VWBES.2018.162
Landumlegung Region Olten
11. März 2019Deutsch18 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 11. März 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
1.
A.___ vertreten durch B.___
2.
C.___ vertreten durch B.___
beide hier vertreten durch
Rechtsanwalt Simon Schaltegger,
Beschwerdeführer
gegen
1. Regierungsrat
des Kantons Solothurn, vertreten durch Volkswirtschaftsdepartement,
2. Schätzungskommission
der Flurgenossenschaft LRO,
Beschwerdegegner
betreffend Landumlegung
Region Olten
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Beschluss Nr. 2006/552 vom 20.
März 2006 nahm der Regierungsrat des Kantons Solothurn vom Gründungsbeschluss
der Flurgenossenschaft Landumlegung Region Olten (LRO) zustimmend Kenntnis,
genehmigte gleichzeitig deren Statuten und beauftragte die Amtschreiberei
Olten-Gösgen, bei sämtlichen betroffenen Grundstücken eine entsprechende Anmerkung
im Grundbuch einzutragen. Das Einzugsgebiet der LRO umfasst Teile der Gemeinden
Olten, Wangen bei Olten, Rickenbach, Hägendorf, Kappel und Gunzgen. Hauptzweck
der LRO ist die Durchführung einer umfassenden Güterregulierung mit
Infrastrukturmassnahmen unter Abwägung aller Interessen (vgl. dazu § 3 der
Statuten LRO).
Die Erbengemeinschaft D.___ ist bzw. war
Eigentümerin von insgesamt 9 Parzellen im Beizugsgebiet. Das Vorprojekt der LRO
wurde vom 5. November bis 5. Dezember 2007 öffentlich aufgelegt und nach
bereinigtem Einsprache- und Beschwerdeverfahren vom Regierungsrat mit Beschluss
(RRB) Nr. 2008/1417 vom 19. August 2008 genehmigt.
Der Neuzuteilungsentwurf der LRO wurde
vom 2. Mai bis 8. Juni 2011 öffentlich aufgelegt und der Erbengemeinschaft,
welche damals durch den in der Zwischenzeit verstorbenen dritten Bruder, [...]
vertreten war, per eingeschriebenem Brief zugestellt. Sie hat dagegen keine
Einsprache erhoben, so dass die Neuzuteilung ihrer Grundstücke plangemäss
erfolgt ist. Der Erbengemeinschaft D.___ wurden dabei für ihre beiden
bisherigen Grundstücke in den Gebieten Bornchrüz und Unterdorf Kappel neue
Parzellen an gleicher Lage zugewiesen. Für ihre weiteren sieben bisherigen
Grundstücke wurden ihr mit dem Neuzuteilungsplan ein neues Grundstück im Gebiet
Bornermatt-Dürrmatt, beidseits der Gemeindegrenze Hägendorf-Rickenbach,
zugeteilt; wegen der Gemeindegrenze ist das Grundstück in zwei
Grundbuchparzellen aufgeteilt.
2. Das im Jahr 2008 genehmigte
Vorprojekt der LRO hatte im Nordteil der Geländekammer Bornermatt-Dürrmatt
keine Wegbauten vorgesehen, weshalb der Dammweg in Hägendorf nicht ins
Einzugsgebiet der Landumlegung einbezogen worden war. Weil sich aber der
Zustand des Dammwegs in der Zwischenzeit verschlechterte, beschloss die 8.
Generalversammlung der Flurgenossenschaft am 17. April 2013, den Dammweg in ihr
Einzugsgebiet einzubeziehen. Dies mit dem Ziel, das gesamte Flurwegnetz im
Nordteil der genannten Geländekammer zu sanieren. Der Regierungsrat hat dieser
Erweiterung des LRO-Einzugsgebietes mit Beschluss Nr. 2013/1114 vom 18. Juni
2013 zugestimmt. So wurde der der Einwohnergemeinde Hägendorf gehörende Dammweg
(mit einer Fläche von 2’183 m2) dem Beizugsgebiet zugeschlagen.
Geplant war die Verlegung der regionalen Veloroute Nr. 50 und der nationalen
Skatingroute Nr. 3 vom Dammweg auf die am Nordufer der Dünnern verlaufenden
Flurwege Nr. 8 und 23. Damit sollte der schadhafte Schwarzbelag auf dem Dammweg
entfernt und durch einen Mergelbelag für die Landwirtschaft ersetzt werden. Die
beiden Mergelwege an der Dünnern sollten andererseits mit einem für den Langsamverkehr
geeigneten Asphalt-Beton-Mischbelag versehen werden. Mit dem Einbezug eines
neuen Grundstücks mussten die bisherigen Unterlagen des
Güterregulierungsverfahrens wie Altbestand, Bodenbewertung, Anspruchswerte,
Neuzuteilung, etc. für das neue Beizugsgebiet ergänzt werden (vgl. Ziffer 2.5
des erwähnten RRB), weshalb es in erster Linie zur Zweitumlegung im Gebiet
Bornermatt-Dürrmatt kam.
3. Mit Schreiben vom 9. Februar 2016
teilte das Amt für Landwirtschaft der Flurgenossenschaft LRO mit, die
Bewilligung für die Zweitumlegung im Gebiet Bornermatt-Dürrmatt in Hägendorf/Rickenbach
werde erteilt. Vom Projektausschuss waren vorgängig folgende Anpassungen und
Ziele beschlossen worden: gegenüber dem Neuzuteilungsentwurf 2011 verbesserte
Parzellenformen (weniger spitze Winkel); Reduktion der Gesamtweglänge und damit
der Unterhaltskosten für die Flurwege; Verlegung des Mühleweges soweit
topographisch möglich an den Fuss des Bahndamms; weitergehende Optimierung der
neuen Parzellierung (Anpassung der Parzellenformen an die Bewirtschaftungsrichtung);
nochmalige Arrondierung des Eigenlandes von E.___, auch unter Einbezug eines
nach der Auflage des Neuzuteilungsentwurfs erfolgten Grundstückerwerbes;
Neuzuteilungsentwurf des Staates Solothurn an der Dünnern in Hägendorf als ein
Grundstück; alles unter Berücksichtigung der Beizugsgebietserweiterung gemäss
Beschluss der 8. GV vom 17. April 2013. Die Mehrkosten wurden auf ca. CHF
26’000.00 veranschlagt. Nebst der Flurgenossenschaft als Bauherrin betreffe die
beantragte Projektänderung die Einwohnergemeinden Hägendorf und Rickenbach,
sowie 10 Grundeigentümer. Bei der vorgesehenen Zweitumlegung handle es sich um
eine wesentliche Änderung für die zur Wahrung der Rechte Betroffener eine
berichtigte öffentliche Auflage durchzuführen sei. Weil die Betroffenen
abschliessend bekannt seien, könne alternativ deren unterschriftliche
Zustimmung eingeholt werden (vgl. zum ganzen Aktenseite [AS] 0701).
4. Am 3. Wunschtag vom 8. März 2016
wurde dem Vertreter der Erbengemeinschaft ([...]) der Vorschlag der Planer
vorgestellt und erklärt. Handschriftlich wurde im Protokoll unter der Rubrik
Bemerkungen Schätzungskommission und PL festgehalten: «Wege schieben und werden
ausgebaut, gleiche Punkte und gleiche Fläche etwas nach Osten geschoben, neu 60
a mehr an einem Stück von Weg zu Weg als im alten Bestand». Unter der Rubrik «Bemerkungen
Eigentümer» ist vermerkt: «mit neuem Vorschlag einverstanden, neuer Plan und
Berechnung werden zugestellt». In der Handschrift des Unterzeichners wurde
festgehalten: «mit Vorbehalt der Prüfung der neuen Unterlagen (Unterschrift) [...]».
5. Kurze Zeit später verstarb der
bisherige Vertreter der Erbengemeinschaft. Weil es im Anschluss nicht gelang,
mit der Erbengemeinschaft bzw. deren verbliebenen Mitgliedern, nämlich A.___
und C.___, eine Einigung zu erzielen, wurde ihr am 27. März 2017 von der LRO
die Neuzuteilung ihrer beiden Parzellen GB Hägendorf Nr. [...] und GB
Rickenbach Nr. [...] eröffnet und ihr mitgeteilt, dass die beiden Grundstücke
um je ca. 40 m Richtung Osten verschoben worden seien (vgl. AS 0803 und
0804). Nach wie vor handelt es sich um ein einheitlich bewirtschaftbares Stück
Landwirtschaftsland, das lediglich durch die Gemeindegrenze in zwei Stücke mit
unterschiedlichen Grundbuch-Nummern aufgeteilt ist. Während vorher die beiden Grundstücke
etwa gleich gross waren, ist neu durch die Verschiebung Richtung Osten das
Grundstück in der Gemeinde Rickenbach fast doppelt so gross wie dasjenige in
der Gemeinde Hägendorf.
6. Gegen die Neuzuteilung erhob die
Erbengemeinschaft D.___ am 20. April 2017 Einsprache bei der
Schätzungskommission der LRO, welche diese mit Einsprache-Entscheid vom 28.
Juli 2017 abwies. Die Erbengemeinschaft verlangte Veränderungen bei den beiden
Parzellen [...] und [...] («eine Verschiebung des Landes um einen ½ Km ist in
keiner Weise vertretbar») und damit müsse «die 2. Landumlegung dazu benutzt
werden, den Original-Standort wieder herzustellen» (AS 0901). Die beiden tatsächlich
betroffenen Grundstücke (Neuzuteilungsnummern [...] und [...]) wurden nicht
erwähnt, resp. es wurde deren Versetzung an den alten Standort (vor 2011)
verlangt.
7. Gegen den Einsprache-Entscheid der
Schätzungskommission der Flurgenossenschaft LRO vom 28. Juli 2017 erhob die
Erbengemeinschaft D.___, vertreten durch A.___, mit Schreiben vom 6. August
2017 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Solothurn. Der Regierungsrat
wies die Beschwerde mit Beschluss vom 3. April 2018 (RRB Nr. 2018/518) ab,
soweit er darauf eintrat, und verpflichtete die Beschwerdeführerin, die Kosten
von CHF 1’400.00 zu tragen. Dabei trat er auf den Antrag, die Originalstandorte
der [...]-Parzellen wieder herzustellen, nicht ein, nahm aber zu zahlreichen
formellen Einwänden der Erbengemeinschaft D.___ zum Neuzuteilungsverfahren 2011
ausführlich Stellung und legte Organisation und Vorgehensweise der
Flurgenossenschaft sowie das Neuzuteilungsverfahren 2011 im Detail dar.
8. In der Folge erhob die
Erbengemeinschaft D.___, vertreten durch B.___ (in der Folge
Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 16. April 2018 beim Verwaltungsgericht
Beschwerde und stellte folgende Anträge:
1. Der Regierungsratsbeschluss vom 3. April
2018 Nr. 2018/518 und der Einsprache-Entscheid der Schätzungskommission der
Flurgenossenschaft LRO vom 28. Juli 2017 seien aufzuheben.
2. Der ursprünglichen Parzellen GB-Nr. [...]
und [...] der Beschwerdeführerin seien an ihrem Original-Standort zu belassen.
3. Die Kosten und Entschädigungsfolgen
gehen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der
Regierungsrat rede von Zweitumlegung, dabei gehe es ihnen um die erste
Umlegung. Dort seien entscheidende Fehler passiert und die ganze Umlegung
basiere auf falschen Grundlagen. Bei der Zweitumlegung erhalte E.___ mehr als 8’000
m² dazu, weshalb weiter Land Richtung Rickenbach verschoben werde. Insgesamt
passierten die Zuteilungen auf völlig ungeklärten, widersprüchlichen, falschen
und nicht belegten Angaben. Der Entscheid der Schätzungskommission und der
diesen bestätigende Regierungsratsbeschluss seien daher nicht haltbar. E.___ sei
mehr Land zugeteilt worden, obwohl er darauf keinen Anspruch gehabt habe. Zudem
sei die LRO nicht unabhängig, da ihr selbst verschiedene Parzellen gehörten.
Nur so könne der bislang nicht nachvollziehbare Landerwerb von E.___ erklärt
werden. Zur Verschiebung ihrer eigenen beiden Grundstücke um 40 m nach Osten
macht die Beschwerdeführerin überhaupt keine Angaben, sondern verlangt
lediglich deren Rückverschiebung an den alten Standort (vor 2011).
9. Mit Schreiben vom 30. Mai 2018 nahm
das Volkswirtschaftsdepartement (VWD) namens und im Auftrag des Regierungsrates
zur Beschwerde Stellung und beantragte, diese abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführer.
Anfechtungsobjekt sei vorliegend ausschliesslich der Neuzuteilungsentwurf vom
20. Oktober 2016. Dabei gehe es einzig um die Verschiebung der beiden der
Erbengemeinschaft D.___ gehörenden Parzellen um 40 m nach Osten. Die
Beschwerdeführerin bestätige jedoch mehrfach, dass sich ihre Eingabe gegen eine
Materie richte, gegen die wegen abgelaufener Rechtsmittelfristen gar keine
Einsprache und in der Folge auch keine Beschwerde mehr möglich sei. Deshalb
könne auf die Beschwerde nur soweit eingetreten werden, als sie die
Verschiebung der Parzellen der Beschwerdeführerin gemäss Neuzuteilungsentwurf
2016 im Zuge der Zweitumlegung betreffe. Auch auf Vorbringen der
Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Zuteilungen an Dritte (andere
Grundeigentümer) könne nicht eingetreten werden. Im Neuzuteilungsentwurf 2011
sei der Beschwerdeführerin im Gebiet Bornermatt-Dürrmatt eine
Bewirtschaftungseinheit zugeteilt und wegen der gemeindeweisen Organisation des
Grundbuches als zwei Neuzuteilungsparzellen ausgewiesen worden. Diese hätten
gesamthaft 358.24 Aren mit 22’830 Punkten und demzufolge einen mittleren
Bonitätswert von 63.7 Punkten umfasst. Die Bonitierung sei im Bereich der
beiden Parzellen sehr gleichförmig, weshalb die Verschiebung um rund 40 m
Richtung Osten (Wegfall eines 40 m breiten Landstreifens am Westrand und Ersatz
durch einen gleich breiten Landstreifen am Ostrand) nur äusserst geringe
Auswirkungen für die Beschwerdeführerin habe. Die Beschwerdeführerin vermöge
nirgends schlüssig darzulegen, weshalb sie mit der «Verschiebung» ihrer
Parzellen nicht einverstanden sei. Zusammenfassend könne festgehalten werden,
dass die Zuteilungsgrundsätze bei der Beschwerdeführerin sehr gut umgesetzt seien:
die Beschaffenheit der neu zugeteilten Parzellen (Parzellenform, Erschliessung,
Neigung, Kleinrelief etc.) sei deutlich besser als im alten Bestand. Weiter
habe sich die Lage des Grundeigentums durch die Arrondierung im Gebiet der
Zweitumlegung stark verbessert. Für Nicht-Selbstbewirtschafter, wie die
Beschwerdeführerin, sei die Detaillage innerhalb des Gebietes nicht von
Bedeutung. Insgesamt entspreche die Güte der Neuzuteilung bei der
Beschwerdeführerin genau dem alten Bestand. Mit der Zuteilung von 26’178
Punkten habe die Schätzungskommission der Flurgenossenschaft bereits 2011 den
Anspruchswert der Beschwerdeführerin von 26’220 Punkten bis auf 42 Punkte bzw.
-0.16 % erfüllt. Dies entspreche quasi einer Punktlandung.
10. Ebenfalls mit Schreiben vom 30. Mai
3018 nahm die Flurgenossenschaft Landumlegungsregion Olten LRO zur Beschwerde
Stellung. Sie stellte folgende Anträge in der Sache:
1. Auf Teile der Beschwerde, die nicht das
Ergebnis der mit Schreiben der LRO vom 27. März 2017 eröffneten Zweitumlegung
Bornermatt-Dürrmatt betreffen (Verschiebung der Zuteilung aus dem
Neuzuteilungsentwurf 2011 um 40 m nach Osten), sei nicht einzutreten.
2. Die Beschwerde sei vollumfänglich
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Zudem stellte sie einen Eventualantrag
und erachtete es im Rahmen von verschiedenen Verfahrensanträgen als sinnvoll,
bei Bedarf verschiedene Auskunftspersonen beizuziehen und einen Augenschein zu
nehmen. Die Beschwerdeführerin fordere ein Rückkommen auf abgeschlossene
Verfahrensschritte. Ein Rückkommen sei jedoch nicht möglich. Stillschweigen bei
öffentlichen Auflagen bedeute Anerkennung der Auflageakten. Die
Beschwerdeführerin habe auf diese effiziente, stillschweigende Weise alle
früheren Auflagegegenstände anerkannt. Sie habe von ihrem Einspracherecht
erstmals bei der Zweitumlegung Gebrauch gemacht. Beim Neuzuteilungsentwurf 2011
habe sie an den vorangegangenen Wunschtagen der später öffentlich aufgelegten
Lösung sogar schon vorgängig aktiv zugestimmt. Ausgangslage für die
Zweitumlegung sei nicht, wie die Beschwerdeführerin meine, der alte Bestand,
sondern der Neuzuteilungsentwurf 2011. Alles andere würde zu einer völligen
Neubearbeitung abgeschlossener Verfahrensschritte über das ganze Einzugsgebiet
der Güterregulierung mit unabsehbaren Rechtsunsicherheiten für alle Genossenschaftsmitglieder
führen. So wäre beispielsweise bei der Beschwerdeführerin auf die Herkunft
eines Teils ihres im Jahr 2011 im Zweitumlegungsgebiet arrondiert zugeteilten
Anspruchs aus den Gebieten Niderfeld und Güggel in Kappel zurückzukommen. Das Ergebnis
einer Güterregulierung sei gesamtheitlich zu beurteilen. Die Betrachtung von
Einzelfällen, wie sie die Beschwerdeführerin nun vornehme, blende auch aus,
dass die Beschwerdeführerin mit der Arrondierung ihres Anspruchs aus sieben
alten, in fünf Bewirtschaftungseinheiten verstreut liegenden Parzellen zu einer
einzigen Bewirtschaftungseinheit im Gebiet Bornermatt-Dürrmatt ganz erhebliche
Vorteile erfahren habe. Die Anordnung des neuen Bestandes habe die
Beschwerdeführerin im Neuzuteilungsentwurf 2011 ohne weiteres akzeptiert. An
dieser Situation habe die geringfügige Verschiebung des neuen Bestandes in der
Zweitumlegung um rund 40 m nach Osten nichts Grundsätzliches geändert. Die
weitgehende Arrondierung des eigenen Landes von Selbstbewirtschaftern bei den
Betriebsstandorten reduziere die für die Bewirtschaftung nötigen Fahrten und
damit dauerhaft sowohl den Betriebsaufwand sowie die daraus folgende
Umweltbelastung. Im Fall des von der Beschwerdeführerin angeführten
Landwirtschaftsbetriebes von E.___ ermögliche diese Massnahme zudem die
einkommensrelevante Teilnahme am RAUS-Programm des Bundes (regelmässiger
Auslauf im Freien für das Vieh direkt beim Stall). Dieses übergeordnete
Arrondierungsziel hätten die Aufsichtsbehörden bei der Bewilligung der Zweitumlegung
nochmals ausdrücklich festgehalten. Betreffend die fehlende Unabhängigkeit der
LRO sei es offensichtlich so, dass die Beschwerdeführerin Organisation,
Aufgaben und Vorgehen der Flurgenossenschaft nicht kenne. Die
Schätzungskommission und der Genossenschaftsvorstand hätten bisher stets
rechts- und statutenkonform gehandelt sowie ihre Aufgaben auch bei der
Zweitumlegung und ganz besonders auch gegenüber der Beschwerdeführerin korrekt
wahrgenommen. Der Beschwerdeführerin fehle nach dem Verlust ihres bisherigen
Vertreters verständlicherweise der Überblick über die gesamte Güterregulierung
und insbesondere auch über die Güterzusammenlegung als wichtigen Teil davon. In
der Folge vermische sie Informationen aus verschiedenen Verfahrensschritten und
Zeitständen und schliesse daraus auf Unstimmigkeiten bei den Zuteilungen
anderer Grundeigentümer zu ihrem Nachteil. Die Ursache vermute die
Beschwerdeführerin in unter anderem mangelnder Unabhängigkeit der LRO. Diese
Benachteiligungen bestünden hingegen nicht. Im Gegenteil: der
Realersatzanspruch der Beschwerdeführerin sei sowohl im Neuzuteilungsentwurf
2011 als auch im Ergebnis der Zweitumlegung geradezu perfekt erfüllt.
11. Mit Schreiben vom 22. Juni 2018
teilte Rechtsanwalt Simon Schaltegger mit, er vertrete neu die
Beschwerdeführerin und ersuchte um eine Fristerstreckung zur Beschwerdeantwort.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2018 teilte er in der Folge mit, die
Beschwerdeführerin halte an ihren Anträgen fest. Mit der Zweitumlegung werde
der Neuzuteilungsentwurf 2011 berichtigt, sodass dieser den Rügen der
Beschwerdeführerin noch zugänglich sei. Zudem sei der Neuzuteilungsentwurf 2011
der Beschwerdeführerin nie tatsächlich zugestellt worden; es gebe keinen
diesbezüglichen Nachweis. Die erfolgte Publikation vermöge die gesetzlich
explizit erforderliche Zustellung und Information an die Partei (Bringschuld
der Verwaltung) nicht zu ersetzen. Auch aus diesem Grund seien die Rügen der
Beschwerdeführerin an den Erstzuteilungen 2011 materiell zu hören. Im Übrigen
bestehe ein von Amtes wegen zu beachtender Nichtigkeitsgrund, da die LRO
während dem Zuteilungsverfahren ohne Ausschreibung und in Missachtung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes ihrem eigenen Aktuar E.___ eigene Parzellen
zugehalten habe. Im Übrigen wird wiederholt, was bereits in der Beschwerde
ausgeführt wurde.
12. Die Stellungnahme der
Beschwerdeführerin vom 13. Juli 2018 wurde den Beschwerdegegnern zugestellt,
eine weitere Reaktion erfolgte nicht, sodass sich die Angelegenheit als
spruchreif erweist.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Gemäss § 65bis des
Landwirtschaftsgesetzes (BGS 921.11) und § 46 Abs. 2 der
Bodenverbesserungsverordnung (BoVo; BGS 923.12) hat der Regierungsrat zu Recht
über die Einsprache der Beschwerdeführerin entschieden, da es nicht um eine
Schätzungsfrage geht. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist demzufolge zulässiges
Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Abs.
1.
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Erbengemeinschaft D.___ ist
durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist im Grundsatz einzutreten.
1.2
Nicht einzutreten ist hingegen auf
das Rechtsbegehren Nr. 2, in dem die Beschwerdeführerin verlangt, die
ursprünglichen Parzellen GB-Nr. [...] und [...] seien an ihrem Originalstandort
zu belassen, und auf sämtliche Begehren und Ausführungen, die die Erstumteilung
2011.
betreffen. Das Ergebnis einer jeden Verfahrensstufe (Festsetzung des Beizugsperimeters,
des alten Bestandes, Vornahme der Bewertung, Neuzuteilung, Kostenverteilung)
kann angefochten werden und wird nach Ablauf der entsprechenden
Rechtsmittelfrist grundsätzlich verbindlich (SOG 1998 Nr. 33). Hierzu kann auf
die ausführliche Begründung der Vorinstanz verwiesen werden. Die Verfahrensstufe
der Neuzuteilung der Grundstücke (des gesamten Beizugsgebiets) ist längst
abgeschlossen, und die neuen Grundstücke werden seit dem 1. November 2011 von
den neuen Eigentümern bewirtschaftet. Von Nichtigkeit des damaligen Verfahrens,
weil die LRO einem Vorstandsmitglied Land verkauft haben soll, kann keine Rede
sein. Hauptgrund für die Zweitumteilung war die Aufnahme des Dammwegs in das
Beizugsgebiet. Weil in der Zwischenzeit der Landwirt E.___ ehemaliges Pachtland
(das nicht an sein neuzugeteiltes Land angrenzte) dazu erworben hatte, drängte
sich eine Arrondierung geradezu auf und wurde vom Amt für Landwirtschaft auch
gefordert. Dazu kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu den allgemeinen
Zielen und der Organisation der Flurgenossenschaft und insbesondere zu Ziffer
2.2.10
verwiesen werden. Dies ist jedoch alles nicht von Belang, da es in der
vorliegenden Angelegenheit einzig und allein um die Zuteilung der beiden
Grundstücke der Beschwerdeführerin (mit den neuen provisorischen Nummern [...]
und [...]) innerhalb des Zweitbeizugsgebiets Bornermatt-Dürrmatt geht.
1.3
Mit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von kantonalem und
Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden, wobei die Überschreitung
oder der Missbrauch des Ermessens als Rechtsverletzung gilt (§ 52 Abs. 1 GO).
Bei der Neuzuteilung von Grundstücken im Rahmen einer Güterzusammenlegung ist
das Verwaltungsgericht nach der Schätzungskommission und dem Regierungsrat die
dritte Instanz, welche sich mit der Neuzuteilung der Grundstücke zu befassen
hat, sodass die Rüge der Unangemessenheit nicht zulässig ist (§ 52 Abs. 2 GO).
Ob die Verwaltung bzw. hier die Schätzungskommission auch sachlich richtig
entschieden und eine den Umständen angemessene und zweckmässige Lösung
angeordnet hat, entzieht sich deshalb der richterlichen Überprüfung. Das
Verwaltungsgericht darf nicht einschreiten, wenn es die Verfügung bzw. den
Entscheid lediglich als unangemessen, aber als nicht rechtsverletzend erachtet
(vgl. auch SOG 1998 Nr. 33 E. 4, mit Hinweisen).
1.4
Die LRO beantragt, bei Bedarf
verschiedene Auskunftspersonen beizuziehen und einen Augenschein zu nehmen. Die
Beschwerdeführerin ihrerseits verlangt den Beizug der Akten der LRO betreffend
Landkäufe von E.___. Gemäss § 52 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS
124.
) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der
Parteien gebunden. Sie können von Amtes wegen Beweiserhebungen anordnen. Da -
wie gesagt - die Neuzuteilung 2011 nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist,
erübrigen sich weitere Beweismassnahmen. Der relevante Sachverhalt ergibt sich
mit genügender Klarheit aus den umfangreichen Akten. Die Beweisanträge sind
abzuweisen.
2.
Da die Beschwerdeführerin in ihrem
Rechtsbegehren Nr. 1 die gesamte Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses vom 3.
April 2018 verlangt, aber wie oben (Erw. 1.2) dargelegt nur die abgeänderte
Neuzuteilung der Parzellen im Gebiet Bornermatt-Dürrmatt Verfahrensgegenstand
ist, ist einzig die Verschiebung der beiden Grundstücke der Erbengemeinschaft um
40.
m nach Osten als Folge der zusätzlichen Landzuteilung an das
landwirtschaftliche Gewerbe von E.___ auf deren Rechtmässigkeit zu überprüfen.
Die Beschwerdeführerin bringt jedoch nichts vor, das dagegensprechen würde. Die
geänderte Zuteilung geschah, wie dargelegt, auf Veranlassung der
Aufsichtsbehörde, damit dem einzigen dort gelegenen landwirtschaftlichen
Gewerbe mehr Eigenland unmittelbar beim Hof zugeteilt werden konnte. Inwiefern
dies unrechtmässig oder in Überschreitung des Ermessens geschehen sein sollte,
zeigt die Beschwerdeführerin in keiner Weise auf, sodass sich die Beschwerde
als offensichtlich unbegründet erweist.
Die Beschwerdeführerin zeigt auch nicht
auf, welche Nachteile sie mit dieser Verschiebung erleidet. Es sind denn auch
keine solchen Nachteile ersichtlich. Die mittlere Bonitierung ist um
(unbeachtliche) 0.1 Punkte/m2 gesunken und der Realersatzgrundsatz
ist eingehalten (vgl. Stellungnahme LRO vom 30. Mai 2018, S. 4). Auch ein Blick
in die verschiedenen Geo-Informationssysteme zeigt, dass es sich um flaches,
einheitliches Landwirtschaftsland handelt, das nord- und südseitig mit einer
Strasse, die zur Bewirtschaftung benutzt werden kann, umfasst ist. Auf der
anderen Seite steht der Vorteil des einzigen in dieser Geländekammer ansässigen
Landwirts, dessen Land so arrondiert wird, dass seine für die Bewirtschaftung
nötigen Fahrten und damit die Umweltbelastung dauerhaft reduziert wird. Sogar
bei einer Ermessenskontrolle erwiese sich die angefochtene Zweitzuteilung als
korrekt.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Ausgang haben die Erbengemeinschaft D.___
respektive deren Mitglieder A.___ und C.___ als unterlegene Partei unter
solidarischer Haftung die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00
festzusetzen sind. Die Kosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet und der Rest von CHF 1'000.00 ist der Beschwerdeführerin zurück zu
bezahlen. Ihr Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung ist zufolge
Unterliegens abzuweisen. Auch der Antrag des VWD, das eine Entschädigung verlangt,
ist abzuweisen. Nach § 77 Abs. 1 Satz 2 VRG werden den am
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden in der Regel
keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. A.___ und C.___ haben die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00 unter solidarischer
Haftung zu bezahlen.
3. Die Anträge auf Ausrichtung von
Parteientschädigungen werden abgewiesen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann