VWBES.2018.151
Sozialhilfe
4. Juni 2018Deutsch12 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 4. Juni 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern
2. Soziale
Dienste [...],
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ stellte am 8. November 2017 bei
den Sozialen Diensten [...] (nachfolgend Soziale Dienste) ein Gesuch um
sozialhilferechtliche Unterstützung. Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 lehnten
die Sozialen Dienste das Gesuch per 31. Dezember 2017 ab. Begründet wurde dies
im Wesentlichen damit, dass der Gesuchsteller gemäss Abklärungen ein
monatliches Einkommen von CHF 2'688.85 generiere und sich seine Ausgaben
auf monatlich CHF 2'294.55 beliefen, was einen Überschuss von CHF 394.30
ergebe. Entsprechend verneinten die Sozialen Dienste einen Anspruch auf
Sozialhilfe.
2. Dagegen wandte sich A.___ am 19.
Januar 2018 ans Departement des Innern (DdI), weil er mit den angerechneten
Eigenleistungen nicht einverstanden war. U.a. machte er geltend, seine Kinder
seien im Budget nicht berücksichtigt, obwohl er und seine Noch-Ehefrau sich auf
eine alternierende Obhut geeinigt hätten. Weiter bemängelte er die Anrechnung
diverser Überträge von Firmenkonten auf sein Privatkonto und führte private wie
berufliche Schulden ins Feld. Im Dezember 2017 sei er noch sozialhilferechtlich
unterstützt worden. Seither habe sich die Situation nur noch verschlechtert.
Nach der Vernehmlassung der Sozialen
Dienste ans DdI machte A.___ verschiedene weitere Eingaben und reichte
zusätzliche Unterlagen ein.
3. Am 27. Februar 2018 stellte A.___ ein
weiteres Gesuch um sozialhilferechtliche Unterstützung, welches am 12. März
2018 per 31. Januar 2018 abgewiesen wurde. Wiederum hatten die Sozialen Dienste
Einnahmen und Ausgaben einander gegenübergestellt und einen Überschuss von CHF
2'599.70 errechnet.
4. Auch gegen diese Verfügung erhob A.___
am 15. März 2018 beim DdI Beschwerde. Dieses vereinigte in seiner Verfügung vom
4. April 2018 beide Verfahren, wies die erste Beschwerde ab und hiess die
zweite im Sinne der Erwägungen gut. Letztere wies es zur Sachverhaltsabklärung
und anschliessender Neubeurteilung an die Sozialen Dienste zurück.
5. A.___ gelangte mit Schreiben vom 6.
April 2018 wiederum ans DdI und legte nochmals seine Sicht der Dinge dar. Dazu
reichte er weitere Belege ein und machte u.a. geltend, er sei ausgesteuert und neu
auch zu 70% arbeitsunfähig.
Das DdI überwies die Eingabe mit
Schreiben vom 10. April 2018 ans Verwaltungsgericht, dies zur Prüfung, ob es
sich um eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. April 2018 handle. Das
Verwaltungsgericht forderte A.___ am 11. April 2018 unter Hinweis auf die
Antrags- und Begründungspflicht auf, die Beschwerde innert Frist zu verbessern.
6. Mit Schreiben vom 24. April 2018
stellte A.___ nun diverse Anträge:
1. Aussagen wie: "fährt einen BMW"
und/oder "lebt in einer luxuriösen Wohnung" sind gänzlich zu
streichen, da diese relativ und wertend sind (Vernehmlassung 7.2.18).
2. Der Besuchsplan war vorliegend und ich
habe immer alle Unterlagen geliefert, deshalb ist eine konkrete Berechnung der
effektiven Besuchstage erforderlich.
3. Die Verfügung vom 12. März 2018 der Sozialen
Dienste ist falsch. Es werden falsche Tatsachen vorausgeschickt – dies ist zu
überprüfen. Unterlagen liegen vor.
4. Somit ist Frau [...] Zustimmung der
nicht vorhandenen Bedürftigkeit im Januar zu prüfen, da mit den aktuellen
Unterlagen sehr wohl alles nachvollzogen werden kann. Letztlich handelt es sich
bei den Firmen um juristische Personen, welche ich trotzdem sauber und
detailliert dargestellt habe. Es kann nicht von einem Überschuss gesprochen
werden, wenn alle Konten stark im Minus sind und die Ausgaben bei allen Konten
ebenfalls mehr Auslagen als Einnahmen aufzeigen. Auch geben die Kontoauszüge
verlässlich Auskunft über Verwendung der Gelder.
5. Es ist zu prüfen, ob Darlehen, welche
ausschliesslich wegen der fehlenden Unterstützung der [...] aufgenommen werden
müssen, tatsächlich als Einnahmen berechnet werden. So gesehen werde ich
doppelt abgestraft. 1. Ich muss Schulden machen, weil nicht geholfen wird. 2.
Diese Schulden werden als Einnahmen verrechnet, was zu einer fehlenden
Bedürftigkeit führt, und somit weiter Schulden gemacht werden müssen. Die [...]
sollte nicht als schuldengenerierende Stelle aktiv sein.
6. Die Bemerkungen in der Verfügung, dass
entgegen meiner Aussagen die Vermögensverhältnisse unklar seien, ist zu
streichen. Es wurden immer alle verlangten Unterlagen eingereicht. Es kann
nicht sein, dass eine scheinbare Intransparenz bei den Behörden bei der
Sichtung dieser Unterlagen mir quasi als Vergehen angekreidet wird.
7. Der Status ist anzupassen: ausgesteuert,
nicht selbständig erwerbend (AKSO Schreiben liegt bei).
Er begründete diese Begehren sinngemäss
im Wesentlichen damit, dass er mit diversen wertenden Aussagen und gewissen
Angaben in der angefochtenen Verfügung nicht einverstanden sei. Auch
Berechnungen seien nicht korrekt und nicht zu Ende gedacht.
7. Das DdI schloss am 27. April 2018 auf
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3
Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid –
jedenfalls soweit ihm darin die sozialhilferechtliche Unterstützung für den
Januar 2018 versagt wurde (Ziff. 5.1 der Verfügung vom 4. April 2018) – in
schützenswerten Interessen berührt und damit
zur Beschwerde legitimiert. Sodann sind an eine Laienbeschwerde, wie sie
hier vorliegt, keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Die Eingabe des
Beschwerdeführers ist nach Treu und Glauben als Antrag auf Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids und Gewährung von Sozialhilfe aufzufassen. Auf die
Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten, allerdings unter Vorbehalt der
nachfolgenden Erwägung.
1.2
Soweit das DdI die Verfügung der
Sozialen Dienste vom 15. März 2018 aufgehoben und die Angelegenheit zur
Neubeurteilung zurückgewiesen hat, ist fraglich, inwiefern der Beschwerdeführer
tatsächlich beschwert ist. Bei Ziff. 5.2 der angefochtenen Verfügung handelt es
sich um einen Zwischenentscheid, der nur vor Verwaltungsgericht angefochten
werden kann, wenn er präjudizierenden Charakter hat oder für den
Beschwerdeführer mit einem erheblichen, also einem nicht wiedergutzumachenden,
Nachteil verbunden ist (vgl. § 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG,
124.
). Die Rückweisung der Sache an die Sozialen Dienste führt dazu, dass die
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers betreffend Februar 2018 erneut evaluiert
wird. Die Vorinstanz hat sich sodann nicht abschliessend zum betreffenden Sozialhilfe-Budget
geäussert. Es besteht keinerlei präjudizierende Wirkung für diesen Entscheid.
Bezüglich Ziff. 5.2 der angefochtenen Verfügung, den Sozialhilfeanspruch für
Februar 2018 betreffend, ist der Beschwerdeführer nicht beschwerdelegitimiert,
weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist.
2.1
Auf Sozialhilfeleistungen haben
Menschen in sozialen Notlagen laut § 10 Abs. 2 SG einen Rechtsanspruch, wenn
die zumutbaren Eigenleistungen nicht ausreichen (lit. a); unterhalts- und
unterstützungspflichtige Familienangehörige nicht rechtzeitig Unterstützung
leisten (lit. b); kein Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen oder andere
Bedarfsleistungen besteht oder deren Leistungen den Lebensbedarf nicht
ausreichend oder nicht rechtzeitig decken (lit. c). Nach § 147 Abs. 1 SG
richten die Einwohnergemeinden die Sozialhilfe an Personen aus, die sich in
einer sozialen Notlage befinden; sie sind zur wirksamen Hilfeleistung
verpflichtet.
2.2
Sozialhilfe wird laut § 148 SG auf
der Basis einer individuellen Zielvereinbarung (Hilfeplan) gewährt und
berücksichtigt angemessen die persönlichen Verhältnisse (Abs. 1). Sozialhilfe
setzt aktive Mitwirkung der hilfesuchenden Person voraus und beruht auf dem
Prinzip der Gegenleistung (Abs. 2). Eigen- und Gegenleistungen sind bei der
Bemessung der Geldleistungen angemessen zu berücksichtigen (Abs. 3). Nach
§ 17 SG sind gesuchstellende und leistungsbeziehende Personen sowie deren
gesetzliche oder bevollmächtigte Vertretung verpflichtet, aktiv am Verfahren
mitzuwirken, insbesondere über die massgebenden Verhältnisse alle erforderlichen
Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen und soweit möglich zu
belegen (lit. a), Einsicht in schriftliche Unterlagen zu gewähren (lit. b),
Behörden und Institutionen zu ermächtigen, soweit erforderlich Auskunft zu
erteilen (lit. c), Auflagen und Weisungen zu befolgen (lit. d), Eigenleistungen
entsprechend ihrer zumutbaren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erbringen
(lit. dbis), zweckgebundene Leistungen zweckmässig zu verwenden
(lit. e) und eingetretene Änderungen umgehend mitzuteilen (lit. f). Eine
Dienstleistung oder Sozialleistung kann befristet verweigert, gekürzt oder in
schweren Fällen eingestellt werden, wenn die Verpflichtungen nach § 17 in
unentschuldbarer Weise missachtet werden. Die betroffene Person muss vorher
schriftlich auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden (§ 165 SG).
Personen, die Geldleistungen der
Sozialhilfe erhalten haben, sind zur Rückerstattung verpflichtet, wenn sie in
finanziell günstige Verhältnisse gelangen (§ 14 Abs. 1 SG). Gemäss § 153 Abs. 1
SG sind Geldleistungen davon abhängig zu machen, dass die hilfesuchende Person
vermögensrechtliche Ansprüche abtritt, soweit sie nicht von Gesetzes wegen
übergehen, oder soweit realisierbare Vermögenswerte sich nicht grundpfandlich
oder anders sicherstellen lassen.
3.
Vorliegend ist streitig, welche
Einnahmen für die Klärung des Anspruchs auf Sozialhilfe dem Beschwerdeführer
anzurechnen sind. Zu überprüfen ist demnach die von den Sozialen Diensten
getroffene Budgetberechnung für den Monat Januar 2018.
3.1
Grundsätzlich ist es im
Verwaltungsverfahren Sache der Behörde, den entscheidwesentlichen Sachverhalt
abzuklären (vgl. § 14 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Die
Behörde hat somit die für das Verfahren notwendigen Beweise von Amtes wegen zu beschaffen
und die rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie darüber in dem Ausmass
ordnungsgemäss Beweis zu führen, wie es vernünftigerweise von ihr erwartet
werden kann. Die Verwaltungsbehörden sind berechtigt, zur Feststellung des
Sachverhaltes Beteiligte und Auskunftspersonen zu befragen, Urkunden
beizuziehen, Augenscheine vorzunehmen, Gutachten und schriftliche Auskünfte
einzuholen (§ 15 VRG). Die Tragweite der Untersuchungsmaxime wird jedoch stark
durch die Pflicht der Parteien relativiert, an der Feststellung des
Sachverhaltes mitzuwirken, soweit dies nötig und zumutbar ist (vgl. § 26 VRG
sowie speziell § 17 SG). Kann von den Privaten nach den Umständen eine Handlung
oder eine Äusserung erwartet werden und bleibt eine solche aus, so haben die
Behörden nicht nach Tatsachen zu forschen, die nicht aktenkundig sind. Eine
Mitwirkungspflicht besteht insbesondere für die Beschaffung von Unterlagen,
welche nur die Parteien liefern können, und für die Abklärung von Tatsachen,
welche eine Partei besser kennt als die Behörde (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 994 mit Hinweis auf
BGE 130 II 499, 464 und 128 II 139, 142 f.).
3.2
Laut § 152 Abs. 1 SG richtet sich
die Bemessung der Sozialhilfeleistungen grundsätzlich nach den Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Auch
nach den SKOS-Richtlinien ist, wer Sozialhilfe beantragt, verpflichtet, bei der
Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Die hilfesuchende Person hat
wahrheitsgetreu über ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse
Auskunft zu geben. Insbesondere muss Einblick in Unterlagen gewährt werden,
welche für die Feststellung der Unterstützungsbedürftigkeit und für die
Budgetberechnung relevant sind (Mietverträge, Lohnabrechnungen, Bankbelege,
Gerichtsentscheide usw.). Sie muss ihre Angaben schriftlich bestätigen und wird
auf die Folgen falscher Auskunft hingewiesen. Veränderungen in den finanziellen
und persönlichen Verhältnissen sind unverzüglich und unaufgefordert zu melden
(SKOS-Richtlinien A.5-3). Wenn eine gesuchstellende Person sich weigert, die
zur Bedarfsbemessung nötigen Angaben und Unterlagen vorzulegen, obwohl sie dazu
ermahnt und über die Konsequenzen schriftlich informiert wurde, kann ein allfälliger
Anspruch auf Sozialhilfeleistungen durch das Sozialhilfeorgan nicht geprüft
werden. In diesem Falle ist ein Nichteintretensentscheid zu fällen
(SKOS-Richtlinien A.8-5).
3.3
Der Beschwerdeführer ersuchte am
8.
November 2017 um Ausrichtung von Sozialhilfe und reichte verschiedene
Unterlagen ein. Für den Monat Januar 2018 erstellten die Sozialen Dienste
folgende Budgetberechnung:
SKOS-Budget für den Beschwerdeführer:
Grundbedarf für eine Person im
Zweipersonenhaushalt: CHF 1'099.55
Wohnungskosten mit Nebenkosten: CHF 1'195.00
Total Ausgaben: CHF 2'294.55
Erwerbseinkommen Dez. 2017 (Nettoerlös D.___
): CHF 139.85
Entschädigung für Haushaltführung
(Maximalbetrag): CHF 950.00
Weitere Einnahmen (gem. Kontoauszügen
vom 1.-29.12.17) CHF 1'599.00
Total Einnahmen/Anrechenbares Einkommen: CHF 2'688.85
Überschuss: CHF 394.30
Bemerkung: Für die Dauer des
Scheidungsverfahrens sind die Kinder an ca. 12.5 Tagen mtl. beim Vater
(Besuchsrecht). Während 12.5 Tagen gilt der WSH-Ansatz von 3P im 4P-HH (CHF 1'582.50);
an 17.5 Tagen gilt der Ansatz von 1P im 2P-HH. (CHF 754.50)
(CHF 754.50 : 30 Tg x 17.5 Tg = CHF 440.15 /CHF 1'582.50 : 30Tg
x 12.5 Tg = CHF 659.40 / total GB CHF 1'099.55)
3.4
Die aus den Auszügen der Privatkonti
des Beschwerdeführers ersichtlichen Gutschriften sind für die Budgetberechnung
der Sozialhilfe als Einnahmen zu berücksichtigen, da dieser nicht im Ansatz zu
belegen vermag, dass er diese Gelder nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts
verwendet hat. Die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Rechtsmittelverfahren sodann
ins Recht gelegten Auflistungen der B.___ GmbH, der C.___ GmbH und des D.___ enthalten
nicht näher umschriebene Ausgaben- und Einnahmepositionen, die nicht weiter
überprüfbar und damit kaum aussagekräftig sind. Weder Bilanzen noch
Erfolgsrechnungen sind aktenkundig. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu
beanstanden, wenn die Sozialen Dienste auch die Zahlungseingänge auf seinen
Privatkonti, welche von den Unternehmen des Beschwerdeführers stammen, uneingeschränkt
als Einkommen angerechnet haben.
3.5
Der Beschwerdeführer kritisiert, ihm
gewährte Darlehen würden zu Unrecht als Einnahmen angerechnet. Für die
Budgetberechnung Januar 2018 wurde der Betrag von CHF 300.00 von der B.___
GmbH als Darlehen angerechnet. Zunächst sei bemerkt, dass die Verträge des
Beschwerdeführers mit der B.___ GmbH und der C.___ GmbH wohl unzulässig sind,
da der Vertragsschluss durch den Beschwerdeführer als Gesellschafter mit sich
selbst als Vertragspartner erfolgt ist. Abgesehen davon ist eine
Berücksichtigung von Darlehen im Sozialhilfe-Budget nicht von vornherein
unzulässig. Es ist aufgrund fehlender belegter, anderslautender Behauptung
seitens des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass dieser den Betrag zur
Bestreitung seines Lebensunterhalts verwendet hat, weshalb er zu Recht in das
Budget aufgenommen wurde.
3.6
Ob im Januar 2018 zusätzliche
weitere Einnahmen hätten berücksichtigt werden müssen, wie die Vorinstanz
ausführt, kann offen bleiben, da so oder so ein Überschuss vorliegt. Das DdI hat
den Anspruch auf Sozialhilfe im massgebenden Zeitraum zu Recht verneint. Es
kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen
Entscheids verwiesen werden.
3.7
Abschliessend sei Folgendes
angemerkt: Die Vermischung des Privat- und Geschäftsvermögens des Beschwerdeführers
erschwert eine zuverlässige Beurteilung dessen finanzieller Situation. Es
erschliesst sich aufgrund der Akten nicht, weshalb zwischen den Privat- und
Geschäftskonti fortlaufend Zahlungen abgewickelt werden. Dem Beschwerdeführer
ist es im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht im Übrigen zumutbar, eine klare
Buchhaltung inkl. Belege für seine Unternehmen einzureichen. Andernfalls kann der
Bedarf des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden, weshalb es am Nachweis der
Bedürftigkeit mangelt (vgl. BGE 138 I 331, E. 7.3).
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Praxisgemäss
wird in sozialhilferechtlichen Verfahren auf die Erhebung von Kosten
verzichtet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6. 6004 Luzern). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman