Lexipedia

Entscheid

VWBES.2018.150

Teilrevision Generelle Wasserversorgungsplanung / Neubau Reservoir Steingruben

7. Mai 2019Deutsch19 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Die Stadt Solothurn muss für ihre

Wasserversorgung das bestehende alte Reservoir mit Pumpwerk «Steingruben» an

der Bergstrasse in Solothurn ersetzen. Als beste Lösung erwies sich im Verlauf

der Planung für die Wasserversorgung Solothurn-Zuchwil nach umfangreichen

Abklärungen der Neubau eines Reservoirs in der Gegend des Königshofs auf

Gemeindegebiet von Rüttenen. Nach der Evaluation von Varianten entschieden sich

die Behörden in Absprache mit dem Träger der Wasserversorgung, der Regio

Energie Solothurn (RES), für die Variante 2b mit Standort in einem Waldgebiet

zwischen Königshofweg und Bergstrasse auf Gemeindegebiet von Rüttenen. Das

entsprechende Grundstück GB Nr. 790 gehört der Bürgergemeinde Solothurn.

1.2 Der Erschliessungsplan zur Teilrevision

der Generellen Wasserversorgungsplanung (nachfolgend GWP) Solothurn «Neubau

Reservoir Steingrube» mit den zugehörigen Leitungsplänen und dem Bauprojekt

«Reservoir Königshof» sowie das entsprechende Rodungsgesuch wurden vom 20.

Februar 2015 bis 24. März 2015 in der Gemeinde Rüttenen öffentlich aufgelegt.

Dem Teil-GWP soll gestützt auf § 39 Abs. 4 PBG (Planungs- und Baugesetz, BGS

711.1) in jenen Bereichen die Bedeutung der Baubewilligung zukommen, die keine

zusätzlichen Nebenbewilligungen, wie z.B. für Bachquerungen, erfordern oder

bautechnisch unproblematisch und mit den Grundeigentümern abgesprochen sind.

A.___ und B.___ (nachfolgend Einsprecher

oder Beschwerdeführer genannt), Eigentümer und Bewohner der Liegenschaft […]strasse

Nr. […] auf GB Rüttenen Nr. […], erhoben am 23. März 2015 Einsprache gegen den

Erschliessungsplan und das Bauprojekt und beantragten die Ablehnung des Planes

und den Bauabschlag für das Bauprojekt «Reservoir Königshof». Ebenfalls am 23.

März 2015 erhoben sie Einsprache beim Volkswirtschaftsdepartement gegen das

Rodungsgesuch mit dem Antrag, dieses sei nicht zu bewilligen.

1.3 Mit Entscheid vom 11. November 2015

wies der Gemeinderat Rüttenen die Einsprache ab, beschloss den

Erschliessungsplan Teilrevision GWP Solothurn «Neubau Reservoir Steingrube» und

reichte den Plan dem Regierungsrat zur Genehmigung ein.

2. Am 19. November 2015 erhoben die Einsprecher

gegen den Entscheid des Gemeinderats Rüttenen Beschwerde beim Regierungsrat des

Kantons Solothurn; sie beantragten, die Teilrevision GWP Solothurn «Neubau

Reservoir Steingruben» sei nicht zu genehmigen.

3. Mit Regierungsratsbeschluss Nr.

2018/440 vom 27. März 2018 genehmigte der Regierungsrat die Teilrevision GWP

Solothurn für den Neubau des Reservoirs Steingrube unter Auflagen und

Bedingungen sowie gestützt auf 39 Abs. 4 PBG unter Miterteilung der

Baubewilligung zur Erstellung des Reservoirs und der Leitungen unter Auflagen. Gleichzeitig

wies er die Beschwerde unter Kostenfolge ab. Im selben RRB Nr. 2018/440 wurde

ausserdem der Region Energie Solothurn die Ausnahmebewilligung für die Rodung

von Waldareal (unter Leistung von Realersatz bzw. Ersatzaufforstungen) und

weitere Ausnahmebewilligungen in Zusammenhang mit dem Wald (nachteilige Nutzung

von Waldareal, Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes) erteilt, wobei

gleichzeitig die Einsprache der Beschwerdeführer gegen das Rodungsgesuch

abgewiesen wurde, sofern darauf eingetreten werden konnte.

4. Mit Eingabe vom 9. April 2018 und

fristgerecht nachgereichter Begründung vom 2. Mai 2018 erhoben die

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann, gegen den

Regierungsratsbeschluss Nr. 2018/440 vom 27. März 2018 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragten dessen Aufhebung. Die Teilrevision Generelle

Wasserversorgung Solothurn betreffend Neubau Reservoir sei nicht zu genehmigen

und dem Baugesuch sei der Bauabschlag zu erteilen. Weiter sei das Gesuch um Erteilung

einer Ausnahmebewilligung zwecks Rodung von Waldareal abzuweisen, alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen.

5. Der Beschwerde wurde mit Verfügung

vom 11. April 2018 die aufschiebende Wirkung erteilt.

6. In seiner Vernehmlassung vom 18. Juni

2018 beantragte der Regierungsrat des Kantons Solothurn, vertreten durch das

Bau- und Justizdepartement, die kostenpflichtige Abweisung der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Kostenpflichtige

Abweisung der Beschwerde verlangte auch die Einwohnergemeinde Solothurn in

ihrer Eingabe vom 18. Juni 2018. Keine Stellungnahme eingereicht hat die

Einwohnergemeinde Rüttenen.

7. Mit Eingabe vom 26. Juli 2018

reichten die Beschwerdeführer Bemerkungen zu den Eingaben der Gegenparteien

ein.

8. Auf die weiteren Ausführungen und

Beweismittel der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit

notwendig, eingegangen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind als

Eigentümer der Nachbarparzelle GB Rüttenen Nr. […] durch den angefochtenen

Entscheid sowohl in Bezug auf den Erschliessungsplan Teilrevision GWP als auch

in Bezug auf die Rodung beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist demnach grundsätzlich

einzutreten.

1.2

Die Beschwerdeführer bringen in

ihrer Beschwerde (Art. 4) vor, eine Vorgeschichte aufzuzeigen, wiederholen dann

jedoch zum Teil wörtlich Ansichten und Argumentationen, welche sie in derselben

Form bereits bei der Vorinstanz vorgebracht haben. Dabei setzten sie sich nicht

mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinander und bringen auch keine neuen

Aspekte vor. Im Wesentlichen stellen sie der Sicht des Regierungsrats ihre

eigene gegenüber, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt hätte.

Somit ist nicht dargelegt, was gerügt wird, weshalb fraglich ist, ob insoweit

auf ihre Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann. Das kann jedoch, mit

Blick auf die nachfolgenden Erwägungen, offen bleiben.

2.1

Abzuweisen ist der Beweisantrag auf

Durchführung eines Augenscheins mit Parteibefragung. Die Beschwerdeführer

konnten sich im Verlauf des bisherigen Verfahrens ausführlich schriftlich

äussern. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage (Pläne,

Fotos etc.) und digitaler Hilfsmittel (Kartendienste online) ausführlich und

hinreichend dokumentiert. Die bestehende landschaftliche Situation um den

Königshof ist den Mitgliedern des Gerichts zudem bestens bekannt, und die

geplanten Veränderungen können nicht in Augenschein genommen werden, da sie

eben erst geplant sind (vgl. § 52 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes,

VRG, BGS 124.11).

2.2

Zur Beurteilung des Falles ist weiter

weder das Einholen eines Gutachtens bezüglich der Frage, ob der Waldboden

konserviert werden kann und dabei seine Qualität nicht einbüsst, noch eine

Kostenschätzung bezüglich Sanierung Königshofweg und Bergstrasse notwendig. Es

liegt ein Bodenschutzkonzept vor, das auch den Waldboden umfasst, und

allfällige Sanierungskosten an einer Zufahrtsstrasse zur Baustelle sind im

Kostenvoranschlag enthalten (Bericht Emch+Berger vom 8. April 2014 zum

Bauprojekt Reservoir Königshof mit Kostenvoranschlag, dort BKP 473 auf S. A-2).

Ebenso verhält es sich bezüglich des verlangten Gutachtens, ob bei der Rodung

im beantragten Sinn die hohen, die Waldsilhouette bestimmenden Bäume stehen

bleiben können. Das wird vom zuständigen Revierförster bei der

Schlagbewilligung zu entscheiden sein und bedarf keines Gutachtens. Die

diesbezüglichen Beweisanträge sind somit ebenfalls abzuweisen.

3.

Die Beschwerdeführer wehren sich

gegen die Genehmigung der Teilrevision der Generellen Wasserversorgungsplanung

Solothurn, insbesondere gegen das neue Reservoir Königshof bzw. dessen

Standort. Unbestritten ist, dass das Reservoir auf Grund der technischen bzw.

betrieblichen Voraussetzungen (Höhenlage des maximalen Wasserspiegels, Nähe zu

den Hauptversorgungsleitungen, etc., vgl. Bericht Emch+Berger AG vom 8. April

2014, Ziff. 4 Reservoirstandort, in den Auflageakten) auf einen Standort im

Gebiet Königshof/Steingruben ausserhalb der Bauzone angewiesen ist.

3.1

Mit der Beschwerde wird vorgebracht,

dass der Entscheid des Regierungsrates betreffend Unterschutzstellung des

Königshofes (RRB 2013/852 vom 21. Mai 2013) handstreichartig erfolgt und die

damalige Entlassung des hier massgebenden Waldareals aus dem Schutzperimeter

nur zur Ermöglichung des Wasserreservoirs und ohne angezeigte objektive

Interessenabwägung erfolgt sei.

3.2

Die Kritik ist vorab appellatorischer

Natur. Tatsache ist jedoch, dass der damalige Regierungsratsbeschluss auch den

heutigen Beschwerdeführern ordnungsgemäss eröffnet worden ist und sie auf

Rechtsmittel verzichtet haben. Unbestritten ist, dass dieser Entscheid in

Rechtskraft erwachsen ist und das Waldareal GB Rüttenen Nr. 790 (bzw. der

Standort 2b) vom Schutzperimeter des geschützten Königshofes nicht erfasst

wird. Damit steht fest, dass das Waldareal zwar als Waldareal geschützt ist,

aber von keiner weiteren Schutzzone überlagert wird.

Es trifft zu, dass das Ensemble des

Königshofs sowie dessen Umgebung mit RRB 2013/852 vom 21. Mai 2013 unter Schutz

gestellt worden sind. Falsch ist jedoch die Behauptung der Beschwerdeführer,

der Wald hinter dem Königshof sei damals aus dem Schutz entlassen worden;

woraus die Beschwerdeführer dies schliessen, ist unerfindlich. Gegenteils

wurden 2013 zusätzlich zum bereits seit 1941 unter Schutz stehenden Königshof

und dem seit 1993 geschützten Garten/Park zusätzlich das bis dahin als

schützenswert klassierte ehemalige Pächterhaus, die Scheune und die ehemalige

Gipsmühle (vgl. Zonenplan Rüttenen, abrufbar unter https://geoweb.so.ch/ zonenplaene/Zonenplaene_pdf/16-Ruettenen/Plaene/16-44-P.pdf)

sowie das Umland neu unter Schutz gestellt. Geschützt ist seither die Umgebung

des Ensembles gemäss Situationsplan vom 26. April 2013, aber nicht «die

Umgebung» der Umgebung bzw. nicht die (un-)mittelbare Nachbarschaft des

Schutzobjekts. Es geht auch nicht an, einen zusätzlichen Schutzgürtel um den

Schutzperimeter herum kreieren zu wollen. Mit dem Situationsplan ist klar

umschrieben, was vom Schutzbereich umfasst wird. Das Waldareal, welches für die

Erstellung des Wasserreservoirs genutzt werden soll, liegt unbestrittenermassen

ausserhalb dieser Schutzzone, weshalb die Beschwerdeführer aus der

Unterschutzstellung des Königshofes und seiner Umgebung nichts ableiten können,

was gegen die Erstellung des Wasserreservoirs am vorgesehenen Standort spricht.

4.1

Die Beschwerdeführer wehren sich gegen

die Wahl des Standortes 2b für das Wasserreservoir. Sie legen dar, dass der

Standort 1a unter Einbezug der Aspekte des Landschafts- und Umgebungsschutzes

(im Sinne von RRB 2013/852 vom 21. Mai 2013) zu bevorzugen sei, da er im

Gegensatz zum Standort 2b keine negativen Auswirkungen auf den Kern der

Schutzzone hätte.

4.2

Das Gegenteil ist der Fall. Gemäss

Ziffer 2.2 des Beschlusses in RRB 2013/852 vom 21. Mai 2013 bezweckt der

Umgebungsschutz die Freihaltung der Umgebung der geschützten Kulturobjekte von

Bauten und Anlagen. Innerhalb des Perimeters «geschützte Umgebung Ensemble

Königshof» sind Bauten und Anlagen nur zugelassen, soweit sie durch ihre

Anordnung und Gestaltung das Ensemble Königshof nicht beeinträchtigen.

Der Standort 1a liegt innerhalb

der Schutzzone und tangiert die Umgebung zwangsläufig, auch wenn das Reservoir

grösstenteils unterirdisch erbaut würde; das Technikgebäude und die Zufahrt

dazu wären zwingend oberirdisch auszuführen. Demgegenüber liegt der Standort

2b ausserhalb der Schutzzone, weshalb diese bereits per definitionem keine

Wirkung auf nicht betroffene Gebiete haben kann. Bauten ausserhalb einer

Schutzzone mit Argumenten dieser Schutzzone verhindern zu wollen und als

Ausgleich gleichzeitig die Schutzzone selbst mit eben diesen Bauten verletzen

zu wollen, ist widersprüchlich. So oder so sind weder der Schutz gemäss RRB

2013/852 vom 21. Mai 2013 noch dessen Inhalt oder Perimeter Gegenstand der

vorliegenden Beschwerde, sodass auf diese nicht weiter eingegangen werden muss.

4.3

Die Beschwerdeführer monieren, in

Bezug auf die Standortwahl (1a oder 2b) sei eine nicht bundesrechtskonforme

Interessenabwägung vorgenommen worden. Inhaltlich wünschen sie einfach eine

andere Gewichtung und die Schlussfolgerung, dass die Wasserreservoirbaute eben

doch im Gebiet 1a – und damit innerhalb und unter Verletzung der eigenen

Schutzzone, aber weiter weg vom eigenen Grundstück – erstellt werden soll. Das

einzige Argument, das die Beschwerdeführer gegen die vom Regierungsrat

vorgenommene Interessenabwägung vorbringen, ist, dass mit der Wahl des

Standorts 2b schon feststehe, dass der Waldsaum zwischen der Schutzzone und dem

Reservoir nicht bestehen bleiben könne. Damit setzen sie sich offensichtlich in

Widerspruch zu den Fakten. Auch wenn möglicherweise einzelne Bäume am Waldrand

während des Baus des Reservoirs aus Sicherheitsgründen – insbesondere zur

Sicherung des so nahe wie möglich am Wald gebauten Hauses der Beschwerdeführer

- gefällt werden müssen, wird damit der Waldsaum nicht dauerhaft aufgehoben.

Gegenteils wurde bei der Standortwahl darauf geachtet, dass der Waldsaum so

breit wie möglich bleibt und das Bauwerk, soweit es nicht unterirdisch gebaut

wird, aus der Schutzone oder von weiter weg her praktisch nicht sichtbar sein

wird. Wenn die für die Wasserversorgung zuständigen Behörden gestützt auf die

technischen Abklärungen und Berichte davon ausgehen, dass ein nicht möglicher Kapazitätsausbau

an diesem Standort nicht zwingend gegen den Standort spricht, ist nicht zu

beanstanden, dass dieses Argument in der Interessenabwägung nicht als

entscheidend berücksichtigt wurde; auf 100 Jahre hinaus können sowieso nicht

alle Eventualitäten eingeplant werden. Da nicht weiter dargelegt wird,

inwiefern die vom Regierungsrat in Koordination aller massgebenden

Gesichtspunkte gestützt auf die entsprechenden Fachberichte vorgenommene

Interessenabwägung nicht bundesrechtskonform ausgefallen sein soll, erweist sich

die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.

5.

Gegen die Ausnahmebewilligung für die

Rodung von Waldareal machen die Beschwerdeführer geltend, diese widerspreche

dem Bundesgesetz über den Wald.

5.1

Das eidgenössische Waldgesetz (WaG,

SR 921.0) bezweckt die Erhaltung und den Schutz des Waldes, soll dafür sorgen,

dass der Wald seine Funktionen erfüllen kann, und die Waldwirtschaft fördern

und erhalten (Art. 1 Abs. 1 WaG). Bauvorhaben, die den Waldboden dauernd oder

vorübergehend zweckentfremden, bedürfen einer Rodungsbewilligung (Art. 4 WaG).

Rodungen sind grundsätzlich verboten (vgl. Art. 5 Abs. 1 WaG). Eine Ausnahmebewilligung darf gemäss Art. 5 Abs. 2 WaG erteilt

werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe

bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen und zudem die

folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: das Werk, für das gerodet werden soll,

muss auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein (lit. a); das Werk muss die

Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen (lit. b) und die Rodung darf

zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (lit. c). Nicht als wichtige

Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung

des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke

(Art. 5 Abs. 3 WaG).

5.2

Gemäss Plan sollen 310 m2

definitiv und 3'130 m2 temporär gerodet werden. Die Beschwerdeführer

machen geltend, die effektiv zu rodende Fläche sei höher, weil zusätzlich auch

Bäume am Waldrand gerodet werden müssten. Die noch bei der Vorinstanz

vorgebrachte Behauptung, die Rodungsfläche betrage mehr als 5'000 m2,

weshalb auch das Bundesamt für Umwelt (BAFU) anzuhören sei (Art. 6 Abs. 2 lit.

a WaG), wird zu Recht nicht mehr geltend gemacht. Ins Feld geführt wird nun der

Umstand, dass der Abstand zwischen dem Wald und der Wohnliegenschaft der

Beschwerdeführer lediglich 17 m betrage und einige Bäume am Waldrand eine Höhe

von 30 m aufwiesen.

5.3

Rodung ist, wie gesehen, die

dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung des Waldbodens (Art. 4 WaG).

Begrifflich setzt sie daher eine Änderung der bisherigen Nutzung der gerodeten

Fläche voraus. Soweit Bäume aus irgendwelchen Gründen – insbesondere aufgrund

der Windwurfgefahr – gefällt werden müssen, ohne dass damit der

Waldboden umgenutzt wird, handelt es sich mangels zweckwidriger Beanspruchung

des Waldbodens nicht um eine Rodung, sondern um eine blosse

Bewirtschaftungsmassnahme. Der Einwand, es werde eine grössere Fläche gerodet

als ausgewiesen, ist daher unzutreffend. Die Beschwerdeführer rügen diese

Rechtsauffassung zwar als eigenartig, bleiben jedoch jegliche Erklärung oder Begründung

schuldig, weshalb auf den Einwand an sich nicht weiter einzutreten ist. Festzuhalten

ist immerhin, dass dem Wald grundsätzlich auch die Funktion des Windschutzes zu

kommt. Gerade am Waldrand stellen sehr hohe Bäume aufgrund möglicher Fall- und

Sturmböen aber auch eine Gefahr für Menschen und Umgebung dar, weshalb der

Pflege und Bewirtschaftung der Waldränder eine besondere Bedeutung zukommt. Die

Beschwerdeführer betonen die Bedeutung des benachbarten Waldes für ihr eigenes Wohnhaus,

welches nur 17 m vom Wald entfernt stehe. Auch das seit 2013 unter Schutz

gestellte ehemalige Pächterhaus steht nur etwas mehr als 20 m vom Waldrand

entfernt. Sofern und soweit Bäume höher sind als deren Abstand von den

Wohnliegenschaften, gefährden diese Bäume also nicht nur deren Bewohner,

sondern teilweise auch das eigentliche und zentrale Schutzobjekt als solches.

Dies bedeutet, dass Bäume, welche aufgrund ihrer Höhe Bewohner von angrenzenden

Liegenschaften oder das Schutzobjekt gefährden können, unabhängig von einer

Rodung und unabhängig von der Haftungsbestimmung nach § 6 Abs. 1 VWW

(Verordnung über Waldfeststellung und Waldabstand, BGS 931.72) als

Bewirtschaftungs- und Sicherungsmassnahme teilweise schon zum Erhalt des

Schutzobjekts gefällt werden müssten.

5.4

Die Beschwerdeführer behaupten, die

Standortgebundenheit für den Standort 2b sei nicht nachgewiesen. Soweit sie

erneut die bessere Eignung des innerhalb des Schutzgebietes Königshofs liegenden

Standorts 1a propagieren, kann vorab auf die Erwägungen oben (E. 4.2 und 4.3)

verwiesen werden. Darüber hinaus wird kein Argument vorgebracht, weshalb sonst

die Standortgebundenheit nicht gegeben sein soll. Mangels Substantiierung und

unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur

Standortgebundenheit ist auf den Einwand nicht näher einzutreten.

Entgegen der Behauptung der

Beschwerdeführer führt die Rodung zu keiner Gefährdung der Umwelt. Selbst wenn

im verbleibenden Waldstreifen nachträglich allenfalls einzelne Bäume zu fällen

wären, stellt dies, wie soeben (5.3) dargelegt, keine Rodung, sondern eine

Bewirtschaftungsmassnahme dar, welche der Sicherheit des Schutzobjekts und der

nahe am Wald wohnenden Bewohner dient. Inwiefern darin eine Umweltgefährdung zu

sehen wäre, ist unerfindlich. Ein allenfalls temporär wegfallender Sichtschutz

auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer ist keine Umweltgefährdung. Zudem

haben es die Beschwerdeführer selber in der Hand, durch entsprechende Pflege

des Waldsaumes auf ihrem an den Wald grenzenden Grundstück, den Sichtschutz

durch Sträucher, Unterholz etc. zu regulieren.

5.5

Die Beschwerdeführer bringen

ausserdem vor, dass der beabsichtigte Standort (der Reservoirbaute) an ein

Wohngebiet grenze und ausserdem in unmittelbarer Nähe zu unter Schutz

gestellten Gebäuden zu stehen komme. Diese Einwände beziehen sich nicht auf das

Rodungsgesuch und haben mit diesem nichts zu tun, weshalb auf diesen

Beschwerdepunkt – in Zusammenhang mit dem Rodungsgesuch – nicht weiter einzugehen

ist. Soweit geltend gemacht wird, der Bau des Reservoirs bringe Lärmimmissionen

mit sich, ist das zutreffend, gilt aber für jedes zu erstellende Bauwerk. Die

Tatsache, dass die Beschwerdeführer neben den Anwohnern des Königshofwegs selber

am nächsten am geplanten Standort des Reservoirs wohnen und der ausgeschiedene

Alternativstandort 200 m weiter weg läge und sie nicht beträfe, vermag aber die

Standortwahl nicht in Frage zu stellen.

5.6

Die Beschwerdeführer bestreiten die

Zustimmung der Grundeigentümer der Ersatzaufforstungsfläche in Subingen. Zwar

fehlte im Zeitpunkt der Einreichung des in den Akten liegenden Gesuchsformular

(aus dem Jahr 2014) und auch noch im Zeitpunkt der Änderung im Juli 2017 tatsächlich

die schriftliche Zustimmung der Grundeigentümerin. Unterdessen hat jedoch die

Bürgergemeinde Subingen in der Sitzung vom 15. November 2017 die

Ersatzaufforstung von 310 m2 auf GB Subingen Nr. 757 der Regio Energie

für das Wasserreservoir Königshof genehmigt (Protokollauszug des Bürgerrates

Subingen vom 16. November 2017 an C.__, Forstkreis Wasseramt/Solothurn, Kopie

vom Verwaltungsgericht eingeholt am 12. April 2019). Die Zustimmung der

Grundeigentümerin auch der Ersatzaufforstungsfläche lag daher im Zeitpunkt des

Entscheides der Vorinstanz vom 27. März 2018 längstens vor. Im Übrigen genügte

nach dem anwendbaren Verfahrensrecht auch, wenn die Zustimmung im Verlauf des

Beweisverfahrens vor Verwaltungsgericht beigebracht worden wäre, sind doch neue

Vorbringen und neue Beweismittel nach § 68 VRG bis zum Schluss des

Beweisverfahrens erlaubt.

5.7

Weiter wollen die

Beschwerdeführer die gemäss Bodenschutzkonzept vorgesehene Rekultivierung und

Aufforstung der temporär zu rodenden Fläche nicht oder nur teilweise als Wiederaufforstung

akzeptieren. Sie beziehen sich dabei insbesondere auf die Bepflanzung der

erdüberdeckten Wasserkammern. Es ist zwar zutreffend, dass die erdüberdeckten

Wasserkammern gemäss Ziffer 7.7 des Bodenschutzkonzeptes mit niedrigen Büschen

bepflanzt werden sollen. Richtig ist auch, dass die Bepflanzung bzw. deren

Wurzelwerk keine Schäden an der Reservoiranlage verursachen soll. Die konkrete

Bepflanzung soll jedoch unter diesem Kriterium sowie unter dem Kriterium

«standortgerecht» erst im Rahmen der Detailprojektierung bestimmt werden. Die

Beschwerdeführer scheinen zu verkennen, dass «Wald» keine schematische und

gleichgeartete Einheit darstellt. Unterschiedliche Wälder beinhalten

unterschiedliche Pflanzen und Strukturen; dazu gehören unterschiedliche Baumarten

und insbesondere auch Sträucher und Büsche. So besteht beispielsweise ein

Nichtwirtschaftswald aus Bäumen und Sträuchern, die eine Wuchshöhe über

4.

m und einen Stammdurchmesser < 16 cm haben (Krüsi B.O., Arquint D., Babbi

M., Widmer S. & Wildhaber T. (2017): Praxishilfe für die Aufwertung von

Waldrändern in der Schweiz – Von der Priorisierung bis zur Wirkungskontrolle,

2.

Auflage, Zürcher Hochschule für angewandte Wissenschaften ZHAW, Institut für

Umwelt und Natürliche Ressourcen IUNR, S. 14). Dass die Aufforstung auf der

beschränkten Fläche der erdüberdeckten Wasserkammern mit standortgerechten

Bepflanzungen erfolgen soll, welche die Reservoiranlage nicht durch ihr

Wurzelwerk schädigen, ist nicht zu beanstanden. Abwechslungsreiche Wälder und

Waldbepflanzungen bzw. ein ungleichaltriger und stufiger Aufbau von Baum- und

Strauchschichten sowie standortgerechte und artenreiche Vegetation sind

ökologisch sogar sinnvoll und wertvoll (Praxishilfe für die Aufwertung von

Waldrändern in der Schweiz, a.a.O., S. 14). Es ist nicht ersichtlich und nicht

begründet, weshalb es sich hier entgegen der Auffassung der Fachbehörden um

keine Ersatzaufforstung im Rechtssinne handeln soll. So oder so steht jedoch

nicht das Bodenschutzkonzept zur Diskussion, sondern die angefochtene Verfügung

der Vorinstanz. Diese hält denn auch unmissverständlich fest, dass die

Ersatzaufforstung mit standortgerechten Baum- und Straucharten auszuführen ist

und die Kreisförsterin über allenfalls zusätzliche notwendige Massnahmen zur

Sicherstellung der Ersatzaufforstungen (Pflanzungen, Schutzmassnahmen,

etc.) entscheidet (Ziffer 5.5.8). Die Beschwerde erweist sich demnach auch in

diesem Punkt als unbegründet.

6.1

Es trifft zu, dass Art. 7 WaG für

eine Rodung grundsätzlich einen Realersatz in derselben Gegend verlangt. Die Beschwerdeführer

verkennen, dass Subingen und Rüttenen noch in derselben Gegend im Sinne des

Waldgesetzes liegen.

6.2

Zutreffend ist weiter, dass nach

Art. 25 WaG die Veräusserung von Wald im Eigentum von Gemeinden und Korporationen

und die Teilung von Wald einer kantonalen Bewilligung bedürfen.

Von der Frage, ob die Regio Energie

Solothurn eine gesamte Waldparzelle oder nur den von ihr benötigten Teil von

der Bürgergemeinde Solothurn kaufen dürfe und ob letzteren falls gleichzeitig

mit der Veräusserung auch die Teilung vorzunehmen wäre, sind die

Beschwerdeführer nicht mehr als jeder andere berührt. Mangels Legitimation ist

hier auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Dennoch sei darauf hingewiesen, dass die

Vorinstanz in ihren Erwägungen (Ziff. 4.2.3.2) zutreffend festgehalten hat,

dass sowohl für eine Veräusserung als auch für eine Teilung keine

Hinderungsgründe ersichtlich sind.

7.

Schliesslich wird gerügt, die Frist

bis spätestens 31. März 2025 für die Ausführung der Ersatzaufforstungen sei

viel zu lang. Eine inhaltliche Begründung wird nicht geliefert, und es ist

ausserdem auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführer von dieser

Maximalfrist mehr als jeder andere betroffen sein sollten. Auf die Beschwerde

ist in diesem Punkt daher nicht einzutreten.

8.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei

diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich

der Entscheidgebühr auf CHF 2’000.00 festzusetzen sind und mit dem

geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. Ausgangsgemäss

ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde von A.___ und B.___ wird abgewiesen,

soweit darauf eingetreten werden kann.

2. A.___ und B.___ haben für das Verfahren

vor Verwaltungsgericht zusammen die Kosten von CHF 2‘000.00 zu bezahlen, unter

solidarischer Haftbarkeit.

3. Parteientschädigung wird keine zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser