Lexipedia

Entscheid

VWBES.2018.151

Sozialhilfe

4. Juni 2018Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ stellte am 8. November 2017 bei

den Sozialen Diensten [...] (nachfolgend Soziale Dienste) ein Gesuch um

sozialhilferechtliche Unterstützung. Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 lehnten

die Sozialen Dienste das Gesuch per 31. Dezember 2017 ab. Begründet wurde dies

im Wesentlichen damit, dass der Gesuchsteller gemäss Abklärungen ein

monatliches Einkommen von CHF 2'688.85 generiere und sich seine Ausgaben

auf monatlich CHF 2'294.55 beliefen, was einen Überschuss von CHF 394.30

ergebe. Entsprechend verneinten die Sozialen Dienste einen Anspruch auf

Sozialhilfe.

2. Dagegen wandte sich A.___ am 19.

Januar 2018 ans Departement des Innern (DdI), weil er mit den angerechneten

Eigenleistungen nicht einverstanden war. U.a. machte er geltend, seine Kinder

seien im Budget nicht berücksichtigt, obwohl er und seine Noch-Ehefrau sich auf

eine alternierende Obhut geeinigt hätten. Weiter bemängelte er die Anrechnung

diverser Überträge von Firmenkonten auf sein Privatkonto und führte private wie

berufliche Schulden ins Feld. Im Dezember 2017 sei er noch sozialhilferechtlich

unterstützt worden. Seither habe sich die Situation nur noch verschlechtert.

Nach der Vernehmlassung der Sozialen

Dienste ans DdI machte A.___ verschiedene weitere Eingaben und reichte

zusätzliche Unterlagen ein.

3. Am 27. Februar 2018 stellte A.___ ein

weiteres Gesuch um sozialhilferechtliche Unterstützung, welches am 12. März

2018 per 31. Januar 2018 abgewiesen wurde. Wiederum hatten die Sozialen Dienste

Einnahmen und Ausgaben einander gegenübergestellt und einen Überschuss von CHF

2'599.70 errechnet.

4. Auch gegen diese Verfügung erhob A.___

am 15. März 2018 beim DdI Beschwerde. Dieses vereinigte in seiner Verfügung vom

4. April 2018 beide Verfahren, wies die erste Beschwerde ab und hiess die

zweite im Sinne der Erwägungen gut. Letztere wies es zur Sachverhaltsabklärung

und anschliessender Neubeurteilung an die Sozialen Dienste zurück.

5. A.___ gelangte mit Schreiben vom 6.

April 2018 wiederum ans DdI und legte nochmals seine Sicht der Dinge dar. Dazu

reichte er weitere Belege ein und machte u.a. geltend, er sei ausgesteuert und neu

auch zu 70% arbeitsunfähig.

Das DdI überwies die Eingabe mit

Schreiben vom 10. April 2018 ans Verwaltungsgericht, dies zur Prüfung, ob es

sich um eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. April 2018 handle. Das

Verwaltungsgericht forderte A.___ am 11. April 2018 unter Hinweis auf die

Antrags- und Begründungspflicht auf, die Beschwerde innert Frist zu verbessern.

6. Mit Schreiben vom 24. April 2018

stellte A.___ nun diverse Anträge:

1. Aussagen wie: "fährt einen BMW"

und/oder "lebt in einer luxuriösen Wohnung" sind gänzlich zu

streichen, da diese relativ und wertend sind (Vernehmlassung 7.2.18).

2. Der Besuchsplan war vorliegend und ich

habe immer alle Unterlagen geliefert, deshalb ist eine konkrete Berechnung der

effektiven Besuchstage erforderlich.

3. Die Verfügung vom 12. März 2018 der Sozialen

Dienste ist falsch. Es werden falsche Tatsachen vorausgeschickt – dies ist zu

überprüfen. Unterlagen liegen vor.

4. Somit ist Frau [...] Zustimmung der

nicht vorhandenen Bedürftigkeit im Januar zu prüfen, da mit den aktuellen

Unterlagen sehr wohl alles nachvollzogen werden kann. Letztlich handelt es sich

bei den Firmen um juristische Personen, welche ich trotzdem sauber und

detailliert dargestellt habe. Es kann nicht von einem Überschuss gesprochen

werden, wenn alle Konten stark im Minus sind und die Ausgaben bei allen Konten

ebenfalls mehr Auslagen als Einnahmen aufzeigen. Auch geben die Kontoauszüge

verlässlich Auskunft über Verwendung der Gelder.

5. Es ist zu prüfen, ob Darlehen, welche

ausschliesslich wegen der fehlenden Unterstützung der [...] aufgenommen werden

müssen, tatsächlich als Einnahmen berechnet werden. So gesehen werde ich

doppelt abgestraft. 1. Ich muss Schulden machen, weil nicht geholfen wird. 2.

Diese Schulden werden als Einnahmen verrechnet, was zu einer fehlenden

Bedürftigkeit führt, und somit weiter Schulden gemacht werden müssen. Die [...]

sollte nicht als schuldengenerierende Stelle aktiv sein.

6. Die Bemerkungen in der Verfügung, dass

entgegen meiner Aussagen die Vermögensverhältnisse unklar seien, ist zu

streichen. Es wurden immer alle verlangten Unterlagen eingereicht. Es kann

nicht sein, dass eine scheinbare Intransparenz bei den Behörden bei der

Sichtung dieser Unterlagen mir quasi als Vergehen angekreidet wird.

7. Der Status ist anzupassen: ausgesteuert,

nicht selbständig erwerbend (AKSO Schreiben liegt bei).

Er begründete diese Begehren sinngemäss

im Wesentlichen damit, dass er mit diversen wertenden Aussagen und gewissen

Angaben in der angefochtenen Verfügung nicht einverstanden sei. Auch

Berechnungen seien nicht korrekt und nicht zu Ende gedacht.

7. Das DdI schloss am 27. April 2018 auf

Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3

Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid –

jedenfalls soweit ihm darin die sozialhilferechtliche Unterstützung für den

Januar 2018 versagt wurde (Ziff. 5.1 der Verfügung vom 4. April 2018) – in

schützenswerten Interessen berührt und damit

zur Beschwerde legitimiert. Sodann sind an eine Laienbeschwerde, wie sie

hier vorliegt, keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Die Eingabe des

Beschwerdeführers ist nach Treu und Glauben als Antrag auf Aufhebung des

vorinstanzlichen Entscheids und Gewährung von Sozialhilfe aufzufassen. Auf die

Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten, allerdings unter Vorbehalt der

nachfolgenden Erwägung.

1.2

Soweit das DdI die Verfügung der

Sozialen Dienste vom 15. März 2018 aufgehoben und die Angelegenheit zur

Neubeurteilung zurückgewiesen hat, ist fraglich, inwiefern der Beschwerdeführer

tatsächlich beschwert ist. Bei Ziff. 5.2 der angefochtenen Verfügung handelt es

sich um einen Zwischenentscheid, der nur vor Verwaltungsgericht angefochten

werden kann, wenn er präjudizierenden Charakter hat oder für den

Beschwerdeführer mit einem erheblichen, also einem nicht wiedergutzumachenden,

Nachteil verbunden ist (vgl. § 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG,

124.

). Die Rückweisung der Sache an die Sozialen Dienste führt dazu, dass die

Bedürftigkeit des Beschwerdeführers betreffend Februar 2018 erneut evaluiert

wird. Die Vorinstanz hat sich sodann nicht abschliessend zum betreffenden Sozialhilfe-Budget

geäussert. Es besteht keinerlei präjudizierende Wirkung für diesen Entscheid.

Bezüglich Ziff. 5.2 der angefochtenen Verfügung, den Sozialhilfeanspruch für

Februar 2018 betreffend, ist der Beschwerdeführer nicht beschwerdelegitimiert,

weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist.

2.1

Auf Sozialhilfeleistungen haben

Menschen in sozialen Notlagen laut § 10 Abs. 2 SG einen Rechtsanspruch, wenn

die zumutbaren Eigenleistungen nicht ausreichen (lit. a); unterhalts- und

unterstützungspflichtige Familienangehörige nicht rechtzeitig Unterstützung

leisten (lit. b); kein Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen oder andere

Bedarfsleistungen besteht oder deren Leistungen den Lebensbedarf nicht

ausreichend oder nicht rechtzeitig decken (lit. c). Nach § 147 Abs. 1 SG

richten die Einwohnergemeinden die Sozialhilfe an Personen aus, die sich in

einer sozialen Notlage befinden; sie sind zur wirksamen Hilfeleistung

verpflichtet.

2.2

Sozialhilfe wird laut § 148 SG auf

der Basis einer individuellen Zielvereinbarung (Hilfeplan) gewährt und

berücksichtigt angemessen die persönlichen Verhältnisse (Abs. 1). Sozialhilfe

setzt aktive Mitwirkung der hilfesuchenden Person voraus und beruht auf dem

Prinzip der Gegenleistung (Abs. 2). Eigen- und Gegenleistungen sind bei der

Bemessung der Geldleistungen angemessen zu berücksichtigen (Abs. 3). Nach

§ 17 SG sind gesuchstellende und leistungsbeziehende Personen sowie deren

gesetzliche oder bevollmächtigte Vertretung verpflichtet, aktiv am Verfahren

mitzuwirken, insbesondere über die massgebenden Verhältnisse alle erforderlichen

Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen und soweit möglich zu

belegen (lit. a), Einsicht in schriftliche Unterlagen zu gewähren (lit. b),

Behörden und Institutionen zu ermächtigen, soweit erforderlich Auskunft zu

erteilen (lit. c), Auflagen und Weisungen zu befolgen (lit. d), Eigenleistungen

entsprechend ihrer zumutbaren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erbringen

(lit. dbis), zweckgebundene Leistungen zweckmässig zu verwenden

(lit. e) und eingetretene Änderungen umgehend mitzuteilen (lit. f). Eine

Dienstleistung oder Sozialleistung kann befristet verweigert, gekürzt oder in

schweren Fällen eingestellt werden, wenn die Verpflichtungen nach § 17 in

unentschuldbarer Weise missachtet werden. Die betroffene Person muss vorher

schriftlich auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden (§ 165 SG).

Personen, die Geldleistungen der

Sozialhilfe erhalten haben, sind zur Rückerstattung verpflichtet, wenn sie in

finanziell günstige Verhältnisse gelangen (§ 14 Abs. 1 SG). Gemäss § 153 Abs. 1

SG sind Geldleistungen davon abhängig zu machen, dass die hilfesuchende Person

vermögensrechtliche Ansprüche abtritt, soweit sie nicht von Gesetzes wegen

übergehen, oder soweit realisierbare Vermögenswerte sich nicht grundpfandlich

oder anders sicherstellen lassen.

3.

Vorliegend ist streitig, welche

Einnahmen für die Klärung des Anspruchs auf Sozialhilfe dem Beschwerdeführer

anzurechnen sind. Zu überprüfen ist demnach die von den Sozialen Diensten

getroffene Budgetberechnung für den Monat Januar 2018.

3.1

Grundsätzlich ist es im

Verwaltungsverfahren Sache der Behörde, den entscheidwesentlichen Sachverhalt

abzuklären (vgl. § 14 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Die

Behörde hat somit die für das Verfahren notwendigen Beweise von Amtes wegen zu beschaffen

und die rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie darüber in dem Ausmass

ordnungsgemäss Beweis zu führen, wie es vernünftigerweise von ihr erwartet

werden kann. Die Verwaltungsbehörden sind berechtigt, zur Feststellung des

Sachverhaltes Beteiligte und Auskunftspersonen zu befragen, Urkunden

beizuziehen, Augenscheine vorzunehmen, Gutachten und schriftliche Auskünfte

einzuholen (§ 15 VRG). Die Tragweite der Untersuchungsmaxime wird jedoch stark

durch die Pflicht der Parteien relativiert, an der Feststellung des

Sachverhaltes mitzuwirken, soweit dies nötig und zumutbar ist (vgl. § 26 VRG

sowie speziell § 17 SG). Kann von den Privaten nach den Umständen eine Handlung

oder eine Äusserung erwartet werden und bleibt eine solche aus, so haben die

Behörden nicht nach Tatsachen zu forschen, die nicht aktenkundig sind. Eine

Mitwirkungspflicht besteht insbesondere für die Beschaffung von Unterlagen,

welche nur die Parteien liefern können, und für die Abklärung von Tatsachen,

welche eine Partei besser kennt als die Behörde (Häfelin/Müller/Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 994 mit Hinweis auf

BGE 130 II 499, 464 und 128 II 139, 142 f.).

3.2

Laut § 152 Abs. 1 SG richtet sich

die Bemessung der Sozialhilfeleistungen grundsätzlich nach den Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Auch

nach den SKOS-Richtlinien ist, wer Sozialhilfe beantragt, verpflichtet, bei der

Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Die hilfesuchende Person hat

wahrheitsgetreu über ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse

Auskunft zu geben. Insbesondere muss Einblick in Unterlagen gewährt werden,

welche für die Feststellung der Unterstützungsbedürftigkeit und für die

Budgetberechnung relevant sind (Mietverträge, Lohnabrechnungen, Bankbelege,

Gerichtsentscheide usw.). Sie muss ihre Angaben schriftlich bestätigen und wird

auf die Folgen falscher Auskunft hingewiesen. Veränderungen in den finanziellen

und persönlichen Verhältnissen sind unverzüglich und unaufgefordert zu melden

(SKOS-Richtlinien A.5-3). Wenn eine gesuchstellende Person sich weigert, die

zur Bedarfsbemessung nötigen Angaben und Unterlagen vorzulegen, obwohl sie dazu

ermahnt und über die Konsequenzen schriftlich informiert wurde, kann ein allfälliger

Anspruch auf Sozialhilfeleistungen durch das Sozialhilfeorgan nicht geprüft

werden. In diesem Falle ist ein Nichteintretensentscheid zu fällen

(SKOS-Richtlinien A.8-5).

3.3

Der Beschwerdeführer ersuchte am

8.

November 2017 um Ausrichtung von Sozialhilfe und reichte verschiedene

Unterlagen ein. Für den Monat Januar 2018 erstellten die Sozialen Dienste

folgende Budgetberechnung:

SKOS-Budget für den Beschwerdeführer:

Grundbedarf für eine Person im

Zweipersonenhaushalt: CHF 1'099.55

Wohnungskosten mit Nebenkosten: CHF 1'195.00

Total Ausgaben: CHF 2'294.55

Erwerbseinkommen Dez. 2017 (Nettoerlös D.___

): CHF 139.85

Entschädigung für Haushaltführung

(Maximalbetrag): CHF 950.00

Weitere Einnahmen (gem. Kontoauszügen

vom 1.-29.12.17) CHF 1'599.00

Total Einnahmen/Anrechenbares Einkommen: CHF 2'688.85

Überschuss: CHF 394.30

Bemerkung: Für die Dauer des

Scheidungsverfahrens sind die Kinder an ca. 12.5 Tagen mtl. beim Vater

(Besuchsrecht). Während 12.5 Tagen gilt der WSH-Ansatz von 3P im 4P-HH (CHF 1'582.50);

an 17.5 Tagen gilt der Ansatz von 1P im 2P-HH. (CHF 754.50)

(CHF 754.50 : 30 Tg x 17.5 Tg = CHF 440.15 /CHF 1'582.50 : 30Tg

x 12.5 Tg = CHF 659.40 / total GB CHF 1'099.55)

3.4

Die aus den Auszügen der Privatkonti

des Beschwerdeführers ersichtlichen Gutschriften sind für die Budgetberechnung

der Sozialhilfe als Einnahmen zu berücksichtigen, da dieser nicht im Ansatz zu

belegen vermag, dass er diese Gelder nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts

verwendet hat. Die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Rechtsmittelverfahren sodann

ins Recht gelegten Auflistungen der B.___ GmbH, der C.___ GmbH und des D.___ enthalten

nicht näher umschriebene Ausgaben- und Einnahmepositionen, die nicht weiter

überprüfbar und damit kaum aussagekräftig sind. Weder Bilanzen noch

Erfolgsrechnungen sind aktenkundig. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu

beanstanden, wenn die Sozialen Dienste auch die Zahlungseingänge auf seinen

Privatkonti, welche von den Unternehmen des Beschwerdeführers stammen, uneingeschränkt

als Einkommen angerechnet haben.

3.5

Der Beschwerdeführer kritisiert, ihm

gewährte Darlehen würden zu Unrecht als Einnahmen angerechnet. Für die

Budgetberechnung Januar 2018 wurde der Betrag von CHF 300.00 von der B.___

GmbH als Darlehen angerechnet. Zunächst sei bemerkt, dass die Verträge des

Beschwerdeführers mit der B.___ GmbH und der C.___ GmbH wohl unzulässig sind,

da der Vertragsschluss durch den Beschwerdeführer als Gesellschafter mit sich

selbst als Vertragspartner erfolgt ist. Abgesehen davon ist eine

Berücksichtigung von Darlehen im Sozialhilfe-Budget nicht von vornherein

unzulässig. Es ist aufgrund fehlender belegter, anderslautender Behauptung

seitens des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass dieser den Betrag zur

Bestreitung seines Lebensunterhalts verwendet hat, weshalb er zu Recht in das

Budget aufgenommen wurde.

3.6

Ob im Januar 2018 zusätzliche

weitere Einnahmen hätten berücksichtigt werden müssen, wie die Vorinstanz

ausführt, kann offen bleiben, da so oder so ein Überschuss vorliegt. Das DdI hat

den Anspruch auf Sozialhilfe im massgebenden Zeitraum zu Recht verneint. Es

kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen

Entscheids verwiesen werden.

3.7

Abschliessend sei Folgendes

angemerkt: Die Vermischung des Privat- und Geschäftsvermögens des Beschwerdeführers

erschwert eine zuverlässige Beurteilung dessen finanzieller Situation. Es

erschliesst sich aufgrund der Akten nicht, weshalb zwischen den Privat- und

Geschäftskonti fortlaufend Zahlungen abgewickelt werden. Dem Beschwerdeführer

ist es im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht im Übrigen zumutbar, eine klare

Buchhaltung inkl. Belege für seine Unternehmen einzureichen. Andernfalls kann der

Bedarf des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden, weshalb es am Nachweis der

Bedürftigkeit mangelt (vgl. BGE 138 I 331, E. 7.3).

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Praxisgemäss

wird in sozialhilferechtlichen Verfahren auf die Erhebung von Kosten

verzichtet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6. 6004 Luzern). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman

Sozialhilfe | Lexipedia