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Entscheid

VWBES.2018.158

Vorsorgeauftrag

15. Juni 2018Deutsch25 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Entscheid vom 18. November

2016 validierte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen

den Vorsorgeauftrag von B.___ (geb. 1932) und bezeichnete A.___ als

Vorsorgebeauftragten.

2. Mit Schreiben vom 28. August

2017 kritisierte der Sohn, [...], die Unterbringung seiner Mutter in einem

Pflegeheim in der Türkei und beantragte eine adäquate Unterbringung seiner

Mutter in der Schweiz oder in Athen. Ferner stellte er Fragen betreffend des

Verbleibs von einer Million Franken, welche die Kinder der Mutter im Oktober

2015 für die Abgeltung der Nutzniessung überwiesen hätten.

3. Nach Anhörung von A.___ am

19. September 2017, diversen Abklärungen, Bekanntwerden eines

Wohnungsverkaufs von B.___ und Meldung der Einwohnerkontrolle [...], dass B.___

per 8. Februar 2018 nach Istanbul abgemeldet werde, erliess die KESB am

7. Februar 2018 einen superprovisorischen Entscheid, mit welchem sie

insbesondere die Konten von B.___ sperrte, A.___ Befugnisse aus dem

Vorsorgeauftrag – insbesondere auch die Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle [...]

– entzog und für B.___ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung

errichtete.

4. Mit Entscheid vom 15. Februar

2018 setzte die KESB Rechtsanwalt Timur Acemoglu als Verfahrensbeistand ein und

hörte diesen, A.___ und dessen Rechtsvertreter, Nermin Zulic, am

27. Februar 2018 an.

5. Am 29. März 2018 fällte die KESB

folgenden vorsorglichen Entscheid:

3.1 Dem Vorsorgebeauftragten A.___ werden

folgende Kompetenzen aus dem Vorsorgeauftrag vom 24. Dezember 2014 von B.___

entzogen:

3.1.1 Wahrung der finanziellen Interessen,

Verwaltung des gesamten Vermögens, Verfügungen darüber und Treffen sämtlicher

damit zusammenhängender Massnahmen, wobei keine Vermögenswerte unentgeltlich

veräussert werden dürfen, mit Ausnahme von Gelegenheitsgeschenken oder

Zuwendungen zur Erfüllung einer sittlichen Pflicht;

3.1.2 Abschluss von Liegenschaftsverträgen;

3.1.3 Abmeldung von B.___ bei der

Einwohnerkontrolle [...].

3.2 Der Vorsorgebeauftragte A.___ erhält die

Weisung, unverzüglich sämtliche Unterlagen zur Vermögensverwaltung und zu den

Bankkonten, den Maklervertrag und die Schlüssel für die Liegenschaften bei der

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen einzureichen.

3.3 Für den Fall, dass er dieser Weisung

nicht nachkommt, wird ihm eine Bestrafung nach Art. 292 des Schweizerischen

Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) angedroht. Der

Wortlaut von Art. 292 StGB ist Folgender:

«Wer der von

einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die

Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet,

wird mit Busse bestraft.»

3.4 Folgendes Konto bei der Raiffeisenbank,

lautend auf B.___, wird mit sofortiger Wirkung für die Inhaberin sowie für

sämtliche Bevollmächtigten, insb. A.___, gesperrt. Ebenso sind sämtliche

E-Banking Zugriffe sowie Bankkarten zu sperren:

-

[...]

3.5 Folgendes Konto bei der Zürcher

Kantonalbank, lautend auf B.___, wird mit sofortiger Wirkung für die Inhaberin

sowie für sämtliche Bevollmächtigten, insb. A.___, gesperrt. Ebenso sind

sämtliche E-Banking Zugriffe sowie Bankkarten zu sperren:

-

[...]

3.6 Folgende Konten bei der Volksbank,

lautend auf B.___, werden mit sofortiger Wirkung für die Inhaberin sowie für

sämtliche Bevollmächtigten, insb. A.___, gesperrt. Ebenso sind sämtliche E-Banking

Zugriffe sowie Bankkarten zu sperren:

-

[...]

-

[...]

3.7 Gestützt auf Art. 394 ZGB i.V. mit Art.

395 ZGB wird eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung angeordnet

und dem Beistand die Aufgabe übertragen,

-

das Einkommen und das

Vermögen von B.___ sorgfältig zu verwalten;

-

B.___ beim Erledigen der

administrativen Angelegenheiten und im Rechtsverkehr soweit nötig zu vertreten

und allenfalls Auskünfte einzuholen, namentlich im Verkehr mit

(Sozial-)Versicherungen, Banken, Institutionen, Ämter, Behörden;

-

B.___ bei

Liegenschaftsverträgen zu vertreten.

3.8 Der Beistand wird gebeten, die adäquate

Unterbringung von B.___ zu prüfen und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

eine Empfehlung zu unterbreiten.

3.9 Als Beistand für B.___ wird eingesetzt: C.___.

Der Beistand hat innert 30 Tagen seit Zustellung der Ernennungsurkunde ein

Eingangsinventar zu erstellen und einzureichen. Der Beistand wird zudem

ersucht, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde alle zwei Jahre, erstmals per

31. Januar 2020 einen Bericht über die Lage der betroffenen Person und die

Ausübung der Beistandschaft sowie eine Rechnung zur Genehmigung vorzulegen.

3.10 Einer allfälligen Beschwerde gegen

diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung gestützt auf Art. 450c ZGB

entzogen. Der Entscheid ist vollstreckbar.

3.11 Über die Verfahrenskosten wird im

Endentscheid entschieden.

6. Gegen diesen Entscheid liess A.___ am

13. April 2018, vertreten durch Rechtsanwalt Nerim Zulic, Beschwerde an

das Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Der Kammerentscheid vom 29. März

2018 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Eventualiter seien die Ziffern 3.1 bis

3.9 des Kammerentscheids vom 29. März 2018 aufzuheben und der

Beschwerdeführer sei zum Vorsorgebeauftragten mit folgenden Befugnissen zu

ernennen:

-

Veranlassung für die

Gesundheit notwendiger Massnahmen und Wahrnehmung der damit zusammenhängenden

Rechte;

-

Sicherstellung eines

geordneten Alltags;

-

Wahrung der finanziellen

Verhältnisse, Verwaltung des gesamten Vermögens, Verfügungen darüber und

Treffen sämtlicher damit zusammenhängender Massnahmen, wobei keine

Vermögenswerte unentgeltlich veräussert werden dürfen, mit Ausnahme von

Gelegenheitsgeschenken oder Zuwendungen zur Erfüllung einer sittlichen Pflicht;

-

Vornahme sämtlicher zur

Erfüllung des Auftrags notwendigen Prozesshandlungen;

-

Berechtigung zur Erfüllung

des Auftrags Substituten und Hilfspersonen beizuziehen.

3. Subeventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Der vorliegenden Beschwerde sei die

aufschiebende Wirkung zu erteilen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

-

Dabei bestritt der Beschwerdeführer

insbesondere die Zuständigkeit der KESB Olten-Gösgen, nachdem B.___ in die

Türkei ausgereist ist.

7. Am 30. April 2018 beantragte die

KESB die Abweisung der Beschwerde.

8. Gleichentags wies das

Verwaltungsgericht das Gesuch um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung ab.

9. Der eingesetzte Verfahrensbeistand

von B.___, Timur Acemoglu beantragte mit Stellungnahme vom 4. Mai 2018 die

Abweisung der Beschwerde.

10. Am 17. Mai 2018 liess der

Beschwerdeführer eine abschliessende Stellungnahme einreichen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer bestreitet die

Zuständigkeit der KESB Olten-Gösgen. Mit Übersiedlung von B.___ in die Türkei

seien die Schweizerischen Behörden gar nicht mehr zuständig.

2.1

Nach Art. 442 Abs. 1 ZGB ist die

Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person zuständig. Ist ein

Verfahren rechtshängig, so bleibt die Zuständigkeit bis zu dessen Abschluss auf

jeden Fall erhalten.

Vorliegend erklärte die KESB den am

24.

Dezember 2014 notariell beglaubigten Vorsorgeauftrag am 18. November

2016.

für wirksam. Sie stellte zu diesem Zeitpunkt gestützt auf ein ärztliches

Zeugnis fest, dass B.___ in sämtlichen Fragen ihrer Lebensumstände und

administrativen Angelegenheiten urteilsunfähig sei. Am 7. Februar 2017

reiste B.___ in die Türkei aus. Ein Verfahren war zu diesem Zeitpunkt bei der

KESB nicht mehr hängig. Das vorliegende Verfahren wurde erst am

12.

September 2017 eröffnet.

2.2

Nachdem sich B.___ nun in der Türkei

aufhält, handelt es sich um einen internationalen Sachverhalt. Gemäss Art. 20

Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG, SR

291) liegt zwar der Wohnsitz in dem Staat, in dem sich die Person mit der

Absicht dauernden Verbleibens aufhält, was für B.___ heute wohl, wie vom

Beschwerdeführer vorgebracht, die Türkei ist. Nach Art. 20 Abs. 2 IPRG sind die

Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über Wohnsitz und Aufenthalt nicht

anwendbar.

2.3

Für den Schutz von Erwachsenen gilt

aber laut Art. 85 Abs. 2 IPRG in Bezug auf die Zuständigkeit der

schweizerischen Gerichte oder Behörden, auf das anwendbare Recht sowie auf die

Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen das

Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen (HEsÜ, SR

0.211.232

). Es trifft zwar zu, dass die Türkei diesem Abkommen nicht

beigetreten ist. Dies führt aber nicht dazu, dass dieses vorliegend, wie vom

Beschwerdeführer vorgebracht, nicht anwendbar wäre. Die eigentliche normative

Bedeutung von Art. 85 Abs. 2 IPRG besteht darin, dass die Be­stimmungen des

Haager Übereinkommens zur Zuständigkeit, zum anwendbaren Recht und zur

Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen für die

schweizerischen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und Gerichte nicht nur im

Verhältnis mit Vertragsstaaten, sondern darüber hinaus auch im Verhältnis zu

Nichtkonventionsstaaten massgeblich werden (vgl. Ivo Schwander: Kindes- und

Erwachsenenschutz im internationalen Verhältnis, in: AJP 2014 S. 1353).

Wie das Bundesgericht in BGE 143 III 237

in E. 2.3 ff. festgehalten hat, bleibt die schweizerische Zuständigkeit bei

Wegzug in einen Nichtvertragsstaat auch im Erwachsenenschutzverfahren

aufrechterhalten.

Das HEsÜ ist bei internationalen

Sachverhalten auf den Schutz von Erwachsenen anzuwenden, die aufgrund einer

Beeinträchtigung oder der Unzulänglichkeit ihrer persönlichen Fähigkeiten nicht

in der Lage sind, ihre Interessen zu schützen (Art. 1 Abs. 1 HEsÜ). Als

Grundsatz statuiert Art. 5 HEsÜ die Zuständigkeit des Staates, in welchem die

betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Art. 7 HEsÜ sieht aber

auch eine Zuständigkeit des Heimatstaates vor und Art. 9 HEsÜ eine

Zuständigkeit des Staates, in welchem sich das Vermögen befindet. Bereits

daraus lässt sich die Zuständigkeit der KESB Olten-Gösgen begründen.

2.4

B.___ hat zudem in Ziffer 8 ihres

Vorsorgeauftrags Folgendes festgelegt:

«Die Auftraggeberin

unterstellt den vorliegenden Vorsorgeauftrag dem schweizerischen Recht, auch

für den Fall, dass sie ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen sollte oder sonst

eine Anknüpfung zu einer ausländischen Rechtsordnung realisiert. Vorbehalten

bleibt, dass das ausländische Recht diese Rechtswahl gestattet.»

Es ist somit der Wille von B.___, den

Vorsorgeauftrag dem schweizerischen Recht zu unterstellen. Eine

Gerichtsstandsvereinbarung enthält der Vorsorgeauftrag zwar nicht, doch

erscheint es naheliegend, das Schweizerische Recht durch die hiesigen Behörden

anzuwenden, als durch die Behörden eines anderen Staates.

2.5

In diesem Sinn sieht auch Art. 3

IPRG eine Notzuständigkeit in der Schweiz vor für den Fall, dass ein Verfahren

im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre. Im spezifischen Bereich des

Erwachsenenschutzes enthält im Weiteren auch Art. 85 Abs. 3 IPRG eine explizite

Regelung, wonach die schweizerischen Gerichte oder Behörden zuständig sind,

wenn es für den Schutz einer Person oder von deren Vermögen unerlässlich ist.

2.6

Auch wenn der Wohnsitz von B.___

heute in der Türkei liegen sollte, so liegt zumindest auch eine parallele

Zuständigkeit der Schweizer Behörden vor. Die KESB Olten-Gösgen war somit sehr

wohl zuständig, den angefochtenen Entscheid zu erlassen zum Schutz der

betroffenen Person und ihres Vermögens. Es ist – insbesondere auch aufgrund

sprachlicher Hürden – nicht davon auszugehen, dass der entsprechende Schutz

innert nützlicher Frist auch in der Türkei hätte erlangt werden können.

3.

Ob aber die Behörde auch zu Recht

eingeschritten ist und ein entsprechender Schutz überhaupt erforderlich war,

ist nachfolgend zu prüfen.

3.1

Art. 368 ZGB regelt, wann die

Erwachsenenschutzbehörde bei einem Vorsorgeauftragsverhältnis einzuschreiten

hat. Demnach trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf

Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen, wenn die

Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind

(Abs. 1). Sie kann insbesondere der beauftragten Person Weisungen erteilen,

diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungsablage und zur

Berichterstattung verpflichten oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz

entziehen (Abs. 2).

Die Erwachsenenschutzbehörde trifft alle

während der Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Bei besonderer

Dringlichkeit kann sie vorsorgliche Massnahmen sofort ohne Anhörung der am

Verfahren beteiligten Personen treffen. Gleichzeitig gibt sie diesen

Gelegenheit zur Stellungnahme; anschliessend entscheidet sie neu (Art. 445

ZGB).

3.2

Vorliegend hat die KESB dem

Vorsorgebeauftragten mit superprovisorischem Entscheid vom 7. Februar 2018

einen Teil seiner Kompetenzen – insbesondere die Vermögenssorge, nicht aber die

Personensorge – entzogen und einen Beistand eingesetzt. Diesen Entscheid hat

sie nach Durchführung der Anhörung der beteiligten Personen im vorliegend

angefochtenen Entscheid bestätigt.

Die Vorinstanz erwog, die Einkommens-

und Vermögenssituation von B.___ werfe für die KESB – auch nach der Anhörung

und Einreichung eines Teils der Dokumente – viele Fragen auf und sei zudem

undurchsichtig gestaltet. Der Vorsorgebeauftragte habe anlässlich der

Anhörungen zugegeben, dass er sein eigenes Vermögen und das der Betroffenen

vermischt und auch keine Buchhaltung geführt habe. Zu Beginn des Mandats sei

auch kein Inventar aufgenommen worden. Es werde lediglich von einem gewissen «[...]»

aus [...] eine Steuererklärung ausgefüllt. Fraglich sei, wo sich eine Million

Franken befänden, welche die Betroffene vor knapp über zwei Jahren erhalten

habe. Gemäss dem Vorsorgebeauftragten seien damit die damaligen Schulden

beglichen worden. Es gebe drei neue Betreibungen aus der Zeit, in welcher der

Vorsorgebeauftragte tätig gewesen sei: zwei für Steuerausstände und eine für

Prämienausstände der Krankenkasse. Der Vorsorgebeauftragte habe angegeben, dass

die Krankenversicherung sowieso nicht für Krankheitskosten der Betroffenen in

der Türkei aufkomme. Eine der Eigentumswohnungen sei vom Vorsorgebeauftragten

bis vor ein paar Monaten ohne Leistung eines Mietzinses bewohnt worden. Dadurch

würden die Einnahmen von B.___ lediglich CHF 2'301.00 aus der AHV-Rente

betragen. Die Altersheimkosten seien fast gleich hoch, nämlich

CHF 2'243.00. Mit den Einnahmen könnten keine weiteren Ausgaben gedeckt

werden, wie z.B. Krankenkassenprämien, Steuern, Arztrechnungen oder

Reparaturen. Der Vorsorgebeauftragte wolle die Krankenkasse in der Schweiz

kündigen, ohne eine Lösung in der Türkei bereit zu haben. Der Vorsorgebeauftragte

selbst habe aus den letzten fünf Jahren diverse Betreibungen, davon 25 nicht

getilgte Verlustscheine in Höhe von CHF 125'595.00. Für die KESB erscheine

aus diesen Gründen die vorsorgebeauftragte Person weder als fachlich noch

persönlich geeignet für die Einkommens- und Vermögensverwaltung.

3.3

Der Beschwerdeführer lässt dagegen

vorbringen, die Vorinstanz habe das Vorliegen von Dringlichkeit nicht

begründet. Die KESB habe wohl wegen der unmittelbar bevorstehenden Abmeldung

bei der Einwohnergemeinde [...] gehandelt. Für die Bestimmung des

zivilrechtlichen Wohnsitzes sei es jedoch unerheblich, wo jemand seine

Schriften hinterlegt habe. Es habe deshalb keine zeitliche Dringlichkeit

bestanden, die Massnahmen vorsorglich zu erlassen. Der neu eingesetzte Beistand

bezahle die Heimkosten in der Türkei nicht, weshalb das Heim mehrfach gedroht

habe, die Betroffene nicht länger betreuen zu können. Der Gesundheitszustand

von B.___ erlaube jedoch eine Verlegung in die Schweiz nicht mehr. Sie habe

zudem stets betont, dass sie in keinem Fall in einem Altersheim in der Schweiz

leben möchte. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Rückverlegung in die

Schweiz sinnvoller sein solle als die Bezahlung der Heimkosten in der Türkei.

Auch die Verwertung der Liegenschaft in [...] sei nicht nachvollziehbar, da

durch diese Mieteinnahmen generiert würden, welche direkt durch das

Betreibungsamt gepfändet würden. Dadurch hätten bereits CHF 40'000.00

Schulden zurückbezahlt werden können. Der Beschwerdeführer habe versucht, die

leerstehende Wohnung in [...] zu verkaufen, wodurch sämtliche Schulden hätten

getilgt werden können, doch sei der Verkauf aufgrund des Einschreitens der KESB

nicht zustande gekommen.

Durch den Wechsel der Beistandschaft

entstünden insbesondere für die betroffene Person nicht wiedergutzumachende

Nachteile. Die Interessen der Vorinstanz und der Angehörigen seien minim, zumal

bereits jetzt festgestellt werden könne, dass die betroffene Person über

begrenzte liquide Mittel verfüge und der Beschwerdeführer den bestmöglichen

Komfort im Interesse der Betroffenen vorgenommen habe. Diese Schritte

rückgängig zu machen, würde den Interessen der Betroffenen entgegenstehen. Die

Massnahme erweise sich daher als unverhältnismässig.

Es stimme nicht, dass keine Buchhaltung

geführt worden sei und die Vermögen vermischt worden seien. Der

Beschwerdeführer habe lange Zeit zusammen mit der Betroffenen gewohnt und es

sei nachvollziehbar, dass nicht jeder Franken separat abgerechnet worden sei.

Das Vermögen von Frau B.___ habe keine professionelle Führung einer Buchhaltung

erfordert. Eine rudimentäre Buchhaltung sei aber geführt worden. Es sei

bekannt, dass die Betroffene vor dem Inkrafttreten des Vorsorgeauftrags sehr

verschwenderisch gelebt habe und hohe Schulden angehäuft habe. Die erwähnte

eine Million Franken habe die Betroffene auch verbraucht, was mittels

Bankauszügen belegt werden könne. Seit Einsetzung des Vorsorgebeauftragten

seien keine neuen Betreibungen dazu gekommen. Bei den erwähnten handle es sich

um Schulden, die vor Einsetzung des Vorsorgebeauftragten entstanden seien. Die

Abmeldung der Betroffenen würde auch deshalb Sinn machen, weil die

Krankenkassenprämien gespart werden könnten. Die medizinische Versorgung sei im

Alters- und Pflegeheim in der Türkei sichergestellt. Dass der Beschwerdeführer

Schulden habe, hätte der Vorinstanz bereits bei dessen Ernennung im Jahr 2016

bekannt sein sollen. Die Schulden seien noch immer die gleichen und hätten mit

der vorliegenden Sache nichts zu tun.

3.4

Der eingesetzte Verfahrensbeistand,

Rechtsanwalt Timur Acemoglu, führte mit Stellungnahme vom 4. Mai 2018 aus,

bereits per 31. Dezember 2017 habe ein Minussaldo von TL 15'037.31

(rund CHF 4'000.00) bei den Heimkosten bestanden. Sofern von einer

Gefährdung der Unterbringung auszugehen sei, habe der Beschwerdeführer diese

zumindest mitverantwortet. Die aktuelle finanzielle Situation der betroffenen

Person sei äusserst undurchsichtig, da weder ein Eingangsinventar noch eine

Buchführung vorgelegt worden seien. Der Beschwerdeführer habe keine Belege

eingereicht und es müsse davon ausgegangen werden, dass er durch sein Verhalten

gegen die Vorgaben im Validierungsentscheid und die Sorgfaltspflichten

verstossen habe. Es könne beispielsweise kaum im Interesse der betroffenen

Person liegen, wenn der Beschwerdeführer ihr für das Bewohnen einer ihrer

Wohnungen keine Miete bezahle.

3.5

Mit Eingabe vom 17. Mai 2018

liess der Beschwerdeführer ausführen, er habe mit B.___ wie in einem

Mutter-Sohn-Verhältnis gelebt. Seit Juni 2015 hätten sie in der gleichen

Wohnung gelebt, zusammen eingekauft und die Ferien zusammen verbracht. Eine

Buchhaltung sei dabei nie geführt worden. B.___ sei stets damit einverstanden

gewesen, dass der Beschwerdeführer auch nach Inkrafttreten des Vorsorgeauftrags

weiterhin in ihrer Wohnung lebe. Der Beschwerdeführer habe seine Aufgabe als

Vorsorgebeauftragter nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt. Die Einnahmen

hätten lediglich in der AHV-Rente und Mietzinseinnahmen von CHF 3'000.00

bestanden. Die hohen Schulden von B.___ hätten bereits vor Einsetzung des

Vorsorgebeauftragten bestanden. Der Beschwerdeführer habe diese mit dem Verkauf

der Wohnung in [...] zu einem marktüblichen Preis von CHF 442'000.00 zu

sanieren versucht. Aufgrund des Einschreitens der KESB sei das Verkaufsgeschäft

nicht zu Stande gekommen. Der neue Beistand habe nun stattdessen die andere

Liegenschaft verkauft, womit die Mietzinseinnahmen weggefallen seien. Es werde

bezweifelt, dass dies im (wirtschaftlichen) Interesse von B.___ sei.

Der Gesundheitszustand von B.___ habe

sich in den letzten Tagen erheblich verschlechtert und sie befinde sich auf der

Intensivstation eines Spitals. Der Beschwerdeführer werde sie in den nächsten

Tagen besuchen und sich um sie kümmern. Der neue Beistand habe darum gebeten,

lebensverlängernde Massnahmen zu ergreifen, damit der Wohnungsverkauf

durchgeführt werden könne. Mit dem teilweisen Entzug des Vorsorgeauftrags

würden der Wille und die Interessen der betroffenen Person nicht respektiert.

Das Einschreiten der KESB diene bloss dazu, die Interessen der einzelnen Erben

zu schützen, widerspreche aber den Interessen und dem ausdrücklichen Willen der

betroffenen Person.

3.6

Auf telefonische Nachfrage beim

eingesetzten Beistand, C.___, teilte dieser am 8. Juni 2018 mit, nach

seinem Kenntnisstand habe sich der gesundheitliche Zustand von B.___ soweit

stabilisiert, dass sie ins Pflegeheim habe zurückkehren können.

4.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass B.___

seit Jahren an einer bipolaren Störung leidet. Sie und der Beschwerdeführer

waren aufgrund dieses Schwächezustands bereits seit Jahren mit der KESB in

Kontakt. Als Frau B.___ aufgrund einer fortschreitenden degenerativen

Hirnerkrankung nicht mehr urteilsfähig war – was ärztlich bestätigt wurde – validierte

die KESB am 18. November 2016 den Vorsorgeauftrag und setzte damit A.___

als Vorsorgebeauftragten ein. Sie bezeichnete diesen als geeignet. Der

Beschwerdeführer war mit der KESB auch bezüglich des Wechsels in ein Altersheim

in der Türkei in Kontakt. So schrieb das damals zuständige Behördenmitglied in

einer E-Mail vom 21. Dezember 2016, man habe die Angelegenheit

behördenintern besprochen. Grundsätzlich sei für die KESB der vorgeschlagene

Aufenthalt in Ordnung. Realistisch sei der Wechsel in die Türkei erst ca. Mitte

Januar 2017. Der Beschwerdeführer hat somit die Unterbringung in der Türkei

nicht eigenmächtig vorgenommen.

4.2

Der Sohn von B.___, [...], meldete

am 28. August 2017 der KESB, er halte die Unterbringung in einem

Pflegeheim in Istanbul als sehr fragwürdig. Der Vorsorgebeauftragte habe

erklärt, die finanziellen Mittel seien ungenügend für eine adäquate

Unterbringung in der Schweiz. Die Mutter besitze aber zwei Eigentumswohnungen

in [...] und habe bis vor zwei Jahren die Nutzniessung aus den Einkünften einer

Liegenschaft in [...] besessen. Diese Nutzniessung hätten die Kinder ihr

abgegolten und ihr im Oktober 2015 rund eine Million CHF auf ihr Konto

überwiesen. Er befürchte, dass der Vorsorgebeauftragte sich am Vermögen der

Mutter unrechtmässig bereichern wolle. Dies insbesondere nachdem er gesagt

habe, er wolle die eine Eigentumswohnung verkaufen, da von der Million nichts

mehr übrig sei. Er bat um die Rückführung der Mutter in die Schweiz und Sicherung

der Vermögenswerte.

4.3

Während der Anhörung vom

19.

September 2017 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz,

von der Million Franken seien CHF 400'000.00 für die Begleichung von

Schulden (insb. Steuern) verwendet worden. Den Rest habe Frau B.___ durch ihren

verschwenderischen Lebensstil ausgegeben. Frau B.___ besitze zwei Wohnungen in [...].

In einer davon lebe er, ohne Mietzinse zu bezahlen. Die andere sei vermietet.

Sobald er eine Wohnung finde, werde er die beiden Wohnungen verkaufen.

CHF 700'000.00 gingen an die Bank, und mit dem Rest wolle er eine Wohnung

in Istanbul kaufen. Dann könne Frau B.___ wieder einen Hund haben. Wenn Frau B.___

sterbe, würde er dann die Wohnung erhalten. Dies als Dank für seine Dienste. Es

gebe ein Testament, und er werde lediglich der Nichte von Frau B.___ bis zu

deren Schulabschluss € 300.00 monatlich überweisen müssen. Der Rest gehöre

dann ihm (Wohnungen in der Schweiz, Wohnung in Istanbul). Die AHV-Rente von

CHF 2'350.00 werde monatlich nach Istanbul weitergeleitet. Um die Krankenkassenprämie

zu begleichen, habe er im Mai und August ca. CHF 1'000.00 abgehoben. Laut

Protokoll gab der Beschwerdeführer an, die Vermögen von ihm und Frau B.___

seien nicht sauber getrennt. Mal bezahle er eine Rechnung für sie, und

umgekehrt.

4.4

Nachdem die KESB mit

superprovisorischem Entscheid vom 7. Februar 2018 dem Beschwerdeführer die

Vertretungsbefugnis von Frau B.___ teilweise entzogen hatte, schrieb dieser mit

E-Mail vom 12. Februar 2018, er habe die zwei Wohnungen in [...] verkaufen

wollen, um die Schulden von Frau B.___ bezahlen zu können. Dies obwohl Frau B.___

ihm diese zwei Wohnungen in ihrem Testament vermacht habe als Dank für seine

Unterstützung seit 2010. Vor Eintritt der Urteilsunfähigkeit habe er Frau B.___

teilweise mit Vollmachten vertreten. Er habe stets versucht, ihre Schulden zu

begleichen, was jedoch kaum erfolgreich gewesen sei. Frau B.___ habe dann

jeweils in lautem Ton gesagt, sie mache mit ihrem Geld, was sie wolle. Wenn sie

kein Geld gehabt habe, sei sie stets lieb und ruhig gewesen. Wenn aber Geld da

gewesen sei, habe sie gelebt wie eine Königin und sei arrogant, hochnäsig,

manisch und aggressiv gewesen; dies aufgrund der bipolaren Störung. Er selbst

habe Schulden seit seiner Scheidung. Dies habe aber mit Frau B.___ nichts zu

tun. Es stimme nicht, dass er die Vermögen vermischt habe. Nur weil sie im

gleichen Haushalt gelebt hätten, habe mal der eine und mal der andere bezahlt.

Dabei sei es nur um tägliche Kleinigkeiten gegangen.

4.5

Anlässlich einer Anhörung vom

27.

Februar 2018 erklärte der Beschwerdeführer, keine Buchhaltung geführt und

kein Inventar aufgenommen zu haben. Angesprochen auf die Million Franken

erklärte der Beschwerdeführer, CHF 400'000.00 bis CHF 500'000.00

seien zur Schuldentilgung verwendet worden, den Rest habe Frau B.___ nach und

nach abgehoben und grosszügig ausgegeben. Sie habe sehr verschwenderisch

gelebt. Es bestünden Steuerschulden und Schulden bei der Krankenkasse, welche

nur beglichen werden könnten, wenn die Liegenschaften verkauft würden. Er habe

während gut zwei Jahren zusammen mit Frau B.___ gewohnt, diese bezüglich

Medikamenteneinnahme unterstützt und gepflegt. Frau B.___ hätte nicht gewollt,

dass er Miete bezahle. Von der ihm monatlich zustehenden Entschädigung von

CHF 150.00 habe er alle paar Monate CHF 200.00 bis 300.00 bezogen. Er

habe stets darauf geachtet, dass er nicht zu viel beziehe. Die Reisekosten in

die Türkei, um Frau B.___ alle zwei bis drei Monate zu besuchen, habe er stets

selbst bezahlt, doch habe Frau B.___ dann jeweils darauf bestanden, mit ihm

einkaufen zu gehen und habe dabei viel Geld ausgegeben. Der Beschwerdeführer

gab bereitwillig Auskunft zu sämtlichen Fragen und betonte mehrmals, mit Frau B.___

wie Mutter und Sohn zusammengewohnt zu haben. Sie hätten sich gegenseitig

unterstützt und kleinere Beträge füreinander bezahlt. Belege könnten nur in

Form von Bankauszügen beschafft werden. Der neu eingesetzte Beistand bestätigte

sinngemäss, dass die eine Million Franken vor Einsetzung des

Vorsorgebeauftragten ausgegeben worden sein müsse. Ende 2016 sei praktisch kein

Vermögen mehr vorhanden gewesen.

5.1

Nach Sichtung der Akten und

Protokolle der Anhörungen entsteht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer die

Interessen von B.___ nach seinen Möglichkeiten zu wahren versucht hat. Es

erscheint glaubhaft, dass B.___ ihr Vermögen insbesondere aufgrund ihrer

bipolaren Störung und dem in manischen Phasen verschwenderischen Lebensstil selbst

ausgegeben hat. Allfällige Vermischungen der Vermögen von Frau B.___ und dem

Beschwerdeführer, die vor Validierung des Vorsorgeauftrags erfolgt sind,

interessieren vorliegend nicht. Als der Beschwerdeführer am 18. November

2016.

als Vorsorgebeauftragter eingesetzt wurde, war abgesehen von den

Liegenschaften kaum mehr Vermögen vorhanden. Es bestehen auch keine Anzeichen

dafür, dass B.___ im Alters- und Pflegeheim nicht gut untergebracht wäre. Im

Gegenteil wurde erläutert, dass das Pflegepersonal dort mehr Zeit für die

Heimbewohner habe als hier in der Schweiz, wo die Bewohner teils wegen

Personalmangels ruhiggestellt würden. Nach den glaubhaften Rückmeldungen des

Beschwerdeführers, welcher B.___ alle zwei bis drei Monate im Pflegeheim in

Istanbul besucht, darf davon ausgegangen werden, dass es ihr dort gut geht und

sie gut betreut wird.

Nachdem es der ausdrückliche Wille von B.___

war, dass der Beschwerdeführer im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personen-

und Vermögenssorge für sie übernehmen solle, darf in ihr Selbstbestimmungsrecht

nicht leichthin eingegriffen werden. Problematisch ist jedoch, dass die

betroffene Person aufgrund ihrer Urteilsunfähigkeit die Handlungen des

Vorsorgebeauftragten nicht mehr selbst überwachen und kontrollieren kann. Da

der Beschwerdeführer weder ein Eingangsinventar erstellt noch eine Buchhaltung

geführt hat, ist auch für die Behörde nicht einsehbar, ob der Beschwerdeführer

die Interessen von B.___ tatsächlich hinreichend gewahrt hat.

5.2

Gemäss Art. 365 ZGB hat der

Beauftragte den Vorsorgeauftrag nach den Bestimmungen über den Auftrag

auszuführen. Dabei ist er in Analogie zu Art. 400 des Obligationenrechts (OR,

SR 220) dazu verpflichtet, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung

Rechenschaft abzulegen (vgl. Alexandra Rumo-Jungo in: Heinrich Honsell et al.

[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel/Zürich/St. Gallen 2014,

Art. 365 ZGB N 12). Nach dem Gesetz ist für das Einschreiten der Behörde eine

Gefährdung der Interessen der Auftraggeberin oder die fehlende Wahrnehmung

ihrer Interessen erforderlich. Eine Sorgfaltspflichtverletzung ist nicht

erforderlich. Es genügt, wenn die Interessen der Auftraggeberin nicht mehr

gewahrt werden oder diese in Gefahr sind (vgl. Alexandra Rumo-Jungo, a.a.O.,

Art. 368 ZGB N 2).

5.3

Da vorliegend mangels Inventar und

Buchführung nicht nachvollzogen werden kann, ob die Interessen von B.___

ausreichend gewahrt wurden, kann eine Gefährdung ihrer Interessen zumindest nicht

ausgeschlossen werden. Ein Ausstand von rund CHF 4'000.00 an Heimkosten

per Ende 2017, während der Beschwerdeführer bis November 2017 in ihrer Wohnung

wohnte, ohne ihr Miete zu bezahlen, kann jedenfalls nicht im Interesse der

Betroffenen liegen, auch wenn vorher ausgemacht war, dass der Beschwerdeführer kostenlos

mit ihr zusammenwohnen könne. Nachdem der verschuldete Beschwerdeführer auch im

Testament der betroffenen Person eingesetzt wurde, erscheint zumindest

fraglich, ob nicht teils eine Kollision zwischen den Interessen von Frau B.___

und jenen des ihr nicht verwandten Vorsorgebeauftragten besteht.

5.4

Zur Anordnung der vorsorglichen

Massnahme durfte sich die Vorinstanz mit einer bloss summarischen Prüfung der

Sach- und Rechtslage begnügen. Da es sich um keinen besonders starken Eingriff

in die Rechte des Beschwerdeführers handelt, sind an die Dringlichkeit und die

Verhältnismässigkeit auch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl.

Christoph Auer/Michèle Marti in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 445 ZGB N 8). Um

die Interessen von B.___ sicherstellen zu können, aber auch um den

Beschwerdeführer selbst vor einer allfälligen Verantwortlichkeitsklage der

potenziellen Erben zu schützen, war ein Einschreiten der Behörde erforderlich.

Aufgrund der undurchsichtigen Vermögenslage mit hohen Schulden und diversen

Liegenschaften erscheint es vorliegend sinnvoll, eine professionelle

Beistandsperson zur Vermögenssorge einzusetzen. Nachdem der Beschwerdeführer

bereits anlässlich einer Anhörung vom 7. Januar 2015 auf ein Vorgehen mit

Inventar und Rechnung aufmerksam gemacht worden und ihm geraten worden war,

sich Informationen zur Absicherung einzuholen, er es aber bis anhin unterlassen

hat, ein Inventar aufzunehmen oder eine Buchhaltung zu führen, kann heute nicht

davon ausgegangen werden, dass eine Weisung zur Führung einer Buchhaltung

ausreichen würde, um die Interessen von B.___ sicherstellen zu können. Dem

Beschwerdeführer wurde daher zu Recht die Kompetenz zur Vermögenssorge von B.___

vorsorglich entzogen und diese Aufgabe einer professionellen Beistandsperson

übertragen, zumindest solange die Verhältnisse nicht geklärt sind.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, welche auch die Kosten für die Vertretung von B.___ enthalten.

Rechtsanwalt Acemoglu hat am 12. Juni 2018 eine Kostennote eingereicht. Er

macht einen Aufwand von 3.66 Stunden zu CHF 180.00, CHF 31.50

Auslagen sowie 7,7 % Mehrwertsteuer geltend. Insgesamt beantragt er eine

Entschädigung von CHF 744.75, welche angemessen erscheint und durch den

Kanton Solothurn zu entrichten ist. Die Verfahrenskosten für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht, welche durch den Beschwerdeführer zu bezahlen sind, sind

damit inkl. Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 (inkl. Kosten für die Vertretung von B.___) zu bezahlen.

3. Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwalt

Timur Acemoglu eine Entschädigung von CHF 744.75 (inkl. Auslagen und

MwSt.) auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des

begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann