VWBES.2018.154
Kostenentscheid
29. August 2018Deutsch7 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 29. August 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
2. B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Kostenentscheid
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ und A.___ sind die
unverheirateten Eltern von C.___ (geb. 2009). Mit Schreiben vom
12. Februar 2013 meldete sich A.___ bei der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein und machte geltend,
der persönliche Verkehr zwischen ihm und C.___ werde ihm verweigert. Nachdem die
Einsetzung einer Beiständin, Weisungen und Strafandrohung an die Kindsmutter
nicht gefruchtet hatten, gab die KESB am 13. Juni 2017 beim Kinder- und
Jugendpsychiatrischen Dienst ein Gutachten in Auftrag. Dieses erstellte Dr. med.
[...] am 15. Februar 2018.
2. Mit Entscheid vom 20. März 2018
installierte die KESB jährliche Erinnerungskontakte zwischen Vater und Tochter
und auferlegte die Verfahrenskosten (inkl. Kosten der Begutachtung) dem
Kindsvater zu ¼ (CHF 4'291.70) und der Kindsmutter zu ¾
(CHF 12'875.00), da der Grund, weshalb überhaupt ein Gutachten habe
erstellt werden müssen, überwiegend im verweigernden Verhalten der Kindsmutter
begründet sei.
3. Gegen diesen Entscheid erhob der
Kindsvater A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 10. April 2018
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und gab an, er sehe nicht ein, weshalb er
CHF 4'291.70 bezahlen sollte, wenn ihm ungerechtfertigt der Kontakt zu
seiner Tochter, der ihm eigentlich zustehen würde, verweigert werde.
4. Die KESB beantragte am 16. April
2018 die Abweisung der Beschwerde.
5. Die Kindsmutter beantragte am
3. Mai 2018, vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon, die Abweisung
der Beschwerde und Kosten- und Entschädigungsfolgen. Aus ihrer Sicht sei klar
das Verhalten des Kindsvaters ursächlich für das ganze Verfahren. Sie sei
traumatisiert und mache sich sehr grosse Sorgen um das Kindeswohl.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss § 149 EG ZGB ist das Verfahren
vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde grundsätzlich kostenfrei (Abs. 1).
Für bestimmte Verrichtungen und Verfügungen werden aber durch die KESB Gebühren
erhoben, sofern die gebührenpflichtige Person nicht als bedürftig im Sinne der
Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege gilt (Abs. 2).
Gebührenpflichtig sind die durch eine Verfügung betroffenen Personen; in
Kinderbelangen gelten in der Regel die Eltern als betroffene Personen (Abs. 3).
Die Art der Geschäfte sowie die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem
kantonalen Gebührentarif. Auslagen sind zusätzlich zu ersetzen (Abs. 4). Gemäss
§ 87 lit. g des kantonalen Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) kann die KESB in
Verfahren zur Regelung, Ausgestaltung und Umsetzung des persönlichen Verkehrs,
einschliesslich der Anordnung, Änderung und Aufhebung von Schutzmassnahmen
Gebühren von CHF 200.00 bis CHF 5'000.00 erheben. Gemäss § 2 Abs. 1
GT gelten Entschädigungen für Gutachten als Auslagen und sind zu ersetzen.
2.1
Die KESB hat für das vorliegende
Verfahren dem erhöhten Aufwand entsprechend eine Gebühr von CHF 1'500.00
festgesetzt, welche angemessen erscheint und in ihrer Höhe auch nicht
bestritten ist. Die Kosten für die Erstellung des Gutachtens von
CHF 15'666.70 gelten als Auslagen, die zusätzlich zu ersetzen sind. Die
KESB hat die Kosten entsprechend dem Verursacherprinzip zu ¾ der Kindsmutter
und zu ¼ dem Kindsvater auferlegt.
2.2
Der Beschwerdeführer bringt nicht
vor, bedürftig im Sinne der Bestimmungen der unentgeltlichen Rechtspflege zu
sein. Er macht einzig geltend, dass die Kosten durch die Kindsmutter verursacht
worden seien und deshalb auch von ihr bezahlt werden müssten.
2.3
Aus den Akten ergibt sich Folgendes:
2.3.1
Gemäss Abklärungsbericht der
Sozialregion vom 23. Mai 2013 seien bei der Kindsmutter enorm viele
Verletzungen und Enttäuschungen vorhanden. Auch sei sie sich nicht sicher, ob
der Kindsvater in der Lage sei, seine Tochter auch nur fünf Minuten zu betreuen
oder eine Beziehung mit C.___ aufzubauen oder auf C.___s Bedürfnisse
einzugehen. Dem Bericht ist ferner zu entnehmen, dass der Kindsvater noch
während des Zusammenlebens mit der Kindsmutter ein Alkoholproblem gehabt habe.
Sodann sei er in den psychiatrischen Kliniken [...] und [...] hospitalisiert
gewesen. Seit Oktober 2012 wohne er im Wohnexternat der Sozialpsychiatrie.
2.3.2
Dem Gutachten von Dr. med. [...]
vom 15. Februar 2018 ist zu nehmen, dass die Kindsmutter am
13.
November 2017 dem Gutachter gegenüber angab, der Kindsvater habe seine
Suchterkrankung ihr gegenüber zunächst verheimlicht. Schon früh sei er mit dem
Kind überfordert gewesen und habe sich von Anfang an nie für C.___ engagiert.
Der Kindsvater sei völlig unselbständig und habe neben seiner Suchterkrankung
im weiteren Verlauf auch immer wieder depressive und suizidale Symptome
gezeigt. Auf Herrn A.___ sei nie Verlass gewesen. Er habe sich nie für einen
Beziehungsaufbau zu C.___ engagiert, sei unstet und unzuverlässig gewesen. Frau
B.___ habe ihm x Angebote gemacht, Zeit mit C.___ und ihr zu verbringen. Dass
die Kontakte nie regelmässig zustande gekommen seien, habe an der
Unzuverlässigkeit, dem fehlenden Interesse und Engagement von Herrn A.___
gelegen. Es habe auch Momente gegeben, wo C.___ in seiner Gegenwart gefährdet
gewesen sei.
Der Beschwerdeführer gab in Gesprächen
mit dem Gutachter vom 17. August 2017 und 31. Januar 2018 an, er
arbeite seit 2016 in einem integrierten Arbeitsprojekt der Psychiatrischen
Dienste [...] und wohne nach wie vor im Wohnexternat des Vereins Soziale
Psychiatrie. Er sei damals, als er Vater geworden sei, die Trennung mit Frau B.___
passiert sei, und er seinen Job verloren habe, in eine Depression gestürzt und
habe sich deswegen in den ersten zwei Lebensjahren von C.___ tatsächlich wenig
um seine Tochter gekümmert. Seit 1 ½ Jahren fühle er sich psychisch gesund und
normal belastbar.
Der Psychotherapeut des
Beschwerdeführers gab an, Herr A.___ habe früher an einer schizoaffektiven
Psychose gelitten und sei phasenweise schwer depressiv gewesen. Mit den Jahren
habe sich sein psychischer Zustand entscheidend verbessert. Heute zeige er
keine Zeichen der schizoaffektiven Psychose mehr, sondern allenfalls noch
strukturelle Auffälligkeiten in seiner Persönlichkeit. Er könne seine eigenen
Bedürfnisse schlecht wahrnehmen und berücksichtigen, lasse vieles mit sich
machen und zeige wenig eigenes Profil.
Der Gutachter, Dr. med. [...], beschrieb
den Beschwerdeführer unter anderem als warmherzigen Menschen. Er gab aber auch
an, dass dieser Schwierigkeiten zu haben scheine, negative Seiten im
Selbsterleben zu sehen und sich mit Konfliktquellen und Problemen
auseinanderzusetzen. Es bestehe in der Gesamtschau eine ausreichend gute
psychische Stabilität, die mit einem regelmässigen Kontaktrecht vereinbar wäre.
Bezüglich der Kindsmutter gab der
Gutachter unter anderem an, es müsse berücksichtigt werden, dass Frau B.___ im
Rahmen der früher stark ausgeprägten psychischen Störung des Kindsvaters und
seiner Alkoholsucht tatsächlich belastende Situationen mit ihm erlebt habe.
Diese Erlebnisse hätten ihr Bild von Herrn A.___ nachhaltig geprägt. Problematisch
sei, dass sie in ihrer dämonisierenden Sicht des Kindsvaters unkorrigierbar
sei. Sie dämonisiere den Kindsvater und gestehe ihm keine Verbesserung seines
psychischen Gesundheitszustandes zu.
2.4
Aus der Betrachtung der
Gesamtsituation ergibt sich somit, dass die Kindsmutter nicht alleine für das
Nichtfunktionieren des Besuchsrechts verantwortlich gemacht werden kann. Auch
wenn sich der Beschwerdeführer erfreulicherweise inzwischen psychisch
stabilisieren konnte, so darf doch nicht vernachlässigt werden, dass massgeblich
Gründe, die in seiner Person liegen, Ursache waren für den Konflikt und die
verhärteten Fronten, wie sie heute bestehen. Es ist deshalb nicht zu
beanstanden, dass die KESB auch ihm einen Viertel der Kosten auferlegt hat.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind.
4.
Zudem hat A.___ als unterliegende
Partei an B.___ eine Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 106 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Diese ist gemäss der
eingereichten Kostennote von Rechtsanwältin Cornelia Dippon vom 28. August 2018
auf CHF 328.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
3. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung
von CHF 328.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann