VWBES.2018.158
Vorsorgeauftrag
15. Juni 2018Deutsch25 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. Juni 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Nermin Zulic, Bracher &
Partner,
Beschwerdeführer
gegen
KESB Olten-Gösgen,
Beschwerdegegnerin
betreffend Vorsorgeauftrag
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Entscheid vom 18. November
2016 validierte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen
den Vorsorgeauftrag von B.___ (geb. 1932) und bezeichnete A.___ als
Vorsorgebeauftragten.
2. Mit Schreiben vom 28. August
2017 kritisierte der Sohn, [...], die Unterbringung seiner Mutter in einem
Pflegeheim in der Türkei und beantragte eine adäquate Unterbringung seiner
Mutter in der Schweiz oder in Athen. Ferner stellte er Fragen betreffend des
Verbleibs von einer Million Franken, welche die Kinder der Mutter im Oktober
2015 für die Abgeltung der Nutzniessung überwiesen hätten.
3. Nach Anhörung von A.___ am
19. September 2017, diversen Abklärungen, Bekanntwerden eines
Wohnungsverkaufs von B.___ und Meldung der Einwohnerkontrolle [...], dass B.___
per 8. Februar 2018 nach Istanbul abgemeldet werde, erliess die KESB am
7. Februar 2018 einen superprovisorischen Entscheid, mit welchem sie
insbesondere die Konten von B.___ sperrte, A.___ Befugnisse aus dem
Vorsorgeauftrag – insbesondere auch die Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle [...]
– entzog und für B.___ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung
errichtete.
4. Mit Entscheid vom 15. Februar
2018 setzte die KESB Rechtsanwalt Timur Acemoglu als Verfahrensbeistand ein und
hörte diesen, A.___ und dessen Rechtsvertreter, Nermin Zulic, am
27. Februar 2018 an.
5. Am 29. März 2018 fällte die KESB
folgenden vorsorglichen Entscheid:
3.1 Dem Vorsorgebeauftragten A.___ werden
folgende Kompetenzen aus dem Vorsorgeauftrag vom 24. Dezember 2014 von B.___
entzogen:
3.1.1 Wahrung der finanziellen Interessen,
Verwaltung des gesamten Vermögens, Verfügungen darüber und Treffen sämtlicher
damit zusammenhängender Massnahmen, wobei keine Vermögenswerte unentgeltlich
veräussert werden dürfen, mit Ausnahme von Gelegenheitsgeschenken oder
Zuwendungen zur Erfüllung einer sittlichen Pflicht;
3.1.2 Abschluss von Liegenschaftsverträgen;
3.1.3 Abmeldung von B.___ bei der
Einwohnerkontrolle [...].
3.2 Der Vorsorgebeauftragte A.___ erhält die
Weisung, unverzüglich sämtliche Unterlagen zur Vermögensverwaltung und zu den
Bankkonten, den Maklervertrag und die Schlüssel für die Liegenschaften bei der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen einzureichen.
3.3 Für den Fall, dass er dieser Weisung
nicht nachkommt, wird ihm eine Bestrafung nach Art. 292 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) angedroht. Der
Wortlaut von Art. 292 StGB ist Folgender:
«Wer der von
einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die
Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet,
wird mit Busse bestraft.»
3.4 Folgendes Konto bei der Raiffeisenbank,
lautend auf B.___, wird mit sofortiger Wirkung für die Inhaberin sowie für
sämtliche Bevollmächtigten, insb. A.___, gesperrt. Ebenso sind sämtliche
E-Banking Zugriffe sowie Bankkarten zu sperren:
-
[...]
3.5 Folgendes Konto bei der Zürcher
Kantonalbank, lautend auf B.___, wird mit sofortiger Wirkung für die Inhaberin
sowie für sämtliche Bevollmächtigten, insb. A.___, gesperrt. Ebenso sind
sämtliche E-Banking Zugriffe sowie Bankkarten zu sperren:
-
[...]
3.6 Folgende Konten bei der Volksbank,
lautend auf B.___, werden mit sofortiger Wirkung für die Inhaberin sowie für
sämtliche Bevollmächtigten, insb. A.___, gesperrt. Ebenso sind sämtliche E-Banking
Zugriffe sowie Bankkarten zu sperren:
-
[...]
-
[...]
3.7 Gestützt auf Art. 394 ZGB i.V. mit Art.
395 ZGB wird eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung angeordnet
und dem Beistand die Aufgabe übertragen,
-
das Einkommen und das
Vermögen von B.___ sorgfältig zu verwalten;
-
B.___ beim Erledigen der
administrativen Angelegenheiten und im Rechtsverkehr soweit nötig zu vertreten
und allenfalls Auskünfte einzuholen, namentlich im Verkehr mit
(Sozial-)Versicherungen, Banken, Institutionen, Ämter, Behörden;
-
B.___ bei
Liegenschaftsverträgen zu vertreten.
3.8 Der Beistand wird gebeten, die adäquate
Unterbringung von B.___ zu prüfen und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
eine Empfehlung zu unterbreiten.
3.9 Als Beistand für B.___ wird eingesetzt: C.___.
Der Beistand hat innert 30 Tagen seit Zustellung der Ernennungsurkunde ein
Eingangsinventar zu erstellen und einzureichen. Der Beistand wird zudem
ersucht, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde alle zwei Jahre, erstmals per
31. Januar 2020 einen Bericht über die Lage der betroffenen Person und die
Ausübung der Beistandschaft sowie eine Rechnung zur Genehmigung vorzulegen.
3.10 Einer allfälligen Beschwerde gegen
diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung gestützt auf Art. 450c ZGB
entzogen. Der Entscheid ist vollstreckbar.
3.11 Über die Verfahrenskosten wird im
Endentscheid entschieden.
6. Gegen diesen Entscheid liess A.___ am
13. April 2018, vertreten durch Rechtsanwalt Nerim Zulic, Beschwerde an
das Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Der Kammerentscheid vom 29. März
2018 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Eventualiter seien die Ziffern 3.1 bis
3.9 des Kammerentscheids vom 29. März 2018 aufzuheben und der
Beschwerdeführer sei zum Vorsorgebeauftragten mit folgenden Befugnissen zu
ernennen:
-
Veranlassung für die
Gesundheit notwendiger Massnahmen und Wahrnehmung der damit zusammenhängenden
Rechte;
-
Sicherstellung eines
geordneten Alltags;
-
Wahrung der finanziellen
Verhältnisse, Verwaltung des gesamten Vermögens, Verfügungen darüber und
Treffen sämtlicher damit zusammenhängender Massnahmen, wobei keine
Vermögenswerte unentgeltlich veräussert werden dürfen, mit Ausnahme von
Gelegenheitsgeschenken oder Zuwendungen zur Erfüllung einer sittlichen Pflicht;
-
Vornahme sämtlicher zur
Erfüllung des Auftrags notwendigen Prozesshandlungen;
-
Berechtigung zur Erfüllung
des Auftrags Substituten und Hilfspersonen beizuziehen.
3. Subeventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Der vorliegenden Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
-
Dabei bestritt der Beschwerdeführer
insbesondere die Zuständigkeit der KESB Olten-Gösgen, nachdem B.___ in die
Türkei ausgereist ist.
7. Am 30. April 2018 beantragte die
KESB die Abweisung der Beschwerde.
8. Gleichentags wies das
Verwaltungsgericht das Gesuch um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung ab.
9. Der eingesetzte Verfahrensbeistand
von B.___, Timur Acemoglu beantragte mit Stellungnahme vom 4. Mai 2018 die
Abweisung der Beschwerde.
10. Am 17. Mai 2018 liess der
Beschwerdeführer eine abschliessende Stellungnahme einreichen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer bestreitet die
Zuständigkeit der KESB Olten-Gösgen. Mit Übersiedlung von B.___ in die Türkei
seien die Schweizerischen Behörden gar nicht mehr zuständig.
2.1
Nach Art. 442 Abs. 1 ZGB ist die
Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person zuständig. Ist ein
Verfahren rechtshängig, so bleibt die Zuständigkeit bis zu dessen Abschluss auf
jeden Fall erhalten.
Vorliegend erklärte die KESB den am
24.
Dezember 2014 notariell beglaubigten Vorsorgeauftrag am 18. November
2016.
für wirksam. Sie stellte zu diesem Zeitpunkt gestützt auf ein ärztliches
Zeugnis fest, dass B.___ in sämtlichen Fragen ihrer Lebensumstände und
administrativen Angelegenheiten urteilsunfähig sei. Am 7. Februar 2017
reiste B.___ in die Türkei aus. Ein Verfahren war zu diesem Zeitpunkt bei der
KESB nicht mehr hängig. Das vorliegende Verfahren wurde erst am
12.
September 2017 eröffnet.
2.2
Nachdem sich B.___ nun in der Türkei
aufhält, handelt es sich um einen internationalen Sachverhalt. Gemäss Art. 20
Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG, SR
291) liegt zwar der Wohnsitz in dem Staat, in dem sich die Person mit der
Absicht dauernden Verbleibens aufhält, was für B.___ heute wohl, wie vom
Beschwerdeführer vorgebracht, die Türkei ist. Nach Art. 20 Abs. 2 IPRG sind die
Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über Wohnsitz und Aufenthalt nicht
anwendbar.
2.3
Für den Schutz von Erwachsenen gilt
aber laut Art. 85 Abs. 2 IPRG in Bezug auf die Zuständigkeit der
schweizerischen Gerichte oder Behörden, auf das anwendbare Recht sowie auf die
Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen das
Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen (HEsÜ, SR
0.211.232
). Es trifft zwar zu, dass die Türkei diesem Abkommen nicht
beigetreten ist. Dies führt aber nicht dazu, dass dieses vorliegend, wie vom
Beschwerdeführer vorgebracht, nicht anwendbar wäre. Die eigentliche normative
Bedeutung von Art. 85 Abs. 2 IPRG besteht darin, dass die Bestimmungen des
Haager Übereinkommens zur Zuständigkeit, zum anwendbaren Recht und zur
Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen für die
schweizerischen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und Gerichte nicht nur im
Verhältnis mit Vertragsstaaten, sondern darüber hinaus auch im Verhältnis zu
Nichtkonventionsstaaten massgeblich werden (vgl. Ivo Schwander: Kindes- und
Erwachsenenschutz im internationalen Verhältnis, in: AJP 2014 S. 1353).
Wie das Bundesgericht in BGE 143 III 237
in E. 2.3 ff. festgehalten hat, bleibt die schweizerische Zuständigkeit bei
Wegzug in einen Nichtvertragsstaat auch im Erwachsenenschutzverfahren
aufrechterhalten.
Das HEsÜ ist bei internationalen
Sachverhalten auf den Schutz von Erwachsenen anzuwenden, die aufgrund einer
Beeinträchtigung oder der Unzulänglichkeit ihrer persönlichen Fähigkeiten nicht
in der Lage sind, ihre Interessen zu schützen (Art. 1 Abs. 1 HEsÜ). Als
Grundsatz statuiert Art. 5 HEsÜ die Zuständigkeit des Staates, in welchem die
betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Art. 7 HEsÜ sieht aber
auch eine Zuständigkeit des Heimatstaates vor und Art. 9 HEsÜ eine
Zuständigkeit des Staates, in welchem sich das Vermögen befindet. Bereits
daraus lässt sich die Zuständigkeit der KESB Olten-Gösgen begründen.
2.4
B.___ hat zudem in Ziffer 8 ihres
Vorsorgeauftrags Folgendes festgelegt:
«Die Auftraggeberin
unterstellt den vorliegenden Vorsorgeauftrag dem schweizerischen Recht, auch
für den Fall, dass sie ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen sollte oder sonst
eine Anknüpfung zu einer ausländischen Rechtsordnung realisiert. Vorbehalten
bleibt, dass das ausländische Recht diese Rechtswahl gestattet.»
Es ist somit der Wille von B.___, den
Vorsorgeauftrag dem schweizerischen Recht zu unterstellen. Eine
Gerichtsstandsvereinbarung enthält der Vorsorgeauftrag zwar nicht, doch
erscheint es naheliegend, das Schweizerische Recht durch die hiesigen Behörden
anzuwenden, als durch die Behörden eines anderen Staates.
2.5
In diesem Sinn sieht auch Art. 3
IPRG eine Notzuständigkeit in der Schweiz vor für den Fall, dass ein Verfahren
im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre. Im spezifischen Bereich des
Erwachsenenschutzes enthält im Weiteren auch Art. 85 Abs. 3 IPRG eine explizite
Regelung, wonach die schweizerischen Gerichte oder Behörden zuständig sind,
wenn es für den Schutz einer Person oder von deren Vermögen unerlässlich ist.
2.6
Auch wenn der Wohnsitz von B.___
heute in der Türkei liegen sollte, so liegt zumindest auch eine parallele
Zuständigkeit der Schweizer Behörden vor. Die KESB Olten-Gösgen war somit sehr
wohl zuständig, den angefochtenen Entscheid zu erlassen zum Schutz der
betroffenen Person und ihres Vermögens. Es ist – insbesondere auch aufgrund
sprachlicher Hürden – nicht davon auszugehen, dass der entsprechende Schutz
innert nützlicher Frist auch in der Türkei hätte erlangt werden können.
3.
Ob aber die Behörde auch zu Recht
eingeschritten ist und ein entsprechender Schutz überhaupt erforderlich war,
ist nachfolgend zu prüfen.
3.1
Art. 368 ZGB regelt, wann die
Erwachsenenschutzbehörde bei einem Vorsorgeauftragsverhältnis einzuschreiten
hat. Demnach trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf
Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen, wenn die
Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind
(Abs. 1). Sie kann insbesondere der beauftragten Person Weisungen erteilen,
diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungsablage und zur
Berichterstattung verpflichten oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz
entziehen (Abs. 2).
Die Erwachsenenschutzbehörde trifft alle
während der Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Bei besonderer
Dringlichkeit kann sie vorsorgliche Massnahmen sofort ohne Anhörung der am
Verfahren beteiligten Personen treffen. Gleichzeitig gibt sie diesen
Gelegenheit zur Stellungnahme; anschliessend entscheidet sie neu (Art. 445
ZGB).
3.2
Vorliegend hat die KESB dem
Vorsorgebeauftragten mit superprovisorischem Entscheid vom 7. Februar 2018
einen Teil seiner Kompetenzen – insbesondere die Vermögenssorge, nicht aber die
Personensorge – entzogen und einen Beistand eingesetzt. Diesen Entscheid hat
sie nach Durchführung der Anhörung der beteiligten Personen im vorliegend
angefochtenen Entscheid bestätigt.
Die Vorinstanz erwog, die Einkommens-
und Vermögenssituation von B.___ werfe für die KESB – auch nach der Anhörung
und Einreichung eines Teils der Dokumente – viele Fragen auf und sei zudem
undurchsichtig gestaltet. Der Vorsorgebeauftragte habe anlässlich der
Anhörungen zugegeben, dass er sein eigenes Vermögen und das der Betroffenen
vermischt und auch keine Buchhaltung geführt habe. Zu Beginn des Mandats sei
auch kein Inventar aufgenommen worden. Es werde lediglich von einem gewissen «[...]»
aus [...] eine Steuererklärung ausgefüllt. Fraglich sei, wo sich eine Million
Franken befänden, welche die Betroffene vor knapp über zwei Jahren erhalten
habe. Gemäss dem Vorsorgebeauftragten seien damit die damaligen Schulden
beglichen worden. Es gebe drei neue Betreibungen aus der Zeit, in welcher der
Vorsorgebeauftragte tätig gewesen sei: zwei für Steuerausstände und eine für
Prämienausstände der Krankenkasse. Der Vorsorgebeauftragte habe angegeben, dass
die Krankenversicherung sowieso nicht für Krankheitskosten der Betroffenen in
der Türkei aufkomme. Eine der Eigentumswohnungen sei vom Vorsorgebeauftragten
bis vor ein paar Monaten ohne Leistung eines Mietzinses bewohnt worden. Dadurch
würden die Einnahmen von B.___ lediglich CHF 2'301.00 aus der AHV-Rente
betragen. Die Altersheimkosten seien fast gleich hoch, nämlich
CHF 2'243.00. Mit den Einnahmen könnten keine weiteren Ausgaben gedeckt
werden, wie z.B. Krankenkassenprämien, Steuern, Arztrechnungen oder
Reparaturen. Der Vorsorgebeauftragte wolle die Krankenkasse in der Schweiz
kündigen, ohne eine Lösung in der Türkei bereit zu haben. Der Vorsorgebeauftragte
selbst habe aus den letzten fünf Jahren diverse Betreibungen, davon 25 nicht
getilgte Verlustscheine in Höhe von CHF 125'595.00. Für die KESB erscheine
aus diesen Gründen die vorsorgebeauftragte Person weder als fachlich noch
persönlich geeignet für die Einkommens- und Vermögensverwaltung.
3.3
Der Beschwerdeführer lässt dagegen
vorbringen, die Vorinstanz habe das Vorliegen von Dringlichkeit nicht
begründet. Die KESB habe wohl wegen der unmittelbar bevorstehenden Abmeldung
bei der Einwohnergemeinde [...] gehandelt. Für die Bestimmung des
zivilrechtlichen Wohnsitzes sei es jedoch unerheblich, wo jemand seine
Schriften hinterlegt habe. Es habe deshalb keine zeitliche Dringlichkeit
bestanden, die Massnahmen vorsorglich zu erlassen. Der neu eingesetzte Beistand
bezahle die Heimkosten in der Türkei nicht, weshalb das Heim mehrfach gedroht
habe, die Betroffene nicht länger betreuen zu können. Der Gesundheitszustand
von B.___ erlaube jedoch eine Verlegung in die Schweiz nicht mehr. Sie habe
zudem stets betont, dass sie in keinem Fall in einem Altersheim in der Schweiz
leben möchte. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Rückverlegung in die
Schweiz sinnvoller sein solle als die Bezahlung der Heimkosten in der Türkei.
Auch die Verwertung der Liegenschaft in [...] sei nicht nachvollziehbar, da
durch diese Mieteinnahmen generiert würden, welche direkt durch das
Betreibungsamt gepfändet würden. Dadurch hätten bereits CHF 40'000.00
Schulden zurückbezahlt werden können. Der Beschwerdeführer habe versucht, die
leerstehende Wohnung in [...] zu verkaufen, wodurch sämtliche Schulden hätten
getilgt werden können, doch sei der Verkauf aufgrund des Einschreitens der KESB
nicht zustande gekommen.
Durch den Wechsel der Beistandschaft
entstünden insbesondere für die betroffene Person nicht wiedergutzumachende
Nachteile. Die Interessen der Vorinstanz und der Angehörigen seien minim, zumal
bereits jetzt festgestellt werden könne, dass die betroffene Person über
begrenzte liquide Mittel verfüge und der Beschwerdeführer den bestmöglichen
Komfort im Interesse der Betroffenen vorgenommen habe. Diese Schritte
rückgängig zu machen, würde den Interessen der Betroffenen entgegenstehen. Die
Massnahme erweise sich daher als unverhältnismässig.
Es stimme nicht, dass keine Buchhaltung
geführt worden sei und die Vermögen vermischt worden seien. Der
Beschwerdeführer habe lange Zeit zusammen mit der Betroffenen gewohnt und es
sei nachvollziehbar, dass nicht jeder Franken separat abgerechnet worden sei.
Das Vermögen von Frau B.___ habe keine professionelle Führung einer Buchhaltung
erfordert. Eine rudimentäre Buchhaltung sei aber geführt worden. Es sei
bekannt, dass die Betroffene vor dem Inkrafttreten des Vorsorgeauftrags sehr
verschwenderisch gelebt habe und hohe Schulden angehäuft habe. Die erwähnte
eine Million Franken habe die Betroffene auch verbraucht, was mittels
Bankauszügen belegt werden könne. Seit Einsetzung des Vorsorgebeauftragten
seien keine neuen Betreibungen dazu gekommen. Bei den erwähnten handle es sich
um Schulden, die vor Einsetzung des Vorsorgebeauftragten entstanden seien. Die
Abmeldung der Betroffenen würde auch deshalb Sinn machen, weil die
Krankenkassenprämien gespart werden könnten. Die medizinische Versorgung sei im
Alters- und Pflegeheim in der Türkei sichergestellt. Dass der Beschwerdeführer
Schulden habe, hätte der Vorinstanz bereits bei dessen Ernennung im Jahr 2016
bekannt sein sollen. Die Schulden seien noch immer die gleichen und hätten mit
der vorliegenden Sache nichts zu tun.
3.4
Der eingesetzte Verfahrensbeistand,
Rechtsanwalt Timur Acemoglu, führte mit Stellungnahme vom 4. Mai 2018 aus,
bereits per 31. Dezember 2017 habe ein Minussaldo von TL 15'037.31
(rund CHF 4'000.00) bei den Heimkosten bestanden. Sofern von einer
Gefährdung der Unterbringung auszugehen sei, habe der Beschwerdeführer diese
zumindest mitverantwortet. Die aktuelle finanzielle Situation der betroffenen
Person sei äusserst undurchsichtig, da weder ein Eingangsinventar noch eine
Buchführung vorgelegt worden seien. Der Beschwerdeführer habe keine Belege
eingereicht und es müsse davon ausgegangen werden, dass er durch sein Verhalten
gegen die Vorgaben im Validierungsentscheid und die Sorgfaltspflichten
verstossen habe. Es könne beispielsweise kaum im Interesse der betroffenen
Person liegen, wenn der Beschwerdeführer ihr für das Bewohnen einer ihrer
Wohnungen keine Miete bezahle.
3.5
Mit Eingabe vom 17. Mai 2018
liess der Beschwerdeführer ausführen, er habe mit B.___ wie in einem
Mutter-Sohn-Verhältnis gelebt. Seit Juni 2015 hätten sie in der gleichen
Wohnung gelebt, zusammen eingekauft und die Ferien zusammen verbracht. Eine
Buchhaltung sei dabei nie geführt worden. B.___ sei stets damit einverstanden
gewesen, dass der Beschwerdeführer auch nach Inkrafttreten des Vorsorgeauftrags
weiterhin in ihrer Wohnung lebe. Der Beschwerdeführer habe seine Aufgabe als
Vorsorgebeauftragter nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt. Die Einnahmen
hätten lediglich in der AHV-Rente und Mietzinseinnahmen von CHF 3'000.00
bestanden. Die hohen Schulden von B.___ hätten bereits vor Einsetzung des
Vorsorgebeauftragten bestanden. Der Beschwerdeführer habe diese mit dem Verkauf
der Wohnung in [...] zu einem marktüblichen Preis von CHF 442'000.00 zu
sanieren versucht. Aufgrund des Einschreitens der KESB sei das Verkaufsgeschäft
nicht zu Stande gekommen. Der neue Beistand habe nun stattdessen die andere
Liegenschaft verkauft, womit die Mietzinseinnahmen weggefallen seien. Es werde
bezweifelt, dass dies im (wirtschaftlichen) Interesse von B.___ sei.
Der Gesundheitszustand von B.___ habe
sich in den letzten Tagen erheblich verschlechtert und sie befinde sich auf der
Intensivstation eines Spitals. Der Beschwerdeführer werde sie in den nächsten
Tagen besuchen und sich um sie kümmern. Der neue Beistand habe darum gebeten,
lebensverlängernde Massnahmen zu ergreifen, damit der Wohnungsverkauf
durchgeführt werden könne. Mit dem teilweisen Entzug des Vorsorgeauftrags
würden der Wille und die Interessen der betroffenen Person nicht respektiert.
Das Einschreiten der KESB diene bloss dazu, die Interessen der einzelnen Erben
zu schützen, widerspreche aber den Interessen und dem ausdrücklichen Willen der
betroffenen Person.
3.6
Auf telefonische Nachfrage beim
eingesetzten Beistand, C.___, teilte dieser am 8. Juni 2018 mit, nach
seinem Kenntnisstand habe sich der gesundheitliche Zustand von B.___ soweit
stabilisiert, dass sie ins Pflegeheim habe zurückkehren können.
4.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass B.___
seit Jahren an einer bipolaren Störung leidet. Sie und der Beschwerdeführer
waren aufgrund dieses Schwächezustands bereits seit Jahren mit der KESB in
Kontakt. Als Frau B.___ aufgrund einer fortschreitenden degenerativen
Hirnerkrankung nicht mehr urteilsfähig war – was ärztlich bestätigt wurde – validierte
die KESB am 18. November 2016 den Vorsorgeauftrag und setzte damit A.___
als Vorsorgebeauftragten ein. Sie bezeichnete diesen als geeignet. Der
Beschwerdeführer war mit der KESB auch bezüglich des Wechsels in ein Altersheim
in der Türkei in Kontakt. So schrieb das damals zuständige Behördenmitglied in
einer E-Mail vom 21. Dezember 2016, man habe die Angelegenheit
behördenintern besprochen. Grundsätzlich sei für die KESB der vorgeschlagene
Aufenthalt in Ordnung. Realistisch sei der Wechsel in die Türkei erst ca. Mitte
Januar 2017. Der Beschwerdeführer hat somit die Unterbringung in der Türkei
nicht eigenmächtig vorgenommen.
4.2
Der Sohn von B.___, [...], meldete
am 28. August 2017 der KESB, er halte die Unterbringung in einem
Pflegeheim in Istanbul als sehr fragwürdig. Der Vorsorgebeauftragte habe
erklärt, die finanziellen Mittel seien ungenügend für eine adäquate
Unterbringung in der Schweiz. Die Mutter besitze aber zwei Eigentumswohnungen
in [...] und habe bis vor zwei Jahren die Nutzniessung aus den Einkünften einer
Liegenschaft in [...] besessen. Diese Nutzniessung hätten die Kinder ihr
abgegolten und ihr im Oktober 2015 rund eine Million CHF auf ihr Konto
überwiesen. Er befürchte, dass der Vorsorgebeauftragte sich am Vermögen der
Mutter unrechtmässig bereichern wolle. Dies insbesondere nachdem er gesagt
habe, er wolle die eine Eigentumswohnung verkaufen, da von der Million nichts
mehr übrig sei. Er bat um die Rückführung der Mutter in die Schweiz und Sicherung
der Vermögenswerte.
4.3
Während der Anhörung vom
19.
September 2017 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz,
von der Million Franken seien CHF 400'000.00 für die Begleichung von
Schulden (insb. Steuern) verwendet worden. Den Rest habe Frau B.___ durch ihren
verschwenderischen Lebensstil ausgegeben. Frau B.___ besitze zwei Wohnungen in [...].
In einer davon lebe er, ohne Mietzinse zu bezahlen. Die andere sei vermietet.
Sobald er eine Wohnung finde, werde er die beiden Wohnungen verkaufen.
CHF 700'000.00 gingen an die Bank, und mit dem Rest wolle er eine Wohnung
in Istanbul kaufen. Dann könne Frau B.___ wieder einen Hund haben. Wenn Frau B.___
sterbe, würde er dann die Wohnung erhalten. Dies als Dank für seine Dienste. Es
gebe ein Testament, und er werde lediglich der Nichte von Frau B.___ bis zu
deren Schulabschluss € 300.00 monatlich überweisen müssen. Der Rest gehöre
dann ihm (Wohnungen in der Schweiz, Wohnung in Istanbul). Die AHV-Rente von
CHF 2'350.00 werde monatlich nach Istanbul weitergeleitet. Um die Krankenkassenprämie
zu begleichen, habe er im Mai und August ca. CHF 1'000.00 abgehoben. Laut
Protokoll gab der Beschwerdeführer an, die Vermögen von ihm und Frau B.___
seien nicht sauber getrennt. Mal bezahle er eine Rechnung für sie, und
umgekehrt.
4.4
Nachdem die KESB mit
superprovisorischem Entscheid vom 7. Februar 2018 dem Beschwerdeführer die
Vertretungsbefugnis von Frau B.___ teilweise entzogen hatte, schrieb dieser mit
E-Mail vom 12. Februar 2018, er habe die zwei Wohnungen in [...] verkaufen
wollen, um die Schulden von Frau B.___ bezahlen zu können. Dies obwohl Frau B.___
ihm diese zwei Wohnungen in ihrem Testament vermacht habe als Dank für seine
Unterstützung seit 2010. Vor Eintritt der Urteilsunfähigkeit habe er Frau B.___
teilweise mit Vollmachten vertreten. Er habe stets versucht, ihre Schulden zu
begleichen, was jedoch kaum erfolgreich gewesen sei. Frau B.___ habe dann
jeweils in lautem Ton gesagt, sie mache mit ihrem Geld, was sie wolle. Wenn sie
kein Geld gehabt habe, sei sie stets lieb und ruhig gewesen. Wenn aber Geld da
gewesen sei, habe sie gelebt wie eine Königin und sei arrogant, hochnäsig,
manisch und aggressiv gewesen; dies aufgrund der bipolaren Störung. Er selbst
habe Schulden seit seiner Scheidung. Dies habe aber mit Frau B.___ nichts zu
tun. Es stimme nicht, dass er die Vermögen vermischt habe. Nur weil sie im
gleichen Haushalt gelebt hätten, habe mal der eine und mal der andere bezahlt.
Dabei sei es nur um tägliche Kleinigkeiten gegangen.
4.5
Anlässlich einer Anhörung vom
27.
Februar 2018 erklärte der Beschwerdeführer, keine Buchhaltung geführt und
kein Inventar aufgenommen zu haben. Angesprochen auf die Million Franken
erklärte der Beschwerdeführer, CHF 400'000.00 bis CHF 500'000.00
seien zur Schuldentilgung verwendet worden, den Rest habe Frau B.___ nach und
nach abgehoben und grosszügig ausgegeben. Sie habe sehr verschwenderisch
gelebt. Es bestünden Steuerschulden und Schulden bei der Krankenkasse, welche
nur beglichen werden könnten, wenn die Liegenschaften verkauft würden. Er habe
während gut zwei Jahren zusammen mit Frau B.___ gewohnt, diese bezüglich
Medikamenteneinnahme unterstützt und gepflegt. Frau B.___ hätte nicht gewollt,
dass er Miete bezahle. Von der ihm monatlich zustehenden Entschädigung von
CHF 150.00 habe er alle paar Monate CHF 200.00 bis 300.00 bezogen. Er
habe stets darauf geachtet, dass er nicht zu viel beziehe. Die Reisekosten in
die Türkei, um Frau B.___ alle zwei bis drei Monate zu besuchen, habe er stets
selbst bezahlt, doch habe Frau B.___ dann jeweils darauf bestanden, mit ihm
einkaufen zu gehen und habe dabei viel Geld ausgegeben. Der Beschwerdeführer
gab bereitwillig Auskunft zu sämtlichen Fragen und betonte mehrmals, mit Frau B.___
wie Mutter und Sohn zusammengewohnt zu haben. Sie hätten sich gegenseitig
unterstützt und kleinere Beträge füreinander bezahlt. Belege könnten nur in
Form von Bankauszügen beschafft werden. Der neu eingesetzte Beistand bestätigte
sinngemäss, dass die eine Million Franken vor Einsetzung des
Vorsorgebeauftragten ausgegeben worden sein müsse. Ende 2016 sei praktisch kein
Vermögen mehr vorhanden gewesen.
5.1
Nach Sichtung der Akten und
Protokolle der Anhörungen entsteht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer die
Interessen von B.___ nach seinen Möglichkeiten zu wahren versucht hat. Es
erscheint glaubhaft, dass B.___ ihr Vermögen insbesondere aufgrund ihrer
bipolaren Störung und dem in manischen Phasen verschwenderischen Lebensstil selbst
ausgegeben hat. Allfällige Vermischungen der Vermögen von Frau B.___ und dem
Beschwerdeführer, die vor Validierung des Vorsorgeauftrags erfolgt sind,
interessieren vorliegend nicht. Als der Beschwerdeführer am 18. November
2016.
als Vorsorgebeauftragter eingesetzt wurde, war abgesehen von den
Liegenschaften kaum mehr Vermögen vorhanden. Es bestehen auch keine Anzeichen
dafür, dass B.___ im Alters- und Pflegeheim nicht gut untergebracht wäre. Im
Gegenteil wurde erläutert, dass das Pflegepersonal dort mehr Zeit für die
Heimbewohner habe als hier in der Schweiz, wo die Bewohner teils wegen
Personalmangels ruhiggestellt würden. Nach den glaubhaften Rückmeldungen des
Beschwerdeführers, welcher B.___ alle zwei bis drei Monate im Pflegeheim in
Istanbul besucht, darf davon ausgegangen werden, dass es ihr dort gut geht und
sie gut betreut wird.
Nachdem es der ausdrückliche Wille von B.___
war, dass der Beschwerdeführer im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personen-
und Vermögenssorge für sie übernehmen solle, darf in ihr Selbstbestimmungsrecht
nicht leichthin eingegriffen werden. Problematisch ist jedoch, dass die
betroffene Person aufgrund ihrer Urteilsunfähigkeit die Handlungen des
Vorsorgebeauftragten nicht mehr selbst überwachen und kontrollieren kann. Da
der Beschwerdeführer weder ein Eingangsinventar erstellt noch eine Buchhaltung
geführt hat, ist auch für die Behörde nicht einsehbar, ob der Beschwerdeführer
die Interessen von B.___ tatsächlich hinreichend gewahrt hat.
5.2
Gemäss Art. 365 ZGB hat der
Beauftragte den Vorsorgeauftrag nach den Bestimmungen über den Auftrag
auszuführen. Dabei ist er in Analogie zu Art. 400 des Obligationenrechts (OR,
SR 220) dazu verpflichtet, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung
Rechenschaft abzulegen (vgl. Alexandra Rumo-Jungo in: Heinrich Honsell et al.
[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel/Zürich/St. Gallen 2014,
Art. 365 ZGB N 12). Nach dem Gesetz ist für das Einschreiten der Behörde eine
Gefährdung der Interessen der Auftraggeberin oder die fehlende Wahrnehmung
ihrer Interessen erforderlich. Eine Sorgfaltspflichtverletzung ist nicht
erforderlich. Es genügt, wenn die Interessen der Auftraggeberin nicht mehr
gewahrt werden oder diese in Gefahr sind (vgl. Alexandra Rumo-Jungo, a.a.O.,
Art. 368 ZGB N 2).
5.3
Da vorliegend mangels Inventar und
Buchführung nicht nachvollzogen werden kann, ob die Interessen von B.___
ausreichend gewahrt wurden, kann eine Gefährdung ihrer Interessen zumindest nicht
ausgeschlossen werden. Ein Ausstand von rund CHF 4'000.00 an Heimkosten
per Ende 2017, während der Beschwerdeführer bis November 2017 in ihrer Wohnung
wohnte, ohne ihr Miete zu bezahlen, kann jedenfalls nicht im Interesse der
Betroffenen liegen, auch wenn vorher ausgemacht war, dass der Beschwerdeführer kostenlos
mit ihr zusammenwohnen könne. Nachdem der verschuldete Beschwerdeführer auch im
Testament der betroffenen Person eingesetzt wurde, erscheint zumindest
fraglich, ob nicht teils eine Kollision zwischen den Interessen von Frau B.___
und jenen des ihr nicht verwandten Vorsorgebeauftragten besteht.
5.4
Zur Anordnung der vorsorglichen
Massnahme durfte sich die Vorinstanz mit einer bloss summarischen Prüfung der
Sach- und Rechtslage begnügen. Da es sich um keinen besonders starken Eingriff
in die Rechte des Beschwerdeführers handelt, sind an die Dringlichkeit und die
Verhältnismässigkeit auch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl.
Christoph Auer/Michèle Marti in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 445 ZGB N 8). Um
die Interessen von B.___ sicherstellen zu können, aber auch um den
Beschwerdeführer selbst vor einer allfälligen Verantwortlichkeitsklage der
potenziellen Erben zu schützen, war ein Einschreiten der Behörde erforderlich.
Aufgrund der undurchsichtigen Vermögenslage mit hohen Schulden und diversen
Liegenschaften erscheint es vorliegend sinnvoll, eine professionelle
Beistandsperson zur Vermögenssorge einzusetzen. Nachdem der Beschwerdeführer
bereits anlässlich einer Anhörung vom 7. Januar 2015 auf ein Vorgehen mit
Inventar und Rechnung aufmerksam gemacht worden und ihm geraten worden war,
sich Informationen zur Absicherung einzuholen, er es aber bis anhin unterlassen
hat, ein Inventar aufzunehmen oder eine Buchhaltung zu führen, kann heute nicht
davon ausgegangen werden, dass eine Weisung zur Führung einer Buchhaltung
ausreichen würde, um die Interessen von B.___ sicherstellen zu können. Dem
Beschwerdeführer wurde daher zu Recht die Kompetenz zur Vermögenssorge von B.___
vorsorglich entzogen und diese Aufgabe einer professionellen Beistandsperson
übertragen, zumindest solange die Verhältnisse nicht geklärt sind.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, welche auch die Kosten für die Vertretung von B.___ enthalten.
Rechtsanwalt Acemoglu hat am 12. Juni 2018 eine Kostennote eingereicht. Er
macht einen Aufwand von 3.66 Stunden zu CHF 180.00, CHF 31.50
Auslagen sowie 7,7 % Mehrwertsteuer geltend. Insgesamt beantragt er eine
Entschädigung von CHF 744.75, welche angemessen erscheint und durch den
Kanton Solothurn zu entrichten ist. Die Verfahrenskosten für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht, welche durch den Beschwerdeführer zu bezahlen sind, sind
damit inkl. Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 (inkl. Kosten für die Vertretung von B.___) zu bezahlen.
3. Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwalt
Timur Acemoglu eine Entschädigung von CHF 744.75 (inkl. Auslagen und
MwSt.) auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des
begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann