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Entscheid

VWBES.2018.177

Führerausweisentzug

9. August 2018Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 A.___, geb. [...] 1995, erhielt am

27. November 2013 einen Führerausweis auf Probe. Am 10. Juni 2015 beging er

eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Die Motorfahrzeugkontrolle

des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) verfügte daraufhin am 4. August 2015

einen Entzug des Führerausweises auf Probe für einen Monat. Die Probezeit wurde

um ein Jahr verlängert.

1.2 Am 24. Juni 2017, 18:04 Uhr,

überschritt A.___ innerorts in [...], in Fahrtrichtung [...] mit einem Personenwagen

die gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, nach Abzug der Sicherheitsmarge

von 3 km/h, um 17 km/h.

1.3 Am 24. November 2017 wurde A.___ ein

unbefristeter Führerausweis ausgestellt.

2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons

Basel-Landschaft verurteilte A.___ aufgrund der Widerhandlung vom 24. Juni 2017

mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 25. Januar 2018 wegen einer einfachen

Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01).

3. Mit Verfügung vom 20. April 2018

annullierte die MFK, namens des Bau- und Justizdepartements, A.___ den

Führerausweis auf Probe, entzog ihm den unbefristeten Führerausweis und

untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und

Unterkategorien mit sofortiger Wirkung. Ein neuer Lernfahrausweis könne

frühestens ein Jahr nach Datum der Annullierungsverfügung d.h. ab 20. April

2019 und nur aufgrund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden.

4.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 2. Mai 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle

Solothurn […] vom 20. April 2018 vollumfänglich aufzuheben, und auf die

Annullierung des Führerausweises auf Probe bzw. auf den Entzug des bereits

ausgestellten, ordentlichen Führerausweises sei zu verzichten.

2. Eventualiter sei der ordentliche

Führerausweis für die Dauer von einem Monat einzuziehen.

3. Subeventualiter sei für den Fall der

Annullierung des Führerausweises auf Probe bzw. den Entzug des ordentlichen

Führerausweises:

·

mindestens auf die Annullierung

der Unterkategorie A1 und/oder der Spezialkategorien F, G und insbesondere M zu

verzichten und dem Fahrzeuglenker ein unbefristeter Führerausweis für besagte

Kategorien auszustellen;

·

für die

Wiedererlangung des neuen Führerausweises auf Probe auf ein

verkehrspsychologisches Gutachten zu verzichten;

·

der Beginn der

einjährigen Sperrfrist für den Antrag auf einen neuen Lernfahrausweis auf das

Datum der zweiten Widerhandlung festzusetzen.

4. Es sei der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zulasten der Beschwerdegegnerin.

4.2 Mit Präsidialverfügung vom 8. Mai

2018 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde abgewiesen.

4.3 Mit ergänzender Beschwerdebegründung

vom 22. Juni 2018 bestätigte der Beschwerdeführer die bereits gestellten

Rechtsbegehren.

5. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid grundsätzlich beschwert (zur Ausnahme siehe Erw.

II/6 f. nachstehend) und damit zur

Beschwerde legitimiert.

2.

Die Vorinstanz erwog, der

Beschwerdeführer habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 17 km/h

überschritten. Bei diesem Vorfall handle es sich um eine leichte Widerhandlung

gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG.

Da dem Beschwerdeführer in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis bereits

einmal entzogen gewesen sei, verfalle der Führerausweis auf Probe und müsse

annulliert werden. Am 24. November 2017 sei dem Beschwerdeführer ein unbefristeter

Führerausweis ausgestellt worden. Dieser müsse auch entzogen werden. Aufgrund

der erneuten Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz greife die

gesetzliche Vermutung der Nichteignung in charakterlicher Hinsicht. Auf das

Einreichen eines verkehrspsychologischen Gutachtens könne nicht verzichtet

werden. Seit dem Vorfall vom 24. Juni 2017 sei dem Beschwerdeführer der

Führerausweis belassen worden. Der Beschwerdeführer sei zu keiner Zeit mit

einem Fahrverbot belegt gewesen. Deshalb erscheine es folgerichtig und

angemessen, dass er sich dem einjährigen Fahrverbot im Anschluss an die

Annullierungsverfügung unterziehen müsse.

3.1

Der Beschwerdeführer rügt eine

Verletzung seines rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz seine Ausführungen

zum Sachverhalt und die eingereichten Beweismittel nicht oder höchstens

ungenügend berücksichtigt habe und auch nicht auf den begründet geltend gemachten

Sachverhaltsirrtum eingegangen sei. Aufgrund des formellen Charakters des

Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen (vgl. Urteile des BGer

4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.4;1C_492/2011 vom 23. Februar 2012 E.

2).

3.2

Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 Schweizerische

Bundesverfassung (BV, SR 101) dient

einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,

welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das

Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids

zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten

zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung

wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum

Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu

beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1; 127 I 54 E. 2b). Der Anspruch auf

rechtliches Gehör gebietet auch, dass

die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft

und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass

ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die

wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen

und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die

Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes

einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 184 E.

2.2

; 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen).

3.3

Inwiefern der angefochtene Entscheid

diesen Minimalanforderungen nicht genügen würde, ist nicht ersichtlich. Dass

die Vorinstanz Ausführungen des Beschwerdeführers zum Sachverhalt und die von

ihm eingereichten Beweismittel ungenügend berücksichtigt hat, ergibt sich

nicht. Wie bereits erwähnt, ist es nicht erforderlich,

dass sich die Vorinstanz mit allen Parteistandpunkten ausführlich

auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die

Beantwortung der Frage, ob überhaupt eine Verletzung des Gehörsanspruchs des

Beschwerdeführers durch die Vorinstanz gegeben ist, kann schliesslich

offenbleiben, weil das Verwaltungsgericht den Streitgegenstand mit voller

Kognition beurteilt und eine Rückweisung an die Vorinstanz zu einem formalistischen

Leerlauf führen würde.

4.1

Nach Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach

Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren

nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder der

Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Dabei wird zwischen

schweren, mittelschweren, leichten und besonders leichten

Verkehrsregelverletzungen unterschieden.

4.2

Der Beschwerdeführer

will seine Geschwindigkeitsüberschreitung vom 24. Juni 2017 als besonders leichte

Verkehrswiderhandlung i.S.v. Art. 16a Abs. 4 SVG qualifiziert wissen. Da er

mangels Ortskenntnissen und aufgrund der Gegebenheiten davon ausgegangen sei,

sich bereits ausserorts zu befinden, hätte kein Verfall verfügt werden dürfen.

Die Tatsache, dass er vor über zwei Jahren vor der aktuellen, leichten

Widerhandlung eine mittelschwere Widerhandlung begangen habe, führe zum

unverhältnismässigen Ergebnis eines Entzugs, während ihm in umgekehrter

Reihenfolge kein Verfall des Führerausweises auf Probe gedroht hätte. Die

Annullierungsverfügung beziehe sich auf den Führerausweis auf Probe und könne

nicht automatisch auch den unbefristeten Führerausweis erfassen.

4.3

Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen

ist angesichts deren Häufigkeit ein gewisser Schematismus unabdingbar, weshalb

das Bundesgericht im Interesse der Rechtssicherheit genaue Limiten festgelegt

hat, um leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlungen voneinander

abzugrenzen (Urteil des BGer 1C_710/2013 vom 7. Januar 2014 E. 2.5). Diese

Grenzwerte gewährleisten eine rechtsgleiche Anwendung. Nach dieser Rechtsprechung

liegt ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine leichte Widerhandlung

vor, wenn der Lenker die Höchstgeschwindigkeit im Innerortsbereich um 16 bis

20.

km/h überschreitet (vgl. Urteil des BGer 1C_144/2011 vom 26. Oktober

2011.

E. 3.3; vgl. auch Philippe Weissenberger, Kommentar

Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2015,

Vorbemerkungen zu Art. 16a-c N 14 und Art. 16a N 19; Bernhard

Rütsche/Denise Weber in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler

Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 16a N 7). Auch bei atypischen

Innerortsstrecken ist dieser Schematismus anzuwenden (Urteile des BGer

6B_772/2010 vom 9. Dezember 2010 E. 2.4;6A.81/2006 vom 22. Dezember 2006 E.

4.

;6S.99/2004 vom 25. August 2004 E. 2.4). Dies folgt daraus, dass sich

Ausserortsbereiche in dicht besiedelten Agglomerationen mitunter kaum von

Innerortsstrecken im Bereich von Weilern oder gegen den Ausgang von Dörfern

unterscheiden lassen und der Übergang vom Innerortsbereich zum

Ausserortsbereich häufig fliessend ist und es sich meist nur um kurze bis sehr

kurze Strassenstücke handelt. Da gerade auf solchen Strecken Fahrzeuglenker

häufig zu nachlassender Aufmerksamkeit bzw. Disziplin neigen, ist auf solchen

Strecken die Einhaltung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit besonders

unerlässlich, weshalb auch in diesen Fällen die konkreten Verhältnisse zum

Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung grundsätzlich nicht zu beachten

sind (Urteile des BGer 6B_772/2010 vom 9. Dezember 2010 E. 2.4;6S.99/2004 vom

25.

August 2004 E. 2.4). Die Vorinstanz ist dementsprechend zu Recht von einer

leichten Widerhandlung im Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen.

Daran ändert auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhaltsirrtum

nichts, denn der Beschwerdeführer hätte seinen Irrtum

bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können (Art. 19 Abs. 2 Schweizerisches

Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]): Bei pflichtgemässer Vorsicht wäre ihm

aufgefallen, dass die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h noch nicht aufgehoben

war.

4.4

Nach Art. 15a Abs. 1 SVG wird der

erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen zunächst auf Probe

erteilt, wobei die Probezeit drei Jahre beträgt. Wird dem Inhaber der Ausweis

auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr

verlängert (Abs. 3). Der Führerausweis auf Probe verfällt mit der zweiten

Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt (Abs. 4). Ein neuer

Lernfahrausweis kann frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und

nur aufgrund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, das die

Eignung bejaht (Abs. 5). Nach erneutem Bestehen der Führerprüfung wird ein

neuer Führerausweis auf Probe erteilt (Abs. 6). Der Zweck der Einführung des

Führerausweises auf Probe liegt in der strengen Ahndung und Prävention von

Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Neulenker und damit in

der Erhöhung der Verkehrssicherheit. Der Gesetzgeber erwartet von einem Inhaber

eines Führerausweises auf Probe, dem nach einer Widerhandlung gegen das

Strassenverkehrsgesetz schon einmal der Führerausweis entzogen wurde, ein

besonderes Mass an Verantwortungsbewusstsein und ein sorgfältiges künftiges

Fahrverhalten (vgl. Botschaft des Bundesrates, in BBl 1999, S. 4473 ff.; BGE

136.

I 345 E. 6.5).

4.5

Dem Beschwerdeführer war der

Führerausweis auf Probe während der Probezeit aufgrund einer mittelschweren

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer eines Monats

bereits einmal entzogen. Die Probezeit wurde in der Folge um ein Jahr

verlängert. Am 24. Juni 2017 beging der Beschwerdeführer eine erneute

Verkehrsregelverletzung. Es handelt sich dabei um die zweite Widerhandlung

gegen die Strassenverkehrsvorschriften während der Probezeit, die zum Entzug

des Ausweises führt. Begeht der Inhaber des Führerausweises auf Probe eine

zweite Widerhandlung, die zum Entzug des Führerausweises führt, verfällt der

Ausweis bzw. wird der Ausweis annulliert (Art. 15a Abs. 4 SVG und Art. 35a Abs.

1.

Satz 1 der Verkehrszulassungsverordnung [VZV, SR 741.51]). Dies gilt auch,

wenn der Ausweis inzwischen unbefristet erteilt wurde (Art. 35a Abs. 1 Satz 2

VZV). Dass bei einer Annullierung des Führerausweises auf Probe auch der

inzwischen unbefristet erteilte Führerausweis entzogen werden muss, versteht

sich von selbst. Die Vorinstanz verfügte somit gestützt auf Art. 15a

Abs. 4 SVG zu Recht die Annullierung des Führerausweises auf Probe sowie

den Entzug des unbefristeten Führerausweises.

4.6

Auch wenn es dem Beschwerdeführer nicht

gerechtfertigt und übertrieben erscheinen mag, wenn sein Führerausweis auf

Probe nach einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften

gleich verfällt und ihm eine einjährige Sperrfrist auferlegt wird, ist darauf

hinzuweisen, dass dies vom Gesetzgeber bewusst so gewollt war. Die Regelung

fand in den eidgenössischen Räten ungeteilte Zustimmung und das Bundesgericht

stellte klar, dass unter die nach Art. 15a Abs. 4 SVG relevanten Fälle von

erneuten Widerhandlungen auch leichte Fälle nach Art. 16a SVG fallen (siehe BGE

136.

I 345 E. 6.1).

5.1

Der Beschwerdeführer

macht geltend, es gebe keine zwingende rechtliche Grundlage, wonach die

einjährige Sperrfrist erst ab dem Zeitpunkt des Entzugs des Führerausweises zu

laufen beginnen müsse. Man könne durchaus auch auf den Zeitpunkt des Vorfalls

und somit auf Ende Juni 2017 abstellen.

5.2

Die Vorinstanz entzog dem

Beschwerdeführer den Führerausweis nicht umgehend nach der

Geschwindigkeitsüberschreitung vom 24. Juni 2017. Der Führerausweis wurde ihm

erst mit Verfügung vom 20. April 2018 entzogen. Bis dahin war der

Beschwerdeführer im Besitze des Führerausweises. Wird der Ausweis nicht

umgehend nach der Widerhandlung vorsorglich entzogen, sondern bis zum

Administrativverfahren beim Lenker belassen, so ist als Beginn der Sperrfrist

das Datum der Annullierungsverfügung festzulegen (vgl. Urteil des BGer

1C_324/2013 vom 9. September 2013 E. 2.5). Die Anordnung der

Vorinstanz, wonach dem Beschwerdeführer frühestens ab dem 20. April 2019 ein

neuer Lernfahrausweis erteilt werden könne, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

6.1

Der Beschwerdeführer

macht geltend, er sei zur Ausübung seines Berufes zwingend auf ein

Motorfahrzeug angewiesen. Da er keine der Geschwindigkeitsübertretungen mit

einem Motorrad, Motorfahrrad oder E-Bike getätigt habe, seien ihm wenigstens

diese Kategorien zu belassen.

6.2

Der Beschwerdeführer verkennt, dass seine

Fahrberechtigung «nur» für alle Kategorien und Unterkategorien erloschen ist. In

der angefochtenen Verfügung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer

berechtigt ist, Fahrzeuge der Spezialkategorie F, G und M zu führen. Soweit der

Beschwerdeführer also verlangt, es sei auf die Annullierung der

Spezialkategorien F, G und insbesondere M zu verzichten, ist er nicht

beschwert, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es sei auf die Annullierung der

Unterkategorie A1 zu verzichten, ist auf Art. 35a Abs. 2 VZV hinzuweisen,

wonach die Annullierung des Führerausweises auf Probe grundsätzlich alle

Ausweiskategorien und Unterkategorien umfasst (vgl. auch BGE 136 I 345 E. 4). Eine

Ausnahme von dieser Regel ist vorliegend nicht ersichtlich.

7.1

Der Beschwerdeführer verlangt, auf

ein verkehrspsychologisches Gutachten sei zu verzichten.

7.2

Bei Inhabern von Führerausweisen auf

Probe hat der Gesetzgeber - wie bereits erwähnt - die gesetzliche Vermutung

aufgestellt, dass einem Lenker die Fahreignung abgeht, wenn er während der

Probezeit zwei Widerhandlungen begeht, die einen Führerausweisentzug zur Folge

haben; diesfalls verfällt der Ausweis von Gesetzes wegen, und der Lenker erhält

nach Ablauf der Sperrfrist einen Lernfahrausweis nur dann, wenn er durch ein

positives verkehrspsychologisches Gutachten seine Fahreignung nachweist (Art.

15a Abs. 4 und 5 SVG; Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom

31.

März 1999, BBl 1999 4485). Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die

Vorinstanz die Wiedererteilung des Lernfahrausweises von einem positiven

verkehrspsychologischen Gutachten abhängig macht.

8.

Die Beschwerde erweist sich somit gesamthaft

als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,

die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel