VWBES.2018.161
Direktzahlungen 2017
6. August 2018Deutsch14 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 6. August 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Kamber
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Volkswirtschaftsdepartement, vertreten durch das Amt für
Landwirtschaft,
Beschwerdegegner
betreffend Direktzahlungen
2017
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die AgroControll GmbH führte am
6. März 2017 eine Kontrolle der Tierhaltung im Betrieb von A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer genannt) durch (vgl. Verordnung über die
Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben, VKKL, SR 910.15). Sie
meldete dem Veterinärdienst wesentliche Mängel. Dieser führte am 14. März
2017 eine unangemeldete Kontrolle durch. Der Veterinärdienst teilte dem
Beschwerdeführer mit, es seien Mängel festgestellt worden, und dies könne zu
einer Kürzung der Direktzahlungen führen. Es bestehe die Möglichkeit, eine
anfechtbare, kostenpflichtige Verfügung zu verlangen, falls der
Beschwerdeführer mit den Feststellungen nicht einverstanden sei. Der
Beschwerdeführer erkundigte sich am 31. März 2017 schriftlich beim
Veterinärdienst, verzichtete aber vorerst darauf, eine anfechtbare Verfügung zu
verlangen.
2. Anlässlich der Kontrolle vom
22. August 2017 durch die AgroControll GmbH ist ein Mangel beim
«ökologischen Leistungsnachweis» (ÖLN) festgestellt worden. Die Vorgabe «Keine
Lagerung nicht zugelassener Materialien auf Pufferstreifen (Siloballen,
Hofdünger oder Kompost, etc.)» wurde wegen der am Waldrand deponierten
Siloballen als nicht erfüllt notiert. Der Beschwerdeführer reichte eine
«Einsprache» ein. Die Siloballenlagerung sei nicht kürzungsrelevant, da auf den
Grundbuchplänen ein ausgemarchter Fahrweg eingezeichnet sei und die Siloballen entlang
dieses Fahrweges lägen. Zudem befinde sich die angrenzende Parzelle gar nicht
in seinem Eigentum.
3. Das Amt für Landwirtschaft antwortete
am 5. Dezember 2017, die Direktzahlungsverordnung (DZV, SR 910.13) stütze
sich auf den Begriff der Betriebsfläche. Demnach sei jede Fläche dem Betrieb
zuzuordnen, sobald sie der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter für die
Betriebstätigkeit zur Verfügung stehe. Die Regelung zum ÖLN gelte für die
gesamte Betriebsfläche, auch wenn die Siloballen auf fremdem Land liegen
würden. Aus diesem Grund halte das Amt für Landwirtschaft an einer Kürzung um
CHF 200.00 fest.
4. Mit Schreiben vom 12. Dezember
2017 teilte das Amt für Landwirtschaft dem Beschwerdeführer mit, dass die
anlässlich der Kontrolle vom 6. März 2017 festgestellten
Tierhaltungsmängel eine Kürzung der Direktzahlungen für das Jahr 2017 in der
Höhe von CHF 1'200.00 zur Folge haben würden.
5. In der schriftlichen Stellungnahme
des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2018 führte dieser sinngemäss
aus, er habe bis zu diesem Zeitpunkt nach wie vor noch keine Einsicht in die
Fotografien erhalten. Aus diesem Grund behalte er sich das Recht vor, die Stellungnahme
nach Erhalt der vollständigen Akten zu ergänzen. Der Beschwerdeführer brachte
vor, das Verfahren sei unsachgemäss durchgeführt worden und weise erhebliche
Mängel auf. Die Kontrolleurinnen des Veterinärdienstes hätten am 14. März
2017 widerrechtlich und ohne Befugnis in Abwesenheit des Beschwerdeführers den
Laufhof und die Stallungen betreten. Dies erfülle den Straftatbestand des
Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB. Das gesetzliche Kontrollrecht
gemäss Art. 39 des Tierschutzgesetzes (TSchG, SR 455) ermächtige die
Kontrolleurinnen nicht, sich ohne Mitwirkung des Tierhalters Zutritt zum Stall
und dem angrenzenden Laufhof zu verschaffen. Die Nachkontrolle vom
12. Juli 2017 sei mangelhaft ausgeführt worden. Sie habe gerade einmal 15
Minuten gedauert, so dass die vorgeworfenen «wesentlichen Mängel in Sachen
Tierschutz und Tierverkehr» nicht hätten überprüft werden können.
6. Daraufhin reichte der
Beschwerdeführer am 19. Februar 2018 eine weitere schriftliche
Stellungnahme ein. Er brachte sinngemäss vor, die Kürzung der Direktzahlungen sei
widerrechtlich, da sie auf falschen Tatsachen beruhe. Für eine ausführliche
Begründung verwies der Beschwerdeführer zum einen auf die Stellungnahme vom
6. Februar 2018 und zum anderen auf ein ergänzendes Schreiben vom
19. Februar 2018. Im ergänzenden Schreiben nahm der Beschwerdeführer
Stellung zu den Fotografien, welche anlässlich der Kontrolle erstellt wurden
und mittlerweile eingesehen werden konnten.
7. Am 5. März 2018 führte das ALW
aus, die Kürzungen würden gemäss den Vorgaben im Anhang 8 der
Direktzahlungsverordnung (DZV, SR 910.13) vollzogen. Die DZV mache in
Art. 105 DZV und im Anhang 8 DZV die Vorgabe, dass die Beiträge eines
Beitragsjahres beim Feststellen von Mängeln mit Abzügen von Pauschalbeträgen, Beträgen
pro Einheit, eines Prozentsatzes eines betreffenden Beitrags oder eines
Prozentsatzes aller Direktzahlungen gekürzt werden sollen. Im Rahmen der
Anwendung von Anhang 8 der DZV sollten keine neuen Feststellungen gemacht
oder Sachverhalte neu beurteilt werden, sondern die bestehenden Sachverhalte
aus den Kontrollen eines Beitragsjahres entsprechend den Vorgaben von Anhang 8
in Kürzungen gewichtet und als Kürzungen der Direktzahlungsabrechnung
aufgenommen werden. Entsprechend seien dem Beschwerdeführer die Feststellungen
gemäss Brief des Veterinärdienstes vom 22. Mai 2017 in Anwendung von
Anhang 8 in Kürzungen der Direktzahlungen umgesetzt worden. Die konkrete
Gewichtung sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Dezember 2017
zusammengestellt worden.
8. Der Beschwerdeführer verlangte
daraufhin am 12. März 2018 eine kostenpflichtige Verfügung über die
Kürzung der Direktzahlungen für das Jahr 2017. In der Folge verfügte das ALW
namens des Volkswirtschaftsdepartements am 5. April 2018 gestützt auf die
Art. 11, 12, 105 und Anhang 8 DZV und § 49 der allgemeinen
Landwirtschaftsverordnung (ALV, BGS 921.12) sowie § 49 des kantonalen
Gebührentarifs (GT, BGS 615.11), der Beschwerdeführer habe den ökologischen
Leistungsnachweis nicht in allen Punkten erbracht, indem er die Anforderungen
an die Haltung der Nutztiere nach der Tierschutzgesetzgebung (Art. 12 DZV)
sowie die Anforderungen an die Pufferstreifen (Art. 21 DZV) nicht
vollständig eingehalten habe. Die Direktzahlungen für das Beitragsjahr 2017
seien deshalb gestützt auf Art. 105 DZV und Anhang 8 DZV um
CHF 1'400.00 gekürzt worden. Zur Begründung führte das ALW aus, es habe
den Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 22. März 2017 darauf
aufmerksam gemacht, dass die mit Kontrollen vom 6. und 14. März 2017
festgestellten Mängel in der Tierhaltung zu einer Kürzung der Direktzahlungen
führen könnten. Der Beschwerdeführer habe Siloballen am Waldrand gelagert und
dadurch den Kontrollpunkt «keine Lagerung nicht zugelassener Materialien auf
Pufferstreifen […]» nicht eingehalten. Die gesetzlichen Grundlagen in Art. 11
und Art. 21 sowie in Anhang 1 Ziffer 9 DZV würden in Verbindung
mit der landwirtschaftlichen Betriebsverordnung (LBV, SR 910.91)
definieren, welche Grundstücksfläche als Nutzfläche bzw. als Betriebsfläche
gelte. Bei der Kontrolle im Rahmen des ÖLN sei gemäss Art. 101 DZV auf die
Gesamtbetrieblichkeit abzustellen. Somit würden die Vorschriften zu den
Pufferstreifen für die gesamte Betriebsfläche gelten, insbesondere auch für
Siloballen, die auf dem Grundstück des Nachbarn liegen, dieses Grundstück
jedoch vom Gesuchsteller bewirtschaftet werde. Der Beschwerdeführer habe
demnach die Anforderungen des ÖLN nicht vollumfänglich eingehalten. Aus diesen
Gründen werde an den Beitragskürzungen in der Höhe von CHF 1'400.00
festgehalten.
9. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom
16. April 2018 verlangte der Beschwerdeführer, die Kürzung seiner
Direktzahlungen sei vollumfänglich aufzuheben, und der Betrag sei nachträglich
auszubezahlen. Zusätzlich sei ihm die Gebühr für die Verfügung vom
5. April 2018 in der Höhe von CHF 200.00 vollumfänglich zu erlassen.
Allfällige Gebühren und Kosten des Verwaltungsgerichts seien dem Departement
aufzuerlegen. Der Aufwand sowie die Auslagen seien ihm zu entschädigen. Das ALW
halte ihm mit Verfügung vom 5. April 2018 vor, er hätte eine anfechtbare
Verfügung verlangen sollen, wenn er mit den Feststellungen nicht einverstanden
gewesen wäre. Die Nachkontrolle vom 12. Juli 2017 sei nicht korrekt durchgeführt
worden. Er sei zwar anwesend gewesen, die Behebung der mit Kontrolle vom
14. März 2017 festgestellten Mängel sei jedoch nicht überprüft worden. Im
Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, die Berechnungen der
Grossvieheinheiten (nachfolgend: GVE) sei falsch. Es seien acht GVE betroffen
gewesen – nicht nur sieben. Dies führe zu höheren Abzügen. Hinsichtlich der
Siloballenlagerung fügte er an, es sei zu beachten, dass die Siloballen entlang
des ausgemarchten Fahrwegs gelagert worden seien. Die vorübergehende Lagerung
der Siloballen an ebendiesem Wegrand sei seit über 20 Jahren nie beanstandet
worden.
10. In der Stellungnahme vom
15. Mai 2018 führte das Departement aus, die Verfügung mit den
Direktzahlungskürzungen stütze sich einzig auf die mit Kontrolle vom
14. März 2017 festgestellten Sachverhalte. Die Ergebnisse der Kontrolle
vom 6. März 2017 durch die AgroControll GmbH seien für die Beurteilung der
Direktzahlungskürzungen nicht einbezogen worden. Die Nachkontrolle vom
12. Juli 2017 durch den Veterinärdienst sei im Wissen darum erfolgt, dass
der Beschwerdeführer seinen Betrieb per Ende 2017 aufgeben werde. Entsprechend
sei der Fokus darauf gelegen, dass der ganze Betrieb oder die Flächen nach der
Weidesaison aufgegeben bzw. an einen anderen Betrieb verpachtet werden. Es
seien tatsächlich acht und nicht nur sieben GVE betroffen. Demnach würde die
Kürzung um CHF 100.00 höher ausfallen. Die Ausführungen des
Beschwerdeführers bezüglich der Siloballenlagerung seien unzutreffend. Gemäss
aktueller amtlicher Vermessung sei der erwähnte «ausgemarchte Weg» lediglich
ein Grasweg, welcher nicht ausgemarcht sei. Aus diesen Gründen beantragte das
ALW die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten des Beschwerdeführers.
11. Für die weiteren Erörterungen wird
auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist ausdrücklich darauf
einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 GO). Der Beschwerdeführer
ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde
legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer machte in seiner
Eingabe vom 29. Mai 2018 sinngemäss geltend, sein Anspruch auf rechtliches
Gehör sei verletzt worden, da er sich zu den Feststellungen der Kontrolle des
Veterinärdienstes vom 14. März 2017 nicht habe äussern können. Aufgrund
des formellen Charakters des Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen,
führt doch deren Gutheissung unter Umständen zu einer sofortigen Aufhebung der
angefochtenen Verfügung.
2.1
Vor Erlass einer Verfügung ist den
Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV gebietet, dass die Behörde die Vorbringen
der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt. (BGE 134 I 83, 88; 123 I 31). Daraus folgt die Verpflichtung
der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 139 V 496 E. 5.1 S. 503 f.).
Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene
Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller
Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn
müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 138
IV 81 E. 2.2 S. 84; 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweisen).
2.2
Die Agro Controll GmbH hat am 6.
März 2017 eine unangemeldete Grundkontrolle bei den Tieren durchgeführt. Es
wurden wesentliche Mängel in der Tierhaltung festgestellt. Der Tierhalter war
nicht anwesend. Die Kontrolle wurde aber von seiner Schwester begleitet. Der
Veterinärdienst listete in seinem Schreiben vom 22. März 2017 die
Feststellungen und die Massnahmen detailliert auf. Für deren Umsetzung wurde
eine Frist bis 3. April 2017 angesetzt. Es wurde eine unangemeldete
Nachkontrolle in Aussicht gestellt. Mit Schreiben vom 31. März 2017 widersprach
der Beschwerdeführer den Feststellungen. Er verlangte aber keine anfechtbare
Verfügung, obwohl er vom Veterinärdienst ausdrücklich auf diese Möglichkeit
hingewiesen worden war. Am 12. Juli 2017 besuchte der Veterinärdienst den Hof
erneut. Die Tiere waren nicht auf dem Hof; sie befanden sich auf der Weide.
Deshalb wurde an der Tierhaltung nichts beanstandet. Die hygienischen
Verhältnisse auf dem Hof waren jedoch wohl noch nicht einwandfrei. Am 22.
August 2017 wurde durch die Agro Controll GmbH wieder eine Kontrolle
durchgeführt. Es wurde bemängelt, der Beschwerdeführer lagere Siloballen am
Waldrand. Der Beschwerdeführer hat den Sachverhalt wiederum (teilweise) bestritten.
Die vollständigen Akten inkl. einer CD mit Fotografien erhielt der
Beschwerdeführer am 7. Februar 2018, mithin lange vor Erlass der nun angefochtenen
Verfügung. Der Beschwerdeführer konnte sich insgesamt hinreichend, ja sehr
einlässlich äussern. Von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
kann keine Rede sein.
2.3
Was den Vorwurf der unvollständigen
Akten bzw. der mangelhaften Dossierführung anbelangt, ging es um
offensichtliche «Verschriebe» im Datum (siehe dazu Stellungnahme der Vorinstanz
vom 15. Mai 2018 Seite 2). Der Vorwurf der ausufernden Fehlerkultur ist
übertrieben und unangebracht.
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend,
es sei ein Hausfriedensbruch begangen worden, weil eine Kontrolle ohne seine
Anwesenheit stattgefunden habe. Art. 39 des Tierschutzgesetzes (TSchG, SR 455)
bestimmt indessen: «Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Behörden
haben Zutritt zu den Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und
Tieren; dabei haben sie die Eigenschaft der Organe der gerichtlichen Polizei.»
Die mit dem Vollzug des Gesetzes beauftragten Organe haben somit das Recht des
Zutritts zu Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren (Schon:
Botschaft über ein Tierschutzgesetz vom 9. Februar 1977, BBl 1977 I S. 1084)
4.1
Nach Art. 70 f. des Bundesgesetzes
über die Landwirtschaft (LwG, SR 910.1) richtet der Bund Bewirtschaftern und
Bewirtschafterinnen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben unter der
Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises Direktzahlungen aus. Die
Einhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen
Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der
Tierschutzgesetzgebung ist Voraussetzung für die Ausrichtung von
Direktzahlungen (vgl. auch Art. 11 und 12 DZV).
4.2
Gemäss Art. 170 Abs. 1 LwG können
die Beiträge gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die
Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt
darauf erlassenen Verfügungen verletzt. Sind die Voraussetzungen, unter denen
ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder
Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise
zurückgefordert. Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind
unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu
verrechnen (Art. 171 LwG. Vgl. Roland Noser [Hrsg.]: Handbuch zum Agrarrecht,
Bern 2017, S. 102).
4.3
Nach Art. 105 DZV kürzen oder
verweigern die Kantone die Beiträge gemäss den Richtlinien aus Anhang 8
der DZV. Die Kürzungen wegen Mängeln bei der Tierhaltung erfolgen mit Abzügen
von Pauschalbeträgen und mit der Vergabe von Punkten, die folgendermassen in
Beträge umgerechnet werden: Summe der Punkte mal CHF 100.00, mindestens
jedoch CHF 200.00 und im Wiederholungsfall mindestens CHF 400.00
Liegt die Summe der Punkte bei 110 oder mehr, so werden im Beitragsjahr keine
Direktzahlungen ausgerichtet. Die Punkte bei einem Mangel werden im ersten
Wiederholungsfall verdoppelt und ab dem zweiten Wiederholungsfall vervierfacht
(Anhang 8, Ziffer 2.3.1 DZV). Bei Verstössen gegen den baulichen und
qualitativen Tierschutz erfolgt folgende Kürzung: Mindestens ein Punkt pro
betroffene GVE, maximal 50 Punkte. Im Wiederholungsfall gilt keine maximale
Punktzahl. Bei besonders schwerwiegenden Fällen, wie eine grobe
Vernachlässigung der Tiere, kann der Kanton die maximale Punktzahl angemessen
erhöhen (Anhang 8, Ziffer 2.3.1 DZV).
5.1
Dem Beschwerdeführer wird
vorgeworfen, er habe sieben Siloballen am Waldrand gelagert. Der
Beschwerdeführer bestreitet das Lagern der Ballen nicht. Er macht aber geltend,
die Lagerfläche sei ein Weg, der kaum mehr benutzt werde. Das mag sein. Aber
der Weg verläuft dem Wald entlang. Es geht um Wald- und Gewässerschutz.
Siloballen sollten möglichst auf versiegeltem Boden gelagert werden und einen
ausreichenden Waldabstand einhalten (siehe Art. 21 und Anhang 1 Ziff. 9 DZV).
5.2
Das Veterinäramt bemängelte Kot,
Schmutz, Löcher im Fell und einen ungenügenden Nährzustand. Es hat seine
Vorwürfe mit Fotos am 14. März 2017 eindrücklich belegt:
Die Nachkontrolle am 12. Juli 2017 ergab
kein besseres Bild, was die Hygiene auf dem Hof anbelangt:
Die Tierhaltung wurde nicht mehr
bemängelt, denn die Tiere waren nicht anzutreffen. Sie befanden sich auf der
Weide.
5.3
Sieben mit Kotrollen verschmutzte Tiere
ergaben 7 Punkte (eigentlich wären es acht Punkte, denn der Stier wurde nicht
berücksichtigt.) Zu 4 Punkten führten vier Kühe mit mangelhaftem Nährzustand.
Der verschmutzte Liegebereich im Kälberschlupf ergab einen weiteren Punkt
(insgesamt 12 Punkte). Für die nichtsachgemässe Lagerung von Silorollen können
CHF 15.00/m2, mindestens aber CHF 200.00, veranschlagt werden
(Anhang 8, Ziff. 2.2.5 lit. c DZV). Das Departement hat sich mit der minimalen
Kürzung begnügt.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet. Sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer
die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 700.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 700.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Postfach, 9023 St. Gallen). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad