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Entscheid

VWBES.2018.154

Kostenentscheid

29. August 2018Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. B.___ und A.___ sind die

unverheirateten Eltern von C.___ (geb. 2009). Mit Schreiben vom

12. Februar 2013 meldete sich A.___ bei der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein und machte geltend,

der persönliche Verkehr zwischen ihm und C.___ werde ihm verweigert. Nachdem die

Einsetzung einer Beiständin, Weisungen und Strafandrohung an die Kindsmutter

nicht gefruchtet hatten, gab die KESB am 13. Juni 2017 beim Kinder- und

Jugendpsychiatrischen Dienst ein Gutachten in Auftrag. Dieses erstellte Dr. med.

[...] am 15. Februar 2018.

2. Mit Entscheid vom 20. März 2018

installierte die KESB jährliche Erinnerungskontakte zwischen Vater und Tochter

und auferlegte die Verfahrenskosten (inkl. Kosten der Begutachtung) dem

Kindsvater zu ¼ (CHF 4'291.70) und der Kindsmutter zu ¾

(CHF 12'875.00), da der Grund, weshalb überhaupt ein Gutachten habe

erstellt werden müssen, überwiegend im verweigernden Verhalten der Kindsmutter

begründet sei.

3. Gegen diesen Entscheid erhob der

Kindsvater A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 10. April 2018

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und gab an, er sehe nicht ein, weshalb er

CHF 4'291.70 bezahlen sollte, wenn ihm ungerechtfertigt der Kontakt zu

seiner Tochter, der ihm eigentlich zustehen würde, verweigert werde.

4. Die KESB beantragte am 16. April

2018 die Abweisung der Beschwerde.

5. Die Kindsmutter beantragte am

3. Mai 2018, vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon, die Abweisung

der Beschwerde und Kosten- und Entschädigungsfolgen. Aus ihrer Sicht sei klar

das Verhalten des Kindsvaters ursächlich für das ganze Verfahren. Sie sei

traumatisiert und mache sich sehr grosse Sorgen um das Kindeswohl.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gemäss § 149 EG ZGB ist das Verfahren

vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde grundsätzlich kostenfrei (Abs. 1).

Für bestimmte Verrichtungen und Verfügungen werden aber durch die KESB Gebühren

erhoben, sofern die gebührenpflichtige Person nicht als bedürftig im Sinne der

Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege gilt (Abs. 2).

Gebührenpflichtig sind die durch eine Verfügung betroffenen Personen; in

Kinderbelangen gelten in der Regel die Eltern als betroffene Personen (Abs. 3).

Die Art der Geschäfte sowie die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem

kantonalen Gebührentarif. Auslagen sind zusätzlich zu ersetzen (Abs. 4). Gemäss

§ 87 lit. g des kantonalen Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) kann die KESB in

Verfahren zur Regelung, Ausgestaltung und Umsetzung des persönlichen Verkehrs,

einschliesslich der Anordnung, Änderung und Aufhebung von Schutzmassnahmen

Gebühren von CHF 200.00 bis CHF 5'000.00 erheben. Gemäss § 2 Abs. 1

GT gelten Entschädigungen für Gutachten als Auslagen und sind zu ersetzen.

2.1

Die KESB hat für das vorliegende

Verfahren dem erhöhten Aufwand entsprechend eine Gebühr von CHF 1'500.00

festgesetzt, welche angemessen erscheint und in ihrer Höhe auch nicht

bestritten ist. Die Kosten für die Erstellung des Gutachtens von

CHF 15'666.70 gelten als Auslagen, die zusätzlich zu ersetzen sind. Die

KESB hat die Kosten entsprechend dem Verursacherprinzip zu ¾ der Kindsmutter

und zu ¼ dem Kindsvater auferlegt.

2.2

Der Beschwerdeführer bringt nicht

vor, bedürftig im Sinne der Bestimmungen der unentgeltlichen Rechtspflege zu

sein. Er macht einzig geltend, dass die Kosten durch die Kindsmutter verursacht

worden seien und deshalb auch von ihr bezahlt werden müssten.

2.3

Aus den Akten ergibt sich Folgendes:

2.3.1

Gemäss Abklärungsbericht der

Sozialregion vom 23. Mai 2013 seien bei der Kindsmutter enorm viele

Verletzungen und Enttäuschungen vorhanden. Auch sei sie sich nicht sicher, ob

der Kindsvater in der Lage sei, seine Tochter auch nur fünf Minuten zu betreuen

oder eine Beziehung mit C.___ aufzubauen oder auf C.___s Bedürfnisse

einzugehen. Dem Bericht ist ferner zu entnehmen, dass der Kindsvater noch

während des Zusammenlebens mit der Kindsmutter ein Alkoholproblem gehabt habe.

Sodann sei er in den psychiatrischen Kliniken [...] und [...] hospitalisiert

gewesen. Seit Oktober 2012 wohne er im Wohnexternat der Sozialpsychiatrie.

2.3.2

Dem Gutachten von Dr. med. [...]

vom 15. Februar 2018 ist zu nehmen, dass die Kindsmutter am

13.

November 2017 dem Gutachter gegenüber angab, der Kindsvater habe seine

Suchterkrankung ihr gegenüber zunächst verheimlicht. Schon früh sei er mit dem

Kind überfordert gewesen und habe sich von Anfang an nie für C.___ engagiert.

Der Kindsvater sei völlig unselbständig und habe neben seiner Suchterkrankung

im weiteren Verlauf auch immer wieder depressive und suizidale Symptome

gezeigt. Auf Herrn A.___ sei nie Verlass gewesen. Er habe sich nie für einen

Beziehungsaufbau zu C.___ engagiert, sei unstet und unzuverlässig gewesen. Frau

B.___ habe ihm x Angebote gemacht, Zeit mit C.___ und ihr zu verbringen. Dass

die Kontakte nie regelmässig zustande gekommen seien, habe an der

Unzuverlässigkeit, dem fehlenden Interesse und Engagement von Herrn A.___

gelegen. Es habe auch Momente gegeben, wo C.___ in seiner Gegenwart gefährdet

gewesen sei.

Der Beschwerdeführer gab in Gesprächen

mit dem Gutachter vom 17. August 2017 und 31. Januar 2018 an, er

arbeite seit 2016 in einem integrierten Arbeitsprojekt der Psychiatrischen

Dienste [...] und wohne nach wie vor im Wohnexternat des Vereins Soziale

Psychiatrie. Er sei damals, als er Vater geworden sei, die Trennung mit Frau B.___

passiert sei, und er seinen Job verloren habe, in eine Depression gestürzt und

habe sich deswegen in den ersten zwei Lebensjahren von C.___ tatsächlich wenig

um seine Tochter gekümmert. Seit 1 ½ Jahren fühle er sich psychisch gesund und

normal belastbar.

Der Psychotherapeut des

Beschwerdeführers gab an, Herr A.___ habe früher an einer schizoaffektiven

Psychose gelitten und sei phasenweise schwer depressiv gewesen. Mit den Jahren

habe sich sein psychischer Zustand entscheidend verbessert. Heute zeige er

keine Zeichen der schizoaffektiven Psychose mehr, sondern allenfalls noch

strukturelle Auffälligkeiten in seiner Persönlichkeit. Er könne seine eigenen

Bedürfnisse schlecht wahrnehmen und berücksichtigen, lasse vieles mit sich

machen und zeige wenig eigenes Profil.

Der Gutachter, Dr. med. [...], beschrieb

den Beschwerdeführer unter anderem als warmherzigen Menschen. Er gab aber auch

an, dass dieser Schwierigkeiten zu haben scheine, negative Seiten im

Selbsterleben zu sehen und sich mit Konfliktquellen und Problemen

auseinanderzusetzen. Es bestehe in der Gesamtschau eine ausreichend gute

psychische Stabilität, die mit einem regelmässigen Kontaktrecht vereinbar wäre.

Bezüglich der Kindsmutter gab der

Gutachter unter anderem an, es müsse berücksichtigt werden, dass Frau B.___ im

Rahmen der früher stark ausgeprägten psychischen Störung des Kindsvaters und

seiner Alkoholsucht tatsächlich belastende Situationen mit ihm erlebt habe.

Diese Erlebnisse hätten ihr Bild von Herrn A.___ nachhaltig geprägt. Problematisch

sei, dass sie in ihrer dämonisierenden Sicht des Kindsvaters unkorrigierbar

sei. Sie dämonisiere den Kindsvater und gestehe ihm keine Verbesserung seines

psychischen Gesundheitszustandes zu.

2.4

Aus der Betrachtung der

Gesamtsituation ergibt sich somit, dass die Kindsmutter nicht alleine für das

Nichtfunktionieren des Besuchsrechts verantwortlich gemacht werden kann. Auch

wenn sich der Beschwerdeführer erfreulicherweise inzwischen psychisch

stabilisieren konnte, so darf doch nicht vernachlässigt werden, dass massgeblich

Gründe, die in seiner Person liegen, Ursache waren für den Konflikt und die

verhärteten Fronten, wie sie heute bestehen. Es ist deshalb nicht zu

beanstanden, dass die KESB auch ihm einen Viertel der Kosten auferlegt hat.

3.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind.

4.

Zudem hat A.___ als unterliegende

Partei an B.___ eine Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 106 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Diese ist gemäss der

eingereichten Kostennote von Rechtsanwältin Cornelia Dippon vom 28. August 2018

auf CHF 328.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

3. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung

von CHF 328.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann