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Entscheid

VWBES.2018.156

fremdenpolizeiliche Massnahmen

22. Juni 2018Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 A.___, geb. [...] 1988, ist

serbische Staatsangehörige. Am 6. April 2018 reiste sie als Touristin in

die Schweiz ein.

1.2 Am 7. April 2018 führte die

Kantonspolizei Solothurn im Lokal [...] in [...] eine Kontrolle wegen illegalem

Glückspiel durch. A.___ hielt sich im Zeitpunkt der Durchsuchung im fraglichen

Lokal auf.

2. Am 9. April 2018 erliess das

Migrationsamt, namens des Departements des Innern, folgende Verfügung:

1. A.___ wird der weitere Aufenthalt in der

Schweiz verweigert.

2. Sie wird weggewiesen und hat die Schweiz

bis am 17. April 2018 zu verlassen (Art. 64d Abs. 1 AuG).

3. Beim Staatssekretariat für Migration

(SEM) wird beantragt, A.___ mit einem Einreiseverbot zu belegen (Art. 67 AuG).

3.1 Dagegen reichte A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) am 13. April 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn ein und ersuchte um Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

Ferner beantragte sie sinngemäss die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

3.2 Mit Präsidialverfügung vom 16. April

2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

3.3 Mit Vernehmlassung vom 25. Mai 2018

schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

4. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die

Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Vorinstanz erwog, die

Beschwerdeführerin sei mittels eines gültigen serbischen Reisepasses legal in

die Schweiz eingereist. Sie habe ihren Status als Touristin aber ausgenutzt und

sei einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Anlässlich der

Einvernahme vom 7. April 2018 habe die Beschwerdeführerin zwar bestritten, im

Lokal Arbeiten ausgeführt zu haben. Es würden jedoch Aussagen von Gästen vorliegen,

wonach sie Wetten entgegengenommen und Login-Daten und Passwörter an Gäste mitgeteilt

habe, damit diese an den Wettstationen Wetten hätten abschliessen können. Die

Beschwerdeführerin sei als Mitarbeiterin identifiziert worden, die immer im

Lokal sei, Getränke ausschenke und dort arbeite. Aufgrund dieser Aussagen müssten

die Ausführungen der Beschwerdeführerin als klare Schutzbehauptung betrachtet

werden. Der Beschwerdeführerin hätte bewusst sein müssen, dass sie in der

Schweiz zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit eine entsprechende Bewilligung

benötige. Sie habe damit gegen ausländerrechtliche Vorschriften verstossen. Der

weitere Aufenthalt in der Schweiz könne ihr nicht gestattet werden.

3.

Die Beschwerdeführerin bringt vor,

sie sei am 6. April 2018 in die Schweiz eingereist. Sie sei nicht erwerbstätig

und lebe während ihres Aufenthaltes bei ihrem Lebensgefährten, der am 7. April

2018.

ebenfalls mit ihr im Lokal [...] in [...] gewesen sei. Entgegen den

Behauptungen sei sie lediglich als Gast im Lokal gewesen. Sie habe ihren

Lebensgefährten besucht und sei mit diesem gemeinsam und auf dessen Wunsch im Lokal

gewesen. Ihr Lebensgefährte sei ein Freund des Inhabers des Lokals, weshalb sie

oft zusammen dort seien, wenn sie in der Schweiz sei. Sie habe weder am Tag der

Kontrolle, noch zu einem anderen Zeitpunkt im Lokal gearbeitet. Deshalb würden

keine Gründe für eine Verweigerung ihres Aufenthaltes vorliegen.

4.1

Ausländerinnen und Ausländer, die in

der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen unabhängig von der

Aufenthaltsdauer eine Bewilligung (Art. 11 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer [AuG, SR 142.20]). Als

Erwerbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige

oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11

Abs. 2 AuG). Dabei ist es ohne Belang, ob eine Beschäftigung nur stunden- oder

tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (Art. 1a Abs. 1 Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).

4.2

Die zuständigen Behörden erlassen

eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer

eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt (Art. 64 Abs. 1 lit. a AuG).

5.1

Aus den Akten geht hervor, dass die

Beschwerdeführerin bereits diverse Male in die Schweiz eingereist ist. Es

liegen mehrere Aussagen von Gästen des Lokals [...] in [...] vor, wonach die

Beschwerdeführerin Wetten entgegengenommen und Login-Daten und Passwörter an

Gäste mitgeteilt hat, damit diese an den Wettstationen Wetten abschliessen

konnten. Sie wurde als Mitarbeiterin identifiziert, die auch Getränke

ausschenke und dort arbeite.

5.2

Es ist damit dargetan, dass die

Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in der Schweiz eine

Erwerbstätigkeit ausübte, für welche sei keine erforderliche Bewilligung hatte.

Entsprechend hat die Vorinstanz gegen sie zu Recht die Wegweisung aus der

Schweiz verfügt.

5.3

Da der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung gewährt wurde, ist das Ausreisedatum neu festzusetzen. Die

Beschwerdeführerin hat die Schweiz bis am 6. Juli 2018 zu verlassen.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 500.00

festzusetzen sind. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in

gleicher Höhe verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Schweiz – unter Androhung

von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis 6. Juli 2018 zu verlassen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel