VWBES.2018.177
Führerausweisentzug
9. August 2018Deutsch13 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 9. August 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokat Philipp A. d’Hondt,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___, geb. [...] 1995, erhielt am
27. November 2013 einen Führerausweis auf Probe. Am 10. Juni 2015 beging er
eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Die Motorfahrzeugkontrolle
des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) verfügte daraufhin am 4. August 2015
einen Entzug des Führerausweises auf Probe für einen Monat. Die Probezeit wurde
um ein Jahr verlängert.
1.2 Am 24. Juni 2017, 18:04 Uhr,
überschritt A.___ innerorts in [...], in Fahrtrichtung [...] mit einem Personenwagen
die gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, nach Abzug der Sicherheitsmarge
von 3 km/h, um 17 km/h.
1.3 Am 24. November 2017 wurde A.___ ein
unbefristeter Führerausweis ausgestellt.
2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Landschaft verurteilte A.___ aufgrund der Widerhandlung vom 24. Juni 2017
mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 25. Januar 2018 wegen einer einfachen
Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01).
3. Mit Verfügung vom 20. April 2018
annullierte die MFK, namens des Bau- und Justizdepartements, A.___ den
Führerausweis auf Probe, entzog ihm den unbefristeten Führerausweis und
untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und
Unterkategorien mit sofortiger Wirkung. Ein neuer Lernfahrausweis könne
frühestens ein Jahr nach Datum der Annullierungsverfügung d.h. ab 20. April
2019 und nur aufgrund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden.
4.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 2. Mai 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle
Solothurn […] vom 20. April 2018 vollumfänglich aufzuheben, und auf die
Annullierung des Führerausweises auf Probe bzw. auf den Entzug des bereits
ausgestellten, ordentlichen Führerausweises sei zu verzichten.
2. Eventualiter sei der ordentliche
Führerausweis für die Dauer von einem Monat einzuziehen.
3. Subeventualiter sei für den Fall der
Annullierung des Führerausweises auf Probe bzw. den Entzug des ordentlichen
Führerausweises:
·
mindestens auf die Annullierung
der Unterkategorie A1 und/oder der Spezialkategorien F, G und insbesondere M zu
verzichten und dem Fahrzeuglenker ein unbefristeter Führerausweis für besagte
Kategorien auszustellen;
·
für die
Wiedererlangung des neuen Führerausweises auf Probe auf ein
verkehrspsychologisches Gutachten zu verzichten;
·
der Beginn der
einjährigen Sperrfrist für den Antrag auf einen neuen Lernfahrausweis auf das
Datum der zweiten Widerhandlung festzusetzen.
4. Es sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten der Beschwerdegegnerin.
4.2 Mit Präsidialverfügung vom 8. Mai
2018 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde abgewiesen.
4.3 Mit ergänzender Beschwerdebegründung
vom 22. Juni 2018 bestätigte der Beschwerdeführer die bereits gestellten
Rechtsbegehren.
5. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid grundsätzlich beschwert (zur Ausnahme siehe Erw.
II/6 f. nachstehend) und damit zur
Beschwerde legitimiert.
2.
Die Vorinstanz erwog, der
Beschwerdeführer habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 17 km/h
überschritten. Bei diesem Vorfall handle es sich um eine leichte Widerhandlung
gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG.
Da dem Beschwerdeführer in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis bereits
einmal entzogen gewesen sei, verfalle der Führerausweis auf Probe und müsse
annulliert werden. Am 24. November 2017 sei dem Beschwerdeführer ein unbefristeter
Führerausweis ausgestellt worden. Dieser müsse auch entzogen werden. Aufgrund
der erneuten Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz greife die
gesetzliche Vermutung der Nichteignung in charakterlicher Hinsicht. Auf das
Einreichen eines verkehrspsychologischen Gutachtens könne nicht verzichtet
werden. Seit dem Vorfall vom 24. Juni 2017 sei dem Beschwerdeführer der
Führerausweis belassen worden. Der Beschwerdeführer sei zu keiner Zeit mit
einem Fahrverbot belegt gewesen. Deshalb erscheine es folgerichtig und
angemessen, dass er sich dem einjährigen Fahrverbot im Anschluss an die
Annullierungsverfügung unterziehen müsse.
3.1
Der Beschwerdeführer rügt eine
Verletzung seines rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz seine Ausführungen
zum Sachverhalt und die eingereichten Beweismittel nicht oder höchstens
ungenügend berücksichtigt habe und auch nicht auf den begründet geltend gemachten
Sachverhaltsirrtum eingegangen sei. Aufgrund des formellen Charakters des
Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen (vgl. Urteile des BGer
4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.4;1C_492/2011 vom 23. Februar 2012 E.
2).
3.2
Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 Schweizerische
Bundesverfassung (BV, SR 101) dient
einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,
welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das
Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids
zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten
zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1; 127 I 54 E. 2b). Der Anspruch auf
rechtliches Gehör gebietet auch, dass
die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass
ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die
wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die
Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 184 E.
2.2
; 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen).
3.3
Inwiefern der angefochtene Entscheid
diesen Minimalanforderungen nicht genügen würde, ist nicht ersichtlich. Dass
die Vorinstanz Ausführungen des Beschwerdeführers zum Sachverhalt und die von
ihm eingereichten Beweismittel ungenügend berücksichtigt hat, ergibt sich
nicht. Wie bereits erwähnt, ist es nicht erforderlich,
dass sich die Vorinstanz mit allen Parteistandpunkten ausführlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die
Beantwortung der Frage, ob überhaupt eine Verletzung des Gehörsanspruchs des
Beschwerdeführers durch die Vorinstanz gegeben ist, kann schliesslich
offenbleiben, weil das Verwaltungsgericht den Streitgegenstand mit voller
Kognition beurteilt und eine Rückweisung an die Vorinstanz zu einem formalistischen
Leerlauf führen würde.
4.1
Nach Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach
Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren
nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder der
Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Dabei wird zwischen
schweren, mittelschweren, leichten und besonders leichten
Verkehrsregelverletzungen unterschieden.
4.2
Der Beschwerdeführer
will seine Geschwindigkeitsüberschreitung vom 24. Juni 2017 als besonders leichte
Verkehrswiderhandlung i.S.v. Art. 16a Abs. 4 SVG qualifiziert wissen. Da er
mangels Ortskenntnissen und aufgrund der Gegebenheiten davon ausgegangen sei,
sich bereits ausserorts zu befinden, hätte kein Verfall verfügt werden dürfen.
Die Tatsache, dass er vor über zwei Jahren vor der aktuellen, leichten
Widerhandlung eine mittelschwere Widerhandlung begangen habe, führe zum
unverhältnismässigen Ergebnis eines Entzugs, während ihm in umgekehrter
Reihenfolge kein Verfall des Führerausweises auf Probe gedroht hätte. Die
Annullierungsverfügung beziehe sich auf den Führerausweis auf Probe und könne
nicht automatisch auch den unbefristeten Führerausweis erfassen.
4.3
Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen
ist angesichts deren Häufigkeit ein gewisser Schematismus unabdingbar, weshalb
das Bundesgericht im Interesse der Rechtssicherheit genaue Limiten festgelegt
hat, um leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlungen voneinander
abzugrenzen (Urteil des BGer 1C_710/2013 vom 7. Januar 2014 E. 2.5). Diese
Grenzwerte gewährleisten eine rechtsgleiche Anwendung. Nach dieser Rechtsprechung
liegt ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine leichte Widerhandlung
vor, wenn der Lenker die Höchstgeschwindigkeit im Innerortsbereich um 16 bis
20.
km/h überschreitet (vgl. Urteil des BGer 1C_144/2011 vom 26. Oktober
2011.
E. 3.3; vgl. auch Philippe Weissenberger, Kommentar
Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2015,
Vorbemerkungen zu Art. 16a-c N 14 und Art. 16a N 19; Bernhard
Rütsche/Denise Weber in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler
Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 16a N 7). Auch bei atypischen
Innerortsstrecken ist dieser Schematismus anzuwenden (Urteile des BGer
6B_772/2010 vom 9. Dezember 2010 E. 2.4;6A.81/2006 vom 22. Dezember 2006 E.
4.
;6S.99/2004 vom 25. August 2004 E. 2.4). Dies folgt daraus, dass sich
Ausserortsbereiche in dicht besiedelten Agglomerationen mitunter kaum von
Innerortsstrecken im Bereich von Weilern oder gegen den Ausgang von Dörfern
unterscheiden lassen und der Übergang vom Innerortsbereich zum
Ausserortsbereich häufig fliessend ist und es sich meist nur um kurze bis sehr
kurze Strassenstücke handelt. Da gerade auf solchen Strecken Fahrzeuglenker
häufig zu nachlassender Aufmerksamkeit bzw. Disziplin neigen, ist auf solchen
Strecken die Einhaltung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit besonders
unerlässlich, weshalb auch in diesen Fällen die konkreten Verhältnisse zum
Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung grundsätzlich nicht zu beachten
sind (Urteile des BGer 6B_772/2010 vom 9. Dezember 2010 E. 2.4;6S.99/2004 vom
25.
August 2004 E. 2.4). Die Vorinstanz ist dementsprechend zu Recht von einer
leichten Widerhandlung im Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen.
Daran ändert auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhaltsirrtum
nichts, denn der Beschwerdeführer hätte seinen Irrtum
bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können (Art. 19 Abs. 2 Schweizerisches
Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]): Bei pflichtgemässer Vorsicht wäre ihm
aufgefallen, dass die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h noch nicht aufgehoben
war.
4.4
Nach Art. 15a Abs. 1 SVG wird der
erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen zunächst auf Probe
erteilt, wobei die Probezeit drei Jahre beträgt. Wird dem Inhaber der Ausweis
auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr
verlängert (Abs. 3). Der Führerausweis auf Probe verfällt mit der zweiten
Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt (Abs. 4). Ein neuer
Lernfahrausweis kann frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und
nur aufgrund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, das die
Eignung bejaht (Abs. 5). Nach erneutem Bestehen der Führerprüfung wird ein
neuer Führerausweis auf Probe erteilt (Abs. 6). Der Zweck der Einführung des
Führerausweises auf Probe liegt in der strengen Ahndung und Prävention von
Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Neulenker und damit in
der Erhöhung der Verkehrssicherheit. Der Gesetzgeber erwartet von einem Inhaber
eines Führerausweises auf Probe, dem nach einer Widerhandlung gegen das
Strassenverkehrsgesetz schon einmal der Führerausweis entzogen wurde, ein
besonderes Mass an Verantwortungsbewusstsein und ein sorgfältiges künftiges
Fahrverhalten (vgl. Botschaft des Bundesrates, in BBl 1999, S. 4473 ff.; BGE
136.
I 345 E. 6.5).
4.5
Dem Beschwerdeführer war der
Führerausweis auf Probe während der Probezeit aufgrund einer mittelschweren
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer eines Monats
bereits einmal entzogen. Die Probezeit wurde in der Folge um ein Jahr
verlängert. Am 24. Juni 2017 beging der Beschwerdeführer eine erneute
Verkehrsregelverletzung. Es handelt sich dabei um die zweite Widerhandlung
gegen die Strassenverkehrsvorschriften während der Probezeit, die zum Entzug
des Ausweises führt. Begeht der Inhaber des Führerausweises auf Probe eine
zweite Widerhandlung, die zum Entzug des Führerausweises führt, verfällt der
Ausweis bzw. wird der Ausweis annulliert (Art. 15a Abs. 4 SVG und Art. 35a Abs.
1.
Satz 1 der Verkehrszulassungsverordnung [VZV, SR 741.51]). Dies gilt auch,
wenn der Ausweis inzwischen unbefristet erteilt wurde (Art. 35a Abs. 1 Satz 2
VZV). Dass bei einer Annullierung des Führerausweises auf Probe auch der
inzwischen unbefristet erteilte Führerausweis entzogen werden muss, versteht
sich von selbst. Die Vorinstanz verfügte somit gestützt auf Art. 15a
Abs. 4 SVG zu Recht die Annullierung des Führerausweises auf Probe sowie
den Entzug des unbefristeten Führerausweises.
4.6
Auch wenn es dem Beschwerdeführer nicht
gerechtfertigt und übertrieben erscheinen mag, wenn sein Führerausweis auf
Probe nach einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften
gleich verfällt und ihm eine einjährige Sperrfrist auferlegt wird, ist darauf
hinzuweisen, dass dies vom Gesetzgeber bewusst so gewollt war. Die Regelung
fand in den eidgenössischen Räten ungeteilte Zustimmung und das Bundesgericht
stellte klar, dass unter die nach Art. 15a Abs. 4 SVG relevanten Fälle von
erneuten Widerhandlungen auch leichte Fälle nach Art. 16a SVG fallen (siehe BGE
136.
I 345 E. 6.1).
5.1
Der Beschwerdeführer
macht geltend, es gebe keine zwingende rechtliche Grundlage, wonach die
einjährige Sperrfrist erst ab dem Zeitpunkt des Entzugs des Führerausweises zu
laufen beginnen müsse. Man könne durchaus auch auf den Zeitpunkt des Vorfalls
und somit auf Ende Juni 2017 abstellen.
5.2
Die Vorinstanz entzog dem
Beschwerdeführer den Führerausweis nicht umgehend nach der
Geschwindigkeitsüberschreitung vom 24. Juni 2017. Der Führerausweis wurde ihm
erst mit Verfügung vom 20. April 2018 entzogen. Bis dahin war der
Beschwerdeführer im Besitze des Führerausweises. Wird der Ausweis nicht
umgehend nach der Widerhandlung vorsorglich entzogen, sondern bis zum
Administrativverfahren beim Lenker belassen, so ist als Beginn der Sperrfrist
das Datum der Annullierungsverfügung festzulegen (vgl. Urteil des BGer
1C_324/2013 vom 9. September 2013 E. 2.5). Die Anordnung der
Vorinstanz, wonach dem Beschwerdeführer frühestens ab dem 20. April 2019 ein
neuer Lernfahrausweis erteilt werden könne, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
6.1
Der Beschwerdeführer
macht geltend, er sei zur Ausübung seines Berufes zwingend auf ein
Motorfahrzeug angewiesen. Da er keine der Geschwindigkeitsübertretungen mit
einem Motorrad, Motorfahrrad oder E-Bike getätigt habe, seien ihm wenigstens
diese Kategorien zu belassen.
6.2
Der Beschwerdeführer verkennt, dass seine
Fahrberechtigung «nur» für alle Kategorien und Unterkategorien erloschen ist. In
der angefochtenen Verfügung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer
berechtigt ist, Fahrzeuge der Spezialkategorie F, G und M zu führen. Soweit der
Beschwerdeführer also verlangt, es sei auf die Annullierung der
Spezialkategorien F, G und insbesondere M zu verzichten, ist er nicht
beschwert, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es sei auf die Annullierung der
Unterkategorie A1 zu verzichten, ist auf Art. 35a Abs. 2 VZV hinzuweisen,
wonach die Annullierung des Führerausweises auf Probe grundsätzlich alle
Ausweiskategorien und Unterkategorien umfasst (vgl. auch BGE 136 I 345 E. 4). Eine
Ausnahme von dieser Regel ist vorliegend nicht ersichtlich.
7.1
Der Beschwerdeführer verlangt, auf
ein verkehrspsychologisches Gutachten sei zu verzichten.
7.2
Bei Inhabern von Führerausweisen auf
Probe hat der Gesetzgeber - wie bereits erwähnt - die gesetzliche Vermutung
aufgestellt, dass einem Lenker die Fahreignung abgeht, wenn er während der
Probezeit zwei Widerhandlungen begeht, die einen Führerausweisentzug zur Folge
haben; diesfalls verfällt der Ausweis von Gesetzes wegen, und der Lenker erhält
nach Ablauf der Sperrfrist einen Lernfahrausweis nur dann, wenn er durch ein
positives verkehrspsychologisches Gutachten seine Fahreignung nachweist (Art.
15a Abs. 4 und 5 SVG; Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom
31.
März 1999, BBl 1999 4485). Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz die Wiedererteilung des Lernfahrausweises von einem positiven
verkehrspsychologischen Gutachten abhängig macht.
8.
Die Beschwerde erweist sich somit gesamthaft
als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,
die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.
Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel