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Entscheid

VWBES.2018.173

Verlängerung der Ausschaffungshaft

4. Juni 2018Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 19. April 2018

genehmigte das Haftgericht des Kantons Solothurn auf Antrag des Migrationsamts

die gegenüber A.___ am 18. April 2018 verfügte weitere Inhaftierung bis zum 22.

Juli 2018. Das Amt hatte am 25. Oktober 2017 die Ausschaffungshaft angeordnet

und am 18. Januar 2018 bereits einmal verlängert, beides mit Genehmigung des

Haftgerichts.

2. Gegen die Verlängerung erhob

Rechtsanwalt Andreas Ehrsam mit Eingabe vom 30. April 2018 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und stellt die Anträge, der Entscheid des Haftgerichts vom

19. April 2018 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer umgehend aus der

Ausschaffungshaft zu entlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dem

Beschwerdeführer sei zudem die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu

gewähren.

3. Das Haftgericht stellt am 2. Mai 2018

den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Migrationsamt liess sich am 4.

Mai 2018 mit demselben Antrag zur Sache vernehmen. Der Vertreter des

Beschwerdeführers verzichtete auf weitere Bemerkungen und reichte am 25. Mai 2018

seine Kostennote ein.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer verweist für den

Sachverhalt auf die Ausführungen der Vorinstanz. Es steht demnach Folgendes

fest:

2.1

A.___ reiste am 4. Oktober 2015 in

die Schweiz ein und stellte am 5. Oktober 2015 einen Asylantrag. Mit Verfügung

vom 23. Juni 2016 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Gesuch ab

und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Der Beschwerdeführer wurde

dem Kanton Solothurn zugewiesen. Das Migrationsamt führte am 13. Juli 2016 ein

erstes Heimreisegespräch mit dem Beschwerdeführer. Dieser führte damals aus, er

werde nicht freiwillig in sein Heimatland zurückkehren. Am 26. Juli 2016 erhob

er beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, welches zufolge verpasster

Beschwerdefrist nicht darauf eintrat.

2.2

Am 4. August 2016 reichte der Beschwerdeführer

ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM ein, auf welches das SEM wegen mangelhafter

Begründung nicht eintrat. Die gegen diesen Entscheid geführte Beschwerde wies

das Bundesverwaltungsgericht am 25. August 2016 ab. Am 7. September 2016 wurde

ein weiteres Wiedererwägungsgesuch eingereicht. Das SEM wies das Gesuch am 7.

November 2016 ab und erklärte die erste Verfügung für rechtskräftig und vollstreckbar.

Eine allfällige Beschwerde sollte keine aufschiebende Wirkung haben.

Am 19. August 2016 fand ein zweites

Heimreisegespräch statt. Wiederum hielt der Beschwerdeführer fest, eine

freiwillige Rückreise sei keine Option für ihn. Ab dem 1. September 2016 galt

der Beschwerdeführer als untergetaucht. Am 9. November 2016 wurde er dem

Asylzentrum Balmberg zugewiesen; am 5. Januar 2017 wurde mit ihm ein drittes

Heimreisegespräch geführt. Seine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen

den Entscheid des SEM vom 7. November 2016 wurde abgewiesen. Der Beschwerdeführer

tauchte hierauf per 27. April 2017 erneut unter und wurde am 29. Mai 2017 beim

SEM als verschwunden gemeldet.

2.3

Am 23. Oktober 2017 erfolgte eine

Rücküberstellung des Beschwerdeführers aus Deutschland im Rahmen eines

Dublin-Verfahrens. Der Beschwerdeführer wurde festgenommen und ins

Untersuchungsgefängnis überstellt. Am 24. Oktober 2017 vereinbarte das

Migrationsamt mit den türkischen Behörden einen Termin für den 31. Oktober 2017

zwecks Papierbeschaffung. Dem Beschwerdeführer wurde am 25. Oktober 2017 das

rechtliche Gehör zur in Aussicht genommenen Ausschaffungshaft gewährt. Wiederum

erklärte er, er sei nicht bereit, in die Türkei zurückzukehren und er sei auch

nicht bereit mit den Behörden zwecks Beschaffung der notwendigen Dokumente

zusammenzuarbeiten. Das Migrationsamt ordnete am 25. Oktober 2017 die

Ausschaffungshaft gegen den Beschwerdeführer an. Das Haftgericht genehmigte

diese Anordnung am 26. Oktober 2017 (AUSH.2017.50).

Am 31. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer

bei der türkischen Vertretung in Bern vorgeführt, worauf ihm ein neuer Nüfus

(Identitätsausweis) und ein temporärer Pass für die Rückkehr in die Türkei

ausgestellt wurde. Nachdem der Beschwerdeführer nach der Haftverhandlung

mitgeteilt hatte, er wolle nun so schnell als möglich in die Türkei

zurückkehren, wurde ein Flug für den 7. November 2017 gebucht. Am 2. November

2017.

hatte der Beschwerdeführer jedoch seine Meinung geändert und teilte mit,

er werde den Flug nicht antreten. Am 3. November 2017 wurde das Migrationsamt

durch das SEM informiert, der Beschwerdeführer habe ein weiteres

Wiedererwägungsgesuch eingereicht und der Vollzug sei vorläufig ausgesetzt

worden.

2.4

Am 18. Januar 2018 verfügte das

Migrationsamt die Verlängerung der Ausschaffungshaft für drei Monate und

beantragte beim Haftgericht gleichentags die Genehmigung dieser Anordnung. Das

Haftgericht genehmigte die Anordnung mit Verfügung vom 22. Januar 2018.

Am 31. Januar 2018 wies das SEM das

Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers ab und wies ihn neuerlich aus der Schweiz

weg. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ist beim

Bundesverwaltungsgericht hängig. Am 28. März 2018 erfolgte ein weiteres

Zwischengespräch mit dem Beschwerdeführer. Weiterhin verweigerte er die

Rückreise in die Türkei. Am 17. April 2018 wurde ihm darauf die in Aussicht

genommene weitere Haft eröffnet und ihm das rechtliche Gehör gewährt. Am 18.

April 2018 verfügte das Migrationsamt darauf die hier angefochtene weitere

Inhaftierung bis zum 22. Juli 2018.

3.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, aktuell

fehle es an einer vollziehbaren Wegweisungsverfügung, weil der Vollzug der

Wegweisung gemäss Aktenlage und Auskunft der Vertreterin (Solidaritätsnetz

Bern) im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht sistiert worden sei. Ohne

Möglichkeit, die Wegweisung zu vollziehen, fehle es am Haftgrund und am

Haftzweck. Der Vollzug sei derzeit rechtlich nicht möglich und damit nicht

absehbar. Die Erwägung der Vorinstanz, dass es nicht sein könne, dass mit

mehreren Wiedererwägungsgesuchen die bevorstehende Ausschaffung immer wieder

hinausgezögert bzw. verhindert werden könne, ändere daran nichts.

3.2

Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3

und 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20)

kann, wenn ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid eröffnet wurde, die

betroffene Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere,

weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a

oder Abs. 4 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt, oder wenn ihr

bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen

Anordnungen widersetzt. Die Haftdauer darf zusammen mit einer Vorbereitungs-

und Durchsetzungshaft insgesamt sechs Monate nicht überschreiten (Art. 79 Abs.

1.

AuG), doch kann die Dauer um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn

die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (Art. 79

Abs. 2 lit. a AuG). Die Haft wird unter anderem beendet, wenn der Haftgrund

entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus

rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (Art. 80 Abs. 6 lit.

a AuG).

3.3

Wie es sich mit der Durchführbarkeit

des Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach

pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob die

Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit

möglich sein wird oder nicht. Die Haft ist dann unverhältnismässig und damit

auch unzulässig, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs

sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum

wird realisieren lassen. Dies ist in der Regel bloss der Fall, wenn die

Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder der Nationalität

des Betroffenen bzw. vorhandenen Ausweispapieren mit grosser Wahrscheinlichkeit

als ausgeschlossen erscheint. Zu denken ist etwa an eine länger dauernde

Transportunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen oder an eine ausdrückliche

oder zumindest klar erkennbare und konsequent gehandhabte Weigerung eines

Staates, gewisse Staatsangehörige zurückzunehmen. Nur falls keine oder bloss

eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die

Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer

ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf. Es genügt

nicht, dass die Durchführbarkeit der Rückführung zweifelhaft oder momentan

unmöglich oder unsicher ist (BGE 2C_898/2017 vom 2. Februar 2018, E. 2.2 mit

weiteren Hinweisen).

3.4

Entgegen der Meinung des

Beschwerdeführers verhält er sich in keiner Weise kooperativ: Der Beschwerdeführer

weigert sich weiterhin, in sein Heimatland Türkei zurückzukehren und will

stattdessen in der Schweiz bleiben, um seiner ihn in der Heimat erwartenden

Freiheitsstrafe zu entgehen, was er letztmals am 17. April 2018 bei der

Einvernahme betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft auch bestätigte (vgl.

Aktum 340 f.). Da sich der Beschwerdeführer, wie soeben erwähnt, strikte

weigert in die Türkei auszureisen, ist davon auszugehen, dass er alles

versuchen wird, um eine Ausschaffung zu verhindern und – einmal in Freiheit –

sich nicht für einen Rückflug in die Türkei bereithalten, sondern untertauchen

würde, wie er dies im Verlauf des Verfahrens bereits mehr als einmal getan hat.

Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Haft nach Art. 79 Abs. 2 lit. a

AuG über die Dauer von sechs Monaten hinaus sind demnach erfüllt.

4.1

Der Beschwerdeführer bestreitet,

dass die Gefahr des Untertauchens bestehe. Bei seiner Ausreise nach Deutschland

sei er fälschlicherweise davon ausgegangen, dass er sich einfach nicht in der

Schweiz aufhalten dürfe. Die Gefahr des Untertauchens bestehe jedenfalls nicht,

weil er sich ja einfach in der Schweiz aufhalten wolle. Hätte er sich den

Behörden entziehen wollen, hätte er sich nicht immer wieder bei ihnen gemeldet.

Der Sachverhalt sei deshalb in Bezug auf die Haftgründe falsch festgestellt

worden.

4.2

Abgesehen davon, dass der

Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz

festgehalten hat, explizit anerkannt hat, und damit auch die dort festgestellten

Tatsachen, dass er ab 1. September 2016 und ab 27. April 2017, also schon

zweimal, untertauchte, erfolgte der Wiedereintritt in die Schweiz nicht

freiwillig. Der Beschwerdeführer wurde von Deutschland im Rahmen eines

Dublin-Verfahrens zurücküberstellt. Sein Untertauchen geschah zudem jeweils

nach für ihn negativen Behördenentscheiden, zuletzt nach dem Entscheid des

Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2017, zugestellt am 18. April 2017. Die

Gefahr des Untertauchens liegt somit klar auf der Hand.

5.

Schliesslich macht der

Beschwerdeführer erneut geltend, die Haft erweise sich wegen ihrer Dauer als

unverhältnismässig.

Die Argumentation der Vorinstanz, der

Beschwerdeführer hätte es jederzeit in der Hand, mit seiner Ausreise die Haft

zu beenden, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zynisch,

sondern entspricht den Tatsachen. Der Beschwerdeführer nimmt zwar seine Rechte

wahr, wenn er immer wieder Wiedererwägungsgesuche stellt, jedenfalls solange

diese nicht als rechtsmissbräuchlich beurteilt werden, nimmt aber damit die

Verzögerung des Verfahrens bzw. der Vollstreckung des Wegweisungsentscheides und

damit auch die Dauer seiner Inhaftierung bewusst in Kauf. Das ist zwar

angesichts der in der Heimat drohenden Freiheitsstrafe von 8 Jahren verständlich,

führt aber nicht dazu, dass die Dauer der Ausschaffungshaft deshalb

unverhältnismässig wird. Wie dem Beschwerdeführer auch schon mitgeteilt wurde,

dauert eine unfreiwillige Rückführung, die begleitet werden muss, erheblich

länger als eine «freiwillige» Rückkehr.

Wie das Haftgericht in seinem Urteil vom

22.

Januar 2018, auf welches es in seinem jetzt angefochtenen Entscheid

verweist, völlig richtig festgestellt hat, hat die bereits einmal erfolgte

Zuweisung ins Asylzentrum Balmberg nicht verhindert, dass der Beschwerdeführer

verschwand, als seine Lage kritisch wurde und der Vollzug der Wegweisung

drohte. Eine Anweisung, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten und eine

Meldepflicht genügt deshalb offensichtlich nicht, um den Wegweisungsvollzug zu

sichern, zumal der Beschwerdeführer ja auf keinen Fall gewillt ist, freiwillig

in sein Heimatland zurückzukehren.

Schliesslich hat die Vorinstanz

festgehalten, dass bei einem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, der für

den Beschwerdeführer positiv lautete, dieser unverzüglich freizulassen wäre,

womit eine Ausschaffungshaft trotz Unmöglichkeit des Vollzugs ausgeschlossen

wird.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Beschwerdeverfahren sind praxisgemäss

keine Kosten zu erheben.

7.

Rechtsanwalt Andreas Ehrsam macht einen

Aufwand von insgesamt CHF 1'046.35 geltend (5.17 Stunden à CHF 180.00, Auslagen

CHF 40.95 plus MWST). Der geltend gemachte Stundenaufwand erscheint angemessen

und ist in dieser Höhe durch den Staat Solothurn zu entschädigen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 Gesetz über den

Rechtsschutz in Verwaltungssachen, Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG i.V.m.

Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Gerichtskosten werden keine erhoben.

3. Der Kanton Solothurn hat Andreas Ehrsam

als unentgeltlichem Rechtsbeistand eine Entschädigung von CHF 1'046.35 zu

bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58

Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen,

Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG i.V.m. Art. 123 Schweizerische

Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann