VWBES.2018.163
Sozialhilfe / Ablehnung Kostengutsprache
14. Mai 2018Deutsch10 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. Mai 2018
Es wirken mit:
Oberrichterin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Sozialdienst
Wasseramt Ost,
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
/ Ablehnung Kostengutsprache
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (in der Folge
Beschwerdeführerin) leidet gemäss eigenen Angaben und gemäss Schreiben der [...]
Klinik [...] (in der Folge Klinik) an einer Lyme Borreliose,
Elektrohypersensibiltät (EHS) und einer multiplen Chemikalien Sensitivität
(MCS). Von November 2016 bis Juli 2017 befand sie sich aus eigener Initiative zur
Behandlung in obgenannter Klinik. Ihre Krankenkasse lehnt die Übernahme der
Behandlungskosten mangels Leistungsauftrag mit der Klinik ab. Seit 1. Juni 2015
wurde die Beschwerdeführerin vom Sozialdienst Wasseramt Ost (SDWO)
sozialhilferechtlich unterstützt, nachdem sie ihre Ausbildung zur Lehrerin wegen
eines Zeckenbisses und der damit verbundenen Borreliose ein Jahr zuvor hatte
abbrechen müssen. Während ihres Aufenthaltes und nach dem Austritt aus der
Klinik, der gegen den Willen der Beschwerdeführerin aus Kostengründen erfolgte,
gelangte sie mehrfach an den SDWO und ersuchte um Kostengutsprache, später auch
für andere Institutionen. Der SDWO hatte der Beschwerdeführerin nach
Rücksprache mit dem Amt für Soziales (ASO) bereits Ende April 2017 mitgeteilt,
dass eine Kostengutsprache für die Klinik nur erfolgen könne, wenn der Nachweis
erbracht werde, dass es schweizweit keine andere Behandlungsmöglichkeit gebe.
Zu diesem Zweck habe sie sich bei Dr. med. B.___ in Zürich, einem anerkannten
Zeckenspezialisten, vorzustellen. Dieser Auflage kam die Beschwerdeführerin
nicht nach, sondern suchte weitere für sie tragbare Aufenthaltsorte und stellte
entsprechende Kostengutspracheanträge, was dazu führte, dass der SDWO am 25.
Oktober 2017 schriftlich verfügte, ohne schriftliche Diagnose mit
Behandlungsmöglichkeiten und einer allfälligen unumgänglichen speziellen
Wohnform durch den Zeckenspezialisten Dr. med. B.___, Zürich würde keine der
bisherigen und auch keine zukünftige Kostengutsprache behandelt. Solange keine
Kostengutsprache durch den Sozialdienst verfügt würde, würden keine Rechnungen
bezahlt.
2. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin
beim Departement des Innern (DdI) Beschwerde, welches diese mit Entscheid vom
9. April 2018 abwies. Zur Begründung führte das DdI zusammengefasst aus, gemäss
den SKOS-Richtlinien handle es sich bei der Kostengutsprache für den Aufenthalt
in der Klinik um eine situationsbedingte Leistung mit Entschliessungsermessen.
Nebst den Aufwendungen für den Lebensunterhalt würden dabei auch individuelle
Bedürfnisse, welche ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen,
wirtschaftlichen und familiären Lage einer unterstützten Person hätten,
angemessen berücksichtigt. Dabei sei massgebend, ob die Selbständigkeit und
soziale Einbettung erhalten bzw. gefördert werde oder ob grösserer Schaden
abgewendet werden könne. Diese situationsbedingten Leistungen könnten entweder
kurzfristig stabilisierend oder langfristig wirken. Die Gewährung von
sozialhilferechtlichen Leistungen setze darüber hinaus die Mitwirkung der
hilfesuchenden Person voraus und beruhe auf dem Prinzip der Gegenleistung. Sie
könne deshalb an Auflagen gebunden werden, welche sich an den Kriterien der
Verhältnismässigkeit und Gleichbehandlung zu orientieren hätten. Die
Beschwerdeführerin kenne die Auflage seit April 2017 und habe sich seither
nicht von Dr. med. B.___ untersuchen lassen. Es sei nicht nachvollziehbar,
wieso sich die Beschwerdeführerin an einen anderen Arzt gewendet habe, nachdem
auch von ihrer Seite primär von einer Borreliose als Ursprungskrankheit
ausgegangen werde. Dass sich nämlich Dr. B.___ mit Umweltkrankheiten nicht
auskenne, sei durch nichts belegt. Und allenfalls könnten in einem zweiten
Schritt immer noch andere Fachleute beigezogen werden. Auch das Vorbringen,
wonach sie sich aufgrund des Elektrosmogs in Zürich nicht untersuchen lassen
könne, mute vor dem Hintergrund, dass sie den weiten Weg nach Leuk-Stadt zu Dr.
[...] auf sich genommen habe, seltsam an.
3. Mit Schreiben vom 17. April 2018
erhob A.___ gegen diese Verfügung Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
stellte sinngemäss den Antrag, die Kostengutsprache für die Klinik sei
gutzuheissen. Es könne nicht sein, dass das Sozialamt einen Arzt für sie
auswähle, der sich mit den Umweltkrankheiten EHS und MCS nicht auskenne. Sie
würde der Auflage des Sozialdienstes, nach Zürich zu einer Konsultation zu
reisen, gerne nachkommen, wenn dies möglich wäre. Dies sei aber wegen ihrer
Hyperempfindlichkeit eben gerade nicht der Fall, denn der Elektrosmog in
Städten sei enorm. Bereits ein eingeschaltetes Handy könne bei ihr Symptome
auslösen. Von Expositionen mit Chemikalien, wie Parfums und Reinigungsmittel,
und starkem städtischem Elektrosmog bekomme sie Anfälle und stärkste Schmerzen,
Atemnot, Zuckungen und Ganzkörperausfall der Motorik und sei nicht mehr
ansprechbar. Es sei nicht verhältnismässig, von ihr als elektrohypersensible
Person zu verlangen, sich in einer Stadt stärkstem Elektrosmog auszusetzen. Für
eine Konsultation werde sie aufgrund ihrer Anfälle ohnehin nicht mehr
ansprechbar sein. Das ganze Prozedere sei auch mit der IV durchgeführt worden.
Diese habe zuerst auch eine Konsultation zu Hause abgelehnt. Die Konsultation
in Basel habe aber dann wegen ihrer Anfälle abgebrochen werden müssen und sei
dann bei ihr zuhause erfolgt. Die Klinik sei die einzige Institution in der
Schweiz, die sich mit Umweltkrankheiten auskenne und diese behandeln könnten.
MCS und EHS seien in der Schweiz leider bei vielen Ärzten ein Fremdwort und
würden in der Ausbildung gar nicht behandelt. Aufgrund der fehlenden
Kostengutsprachen habe sie Ende September 2017 nach Hause zurückkehren müssen,
wo sie sich ständig mit einem Abschirmtuch vor Strahlung schützen müsse. Dieses
nütze aber nur gegen geringe Strahlung. Im Winter habe sie ohne Heizung leben
müssen, da sie diese wegen der Elektrohypersensibilität nicht vertragen habe.
Nach draussen könne sie nicht, da es überall WLAN habe und sie sofort Symptome
bekomme, wenn sie diesem ausgesetzt sei. In die Klinik sei sie eingetreten,
weil es ihr sehr schlecht gegangen sei. Die Klinik habe ihr Leben gerettet. Sie
und ihre Mutter hätten nicht auf die Kostengutsprache der Krankenkasse warten
können.
4. Das DdI nahm mit Schreiben vom 23.
April 2018 zur Beschwerde Stellung und beantragte, diese unter Kostenfolge
abzuweisen. Zur ergänzenden Begründung wurde ausgeführt, das von der
Beschwerdeführerin erwähnte Gutachten der IV Solothurn läge nicht vor und könne
deshalb auch nicht berücksichtigt werden. Dass die Beschwerdeführerin seit 1.
Februar 2017 keine Sozialhilfe mehr bezogen habe, sei nicht Gegenstand der
Beschwerde gewesen, jedoch unter Bemerkungen thematisiert worden.
5. Der SDWO verzichtete mit Schreiben
vom 25. April 2018 auf eine Stellungnahme und verwies auf die Akten und
Unterlagen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). A.___
ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Die Beschwerdeführerin verweist auf
das IV-Gutachten und bittet darum, dieses beizuziehen. Zudem verweist sie auf
ihren Arzt Dr. med. [...], bei welchem Informationen eingeholt werden könnten.
Zwar gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren grundsätzlich die Offizialmaxime,
aber im vorliegenden Fall wäre es an der Beschwerdeführerin darzutun, wieso sie
auf keinen Fall die Auflage des SDWO erfüllen kann, resp. diese
unverhältnismässig ist. Sie hätte entsprechende Unterlagen einreichen können.
Es ist nicht an der Behörde und auch nicht am Gericht, dies von Amtes wegen zu
tun. Das IV-Gutachten ist im Übrigen gemäss telefonischer Auskunft der
IV-Stelle Solothurn noch nicht erstellt worden. Die Beweisanträge sind deshalb abzuweisen.
2.1
Die Sozialhilfe bezweckt nach § 147
Abs. 2 SG die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche
Selbständigkeit und unterstützt die berufliche und gesellschaftliche
Integration. Nach Art. 9 Abs. 3 SG ist sie grundsätzlich subsidiär. Nebst dem
Existenzminimum (Grundbedarf, Wohnkosten und Kosten für die medizinische
Grundversorgung) können auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt
werden. Dies geschieht in der Regel mittels situationsbedingten Leistungen
(SIL), die die besondere gesundheitliche, wirtschaftliche, persönliche und
familiäre Lage von unterstützten Personen berücksichtigen (SKOS-Richtlinien,
Kapitel C.I). Im Bereich der Gesundheitsversorgung gibt es Leistungen und
Kosten, welche über die medizinische Grundversorgung gemäss KVG hinausgehen,
jedoch im konkreten Einzelfall sinnvoll, nutzbringend und ausgewiesen sind
(SKOS-Richtlinien, C.I.8.). Dass bei der Klärung, ob ein Anspruch auf SIL
vorliegt, im Zweifelsfall Fachleute oder Fachstellen beigezogen werden können,
versteht sich von selbst, handelt es sich dabei doch oft um komplexe, meist
medizinische Fragen (vgl. die von der Beschwerdegegnerin zitierte Zeitschrift
für Sozialhilfe [ZeSo] 2001, S. 137 f.). Gemäss § 148 Abs. 2 lit. d SG kann
Sozialhilfe an Bedingungen und Auflagen gebunden werden. insbesondere
Beratungsstellen aufzusuchen und sich notwendigen Behandlungen zu unterziehen.
Ob situationsbedingte Leistungen erbracht werden, steht im weitgehenden
Ermessen der Sozialbehörde. Und selbstverständlich sind die Kosten auch zu
berücksichtigen; kostengünstige Lösungen sind vorzuziehen.
2.2
Vorerst ist festzuhalten, dass es
vorliegend lediglich um die Auflage der SDWO vom 25. Oktober 2017 geht. Falls
die SDWO tatsächlich seit dem 1. Februar 2017 keine Sozialhilfeleistungen mehr
ausbezahlt hat und sich möglicherweise auf den Standpunkt stellt, die
Beschwerdeführerin habe kein Gesuch mehr gestellt, sich gegen die Einstellung
nicht gewehrt oder sei nicht (mehr) sozialhilfebedürftig, kann auf Seite 4 der
Beschwerde vom 17. April 2018 verwiesen werden: «Ich wäre froh, wenn mir der
Sozialdienst immerhin den Grundbedarf für das Essen überweisen könnte, dann
wäre meine Mutter finanziell zumindest ein wenig entlastet. Seit September 2017
bin ich zurück in […] und habe keine Sozialhilfe bekommen». Dies könnte mit Fug
als neues Gesuch betrachtet werden. Im Übrigen kann auf die zutreffenden
Bemerkungen (unter Ziffer 3.) der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
2.3
Was nun die angefochtene Auflage des
SDWO betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass die Sozialbehörde berechtigt
war, die (vergangene und künftige) Bearbeitung der verlangten Kostengutsprachen
von einer Auflage abhängig zu machen (vgl. oben unter II.2.1.). Die zuständige
Sachbearbeiterin hatte sich beim ASO erkundigt, wie vorzugehen sei und wurde an
die Zeckenliga verwiesen, welche ihr Dr. B.___ als Fachperson empfahl. Am 25.
April 2017 telefonierte sie mit ihm und er erklärte sich bereit, die
Untersuchung vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin wurde umgehend aufgefordert,
die verlangte Untersuchung vornehmen zu lassen. Zu diesem Zeitpunkt befand sie sich
in der Klinik und war nach eigenen Angaben in einem guten Allgemeinzustand.
Eine Reise nach Zürich wäre ihr wohl eher zuzumuten gewesen. Es ist denn auch
nicht nachvollziehbar, wieso sie sich seit April 2017 nicht einmal bei Dr. B.___
gemeldet hat. In der angefochtenen Verfügung wird nämlich nur eine schriftliche
Diagnose mit Behandlungsmöglichkeiten von Dr. B ___ verlangt. Ob dieser auf
einer Konsultation in seiner Praxis beharrt hätte, ist ungewiss. Möglicherweise
hätte er sich auch auf einen Hausbesuch eingelassen oder sogar eine Diagnose
aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen abgegeben. All dies bleibt
offen, weil sich die Beschwerdeführerin der fixen Idee hingegeben hat, sie
müsse in die «elektrosmogverseuchte» Praxis (auch dies ist offen) nach Zürich
und das sei ihr unmöglich. Aber selbst wenn Dr. B.___ darauf bestanden hätte,
ist nicht nachgewiesen, dass dies für die Beschwerdeführerin absolut unmöglich
und unzumutbar gewesen wäre, war sie doch offenbar in der Lage, andere Ärzte (Dr.
[...] und Dr. [...]) aufzusuchen. Zudem hält sie sich seit September 2017
wieder in […] in ihrer Wohnung auf, allerdings mit Hilfe eines Abschirmtuches.
Dieses könnte sie ja allenfalls auch für einen Arztbesuch in Zürich verwenden.
3.
Die von der SDWO am 25. Oktober 2017
gemachte Auflage ist berechtigt und verhältnismässig. Die Beschwerde erweist
sich deshalb als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hätte A.___ die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Praxisgemäss wird jedoch in
Sozialhilfefällen auf die Erhebung von Kosten verzichtet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Auf die Erhebung von Kosten wird
verzichtet.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann