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Entscheid

VWBES.2018.169

verkehrsmedizinische Untersuchung

17. September 2018Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Gemäss Anzeige der Polizei Kanton

Solothurn wurde A.___ anlässlich einer gezielten Drogenkontrolle am 15. Februar

2018 in Olten von der Polizei angehalten und kontrolliert. Dabei wurde bei ihm

Kokain gefunden. Er gab an, regelmässig Kokain und Marihuana zu konsumieren.

1.2 Gestützt darauf eröffnete die Motorfahrzeugkontrolle

des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) ein Administrativverfahren gegen A.___

und verfügte darauf am 19. März 2018 namens des Bau- und Justizdepartementes

(BJD) den vorsorglichen Entzug seines Führerausweises und wies ihn einer

verkehrsmedizinischen Untersuchung zu.

1.3 Mit Eingabe vom 5. April 2018 liess A.___

beantragen, der vorsorgliche Entzug des Führerausweises sei aufzuheben und von

einer verkehrsmedizinischen Untersuchung sei abzusehen.

2. Mit Verfügung vom 12. April 2018 hob

die MFK namens des BJD den vorsorglichen Führerausweisentzug auf (Ziffer 1), wies

A.___ einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am Begutachtungszentrum

Verkehrsmedizin (bzvm) in Zürich zu (Ziffer 2) und verpflichtete ihn, die

Begutachtungskosten zu bezahlen (Ziffer 3).

3.1 Gegen die Ziffern 2 und 3 dieser

Verfügung vom 12. April 2018 liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 23.

April 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben und

um deren Aufhebung ersuchen, u.K.u.E.F.

3.2 Die MFK schloss mit Stellungnahme

vom 30. Mai 2018 auf Beschwerdeabweisung.

3.3 Mit Replik vom 27. Juni 2018 hielt

der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Im Rahmen des rechtlichen Gehörs äusserte

sich der Beschwerdeführer vor Vorinstanz wie folgt: Bei einer Drogenkontrolle

müssten entsprechende Anzeichen einer Fahrunfähigkeit vorliegen. Dies sei bei

ihm nicht der Fall gewesen, weshalb die gesamten polizeilichen Abklärungen

einer Grundlage entbehrten und im Ergebnis rechtswidrig erfolgt seien. Die

Effektenkontrolle sei ebenfalls rechtswidrig erfolgt, da sie als

Zwangsmassnahme von der Staatsanwaltschaft hätte angeordnet werden müssen. Er

habe nur ein einziges Mal Kokain probiert und zwar im September 2017 in einer

Disco in St. Gallen. Auch Marihuana habe er nur einmal konsumiert und zwar im

Herbst 2016 bei einem Kollegen zu Hause. Dass er weder gelegentlich noch

monatlich Betäubungsmittel konsumiere, ergebe sich aus den beigelegten

medizinischen Berichten. Der Arztbericht von Dr. med. […] vom 21. März 2018

bestätige ein negatives Urinprobenergebnis auf THC, Amphetamin und Kokain.

2.2

In der angefochtenen Verfügung erwog

die MFK, gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers werde dem Antrag um

Aufhebung des vorsorglichen Entzugs des Führerausweises stattgegeben. Von der

Durchführung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung werde jedoch nicht

abgesehen. Zur Begründung verwies sie auf den Leitfaden der Gruppe

Verkehrssicherheit «Verdachtsgründe fehlender Fahreignung – Massnahmen – Wiederherstellung

der Fahreignung» vom 26. April 2000, Ziffer 4.1. Zur Abklärung, ob beim

Beschwerdeführer eine die Fahreignung beeinträchtigende Drogenproblematik

vorliege oder ob er aus anderen Gründen nicht fahrgeeignet sei, sei gestützt

auf Art. 15d Abs. 1 SVG eine verkehrsmedizinische Untersuchung anzuordnen.

2.3

Der Beschwerdeführer moniert, die Polizeikontrolle

vom 15. Februar 2018 habe in verschiedener Hinsicht den massgebenden

gesetzlichen Vorschriften nicht entsprochen, was zur Unverwertbarkeit der gesamten

erhobenen Erkenntnisse und Beweise führen müsse. Es sei von einem einmaligen (im

September 2017 in einer Disco in St. Gallen erfolgten) und nicht im

Zusammenhang mit dem Führen eines Motorfahrzeugs stehenden Kokainkonsum

auszugehen. Sein automobilistischer Leumund sei ungetrübt. Die MFK berufe sich

in der angefochtenen Verfügung auf die Ziffer 4.1 des Leitfadens vom 26. April

2000.

Diesbezüglich sei festzuhalten, dass der massgebende Absatz 2 dieser

Ziffer von einer erstmaligen Mitteilung der Polizei oder eines Arztes, dass ein

Konsum einer dieser Substanzen festgestellt worden sei, spreche. Die

«erstmalige Mitteilung» könne bei richtiger Betrachtungsweise nun aber sicher

nicht dem «erstmaligen Konsum» gleichgestellt werden. Denn der versuchsweise erfolgte

erstmalige und einzige Kokainkonsum vermöge gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung klarerweise nicht die Gefahr oder gar das Vorliegen einer Sucht

und damit Bedenken an der Fahreignung zu begründen.

2.4

Die MFK hält in ihrer Vernehmlassung

fest, der Beschwerdeführer sei nach einer gezielten Drogenkontrolle in Olten

wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz angezeigt worden. Das Suchtpotenzial

von Kokain sei sehr hoch. Abklärungsbedarf bestehe bereits bei der erstmaligen

Mitteilung der Polizei oder eines Arztes, dass ein Konsum dieser Substanz

festgestellt worden sei. Es müsse kein Bezug zum Strassenverkehr bestehen. Bereits

bei einem erstmalig festgestellten Konsum dieser Droge herrsche Abklärungsbedarf.

Die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung setze nicht zwingend

voraus, dass der Fahrzeugführer tatsächlich unter dem Einfluss von Alkohol oder

Betäubungsmitteln gefahren sei. Die polizeiliche Anzeige lege nahe, dass beim

Beschwerdeführer nicht nur von einem einmaligen, versuchsweise stattgefundenen

Kokainkonsum auszugehen sei. In der von ihm unterschriebenen Rubrik der

polizeilichen Anzeige seien ein monatlicher Konsum seit September 2017 von

Kokain und ein gelegentlicher Konsum von Marihuana aufgeführt. Gegen einen nur

einmaligen Konsum spreche zudem, dass der Beschwerdeführer zugegeben habe, im

September 2017 in St. Gallen Kokain konsumiert zu haben, bei der Kontrolle am

15.

Februar 2018 in Olten in seinen Effekten aber Kokain (0,6 g) sichergestellt

worden sei. Diesbezüglich vermöge ihn auch das beigelegte ärztliche Zeugnis

nicht zu entlasten, handle es sich dabei doch lediglich um eine Momentaufnahme.

Es würden demnach genügend Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der

Beschwerdeführer nicht nur einmal und versuchsweise Kokain konsumiert habe.

Damit beständen ausreichend Zweifel an seiner Fahreignung, die eine

Fahreignungsuntersuchung gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG nahelegten.

3.

Die Vorinstanz stützte sich bei ihrem

Entscheid auf Ziffer 4.1 des Leitfadens für die Administrativ-, Justiz- und

Polizeibehörden vom 26. April 2000 - Verdachtsgründe fehlender Fahreignung - Massnahmen

Wiederherstellung der Fahreignung. Darin wird unter dem Titel Konsum von Kokain

oder Heroin («harte» Drogen) Folgendes festgehalten: Das Suchtpotenzial dieser

Betäubungsmittel ist sehr hoch. Kokain ist im Strassenverkehr auf Grund seiner

enthemmenden Wirkung noch gefährlicher als Heroin. Die Art des Konsums (Fixen,

Folien Rauchen, Sniffen usw.) spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.

Abklärungsbedarf besteht bereits bei der erstmaligen Mitteilung der Polizei

oder eines Arztes, dass ein Konsum einer dieser Substanzen festgestellt wurde.

Es muss kein Bezug zum Strassenverkehr bestehen. Bisherige Erfahrungen haben

gezeigt, dass höchstens 10 Prozent der beurteilten Fahrzeuglenker trotz Heroin-

oder Kokainkonsums fahrgeeignet sind.

4.1

Nach Art. 15d Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG,

SR 741.01) wird eine

Person einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, wenn Zweifel an der

Fahreignung bestehen. Art. 15d Abs. 1 SVG nennt Beispiele von Fällen, in denen

Bedenken an der Fahreignung bestehen. Dies ist unter anderem der Fall bei

Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6

Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg

Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft (lit. a), bei Fahren unter dem Einfluss

von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, welche die

Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial

aufweisen (lit. b) oder bei der Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen

einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder

einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann (lit. e).

4.2

Die Aufzählung der Verdachtsgründe

fehlender Fahreignung in Art. 15d Abs. 1 lit. a bis e SVG ist beispielhaft und

nicht abschliessend. Eine Fahreignungsuntersuchung ist auch dann zwingend

anzuordnen, wenn aus anderen Gründen begründete, ernsthafte Zweifel an der

Fahreignung vorliegen. Vorausgesetzt sind dabei aber konkrete Anhaltspunkte;

abstrakte Zweifel genügen nicht. Zudem ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu

beachten. Nicht vorausgesetzt für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen

Untersuchung ist namentlich, dass die betroffene Person tatsächlich unter dem

Einfluss von Alkohol- oder Betäubungsmitteln gefahren ist bzw. Betäubungsmittel

im Fahrzeug i.S.v. Art. 15d Abs. 1 lit. a und b SVG mitgeführt hat. Vielmehr

darf bzw. muss eine solche auch bei anderweitig begründetem Verdacht auf eine

die Fahreignung beeinträchtigende Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit

angeordnet werden (Jürg Bickel in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.],

Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 15d N 35 f.; siehe

auch Urteile des BGer 1C_111/2015 vom 21. Mai 2015,1C_328/2013 vom 18. September

2013).

5.

Gemäss Strafanzeige der

Kantonspolizei Solothurn betreffend der Kontrolle vom 15. Februar 2018 stellte

die Polizei fest, der Beschwerdeführer habe den regelmässigen Konsum von

Marihuana und Kokain zugegeben. Schon die Annahme, der Beschwerdeführer

konsumiere regelmässig Kokain, lässt genügend Zweifel an seiner Fahreignung aufkommen

und genügt für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung. Anlässlich

der durchgeführten Effektenkontrolle – gemäss Art. 215 Abs. 2 lit. c und d

Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Polizei befugt,

mitgeführte Sachen ohne Befehl zu kontrollieren – wurden beim Beschwerdeführer 0.6

Gramm Kokain festgestellt, welche er in den Socken versteckt und gemäss eigenen

Angaben am Bahnhof [...] von einem unbekannten Asylanten gekauft habe. Dies

lässt einerseits doch auf eine gewisse Vertrautheit mit der Beschaffung und dem

Umgang mit Kokain schliessen und andererseits erhebliche

Zweifel an der Aussage des Beschwerdeführers aufkommen, er habe bisher nur

einmal Kokain konsumiert. Diese Unklarheiten in Bezug auf eine allfällige

Drogenproblematik rechtfertigen medizinische Abklärungen, denn solche dienen gerade

der Abklärung der Frage, ob eine verkehrsrelevante Drogenproblematik besteht

oder nicht (Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und

Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 15d N. 41).

Vor diesem Hintergrund kann die Frage, ob ein einmaliger Kokainkonsum ohne

Zusammenhang mit dem Führen eines Motorfahrzeuges durch eine Person mit

ungetrübtem automobilistischen Leumund für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung

ausreicht, offenbleiben.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00

festzusetzen sind. Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel