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Entscheid

VWBES.2018.171

unentgeltliche Rechtspflege

6. Juli 2018Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 1989, nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) befindet sich seit dem 9. Januar 2018 in der

Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn.

2. Aufgrund von Verstössen gegen die

Hausordnung am 1. und 4. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer mit

Arrest bestraft. Die Disziplinarsanktionen wurde zwischen dem 1. und

6. sowie 6. und 12. Februar 2018 vollzogen.

3. Da sich der Beschwerdeführer auch

während den Arreststrafen nicht plausibel von fremdgefährdendem Verhalten

distanzierte und sich wiederholt unangemessen verhielt, wurde sein Vollzug im

Setting der Interventionsstufe weitergeführt. Auf Gesuch um Erlass einer

anfechtbaren Verfügung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers verfügte das

Amt für Justizvollzug den Verbleib in der Interventionsstufe am 15. März

2018. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer nur noch begleitet durch zwei

Mitarbeiter der Abteilung Sicherheit seine Zelle für jeweils eine Stunde pro

Tag verlassen könne. Die Mahlzeiten würden ihm in die Zelle abgegeben.

4. Gegen diese Verfügung liess der

Beschwerdeführer am 22. März 2018, vertreten durch Rechtsanwalt Julian

Burkhalter Beschwerde an das Departement des Innern (DdI) erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. In Gutheissung de Beschwerde sei die

Verfügung vom 16. März 2018 der JVA Solothurn aufzuheben.

2. Es sei der Beschwerdeführer unverzüglich

sofort aus der Interventionsstufe zu entlassen und in die ordentliche

Massnahmevollzugsabteilung der JVA Solothurn zu verlegen.

3. Es sei festzustellen, dass die

Interventionsstufe Art. 3, Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK sowie Art. 13 i.V.m. Art.

3 und 5 EMRK verletzt.

4. Es sei Ziffer 2 hiervor im Sinne einer

vorsorglichen Massnahme und superprovisorischen Verfügung (ohne Anhörung der

Gegenpartei) unverzüglich sofort anzuordnen.

5. Eventualiter: Es sei die Verfügung vom

16. März 2018 aufzuheben und an die Vor­instanz zur neuen Beurteilung und

Entscheidung zurückzuweisen.

6. Es sei dem Beschwerdeführer für das

verwaltungsinterne Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter

Verbeiständung durch den Schreibenden.

7. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

5. Mit Verfahrensleitender Verfügung vom

16. April 2018 wies das Departement des Innern das Gesuch um Erlass einer

vorsorglichen Massnahme ab, forderte die Vor­instanz zur Stellungnahme auf,

verfügte, dass für das Verfahren keine Kosten erhoben würden, und wies das

Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab.

6. Hiergegen liess der Beschwerdeführer

am 27. April 2018, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter

Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren

stellen:

1. In Gutheissung der Beschwerde sei die

Verfügung vom 16. April 2018 des Departements des Innern des Kantons

Solothurn aufzuheben;

2. Es sei dem Beschwerdeführer für das

vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der

Schreibende sei als sein Rechtsbeistand einzusetzen (Dispo. Ziff. 3).

3. Eventualiter: Es sei die Verfügung vom

16. April 2018 aufzuheben und an die Vor­instanz zur neuen Beurteilung und

Entscheidung zurückzuweisen.

4. Es sei dem Beschwerdeführer für das

verwaltungsexterne Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter

Verbeiständung durch den Schreibenden.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

7. Die Vorinstanz beantragte mit

Vernehmlassung vom 11. Mai 2018 die Abweisung der Beschwerde unter

Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers und wies darauf hin, dass sich der

Beschwerdeführer seit dem 27. März 2018 in einer Stufe zwischen der Interventionsstufe

und der Stufe 1 befinde.

8. Mit Verfügung vom 14. Mai 2018

wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das

Verfahren vor Verwaltungsgericht bewilligt und Rechtsanwalt Julian Burkhalter

als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.

9. Mit Stellungnahme vom 4. Juni

2018 liess der Beschwerdeführer eine Verfügung des Amts für Justizvollzug vom

16. Mai 2018 einreichen, wonach er nach Beschädigung des Sichtfensters

seiner Zelle und Androhung von massiver Gewalt gegen Personen und weiterer

Sachbeschädigungen erneut in die Interventionsstufe zurückversetzt worden sei.

Beim Verwaltungsgericht ist ein Beschwerdeverfahren hängig betreffend die

diesbezüglich erfolgte Disziplinierung (VWBES.2018.270) sowie ein weiteres

Verfahren gegen eine Zwischenverfügung des Departements betreffend die erneute

Versetzung in die Interventionsstufe (VWBES.2018.245).

10. Am 6. Juni 2018 liess der

Beschwerdeführer zudem eine Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde

(VWBES.2018.229) beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, das

Departement des Innern sei anzuweisen, unverzüglich sofort eine anfechtbare

Verfügung in Bezug auf das Setting (Interventionsstufe) des Beschwerdeführers

zu erlassen (Verfügung AJUV vom 16. März 2016).

11. Das Departement liess sich am

12. Juni und der Beschwerdeführer am 2. Juli 2018 erneut vernehmen.

Erwägungen

II.

1.1

Anfechtungsobjekt ist die

verfahrensleitende Verfügung des DdI vom 16. April 2018, mit welcher das

Gesuch des Beschwerdeführers um vorsorgliche Massnahmen und unentgeltliche

Rechtsverbeiständung abgewiesen wird. Auf die Einforderung eines

Kostenvorschusses wurde mit dieser Verfügung ausdrücklich verzichtet und die

Vorinstanz zur Stellungnahme aufgefordert.

1.2

Beim angefochtenen Entscheid handelt

es sich um einen Zwischenentscheid. Diese sind Hauptentscheiden gleichgestellt,

wenn sie entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil

sind (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Das Bundesgericht

hat mehrfach bestätigt, dass die Verweigerung der unentgeltlichen

Verbeiständung keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil darstellt, nachdem

das Verfahren abgeschlossen ist und der Rechtsanwalt seine Arbeit bereits

geleistet hat (BGE 139 V 600 E. 2.3, 133 V 645 E. 2.2).

Vorliegend ist zwar das Verfahren vor

dem Departement noch nicht abgeschlossen, doch hat der Anwalt seine Arbeit

bereits geleistet. Er hat eine vollständig begründete Beschwerde für den

Beschwerdeführer bereits eingereicht. Mit der

Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 6. Juni 2018

beantragt er zudem, es sei «unverzüglich sofort» eine anfechtbare Verfügung in

der Hauptsache zu erlassen. Damit bestätigt er, dass er keine weiteren Eingaben

mehr in dieser Sache machen will, sondern einen sofortigen Entscheid erwartet.

Der Beschwerdeführer läuft somit nicht Gefahr, wegen der Verweigerung der

unentgeltlichen Verbeiständung seine Rechte nicht geltend machen zu können,

womit die angefochtene Zwischenverfügung für ihn weder präjudizierlich noch von

erheblichem Nachteil ist. Es geht einzig noch darum, ob der Anwalt des

Beschwerdeführers durch den Staat entschädigt wird oder nicht. Diese Frage kann

ohne Nachteil auch erst zusammen mit dem Entscheid in der Hauptsache geklärt

werden (BGE

139.

V 600 E. 2.3; 133

V 645 E. 2.2).

2.

Auf die Beschwerde ist demnach nicht

einzutreten. Bei diesem Ausgang hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu bezahlen. Zufolge

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn die

Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn

Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123

Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

Zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zudem eine

Entschädigung auszurichten. Mit Kostennote vom 29. Juni 2018 macht dieser

einen Aufwand von 8.32 Stunden zu CHF 250.00/h sowie Auslagen von CHF 37.40

und 7,7 % Mehrwertsteuer geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen und ist

zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3

Gebührentarif, GT, BGS 615.11) zu entschädigen, ausmachend CHF 1'653.20.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons während zehn Jahren, sowie

der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von

CHF 582.40 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/h) zuzüglich

Mehrwertsteuer, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

3.

Soweit der Beschwerdeführer eine

zusätzliche Entschädigung von CHF 1'000.00 für Mehraufwand aufgrund von

unvollständiger Aktenführung der Vorinstanz geltend macht, ist dieser Antrag

abzuweisen. Der Antrag wurde damit begründet, dass der Anspruch auf rechtliches

Gehör wegen Fehlens eines Aktenverzeichnisses und einer Paginierung verletzt

worden sei. Nach dem Bundesgericht könne das verantwortliche Gemeinwesen zur

Leistung einer Parteientschädigung an eine (in der Sache unterliegende) Partei

verpflichtet werden, wenn deren rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise

verletzt worden sei und diese Verletzung zu nennenswerten Kosten geführt habe,

die ohne die Gehörsverletzung nicht angefallen wären.

Der Beschwerdeführer befindet sich erst

seit Januar diesen Jahres in der Justizvollzugsanstalt. Die Akten sind damit

noch nicht sehr umfangreich und bestehen mehrheitlich aus Eingaben des Anwalts

des Beschwerdeführers. Das Fehlen der Paginierung und eines Aktenverzeichnisses

hindern den Beschwerdeführer nicht daran, sein Äusserungsrecht wahrzunehmen,

wie die zahlreich erhobenen Beschwerden zeigen. Ganz sicher liegt keine

schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor und die

geringfügigen Mängel in der Aktenführung haben auch zu keinen nennenswerten

Kosten geführt.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 300.00 zu bezahlen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur

Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, wird auf

CHF 1'653.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 582.40

(Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/h), zuzüglich MwSt., sobald A.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Kaufmann