VWBES.2018.157
Aufenthaltsbewilligung
14. November 2018Deutsch16 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. November 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___, vertreten durch Fürsprech und Notar Jürg Walker
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 4. März 1955, aus
Sri Lanka, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste am 23. August 1990
in die Schweiz ein und stellte in der Folge ein Asylgesuch, welches vom
damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) am 10. Oktober 2000 abgelehnt
wurde. Gleichzeitig wurde die vorläufige Aufnahme für vorerst 12 Monate
verfügt.
2. Am 19. September 2001 erteilte
die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn dem Beschwerdeführer auf dessen
Ersuchen hin erstmals eine Aufenthaltsbewilligung. In der Folge teilte das BFF
mit Schreiben vom 21. September 2001 mit, dass die vorläufige Aufnahme
infolge Bewilligungserteilung erloschen sei.
3. Mit Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 6. Juni 2002 wurde der Beschwerdeführer der sexuellen
Handlung mit einem Kind sowie der sexuellen Nötigung schuldig erklärt und verurteilt
zu 10 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2
Jahren. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Oktober
2002 von der Migrationsbehörde verwarnt und darauf aufmerksam gemacht, dass ein
Wegweisungs- bzw. Ausweisungsverfahren in Betracht gezogen werde, wenn er
erneut zu Klagen Anlass geben sollte.
4. Das am 23. August 2011 gestellte
Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wurde aufgrund erheblicher
Schulden (offener Verlustschein von CHF 59'729.25) und dem Bezug von
Sozialhilfe im Umfang von CHF 24'995.70 (seit 1. Dezember 2010) am
13. September 2011 abgelehnt, die Aufenthaltsbewilligung indes verlängert.
5. Nachdem sich die Fürsorgeabhängigkeit
auf CHF 71'000.00 erhöht hatte, verwarnte die Migrationsbehörde den
Beschwerdeführer am 25. September 2013 und teilte diesem mit, es werde
erwartet, dass er keine weiteren Schulden anhäufe bzw. die Schulden abbaue und
sich von der Sozialhilfe ablöse.
6. Mit Urteil des Richteramtes
Olten-Gösgen vom 14. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer im vereinfachten
Verfahren des Betruges schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 12
Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von
drei Jahren, verurteilt. Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn bezog der Beschwerdeführer in der Zeit vom 19. September
2012 bis 2. Juni 2015 Sozialhilfe im Umfang von CHF 70'877.25, ohne
die Kapitalauszahlung der beruflichen Vorsorge im Umfang von
CHF 151'929.40 gemeldet zu haben und in der Absicht, seiner
Rückerstattungspflicht zu entgehen, indem er auf Anfrage der zuständigen Stelle
hin mehrmals angab, über kein Vermögen mehr zu verfügen.
7. Mit Schreiben vom 15. Januar
2018 gewährte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der
Schweiz. Der zwischenzeitlich vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertreter,
Rechtsanwalt Jürg Walker, nahm mit Eingabe vom 2. März 2018 zur
beabsichtigten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und zur Wegweisung
aus der Schweiz Stellung.
8. Mit Schreiben vom 21. März 2018
liess der Beschwerdeführer mitteilen, die Ablösung der Sozialhilfe stehe
unmittelbar bevor. Er habe sich auf Wunsch des Sozialamtes Olten für den Bezug
einer Altersrente sowie Ergänzungsleistungen angemeldet. Damit stehe fest, dass
er ab dem 1. April 2018 keine Sozialhilfe mehr beziehen werde.
9. Mit Verfügung vom 29. März 2018 des
Departements des Innern (DdI), v.d. das Migrationsamt, wurde die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht verlängert und dieser
angewiesen, die Schweiz bis am 30. Juni 2018 zu verlassen.
10. Mit Beschwerde vom 13. April
2018 wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Jürg Walker, an das
Verwaltungsgericht und liess folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung des Migrationsamtes vom
29. März 2018 sei aufzuheben.
2. Die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers sei antragsgemäss zu verlängern.
3. Der Beschwerdeführer sei nicht aus der
Schweiz wegzuweisen.
4. Der Beschwerde sei in Bezug auf die Wegweisung
die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
5. Dem Unterzeichneten sei Frist
anzusetzen, um die Beschwerde ergänzend zu begründen.
6. Dem Beschwerdeführer sei die
unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung durch den
Unterzeichneten zu gewähren.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
11. Die ergänzende Beschwerdebegründung
erfolgte fristgerecht am 15. Juni 2018.
12. Mit Eingabe vom 9. Juli 2018 beantragte
das Migrationsamt namens des Departements des Innern die vollumfängliche Abweisung
der Beschwerde unter Kostenfolge und verzichtete auf eine Vernehmlassung.
13. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
16. Juli 2018 wurde die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem
Rechtsbeistand bewilligt.
14. Am 18. Juli 2018 wurde der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
15. Mit Eingaben vom 25. Juli 2018
und 8. August 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den
Akten.
16. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 6 Einführungsverordnung
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz
[EAuV, BGS 512.153] sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der
Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer rügt in
formeller Hinsicht, die angefochtene Verfügung weise eine falsche
Absenderangabe auf. Sie stamme vom Migrationsamt und nicht vom Departement des
Innern, das eigentlich zuständig sei. Gemäss § 2 Abs. 1 EAuV sowie Anhang zur
Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (RVOV,
BGS 122.112) ist das Departement des Innern zuständige kantonale Behörde in der
vorliegenden Sache. Aus dem Dispositiv der Verfügung ist klar ersichtlich, dass
das Departement des Innern verfügt hat, und auch aus der Unterschrift ist zu
entnehmen, dass das Migrationsamt «namens des Departements des Innern»
gehandelt hat. Die Verfügung ist damit vom zuständigen Departement erlassen
worden. Der falsche Briefkopf stellt keinen Ungültigkeitsgrund, schon gar
keinen Nichtigkeitsgrund, dar. Die Verfügung ist zudem gemäss § 4 Abs. 1 lit.
lbis/lter der Verordnung über die Delegation der Unterschriftsberechtigung in
den Departementen (BGS 122.218) auch vom unterschriftsberechtigten Amtschef
unterzeichnet worden. Dass die Unterzeichnung i.V. erfolgte und die
Unterschrift nicht leserlich ist und damit nicht eindeutig einer Person
zugeordnet werden kann, ändert daran nichts, zumal nach § 4 Abs. 1 lit. lter
bei ausländerrechtlichen Verfügungen auch Verwaltungsjuristen
unterschriftsberechtigt sind. Die Verfügung wurde rechtsgültig erlassen und es
besteht kein Kassationsgrund, was dem Vertreter des Beschwerdeführers im Übrigen
aus anderen Verfahren bereits bekannt ist (vgl. zuletzt VWBES.2017.156 vom 18.
April 2018).
3.
Streitgegenstand bildet vorliegend
die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. Gemäss
Art. 33 Abs. 3 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
(Ausländergesetz, AuG, SR 142.20) kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert
werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AuG vorliegen.
3.1
Ein Widerrufsgrund liegt vor, wenn
der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder
die innere und äussere Sicherheit gefährdet (Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG). Dieser
Tatbestand setzt damit - im Gegensatz zum Widerruf der
Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 lit. b AuG - keinen
schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus.
Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 80
Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) insbesondere vor bei einer Missachtung von
gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (lit. a) oder bei
mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Verpflichtungen (lit. b). Der Tatbestand des Verstosses gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung kann demnach bereits bei einer erheblichen, mutwilligen
Verschuldung erfüllt sein; strafrechtliche Verurteilungen werden nicht zwingend
vorausgesetzt (Urteile 2C_526/2015 vom 15. November 2015 E. 3.1;2C_253/2015
vom 9. September 2015 E. 2.1;2C_446/2014 vom 5. März 2015 E. 3.2). Der
Widerrufsgrund kann auch erfüllt sein, wenn einzelne strafbare Handlungen für
sich allein betrachtet noch keinen Widerruf rechtfertigen, deren wiederholte
Begehung aber darauf hinweist, dass die betreffende Person nicht bereit ist,
sich an die geltende Ordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f.; 137 II
297.
E. 3 S. 302 ff.; Urteil 2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 2.1). Das
Interesse an der Verhütung weiterer Straftaten ist dabei ebenfalls zu
berücksichtigen (Art. 80 Abs. 2 VZAE; vgl. Urteile 2C_935/2012 vom 14. Januar
2013.
E. 6.1;2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2; zit aus: Urteil des
Bundesgerichts 2C_515/2017 vom 22. November 2017, E. 2.1).
3.2
Gemäss der im Urteil 2C_526/2015 vom
15.
November 2015 E. 3.1 wiedergegebenen Praxis hat das Bundesgericht den
Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG etwa bejaht bei einer Person,
gegen die 57 Betreibungen in Höhe von CHF 143'327.60 sowie 26 offene
Verlustscheine von insgesamt CHF 97'213.35 vorlagen und gegen die sechs
Strafverfügungen und nach einer Verwarnung weitere zwei strafrechtliche Verurteilungen
ergingen, vorwiegend wegen Verkehrsdelikten im Bagatellbereich (Urteil
2C_17/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.3); ebenso bei einer Person, gegen die
innerhalb von elf Jahren sieben Verurteilungen hauptsächlich wegen
Strassenverkehrsdelikten ergingen, wovon die höchste Strafe eine
Gefängnisstrafe von drei Monaten war (Urteil 2C_161/2013 vom 3. September 2013
E. 2.4.2). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer zweimal
verwarnten Person, welche wegen mehrfachen Betrugs zu einer bedingten
Geldstrafe von 150 Tagessätzen und einer Busse von CHF 1'200.00 verurteilt
wurde und gegen welche im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils 34 Betreibungen
über CHF 75'373.65 sowie 46 Verlustscheine in der Höhe von CHF 84'970.31
verzeichnet waren, wurde ebenfalls als gerechtfertigt beurteilt (Urteil
2C_253/2015 vom 9. September 2015 E. 3.2). Schliesslich hat das Bundesgericht
in einer Konstellation mit 24 strafrechtlichen Verurteilungen oder
Administrativmassnahmen (Bussen oder Geldstrafen), die teilweise weit
zurücklagen, und einer Schuldenlast von Fr. 83'000.-- bei zwei Verwarnungen den
Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG bejaht (Urteil 2C_159/2016 vom 26.
September 2016 E. 3.3; zit. aus: Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2017 vom
22.
November 2017, E. 2.2).
3.3
Die Vorinstanz führt in diesem
Zusammenhang aus, die Verurteilung des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2017
zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten wegen Betruges stelle aufgrund der
Deliktssumme und der Vorgehensweise zweifellos einen erheblichen Verstoss gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Dass der Beschwerdeführer gegenüber
dem Sozialamt den Bezug des Freizügigkeitsguthabens zunächst verschwiegen und
weiterhin vollumfänglich Sozialhilfe bezogen, das Sozialamt anschliessend
mittels eines bereits veralteten Bankkontoauszugs über das damals noch
vorhandene Vermögen in der Höhe von mindestens CHF 72'440.00 getäuscht und
letztlich das komplette Pensionskassengeld im Umfang von CHF 151'929.40
für ein gescheitertes Filmprojekt verbraucht habe, sei äusserst verwerflich und
keinesfalls zu tolerieren. Der Beschwerdeführer habe eine Straftat begangen,
welche gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR
311.
) seit dem 1. Oktober 2016 unabhängig von der Höhe der Strafe zu
einer Landesverweisung für 5 -15 Jahren führe. Zwar würden die Delikte des
Beschwerdeführers nicht unter den zeitlichen Geltungsbereich dieser Bestimmung
fallen, da er diese vor der Umsetzung im Jahr 2016 verübt habe. Der vom
Verfassungs- und Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten Wertung sei dennoch
entsprechend Rechnung zu tragen. Dass der Beschwerdeführer sein Fehlverhalten
letztlich eingestanden und der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft
vollumfänglich zugestimmt habe, könne nicht von einem blossen Missverständnis
zwischen dem Beschwerdeführer und dem zuständigen Sozialarbeiter die Rede sein.
Bereits davor sei der Beschwerdeführer in der Schweiz in erheblicher Weise
strafrechtlich in Erscheinung getreten, als er an einem damals 15-jährigen
Mädchen gegen deren Willen und in Kenntnis deren Alters sexuelle Handlungen
vorgenommen habe. In den Jahren 2000 und 2008 sei der Beschwerdeführer überdies
durch mehrere Strassenverkehrsdelikte negativ aufgefallen. Der Beschwerdeführer
sei in der Schweiz insgesamt zu Freiheitsstrafen von 22 Monaten und Bussen von
CHF 880.00 verurteilt worden. Er habe sich weder durch strafrechtliche
Verurteilungen, die formlosen Ermahnungen im Oktober 2002 und September 2013 noch
durch die Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung im Jahr 2011 von
weiterer Delinquenz abhalten lassen. Sein Verhalten lasse darauf schliessen,
dass er weder gewillt noch fähig sei, sich an die in der Schweiz geltende
Rechtsordnung zu halten. Erschwerend komme die Verschuldung in der Höhe von
insgesamt CHF 69'904.25 hinzu. Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1
lit. c AuG sei offensichtlich erfüllt.
3.4
Die schwerste Verurteilung des
Beschwerdeführers vom 14. Juli 2017 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von
12.
Monaten wegen Betruges erfolgte im vereinfachten Verfahren, weshalb das
Strafurteil der Anklageschrift entspricht. Gemäss dieser bezog der Beschwerdeführer
in der Zeit vom 19. September 2012 bis 2. Juni 2015 Sozialhilfe im Umfang
von CHF 70'877.25, ohne die Kapitalauszahlung der beruflichen Vorsorge im
Umfang von CHF 151'929.40 gemeldet zu haben und in der Absicht, seiner Rückerstattungspflicht
zu entgehen, indem er auf Anfrage der zuständigen Stelle hin mehrmals angab,
über kein Vermögen mehr zu verfügen. Der Beschwerdeführer hat eine Straftat
begangen, welche im Sinne von Art. 121 Abs. 3 BV seit dem 1. Oktober 2016
eine Anlasstat für eine obligatorische Landesverweisung bildet (Art. 66a Abs. 1
lit. e StGB). Auch wenn diese Regelung nicht rückwirkend auf den Beschwerdeführer
Anwendung findet, darf bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden, dass
eine entsprechende Tat heute (unter Vorbehalt der Härtefallklausel) zwingend zu
einer Landesverweisung führen würde, was die Schwere der Gesetzesverletzung unterstreicht
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_1003/2016 vom 10. März 2017, E. 5.2
und 2C_393/2017 vom 5. April 2018, E. 3.3.1). Wie das Migrationsamt ausführt,
fällt sodann die Verurteilung aus dem Jahr 2002 zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von 10 Monaten wegen sexueller Handlung mit einem Kind sowie
sexueller Nötigung negativ ins Gewicht. Dem Beschwerdeführer ist in diesem
Zusammenhang vorzuwerfen, besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt zu haben. Auch
wenn die Straftat bereits geraume Zeit zurückliegt, stellt sie keinesweg bloss
eine Bagatelle dar. Erschwerend ist weiter zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer eine Verschuldung in der Höhe von CHF 69'904.25 aufweist.
Im Übrigen liess sich der Beschwerdeführer weder durch die beiden formlosen
ausländerrechtlichen Ermahnungen noch durch die Nichterteilung der
Niederlassungsbewilligung beeindrucken. Wenn die Vorinstanz daher in einer
Gesamtbetrachtung zum Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer auch künftig
weder gewillt noch fähig zu sein scheint, sich an die in der Schweiz geltende
Rechtsordnung zu halten und den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG
als erfüllt betrachtete, ist dies nicht zu beanstanden.
3.5
Das Migrationsamt erachtete auch den
Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG im
vorliegenden Fall als erfüllt. Der Beschwerdeführer sei seit Dezember 2010
ununterbrochen auf Sozialhilfe angewiesen. Bis zum heutigen Zeitpunkt sei ein
Negativsaldo in der Höhe von CHF 172'185.40 entstanden, wobei die
sozialhilferechtliche Unterstützung weiterhin andauere. Es sei davon
auszugehen, dass der Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers bis zum Erreichen
des ordentlichen Rentenalters andauern werde und seine Lebensweise auch danach
mittels Ergänzungsleistungen fremdfinanziert werden müsse.
3.6
Der Beschwerdeführer erhält seit dem
1.
April 2018 eine (reduzierte) Altersrente und Ergänzungsleistungen,
weshalb er sich vollständig von der Sozialhilfe ablösen konnte. Ob damit der
Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Erlass des angefochtenen
Entscheids weggefallen ist, muss indessen nicht weiter erörtert werden, da die
Voraussetzungen von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG gegeben sind.
4.
Wie die Vorinstanz zutreffend
festhielt, ist der Beschwerdeführer erst im Alter von 35 Jahren in die Schweiz
gekommen. Damit hat er die prägenden Kindheits- und Jugendjahre im Heimatland
verbracht. Der Beschwerdeführer spricht die dortige Sprache und ist mit der
Kultur und Lebensweise bestens vertraut. Überdies hat der Beschwerdeführer in
der Schweiz keine Familienangehörigen, seine Tochter lebt nicht in der Schweiz.
Auch ausserfamiliär geschlossene tragfähige Kontakte in der Schweiz werden nicht
dargelegt. Darüber hinaus zeigen die zwei offenen Verlustscheine in der Höhe
von gesamthaft CH 69'904.25, dass der Beschwerdeführer seinen finanziellen
Verpflichtungen offensichtlich nicht immer nachgekommen ist. Zwar mag es dem
Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme schwerfallen, die
Schweiz verlassen zu müssen. Der blosse Umstand, dass das Gesundheits- oder
Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat nicht mit jenem in der Schweiz
vergleichbar ist und die hiesige medizinische Versorgung einem höheren Standard
entspricht, hat jedoch nicht bereits die Unzumutbarkeit einer Rückkehr in die
früheren Verhältnisse zur Folge (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2C_833/2011
vom 6. Juni 2012 E. 3.3.2; BGE 128 II 200 E. 5.3). Dem Beschwerdeführer ist es
zumutbar, sich in Sri Lanka in medizinische Behandlung zu begeben. Es ist nicht
ersichtlich, weshalb für den Beschwerdeführer die Schwelle zur Behandlung im
Heimatland höher sein soll als in der Schweiz. Der dargetane Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers steht somit einer Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht
entgegen. In Würdigung all dieser Umstände ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten,
nach Sri Lanka zurückzukehren. Seine privaten Interessen am Verbleib in der
Schweiz vermögen das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung nicht
aufzuwiegen. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als verhältnismässig
im Sinne von Art. 96 AuG.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers wurde zu Recht nicht verlängert. Da der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zukam, war der Beschwerdeführer vorderhand weiterhin berechtigt,
sich in der Schweiz aufzuhalten. Die inzwischen abgelaufene Ausreisefrist ist
auf zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils festzusetzen, um dem
Beschwerdeführer eine geordnete Ausreise zu ermöglichen.
6.1
Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
sind auf CHF 1‘500.00 festzusetzen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege trägt sie der Staat; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staats während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in
der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
6.2
Gemäss der von Rechtsanwalt Jürg
Walker eingereichten Kostennote beläuft sich der Aufwand für die Vertretung des
Beschwerdeführers auf 11.333 Stunden Anwaltstätigkeit und Auslagen im Umfang
von CHF 116.10. Der geforderte Stundenansatz von CHF 230.00 ist auf
den gesetzlichen Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3
Gebührentarif, GT, BGS 615.11) zu reduzieren. Nach dem Gesagten beläuft sich
der angemessene Aufwand von Rechtsanwalt Jürg Walker in Anwendung des amtlichen
Tarifs auf CHF 2’322.00 (CHF 2039.90 Honorar, CHF 116.10
Auslagen, CHF 166.00 MWST) und ist durch den Staat Solothurn zu bezahlen;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren,
sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Jürg Walker im Umfang von
CHF 566.70 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 230.00/Std.),
zuzüglich MWST, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist
(vgl. Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz
spätestens zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.
3. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung
auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch
den Staat Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Jürg Walker, wird auf CHF 2‘322.00 (inkl.
Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom
Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staats während zehn Jahren und der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Jürg
Walker im Umfang von CHF 566.70 (Differenz zu vollem Honorar von CHF
230.00/Std zuzüglich MWST), sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman