VWBES.2018.152
Alimentenbevorschussung
4. Juni 2018Deutsch11 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 4. Juni 2018
Es wirken mit:
Oberrichterin Scherrer Reber, Vorsitz
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___ hier vertreten durch
Rechtsanwalt David Lüthi, Bischof Stampfli Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Oberamt
Thal-Gäu,
Beschwerdegegner
betreffend Alimentenbevorschussung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 29. August 2016 (eingelangt am 23.
September 2016) liess B.___ (in der Folge Beschwerdeführerin) dem Oberamt
Thal-Gäu (in der Folge Oberamt) ein Schreiben mit dem Titel «Alimentenbevorschussung»
zukommen, in dem sie darum bat, die Alimente für ihren Sohn A.___ (in der Folge
Beschwerdeführer), geb. am […] 2002, zu bevorschussen. Sie bezog sich auf die
laufende Scheidung und den für das Verfahren verfügten monatlichen Unterhaltsbeitrag
von CHF 1'020.00 (vgl. Urkunde 7). Gestützt darauf liess die damalige
Sachbearbeiterin des Oberamtes der Beschwerdeführerin einen Fragebogen zukommen
und bat sie, diesen vollständig auszufüllen. Zu gegebener Zeit werde dann ein
Termin bekannt gegeben zwecks persönlicher Vorsprache. Unter P.S. wurde
vermerkt: «Laut Verfügung vom 20. Mai 2016 des Richteramtes Thal-Gäu, Balsthal,
ist die präsidielle Hauptverhandlung auf Dienstag, 28. Juni 2016 angesetzt
worden. Wurde ein neues Urteil erlassen, versehen mit einer
Rechtskraftbescheinigung?». Nach den Schilderungen der Beschwerdeführerin
unterrichtete sie die damalige Sachbearbeiterin, dass der Fragebogen nicht mit
den vollständigen Unterlagen eingereicht werden könne und vereinbarte mit ihr,
dass die zwingend erforderlichen Unterlagen zusammen mit dem Fragebogen
nachgereicht würden, sobald die definitiven Steuerveranlagungen der Steuerjahre
2013, 2014 und 2016 vorlägen. Am 11. Januar 2018 reichte die Beschwerdeführerin
den verlangten Fragebogen und die Beilagen ein. In einem zusätzlichen Schreiben
vom 27. Februar 2018 stellte sie dem Oberamt weitere Unterlagen zu und
verlangte die Bevorschussung der Alimente ab Mai 2016. Am 29. März 2018
verfügte das Oberamt im Namen des Departements des Innern (DdI) die
Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge für A.___ ab November 2017 im Umfang von
CHF 705.00 pro Monat.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___
vertreten durch B.___, hier vertreten durch Rechtsanwalt D. Lüthi beim
Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde und stellte folgende
Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des Oberamts Thal-Gäu vom
29. März 2018 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdegegner sei zu
verpflichten, die Alimentenbevorschussung und die Inkassohilfe rückwirkend per
29. Mai 2016 zu gewähren.
3. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an das Oberamt Thal-Gäu zurückzuweisen.
4. Es seien die Akten des Oberamts Thal-Gäu
von Amtes wegen beizuziehen.
5. Es sei dem Beschwerdeführer die integrale
unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von lic. iur. David Lüthi als
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Zur Begründung führte er zusammengefasst
aus, die Anspruchsvoraussetzungen für die Alimentenbevorschussung seien erfüllt
und auch gar nicht bestritten. Umstritten sei der Zeitpunkt des Beginns der
rückwirkenden Bevorschussung. Entgegen der Meinung des Oberamts sei das Gesuch
am 29. August 2016 gestellt worden. Gemäss Art. 95 Abs. 5 lit a Sozialgesetz
sei dies eindeutig der Zeitpunkt der ersten Gesuchstellung. Dass die
Beschwerdeführerin den Fragebogen nicht unmittelbar nach Erhalt eingereicht
habe, könne ihr nicht zum Nachteil gereichen. Sie sei regelmässig in Kontakt
mit dem Oberamt gewesen. Wenn den Beschwerdeführern nun ein Nachteil erwachse,
stelle dies widersprüchliches Verhalten und einen Verstoss gegen Treu und
Glauben dar. Um eine eigene Verschuldung zu vermeiden und weil sie – die
Beschwerdeführerin - wegen ihrer Arbeitsstelle in einem sensiblen Bereich auf
einen eigenen guten Leumund angewiesen sei, sei sie auf die
Alimentenbevorschussung angewiesen. Grosszügigerweise hätten die Grosseltern
mütterlicherseits einige der anfallenden Kosten übernommen. Der erläuternde
Bericht des Bundesamtes für Justiz zur künftigen Verordnung über die
Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen sei hinzuzuziehen.
Der Beginn des Anspruches dürfe nicht vom Vorliegen sämtlicher Unterlagen
abhängig gemacht werden. Dies müsse erst recht gelten, wenn die verlangten
Unterlagen (Steuererklärungen) gar nicht beschafft werden könnten, da sie gar
noch nicht vorlägen.
3. Das Oberamt Thal-Gäu nahm namens des
DdI mit Schreiben vom 26. April 2018 Stellung und beantragte, die Beschwerde
vollumfänglich abzuweisen. Die Anspruchsgrenze von CHF 44'000.00 steuerbarem
Einkommen könne nur überprüft werden, wenn die entsprechenden Unterlagen
vorgelegt würden. Das Gesuch der Beschwerdeführerin sei umgehend bearbeitet
worden. Allerdings sei der bewusste Fragebogen mit den Beilagen erst am 11.
Januar, resp. 27. Februar 2018 eingereicht worden. Erst zu diesem Zeitpunkt sei
es dem Oberamt überhaupt erst möglich gewesen, den Anspruch zu überprüfen.
Aufgrund der fehlenden Unterlagen sei eine Nichteintretensverfügung im
September 2016 nicht angezeigt gewesen. Denn es seien dem Oberamt keinerlei
Unterlagen über die finanzielle Situation, wie z.B. Lohnabrechnungen
eingereicht worden. Die Mitwirkungspflicht gemäss § 17 Sozialgesetz sei nicht
wahrgenommen worden. Dass mit der damaligen Sachbearbeiterin vereinbart worden
sei, die zwingend erforderlichen Unterlagen zusammen mit dem Fragebogen
nachzureichen, sobald die definitiven Steuerveranlagungen 2013, 2014 sowie 2016
vorliegen würden, sei eine Schutzbehauptung und treffe gemäss Bestätigung vom
24. April 2018 nicht zu. Es lägen diesbezüglich beim Oberamt keinerlei
Akteneinträge vor.
4. Mit Schreiben vom 9. Mai 2018 hat der
Vertreter der Beschwerdeführer seine Kostennote eingereicht.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Sozialgesetz [SG, BGS
831.
] und § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). B.___ als
gesetzliche Vertreterin ihres Sohnes A.___, der die Unterhaltsbeiträge und
deren Bevorschussung zustehen, ist wie ihr Sohn durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Die Institute der Alimentenhilfe
(Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe) sind sowohl im Scheidungsrecht als
auch im Kindesunterhaltsrecht vorgesehen (vgl. Botschaft vom 29. November 2013
zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt], BBl
2014.
582). Erfüllt der Vater oder die Mutter die Unterhaltspflicht nicht, so
hilft eine vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle auf Gesuch hin dem Kind
sowie dem anderen Elternteil bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches in
geeigneter Weise und unentgeltlich (Art. 290 Abs. 1 ZGB). Das öffentliche Recht
bestimmt, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, wer die
Kosten des Unterhaltes zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das Kind sie
bestreiten können (Art. 293 Abs. 1 ZGB). Ausserdem regelt das öffentliche Recht
die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes, wenn die Eltern
ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen (Art. 293 Abs. 2 ZGB; vgl. Art. 131a
Abs. 1 ZGB für den nachehelichen Unterhalt). Der am 1. Januar 2017 in Kraft
getretene Art. 176a ZGB stellt klar, dass die Alimentenhilfe für Beiträge, die
im Rahmen eines Eheschutzverfahrens (Art. 171 ff. ZGB) zugesprochen wurden,
ebenfalls in Anspruch genommen werden kann. Darin wird ausdrücklich auf die
Bestimmungen über die Inkassohilfe und die Vorschüsse bei Scheidung sowie im
Kindesrecht verwiesen (vgl. Botschaft vom 29. November 2013 zu einer Änderung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt], BBl 2014 584).
3.1
Die Alimentenbevorschussung bezweckt
gemäss § 94 SG die Existenzsicherung des Kindes in wirtschaftlich bescheidenen
Verhältnissen, indem sein Unterhaltsanspruch subsidiär und bedarfsgerecht
erfüllt wird. Anspruch auf Vorschuss haben Kinder, die nicht mit beiden Eltern
zusammenwohnen (§ 95 Abs. 1 SG). Ist das Kind, nachdem es mündig geworden ist,
noch in Ausbildung, so besteht sein Anspruch auf Bevorschussung so lange, bis
die Erstausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann, längstens aber
bis zum zurückgelegten 25. Altersjahr (§ 95 Abs. 2 SG). Bevorschusst werden
Unterhaltsbeiträge des Vaters oder der Mutter, die in einer vollstreckbaren
Verfügung, einem vollstreckbaren Urteil oder einem Unterhaltsvertrag festgelegt
sind (§ 95 Abs. 3 SG). Vorschüsse werden auch gewährt, wenn die Höhe der
Unterhaltsbeiträge noch nicht gerichtlich oder vertraglich festgesetzt ist oder
nicht festgestellt werden konnte (§ 95 Abs. 4 SG). Die §§ 96 und 97 SG regeln
die Anspruchsgrenze, die sich nach dem jährlichen steuerbaren Einkommen richtet
und den Umfang des Vorschusses, der sich in der maximalen Höhe an der minimalen
und maximalen Höhe der Waisenrente nach AHV-Gesetz orientiert.
3.2
Nach § 98 SG, der das Verfahren
regelt, hat die gesuchstellende Person glaubhaft zu machen, dass die
Unterhaltsbeiträge nicht im Umfang der möglichen Bevorschussungshöhe
Dispositiv
einzubringen sind. Vorschüsse werden auf Gesuch hin verfügt (Absatz 2) und die
Bevorschussungs- und Inkassostelle – gemäss § 79 Sozialverordnung (SV, BGS
831.2) ist dies namens des Departements des Innern (DdI) das Oberamt –
überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind und hebt die
Bevorschussung allenfalls auf (Absatz 3).
4. Aus dem Gesagten erhellt, dass die
Alimentenbevorschussung nur ausgerichtet wird, wenn ein entsprechendes Gesuch beim
örtlich zuständigen Oberamt eingereicht wird. Erst dieses ermöglicht der
Bewilligungsbehörde, die gesetzlichen Voraussetzungen zu überprüfen, also ob
das Gesuch entsprechend vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt,
unterschrieben und mit den nötigen Unterlagen versehen ist. Die
Beschwerdeführerin hat dem Oberamt am 23. September 2016 einen Brief vom 29.
August 2016 zukommen lassen und um Alimentenbevorschussung gebeten. Beigelegt
hatte sie die Eheschutzverfügung vom 20. Mai 2016 als Unterhaltstitel und eine
Mahnung an den Schuldner vom 29. August 2016. Von Gesuch im Sinne von § 98 Abs.
2 SG kann keine Rede sein. Das Oberamt hat denn die Beschwerdeführerin auch
umgehend aufgefordert, den Fragebogen für neue Fälle auszufüllen und
zurückzuschicken und damit unmissverständlich klargemacht, dass ein Begehren
(und damit ein Gesuch) erst erfasst und bearbeitet würde, wenn der Fragebogen
eingereicht würde. Die Beschwerdeführerin wurde sogar noch darauf aufmerksam
gemacht, dass der eingereichte Unterhaltstitel vermutlich nicht mehr aktuell
sei, da mittlerweile (am 28. Juni 2016) wohl die präsidielle Hauptverhandlung
stattgefunden habe. Der Fragebogen wurde dann von der Beschwerdeführerin aber
effektiv erst am 11. Januar 2018 eingereicht, das Gesuch folglich erst zu
diesem Zeitpunkt gestellt. Hinzu kommt, dass im 5-seitigen Fragebogen zahlreiche
Fragen zu den persönlichen Verhältnissen zu beantworten sind und die definitive
Steuerveranlagung nur als eine von fünf zwingend einzureichenden Unterlagen
genannt ist. Dass der Anspruchstitel (in der Regel das Urteil mit
Rechtskraftbescheinigung) oder die Lohnabrechnungen der letzten 3 Monate weit
wichtiger sind, ist offensichtlich. Die definitiven Steuerveranlagungen liegen
ja bekanntermassen und in der Regel erst im Folgejahr vor. Dass die
Beschwerdeführerin sich auf den Standpunkt stellt, sie habe das Gesuch am 29.
August, resp. am 23. September 2016 eingereicht, ist nicht nachvollziehbar.
Auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben kann die Beschwerdeführerin nichts
zu ihren Gunsten ableiten. Es ist im Lichte der zu liefernden Angaben und
Unterlagen schlicht undenkbar, dass das Oberamt, resp. die zuständige
Sachbearbeiterin mit der Beschwerdeführerin vereinbart hätte, dass die zwingend
erforderlichen Unterlagen zusammen mit dem Fragebogen nachgereicht werden,
sobald die definitiven Steuerveranlagungen der Jahre 2013, 2014 und 2016
vorliegen würden. Entsprechend wird dies denn auch von der mittlerweile
pensionierten Sachbearbeiterin bestritten (vgl. entsprechende Bestätigung).
Zumindest den Fragebogen hätte die Beschwerdeführerin ohne weiteres und
umgehend retournieren können. Es wäre im Gegenteil krass stossend und würde die
Grundsätze von Treu und Glauben und der Rechtsgleichheit verletzen, wenn nun
der Beschwerdeführerin rückwirkend über die vorgesehenen drei Monate hinaus die
Alimente bevorschusst würden, nachdem sie den Fragebogen erst nach über 14
Monaten retourniert hat. Dass sie sich in dieser Zeit hätte verschulden müssen
oder sonst wie finanzielle Probleme gehabt hätte, ist ebenfalls nur behauptet
und nicht belegt.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hätte B.___ als Unterliegende gemäss § 77
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) und Art. 106
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen. Praxisgemäss werden aber in Verfahren betreffend unentgeltliche
Rechtspflege (recte: Alimentenbevorschussung [Anmerkung eingefügt in
publiziertem Urteil]) keine Kosten erhoben. Die Beschwerdeführerin hat ein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von
Rechtsanwalt D. Lüthi als unentgeltlicher Rechtsbeistand gestellt. Nach § 76 VRG
kann eine Partei, die nicht über die notwendigen Mittel für die Prozessführung
verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der
Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Nach Art. 117 ZPO hat eine
Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist
die Beschwerde aussichtslos, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Es wäre aber
auch abzuweisen, wenn die Beschwerde nicht aussichtslos wäre, denn bei einem monatlichen
zivilprozessualen Existenzminimum von CHF 3'746.00 ([CHF] 1950 Grundbeträge,
390 20%-Zuschlag, 383 Hypothekarzins, 500 Nebenkosten, 448 KVG-Prämien, 155 Berufsunkosten,
100 Kommunikation, 320 Steuern) und einem Einkommen von CHF 4'714.00 verbleibt
ein Überschuss von rund CHF 1'000.00, mit dem der Vertreter innert nützlicher
Frist bezahlt werden kann. Zudem ist auch die Vermögenslosigkeit fraglich,
beträgt doch der Verkehrswert der Liegenschaft gemäss Angaben der
Beschwerdeführerin CHF 700'000.00 und diese ist (nur) mit einer Hypothek von
CHF 345'000.00 belastet. Die Frage, ob der Beizug eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes zur Wahrung ihrer Rechte überhaupt notwendig war (vgl. § 76
Abs. 1 Satz 2 VRG), kann bei diesem Ergebnis offenbleiben. Das Gesuch um
Ausrichtung einer Parteientschädigung muss demzufolge ebenfalls abgewiesen
werden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
3. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung von Rechtsanwalt D. Lüthi als unentgeltlicher
Rechtsbeistand wird abgewiesen.
4. Das Gesuch um Ausrichtung einer
Parteientschädigung wird abgewiesen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann