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Entscheid

VWBES.2018.163

Sozialhilfe / Ablehnung Kostengutsprache

14. Mai 2018Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (in der Folge

Beschwerdeführerin) leidet gemäss eigenen Angaben und gemäss Schreiben der [...]

Klinik [...] (in der Folge Klinik) an einer Lyme Borreliose,

Elektrohypersensibiltät (EHS) und einer multiplen Chemikalien Sensitivität

(MCS). Von November 2016 bis Juli 2017 befand sie sich aus eigener Initiative zur

Behandlung in obgenannter Klinik. Ihre Krankenkasse lehnt die Übernahme der

Behandlungskosten mangels Leistungsauftrag mit der Klinik ab. Seit 1. Juni 2015

wurde die Beschwerdeführerin vom Sozialdienst Wasseramt Ost (SDWO)

sozialhilferechtlich unterstützt, nachdem sie ihre Ausbildung zur Lehrerin wegen

eines Zeckenbisses und der damit verbundenen Borreliose ein Jahr zuvor hatte

abbrechen müssen. Während ihres Aufenthaltes und nach dem Austritt aus der

Klinik, der gegen den Willen der Beschwerdeführerin aus Kostengründen erfolgte,

gelangte sie mehrfach an den SDWO und ersuchte um Kostengutsprache, später auch

für andere Institutionen. Der SDWO hatte der Beschwerdeführerin nach

Rücksprache mit dem Amt für Soziales (ASO) bereits Ende April 2017 mitgeteilt,

dass eine Kostengutsprache für die Klinik nur erfolgen könne, wenn der Nachweis

erbracht werde, dass es schweizweit keine andere Behandlungsmöglichkeit gebe.

Zu diesem Zweck habe sie sich bei Dr. med. B.___ in Zürich, einem anerkannten

Zeckenspezialisten, vorzustellen. Dieser Auflage kam die Beschwerdeführerin

nicht nach, sondern suchte weitere für sie tragbare Aufenthaltsorte und stellte

entsprechende Kostengutspracheanträge, was dazu führte, dass der SDWO am 25.

Oktober 2017 schriftlich verfügte, ohne schriftliche Diagnose mit

Behandlungsmöglichkeiten und einer allfälligen unumgänglichen speziellen

Wohnform durch den Zeckenspezialisten Dr. med. B.___, Zürich würde keine der

bisherigen und auch keine zukünftige Kostengutsprache behandelt. Solange keine

Kostengutsprache durch den Sozialdienst verfügt würde, würden keine Rechnungen

bezahlt.

2. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin

beim Departement des Innern (DdI) Beschwerde, welches diese mit Entscheid vom

9. April 2018 abwies. Zur Begründung führte das DdI zusammengefasst aus, gemäss

den SKOS-Richtlinien handle es sich bei der Kostengutsprache für den Aufenthalt

in der Klinik um eine situationsbedingte Leistung mit Entschliessungsermessen.

Nebst den Aufwendungen für den Lebensunterhalt würden dabei auch individuelle

Bedürfnisse, welche ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen,

wirtschaftlichen und familiären Lage einer unterstützten Person hätten,

angemessen berücksichtigt. Dabei sei massgebend, ob die Selbständigkeit und

soziale Einbettung erhalten bzw. gefördert werde oder ob grösserer Schaden

abgewendet werden könne. Diese situationsbedingten Leistungen könnten entweder

kurzfristig stabilisierend oder langfristig wirken. Die Gewährung von

sozialhilferechtlichen Leistungen setze darüber hinaus die Mitwirkung der

hilfesuchenden Person voraus und beruhe auf dem Prinzip der Gegenleistung. Sie

könne deshalb an Auflagen gebunden werden, welche sich an den Kriterien der

Verhältnismässigkeit und Gleichbehandlung zu orientieren hätten. Die

Beschwerdeführerin kenne die Auflage seit April 2017 und habe sich seither

nicht von Dr. med. B.___ untersuchen lassen. Es sei nicht nachvollziehbar,

wieso sich die Beschwerdeführerin an einen anderen Arzt gewendet habe, nachdem

auch von ihrer Seite primär von einer Borreliose als Ursprungskrankheit

ausgegangen werde. Dass sich nämlich Dr. B.___ mit Umweltkrankheiten nicht

auskenne, sei durch nichts belegt. Und allenfalls könnten in einem zweiten

Schritt immer noch andere Fachleute beigezogen werden. Auch das Vorbringen,

wonach sie sich aufgrund des Elektrosmogs in Zürich nicht untersuchen lassen

könne, mute vor dem Hintergrund, dass sie den weiten Weg nach Leuk-Stadt zu Dr.

[...] auf sich genommen habe, seltsam an.

3. Mit Schreiben vom 17. April 2018

erhob A.___ gegen diese Verfügung Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

stellte sinngemäss den Antrag, die Kostengutsprache für die Klinik sei

gutzuheissen. Es könne nicht sein, dass das Sozialamt einen Arzt für sie

auswähle, der sich mit den Umweltkrankheiten EHS und MCS nicht auskenne. Sie

würde der Auflage des Sozialdienstes, nach Zürich zu einer Konsultation zu

reisen, gerne nachkommen, wenn dies möglich wäre. Dies sei aber wegen ihrer

Hyperempfindlichkeit eben gerade nicht der Fall, denn der Elektrosmog in

Städten sei enorm. Bereits ein eingeschaltetes Handy könne bei ihr Symptome

auslösen. Von Expositionen mit Chemikalien, wie Parfums und Reinigungsmittel,

und starkem städtischem Elektrosmog bekomme sie Anfälle und stärkste Schmerzen,

Atemnot, Zuckungen und Ganzkörperausfall der Motorik und sei nicht mehr

ansprechbar. Es sei nicht verhältnismässig, von ihr als elektrohypersensible

Person zu verlangen, sich in einer Stadt stärkstem Elektrosmog auszusetzen. Für

eine Konsultation werde sie aufgrund ihrer Anfälle ohnehin nicht mehr

ansprechbar sein. Das ganze Prozedere sei auch mit der IV durchgeführt worden.

Diese habe zuerst auch eine Konsultation zu Hause abgelehnt. Die Konsultation

in Basel habe aber dann wegen ihrer Anfälle abgebrochen werden müssen und sei

dann bei ihr zuhause erfolgt. Die Klinik sei die einzige Institution in der

Schweiz, die sich mit Umweltkrankheiten auskenne und diese behandeln könnten.

MCS und EHS seien in der Schweiz leider bei vielen Ärzten ein Fremdwort und

würden in der Ausbildung gar nicht behandelt. Aufgrund der fehlenden

Kostengutsprachen habe sie Ende September 2017 nach Hause zurückkehren müssen,

wo sie sich ständig mit einem Abschirmtuch vor Strahlung schützen müsse. Dieses

nütze aber nur gegen geringe Strahlung. Im Winter habe sie ohne Heizung leben

müssen, da sie diese wegen der Elektrohypersensibilität nicht vertragen habe.

Nach draussen könne sie nicht, da es überall WLAN habe und sie sofort Symptome

bekomme, wenn sie diesem ausgesetzt sei. In die Klinik sei sie eingetreten,

weil es ihr sehr schlecht gegangen sei. Die Klinik habe ihr Leben gerettet. Sie

und ihre Mutter hätten nicht auf die Kostengutsprache der Krankenkasse warten

können.

4. Das DdI nahm mit Schreiben vom 23.

April 2018 zur Beschwerde Stellung und beantragte, diese unter Kostenfolge

abzuweisen. Zur ergänzenden Begründung wurde ausgeführt, das von der

Beschwerdeführerin erwähnte Gutachten der IV Solothurn läge nicht vor und könne

deshalb auch nicht berücksichtigt werden. Dass die Beschwerdeführerin seit 1.

Februar 2017 keine Sozialhilfe mehr bezogen habe, sei nicht Gegenstand der

Beschwerde gewesen, jedoch unter Bemerkungen thematisiert worden.

5. Der SDWO verzichtete mit Schreiben

vom 25. April 2018 auf eine Stellungnahme und verwies auf die Akten und

Unterlagen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). A.___

ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Die Beschwerdeführerin verweist auf

das IV-Gutachten und bittet darum, dieses beizuziehen. Zudem verweist sie auf

ihren Arzt Dr. med. [...], bei welchem Informationen eingeholt werden könnten.

Zwar gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren grundsätzlich die Offizialmaxime,

aber im vorliegenden Fall wäre es an der Beschwerdeführerin darzutun, wieso sie

auf keinen Fall die Auflage des SDWO erfüllen kann, resp. diese

unverhältnismässig ist. Sie hätte entsprechende Unterlagen einreichen können.

Es ist nicht an der Behörde und auch nicht am Gericht, dies von Amtes wegen zu

tun. Das IV-Gutachten ist im Übrigen gemäss telefonischer Auskunft der

IV-Stelle Solothurn noch nicht erstellt worden. Die Beweisanträge sind deshalb abzuweisen.

2.1

Die Sozialhilfe bezweckt nach § 147

Abs. 2 SG die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche

Selbständigkeit und unterstützt die berufliche und gesellschaftliche

Integration. Nach Art. 9 Abs. 3 SG ist sie grundsätzlich subsidiär. Nebst dem

Existenzminimum (Grundbedarf, Wohnkosten und Kosten für die medizinische

Grundversorgung) können auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt

werden. Dies geschieht in der Regel mittels situationsbedingten Leistungen

(SIL), die die besondere gesundheitliche, wirtschaftliche, persönliche und

familiäre Lage von unterstützten Personen berücksichtigen (SKOS-Richtlinien,

Kapitel C.I). Im Bereich der Gesundheitsversorgung gibt es Leistungen und

Kosten, welche über die medizinische Grundversorgung gemäss KVG hinausgehen,

jedoch im konkreten Einzelfall sinnvoll, nutzbringend und ausgewiesen sind

(SKOS-Richtlinien, C.I.8.). Dass bei der Klärung, ob ein Anspruch auf SIL

vorliegt, im Zweifelsfall Fachleute oder Fachstellen beigezogen werden können,

versteht sich von selbst, handelt es sich dabei doch oft um komplexe, meist

medizinische Fragen (vgl. die von der Beschwerdegegnerin zitierte Zeitschrift

für Sozialhilfe [ZeSo] 2001, S. 137 f.). Gemäss § 148 Abs. 2 lit. d SG kann

Sozialhilfe an Bedingungen und Auflagen gebunden werden. insbesondere

Beratungsstellen aufzusuchen und sich notwendigen Behandlungen zu unterziehen.

Ob situationsbedingte Leistungen erbracht werden, steht im weitgehenden

Ermessen der Sozialbehörde. Und selbstverständlich sind die Kosten auch zu

berücksichtigen; kostengünstige Lösungen sind vorzuziehen.

2.2

Vorerst ist festzuhalten, dass es

vorliegend lediglich um die Auflage der SDWO vom 25. Oktober 2017 geht. Falls

die SDWO tatsächlich seit dem 1. Februar 2017 keine Sozialhilfeleistungen mehr

ausbezahlt hat und sich möglicherweise auf den Standpunkt stellt, die

Beschwerdeführerin habe kein Gesuch mehr gestellt, sich gegen die Einstellung

nicht gewehrt oder sei nicht (mehr) sozialhilfebedürftig, kann auf Seite 4 der

Beschwerde vom 17. April 2018 verwiesen werden: «Ich wäre froh, wenn mir der

Sozialdienst immerhin den Grundbedarf für das Essen überweisen könnte, dann

wäre meine Mutter finanziell zumindest ein wenig entlastet. Seit September 2017

bin ich zurück in […] und habe keine Sozialhilfe bekommen». Dies könnte mit Fug

als neues Gesuch betrachtet werden. Im Übrigen kann auf die zutreffenden

Bemerkungen (unter Ziffer 3.) der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

2.3

Was nun die angefochtene Auflage des

SDWO betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass die Sozialbehörde berechtigt

war, die (vergangene und künftige) Bearbeitung der verlangten Kostengutsprachen

von einer Auflage abhängig zu machen (vgl. oben unter II.2.1.). Die zuständige

Sachbearbeiterin hatte sich beim ASO erkundigt, wie vorzugehen sei und wurde an

die Zeckenliga verwiesen, welche ihr Dr. B.___ als Fachperson empfahl. Am 25.

April 2017 telefonierte sie mit ihm und er erklärte sich bereit, die

Untersuchung vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin wurde umgehend aufgefordert,

die verlangte Untersuchung vornehmen zu lassen. Zu diesem Zeitpunkt befand sie sich

in der Klinik und war nach eigenen Angaben in einem guten Allgemeinzustand.

Eine Reise nach Zürich wäre ihr wohl eher zuzumuten gewesen. Es ist denn auch

nicht nachvollziehbar, wieso sie sich seit April 2017 nicht einmal bei Dr. B.___

gemeldet hat. In der angefochtenen Verfügung wird nämlich nur eine schriftliche

Diagnose mit Behandlungsmöglichkeiten von Dr. B ___ verlangt. Ob dieser auf

einer Konsultation in seiner Praxis beharrt hätte, ist ungewiss. Möglicherweise

hätte er sich auch auf einen Hausbesuch eingelassen oder sogar eine Diagnose

aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen abgegeben. All dies bleibt

offen, weil sich die Beschwerdeführerin der fixen Idee hingegeben hat, sie

müsse in die «elektrosmogverseuchte» Praxis (auch dies ist offen) nach Zürich

und das sei ihr unmöglich. Aber selbst wenn Dr. B.___ darauf bestanden hätte,

ist nicht nachgewiesen, dass dies für die Beschwerdeführerin absolut unmöglich

und unzumutbar gewesen wäre, war sie doch offenbar in der Lage, andere Ärzte (Dr.

[...] und Dr. [...]) aufzusuchen. Zudem hält sie sich seit September 2017

wieder in […] in ihrer Wohnung auf, allerdings mit Hilfe eines Abschirmtuches.

Dieses könnte sie ja allenfalls auch für einen Arztbesuch in Zürich verwenden.

3.

Die von der SDWO am 25. Oktober 2017

gemachte Auflage ist berechtigt und verhältnismässig. Die Beschwerde erweist

sich deshalb als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hätte A.___ die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Praxisgemäss wird jedoch in

Sozialhilfefällen auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Auf die Erhebung von Kosten wird

verzichtet.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann