VWBES.2018.18
Genehmigung eines Unterhaltsvertrags
5. Juni 2018Deutsch7 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 5. Juni 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
2.
B.___
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Genehmigung
eines Unterhaltsvertrags
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ und B.___ sind die nicht
miteinander verheirateten, getrennt lebenden Eltern von C.___ (geboren am [...]
April 2008). Mit Unterhaltsvertrag vom 1. Februar 2012 verpflichtete sich A.___,
für C.___ bis zum vollendeten 6. Altersjahr monatlichen Unterhalt von CHF 950.00
zu bezahlen. Ab dem 7. bis zum vollendeten 12. Altersjahr CHF 1'000.00 und vom
13. Altersjahr bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindestens aber
bis zur Mündigkeit CHF 1'050.00.
2. Mit Schreiben vom 28. September 2017 beantragten
die Kindseltern von C.___ die Abänderung des Unterhaltsbeitrages auf CHF
550.00. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) sei Vater von D.___
(geboren am [...] September 2017) und teile sich die Betreuung der Tochter
hälftig mit seiner Partnerin. Dazu habe er seine Vollzeittätigkeit per 30. September
2017 beendet und trete per 1. Januar 2018 eine Teilzeitanstellung im Umfang von
50 % an. Durch das verminderte Einkommen und durch den Umstand, dass nunmehr
Unterhaltsbeträge für zwei Kinder zu bezahlen seien, bestehe eine wesentliche Veränderung
der Verhältnisse.
3. Mit Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 14. Dezember
2017 wurde der Unterhaltsvertrag vom 28. September 2017 nicht genehmigt mit der
Begründung, dass es sich vorliegend um eine freiwillige Einkommenseinbusse
handle, die der Beschwerdeführer zu tragen habe, weshalb ihm im Umfang der
dadurch bedingten Einbusse ein hypothetisches Einkommen von netto CHF 6'000.00
anzurechnen sei.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 11. Januar 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den
Begehren:
1. Der Entscheid der KESB vom 14. Dezember
2017 sei zu annullieren und die Sache für einen neuen Entscheid der KESB
zurückzuweisen.
2. Eventualiter sei der Entscheid der KESB
vom 14. Dezember 2017 zu annullieren, die Betreuungszeit der Tochter von 50 %
zu schützen und als Grundlage für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge an den
Sohn C.___ den aktuellen Lohn (CHF 4'791.00 brutto) zu berücksichtigen.
3. Subeventualiter sei der Entscheid der
KESB vom 14. Dezember 2017 zu annullieren und die zwischen den Kindseltern von C.___
getroffene Vereinbarung vom 28. September 2017 als gültig zu erklären.
4. Unter o/e Kostenfolge.
5. Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
schloss am 15. Januar 2018 und die Kindsmutter B.___ am 24. Januar 2018 auf
Abweisung der Beschwerde.
6. Am 31. Januar 2018 reichte der
Beschwerdeführer Bemerkungen zur Stellungnahme der Kindsmutter ein.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG
ZGB, BGS 211.1]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.1
Nach Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der
Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und
Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die
Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. Der Unterhaltsbeitrag dient auch der
Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte (Abs. 2). Unterhaltsverträge
werden gemäss Art. 287 Abs. 1 ZGB für das Kind erst mit der Genehmigung durch
die Kindesschutzbehörde verbindlich. Vertraglich festgelegte Unterhaltsbeiträge
können geändert werden, soweit dies nicht mit Genehmigung der
Kindesschutzbehörde ausgeschlossen worden ist (Abs. 2). Bei erheblicher
Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag
eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf (Art. 286 Abs. 2
ZGB).
Als Abänderungsgründe kommen
unvorhersehbare Ereignisse (Krankheit oder Invalidität eines der Eltern oder
des Kindes, besondere Ausbildungsziele beim Kind; insbesondere
Mündigenunterhalt, Art. 277 Abs. 2 ZGB) und dem allgemeinen Lauf der Dinge (bei
unterbliebener Indexierung) qualifiziert veränderte wirtschaftliche Umstände in
Betracht, wobei diese Aufzählung nicht abschliessend ist (vgl. Peter
Breitschmid in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch 1, Basel 2014, Art. 286 ZGB N 12 und 13). Einen
Abänderungsgrund bilden auch familiäre Veränderungen, welche zur Angleichung
der Unterhaltsbeiträge von Halbgeschwistern führen (Peter Breitenschmid,
a.a.O., Art. 286 ZGB N 14). Auch vom Pflichtigen nicht beeinflussbare
Herabsetzungsgründe (z.B. Pensionierung) sind zu berücksichtigen; nicht aber
eine noch nicht konkret geplante Heirat (die bezüglich vorehelichen Kinder des
Pflichtigen zudem ohne Einfluss ist: Art. 278 Abs. 2), da erst weitere
Kinderunterhaltspflicht aus dieser Ehe Grund zur Anpassung gäbe, solches aber
zu wenig konkret ist (Peter Breitschmid, a.a.O., Art. 286 ZGB N 4).
2.2
Die KESB Thal-Gäu/Dorneck Thierstein
begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe selber gekündigt und
einen Arbeitsvertrag mit einem Teilzeitpensum von 50 % abgeschlossen, dies in
Kenntnis seiner Unterhaltspflicht. Nun verlange er die Herabsetzung des
Unterhaltsvertrages für seinen Sohn C.___. Dieses Verhalten könne nicht
geschützt werden. Der Beschwerdeführer habe nicht ansatzweise versucht, eine
Stelle zu finden, bei der er seiner Unterhaltspflicht und seinem
Betreuungswunsch nachkommen könne. Die freiwillige Aufgabe – und um eine solche
handle es sich vorliegend – der Erwerbstätigkeit oder die Aufnahme einer
beruflichen Tätigkeit mit geringeren Erwerbsmöglichkeiten bleibe dann ohne
Einfluss auf die massgebende Leistungsfähigkeit der rentenschuldenden Partei,
wenn die Weiterführung resp. Wiederaufnahme der bisherigen oder einer
entsprechenden entlöhnten Berufstätigkeit möglich oder zumutbar sei. Nach dem
individuellen Lohnrechner des BFS verdiene ein 32-jähriger Mann
(Nordwestschweiz, Gesundheitswesen, Akademiker, mittleres Kader,
Hochschulabschluss) bei 22.5 Wochenstunden monatlich brutto rund CHF 6'700.00.
Im ursprünglichen Unterhaltsvertrag sei man nach Angaben des Beschwerdeführers von
CHF 6'000.00 ausgegangen. Nach dem Gesagten wäre es für den Beschwerdeführer
ohne weiteres möglich, eine Arbeitsstelle zu finden und netto rund CHF 6'000.00
zu verdienen.
Der Beschwerdeführer wurde im September
2017.
zum zweiten Mal Vater. Diese familiäre Veränderung, welche zur Angleichung
der Unterhaltsbeiträge von Halbgeschwistern führt, und somit einen Abänderungsgrund
bilden kann, liess die Vorinstanz aber unberücksichtigt respektive floss sie
nicht in deren Erwägungen mit ein. Durch die Geburt der Tochter des
Beschwerdeführers liegt seit dem Unterhaltsvertrag vom 1. Februar 2012 eine
wesentliche Veränderung der Verhältnisse vor, welche von der Vorinstanz demnach
nicht rechtsgenüglich abgeklärt wurde. Deshalb ist die Sache zu neuem Entscheid
zurückzuweisen, ansonsten der Beschwerdeführer einer Rechtsmittelinstanz
verlustig gehen würde. Dabei wird auch zu klären sein, ob dem Beschwerdeführer
tatsächlich eine Vollzeitstelle zumutbar ist, da die Gründe für die
Pensenreduktion nicht im Voraus von der Hand zu weisen sind.
3.
Die Rückweisung mit offenem Ausgang
gilt praxisgemäss als Obsiegen des Beschwerdeführers. Die Beschwerde erweist
sich somit als begründet, sie ist gutzuheissen. Der Entscheid der KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 14. Dezember 2017 wird aufgehoben. Die Sache
wird zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
Bei diesem Ausgang hat der Kanton
Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00
zu tragen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der
Entscheid der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 14. Dezember 2017 wird
aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des
begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreck-bar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser