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Entscheid

VWBES.2018.152

Alimentenbevorschussung

4. Juni 2018Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 29. August 2016 (eingelangt am 23.

September 2016) liess B.___ (in der Folge Beschwerdeführerin) dem Oberamt

Thal-Gäu (in der Folge Oberamt) ein Schreiben mit dem Titel «Alimentenbevorschussung»

zukommen, in dem sie darum bat, die Alimente für ihren Sohn A.___ (in der Folge

Beschwerdeführer), geb. am […] 2002, zu bevorschussen. Sie bezog sich auf die

laufende Scheidung und den für das Verfahren verfügten monatlichen Unterhaltsbeitrag

von CHF 1'020.00 (vgl. Urkunde 7). Gestützt darauf liess die damalige

Sachbearbeiterin des Oberamtes der Beschwerdeführerin einen Fragebogen zukommen

und bat sie, diesen vollständig auszufüllen. Zu gegebener Zeit werde dann ein

Termin bekannt gegeben zwecks persönlicher Vorsprache. Unter P.S. wurde

vermerkt: «Laut Verfügung vom 20. Mai 2016 des Richteramtes Thal-Gäu, Balsthal,

ist die präsidielle Hauptverhandlung auf Dienstag, 28. Juni 2016 angesetzt

worden. Wurde ein neues Urteil erlassen, versehen mit einer

Rechtskraftbescheinigung?». Nach den Schilderungen der Beschwerdeführerin

unterrichtete sie die damalige Sachbearbeiterin, dass der Fragebogen nicht mit

den vollständigen Unterlagen eingereicht werden könne und vereinbarte mit ihr,

dass die zwingend erforderlichen Unterlagen zusammen mit dem Fragebogen

nachgereicht würden, sobald die definitiven Steuerveranlagungen der Steuerjahre

2013, 2014 und 2016 vorlägen. Am 11. Januar 2018 reichte die Beschwerdeführerin

den verlangten Fragebogen und die Beilagen ein. In einem zusätzlichen Schreiben

vom 27. Februar 2018 stellte sie dem Oberamt weitere Unterlagen zu und

verlangte die Bevorschussung der Alimente ab Mai 2016. Am 29. März 2018

verfügte das Oberamt im Namen des Departements des Innern (DdI) die

Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge für A.___ ab November 2017 im Umfang von

CHF 705.00 pro Monat.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___

vertreten durch B.___, hier vertreten durch Rechtsanwalt D. Lüthi beim

Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde und stellte folgende

Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung des Oberamts Thal-Gäu vom

29. März 2018 sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdegegner sei zu

verpflichten, die Alimentenbevorschussung und die Inkassohilfe rückwirkend per

29. Mai 2016 zu gewähren.

3. Eventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung an das Oberamt Thal-Gäu zurückzuweisen.

4. Es seien die Akten des Oberamts Thal-Gäu

von Amtes wegen beizuziehen.

5. Es sei dem Beschwerdeführer die integrale

unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von lic. iur. David Lüthi als

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Zur Begründung führte er zusammengefasst

aus, die Anspruchsvoraussetzungen für die Alimentenbevorschussung seien erfüllt

und auch gar nicht bestritten. Umstritten sei der Zeitpunkt des Beginns der

rückwirkenden Bevorschussung. Entgegen der Meinung des Oberamts sei das Gesuch

am 29. August 2016 gestellt worden. Gemäss Art. 95 Abs. 5 lit a Sozialgesetz

sei dies eindeutig der Zeitpunkt der ersten Gesuchstellung. Dass die

Beschwerdeführerin den Fragebogen nicht unmittelbar nach Erhalt eingereicht

habe, könne ihr nicht zum Nachteil gereichen. Sie sei regelmässig in Kontakt

mit dem Oberamt gewesen. Wenn den Beschwerdeführern nun ein Nachteil erwachse,

stelle dies widersprüchliches Verhalten und einen Verstoss gegen Treu und

Glauben dar. Um eine eigene Verschuldung zu vermeiden und weil sie – die

Beschwerdeführerin - wegen ihrer Arbeitsstelle in einem sensiblen Bereich auf

einen eigenen guten Leumund angewiesen sei, sei sie auf die

Alimentenbevorschussung angewiesen. Grosszügigerweise hätten die Grosseltern

mütterlicherseits einige der anfallenden Kosten übernommen. Der erläuternde

Bericht des Bundesamtes für Justiz zur künftigen Verordnung über die

Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen sei hinzuzuziehen.

Der Beginn des Anspruches dürfe nicht vom Vorliegen sämtlicher Unterlagen

abhängig gemacht werden. Dies müsse erst recht gelten, wenn die verlangten

Unterlagen (Steuererklärungen) gar nicht beschafft werden könnten, da sie gar

noch nicht vorlägen.

3. Das Oberamt Thal-Gäu nahm namens des

DdI mit Schreiben vom 26. April 2018 Stellung und beantragte, die Beschwerde

vollumfänglich abzuweisen. Die Anspruchsgrenze von CHF 44'000.00 steuerbarem

Einkommen könne nur überprüft werden, wenn die entsprechenden Unterlagen

vorgelegt würden. Das Gesuch der Beschwerdeführerin sei umgehend bearbeitet

worden. Allerdings sei der bewusste Fragebogen mit den Beilagen erst am 11.

Januar, resp. 27. Februar 2018 eingereicht worden. Erst zu diesem Zeitpunkt sei

es dem Oberamt überhaupt erst möglich gewesen, den Anspruch zu überprüfen.

Aufgrund der fehlenden Unterlagen sei eine Nichteintretensverfügung im

September 2016 nicht angezeigt gewesen. Denn es seien dem Oberamt keinerlei

Unterlagen über die finanzielle Situation, wie z.B. Lohnabrechnungen

eingereicht worden. Die Mitwirkungspflicht gemäss § 17 Sozialgesetz sei nicht

wahrgenommen worden. Dass mit der damaligen Sachbearbeiterin vereinbart worden

sei, die zwingend erforderlichen Unterlagen zusammen mit dem Fragebogen

nachzureichen, sobald die definitiven Steuerveranlagungen 2013, 2014 sowie 2016

vorliegen würden, sei eine Schutzbehauptung und treffe gemäss Bestätigung vom

24. April 2018 nicht zu. Es lägen diesbezüglich beim Oberamt keinerlei

Akteneinträge vor.

4. Mit Schreiben vom 9. Mai 2018 hat der

Vertreter der Beschwerdeführer seine Kostennote eingereicht.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Sozialgesetz [SG, BGS

831.

] und § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). B.___ als

gesetzliche Vertreterin ihres Sohnes A.___, der die Unterhaltsbeiträge und

deren Bevorschussung zustehen, ist wie ihr Sohn durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde

ist einzutreten.

2.

Die Institute der Alimentenhilfe

(Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe) sind sowohl im Scheidungsrecht als

auch im Kindesunterhaltsrecht vorgesehen (vgl. Botschaft vom 29. November 2013

zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt], BBl

2014.

582). Erfüllt der Vater oder die Mutter die Unterhaltspflicht nicht, so

hilft eine vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle auf Gesuch hin dem Kind

sowie dem anderen Elternteil bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches in

geeigneter Weise und unentgeltlich (Art. 290 Abs. 1 ZGB). Das öffentliche Recht

bestimmt, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, wer die

Kosten des Unterhaltes zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das Kind sie

bestreiten können (Art. 293 Abs. 1 ZGB). Ausserdem regelt das öffentliche Recht

die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes, wenn die Eltern

ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen (Art. 293 Abs. 2 ZGB; vgl. Art. 131a

Abs. 1 ZGB für den nachehelichen Unterhalt). Der am 1. Januar 2017 in Kraft

getretene Art. 176a ZGB stellt klar, dass die Alimentenhilfe für Beiträge, die

im Rahmen eines Eheschutzverfahrens (Art. 171 ff. ZGB) zugesprochen wurden,

ebenfalls in Anspruch genommen werden kann. Darin wird ausdrücklich auf die

Bestimmungen über die Inkassohilfe und die Vorschüsse bei Scheidung sowie im

Kindesrecht verwiesen (vgl. Botschaft vom 29. November 2013 zu einer Änderung

des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt], BBl 2014 584).

3.1

Die Alimentenbevorschussung bezweckt

gemäss § 94 SG die Existenzsicherung des Kindes in wirtschaftlich bescheidenen

Verhältnissen, indem sein Unterhaltsanspruch subsidiär und bedarfsgerecht

erfüllt wird. Anspruch auf Vorschuss haben Kinder, die nicht mit beiden Eltern

zusammenwohnen (§ 95 Abs. 1 SG). Ist das Kind, nachdem es mündig geworden ist,

noch in Ausbildung, so besteht sein Anspruch auf Bevorschussung so lange, bis

die Erstausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann, längstens aber

bis zum zurückgelegten 25. Altersjahr (§ 95 Abs. 2 SG). Bevorschusst werden

Unterhaltsbeiträge des Vaters oder der Mutter, die in einer vollstreckbaren

Verfügung, einem vollstreckbaren Urteil oder einem Unterhaltsvertrag festgelegt

sind (§ 95 Abs. 3 SG). Vorschüsse werden auch gewährt, wenn die Höhe der

Unterhaltsbeiträge noch nicht gerichtlich oder vertraglich festgesetzt ist oder

nicht festgestellt werden konnte (§ 95 Abs. 4 SG). Die §§ 96 und 97 SG regeln

die Anspruchsgrenze, die sich nach dem jährlichen steuerbaren Einkommen richtet

und den Umfang des Vorschusses, der sich in der maximalen Höhe an der minimalen

und maximalen Höhe der Waisenrente nach AHV-Gesetz orientiert.

3.2

Nach § 98 SG, der das Verfahren

regelt, hat die gesuchstellende Person glaubhaft zu machen, dass die

Unterhaltsbeiträge nicht im Umfang der möglichen Bevorschussungshöhe

Dispositiv

einzubringen sind. Vorschüsse werden auf Gesuch hin verfügt (Absatz 2) und die

Bevorschussungs- und Inkassostelle – gemäss § 79 Sozialverordnung (SV, BGS

831.2) ist dies namens des Departements des Innern (DdI) das Oberamt –

überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind und hebt die

Bevorschussung allenfalls auf (Absatz 3).

4. Aus dem Gesagten erhellt, dass die

Alimentenbevorschussung nur ausgerichtet wird, wenn ein entsprechendes Gesuch beim

örtlich zuständigen Oberamt eingereicht wird. Erst dieses ermöglicht der

Bewilligungsbehörde, die gesetzlichen Voraussetzungen zu überprüfen, also ob

das Gesuch entsprechend vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt,

unterschrieben und mit den nötigen Unterlagen versehen ist. Die

Beschwerdeführerin hat dem Oberamt am 23. September 2016 einen Brief vom 29.

August 2016 zukommen lassen und um Alimentenbevorschussung gebeten. Beigelegt

hatte sie die Eheschutzverfügung vom 20. Mai 2016 als Unterhaltstitel und eine

Mahnung an den Schuldner vom 29. August 2016. Von Gesuch im Sinne von § 98 Abs.

2 SG kann keine Rede sein. Das Oberamt hat denn die Beschwerdeführerin auch

umgehend aufgefordert, den Fragebogen für neue Fälle auszufüllen und

zurückzuschicken und damit unmissverständlich klargemacht, dass ein Begehren

(und damit ein Gesuch) erst erfasst und bearbeitet würde, wenn der Fragebogen

eingereicht würde. Die Beschwerdeführerin wurde sogar noch darauf aufmerksam

gemacht, dass der eingereichte Unterhaltstitel vermutlich nicht mehr aktuell

sei, da mittlerweile (am 28. Juni 2016) wohl die präsidielle Hauptverhandlung

stattgefunden habe. Der Fragebogen wurde dann von der Beschwerdeführerin aber

effektiv erst am 11. Januar 2018 eingereicht, das Gesuch folglich erst zu

diesem Zeitpunkt gestellt. Hinzu kommt, dass im 5-seitigen Fragebogen zahlreiche

Fragen zu den persönlichen Verhältnissen zu beantworten sind und die definitive

Steuerveranlagung nur als eine von fünf zwingend einzureichenden Unterlagen

genannt ist. Dass der Anspruchstitel (in der Regel das Urteil mit

Rechtskraftbescheinigung) oder die Lohnabrechnungen der letzten 3 Monate weit

wichtiger sind, ist offensichtlich. Die definitiven Steuerveranlagungen liegen

ja bekanntermassen und in der Regel erst im Folgejahr vor. Dass die

Beschwerdeführerin sich auf den Standpunkt stellt, sie habe das Gesuch am 29.

August, resp. am 23. September 2016 eingereicht, ist nicht nachvollziehbar.

Auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben kann die Beschwerdeführerin nichts

zu ihren Gunsten ableiten. Es ist im Lichte der zu liefernden Angaben und

Unterlagen schlicht undenkbar, dass das Oberamt, resp. die zuständige

Sachbearbeiterin mit der Beschwerdeführerin vereinbart hätte, dass die zwingend

erforderlichen Unterlagen zusammen mit dem Fragebogen nachgereicht werden,

sobald die definitiven Steuerveranlagungen der Jahre 2013, 2014 und 2016

vorliegen würden. Entsprechend wird dies denn auch von der mittlerweile

pensionierten Sachbearbeiterin bestritten (vgl. entsprechende Bestätigung).

Zumindest den Fragebogen hätte die Beschwerdeführerin ohne weiteres und

umgehend retournieren können. Es wäre im Gegenteil krass stossend und würde die

Grundsätze von Treu und Glauben und der Rechtsgleichheit verletzen, wenn nun

der Beschwerdeführerin rückwirkend über die vorgesehenen drei Monate hinaus die

Alimente bevorschusst würden, nachdem sie den Fragebogen erst nach über 14

Monaten retourniert hat. Dass sie sich in dieser Zeit hätte verschulden müssen

oder sonst wie finanzielle Probleme gehabt hätte, ist ebenfalls nur behauptet

und nicht belegt.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hätte B.___ als Unterliegende gemäss § 77

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) und Art. 106

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen. Praxisgemäss werden aber in Verfahren betreffend unentgeltliche

Rechtspflege (recte: Alimentenbevorschussung [Anmerkung eingefügt in

publiziertem Urteil]) keine Kosten erhoben. Die Beschwerdeführerin hat ein

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von

Rechtsanwalt D. Lüthi als unentgeltlicher Rechtsbeistand gestellt. Nach § 76 VRG

kann eine Partei, die nicht über die notwendigen Mittel für die Prozessführung

verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der

Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Nach Art. 117 ZPO hat eine

Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die

erforderlichen Mittel verfügt. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist

die Beschwerde aussichtslos, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Es wäre aber

auch abzuweisen, wenn die Beschwerde nicht aussichtslos wäre, denn bei einem monatlichen

zivilprozessualen Existenzminimum von CHF 3'746.00 ([CHF] 1950 Grundbeträge,

390 20%-Zuschlag, 383 Hypothekarzins, 500 Nebenkosten, 448 KVG-Prämien, 155 Berufsunkosten,

100 Kommunikation, 320 Steuern) und einem Einkommen von CHF 4'714.00 verbleibt

ein Überschuss von rund CHF 1'000.00, mit dem der Vertreter innert nützlicher

Frist bezahlt werden kann. Zudem ist auch die Vermögenslosigkeit fraglich,

beträgt doch der Verkehrswert der Liegenschaft gemäss Angaben der

Beschwerdeführerin CHF 700'000.00 und diese ist (nur) mit einer Hypothek von

CHF 345'000.00 belastet. Die Frage, ob der Beizug eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes zur Wahrung ihrer Rechte überhaupt notwendig war (vgl. § 76

Abs. 1 Satz 2 VRG), kann bei diesem Ergebnis offenbleiben. Das Gesuch um

Ausrichtung einer Parteientschädigung muss demzufolge ebenfalls abgewiesen

werden.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

3. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung von Rechtsanwalt D. Lüthi als unentgeltlicher

Rechtsbeistand wird abgewiesen.

4. Das Gesuch um Ausrichtung einer

Parteientschädigung wird abgewiesen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann