VWBES.2018.156
fremdenpolizeiliche Massnahmen
22. Juni 2018Deutsch5 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 22. Juni 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Mustafa Bayrak,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend fremdenpolizeiliche
Massnahmen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___, geb. [...] 1988, ist
serbische Staatsangehörige. Am 6. April 2018 reiste sie als Touristin in
die Schweiz ein.
1.2 Am 7. April 2018 führte die
Kantonspolizei Solothurn im Lokal [...] in [...] eine Kontrolle wegen illegalem
Glückspiel durch. A.___ hielt sich im Zeitpunkt der Durchsuchung im fraglichen
Lokal auf.
2. Am 9. April 2018 erliess das
Migrationsamt, namens des Departements des Innern, folgende Verfügung:
1. A.___ wird der weitere Aufenthalt in der
Schweiz verweigert.
2. Sie wird weggewiesen und hat die Schweiz
bis am 17. April 2018 zu verlassen (Art. 64d Abs. 1 AuG).
3. Beim Staatssekretariat für Migration
(SEM) wird beantragt, A.___ mit einem Einreiseverbot zu belegen (Art. 67 AuG).
3.1 Dagegen reichte A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) am 13. April 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn ein und ersuchte um Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Ferner beantragte sie sinngemäss die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
3.2 Mit Präsidialverfügung vom 16. April
2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
3.3 Mit Vernehmlassung vom 25. Mai 2018
schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
4. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die
Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Vorinstanz erwog, die
Beschwerdeführerin sei mittels eines gültigen serbischen Reisepasses legal in
die Schweiz eingereist. Sie habe ihren Status als Touristin aber ausgenutzt und
sei einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Anlässlich der
Einvernahme vom 7. April 2018 habe die Beschwerdeführerin zwar bestritten, im
Lokal Arbeiten ausgeführt zu haben. Es würden jedoch Aussagen von Gästen vorliegen,
wonach sie Wetten entgegengenommen und Login-Daten und Passwörter an Gäste mitgeteilt
habe, damit diese an den Wettstationen Wetten hätten abschliessen können. Die
Beschwerdeführerin sei als Mitarbeiterin identifiziert worden, die immer im
Lokal sei, Getränke ausschenke und dort arbeite. Aufgrund dieser Aussagen müssten
die Ausführungen der Beschwerdeführerin als klare Schutzbehauptung betrachtet
werden. Der Beschwerdeführerin hätte bewusst sein müssen, dass sie in der
Schweiz zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit eine entsprechende Bewilligung
benötige. Sie habe damit gegen ausländerrechtliche Vorschriften verstossen. Der
weitere Aufenthalt in der Schweiz könne ihr nicht gestattet werden.
3.
Die Beschwerdeführerin bringt vor,
sie sei am 6. April 2018 in die Schweiz eingereist. Sie sei nicht erwerbstätig
und lebe während ihres Aufenthaltes bei ihrem Lebensgefährten, der am 7. April
2018.
ebenfalls mit ihr im Lokal [...] in [...] gewesen sei. Entgegen den
Behauptungen sei sie lediglich als Gast im Lokal gewesen. Sie habe ihren
Lebensgefährten besucht und sei mit diesem gemeinsam und auf dessen Wunsch im Lokal
gewesen. Ihr Lebensgefährte sei ein Freund des Inhabers des Lokals, weshalb sie
oft zusammen dort seien, wenn sie in der Schweiz sei. Sie habe weder am Tag der
Kontrolle, noch zu einem anderen Zeitpunkt im Lokal gearbeitet. Deshalb würden
keine Gründe für eine Verweigerung ihres Aufenthaltes vorliegen.
4.1
Ausländerinnen und Ausländer, die in
der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen unabhängig von der
Aufenthaltsdauer eine Bewilligung (Art. 11 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]). Als
Erwerbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige
oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11
Abs. 2 AuG). Dabei ist es ohne Belang, ob eine Beschäftigung nur stunden- oder
tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (Art. 1a Abs. 1 Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).
4.2
Die zuständigen Behörden erlassen
eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer
eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt (Art. 64 Abs. 1 lit. a AuG).
5.1
Aus den Akten geht hervor, dass die
Beschwerdeführerin bereits diverse Male in die Schweiz eingereist ist. Es
liegen mehrere Aussagen von Gästen des Lokals [...] in [...] vor, wonach die
Beschwerdeführerin Wetten entgegengenommen und Login-Daten und Passwörter an
Gäste mitgeteilt hat, damit diese an den Wettstationen Wetten abschliessen
konnten. Sie wurde als Mitarbeiterin identifiziert, die auch Getränke
ausschenke und dort arbeite.
5.2
Es ist damit dargetan, dass die
Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in der Schweiz eine
Erwerbstätigkeit ausübte, für welche sei keine erforderliche Bewilligung hatte.
Entsprechend hat die Vorinstanz gegen sie zu Recht die Wegweisung aus der
Schweiz verfügt.
5.3
Da der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung gewährt wurde, ist das Ausreisedatum neu festzusetzen. Die
Beschwerdeführerin hat die Schweiz bis am 6. Juli 2018 zu verlassen.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 500.00
festzusetzen sind. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz – unter Androhung
von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis 6. Juli 2018 zu verlassen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel