VWBES.2018.171
unentgeltliche Rechtspflege
6. Juli 2018Deutsch8 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 6. Juli 2018
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst
Departement des Innern,
Beschwerdegegner
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 1989, nachfolgend
Beschwerdeführer genannt) befindet sich seit dem 9. Januar 2018 in der
Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn.
2. Aufgrund von Verstössen gegen die
Hausordnung am 1. und 4. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer mit
Arrest bestraft. Die Disziplinarsanktionen wurde zwischen dem 1. und
6. sowie 6. und 12. Februar 2018 vollzogen.
3. Da sich der Beschwerdeführer auch
während den Arreststrafen nicht plausibel von fremdgefährdendem Verhalten
distanzierte und sich wiederholt unangemessen verhielt, wurde sein Vollzug im
Setting der Interventionsstufe weitergeführt. Auf Gesuch um Erlass einer
anfechtbaren Verfügung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers verfügte das
Amt für Justizvollzug den Verbleib in der Interventionsstufe am 15. März
2018. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer nur noch begleitet durch zwei
Mitarbeiter der Abteilung Sicherheit seine Zelle für jeweils eine Stunde pro
Tag verlassen könne. Die Mahlzeiten würden ihm in die Zelle abgegeben.
4. Gegen diese Verfügung liess der
Beschwerdeführer am 22. März 2018, vertreten durch Rechtsanwalt Julian
Burkhalter Beschwerde an das Departement des Innern (DdI) erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen:
1. In Gutheissung de Beschwerde sei die
Verfügung vom 16. März 2018 der JVA Solothurn aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführer unverzüglich
sofort aus der Interventionsstufe zu entlassen und in die ordentliche
Massnahmevollzugsabteilung der JVA Solothurn zu verlegen.
3. Es sei festzustellen, dass die
Interventionsstufe Art. 3, Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK sowie Art. 13 i.V.m. Art.
3 und 5 EMRK verletzt.
4. Es sei Ziffer 2 hiervor im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme und superprovisorischen Verfügung (ohne Anhörung der
Gegenpartei) unverzüglich sofort anzuordnen.
5. Eventualiter: Es sei die Verfügung vom
16. März 2018 aufzuheben und an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung und
Entscheidung zurückzuweisen.
6. Es sei dem Beschwerdeführer für das
verwaltungsinterne Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter
Verbeiständung durch den Schreibenden.
7. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
5. Mit Verfahrensleitender Verfügung vom
16. April 2018 wies das Departement des Innern das Gesuch um Erlass einer
vorsorglichen Massnahme ab, forderte die Vorinstanz zur Stellungnahme auf,
verfügte, dass für das Verfahren keine Kosten erhoben würden, und wies das
Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab.
6. Hiergegen liess der Beschwerdeführer
am 27. April 2018, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren
stellen:
1. In Gutheissung der Beschwerde sei die
Verfügung vom 16. April 2018 des Departements des Innern des Kantons
Solothurn aufzuheben;
2. Es sei dem Beschwerdeführer für das
vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der
Schreibende sei als sein Rechtsbeistand einzusetzen (Dispo. Ziff. 3).
3. Eventualiter: Es sei die Verfügung vom
16. April 2018 aufzuheben und an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung und
Entscheidung zurückzuweisen.
4. Es sei dem Beschwerdeführer für das
verwaltungsexterne Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter
Verbeiständung durch den Schreibenden.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
7. Die Vorinstanz beantragte mit
Vernehmlassung vom 11. Mai 2018 die Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers und wies darauf hin, dass sich der
Beschwerdeführer seit dem 27. März 2018 in einer Stufe zwischen der Interventionsstufe
und der Stufe 1 befinde.
8. Mit Verfügung vom 14. Mai 2018
wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
Verfahren vor Verwaltungsgericht bewilligt und Rechtsanwalt Julian Burkhalter
als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
9. Mit Stellungnahme vom 4. Juni
2018 liess der Beschwerdeführer eine Verfügung des Amts für Justizvollzug vom
16. Mai 2018 einreichen, wonach er nach Beschädigung des Sichtfensters
seiner Zelle und Androhung von massiver Gewalt gegen Personen und weiterer
Sachbeschädigungen erneut in die Interventionsstufe zurückversetzt worden sei.
Beim Verwaltungsgericht ist ein Beschwerdeverfahren hängig betreffend die
diesbezüglich erfolgte Disziplinierung (VWBES.2018.270) sowie ein weiteres
Verfahren gegen eine Zwischenverfügung des Departements betreffend die erneute
Versetzung in die Interventionsstufe (VWBES.2018.245).
10. Am 6. Juni 2018 liess der
Beschwerdeführer zudem eine Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde
(VWBES.2018.229) beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, das
Departement des Innern sei anzuweisen, unverzüglich sofort eine anfechtbare
Verfügung in Bezug auf das Setting (Interventionsstufe) des Beschwerdeführers
zu erlassen (Verfügung AJUV vom 16. März 2016).
11. Das Departement liess sich am
12. Juni und der Beschwerdeführer am 2. Juli 2018 erneut vernehmen.
Erwägungen
II.
1.1
Anfechtungsobjekt ist die
verfahrensleitende Verfügung des DdI vom 16. April 2018, mit welcher das
Gesuch des Beschwerdeführers um vorsorgliche Massnahmen und unentgeltliche
Rechtsverbeiständung abgewiesen wird. Auf die Einforderung eines
Kostenvorschusses wurde mit dieser Verfügung ausdrücklich verzichtet und die
Vorinstanz zur Stellungnahme aufgefordert.
1.2
Beim angefochtenen Entscheid handelt
es sich um einen Zwischenentscheid. Diese sind Hauptentscheiden gleichgestellt,
wenn sie entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil
sind (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Das Bundesgericht
hat mehrfach bestätigt, dass die Verweigerung der unentgeltlichen
Verbeiständung keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil darstellt, nachdem
das Verfahren abgeschlossen ist und der Rechtsanwalt seine Arbeit bereits
geleistet hat (BGE 139 V 600 E. 2.3, 133 V 645 E. 2.2).
Vorliegend ist zwar das Verfahren vor
dem Departement noch nicht abgeschlossen, doch hat der Anwalt seine Arbeit
bereits geleistet. Er hat eine vollständig begründete Beschwerde für den
Beschwerdeführer bereits eingereicht. Mit der
Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 6. Juni 2018
beantragt er zudem, es sei «unverzüglich sofort» eine anfechtbare Verfügung in
der Hauptsache zu erlassen. Damit bestätigt er, dass er keine weiteren Eingaben
mehr in dieser Sache machen will, sondern einen sofortigen Entscheid erwartet.
Der Beschwerdeführer läuft somit nicht Gefahr, wegen der Verweigerung der
unentgeltlichen Verbeiständung seine Rechte nicht geltend machen zu können,
womit die angefochtene Zwischenverfügung für ihn weder präjudizierlich noch von
erheblichem Nachteil ist. Es geht einzig noch darum, ob der Anwalt des
Beschwerdeführers durch den Staat entschädigt wird oder nicht. Diese Frage kann
ohne Nachteil auch erst zusammen mit dem Entscheid in der Hauptsache geklärt
werden (BGE
139.
V 600 E. 2.3; 133
V 645 E. 2.2).
2.
Auf die Beschwerde ist demnach nicht
einzutreten. Bei diesem Ausgang hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu bezahlen. Zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn die
Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn
Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123
Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zudem eine
Entschädigung auszurichten. Mit Kostennote vom 29. Juni 2018 macht dieser
einen Aufwand von 8.32 Stunden zu CHF 250.00/h sowie Auslagen von CHF 37.40
und 7,7 % Mehrwertsteuer geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen und ist
zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3
Gebührentarif, GT, BGS 615.11) zu entschädigen, ausmachend CHF 1'653.20.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons während zehn Jahren, sowie
der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von
CHF 582.40 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/h) zuzüglich
Mehrwertsteuer, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
3.
Soweit der Beschwerdeführer eine
zusätzliche Entschädigung von CHF 1'000.00 für Mehraufwand aufgrund von
unvollständiger Aktenführung der Vorinstanz geltend macht, ist dieser Antrag
abzuweisen. Der Antrag wurde damit begründet, dass der Anspruch auf rechtliches
Gehör wegen Fehlens eines Aktenverzeichnisses und einer Paginierung verletzt
worden sei. Nach dem Bundesgericht könne das verantwortliche Gemeinwesen zur
Leistung einer Parteientschädigung an eine (in der Sache unterliegende) Partei
verpflichtet werden, wenn deren rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise
verletzt worden sei und diese Verletzung zu nennenswerten Kosten geführt habe,
die ohne die Gehörsverletzung nicht angefallen wären.
Der Beschwerdeführer befindet sich erst
seit Januar diesen Jahres in der Justizvollzugsanstalt. Die Akten sind damit
noch nicht sehr umfangreich und bestehen mehrheitlich aus Eingaben des Anwalts
des Beschwerdeführers. Das Fehlen der Paginierung und eines Aktenverzeichnisses
hindern den Beschwerdeführer nicht daran, sein Äusserungsrecht wahrzunehmen,
wie die zahlreich erhobenen Beschwerden zeigen. Ganz sicher liegt keine
schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor und die
geringfügigen Mängel in der Aktenführung haben auch zu keinen nennenswerten
Kosten geführt.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 300.00 zu bezahlen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur
Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, wird auf
CHF 1'653.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 582.40
(Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/h), zuzüglich MwSt., sobald A.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Kaufmann