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Entscheid

VWBES.2018.162

Landumlegung Region Olten

11. März 2019Deutsch18 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Beschluss Nr. 2006/552 vom 20.

März 2006 nahm der Regierungsrat des Kantons Solothurn vom Gründungsbeschluss

der Flurgenossenschaft Landumlegung Region Olten (LRO) zustimmend Kenntnis,

genehmigte gleichzeitig deren Statuten und beauftragte die Amtschreiberei

Olten-Gösgen, bei sämtlichen betroffenen Grundstücken eine entsprechende Anmerkung

im Grundbuch einzutragen. Das Einzugsgebiet der LRO umfasst Teile der Gemeinden

Olten, Wangen bei Olten, Rickenbach, Hägendorf, Kappel und Gunzgen. Hauptzweck

der LRO ist die Durchführung einer umfassenden Güterregulierung mit

Infrastrukturmassnahmen unter Abwägung aller Interessen (vgl. dazu § 3 der

Statuten LRO).

Die Erbengemeinschaft D.___ ist bzw. war

Eigentümerin von insgesamt 9 Parzellen im Beizugsgebiet. Das Vorprojekt der LRO

wurde vom 5. November bis 5. Dezember 2007 öffentlich aufgelegt und nach

bereinigtem Einsprache- und Beschwerdeverfahren vom Regierungsrat mit Beschluss

(RRB) Nr. 2008/1417 vom 19. August 2008 genehmigt.

Der Neuzuteilungsentwurf der LRO wurde

vom 2. Mai bis 8. Juni 2011 öffentlich aufgelegt und der Erbengemeinschaft,

welche damals durch den in der Zwischenzeit verstorbenen dritten Bruder, [...]

vertreten war, per eingeschriebenem Brief zugestellt. Sie hat dagegen keine

Einsprache erhoben, so dass die Neuzuteilung ihrer Grundstücke plangemäss

erfolgt ist. Der Erbengemeinschaft D.___ wurden dabei für ihre beiden

bisherigen Grundstücke in den Gebieten Bornchrüz und Unterdorf Kappel neue

Parzellen an gleicher Lage zugewiesen. Für ihre weiteren sieben bisherigen

Grundstücke wurden ihr mit dem Neuzuteilungsplan ein neues Grundstück im Gebiet

Bornermatt-Dürrmatt, beidseits der Gemeindegrenze Hägendorf-Rickenbach,

zugeteilt; wegen der Gemeindegrenze ist das Grundstück in zwei

Grundbuchparzellen aufgeteilt.

2. Das im Jahr 2008 genehmigte

Vorprojekt der LRO hatte im Nordteil der Geländekammer Bornermatt-Dürrmatt

keine Wegbauten vorgesehen, weshalb der Dammweg in Hägendorf nicht ins

Einzugsgebiet der Landumlegung einbezogen worden war. Weil sich aber der

Zustand des Dammwegs in der Zwischenzeit verschlechterte, beschloss die 8.

Generalversammlung der Flurgenossenschaft am 17. April 2013, den Dammweg in ihr

Einzugsgebiet einzubeziehen. Dies mit dem Ziel, das gesamte Flurwegnetz im

Nordteil der genannten Geländekammer zu sanieren. Der Regierungsrat hat dieser

Erweiterung des LRO-Einzugsgebietes mit Beschluss Nr. 2013/1114 vom 18. Juni

2013 zugestimmt. So wurde der der Einwohnergemeinde Hägendorf gehörende Dammweg

(mit einer Fläche von 2’183 m2) dem Beizugsgebiet zugeschlagen.

Geplant war die Verlegung der regionalen Veloroute Nr. 50 und der nationalen

Skatingroute Nr. 3 vom Dammweg auf die am Nordufer der Dünnern verlaufenden

Flurwege Nr. 8 und 23. Damit sollte der schadhafte Schwarzbelag auf dem Dammweg

entfernt und durch einen Mergelbelag für die Landwirtschaft ersetzt werden. Die

beiden Mergelwege an der Dünnern sollten andererseits mit einem für den Langsamverkehr

geeigneten Asphalt-Beton-Mischbelag versehen werden. Mit dem Einbezug eines

neuen Grundstücks mussten die bisherigen Unterlagen des

Güterregulierungsverfahrens wie Altbestand, Bodenbewertung, Anspruchswerte,

Neuzuteilung, etc. für das neue Beizugsgebiet ergänzt werden (vgl. Ziffer 2.5

des erwähnten RRB), weshalb es in erster Linie zur Zweitumlegung im Gebiet

Bornermatt-Dürrmatt kam.

3. Mit Schreiben vom 9. Februar 2016

teilte das Amt für Landwirtschaft der Flurgenossenschaft LRO mit, die

Bewilligung für die Zweitumlegung im Gebiet Bornermatt-Dürrmatt in Hägendorf/Rickenbach

werde erteilt. Vom Projektausschuss waren vorgängig folgende Anpassungen und

Ziele beschlossen worden: gegenüber dem Neuzuteilungsentwurf 2011 verbesserte

Parzellenformen (weniger spitze Winkel); Reduktion der Gesamtweglänge und damit

der Unterhaltskosten für die Flurwege; Verlegung des Mühleweges soweit

topographisch möglich an den Fuss des Bahndamms; weitergehende Optimierung der

neuen Parzellierung (Anpassung der Parzellenformen an die Bewirtschaftungsrichtung);

nochmalige Arrondierung des Eigenlandes von E.___, auch unter Einbezug eines

nach der Auflage des Neuzuteilungsentwurfs erfolgten Grundstückerwerbes;

Neuzuteilungsentwurf des Staates Solothurn an der Dünnern in Hägendorf als ein

Grundstück; alles unter Berücksichtigung der Beizugsgebietserweiterung gemäss

Beschluss der 8. GV vom 17. April 2013. Die Mehrkosten wurden auf ca. CHF

26’000.00 veranschlagt. Nebst der Flurgenossenschaft als Bauherrin betreffe die

beantragte Projektänderung die Einwohnergemeinden Hägendorf und Rickenbach,

sowie 10 Grundeigentümer. Bei der vorgesehenen Zweitumlegung handle es sich um

eine wesentliche Änderung für die zur Wahrung der Rechte Betroffener eine

berichtigte öffentliche Auflage durchzuführen sei. Weil die Betroffenen

abschliessend bekannt seien, könne alternativ deren unterschriftliche

Zustimmung eingeholt werden (vgl. zum ganzen Aktenseite [AS] 0701).

4. Am 3. Wunschtag vom 8. März 2016

wurde dem Vertreter der Erbengemeinschaft ([...]) der Vorschlag der Planer

vorgestellt und erklärt. Handschriftlich wurde im Protokoll unter der Rubrik

Bemerkungen Schätzungskommission und PL festgehalten: «Wege schieben und werden

ausgebaut, gleiche Punkte und gleiche Fläche etwas nach Osten geschoben, neu 60

a mehr an einem Stück von Weg zu Weg als im alten Bestand». Unter der Rubrik «Bemerkungen

Eigentümer» ist vermerkt: «mit neuem Vorschlag einverstanden, neuer Plan und

Berechnung werden zugestellt». In der Handschrift des Unterzeichners wurde

festgehalten: «mit Vorbehalt der Prüfung der neuen Unterlagen (Unterschrift) [...]».

5. Kurze Zeit später verstarb der

bisherige Vertreter der Erbengemeinschaft. Weil es im Anschluss nicht gelang,

mit der Erbengemeinschaft bzw. deren verbliebenen Mitgliedern, nämlich A.___

und C.___, eine Einigung zu erzielen, wurde ihr am 27. März 2017 von der LRO

die Neuzuteilung ihrer beiden Parzellen GB Hägendorf Nr. [...] und GB

Rickenbach Nr. [...] eröffnet und ihr mitgeteilt, dass die beiden Grundstücke

um je ca. 40 m Richtung Osten verschoben worden seien (vgl. AS 0803 und

0804). Nach wie vor handelt es sich um ein einheitlich bewirtschaftbares Stück

Landwirtschaftsland, das lediglich durch die Gemeindegrenze in zwei Stücke mit

unterschiedlichen Grundbuch-Nummern aufgeteilt ist. Während vorher die beiden Grundstücke

etwa gleich gross waren, ist neu durch die Verschiebung Richtung Osten das

Grundstück in der Gemeinde Rickenbach fast doppelt so gross wie dasjenige in

der Gemeinde Hägendorf.

6. Gegen die Neuzuteilung erhob die

Erbengemeinschaft D.___ am 20. April 2017 Einsprache bei der

Schätzungskommission der LRO, welche diese mit Einsprache-Entscheid vom 28.

Juli 2017 abwies. Die Erbengemeinschaft verlangte Veränderungen bei den beiden

Parzellen [...] und [...] («eine Verschiebung des Landes um einen ½ Km ist in

keiner Weise vertretbar») und damit müsse «die 2. Landumlegung dazu benutzt

werden, den Original-Standort wieder herzustellen» (AS 0901). Die beiden tatsächlich

betroffenen Grundstücke (Neuzuteilungsnummern [...] und [...]) wurden nicht

erwähnt, resp. es wurde deren Versetzung an den alten Standort (vor 2011)

verlangt.

7. Gegen den Einsprache-Entscheid der

Schätzungskommission der Flurgenossenschaft LRO vom 28. Juli 2017 erhob die

Erbengemeinschaft D.___, vertreten durch A.___, mit Schreiben vom 6. August

2017 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Solothurn. Der Regierungsrat

wies die Beschwerde mit Beschluss vom 3. April 2018 (RRB Nr. 2018/518) ab,

soweit er darauf eintrat, und verpflichtete die Beschwerdeführerin, die Kosten

von CHF 1’400.00 zu tragen. Dabei trat er auf den Antrag, die Originalstandorte

der [...]-Parzellen wieder herzustellen, nicht ein, nahm aber zu zahlreichen

formellen Einwänden der Erbengemeinschaft D.___ zum Neuzuteilungsverfahren 2011

ausführlich Stellung und legte Organisation und Vorgehensweise der

Flurgenossenschaft sowie das Neuzuteilungsverfahren 2011 im Detail dar.

8. In der Folge erhob die

Erbengemeinschaft D.___, vertreten durch B.___ (in der Folge

Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 16. April 2018 beim Verwaltungsgericht

Beschwerde und stellte folgende Anträge:

1. Der Regierungsratsbeschluss vom 3. April

2018 Nr. 2018/518 und der Einsprache-Entscheid der Schätzungskommission der

Flurgenossenschaft LRO vom 28. Juli 2017 seien aufzuheben.

2. Der ursprünglichen Parzellen GB-Nr. [...]

und [...] der Beschwerdeführerin seien an ihrem Original-Standort zu belassen.

3. Die Kosten und Entschädigungsfolgen

gehen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der

Regierungsrat rede von Zweitumlegung, dabei gehe es ihnen um die erste

Umlegung. Dort seien entscheidende Fehler passiert und die ganze Umlegung

basiere auf falschen Grundlagen. Bei der Zweitumlegung erhalte E.___ mehr als 8’000

m² dazu, weshalb weiter Land Richtung Rickenbach verschoben werde. Insgesamt

passierten die Zuteilungen auf völlig ungeklärten, widersprüchlichen, falschen

und nicht belegten Angaben. Der Entscheid der Schätzungskommission und der

diesen bestätigende Regierungsratsbeschluss seien daher nicht haltbar. E.___ sei

mehr Land zugeteilt worden, obwohl er darauf keinen Anspruch gehabt habe. Zudem

sei die LRO nicht unabhängig, da ihr selbst verschiedene Parzellen gehörten.

Nur so könne der bislang nicht nachvollziehbare Landerwerb von E.___ erklärt

werden. Zur Verschiebung ihrer eigenen beiden Grundstücke um 40 m nach Osten

macht die Beschwerdeführerin überhaupt keine Angaben, sondern verlangt

lediglich deren Rückverschiebung an den alten Standort (vor 2011).

9. Mit Schreiben vom 30. Mai 2018 nahm

das Volkswirtschaftsdepartement (VWD) namens und im Auftrag des Regierungsrates

zur Beschwerde Stellung und beantragte, diese abzuweisen, soweit darauf

einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführer.

Anfechtungsobjekt sei vorliegend ausschliesslich der Neuzuteilungsentwurf vom

20. Oktober 2016. Dabei gehe es einzig um die Verschiebung der beiden der

Erbengemeinschaft D.___ gehörenden Parzellen um 40 m nach Osten. Die

Beschwerdeführerin bestätige jedoch mehrfach, dass sich ihre Eingabe gegen eine

Materie richte, gegen die wegen abgelaufener Rechtsmittelfristen gar keine

Einsprache und in der Folge auch keine Beschwerde mehr möglich sei. Deshalb

könne auf die Beschwerde nur soweit eingetreten werden, als sie die

Verschiebung der Parzellen der Beschwerdeführerin gemäss Neuzuteilungsentwurf

2016 im Zuge der Zweitumlegung betreffe. Auch auf Vorbringen der

Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Zuteilungen an Dritte (andere

Grundeigentümer) könne nicht eingetreten werden. Im Neuzuteilungsentwurf 2011

sei der Beschwerdeführerin im Gebiet Bornermatt-Dürrmatt eine

Bewirtschaftungseinheit zugeteilt und wegen der gemeindeweisen Organisation des

Grundbuches als zwei Neuzuteilungsparzellen ausgewiesen worden. Diese hätten

gesamthaft 358.24 Aren mit 22’830 Punkten und demzufolge einen mittleren

Bonitätswert von 63.7 Punkten umfasst. Die Bonitierung sei im Bereich der

beiden Parzellen sehr gleichförmig, weshalb die Verschiebung um rund 40 m

Richtung Osten (Wegfall eines 40 m breiten Landstreifens am Westrand und Ersatz

durch einen gleich breiten Landstreifen am Ostrand) nur äusserst geringe

Auswirkungen für die Beschwerdeführerin habe. Die Beschwerdeführerin vermöge

nirgends schlüssig darzulegen, weshalb sie mit der «Verschiebung» ihrer

Parzellen nicht einverstanden sei. Zusammenfassend könne festgehalten werden,

dass die Zuteilungsgrundsätze bei der Beschwerdeführerin sehr gut umgesetzt seien:

die Beschaffenheit der neu zugeteilten Parzellen (Parzellenform, Erschliessung,

Neigung, Kleinrelief etc.) sei deutlich besser als im alten Bestand. Weiter

habe sich die Lage des Grundeigentums durch die Arrondierung im Gebiet der

Zweitumlegung stark verbessert. Für Nicht-Selbstbewirtschafter, wie die

Beschwerdeführerin, sei die Detaillage innerhalb des Gebietes nicht von

Bedeutung. Insgesamt entspreche die Güte der Neuzuteilung bei der

Beschwerdeführerin genau dem alten Bestand. Mit der Zuteilung von 26’178

Punkten habe die Schätzungskommission der Flurgenossenschaft bereits 2011 den

Anspruchswert der Beschwerdeführerin von 26’220 Punkten bis auf 42 Punkte bzw.

-0.16 % erfüllt. Dies entspreche quasi einer Punktlandung.

10. Ebenfalls mit Schreiben vom 30. Mai

3018 nahm die Flurgenossenschaft Landumlegungsregion Olten LRO zur Beschwerde

Stellung. Sie stellte folgende Anträge in der Sache:

1. Auf Teile der Beschwerde, die nicht das

Ergebnis der mit Schreiben der LRO vom 27. März 2017 eröffneten Zweitumlegung

Bornermatt-Dürrmatt betreffen (Verschiebung der Zuteilung aus dem

Neuzuteilungsentwurf 2011 um 40 m nach Osten), sei nicht einzutreten.

2. Die Beschwerde sei vollumfänglich

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Zudem stellte sie einen Eventualantrag

und erachtete es im Rahmen von verschiedenen Verfahrensanträgen als sinnvoll,

bei Bedarf verschiedene Auskunftspersonen beizuziehen und einen Augenschein zu

nehmen. Die Beschwerdeführerin fordere ein Rückkommen auf abgeschlossene

Verfahrensschritte. Ein Rückkommen sei jedoch nicht möglich. Stillschweigen bei

öffentlichen Auflagen bedeute Anerkennung der Auflageakten. Die

Beschwerdeführerin habe auf diese effiziente, stillschweigende Weise alle

früheren Auflagegegenstände anerkannt. Sie habe von ihrem Einspracherecht

erstmals bei der Zweitumlegung Gebrauch gemacht. Beim Neuzuteilungsentwurf 2011

habe sie an den vorangegangenen Wunschtagen der später öffentlich aufgelegten

Lösung sogar schon vorgängig aktiv zugestimmt. Ausgangslage für die

Zweitumlegung sei nicht, wie die Beschwerdeführerin meine, der alte Bestand,

sondern der Neuzuteilungsentwurf 2011. Alles andere würde zu einer völligen

Neubearbeitung abgeschlossener Verfahrensschritte über das ganze Einzugsgebiet

der Güterregulierung mit unabsehbaren Rechtsunsicherheiten für alle Genossenschaftsmitglieder

führen. So wäre beispielsweise bei der Beschwerdeführerin auf die Herkunft

eines Teils ihres im Jahr 2011 im Zweitumlegungsgebiet arrondiert zugeteilten

Anspruchs aus den Gebieten Niderfeld und Güggel in Kappel zurückzukommen. Das Ergebnis

einer Güterregulierung sei gesamtheitlich zu beurteilen. Die Betrachtung von

Einzelfällen, wie sie die Beschwerdeführerin nun vornehme, blende auch aus,

dass die Beschwerdeführerin mit der Arrondierung ihres Anspruchs aus sieben

alten, in fünf Bewirtschaftungseinheiten verstreut liegenden Parzellen zu einer

einzigen Bewirtschaftungseinheit im Gebiet Bornermatt-Dürrmatt ganz erhebliche

Vorteile erfahren habe. Die Anordnung des neuen Bestandes habe die

Beschwerdeführerin im Neuzuteilungsentwurf 2011 ohne weiteres akzeptiert. An

dieser Situation habe die geringfügige Verschiebung des neuen Bestandes in der

Zweitumlegung um rund 40 m nach Osten nichts Grundsätzliches geändert. Die

weitgehende Arrondierung des eigenen Landes von Selbstbewirtschaftern bei den

Betriebsstandorten reduziere die für die Bewirtschaftung nötigen Fahrten und

damit dauerhaft sowohl den Betriebsaufwand sowie die daraus folgende

Umweltbelastung. Im Fall des von der Beschwerdeführerin angeführten

Landwirtschaftsbetriebes von E.___ ermögliche diese Massnahme zudem die

einkommensrelevante Teilnahme am RAUS-Programm des Bundes (regelmässiger

Auslauf im Freien für das Vieh direkt beim Stall). Dieses übergeordnete

Arrondierungsziel hätten die Aufsichtsbehörden bei der Bewilligung der Zweitumlegung

nochmals ausdrücklich festgehalten. Betreffend die fehlende Unabhängigkeit der

LRO sei es offensichtlich so, dass die Beschwerdeführerin Organisation,

Aufgaben und Vorgehen der Flurgenossenschaft nicht kenne. Die

Schätzungskommission und der Genossenschaftsvorstand hätten bisher stets

rechts- und statutenkonform gehandelt sowie ihre Aufgaben auch bei der

Zweitumlegung und ganz besonders auch gegenüber der Beschwerdeführerin korrekt

wahrgenommen. Der Beschwerdeführerin fehle nach dem Verlust ihres bisherigen

Vertreters verständlicherweise der Überblick über die gesamte Güterregulierung

und insbesondere auch über die Güterzusammenlegung als wichtigen Teil davon. In

der Folge vermische sie Informationen aus verschiedenen Verfahrensschritten und

Zeitständen und schliesse daraus auf Unstimmigkeiten bei den Zuteilungen

anderer Grundeigentümer zu ihrem Nachteil. Die Ursache vermute die

Beschwerdeführerin in unter anderem mangelnder Unabhängigkeit der LRO. Diese

Benachteiligungen bestünden hingegen nicht. Im Gegenteil: der

Realersatzanspruch der Beschwerdeführerin sei sowohl im Neuzuteilungsentwurf

2011 als auch im Ergebnis der Zweitumlegung geradezu perfekt erfüllt.

11. Mit Schreiben vom 22. Juni 2018

teilte Rechtsanwalt Simon Schaltegger mit, er vertrete neu die

Beschwerdeführerin und ersuchte um eine Fristerstreckung zur Beschwerdeantwort.

Mit Schreiben vom 13. Juli 2018 teilte er in der Folge mit, die

Beschwerdeführerin halte an ihren Anträgen fest. Mit der Zweitumlegung werde

der Neuzuteilungsentwurf 2011 berichtigt, sodass dieser den Rügen der

Beschwerdeführerin noch zugänglich sei. Zudem sei der Neuzuteilungsentwurf 2011

der Beschwerdeführerin nie tatsächlich zugestellt worden; es gebe keinen

diesbezüglichen Nachweis. Die erfolgte Publikation vermöge die gesetzlich

explizit erforderliche Zustellung und Information an die Partei (Bringschuld

der Verwaltung) nicht zu ersetzen. Auch aus diesem Grund seien die Rügen der

Beschwerdeführerin an den Erstzuteilungen 2011 materiell zu hören. Im Übrigen

bestehe ein von Amtes wegen zu beachtender Nichtigkeitsgrund, da die LRO

während dem Zuteilungsverfahren ohne Ausschreibung und in Missachtung des

Gleichbehandlungsgrundsatzes ihrem eigenen Aktuar E.___ eigene Parzellen

zugehalten habe. Im Übrigen wird wiederholt, was bereits in der Beschwerde

ausgeführt wurde.

12. Die Stellungnahme der

Beschwerdeführerin vom 13. Juli 2018 wurde den Beschwerdegegnern zugestellt,

eine weitere Reaktion erfolgte nicht, sodass sich die Angelegenheit als

spruchreif erweist.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Gemäss § 65bis des

Landwirtschaftsgesetzes (BGS 921.11) und § 46 Abs. 2 der

Bodenverbesserungsverordnung (BoVo; BGS 923.12) hat der Regierungsrat zu Recht

über die Einsprache der Beschwerdeführerin entschieden, da es nicht um eine

Schätzungsfrage geht. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist demzufolge zulässiges

Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Abs.

1.

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Erbengemeinschaft D.___ ist

durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist im Grundsatz einzutreten.

1.2

Nicht einzutreten ist hingegen auf

das Rechtsbegehren Nr. 2, in dem die Beschwerdeführerin verlangt, die

ursprünglichen Parzellen GB-Nr. [...] und [...] seien an ihrem Originalstandort

zu belassen, und auf sämtliche Begehren und Ausführungen, die die Erstumteilung

2011.

betreffen. Das Ergebnis einer jeden Verfahrensstufe (Festsetzung des Beizugsperimeters,

des alten Bestandes, Vornahme der Bewertung, Neuzuteilung, Kostenverteilung)

kann angefochten werden und wird nach Ablauf der entsprechenden

Rechtsmittelfrist grundsätzlich verbindlich (SOG 1998 Nr. 33). Hierzu kann auf

die ausführliche Begründung der Vorinstanz verwiesen werden. Die Verfahrensstufe

der Neuzuteilung der Grundstücke (des gesamten Beizugsgebiets) ist längst

abgeschlossen, und die neuen Grundstücke werden seit dem 1. November 2011 von

den neuen Eigentümern bewirtschaftet. Von Nichtigkeit des damaligen Verfahrens,

weil die LRO einem Vorstandsmitglied Land verkauft haben soll, kann keine Rede

sein. Hauptgrund für die Zweitumteilung war die Aufnahme des Dammwegs in das

Beizugsgebiet. Weil in der Zwischenzeit der Landwirt E.___ ehemaliges Pachtland

(das nicht an sein neuzugeteiltes Land angrenzte) dazu erworben hatte, drängte

sich eine Arrondierung geradezu auf und wurde vom Amt für Landwirtschaft auch

gefordert. Dazu kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu den allgemeinen

Zielen und der Organisation der Flurgenossenschaft und insbesondere zu Ziffer

2.2.10

verwiesen werden. Dies ist jedoch alles nicht von Belang, da es in der

vorliegenden Angelegenheit einzig und allein um die Zuteilung der beiden

Grundstücke der Beschwerdeführerin (mit den neuen provisorischen Nummern [...]

und [...]) innerhalb des Zweitbeizugsgebiets Bornermatt-Dürrmatt geht.

1.3

Mit der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von kantonalem und

Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden, wobei die Überschreitung

oder der Missbrauch des Ermessens als Rechtsverletzung gilt (§ 52 Abs. 1 GO).

Bei der Neuzuteilung von Grundstücken im Rahmen einer Güterzusammenlegung ist

das Verwaltungsgericht nach der Schätzungskommission und dem Regierungsrat die

dritte Instanz, welche sich mit der Neuzuteilung der Grundstücke zu befassen

hat, sodass die Rüge der Unangemessenheit nicht zulässig ist (§ 52 Abs. 2 GO).

Ob die Verwaltung bzw. hier die Schätzungskommission auch sachlich richtig

entschieden und eine den Umständen angemessene und zweckmässige Lösung

angeordnet hat, entzieht sich deshalb der richterlichen Überprüfung. Das

Verwaltungsgericht darf nicht einschreiten, wenn es die Verfügung bzw. den

Entscheid lediglich als unangemessen, aber als nicht rechtsverletzend erachtet

(vgl. auch SOG 1998 Nr. 33 E. 4, mit Hinweisen).

1.4

Die LRO beantragt, bei Bedarf

verschiedene Auskunftspersonen beizuziehen und einen Augenschein zu nehmen. Die

Beschwerdeführerin ihrerseits verlangt den Beizug der Akten der LRO betreffend

Landkäufe von E.___. Gemäss § 52 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS

124.

) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der

Parteien gebunden. Sie können von Amtes wegen Beweiserhebungen anordnen. Da -

wie gesagt - die Neuzuteilung 2011 nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist,

erübrigen sich weitere Beweismassnahmen. Der relevante Sachverhalt ergibt sich

mit genügender Klarheit aus den umfangreichen Akten. Die Beweisanträge sind

abzuweisen.

2.

Da die Beschwerdeführerin in ihrem

Rechtsbegehren Nr. 1 die gesamte Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses vom 3.

April 2018 verlangt, aber wie oben (Erw. 1.2) dargelegt nur die abgeänderte

Neuzuteilung der Parzellen im Gebiet Bornermatt-Dürrmatt Verfahrensgegenstand

ist, ist einzig die Verschiebung der beiden Grundstücke der Erbengemeinschaft um

40.

m nach Osten als Folge der zusätzlichen Landzuteilung an das

landwirtschaftliche Gewerbe von E.___ auf deren Rechtmässigkeit zu überprüfen.

Die Beschwerdeführerin bringt jedoch nichts vor, das dagegensprechen würde. Die

geänderte Zuteilung geschah, wie dargelegt, auf Veranlassung der

Aufsichtsbehörde, damit dem einzigen dort gelegenen landwirtschaftlichen

Gewerbe mehr Eigenland unmittelbar beim Hof zugeteilt werden konnte. Inwiefern

dies unrechtmässig oder in Überschreitung des Ermessens geschehen sein sollte,

zeigt die Beschwerdeführerin in keiner Weise auf, sodass sich die Beschwerde

als offensichtlich unbegründet erweist.

Die Beschwerdeführerin zeigt auch nicht

auf, welche Nachteile sie mit dieser Verschiebung erleidet. Es sind denn auch

keine solchen Nachteile ersichtlich. Die mittlere Bonitierung ist um

(unbeachtliche) 0.1 Punkte/m2 gesunken und der Realersatzgrundsatz

ist eingehalten (vgl. Stellungnahme LRO vom 30. Mai 2018, S. 4). Auch ein Blick

in die verschiedenen Geo-Informationssysteme zeigt, dass es sich um flaches,

einheitliches Landwirtschaftsland handelt, das nord- und südseitig mit einer

Strasse, die zur Bewirtschaftung benutzt werden kann, umfasst ist. Auf der

anderen Seite steht der Vorteil des einzigen in dieser Geländekammer ansässigen

Landwirts, dessen Land so arrondiert wird, dass seine für die Bewirtschaftung

nötigen Fahrten und damit die Umweltbelastung dauerhaft reduziert wird. Sogar

bei einer Ermessenskontrolle erwiese sich die angefochtene Zweitzuteilung als

korrekt.

3.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Ausgang haben die Erbengemeinschaft D.___

respektive deren Mitglieder A.___ und C.___ als unterlegene Partei unter

solidarischer Haftung die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00

festzusetzen sind. Die Kosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss

verrechnet und der Rest von CHF 1'000.00 ist der Beschwerdeführerin zurück zu

bezahlen. Ihr Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung ist zufolge

Unterliegens abzuweisen. Auch der Antrag des VWD, das eine Entschädigung verlangt,

ist abzuweisen. Nach § 77 Abs. 1 Satz 2 VRG werden den am

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden in der Regel

keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. A.___ und C.___ haben die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00 unter solidarischer

Haftung zu bezahlen.

3. Die Anträge auf Ausrichtung von

Parteientschädigungen werden abgewiesen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann