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Entscheid

VWBES.2018.164

Besuchsrecht

1. Mai 2018Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. C.___ (geb. 2008) und D.___ (geb.

2012) sind die Kinder von B.___ und A.___. B.___ ist die alleinige Inhaberin

der elterlichen Sorge.

2. Am 16. März 2018 fällte die

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

folgenden Entscheid:

3.1 Auf die Einholung eines

Verlaufsgutachtens sowie eines Erwachsenenpsychiatrischen Gutachtens wird

vorläufig verzichtet.

3.2 Der Antrag des Kindsvaters, einen

unabhängigen Psychologen einzubeziehen, wird abgewiesen.

3.3 Die Möglichkeit zur Wahrnehmung

begleiteter Besuche zwischen A.___ und den Kindern D.___ und C.___ von

monatlich drei Stunden bei [...] wird für weitere 6 Monate aufrechterhalten.

3.4 Auf Antrag einer Partei wird die KESB

nach vier erfolgten begleiteten Besuchen die Regelung des Besuchsrechts neu

prüfen.

3.4.1 Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

behält sich vor, nur auf Anträge einzutreten, welche im Sinne des Kindswohls

konkret auf einen schrittweisen Aufbau der Besuchskontakte hinwirken.

3.4.2 Die Mandatsperson wird ersucht, nach

vier erfolgten begleiteten Besuchen und spätestens mit der ordentlichen

Berichterstattung, der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein zu berichten und eine

Empfehlung für die weitere Besuchsregelung einzureichen.

3.4.3 A.___ wird darauf hingewiesen, dass

gestützt auf das Gutachten von Dr. [...] vom 07.05.2015 der Besuch einer

Therapie und eine Anpassung des Verhaltens wesentlich zu einem schrittweisen

Aufbau der Besuchskontakte beitragen würde.

3.5 Im Weiteren gilt der rechtskräftige

Entscheid der KESB vom 26. Oktober 2017.

3.6 Weitere Anträge werden abgewiesen,

soweit darauf eingetreten werden kann.

3.7 Als neue Mandatsperson wird per

01.01.2019 [...] eingesetzt, unter Beibehaltung des bisherigen

Aufgabenbereiches.

3.8 Die neue Mandatsperson wird ersucht,

· nötigenfalls Antrag auf Anpassung der

behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen;

· der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

erstmals per 31.12.2019 den periodeischen Rechenschaftsbericht zur Genehmigung

an die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein einzureichen.

3.9 Die bisherige Mandatsperson, [...], wird

per 31. Dezember 2018 mit bestem Dank für die geleisteten Dienste aus

ihrem Amt entlassen.

3.10 Die bisherige Mandatsperson, [...], wird

aufgefordert, den Schlussbericht für die Periode vom 01.01.2018 bis 31.12.2018

der Sozialregion [...] zur Weiterleitung an die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

einzureichen. Die Entlassung der Mandatsperson wird mit Genehmigung des

Schlussberichts durch die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein erfolgen.

3.11 Die Entschädigung wird auf Antrag der

Mandatsperson durch die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein mit der

Berichtsprüfung festgelegt.

3.12 Einer allfälligen Beschwerde gegen

diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

3.13 Die Verfahrenskosten werden auf

CHF 600.00 festgesetzt und werden vollständig dem Kindsvater A.___

auferlegt.

3. Mit Schreiben vom 23. März 2018

forderte der Kindsvater, A.___, die KESB auf, diesen Entscheid zurückzunehmen,

da er eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht und ein Strafverfahren eingeleitet

habe.

4. Der Präsident der KESB wies diesen

Antrag mit Verfügung vom 27. März 2018 mit der Begründung ab, dass keine

Widerrufsgründe vorlägen.

5. Mit Schreiben vom 17. April 2018

gelangte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) an das Verwaltungsgericht

und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Der angefochtene Entscheid der KESB vom

16.03.2018 und die KESB-Verfügung vom 27.03.2018 sind aus wichtigen Gründen

zurückzuweisen:

1.1 Die in der Aufsichtsbeschwerde vom

17.02.2018 gerügten administrativen und organisatorischen Mängel der KESB sind

zu begründen und zu beheben. Alle angeforderten Stellungnahmen sind zu leisten

und umgehend zuzustellen.

1.2 Es ist eine Untersuchung zur Klärung der

Sachverhalte bei der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein einzuleiten. Hierzu ist

ein unabhängiger Gutachter einzubeziehen.

Ein

umfassendes rechtliches Gehör ist dem Beschwerdeführer zu gewähren. Das Gericht

kann nicht ohne Willkür annehmen, seine Überzeugung werde durch weitere

Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_15/2013 E.

5.2 mit Hinweisen). Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen deshalb nicht

verzichten.

1.3 Eine Neubeurteilung des Besuchsrechts

ist vorzunehmen. Von begleiteten Besuchen ist abzusehen, da sie auf einer

Falschbeurteilung beruhen und der Einbezug der Betroffenen fehlt.

1.4 Das Verwaltungsgericht wird aufgefordert,

die Anhörung der Kinder sofort durch eine unabhängige Fachperson zu veranlassen

und den Kindsvater entsprechend zu orientieren.

1.5 Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

ist sofort wiederherzustellen.

2. Die festgesetzten Verfahrenskosten von

CHF 600.00 sind dem Kindsvater nicht aufzuerlegen. Kosten- und

Entschädigungsfolgen sind von der Vorinstanz zu tragen.

6. Mit Verfügung vom 19. April 2018

wurde der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens aufgefordert,

seine Beschwerde innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von zehn Tagen zu

verbessern, indem er konkrete Anträge stelle und diese begründe. Es wurde

ausgeführt, der Beschwerdeführer habe konkret anzugeben, welche

Entscheidziffern (3.1 bis 3.13) beanstandet würden und wie diese geändert oder

allenfalls aufgehoben werden sollen. Die Anträge seien zu begründen.

Insbesondere sei vorliegend anzugeben, wie das beantragte Besuchsrecht konkret

ausgestaltet werden solle. Der Beschwerdeführer wurde zudem darauf hingewiesen,

dass das Verwaltungsgericht nicht Aufsichtsbehörde der KESB sei, weshalb auf

aufsichtsrechtliche Rügen nicht eingetreten werden könne. Über das Gesuch um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung könne erst entschieden werden,

wenn klar sei, was der Beschwerdeführer überhaupt beantrage.

7. Mit Schreiben vom 28. April 2018

führte der Beschwerdeführer aus, er habe bereits konkrete Anträge gestellt

(siehe Ziffern 1 bzw. 1.1 bis 1.5 und 2 auf Seiten 1 und 2) und diese begründet

(siehe Ziffern 1 bis 12 auf Seiten 2 bis 6). Falls das Verwaltungsgericht

formell an der Beschwerde etwas zu bemängeln habe, sei ihm dies detailliert

mitzuteilen. Es sei zu konkretisieren, was mit «Verbesserung» gemeint sei.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die

Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen. Die

Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b

Abs. 1 ZGB). Genügt die Beschwerdeschrift den Anforderungen nicht, so ist eine

nicht erstreckbare Frist von längstens zehn Tagen zur Verbesserung anzusetzen

unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle (vgl. Art. 450f ZGB

i.V.m. § 146 lit. c des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]).

Mit der Beschwerde kann laut Art. 450a

ZGB Rechtsverletzung, unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Ferner kann

wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden.

Aufsichtsbehörde der KESB ist das

Departement des Innern und nicht das Verwaltungsgericht (vgl. § 129 EG ZGB).

Das Departement stellt unter anderem das Funktionieren der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörden sicher (§ 129 Abs. 2 lit. b EG ZGB).

1.1

Soweit der Beschwerdeführer unter

Ziffer 1.1 und 1.2 beantragt, die in der Aufsichtsbeschwerde vom

17.

Februar 2018 gerügten administrativen und organisatorischen Mängel der

KESB seien zu begründen und zu beheben, alle angeforderten Stellungnahmen seien

zu leisten und umgehend zuzustellen, sowie es sei eine Untersuchung zur Klärung

der Sachverhalte bei der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein einzuleiten, wozu ein

unabhängiger Gutachter einzubeziehen sei, handelt es sich um

aufsichtsrechtliche Rügen, welche sich auf das Funktionieren der Behörde an

sich beziehen. Diesbezüglich ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig,

weshalb auf diese Anträge nicht einzutreten ist.

1.2

Der Beschwerdeführer beantragt unter

Ziffer 1.3 eine Neubeurteilung des Besuchsrechts, wobei von begleiteten

Besuchen abzusehen sei, konkretisierte aber diesen Antrag auch auf Aufforderung

des Gerichts nicht weiter. Da der Beschwerdeführer gar nicht angibt, wie denn

die Besuche seiner Meinung nach aussehen sollten und zur Begründung auch nur

angibt, es sei eine Falschbeurteilung vorgenommen worden und der Einbezug der

Betroffenen fehle, aber nicht ausführt, was denn die richtige Beurteilung wäre,

kann auf diesen Antrag nur beschränkt eingetreten werden.

Bereits mit Urteil vom 22. Dezember

2017.

hatte das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Begleitung der Besuche

aufzuheben sei, und kam zum Schluss, es liege kein positiver Verlauf vor,

weshalb die Begleitung der Besuche beizubehalten sei. Kurz davor hatte das

Bundesgericht mit Urteil vom 4. Dezember 2017 die Anordnung der

begleiteten Besuche ab 1. Januar 2017 bestätigt. Seit Juli 2017 hat der

Beschwerdeführer das Besuchsrecht nicht mehr wahrgenommen, wodurch sich die

Situation der Kinder betreffend Bindung zum Vater erneut verschlechtert hat.

Die Vorinstanz hat damit zu Recht festgestellt, dass sich die Situation nicht

verbessert hat, und gestützt auf das Gutachten von Dr. […] vom 7. Mai 2015

für weitere sechs Monate eine Begleitung der Besuche angeordnet. Der Antrag des

Beschwerdeführers um Aufhebung der Begleitung der Besuche erweist sich damit als

aussichtslos und ist ohne weitere Beweismassnahmen abzuweisen.

1.3

Unter Ziffer 1.4 fordert der

Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht auf, die Anhörung der Kinder sofort

durch eine unabhängige Fachperson zu veranlassen. Da aber die vorliegende

Beschwerde aussichtslos ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann,

ist eine Anhörung der Kinder nicht erforderlich und der entsprechende

Beweisantrag abzuweisen.

1.4

Der Antrag um Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung erübrigt sich mit vorliegendem Urteil.

1.5

Letztlich beantragt der

Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 im vorinstanzlichen

Verfahren seien nicht ihm aufzuerlegen, sondern die Behörde habe diese selbst

zu bezahlen. Da der Beschwerdeführer diesen Antrag mit keinem Wort begründet,

ist darauf nicht einzutreten. Ohnehin wäre er aufgrund des Ausgangs des

vorliegenden Verfahrens abzuweisen.

2.

Die Beschwerde erweist sich damit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden

kann. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die auf CHF 400.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann