VWBES.2018.164
Besuchsrecht
1. Mai 2018Deutsch8 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 1. Mai 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
2. B.___
vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Besuchsrecht
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. C.___ (geb. 2008) und D.___ (geb.
2012) sind die Kinder von B.___ und A.___. B.___ ist die alleinige Inhaberin
der elterlichen Sorge.
2. Am 16. März 2018 fällte die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
folgenden Entscheid:
3.1 Auf die Einholung eines
Verlaufsgutachtens sowie eines Erwachsenenpsychiatrischen Gutachtens wird
vorläufig verzichtet.
3.2 Der Antrag des Kindsvaters, einen
unabhängigen Psychologen einzubeziehen, wird abgewiesen.
3.3 Die Möglichkeit zur Wahrnehmung
begleiteter Besuche zwischen A.___ und den Kindern D.___ und C.___ von
monatlich drei Stunden bei [...] wird für weitere 6 Monate aufrechterhalten.
3.4 Auf Antrag einer Partei wird die KESB
nach vier erfolgten begleiteten Besuchen die Regelung des Besuchsrechts neu
prüfen.
3.4.1 Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
behält sich vor, nur auf Anträge einzutreten, welche im Sinne des Kindswohls
konkret auf einen schrittweisen Aufbau der Besuchskontakte hinwirken.
3.4.2 Die Mandatsperson wird ersucht, nach
vier erfolgten begleiteten Besuchen und spätestens mit der ordentlichen
Berichterstattung, der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein zu berichten und eine
Empfehlung für die weitere Besuchsregelung einzureichen.
3.4.3 A.___ wird darauf hingewiesen, dass
gestützt auf das Gutachten von Dr. [...] vom 07.05.2015 der Besuch einer
Therapie und eine Anpassung des Verhaltens wesentlich zu einem schrittweisen
Aufbau der Besuchskontakte beitragen würde.
3.5 Im Weiteren gilt der rechtskräftige
Entscheid der KESB vom 26. Oktober 2017.
3.6 Weitere Anträge werden abgewiesen,
soweit darauf eingetreten werden kann.
3.7 Als neue Mandatsperson wird per
01.01.2019 [...] eingesetzt, unter Beibehaltung des bisherigen
Aufgabenbereiches.
3.8 Die neue Mandatsperson wird ersucht,
· nötigenfalls Antrag auf Anpassung der
behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen;
· der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
erstmals per 31.12.2019 den periodeischen Rechenschaftsbericht zur Genehmigung
an die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein einzureichen.
3.9 Die bisherige Mandatsperson, [...], wird
per 31. Dezember 2018 mit bestem Dank für die geleisteten Dienste aus
ihrem Amt entlassen.
3.10 Die bisherige Mandatsperson, [...], wird
aufgefordert, den Schlussbericht für die Periode vom 01.01.2018 bis 31.12.2018
der Sozialregion [...] zur Weiterleitung an die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
einzureichen. Die Entlassung der Mandatsperson wird mit Genehmigung des
Schlussberichts durch die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein erfolgen.
3.11 Die Entschädigung wird auf Antrag der
Mandatsperson durch die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein mit der
Berichtsprüfung festgelegt.
3.12 Einer allfälligen Beschwerde gegen
diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
3.13 Die Verfahrenskosten werden auf
CHF 600.00 festgesetzt und werden vollständig dem Kindsvater A.___
auferlegt.
3. Mit Schreiben vom 23. März 2018
forderte der Kindsvater, A.___, die KESB auf, diesen Entscheid zurückzunehmen,
da er eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht und ein Strafverfahren eingeleitet
habe.
4. Der Präsident der KESB wies diesen
Antrag mit Verfügung vom 27. März 2018 mit der Begründung ab, dass keine
Widerrufsgründe vorlägen.
5. Mit Schreiben vom 17. April 2018
gelangte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) an das Verwaltungsgericht
und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Der angefochtene Entscheid der KESB vom
16.03.2018 und die KESB-Verfügung vom 27.03.2018 sind aus wichtigen Gründen
zurückzuweisen:
1.1 Die in der Aufsichtsbeschwerde vom
17.02.2018 gerügten administrativen und organisatorischen Mängel der KESB sind
zu begründen und zu beheben. Alle angeforderten Stellungnahmen sind zu leisten
und umgehend zuzustellen.
1.2 Es ist eine Untersuchung zur Klärung der
Sachverhalte bei der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein einzuleiten. Hierzu ist
ein unabhängiger Gutachter einzubeziehen.
Ein
umfassendes rechtliches Gehör ist dem Beschwerdeführer zu gewähren. Das Gericht
kann nicht ohne Willkür annehmen, seine Überzeugung werde durch weitere
Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_15/2013 E.
5.2 mit Hinweisen). Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen deshalb nicht
verzichten.
1.3 Eine Neubeurteilung des Besuchsrechts
ist vorzunehmen. Von begleiteten Besuchen ist abzusehen, da sie auf einer
Falschbeurteilung beruhen und der Einbezug der Betroffenen fehlt.
1.4 Das Verwaltungsgericht wird aufgefordert,
die Anhörung der Kinder sofort durch eine unabhängige Fachperson zu veranlassen
und den Kindsvater entsprechend zu orientieren.
1.5 Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
ist sofort wiederherzustellen.
2. Die festgesetzten Verfahrenskosten von
CHF 600.00 sind dem Kindsvater nicht aufzuerlegen. Kosten- und
Entschädigungsfolgen sind von der Vorinstanz zu tragen.
6. Mit Verfügung vom 19. April 2018
wurde der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens aufgefordert,
seine Beschwerde innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von zehn Tagen zu
verbessern, indem er konkrete Anträge stelle und diese begründe. Es wurde
ausgeführt, der Beschwerdeführer habe konkret anzugeben, welche
Entscheidziffern (3.1 bis 3.13) beanstandet würden und wie diese geändert oder
allenfalls aufgehoben werden sollen. Die Anträge seien zu begründen.
Insbesondere sei vorliegend anzugeben, wie das beantragte Besuchsrecht konkret
ausgestaltet werden solle. Der Beschwerdeführer wurde zudem darauf hingewiesen,
dass das Verwaltungsgericht nicht Aufsichtsbehörde der KESB sei, weshalb auf
aufsichtsrechtliche Rügen nicht eingetreten werden könne. Über das Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung könne erst entschieden werden,
wenn klar sei, was der Beschwerdeführer überhaupt beantrage.
7. Mit Schreiben vom 28. April 2018
führte der Beschwerdeführer aus, er habe bereits konkrete Anträge gestellt
(siehe Ziffern 1 bzw. 1.1 bis 1.5 und 2 auf Seiten 1 und 2) und diese begründet
(siehe Ziffern 1 bis 12 auf Seiten 2 bis 6). Falls das Verwaltungsgericht
formell an der Beschwerde etwas zu bemängeln habe, sei ihm dies detailliert
mitzuteilen. Es sei zu konkretisieren, was mit «Verbesserung» gemeint sei.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die
Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen. Die
Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b
Abs. 1 ZGB). Genügt die Beschwerdeschrift den Anforderungen nicht, so ist eine
nicht erstreckbare Frist von längstens zehn Tagen zur Verbesserung anzusetzen
unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle (vgl. Art. 450f ZGB
i.V.m. § 146 lit. c des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]).
Mit der Beschwerde kann laut Art. 450a
ZGB Rechtsverletzung, unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Ferner kann
wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden.
Aufsichtsbehörde der KESB ist das
Departement des Innern und nicht das Verwaltungsgericht (vgl. § 129 EG ZGB).
Das Departement stellt unter anderem das Funktionieren der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörden sicher (§ 129 Abs. 2 lit. b EG ZGB).
1.1
Soweit der Beschwerdeführer unter
Ziffer 1.1 und 1.2 beantragt, die in der Aufsichtsbeschwerde vom
17.
Februar 2018 gerügten administrativen und organisatorischen Mängel der
KESB seien zu begründen und zu beheben, alle angeforderten Stellungnahmen seien
zu leisten und umgehend zuzustellen, sowie es sei eine Untersuchung zur Klärung
der Sachverhalte bei der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein einzuleiten, wozu ein
unabhängiger Gutachter einzubeziehen sei, handelt es sich um
aufsichtsrechtliche Rügen, welche sich auf das Funktionieren der Behörde an
sich beziehen. Diesbezüglich ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig,
weshalb auf diese Anträge nicht einzutreten ist.
1.2
Der Beschwerdeführer beantragt unter
Ziffer 1.3 eine Neubeurteilung des Besuchsrechts, wobei von begleiteten
Besuchen abzusehen sei, konkretisierte aber diesen Antrag auch auf Aufforderung
des Gerichts nicht weiter. Da der Beschwerdeführer gar nicht angibt, wie denn
die Besuche seiner Meinung nach aussehen sollten und zur Begründung auch nur
angibt, es sei eine Falschbeurteilung vorgenommen worden und der Einbezug der
Betroffenen fehle, aber nicht ausführt, was denn die richtige Beurteilung wäre,
kann auf diesen Antrag nur beschränkt eingetreten werden.
Bereits mit Urteil vom 22. Dezember
2017.
hatte das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Begleitung der Besuche
aufzuheben sei, und kam zum Schluss, es liege kein positiver Verlauf vor,
weshalb die Begleitung der Besuche beizubehalten sei. Kurz davor hatte das
Bundesgericht mit Urteil vom 4. Dezember 2017 die Anordnung der
begleiteten Besuche ab 1. Januar 2017 bestätigt. Seit Juli 2017 hat der
Beschwerdeführer das Besuchsrecht nicht mehr wahrgenommen, wodurch sich die
Situation der Kinder betreffend Bindung zum Vater erneut verschlechtert hat.
Die Vorinstanz hat damit zu Recht festgestellt, dass sich die Situation nicht
verbessert hat, und gestützt auf das Gutachten von Dr. […] vom 7. Mai 2015
für weitere sechs Monate eine Begleitung der Besuche angeordnet. Der Antrag des
Beschwerdeführers um Aufhebung der Begleitung der Besuche erweist sich damit als
aussichtslos und ist ohne weitere Beweismassnahmen abzuweisen.
1.3
Unter Ziffer 1.4 fordert der
Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht auf, die Anhörung der Kinder sofort
durch eine unabhängige Fachperson zu veranlassen. Da aber die vorliegende
Beschwerde aussichtslos ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann,
ist eine Anhörung der Kinder nicht erforderlich und der entsprechende
Beweisantrag abzuweisen.
1.4
Der Antrag um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung erübrigt sich mit vorliegendem Urteil.
1.5
Letztlich beantragt der
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 im vorinstanzlichen
Verfahren seien nicht ihm aufzuerlegen, sondern die Behörde habe diese selbst
zu bezahlen. Da der Beschwerdeführer diesen Antrag mit keinem Wort begründet,
ist darauf nicht einzutreten. Ohnehin wäre er aufgrund des Ausgangs des
vorliegenden Verfahrens abzuweisen.
2.
Die Beschwerde erweist sich damit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden
kann. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die auf CHF 400.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann