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Entscheid

VWBES.2018.157

Aufenthaltsbewilligung

14. November 2018Deutsch16 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 4. März 1955, aus

Sri Lanka, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste am 23. August 1990

in die Schweiz ein und stellte in der Folge ein Asylgesuch, welches vom

damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) am 10. Oktober 2000 abgelehnt

wurde. Gleichzeitig wurde die vorläufige Aufnahme für vorerst 12 Monate

verfügt.

2. Am 19. September 2001 erteilte

die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn dem Beschwerdeführer auf dessen

Ersuchen hin erstmals eine Aufenthaltsbewilligung. In der Folge teilte das BFF

mit Schreiben vom 21. September 2001 mit, dass die vorläufige Aufnahme

infolge Bewilligungserteilung erloschen sei.

3. Mit Urteil des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 6. Juni 2002 wurde der Beschwerdeführer der sexuellen

Handlung mit einem Kind sowie der sexuellen Nötigung schuldig erklärt und verurteilt

zu 10 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2

Jahren. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Oktober

2002 von der Migrationsbehörde verwarnt und darauf aufmerksam gemacht, dass ein

Wegweisungs- bzw. Ausweisungsverfahren in Betracht gezogen werde, wenn er

erneut zu Klagen Anlass geben sollte.

4. Das am 23. August 2011 gestellte

Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wurde aufgrund erheblicher

Schulden (offener Verlustschein von CHF 59'729.25) und dem Bezug von

Sozialhilfe im Umfang von CHF 24'995.70 (seit 1. Dezember 2010) am

13. September 2011 abgelehnt, die Aufenthaltsbewilligung indes verlängert.

5. Nachdem sich die Fürsorgeabhängigkeit

auf CHF 71'000.00 erhöht hatte, verwarnte die Migrationsbehörde den

Beschwerdeführer am 25. September 2013 und teilte diesem mit, es werde

erwartet, dass er keine weiteren Schulden anhäufe bzw. die Schulden abbaue und

sich von der Sozialhilfe ablöse.

6. Mit Urteil des Richteramtes

Olten-Gösgen vom 14. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer im vereinfachten

Verfahren des Betruges schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 12

Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von

drei Jahren, verurteilt. Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn bezog der Beschwerdeführer in der Zeit vom 19. September

2012 bis 2. Juni 2015 Sozialhilfe im Umfang von CHF 70'877.25, ohne

die Kapitalauszahlung der beruflichen Vorsorge im Umfang von

CHF 151'929.40 gemeldet zu haben und in der Absicht, seiner

Rückerstattungspflicht zu entgehen, indem er auf Anfrage der zuständigen Stelle

hin mehrmals angab, über kein Vermögen mehr zu verfügen.

7. Mit Schreiben vom 15. Januar

2018 gewährte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der

Schweiz. Der zwischenzeitlich vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertreter,

Rechtsanwalt Jürg Walker, nahm mit Eingabe vom 2. März 2018 zur

beabsichtigten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und zur Wegweisung

aus der Schweiz Stellung.

8. Mit Schreiben vom 21. März 2018

liess der Beschwerdeführer mitteilen, die Ablösung der Sozialhilfe stehe

unmittelbar bevor. Er habe sich auf Wunsch des Sozialamtes Olten für den Bezug

einer Altersrente sowie Ergänzungsleistungen angemeldet. Damit stehe fest, dass

er ab dem 1. April 2018 keine Sozialhilfe mehr beziehen werde.

9. Mit Verfügung vom 29. März 2018 des

Departements des Innern (DdI), v.d. das Migrationsamt, wurde die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht verlängert und dieser

angewiesen, die Schweiz bis am 30. Juni 2018 zu verlassen.

10. Mit Beschwerde vom 13. April

2018 wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Jürg Walker, an das

Verwaltungsgericht und liess folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung des Migrationsamtes vom

29. März 2018 sei aufzuheben.

2. Die Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers sei antragsgemäss zu verlängern.

3. Der Beschwerdeführer sei nicht aus der

Schweiz wegzuweisen.

4. Der Beschwerde sei in Bezug auf die Wegweisung

die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

5. Dem Unterzeichneten sei Frist

anzusetzen, um die Beschwerde ergänzend zu begründen.

6. Dem Beschwerdeführer sei die

unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung durch den

Unterzeichneten zu gewähren.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

11. Die ergänzende Beschwerdebegründung

erfolgte fristgerecht am 15. Juni 2018.

12. Mit Eingabe vom 9. Juli 2018 beantragte

das Migrationsamt namens des Departements des Innern die vollumfängliche Abweisung

der Beschwerde unter Kostenfolge und verzichtete auf eine Vernehmlassung.

13. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

16. Juli 2018 wurde die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem

Rechtsbeistand bewilligt.

14. Am 18. Juli 2018 wurde der

Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

15. Mit Eingaben vom 25. Juli 2018

und 8. August 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den

Akten.

16. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 6 Einführungsverordnung

zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz

[EAuV, BGS 512.153] sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der

Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer rügt in

formeller Hinsicht, die angefochtene Verfügung weise eine falsche

Absenderangabe auf. Sie stamme vom Migrationsamt und nicht vom Departement des

Innern, das eigentlich zuständig sei. Gemäss § 2 Abs. 1 EAuV sowie Anhang zur

Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (RVOV,

BGS 122.112) ist das Departement des Innern zuständige kantonale Behörde in der

vorliegenden Sache. Aus dem Dispositiv der Verfügung ist klar ersichtlich, dass

das Departement des Innern verfügt hat, und auch aus der Unterschrift ist zu

entnehmen, dass das Migrationsamt «namens des Departements des Innern»

gehandelt hat. Die Verfügung ist damit vom zuständigen Departement erlassen

worden. Der falsche Briefkopf stellt keinen Ungültigkeitsgrund, schon gar

keinen Nichtigkeitsgrund, dar. Die Verfügung ist zudem gemäss § 4 Abs. 1 lit.

lbis/lter der Verordnung über die Delegation der Unterschriftsberechtigung in

den Departementen (BGS 122.218) auch vom unterschriftsberechtigten Amtschef

unterzeichnet worden. Dass die Unterzeichnung i.V. erfolgte und die

Unterschrift nicht leserlich ist und damit nicht eindeutig einer Person

zugeordnet werden kann, ändert daran nichts, zumal nach § 4 Abs. 1 lit. lter

bei ausländerrechtlichen Verfügungen auch Verwaltungsjuristen

unterschriftsberechtigt sind. Die Verfügung wurde rechtsgültig erlassen und es

besteht kein Kassationsgrund, was dem Vertreter des Beschwerdeführers im Übrigen

aus anderen Verfahren bereits bekannt ist (vgl. zuletzt VWBES.2017.156 vom 18.

April 2018).

3.

Streitgegenstand bildet vorliegend

die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. Gemäss

Art. 33 Abs. 3 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

(Ausländergesetz, AuG, SR 142.20) kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert

werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AuG vorliegen.

3.1

Ein Widerrufsgrund liegt vor, wenn

der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und

Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder

die innere und äussere Sicherheit gefährdet (Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG). Dieser

Tatbestand setzt damit - im Gegensatz zum Widerruf der

Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 lit. b AuG - keinen

schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus.

Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 80

Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) insbesondere vor bei einer Missachtung von

gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (lit. a) oder bei

mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen

Verpflichtungen (lit. b). Der Tatbestand des Verstosses gegen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung kann demnach bereits bei einer erheblichen, mutwilligen

Verschuldung erfüllt sein; strafrechtliche Verurteilungen werden nicht zwingend

vorausgesetzt (Urteile 2C_526/2015 vom 15. November 2015 E. 3.1;2C_253/2015

vom 9. September 2015 E. 2.1;2C_446/2014 vom 5. März 2015 E. 3.2). Der

Widerrufsgrund kann auch erfüllt sein, wenn einzelne strafbare Handlungen für

sich allein betrachtet noch keinen Widerruf rechtfertigen, deren wiederholte

Begehung aber darauf hinweist, dass die betreffende Person nicht bereit ist,

sich an die geltende Ordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f.; 137 II

297.

E. 3 S. 302 ff.; Urteil 2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 2.1). Das

Interesse an der Verhütung weiterer Straftaten ist dabei ebenfalls zu

berücksichtigen (Art. 80 Abs. 2 VZAE; vgl. Urteile 2C_935/2012 vom 14. Januar

2013.

E. 6.1;2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2; zit aus: Urteil des

Bundesgerichts 2C_515/2017 vom 22. November 2017, E. 2.1).

3.2

Gemäss der im Urteil 2C_526/2015 vom

15.

November 2015 E. 3.1 wiedergegebenen Praxis hat das Bundesgericht den

Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG etwa bejaht bei einer Person,

gegen die 57 Betreibungen in Höhe von CHF 143'327.60 sowie 26 offene

Verlustscheine von insgesamt CHF 97'213.35 vorlagen und gegen die sechs

Strafverfügungen und nach einer Verwarnung weitere zwei strafrechtliche Verurteilungen

ergingen, vorwiegend wegen Verkehrsdelikten im Bagatellbereich (Urteil

2C_17/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.3); ebenso bei einer Person, gegen die

innerhalb von elf Jahren sieben Verurteilungen hauptsächlich wegen

Strassenverkehrsdelikten ergingen, wovon die höchste Strafe eine

Gefängnisstrafe von drei Monaten war (Urteil 2C_161/2013 vom 3. September 2013

E. 2.4.2). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer zweimal

verwarnten Person, welche wegen mehrfachen Betrugs zu einer bedingten

Geldstrafe von 150 Tagessätzen und einer Busse von CHF 1'200.00 verurteilt

wurde und gegen welche im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils 34 Betreibungen

über CHF 75'373.65 sowie 46 Verlustscheine in der Höhe von CHF 84'970.31

verzeichnet waren, wurde ebenfalls als gerechtfertigt beurteilt (Urteil

2C_253/2015 vom 9. September 2015 E. 3.2). Schliesslich hat das Bundesgericht

in einer Konstellation mit 24 strafrechtlichen Verurteilungen oder

Administrativmassnahmen (Bussen oder Geldstrafen), die teilweise weit

zurücklagen, und einer Schuldenlast von Fr. 83'000.-- bei zwei Verwarnungen den

Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG bejaht (Urteil 2C_159/2016 vom 26.

September 2016 E. 3.3; zit. aus: Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2017 vom

22.

November 2017, E. 2.2).

3.3

Die Vorinstanz führt in diesem

Zusammenhang aus, die Verurteilung des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2017

zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten wegen Betruges stelle aufgrund der

Deliktssumme und der Vorgehensweise zweifellos einen erheblichen Verstoss gegen

die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Dass der Beschwerdeführer gegenüber

dem Sozialamt den Bezug des Freizügigkeitsguthabens zunächst verschwiegen und

weiterhin vollumfänglich Sozialhilfe bezogen, das Sozialamt anschliessend

mittels eines bereits veralteten Bankkontoauszugs über das damals noch

vorhandene Vermögen in der Höhe von mindestens CHF 72'440.00 getäuscht und

letztlich das komplette Pensionskassengeld im Umfang von CHF 151'929.40

für ein gescheitertes Filmprojekt verbraucht habe, sei äusserst verwerflich und

keinesfalls zu tolerieren. Der Beschwerdeführer habe eine Straftat begangen,

welche gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR

311.

) seit dem 1. Oktober 2016 unabhängig von der Höhe der Strafe zu

einer Landesverweisung für 5 -15 Jahren führe. Zwar würden die Delikte des

Beschwerdeführers nicht unter den zeitlichen Geltungsbereich dieser Bestimmung

fallen, da er diese vor der Umsetzung im Jahr 2016 verübt habe. Der vom

Verfassungs- und Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten Wertung sei dennoch

entsprechend Rechnung zu tragen. Dass der Beschwerdeführer sein Fehlverhalten

letztlich eingestanden und der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft

vollumfänglich zugestimmt habe, könne nicht von einem blossen Missverständnis

zwischen dem Beschwerdeführer und dem zuständigen Sozialarbeiter die Rede sein.

Bereits davor sei der Beschwerdeführer in der Schweiz in erheblicher Weise

strafrechtlich in Erscheinung getreten, als er an einem damals 15-jährigen

Mädchen gegen deren Willen und in Kenntnis deren Alters sexuelle Handlungen

vorgenommen habe. In den Jahren 2000 und 2008 sei der Beschwerdeführer überdies

durch mehrere Strassenverkehrsdelikte negativ aufgefallen. Der Beschwerdeführer

sei in der Schweiz insgesamt zu Freiheitsstrafen von 22 Monaten und Bussen von

CHF 880.00 verurteilt worden. Er habe sich weder durch strafrechtliche

Verurteilungen, die formlosen Ermahnungen im Oktober 2002 und September 2013 noch

durch die Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung im Jahr 2011 von

weiterer Delinquenz abhalten lassen. Sein Verhalten lasse darauf schliessen,

dass er weder gewillt noch fähig sei, sich an die in der Schweiz geltende

Rechtsordnung zu halten. Erschwerend komme die Verschuldung in der Höhe von

insgesamt CHF 69'904.25 hinzu. Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1

lit. c AuG sei offensichtlich erfüllt.

3.4

Die schwerste Verurteilung des

Beschwerdeführers vom 14. Juli 2017 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von

12.

Monaten wegen Betruges erfolgte im vereinfachten Verfahren, weshalb das

Strafurteil der Anklageschrift entspricht. Gemäss dieser bezog der Beschwerdeführer

in der Zeit vom 19. September 2012 bis 2. Juni 2015 Sozialhilfe im Umfang

von CHF 70'877.25, ohne die Kapitalauszahlung der beruflichen Vorsorge im

Umfang von CHF 151'929.40 gemeldet zu haben und in der Absicht, seiner Rückerstattungspflicht

zu entgehen, indem er auf Anfrage der zuständigen Stelle hin mehrmals angab,

über kein Vermögen mehr zu verfügen. Der Beschwerdeführer hat eine Straftat

begangen, welche im Sinne von Art. 121 Abs. 3 BV seit dem 1. Oktober 2016

eine Anlasstat für eine obligatorische Landesverweisung bildet (Art. 66a Abs. 1

lit. e StGB). Auch wenn diese Regelung nicht rückwirkend auf den Beschwerdeführer

Anwendung findet, darf bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden, dass

eine entsprechende Tat heute (unter Vorbehalt der Härtefallklausel) zwingend zu

einer Landesverweisung führen würde, was die Schwere der Gesetzesverletzung unterstreicht

(vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_1003/2016 vom 10. März 2017, E. 5.2

und 2C_393/2017 vom 5. April 2018, E. 3.3.1). Wie das Migrationsamt ausführt,

fällt sodann die Verurteilung aus dem Jahr 2002 zu einer bedingten

Freiheitsstrafe von 10 Monaten wegen sexueller Handlung mit einem Kind sowie

sexueller Nötigung negativ ins Gewicht. Dem Beschwerdeführer ist in diesem

Zusammenhang vorzuwerfen, besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt zu haben. Auch

wenn die Straftat bereits geraume Zeit zurückliegt, stellt sie keinesweg bloss

eine Bagatelle dar. Erschwerend ist weiter zu berücksichtigen, dass der

Beschwerdeführer eine Verschuldung in der Höhe von CHF 69'904.25 aufweist.

Im Übrigen liess sich der Beschwerdeführer weder durch die beiden formlosen

ausländerrechtlichen Ermahnungen noch durch die Nichterteilung der

Niederlassungsbewilligung beeindrucken. Wenn die Vorinstanz daher in einer

Gesamtbetrachtung zum Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer auch künftig

weder gewillt noch fähig zu sein scheint, sich an die in der Schweiz geltende

Rechtsordnung zu halten und den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG

als erfüllt betrachtete, ist dies nicht zu beanstanden.

3.5

Das Migrationsamt erachtete auch den

Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG im

vorliegenden Fall als erfüllt. Der Beschwerdeführer sei seit Dezember 2010

ununterbrochen auf Sozialhilfe angewiesen. Bis zum heutigen Zeitpunkt sei ein

Negativsaldo in der Höhe von CHF 172'185.40 entstanden, wobei die

sozialhilferechtliche Unterstützung weiterhin andauere. Es sei davon

auszugehen, dass der Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers bis zum Erreichen

des ordentlichen Rentenalters andauern werde und seine Lebensweise auch danach

mittels Ergänzungsleistungen fremdfinanziert werden müsse.

3.6

Der Beschwerdeführer erhält seit dem

1.

April 2018 eine (reduzierte) Altersrente und Ergänzungsleistungen,

weshalb er sich vollständig von der Sozialhilfe ablösen konnte. Ob damit der

Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Erlass des angefochtenen

Entscheids weggefallen ist, muss indessen nicht weiter erörtert werden, da die

Voraussetzungen von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG gegeben sind.

4.

Wie die Vorinstanz zutreffend

festhielt, ist der Beschwerdeführer erst im Alter von 35 Jahren in die Schweiz

gekommen. Damit hat er die prägenden Kindheits- und Jugendjahre im Heimatland

verbracht. Der Beschwerdeführer spricht die dortige Sprache und ist mit der

Kultur und Lebensweise bestens vertraut. Überdies hat der Beschwerdeführer in

der Schweiz keine Familienangehörigen, seine Tochter lebt nicht in der Schweiz.

Auch ausserfamiliär geschlossene tragfähige Kontakte in der Schweiz werden nicht

dargelegt. Darüber hinaus zeigen die zwei offenen Verlustscheine in der Höhe

von gesamthaft CH 69'904.25, dass der Beschwerdeführer seinen finanziellen

Verpflichtungen offensichtlich nicht immer nachgekommen ist. Zwar mag es dem

Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme schwerfallen, die

Schweiz verlassen zu müssen. Der blosse Umstand, dass das Gesundheits- oder

Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat nicht mit jenem in der Schweiz

vergleichbar ist und die hiesige medizinische Versorgung einem höheren Standard

entspricht, hat jedoch nicht bereits die Unzumutbarkeit einer Rückkehr in die

früheren Verhältnisse zur Folge (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2C_833/2011

vom 6. Juni 2012 E. 3.3.2; BGE 128 II 200 E. 5.3). Dem Beschwerdeführer ist es

zumutbar, sich in Sri Lanka in medizinische Behandlung zu begeben. Es ist nicht

ersichtlich, weshalb für den Beschwerdeführer die Schwelle zur Behandlung im

Heimatland höher sein soll als in der Schweiz. Der dargetane Gesundheitszustand

des Beschwerdeführers steht somit einer Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht

entgegen. In Würdigung all dieser Umstände ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten,

nach Sri Lanka zurückzukehren. Seine privaten Interessen am Verbleib in der

Schweiz vermögen das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung nicht

aufzuwiegen. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als verhältnismässig

im Sinne von Art. 96 AuG.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Die Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers wurde zu Recht nicht verlängert. Da der Beschwerde

aufschiebende Wirkung zukam, war der Beschwerdeführer vorderhand weiterhin berechtigt,

sich in der Schweiz aufzuhalten. Die inzwischen abgelaufene Ausreisefrist ist

auf zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils festzusetzen, um dem

Beschwerdeführer eine geordnete Ausreise zu ermöglichen.

6.1

Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

sind auf CHF 1‘500.00 festzusetzen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege trägt sie der Staat; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staats während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in

der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

6.2

Gemäss der von Rechtsanwalt Jürg

Walker eingereichten Kostennote beläuft sich der Aufwand für die Vertretung des

Beschwerdeführers auf 11.333 Stunden Anwaltstätigkeit und Auslagen im Umfang

von CHF 116.10. Der geforderte Stundenansatz von CHF 230.00 ist auf

den gesetzlichen Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3

Gebührentarif, GT, BGS 615.11) zu reduzieren. Nach dem Gesagten beläuft sich

der angemessene Aufwand von Rechtsanwalt Jürg Walker in Anwendung des amtlichen

Tarifs auf CHF 2’322.00 (CHF 2039.90 Honorar, CHF 116.10

Auslagen, CHF 166.00 MWST) und ist durch den Staat Solothurn zu bezahlen;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren,

sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Jürg Walker im Umfang von

CHF 566.70 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 230.00/Std.),

zuzüglich MWST, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist

(vgl. Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz

spätestens zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung

auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch

den Staat Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

4. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Jürg Walker, wird auf CHF 2‘322.00 (inkl.

Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom

Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staats während zehn Jahren und der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Jürg

Walker im Umfang von CHF 566.70 (Differenz zu vollem Honorar von CHF

230.00/Std zuzüglich MWST), sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman