Lexipedia

Entscheid

VWBES.2018.159

Baubewilligung / Umgebungsgestaltung etc.

22. Februar 2019Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ und B.___ (in der Folge

Beschwerdeführer) sind Eigentümer des Grundstücks GB D.___ Nr. [...]. Westlich

angrenzend liegt das Grundstück GB Nr. [...] von C.___ (in der Folge Beschwerdegegner).

Die beiden Grundstücke liegen am Hang und verfügen über eine in der

Süd-Nord-Richtung verlaufende, gemeinsam gerade Grenze von ca. 33 Metern Länge.

2. Mit Schreiben vom 27. Januar 2012 hatte

die Baukommission D.___ (BK) das Baugesuch der Beschwerdeführer für ein

Einfamilienhaus bewilligt. Aufgrund einer Intervention des Beschwerdegegners

verfügte die BK im Mai 2013 einen Baustopp für die Umgebungsarbeiten und

forderte die Beschwerdeführer auf, ein neues Baugesuch einzureichen. Gegen

dieses am 11. Juli 2013 publizierte Baugesuch erhob der Beschwerdegegner

Einsprache, und die BK wies das Baugesuch mit Entscheid vom 2. Oktober 2013 ab.

Sie hielt fest, gemäss § 62 Abs. 2 der Kantonalen Bauverordnung (KBV; BGS

711.61) sei die Stützmauer bis zum 31. Oktober 2013 auf die zulässige Höhe von

0.50 m zurückzubauen. Gegen diesen Entscheid erhoben wiederum die

Beschwerdeführer Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement (BJD). Sie

verlangten die Bewilligung des Baugesuchs und die Durchführung eines

Augenscheins. Das BJD wies die Beschwerde mit Verfügung vom 3. Februar 2014 ab und

setzte den Beschwerdeführern Frist, um den Stützmauerteil, der sich im

Grenzabstand zu GB D.___ Nr. [...] befindet, an der Grenze entlang auf 0.50 m,

von der Grenze zurückgesetzt, auf eine die in einer Neigung von 2:3 gezogene

Böschungslinie um höchstens 0.50 überragende Höhe, zurückzubauen. Diese

Verfügung erwuchs in Rechtskraft. In Folge Nichteinhaltens der Frist und im

Zusammenhang mit einem diesbezüglichen Vollstreckungsverfahren stellte der Beschwerdegegner

am 8. Juli 2015 beim BJD ein Erläuterungsgesuch. Diesem Begehren wurde durch

den zuständigen Sachbearbeiter mit Schreiben vom 16. Juli 2015 entsprochen und

den Parteien erklärt, wie § 62 Abs. 2 KBV konkret und vor Ort zu verstehen sei

(vgl. Beschwerdeakten BJD 2013/128).

3. Die Beschwerdeführer hatten am 18.

Juni 2013 bei der BK ein Baugesuch für die Erstellung von Stützmauern

eingereicht. Dieses sah die Erstellung solcher Mauern auf der gesamten Nord-

und Ostseite des Grundstücks vor. An der Westseite gegenüber dem Grundstück des

Beschwerdegegners war vorgesehen, die nördliche Stützmauer auf ca. einen

Drittel der Länge der gemeinsamen Grenze zu verlängern. Gegen die teilweise

erteilte Baubewilligung erhob der Beschwerdegegner beim BJD Beschwerde. In der

Folge wurde durch die BK eine externe Expertise in Auftrag gegeben und

versucht, zwischen den Parteien eine Einigung zu erzielen. Am 22. Juni 2015 –

nach dem Scheitern der Vergleichsverhandlungen - verfügte das BJD schliesslich,

dass die Beschwerde des Beschwerdegegners gutgeheissen und die Verfügung der

Baukommission vom 3. Juli 2014 aufgehoben werde, soweit sie die Stützmauer im

Grenzabstand zum Grundstück des Beschwerdegegners betreffe (vgl.

Beschwerdeakten BJD 2014/107).

4.1 Mit revidiertem Baugesuch vom 6. Mai

2016 ersuchten die Beschwerdeführer um Bewilligung der Umgebungsgestaltung

sowie eines Wohnwagenplatzes. Die revidierte Umgebungsgestaltung sah

insbesondere eine Terrasse auf der Nordwestseite, eine L-förmige Stützmauer auf

der Südwestseite sowie eine Mauer auf der Nordseite des bestehenden Gebäudes

vor. Der Wohnwagenplatz war auf der Südwestseite an der Grenze zum

Beschwerdegegner geplant. Gegen das Baugesuch erhob der Beschwerdegegner Einsprache.

Die BK D.___ bewilligte das Bauvorhaben mit Beschluss vom 1. September 2016 nur

teilweise und hiess die Einsprache des Beschwerdegegners teilweise gut. Nicht

bewilligt wurden die Terrasse, die L-förmige Stützmauer sowie der

Wohnwagenplatz. Zudem wurde eine 90-tägige Frist zur Herstellung, respektive

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ab Rechtskraft der Verfügung

gesetzt.

4.2 Gegen diese Verfügung erhob der

Beschwerdegegner Beschwerde beim BJD. Er beantragte die Aufhebung der

Verfügung, soweit er selbst durch diese beschwert sei. Zudem beantragte er die

Anböschung der gemeinsamen Grenze durch die Beschwerdeführer. Das BJD führte am

26. April 2017 einen Augenschein vor Ort durch und versuchte erneut, zwischen

den Parteien eine Einigung zu erzielen. Am 29. März 2018 erliess das BJD

folgende Verfügung:

1. Die Beschwerde von C.___, vertreten

durch Rechtsanwalt H. Rüfenacht, wird gutgeheissen.

2. Die nördliche Stützmauer und deren

Erhöhung um 2 Elemente werden nicht bewilligt, soweit sie im Grenzabstand von

3.00 m zur Nachbargrenze GB D.___ Nr. [...] liegen.

3. Entlang der Grenze zu GB D.___ Nr. [...]

ist das Gelände im Grenzabstand von 3.00 m an das bestehende Terrain auf GB Nr.

[...] anzuböschen. Beim Böschungswinkel darf das Verhältnis von Höhe zur

Grundlinie nicht grösser als 2:3 sein. Zur Umsetzung dieser Massnahme wird A.___

und B.___ Frist gesetzt bis 31. August 2018.

4. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete

Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1’500.00 zurückerstattet.

5. Die Beschwerdegegner haben die

Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.00 zu bezahlen.

6. Die Beschwerdegegner haben dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.00 zu bezahlen.

7. Auf den Antrag der Beschwerdegegner vom

11. Februar 2018, wonach der Beschwerdeführer ihnen Fr. 3' 000.00 zu bezahlen

habe, wird nicht eingetreten.

8. Der Antrag der Beschwerdegegner vom 11.

Februar 2018, wonach der Vorinstanz anteilsmässig Kosten aufzuerlegen seien,

wird abgewiesen.

Zur Begründung führte die Vorinstanz

zusammengefasst aus, gemäss § 62 Abs. 1 KBV sei bei Terrainauffüllungen oder

Abgrabungen gegenüber der benachbarten Liegenschaft eine Böschung zu errichten.

Beim Böschungswinkel dürfe das Verhältnis von Höhe zur Grundlinie nicht grösser

als 2:3 sein. Dieser Böschungswinkel sei innerhalb des jeweils minimalen

Grenzabstandes der betreffenden Zone einzuhalten. Im vorliegenden Fall betrage

der minimale Grenzabstand für ein zonenkonformes Gebäude 3.00 m. Innerhalb von

diesen 3.00 m zur Nachbarsgrenze sei demnach das Verhältnis von 2:3 (Höhe zu

Grundlinie) einzuhalten. Um diese Problematik beurteilen zu können, seien

entsprechende Schnitte nötig. Da ein solcher im zu beurteilenden Baugesuch

nicht vorhanden sei, könne die Frage nicht abschliessend beurteilt werden. Den

Beschwerdegegnern sei dargelegt worden, dass ein solcher Schnitt zur

Beurteilung notwendig sei. Sie seien von der Gegenpartei und anlässlich des

Augenscheins vom 26. April 2017 vom BJD aufgefordert worden, einen solchen

Schnitt einzureichen. Sie seien aber ihrer Mitwirkungspflicht nicht

nachgekommen, weshalb dieser Umstand gegen sie auszulegen sei und sie als

Baugesuchsteller folglich die Folgen der mangelnden Beurteilungsmöglichkeit zu

tragen hätten. Die Erhöhung der nördlichen Stützmauer könne im Grenzbereich von

3.00 m nicht bewilligt werden. Bezüglich der Anböschung im gesamten

Grenzbereich zum Beschwerdegegner gelte das bereits Verfügte und Gesagte und

das Terrain sei so zu gestalten, dass es den Vorschriften von § 62 Abs. 1 KBV entspreche.

Diese Lösung erscheine als mildeste der geeigneten und zumutbaren Massnahmen.

5. Gegen die Verfügung des BJD vom 29.

März 2018 erhoben A.___ und B.___ mit Schreiben vom 11. April 2018 frist- und

formgerecht Beschwerde. Es sei ihnen vorgeworfen worden, ihrer

Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen zu sein. Dabei hätten sie Plansätze in

dreifacher Ausführung mit den Schnitten A, B, C, D und E eingereicht. Diese

seien auch dem Beschwerdeführer zur Einsicht zugesandt worden. Die BK hätte den

Terrainverlauf klären lassen müssen. Dies sei bis heute nicht erfolgt, was

eigentlich die Voraussetzung für den weiteren Verfahrenslauf gewesen wäre. Aus

der Verfügung sei überhaupt nicht erkennbar, wie sie verfahren sollten, was

Ausgangslage sei und wie es sich mit den verhängten Baustopps verhalte. In der

ganzen Angelegenheit handle es sich um einen Machtkampf der Baukommission und

einen privaten Krieg des Beschwerdegegners, der seit 2011 geführt werde.

6. Die Vorinstanz nahm mit Schreiben vom

28. Mai 2018 zur Beschwerde Stellung und beantragte, diese unter Kostenfolge

abzuweisen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die angefochtene Verfügung

verwiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, der Terrainverlauf des

Nachbargrundstücks sei durch die Beschwerdeführer als massgebendes Terrain

anerkannt worden. Es seien denn auch keine Gründe, welche eine andere

Schlussfolgerung nahelegen würden, ersichtlich. Die Beschwerdeführer seien im

Übrigen darauf hingewiesen worden, dass sämtliche Eingaben auf dem Postweg zu

erfolgen hätten. Deshalb sei auf die Maileingaben nicht reagiert worden.

7. C.___ (Beschwerdegegner), vertreten

durch Rechtsanwalt H. Rüfenacht, nahm mit Schreiben vom 7. Juni 2018 zur

Beschwerde Stellung und beantragte, sie abzuweisen, soweit überhaupt darauf

einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wurde

ausgeführt, wie die Vorinstanz korrekt festgestellt habe, hätten sich die

Beschwerdeführer stets geweigert, den an sich in ihren Baugesuchsplänen im

Grundrissplan vorgesehenen, aber nicht vorliegenden Schnittplan D einzureichen.

Es treffe zwar zu, dass dann im Zuge von Vergleichsverhandlungen weitere

Schnittpläne eingereicht worden seien. Diese hätten sich aber auf ein neues

Grenzgestaltungsprojekt, welches im Rahmen des Vergleichs allseitig hätte

genehmigt werden sollen («Vergleichsprojekt»), bezogen. Dieses

Vergleichsprojekt sei dann aber nicht zustande gekommen und deshalb seien

wieder allein die offiziellen Baugesuchspläne massgebend. Der Terrainverlauf des

Grundstücks des Beschwerdegegners sei nie Gegenstand des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens gewesen und das bestehende Terrain im Übrigen von den

Beschwerdeführern längst als massgebend anerkannt worden. Und dass die

Verfügung des BJD unklar sei, treffe offensichtlich nicht zu. Zum einen sei die

Bewilligung für den Bau eines genau bezeichneten Teils einer Stützmauer nicht

erteilt bzw. entzogen worden. Zum anderen sei präzisiert worden, wie der

Grenzstreifen von 3.0 m entlang der Grenze wiederherzustellen sei. Auch die

Ausgangslage sei klar. Ausgangspunkt sei das Baugesuch der Beschwerdeführer vom

6. Mai 2016. Dieses habe die Baukommission nur teilweise gutgeheissen. Die

Beschwerdeführer dürften demnach alles bauen (bzw. stehen lassen), was die Baukommission

im genannten Entscheid bewilligt habe, mit Ausnahme des Stützmauerteils Nord,

den nun das BJD im angefochtenen Entscheid abgesprochen habe. Zudem seien die

Anordnungen der Baukommission in ihrem Entscheid vom 6. Mai 2016 zu befolgen

(Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, Entfernung des Wohnwagens,

etc.), wobei auch hier die Präzisierungen des BJD hinsichtlich der Gestaltung

des Grenzbereichs im angefochtenen Entscheid zu berücksichtigen seien. Dass der

Beschwerdegegner einen Privatkrieg gegen die Beschwerdeführer führe, treffe

offensichtlich nicht zu. Der Beschwerdegegner wäre den Beschwerdeführern ganz

einfach dankbar, wenn sie nun endlich die gesetzeskonforme Gestaltung des

Grenzbereichs (dieser habe heute nach wie vor Baustellencharakter) an die Hand

nehmen würden.

8. Mit Eingabe vom 9. Juli 2018 liessen

sich die Beschwerdeführer erneut vernehmen und beantragten die Beschwerde sei

anzunehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Es seien falsche

Behauptungen gemacht worden; sie hätten die eingereichten Zeichnungen von einem

unabhängigen Architekten prüfen lassen. Dieser habe sie für baurechtlich

korrekt befunden. Alle verlangten Zeichnungen seien von ihnen eingereicht

worden. Sie hätten das Grundstück im guten Glauben gekauft. Beide Grundstücke

hätten dasselbe Höhenniveau/Terrain aufgewiesen. Sie hätten nicht gewusst, dass

der Beschwerdegegner den Terrainverlauf geändert habe. Im Übrigen führe der

Beschwerdegegner einen Privatkrieg gegen sie, was die 37 Beilagen belegen

würden.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ und B.___ sind als

Baugesuchsteller durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Nicht einzutreten ist auf sämtliche

Vorbringen, die nicht in direktem Zusammenhang mit dem Baugesuch vom 6. Mai

2016.

stehen. Dies betrifft insbesondere die beiden rechtskräftig

abgeschlossenen Verfahren vor dem BJD (siehe oben) und sämtliche Ausführungen

bezüglich dem angeblichen Privatkrieg.

1.3

Die Beschwerdeführer legen pauschal

Beschwerde ein, respektive beantragen, ihre Beschwerde anzunehmen. Sie sagen

nicht explizit, mit welchen Punkten sie nicht einverstanden sind und wie die

angefochtene Verfügung in ihrem Sinne zu korrigieren sei. Sie kommen damit

ihrer Begründungs- und Substantiierungspflicht nicht wirklich nach. Da sie aber

nicht vertreten sind und es sich demzufolge um eine sogenannte Laienbeschwerde

handelt, ist davon auszugehen, dass die gesamte Verfügung des BJD vom 29. März

2018.

angefochten ist. Strittig ist damit, nebst der Kosten- und

Entschädigungsfrage, die Bewilligungsfähigkeit der nördlichen Stützmauer.

2.

§ 62 KBV lautet:

Terrainauffüllungen und Abgrabungen

1.

Bei Terrainauffüllungen oder

Abgrabungen ist gegenüber der benachbarten Liegenschaft eine Böschung zu

errichten. Beim Böschungswinkel darf das Verhältnis von Höhe zur Grundlinie

nicht grösser als 2:3 sein (Anhang I, Figur 21).

2.

An der Grenze darf eine Stützmauer von

maximal 0,50 m Höhe errichtet werden. Zurückgesetzte Mauern dürfen bergseitig

die von der Grenze in einer Neigung von 2:3 gezogene Böschungslinie höchstens

um 0,50 m überragen. Talseitig darf das gestaltete Terrain höchstens 0,50 m

unter der von der Grenze aus gezogenen Böschungslinie liegen (Anhang I, Figur

21)

.

3.

Ausnahmen sind mit schriftlicher Zustimmung

des Nachbars zulässig.

Figur 21 des Anhangs I KBV sieht wie

folgt aus:

2.1

Die Baukommission hat bezüglich dem

geplanten Bauvorhaben den Neubau einer Terrasse auf der Westseite des Gebäudes

der Beschwerdeführer nicht bewilligt, da sie die vorgesehene Konstruktion als

Hochbau qualifiziert und gleichzeitig festgestellt hat, dass der Grenzabstand

von 2 m nicht eingehalten ist. Ebenso hat sie die geplante Sichtschutzwand

nicht bewilligt, da das Einverständnis des Nachbarn für eine Überschreitung des

Höchstmasses nicht vorliege. Der dauerhaft stationierte Wohnwagen wurde

ebenfalls nicht bewilligt, da er als eingeschossige Fahrnisbaute eingestuft

wurde und der Grenzabstand von 2 m nicht eingehalten werde. Bezüglich der

nördlichen Stützmauer, respektive deren Erhöhung um 2 Elemente stellte sie

fest, dass diese bewilligt werden könne, da sie ausserhalb der Grenzabstände

liege und keine zusätzliche Terrainveränderung stattfinde. Ein statischer

Nachweis sei dafür nicht notwendig.

2.2

Bezüglich der nördlichen Stützmauer

hat die Vorinstanz festgestellt, es sei richtig, dass eine Stützmauer keine

Fassade bilde und demnach keinen Grenzabstand im Sinne von § 22 KBV einzuhalten

habe. Aber eine Stützmauer senkrecht zu einer Grundstücksgrenze könne unter

Umständen § 62 KBV verletzen, nämlich dann, wenn der verlangte Böschungswinkel

von 2:3 unter Umständen nicht mehr eingehalten werden könne. Um dies

feststellen zu können, bedürfe es eines entsprechenden Schnitts, wie dies im

Grundrissplan auf der Höhe der Stützmauer vorgesehen sei. Dies sei auch am

Augenschein vom 26. April 2017 so besprochen worden. Die Beschwerdeführer seien

aufgefordert worden, diesen zur Beurteilung notwendigen Schnitt einzureichen

und damit ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen. Dieser Aufforderung hätten sie

nicht Folge geleistet und demzufolge könne die Bewilligung für die Stützmauer

im Grenzbereich von 3 m gegenüber dem Grundstück des Beschwerdegegners nicht

erteilt werden.

2.3

Dieses Vorgehen ist richtig. Die

Beschwerdeführer haben einen entsprechenden Schnitt bis anhin nicht

eingereicht. Zwar wurde die Angelegenheit offenbar am Augenschein besprochen

und die Beschwerdeführer haben mit Begleitschreiben ihres damaligen Anwalts vom

18.

September 2017 aufforderungsgemäss nachträgliche Pläne der [...] GmbH, [...]

eingereicht, aber ein solcher Schnitt (D), aus welchem die genaue Höhe der

nördlichen Stützmauer im Grenzbereich von 3 m ersichtlich ist, wurde nicht

eingereicht. Folgerichtig konnte die Baubewilligung für die Erhöhung der

Stützmauer im Grenzbereich nicht erteilt werden. Dies gereicht aber faktisch

den Beschwerdeführern nicht zum Nachteil, da es nur einen ganz kleinen Teil der

Stützmauer betrifft und diese in ihrer Funktion (Stützen des Hangs Richtung

Norden) praktisch nicht eingeschränkt ist.

3.

Bezüglich Terrain an der Grundstücksgrenze

zum Beschwerdegegner gilt die rechtskräftige Verfügung der Vorinstanz vom 3.

Februar 2014. Massgebend ist § 62 KBV. Falls die Beschwerdeführer westseitig eine

Stützmauer bauen wollen, muss sie die Vorgaben gemäss § 62 KBV erfüllen, was

den Beschwerdeführern schon mehrfach dargelegt wurde. Der Terrainverlauf ist

eigentlich unbestritten (vergleiche Eingabe der Beschwerdeführer vom 10. März

2017.

bei der Vorinstanz) und entspricht dem gewachsenen Terrain. Dass der

Beschwerdegegner den Terrainverlauf abgeändert haben soll, ist eine

nachträgliche Behauptung, die jeglicher Grundlage entbehrt, und die

Beschwerdeführer sind (einmal mehr) aufzufordern, nun endlich ihrer, seit

Erstellung ihres Hauses bestehenden, Verpflichtung nachzukommen und den

Grenzbereich zum Beschwerdegegner gesetzeskonform wiederherzustellen. Platz für

einen Abstellplatz für einen Wohnwagen respektive eine Stützmauer gibt es im

Grenzbereich gar nicht (Wohnwagen) oder nur im Rahmen von § 62 KBV (Stützmauer).

Dazu wird Frist gesetzt bis 31. Mai 2019. Es handelt sich nämlich um eine nicht

sehr umfangreiche Abschlussarbeit im Aussenbereich. Eine Frist von ca. drei

Monaten ist ausreichend und angemessen.

4.

Die Beschwerdeführer drangen mit

ihrer Argumentation bei der Vorinstanz nicht durch, weshalb auch die übrigen

Punkte der angefochtenen Verfügung, insbesondere die Kostenverteilung,

bestätigt werden können. Der Aufwand war für den Beschwerdegegner beträchtlich,

die zugesprochene Parteientschädigung von CHF 4'000.00 ist angemessen, zumal

die Beschwerdeführer nichts vorbringen, das dem widersprechen würde.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang haben A.___ und B.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind. Als unterlegene Partei haben sie dem Beschwerdegegner in

Anwendung von § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) in

Verbindung mit Art. 106 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine

Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird in Berücksichtigung von § 161

i.V.m. § 160 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) ermessensweise pauschal auf CHF

1'000.00 festgesetzt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Ziffer 3 der Verfügung des Bau- und

Justizdepartements vom 29. März 2018 (in der Beschwerdesache 2016/111) wird

ausdrücklich bestätigt und A.___ und B.___ zum Vollzug neu Frist gesetzt bis

31. Mai 2019.

3. A.___ und B.___ haben unter

solidarischer Haftung die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von

CHF 1'500.00 zu bezahlen.

4. A.___ und B.___ haben C.___ unter

solidarischer Haftung eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann