel nach § 68 VRG bis zum Schluss des
Beweisverfahrens erlaubt.
5.7
Weiter wollen die
Beschwerdeführer die gemäss Bodenschutzkonzept vorgesehene Rekultivierung und
Aufforstung der temporär zu rodenden Fläche nicht oder nur teilweise als Wiederaufforstung
akzeptieren. Sie beziehen sich dabei insbesondere auf die Bepflanzung der
erdüberdeckten Wasserkammern. Es ist zwar zutreffend, dass die erdüberdeckten
Wasserkammern gemäss Ziffer 7.7 des Bodenschutzkonzeptes mit niedrigen Büschen
bepflanzt werden sollen. Richtig ist auch, dass die Bepflanzung bzw. deren
Wurzelwerk keine Schäden an der Reservoiranlage verursachen soll. Die konkrete
Bepflanzung soll jedoch unter diesem Kriterium sowie unter dem Kriterium
«standortgerecht» erst im Rahmen der Detailprojektierung bestimmt werden. Die
Beschwerdeführer scheinen zu verkennen, dass «Wald» keine schematische und
gleichgeartete Einheit darstellt. Unterschiedliche Wälder beinhalten
unterschiedliche Pflanzen und Strukturen; dazu gehören unterschiedliche Baumarten
und insbesondere auch Sträucher und Büsche. So besteht beispielsweise ein
Nichtwirtschaftswald aus Bäumen und Sträuchern, die eine Wuchshöhe über
4.
m und einen Stammdurchmesser < 16 cm haben (Krüsi B.O., Arquint D., Babbi
M., Widmer S. & Wildhaber T. (2017): Praxishilfe für die Aufwertung von
Waldrändern in der Schweiz – Von der Priorisierung bis zur Wirkungskontrolle,
2.
Auflage, Zürcher Hochschule für angewandte Wissenschaften ZHAW, Institut für
Umwelt und Natürliche Ressourcen IUNR, S. 14). Dass die Aufforstung auf der
beschränkten Fläche der erdüberdeckten Wasserkammern mit standortgerechten
Bepflanzungen erfolgen soll, welche die Reservoiranlage nicht durch ihr
Wurzelwerk schädigen, ist nicht zu beanstanden. Abwechslungsreiche Wälder und
Waldbepflanzungen bzw. ein ungleichaltriger und stufiger Aufbau von Baum- und
Strauchschichten sowie standortgerechte und artenreiche Vegetation sind
ökologisch sogar sinnvoll und wertvoll (Praxishilfe für die Aufwertung von
Waldrändern in der Schweiz, a.a.O., S. 14). Es ist nicht ersichtlich und nicht
begründet, weshalb es sich hier entgegen der Auffassung der Fachbehörden um
keine Ersatzaufforstung im Rechtssinne handeln soll. So oder so steht jedoch
nicht das Bodenschutzkonzept zur Diskussion, sondern die angefochtene Verfügung
der Vorinstanz. Diese hält denn auch unmissverständlich fest, dass die
Ersatzaufforstung mit standortgerechten Baum- und Straucharten auszuführen ist
und die Kreisförsterin über allenfalls zusätzliche notwendige Massnahmen zur
Sicherstellung der Ersatzaufforstungen (Pflanzungen, Schutzmassnahmen,
etc.) entscheidet (Ziffer 5.5.8). Die Beschwerde erweist sich demnach auch in
diesem Punkt als unbegründet.
6.1
Es trifft zu, dass Art. 7 WaG für
eine Rodung grundsätzlich einen Realersatz in derselben Gegend verlangt. Die Beschwerdeführer
verkennen, dass Subingen und Rüttenen noch in derselben Gegend im Sinne des
Waldgesetzes liegen.
6.2
Zutreffend ist weiter, dass nach
Art. 25 WaG die Veräusserung von Wald im Eigentum von Gemeinden und Korporationen
und die Teilung von Wald einer kantonalen Bewilligung bedürfen.
Von der Frage, ob die Regio Energie
Solothurn eine gesamte Waldparzelle oder nur den von ihr benötigten Teil von
der Bürgergemeinde Solothurn kaufen dürfe und ob letzteren falls gleichzeitig
mit der Veräusserung auch die Teilung vorzunehmen wäre, sind die
Beschwerdeführer nicht mehr als jeder andere berührt. Mangels Legitimation ist
hier auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Dennoch sei darauf hingewiesen, dass die
Vorinstanz in ihren Erwägungen (Ziff. 4.2.3.2) zutreffend festgehalten hat,
dass sowohl für eine Veräusserung als auch für eine Teilung keine
Hinderungsgründe ersichtlich sind.
7.
Schliesslich wird gerügt, die Frist
bis spätestens 31. März 2025 für die Ausführung der Ersatzaufforstungen sei
viel zu lang. Eine inhaltliche Begründung wird nicht geliefert, und es ist
ausserdem auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführer von dieser
Maximalfrist mehr als jeder andere betroffen sein sollten. Auf die Beschwerde
ist in diesem Punkt daher nicht einzutreten.
8.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich
der Entscheidgebühr auf CHF 2’000.00 festzusetzen sind und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. Ausgangsgemäss
ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde von A.___ und B.___ wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten werden kann.
2. A.___ und B.___ haben für das Verfahren
vor Verwaltungsgericht zusammen die Kosten von CHF 2‘000.00 zu bezahlen, unter
solidarischer Haftbarkeit.
3. Parteientschädigung wird keine zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser