VWBES.2018.169
verkehrsmedizinische Untersuchung
17. September 2018Deutsch9 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. September 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Franz
Hollinger,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend verkehrsmedizinische
Untersuchung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Gemäss Anzeige der Polizei Kanton
Solothurn wurde A.___ anlässlich einer gezielten Drogenkontrolle am 15. Februar
2018 in Olten von der Polizei angehalten und kontrolliert. Dabei wurde bei ihm
Kokain gefunden. Er gab an, regelmässig Kokain und Marihuana zu konsumieren.
1.2 Gestützt darauf eröffnete die Motorfahrzeugkontrolle
des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) ein Administrativverfahren gegen A.___
und verfügte darauf am 19. März 2018 namens des Bau- und Justizdepartementes
(BJD) den vorsorglichen Entzug seines Führerausweises und wies ihn einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung zu.
1.3 Mit Eingabe vom 5. April 2018 liess A.___
beantragen, der vorsorgliche Entzug des Führerausweises sei aufzuheben und von
einer verkehrsmedizinischen Untersuchung sei abzusehen.
2. Mit Verfügung vom 12. April 2018 hob
die MFK namens des BJD den vorsorglichen Führerausweisentzug auf (Ziffer 1), wies
A.___ einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am Begutachtungszentrum
Verkehrsmedizin (bzvm) in Zürich zu (Ziffer 2) und verpflichtete ihn, die
Begutachtungskosten zu bezahlen (Ziffer 3).
3.1 Gegen die Ziffern 2 und 3 dieser
Verfügung vom 12. April 2018 liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 23.
April 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben und
um deren Aufhebung ersuchen, u.K.u.E.F.
3.2 Die MFK schloss mit Stellungnahme
vom 30. Mai 2018 auf Beschwerdeabweisung.
3.3 Mit Replik vom 27. Juni 2018 hielt
der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs äusserte
sich der Beschwerdeführer vor Vorinstanz wie folgt: Bei einer Drogenkontrolle
müssten entsprechende Anzeichen einer Fahrunfähigkeit vorliegen. Dies sei bei
ihm nicht der Fall gewesen, weshalb die gesamten polizeilichen Abklärungen
einer Grundlage entbehrten und im Ergebnis rechtswidrig erfolgt seien. Die
Effektenkontrolle sei ebenfalls rechtswidrig erfolgt, da sie als
Zwangsmassnahme von der Staatsanwaltschaft hätte angeordnet werden müssen. Er
habe nur ein einziges Mal Kokain probiert und zwar im September 2017 in einer
Disco in St. Gallen. Auch Marihuana habe er nur einmal konsumiert und zwar im
Herbst 2016 bei einem Kollegen zu Hause. Dass er weder gelegentlich noch
monatlich Betäubungsmittel konsumiere, ergebe sich aus den beigelegten
medizinischen Berichten. Der Arztbericht von Dr. med. […] vom 21. März 2018
bestätige ein negatives Urinprobenergebnis auf THC, Amphetamin und Kokain.
2.2
In der angefochtenen Verfügung erwog
die MFK, gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers werde dem Antrag um
Aufhebung des vorsorglichen Entzugs des Führerausweises stattgegeben. Von der
Durchführung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung werde jedoch nicht
abgesehen. Zur Begründung verwies sie auf den Leitfaden der Gruppe
Verkehrssicherheit «Verdachtsgründe fehlender Fahreignung – Massnahmen – Wiederherstellung
der Fahreignung» vom 26. April 2000, Ziffer 4.1. Zur Abklärung, ob beim
Beschwerdeführer eine die Fahreignung beeinträchtigende Drogenproblematik
vorliege oder ob er aus anderen Gründen nicht fahrgeeignet sei, sei gestützt
auf Art. 15d Abs. 1 SVG eine verkehrsmedizinische Untersuchung anzuordnen.
2.3
Der Beschwerdeführer moniert, die Polizeikontrolle
vom 15. Februar 2018 habe in verschiedener Hinsicht den massgebenden
gesetzlichen Vorschriften nicht entsprochen, was zur Unverwertbarkeit der gesamten
erhobenen Erkenntnisse und Beweise führen müsse. Es sei von einem einmaligen (im
September 2017 in einer Disco in St. Gallen erfolgten) und nicht im
Zusammenhang mit dem Führen eines Motorfahrzeugs stehenden Kokainkonsum
auszugehen. Sein automobilistischer Leumund sei ungetrübt. Die MFK berufe sich
in der angefochtenen Verfügung auf die Ziffer 4.1 des Leitfadens vom 26. April
2000.
Diesbezüglich sei festzuhalten, dass der massgebende Absatz 2 dieser
Ziffer von einer erstmaligen Mitteilung der Polizei oder eines Arztes, dass ein
Konsum einer dieser Substanzen festgestellt worden sei, spreche. Die
«erstmalige Mitteilung» könne bei richtiger Betrachtungsweise nun aber sicher
nicht dem «erstmaligen Konsum» gleichgestellt werden. Denn der versuchsweise erfolgte
erstmalige und einzige Kokainkonsum vermöge gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung klarerweise nicht die Gefahr oder gar das Vorliegen einer Sucht
und damit Bedenken an der Fahreignung zu begründen.
2.4
Die MFK hält in ihrer Vernehmlassung
fest, der Beschwerdeführer sei nach einer gezielten Drogenkontrolle in Olten
wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz angezeigt worden. Das Suchtpotenzial
von Kokain sei sehr hoch. Abklärungsbedarf bestehe bereits bei der erstmaligen
Mitteilung der Polizei oder eines Arztes, dass ein Konsum dieser Substanz
festgestellt worden sei. Es müsse kein Bezug zum Strassenverkehr bestehen. Bereits
bei einem erstmalig festgestellten Konsum dieser Droge herrsche Abklärungsbedarf.
Die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung setze nicht zwingend
voraus, dass der Fahrzeugführer tatsächlich unter dem Einfluss von Alkohol oder
Betäubungsmitteln gefahren sei. Die polizeiliche Anzeige lege nahe, dass beim
Beschwerdeführer nicht nur von einem einmaligen, versuchsweise stattgefundenen
Kokainkonsum auszugehen sei. In der von ihm unterschriebenen Rubrik der
polizeilichen Anzeige seien ein monatlicher Konsum seit September 2017 von
Kokain und ein gelegentlicher Konsum von Marihuana aufgeführt. Gegen einen nur
einmaligen Konsum spreche zudem, dass der Beschwerdeführer zugegeben habe, im
September 2017 in St. Gallen Kokain konsumiert zu haben, bei der Kontrolle am
15.
Februar 2018 in Olten in seinen Effekten aber Kokain (0,6 g) sichergestellt
worden sei. Diesbezüglich vermöge ihn auch das beigelegte ärztliche Zeugnis
nicht zu entlasten, handle es sich dabei doch lediglich um eine Momentaufnahme.
Es würden demnach genügend Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der
Beschwerdeführer nicht nur einmal und versuchsweise Kokain konsumiert habe.
Damit beständen ausreichend Zweifel an seiner Fahreignung, die eine
Fahreignungsuntersuchung gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG nahelegten.
3.
Die Vorinstanz stützte sich bei ihrem
Entscheid auf Ziffer 4.1 des Leitfadens für die Administrativ-, Justiz- und
Polizeibehörden vom 26. April 2000 - Verdachtsgründe fehlender Fahreignung - Massnahmen
Wiederherstellung der Fahreignung. Darin wird unter dem Titel Konsum von Kokain
oder Heroin («harte» Drogen) Folgendes festgehalten: Das Suchtpotenzial dieser
Betäubungsmittel ist sehr hoch. Kokain ist im Strassenverkehr auf Grund seiner
enthemmenden Wirkung noch gefährlicher als Heroin. Die Art des Konsums (Fixen,
Folien Rauchen, Sniffen usw.) spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.
Abklärungsbedarf besteht bereits bei der erstmaligen Mitteilung der Polizei
oder eines Arztes, dass ein Konsum einer dieser Substanzen festgestellt wurde.
Es muss kein Bezug zum Strassenverkehr bestehen. Bisherige Erfahrungen haben
gezeigt, dass höchstens 10 Prozent der beurteilten Fahrzeuglenker trotz Heroin-
oder Kokainkonsums fahrgeeignet sind.
4.1
Nach Art. 15d Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG,
SR 741.01) wird eine
Person einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, wenn Zweifel an der
Fahreignung bestehen. Art. 15d Abs. 1 SVG nennt Beispiele von Fällen, in denen
Bedenken an der Fahreignung bestehen. Dies ist unter anderem der Fall bei
Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6
Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg
Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft (lit. a), bei Fahren unter dem Einfluss
von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, welche die
Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial
aufweisen (lit. b) oder bei der Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen
einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder
einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann (lit. e).
4.2
Die Aufzählung der Verdachtsgründe
fehlender Fahreignung in Art. 15d Abs. 1 lit. a bis e SVG ist beispielhaft und
nicht abschliessend. Eine Fahreignungsuntersuchung ist auch dann zwingend
anzuordnen, wenn aus anderen Gründen begründete, ernsthafte Zweifel an der
Fahreignung vorliegen. Vorausgesetzt sind dabei aber konkrete Anhaltspunkte;
abstrakte Zweifel genügen nicht. Zudem ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu
beachten. Nicht vorausgesetzt für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen
Untersuchung ist namentlich, dass die betroffene Person tatsächlich unter dem
Einfluss von Alkohol- oder Betäubungsmitteln gefahren ist bzw. Betäubungsmittel
im Fahrzeug i.S.v. Art. 15d Abs. 1 lit. a und b SVG mitgeführt hat. Vielmehr
darf bzw. muss eine solche auch bei anderweitig begründetem Verdacht auf eine
die Fahreignung beeinträchtigende Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit
angeordnet werden (Jürg Bickel in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.],
Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 15d N 35 f.; siehe
auch Urteile des BGer 1C_111/2015 vom 21. Mai 2015,1C_328/2013 vom 18. September
2013).
5.
Gemäss Strafanzeige der
Kantonspolizei Solothurn betreffend der Kontrolle vom 15. Februar 2018 stellte
die Polizei fest, der Beschwerdeführer habe den regelmässigen Konsum von
Marihuana und Kokain zugegeben. Schon die Annahme, der Beschwerdeführer
konsumiere regelmässig Kokain, lässt genügend Zweifel an seiner Fahreignung aufkommen
und genügt für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung. Anlässlich
der durchgeführten Effektenkontrolle – gemäss Art. 215 Abs. 2 lit. c und d
Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Polizei befugt,
mitgeführte Sachen ohne Befehl zu kontrollieren – wurden beim Beschwerdeführer 0.6
Gramm Kokain festgestellt, welche er in den Socken versteckt und gemäss eigenen
Angaben am Bahnhof [...] von einem unbekannten Asylanten gekauft habe. Dies
lässt einerseits doch auf eine gewisse Vertrautheit mit der Beschaffung und dem
Umgang mit Kokain schliessen und andererseits erhebliche
Zweifel an der Aussage des Beschwerdeführers aufkommen, er habe bisher nur
einmal Kokain konsumiert. Diese Unklarheiten in Bezug auf eine allfällige
Drogenproblematik rechtfertigen medizinische Abklärungen, denn solche dienen gerade
der Abklärung der Frage, ob eine verkehrsrelevante Drogenproblematik besteht
oder nicht (Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und
Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 15d N. 41).
Vor diesem Hintergrund kann die Frage, ob ein einmaliger Kokainkonsum ohne
Zusammenhang mit dem Führen eines Motorfahrzeuges durch eine Person mit
ungetrübtem automobilistischen Leumund für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung
ausreicht, offenbleiben.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00
festzusetzen sind. Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel