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Entscheid

VWBES.2018.161

Direktzahlungen 2017

6. August 2018Deutsch14 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die AgroControll GmbH führte am

6. März 2017 eine Kontrolle der Tierhaltung im Betrieb von A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer genannt) durch (vgl. Verordnung über die

Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben, VKKL, SR 910.15). Sie

meldete dem Veterinärdienst wesentliche Mängel. Dieser führte am 14. März

2017 eine unangemeldete Kontrolle durch. Der Veterinärdienst teilte dem

Beschwerdeführer mit, es seien Mängel festgestellt worden, und dies könne zu

einer Kürzung der Direktzahlungen führen. Es bestehe die Möglichkeit, eine

anfechtbare, kostenpflichtige Verfügung zu verlangen, falls der

Beschwerdeführer mit den Feststellungen nicht einverstanden sei. Der

Beschwerdeführer erkundigte sich am 31. März 2017 schriftlich beim

Veterinärdienst, verzichtete aber vorerst darauf, eine anfechtbare Verfügung zu

verlangen.

2. Anlässlich der Kontrolle vom

22. August 2017 durch die AgroControll GmbH ist ein Mangel beim

«ökologischen Leistungsnachweis» (ÖLN) festgestellt worden. Die Vorgabe «Keine

Lagerung nicht zugelassener Materialien auf Pufferstreifen (Siloballen,

Hofdünger oder Kompost, etc.)» wurde wegen der am Waldrand deponierten

Siloballen als nicht erfüllt notiert. Der Beschwerdeführer reichte eine

«Einsprache» ein. Die Siloballenlagerung sei nicht kürzungsrelevant, da auf den

Grundbuchplänen ein ausgemarchter Fahrweg eingezeichnet sei und die Siloballen entlang

dieses Fahrweges lägen. Zudem befinde sich die angrenzende Parzelle gar nicht

in seinem Eigentum.

3. Das Amt für Landwirtschaft antwortete

am 5. Dezember 2017, die Direktzahlungsverordnung (DZV, SR 910.13) stütze

sich auf den Begriff der Betriebsfläche. Demnach sei jede Fläche dem Betrieb

zuzuordnen, sobald sie der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter für die

Betriebstätigkeit zur Verfügung stehe. Die Regelung zum ÖLN gelte für die

gesamte Betriebsfläche, auch wenn die Siloballen auf fremdem Land liegen

würden. Aus diesem Grund halte das Amt für Landwirtschaft an einer Kürzung um

CHF 200.00 fest.

4. Mit Schreiben vom 12. Dezember

2017 teilte das Amt für Landwirtschaft dem Beschwerdeführer mit, dass die

anlässlich der Kontrolle vom 6. März 2017 festgestellten

Tierhaltungsmängel eine Kürzung der Direktzahlungen für das Jahr 2017 in der

Höhe von CHF 1'200.00 zur Folge haben würden.

5. In der schriftlichen Stellungnahme

des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2018 führte dieser sinngemäss

aus, er habe bis zu diesem Zeitpunkt nach wie vor noch keine Einsicht in die

Fotografien erhalten. Aus diesem Grund behalte er sich das Recht vor, die Stellungnahme

nach Erhalt der vollständigen Akten zu ergänzen. Der Beschwerdeführer brachte

vor, das Verfahren sei unsachgemäss durchgeführt worden und weise erhebliche

Mängel auf. Die Kontrolleurinnen des Veterinärdienstes hätten am 14. März

2017 widerrechtlich und ohne Befugnis in Abwesenheit des Beschwerdeführers den

Laufhof und die Stallungen betreten. Dies erfülle den Straftatbestand des

Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB. Das gesetzliche Kontrollrecht

gemäss Art. 39 des Tierschutzgesetzes (TSchG, SR 455) ermächtige die

Kontrolleurinnen nicht, sich ohne Mitwirkung des Tierhalters Zutritt zum Stall

und dem angrenzenden Laufhof zu verschaffen. Die Nachkontrolle vom

12. Juli 2017 sei mangelhaft ausgeführt worden. Sie habe gerade einmal 15

Minuten gedauert, so dass die vorgeworfenen «wesentlichen Mängel in Sachen

Tierschutz und Tierverkehr» nicht hätten überprüft werden können.

6. Daraufhin reichte der

Beschwerdeführer am 19. Februar 2018 eine weitere schriftliche

Stellungnahme ein. Er brachte sinngemäss vor, die Kürzung der Direktzahlungen sei

widerrechtlich, da sie auf falschen Tatsachen beruhe. Für eine ausführliche

Begründung verwies der Beschwerdeführer zum einen auf die Stellungnahme vom

6. Februar 2018 und zum anderen auf ein ergänzendes Schreiben vom

19. Februar 2018. Im ergänzenden Schreiben nahm der Beschwerdeführer

Stellung zu den Fotografien, welche anlässlich der Kontrolle erstellt wurden

und mittlerweile eingesehen werden konnten.

7. Am 5. März 2018 führte das ALW

aus, die Kürzungen würden gemäss den Vorgaben im Anhang 8 der

Direktzahlungsverordnung (DZV, SR 910.13) vollzogen. Die DZV mache in

Art. 105 DZV und im Anhang 8 DZV die Vorgabe, dass die Beiträge eines

Beitragsjahres beim Feststellen von Mängeln mit Abzügen von Pauschalbeträgen, Beträgen

pro Einheit, eines Prozentsatzes eines betreffenden Beitrags oder eines

Prozentsatzes aller Direktzahlungen gekürzt werden sollen. Im Rahmen der

Anwendung von Anhang 8 der DZV sollten keine neuen Feststellungen gemacht

oder Sachverhalte neu beurteilt werden, sondern die bestehenden Sachverhalte

aus den Kontrollen eines Beitragsjahres entsprechend den Vorgaben von Anhang 8

in Kürzungen gewichtet und als Kürzungen der Direktzahlungsabrechnung

aufgenommen werden. Entsprechend seien dem Beschwerdeführer die Feststellungen

gemäss Brief des Veterinärdienstes vom 22. Mai 2017 in Anwendung von

Anhang 8 in Kürzungen der Direktzahlungen umgesetzt worden. Die konkrete

Gewichtung sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Dezember 2017

zusammengestellt worden.

8. Der Beschwerdeführer verlangte

daraufhin am 12. März 2018 eine kostenpflichtige Verfügung über die

Kürzung der Direktzahlungen für das Jahr 2017. In der Folge verfügte das ALW

namens des Volkswirtschaftsdepartements am 5. April 2018 gestützt auf die

Art. 11, 12, 105 und Anhang 8 DZV und § 49 der allgemeinen

Landwirtschaftsverordnung (ALV, BGS 921.12) sowie § 49 des kantonalen

Gebührentarifs (GT, BGS 615.11), der Beschwerdeführer habe den ökologischen

Leistungsnachweis nicht in allen Punkten erbracht, indem er die Anforderungen

an die Haltung der Nutztiere nach der Tierschutzgesetzgebung (Art. 12 DZV)

sowie die Anforderungen an die Pufferstreifen (Art. 21 DZV) nicht

vollständig eingehalten habe. Die Direktzahlungen für das Beitragsjahr 2017

seien deshalb gestützt auf Art. 105 DZV und Anhang 8 DZV um

CHF 1'400.00 gekürzt worden. Zur Begründung führte das ALW aus, es habe

den Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 22. März 2017 darauf

aufmerksam gemacht, dass die mit Kontrollen vom 6. und 14. März 2017

festgestellten Mängel in der Tierhaltung zu einer Kürzung der Direktzahlungen

führen könnten. Der Beschwerdeführer habe Siloballen am Waldrand gelagert und

dadurch den Kontrollpunkt «keine Lagerung nicht zugelassener Materialien auf

Pufferstreifen […]» nicht eingehalten. Die gesetzlichen Grundlagen in Art. 11

und Art. 21 sowie in Anhang 1 Ziffer 9 DZV würden in Verbindung

mit der landwirtschaftlichen Betriebsverordnung (LBV, SR 910.91)

definieren, welche Grundstücksfläche als Nutzfläche bzw. als Betriebsfläche

gelte. Bei der Kontrolle im Rahmen des ÖLN sei gemäss Art. 101 DZV auf die

Gesamtbetrieblichkeit abzustellen. Somit würden die Vorschriften zu den

Pufferstreifen für die gesamte Betriebsfläche gelten, insbesondere auch für

Siloballen, die auf dem Grundstück des Nachbarn liegen, dieses Grundstück

jedoch vom Gesuchsteller bewirtschaftet werde. Der Beschwerdeführer habe

demnach die Anforderungen des ÖLN nicht vollumfänglich eingehalten. Aus diesen

Gründen werde an den Beitragskürzungen in der Höhe von CHF 1'400.00

festgehalten.

9. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom

16. April 2018 verlangte der Beschwerdeführer, die Kürzung seiner

Direktzahlungen sei vollumfänglich aufzuheben, und der Betrag sei nachträglich

auszubezahlen. Zusätzlich sei ihm die Gebühr für die Verfügung vom

5. April 2018 in der Höhe von CHF 200.00 vollumfänglich zu erlassen.

Allfällige Gebühren und Kosten des Verwaltungsgerichts seien dem Departement

aufzuerlegen. Der Aufwand sowie die Auslagen seien ihm zu entschädigen. Das ALW

halte ihm mit Verfügung vom 5. April 2018 vor, er hätte eine anfechtbare

Verfügung verlangen sollen, wenn er mit den Feststellungen nicht einverstanden

gewesen wäre. Die Nachkontrolle vom 12. Juli 2017 sei nicht korrekt durchgeführt

worden. Er sei zwar anwesend gewesen, die Behebung der mit Kontrolle vom

14. März 2017 festgestellten Mängel sei jedoch nicht überprüft worden. Im

Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, die Berechnungen der

Grossvieheinheiten (nachfolgend: GVE) sei falsch. Es seien acht GVE betroffen

gewesen – nicht nur sieben. Dies führe zu höheren Abzügen. Hinsichtlich der

Siloballenlagerung fügte er an, es sei zu beachten, dass die Siloballen entlang

des ausgemarchten Fahrwegs gelagert worden seien. Die vorübergehende Lagerung

der Siloballen an ebendiesem Wegrand sei seit über 20 Jahren nie beanstandet

worden.

10. In der Stellungnahme vom

15. Mai 2018 führte das Departement aus, die Verfügung mit den

Direktzahlungskürzungen stütze sich einzig auf die mit Kontrolle vom

14. März 2017 festgestellten Sachverhalte. Die Ergebnisse der Kontrolle

vom 6. März 2017 durch die AgroControll GmbH seien für die Beurteilung der

Direktzahlungskürzungen nicht einbezogen worden. Die Nachkontrolle vom

12. Juli 2017 durch den Veterinärdienst sei im Wissen darum erfolgt, dass

der Beschwerdeführer seinen Betrieb per Ende 2017 aufgeben werde. Entsprechend

sei der Fokus darauf gelegen, dass der ganze Betrieb oder die Flächen nach der

Weidesaison aufgegeben bzw. an einen anderen Betrieb verpachtet werden. Es

seien tatsächlich acht und nicht nur sieben GVE betroffen. Demnach würde die

Kürzung um CHF 100.00 höher ausfallen. Die Ausführungen des

Beschwerdeführers bezüglich der Siloballenlagerung seien unzutreffend. Gemäss

aktueller amtlicher Vermessung sei der erwähnte «ausgemarchte Weg» lediglich

ein Grasweg, welcher nicht ausgemarcht sei. Aus diesen Gründen beantragte das

ALW die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu

Lasten des Beschwerdeführers.

11. Für die weiteren Erörterungen wird

auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist ausdrücklich darauf

einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 GO). Der Beschwerdeführer

ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde

legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer machte in seiner

Eingabe vom 29. Mai 2018 sinngemäss geltend, sein Anspruch auf rechtliches

Gehör sei verletzt worden, da er sich zu den Feststellungen der Kontrolle des

Veterinärdienstes vom 14. März 2017 nicht habe äussern können. Aufgrund

des formellen Charakters des Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen,

führt doch deren Gutheissung unter Umständen zu einer sofortigen Aufhebung der

angefochtenen Verfügung.

2.1

Vor Erlass einer Verfügung ist den

Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Anspruch auf

rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV gebietet, dass die Behörde die Vorbringen

der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung

berücksichtigt. (BGE 134 I 83, 88; 123 I 31). Daraus folgt die Verpflichtung

der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 139 V 496 E. 5.1 S. 503 f.).

Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten

einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich

widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte

beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene

Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller

Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn

müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die

Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 138

IV 81 E. 2.2 S. 84; 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweisen).

2.2

Die Agro Controll GmbH hat am 6.

März 2017 eine unangemeldete Grundkontrolle bei den Tieren durchgeführt. Es

wurden wesentliche Mängel in der Tierhaltung festgestellt. Der Tierhalter war

nicht anwesend. Die Kontrolle wurde aber von seiner Schwester begleitet. Der

Veterinärdienst listete in seinem Schreiben vom 22. März 2017 die

Feststellungen und die Massnahmen detailliert auf. Für deren Umsetzung wurde

eine Frist bis 3. April 2017 angesetzt. Es wurde eine unangemeldete

Nachkontrolle in Aussicht gestellt. Mit Schreiben vom 31. März 2017 widersprach

der Beschwerdeführer den Feststellungen. Er verlangte aber keine anfechtbare

Verfügung, obwohl er vom Veterinärdienst ausdrücklich auf diese Möglichkeit

hingewiesen worden war. Am 12. Juli 2017 besuchte der Veterinärdienst den Hof

erneut. Die Tiere waren nicht auf dem Hof; sie befanden sich auf der Weide.

Deshalb wurde an der Tierhaltung nichts beanstandet. Die hygienischen

Verhältnisse auf dem Hof waren jedoch wohl noch nicht einwandfrei. Am 22.

August 2017 wurde durch die Agro Controll GmbH wieder eine Kontrolle

durchgeführt. Es wurde bemängelt, der Beschwerdeführer lagere Siloballen am

Waldrand. Der Beschwerdeführer hat den Sachverhalt wiederum (teilweise) bestritten.

Die vollständigen Akten inkl. einer CD mit Fotografien erhielt der

Beschwerdeführer am 7. Februar 2018, mithin lange vor Erlass der nun angefochtenen

Verfügung. Der Beschwerdeführer konnte sich insgesamt hinreichend, ja sehr

einlässlich äussern. Von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

kann keine Rede sein.

2.3

Was den Vorwurf der unvollständigen

Akten bzw. der mangelhaften Dossierführung anbelangt, ging es um

offensichtliche «Verschriebe» im Datum (siehe dazu Stellungnahme der Vorinstanz

vom 15. Mai 2018 Seite 2). Der Vorwurf der ausufernden Fehlerkultur ist

übertrieben und unangebracht.

3.

Der Beschwerdeführer macht geltend,

es sei ein Hausfriedensbruch begangen worden, weil eine Kontrolle ohne seine

Anwesenheit stattgefunden habe. Art. 39 des Tierschutzgesetzes (TSchG, SR 455)

bestimmt indessen: «Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Behörden

haben Zutritt zu den Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und

Tieren; dabei haben sie die Eigenschaft der Organe der gerichtlichen Polizei.»

Die mit dem Vollzug des Gesetzes beauftragten Organe haben somit das Recht des

Zutritts zu Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren (Schon:

Botschaft über ein Tierschutzgesetz vom 9. Februar 1977, BBl 1977 I S. 1084)

4.1

Nach Art. 70 f. des Bundesgesetzes

über die Landwirtschaft (LwG, SR 910.1) richtet der Bund Bewirtschaftern und

Bewirtschafterinnen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben unter der

Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises Direktzahlungen aus. Die

Einhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen

Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der

Tierschutzgesetzgebung ist Voraussetzung für die Ausrichtung von

Direktzahlungen (vgl. auch Art. 11 und 12 DZV).

4.2

Gemäss Art. 170 Abs. 1 LwG können

die Beiträge gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die

Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt

darauf erlassenen Verfügungen verletzt. Sind die Voraussetzungen, unter denen

ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder

Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise

zurückgefordert. Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind

unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu

verrechnen (Art. 171 LwG. Vgl. Roland Noser [Hrsg.]: Handbuch zum Agrarrecht,

Bern 2017, S. 102).

4.3

Nach Art. 105 DZV kürzen oder

verweigern die Kantone die Beiträge gemäss den Richtlinien aus Anhang 8

der DZV. Die Kürzungen wegen Mängeln bei der Tierhaltung erfolgen mit Abzügen

von Pauschalbeträgen und mit der Vergabe von Punkten, die folgendermassen in

Beträge umgerechnet werden: Summe der Punkte mal CHF 100.00, mindestens

jedoch CHF 200.00 und im Wiederholungsfall mindestens CHF 400.00

Liegt die Summe der Punkte bei 110 oder mehr, so werden im Beitragsjahr keine

Direktzahlungen ausgerichtet. Die Punkte bei einem Mangel werden im ersten

Wiederholungsfall verdoppelt und ab dem zweiten Wiederholungsfall vervierfacht

(Anhang 8, Ziffer 2.3.1 DZV). Bei Verstössen gegen den baulichen und

qualitativen Tierschutz erfolgt folgende Kürzung: Mindestens ein Punkt pro

betroffene GVE, maximal 50 Punkte. Im Wiederholungsfall gilt keine maximale

Punktzahl. Bei besonders schwerwiegenden Fällen, wie eine grobe

Vernachlässigung der Tiere, kann der Kanton die maximale Punktzahl angemessen

erhöhen (Anhang 8, Ziffer 2.3.1 DZV).

5.1

Dem Beschwerdeführer wird

vorgeworfen, er habe sieben Siloballen am Waldrand gelagert. Der

Beschwerdeführer bestreitet das Lagern der Ballen nicht. Er macht aber geltend,

die Lagerfläche sei ein Weg, der kaum mehr benutzt werde. Das mag sein. Aber

der Weg verläuft dem Wald entlang. Es geht um Wald- und Gewässerschutz.

Siloballen sollten möglichst auf versiegeltem Boden gelagert werden und einen

ausreichenden Waldabstand einhalten (siehe Art. 21 und Anhang 1 Ziff. 9 DZV).

5.2

Das Veterinäramt bemängelte Kot,

Schmutz, Löcher im Fell und einen ungenügenden Nährzustand. Es hat seine

Vorwürfe mit Fotos am 14. März 2017 eindrücklich belegt:

Die Nachkontrolle am 12. Juli 2017 ergab

kein besseres Bild, was die Hygiene auf dem Hof anbelangt:

Die Tierhaltung wurde nicht mehr

bemängelt, denn die Tiere waren nicht anzutreffen. Sie befanden sich auf der

Weide.

5.3

Sieben mit Kotrollen verschmutzte Tiere

ergaben 7 Punkte (eigentlich wären es acht Punkte, denn der Stier wurde nicht

berücksichtigt.) Zu 4 Punkten führten vier Kühe mit mangelhaftem Nährzustand.

Der verschmutzte Liegebereich im Kälberschlupf ergab einen weiteren Punkt

(insgesamt 12 Punkte). Für die nichtsachgemässe Lagerung von Silorollen können

CHF 15.00/m2, mindestens aber CHF 200.00, veranschlagt werden

(Anhang 8, Ziff. 2.2.5 lit. c DZV). Das Departement hat sich mit der minimalen

Kürzung begnügt.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet. Sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer

die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 700.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 700.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Postfach, 9023 St. Gallen). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad