VWBES.2018.173
Verlängerung der Ausschaffungshaft
4. Juni 2018Deutsch11 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 4. Juni 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Andreas
Ehrsam,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
2. Haftgericht,
Beschwerdegegner
betreffend Verlängerung
der Ausschaffungshaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 19. April 2018
genehmigte das Haftgericht des Kantons Solothurn auf Antrag des Migrationsamts
die gegenüber A.___ am 18. April 2018 verfügte weitere Inhaftierung bis zum 22.
Juli 2018. Das Amt hatte am 25. Oktober 2017 die Ausschaffungshaft angeordnet
und am 18. Januar 2018 bereits einmal verlängert, beides mit Genehmigung des
Haftgerichts.
2. Gegen die Verlängerung erhob
Rechtsanwalt Andreas Ehrsam mit Eingabe vom 30. April 2018 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und stellt die Anträge, der Entscheid des Haftgerichts vom
19. April 2018 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer umgehend aus der
Ausschaffungshaft zu entlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dem
Beschwerdeführer sei zudem die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren.
3. Das Haftgericht stellt am 2. Mai 2018
den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Migrationsamt liess sich am 4.
Mai 2018 mit demselben Antrag zur Sache vernehmen. Der Vertreter des
Beschwerdeführers verzichtete auf weitere Bemerkungen und reichte am 25. Mai 2018
seine Kostennote ein.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer verweist für den
Sachverhalt auf die Ausführungen der Vorinstanz. Es steht demnach Folgendes
fest:
2.1
A.___ reiste am 4. Oktober 2015 in
die Schweiz ein und stellte am 5. Oktober 2015 einen Asylantrag. Mit Verfügung
vom 23. Juni 2016 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Gesuch ab
und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Der Beschwerdeführer wurde
dem Kanton Solothurn zugewiesen. Das Migrationsamt führte am 13. Juli 2016 ein
erstes Heimreisegespräch mit dem Beschwerdeführer. Dieser führte damals aus, er
werde nicht freiwillig in sein Heimatland zurückkehren. Am 26. Juli 2016 erhob
er beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, welches zufolge verpasster
Beschwerdefrist nicht darauf eintrat.
2.2
Am 4. August 2016 reichte der Beschwerdeführer
ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM ein, auf welches das SEM wegen mangelhafter
Begründung nicht eintrat. Die gegen diesen Entscheid geführte Beschwerde wies
das Bundesverwaltungsgericht am 25. August 2016 ab. Am 7. September 2016 wurde
ein weiteres Wiedererwägungsgesuch eingereicht. Das SEM wies das Gesuch am 7.
November 2016 ab und erklärte die erste Verfügung für rechtskräftig und vollstreckbar.
Eine allfällige Beschwerde sollte keine aufschiebende Wirkung haben.
Am 19. August 2016 fand ein zweites
Heimreisegespräch statt. Wiederum hielt der Beschwerdeführer fest, eine
freiwillige Rückreise sei keine Option für ihn. Ab dem 1. September 2016 galt
der Beschwerdeführer als untergetaucht. Am 9. November 2016 wurde er dem
Asylzentrum Balmberg zugewiesen; am 5. Januar 2017 wurde mit ihm ein drittes
Heimreisegespräch geführt. Seine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen
den Entscheid des SEM vom 7. November 2016 wurde abgewiesen. Der Beschwerdeführer
tauchte hierauf per 27. April 2017 erneut unter und wurde am 29. Mai 2017 beim
SEM als verschwunden gemeldet.
2.3
Am 23. Oktober 2017 erfolgte eine
Rücküberstellung des Beschwerdeführers aus Deutschland im Rahmen eines
Dublin-Verfahrens. Der Beschwerdeführer wurde festgenommen und ins
Untersuchungsgefängnis überstellt. Am 24. Oktober 2017 vereinbarte das
Migrationsamt mit den türkischen Behörden einen Termin für den 31. Oktober 2017
zwecks Papierbeschaffung. Dem Beschwerdeführer wurde am 25. Oktober 2017 das
rechtliche Gehör zur in Aussicht genommenen Ausschaffungshaft gewährt. Wiederum
erklärte er, er sei nicht bereit, in die Türkei zurückzukehren und er sei auch
nicht bereit mit den Behörden zwecks Beschaffung der notwendigen Dokumente
zusammenzuarbeiten. Das Migrationsamt ordnete am 25. Oktober 2017 die
Ausschaffungshaft gegen den Beschwerdeführer an. Das Haftgericht genehmigte
diese Anordnung am 26. Oktober 2017 (AUSH.2017.50).
Am 31. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer
bei der türkischen Vertretung in Bern vorgeführt, worauf ihm ein neuer Nüfus
(Identitätsausweis) und ein temporärer Pass für die Rückkehr in die Türkei
ausgestellt wurde. Nachdem der Beschwerdeführer nach der Haftverhandlung
mitgeteilt hatte, er wolle nun so schnell als möglich in die Türkei
zurückkehren, wurde ein Flug für den 7. November 2017 gebucht. Am 2. November
2017.
hatte der Beschwerdeführer jedoch seine Meinung geändert und teilte mit,
er werde den Flug nicht antreten. Am 3. November 2017 wurde das Migrationsamt
durch das SEM informiert, der Beschwerdeführer habe ein weiteres
Wiedererwägungsgesuch eingereicht und der Vollzug sei vorläufig ausgesetzt
worden.
2.4
Am 18. Januar 2018 verfügte das
Migrationsamt die Verlängerung der Ausschaffungshaft für drei Monate und
beantragte beim Haftgericht gleichentags die Genehmigung dieser Anordnung. Das
Haftgericht genehmigte die Anordnung mit Verfügung vom 22. Januar 2018.
Am 31. Januar 2018 wies das SEM das
Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers ab und wies ihn neuerlich aus der Schweiz
weg. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ist beim
Bundesverwaltungsgericht hängig. Am 28. März 2018 erfolgte ein weiteres
Zwischengespräch mit dem Beschwerdeführer. Weiterhin verweigerte er die
Rückreise in die Türkei. Am 17. April 2018 wurde ihm darauf die in Aussicht
genommene weitere Haft eröffnet und ihm das rechtliche Gehör gewährt. Am 18.
April 2018 verfügte das Migrationsamt darauf die hier angefochtene weitere
Inhaftierung bis zum 22. Juli 2018.
3.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, aktuell
fehle es an einer vollziehbaren Wegweisungsverfügung, weil der Vollzug der
Wegweisung gemäss Aktenlage und Auskunft der Vertreterin (Solidaritätsnetz
Bern) im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht sistiert worden sei. Ohne
Möglichkeit, die Wegweisung zu vollziehen, fehle es am Haftgrund und am
Haftzweck. Der Vollzug sei derzeit rechtlich nicht möglich und damit nicht
absehbar. Die Erwägung der Vorinstanz, dass es nicht sein könne, dass mit
mehreren Wiedererwägungsgesuchen die bevorstehende Ausschaffung immer wieder
hinausgezögert bzw. verhindert werden könne, ändere daran nichts.
3.2
Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
und 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20)
kann, wenn ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid eröffnet wurde, die
betroffene Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere,
weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a
oder Abs. 4 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt, oder wenn ihr
bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen
Anordnungen widersetzt. Die Haftdauer darf zusammen mit einer Vorbereitungs-
und Durchsetzungshaft insgesamt sechs Monate nicht überschreiten (Art. 79 Abs.
1.
AuG), doch kann die Dauer um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn
die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (Art. 79
Abs. 2 lit. a AuG). Die Haft wird unter anderem beendet, wenn der Haftgrund
entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (Art. 80 Abs. 6 lit.
a AuG).
3.3
Wie es sich mit der Durchführbarkeit
des Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach
pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob die
Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit
möglich sein wird oder nicht. Die Haft ist dann unverhältnismässig und damit
auch unzulässig, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs
sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum
wird realisieren lassen. Dies ist in der Regel bloss der Fall, wenn die
Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder der Nationalität
des Betroffenen bzw. vorhandenen Ausweispapieren mit grosser Wahrscheinlichkeit
als ausgeschlossen erscheint. Zu denken ist etwa an eine länger dauernde
Transportunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen oder an eine ausdrückliche
oder zumindest klar erkennbare und konsequent gehandhabte Weigerung eines
Staates, gewisse Staatsangehörige zurückzunehmen. Nur falls keine oder bloss
eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die
Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer
ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf. Es genügt
nicht, dass die Durchführbarkeit der Rückführung zweifelhaft oder momentan
unmöglich oder unsicher ist (BGE 2C_898/2017 vom 2. Februar 2018, E. 2.2 mit
weiteren Hinweisen).
3.4
Entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers verhält er sich in keiner Weise kooperativ: Der Beschwerdeführer
weigert sich weiterhin, in sein Heimatland Türkei zurückzukehren und will
stattdessen in der Schweiz bleiben, um seiner ihn in der Heimat erwartenden
Freiheitsstrafe zu entgehen, was er letztmals am 17. April 2018 bei der
Einvernahme betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft auch bestätigte (vgl.
Aktum 340 f.). Da sich der Beschwerdeführer, wie soeben erwähnt, strikte
weigert in die Türkei auszureisen, ist davon auszugehen, dass er alles
versuchen wird, um eine Ausschaffung zu verhindern und – einmal in Freiheit –
sich nicht für einen Rückflug in die Türkei bereithalten, sondern untertauchen
würde, wie er dies im Verlauf des Verfahrens bereits mehr als einmal getan hat.
Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Haft nach Art. 79 Abs. 2 lit. a
AuG über die Dauer von sechs Monaten hinaus sind demnach erfüllt.
4.1
Der Beschwerdeführer bestreitet,
dass die Gefahr des Untertauchens bestehe. Bei seiner Ausreise nach Deutschland
sei er fälschlicherweise davon ausgegangen, dass er sich einfach nicht in der
Schweiz aufhalten dürfe. Die Gefahr des Untertauchens bestehe jedenfalls nicht,
weil er sich ja einfach in der Schweiz aufhalten wolle. Hätte er sich den
Behörden entziehen wollen, hätte er sich nicht immer wieder bei ihnen gemeldet.
Der Sachverhalt sei deshalb in Bezug auf die Haftgründe falsch festgestellt
worden.
4.2
Abgesehen davon, dass der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz
festgehalten hat, explizit anerkannt hat, und damit auch die dort festgestellten
Tatsachen, dass er ab 1. September 2016 und ab 27. April 2017, also schon
zweimal, untertauchte, erfolgte der Wiedereintritt in die Schweiz nicht
freiwillig. Der Beschwerdeführer wurde von Deutschland im Rahmen eines
Dublin-Verfahrens zurücküberstellt. Sein Untertauchen geschah zudem jeweils
nach für ihn negativen Behördenentscheiden, zuletzt nach dem Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2017, zugestellt am 18. April 2017. Die
Gefahr des Untertauchens liegt somit klar auf der Hand.
5.
Schliesslich macht der
Beschwerdeführer erneut geltend, die Haft erweise sich wegen ihrer Dauer als
unverhältnismässig.
Die Argumentation der Vorinstanz, der
Beschwerdeführer hätte es jederzeit in der Hand, mit seiner Ausreise die Haft
zu beenden, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zynisch,
sondern entspricht den Tatsachen. Der Beschwerdeführer nimmt zwar seine Rechte
wahr, wenn er immer wieder Wiedererwägungsgesuche stellt, jedenfalls solange
diese nicht als rechtsmissbräuchlich beurteilt werden, nimmt aber damit die
Verzögerung des Verfahrens bzw. der Vollstreckung des Wegweisungsentscheides und
damit auch die Dauer seiner Inhaftierung bewusst in Kauf. Das ist zwar
angesichts der in der Heimat drohenden Freiheitsstrafe von 8 Jahren verständlich,
führt aber nicht dazu, dass die Dauer der Ausschaffungshaft deshalb
unverhältnismässig wird. Wie dem Beschwerdeführer auch schon mitgeteilt wurde,
dauert eine unfreiwillige Rückführung, die begleitet werden muss, erheblich
länger als eine «freiwillige» Rückkehr.
Wie das Haftgericht in seinem Urteil vom
22.
Januar 2018, auf welches es in seinem jetzt angefochtenen Entscheid
verweist, völlig richtig festgestellt hat, hat die bereits einmal erfolgte
Zuweisung ins Asylzentrum Balmberg nicht verhindert, dass der Beschwerdeführer
verschwand, als seine Lage kritisch wurde und der Vollzug der Wegweisung
drohte. Eine Anweisung, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten und eine
Meldepflicht genügt deshalb offensichtlich nicht, um den Wegweisungsvollzug zu
sichern, zumal der Beschwerdeführer ja auf keinen Fall gewillt ist, freiwillig
in sein Heimatland zurückzukehren.
Schliesslich hat die Vorinstanz
festgehalten, dass bei einem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, der für
den Beschwerdeführer positiv lautete, dieser unverzüglich freizulassen wäre,
womit eine Ausschaffungshaft trotz Unmöglichkeit des Vollzugs ausgeschlossen
wird.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Beschwerdeverfahren sind praxisgemäss
keine Kosten zu erheben.
7.
Rechtsanwalt Andreas Ehrsam macht einen
Aufwand von insgesamt CHF 1'046.35 geltend (5.17 Stunden à CHF 180.00, Auslagen
CHF 40.95 plus MWST). Der geltend gemachte Stundenaufwand erscheint angemessen
und ist in dieser Höhe durch den Staat Solothurn zu entschädigen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 Gesetz über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen, Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG i.V.m.
Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Gerichtskosten werden keine erhoben.
3. Der Kanton Solothurn hat Andreas Ehrsam
als unentgeltlichem Rechtsbeistand eine Entschädigung von CHF 1'046.35 zu
bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58
Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen,
Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG i.V.m. Art. 123 Schweizerische
Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann