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Entscheid

VWBES.2018.18

Genehmigung eines Unterhaltsvertrags

5. Juni 2018Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ und B.___ sind die nicht

miteinander verheirateten, getrennt lebenden Eltern von C.___ (geboren am [...]

April 2008). Mit Unterhaltsvertrag vom 1. Februar 2012 verpflichtete sich A.___,

für C.___ bis zum vollendeten 6. Altersjahr monatlichen Unterhalt von CHF 950.00

zu bezahlen. Ab dem 7. bis zum vollendeten 12. Altersjahr CHF 1'000.00 und vom

13. Altersjahr bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindestens aber

bis zur Mündigkeit CHF 1'050.00.

2. Mit Schreiben vom 28. September 2017 beantragten

die Kindseltern von C.___ die Abänderung des Unterhaltsbeitrages auf CHF

550.00. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) sei Vater von D.___

(geboren am [...] September 2017) und teile sich die Betreuung der Tochter

hälftig mit seiner Partnerin. Dazu habe er seine Vollzeittätigkeit per 30. September

2017 beendet und trete per 1. Januar 2018 eine Teilzeitanstellung im Umfang von

50 % an. Durch das verminderte Einkommen und durch den Umstand, dass nunmehr

Unterhaltsbeträge für zwei Kinder zu bezahlen seien, bestehe eine wesentliche Veränderung

der Verhältnisse.

3. Mit Entscheid der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 14. Dezember

2017 wurde der Unterhaltsvertrag vom 28. September 2017 nicht genehmigt mit der

Begründung, dass es sich vorliegend um eine freiwillige Einkommenseinbusse

handle, die der Beschwerdeführer zu tragen habe, weshalb ihm im Umfang der

dadurch bedingten Einbusse ein hypothetisches Einkommen von netto CHF 6'000.00

anzurechnen sei.

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer

mit Schreiben vom 11. Januar 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den

Begehren:

1. Der Entscheid der KESB vom 14. Dezember

2017 sei zu annullieren und die Sache für einen neuen Entscheid der KESB

zurückzuweisen.

2. Eventualiter sei der Entscheid der KESB

vom 14. Dezember 2017 zu annullieren, die Betreuungszeit der Tochter von 50 %

zu schützen und als Grundlage für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge an den

Sohn C.___ den aktuellen Lohn (CHF 4'791.00 brutto) zu berücksichtigen.

3. Subeventualiter sei der Entscheid der

KESB vom 14. Dezember 2017 zu annullieren und die zwischen den Kindseltern von C.___

getroffene Vereinbarung vom 28. September 2017 als gültig zu erklären.

4. Unter o/e Kostenfolge.

5. Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

schloss am 15. Januar 2018 und die Kindsmutter B.___ am 24. Januar 2018 auf

Abweisung der Beschwerde.

6. Am 31. Januar 2018 reichte der

Beschwerdeführer Bemerkungen zur Stellungnahme der Kindsmutter ein.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG

ZGB, BGS 211.1]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.1

Nach Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der

Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und

Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die

Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. Der Unterhaltsbeitrag dient auch der

Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte (Abs. 2). Unterhaltsverträge

werden gemäss Art. 287 Abs. 1 ZGB für das Kind erst mit der Genehmigung durch

die Kindesschutzbehörde verbindlich. Vertraglich festgelegte Unterhaltsbeiträge

können geändert werden, soweit dies nicht mit Genehmigung der

Kindesschutzbehörde ausgeschlossen worden ist (Abs. 2). Bei erheblicher

Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag

eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf (Art. 286 Abs. 2

ZGB).

Als Abänderungsgründe kommen

unvorhersehbare Ereignisse (Krankheit oder Invalidität eines der Eltern oder

des Kindes, besondere Ausbildungsziele beim Kind; insbesondere

Mündigenunterhalt, Art. 277 Abs. 2 ZGB) und dem allgemeinen Lauf der Dinge (bei

unterbliebener Indexierung) qualifiziert veränderte wirtschaftliche Umstände in

Betracht, wobei diese Aufzählung nicht abschliessend ist (vgl. Peter

Breitschmid in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,

Zivilgesetzbuch 1, Basel 2014, Art. 286 ZGB N 12 und 13). Einen

Abänderungsgrund bilden auch familiäre Veränderungen, welche zur Angleichung

der Unterhaltsbeiträge von Halbgeschwistern führen (Peter Breitenschmid,

a.a.O., Art. 286 ZGB N 14). Auch vom Pflichtigen nicht beeinflussbare

Herabsetzungsgründe (z.B. Pensionierung) sind zu berücksichtigen; nicht aber

eine noch nicht konkret geplante Heirat (die bezüglich vorehelichen Kinder des

Pflichtigen zudem ohne Einfluss ist: Art. 278 Abs. 2), da erst weitere

Kinderunterhaltspflicht aus dieser Ehe Grund zur Anpassung gäbe, solches aber

zu wenig konkret ist (Peter Breitschmid, a.a.O., Art. 286 ZGB N 4).

2.2

Die KESB Thal-Gäu/Dorneck Thierstein

begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe selber gekündigt und

einen Arbeitsvertrag mit einem Teilzeitpensum von 50 % abgeschlossen, dies in

Kenntnis seiner Unterhaltspflicht. Nun verlange er die Herabsetzung des

Unterhaltsvertrages für seinen Sohn C.___. Dieses Verhalten könne nicht

geschützt werden. Der Beschwerdeführer habe nicht ansatzweise versucht, eine

Stelle zu finden, bei der er seiner Unterhaltspflicht und seinem

Betreuungswunsch nachkommen könne. Die freiwillige Aufgabe – und um eine solche

handle es sich vorliegend – der Erwerbstätigkeit oder die Aufnahme einer

beruflichen Tätigkeit mit geringeren Erwerbsmöglichkeiten bleibe dann ohne

Einfluss auf die massgebende Leistungsfähigkeit der rentenschuldenden Partei,

wenn die Weiterführung resp. Wiederaufnahme der bisherigen oder einer

entsprechenden entlöhnten Berufstätigkeit möglich oder zumutbar sei. Nach dem

individuellen Lohnrechner des BFS verdiene ein 32-jähriger Mann

(Nordwestschweiz, Gesundheitswesen, Akademiker, mittleres Kader,

Hochschulabschluss) bei 22.5 Wochenstunden monatlich brutto rund CHF 6'700.00.

Im ursprünglichen Unterhaltsvertrag sei man nach Angaben des Beschwerdeführers von

CHF 6'000.00 ausgegangen. Nach dem Gesagten wäre es für den Beschwerdeführer

ohne weiteres möglich, eine Arbeitsstelle zu finden und netto rund CHF 6'000.00

zu verdienen.

Der Beschwerdeführer wurde im September

2017.

zum zweiten Mal Vater. Diese familiäre Veränderung, welche zur Angleichung

der Unterhaltsbeiträge von Halbgeschwistern führt, und somit einen Abänderungsgrund

bilden kann, liess die Vorinstanz aber unberücksichtigt respektive floss sie

nicht in deren Erwägungen mit ein. Durch die Geburt der Tochter des

Beschwerdeführers liegt seit dem Unterhaltsvertrag vom 1. Februar 2012 eine

wesentliche Veränderung der Verhältnisse vor, welche von der Vorinstanz demnach

nicht rechtsgenüglich abgeklärt wurde. Deshalb ist die Sache zu neuem Entscheid

zurückzuweisen, ansonsten der Beschwerdeführer einer Rechtsmittelinstanz

verlustig gehen würde. Dabei wird auch zu klären sein, ob dem Beschwerdeführer

tatsächlich eine Vollzeitstelle zumutbar ist, da die Gründe für die

Pensenreduktion nicht im Voraus von der Hand zu weisen sind.

3.

Die Rückweisung mit offenem Ausgang

gilt praxisgemäss als Obsiegen des Beschwerdeführers. Die Beschwerde erweist

sich somit als begründet, sie ist gutzuheissen. Der Entscheid der KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 14. Dezember 2017 wird aufgehoben. Die Sache

wird zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz

zurückgewiesen.

Bei diesem Ausgang hat der Kanton

Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00

zu tragen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der

Entscheid der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 14. Dezember 2017 wird

aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an

die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des

begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreck-bar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser