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Entscheid

VWBES.2018.183

Bauen ausserhalb der Bauzone / Diverse Veränderungen

26. November 2018Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Das Grundstück GB [...] Nr. [...] im

Gebiet [...] liegt in der Landwirtschaftszone sowie hauptsächlich im Wald,

überlagert mit der Juraschutzzone und einem Vorranggebiet Natur und Landschaft.

Durch eine Anzeige am 4. März 2017 erhielt das Bau- und Justizdepartement (BJD)

davon Kenntnis, dass im Gebiet [...] diverse Bauten und Anlagen erstellt wurden.

Daraufhin beauftragte das BJD die Bauverwaltung der Einwohnergemeinde [...], die

Angelegenheit zu prüfen und die nötigen Schritte einzuleiten. Im April 2017

überwies die Einwohnergemeinde [...] dem BJD das Gesuch «für die fahrbaren

Wagen in der [...]» vom 1. Oktober 2016. Am 31. Mai 2017 wurde durch das BJD

ein Augenschein durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass neben den

bestehenden grossen Stauteichen zwei Folientümpel neu erstellt worden waren.

Zudem waren zwei fahrbare Wagen (Zirkuswagen und Hirtenwagen) und eine kleine

Brücke über einen der Stauteiche sowie diverse Sitzgelegenheiten mit

Feuerstellen im ganzen Gebiet erstellt worden.

2. Am 2. Mai 2018 verfügte das BJD

Folgendes:

1. Für die bereits ohne Bewilligung

erstellten zwei Folienteiche und die Sitzgelegenheiten auf GB [...] Nr. [...] hat

A.___ bei der Baukommission [...] ein nachträgliches ordentliches Baugesuch

einzureichen. Dazu wird eine Frist bis zum 30. Juni 2018 erteilt.

2. Für die bereits ohne Bewilligung

aufgestellten zwei Wagen und die Brücke auf GB [...] Nr. [...] kann

nachträglich keine Zustimmung erteilt werden. Die zwei Wagen und die Brücke

sind bis zum 30. Juni 2018 zu entfernen und der ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen.

Im Unterlassungsfall wird das Oberamt mit dem Vollzug beauftragt.

3. Die örtliche Baubehörde hat nach Ablauf

der Frist dem Amt für Raumplanung, Abteilung Baugesuche, mitzuteilen, ob das

nachträgliche Baugesuch für die beiden Folienteiche und die Sitzgelegenheiten

mit Feuerstellen eingereicht und die beiden Wagen und die Brücke entfernt wurden.

Die bereits aufgestellten zwei Wagen und

die Brücke über einen der Stauteiche seien nicht zonenkonform, weder in der

Landwirtschaftszone noch im Wald. Sie seien auch nicht auf einen Standort

ausserhalb der Bauzone angewiesen und somit nach Art. 24 RPG nicht

standortgebunden. Es sei zumutbar, die Gerätschaften für den Unterhalt der

gesamten Anlage mitzubringen und beim naheliegenden Landwirtschaftsbetrieb zu

deponieren. Ebenfalls sei das Übernachten auf der Anlage für den Unterhalt

nicht erforderlich. Die beiden Wagen sowie die Brücke seien somit zu entfernen.

3. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) mit dem Einverständnis seiner Mutter [...] (Grundeigentümerin)

mit Schreiben vom 5. Mai 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den

Rechtsbegehren:

1. Die Entfernung des Hirtenwagens sei von

der Räumungsweisung auszunehmen.

2. Die kleine Brücke sei nach Entfernung

des dominant wirkenden Geländers, Kürzung und Tiefersetzung des Brückenbodens

vor Ort zu belassen.

Der Beschwerdeführer macht

zusammenfassend geltend, massgebliche Argumente seien von der Vorinstanz nicht

aufgenommen worden oder in die Beurteilung eingeflossen. Daraus resultiere ein

unausgewogenes, der Sache nicht gerecht werdendes Urteil. Beim kleinen Wagen

handle es sich um einen Hirten- und nicht um einen Zirkuswagen, welcher früher

zum Landschaftsbild im Jura gehört habe, als Schäfer damals ihre Herden

begleiteten. Dieser Wagen füge sich aufgrund seiner Bauweise und Bedeutung

harmonisch in die Jura-Landschaft ein. Der Hirtenwagen diene zur Unterbringung

der Gerätschaften, welche zum Unterhalt und Pflege eines aus der Beweidung

ausgegrenzten Areals von besonderer ökologischer Bedeutung erforderlich seien.

Es sei unzumutbar, diese Gerätschaften (Sensen, Motorsensen, Motorsägen) aus

Verkehrssicherheitsgründen mit dem Fahrzeug mitzunehmen oder beim naheliegenden

Landwirtschaftsbetrieb zu deponieren. Es sei im öffentlichen Interesse, dass

dieser Hirtenwagen auf dem bestehenden Standort verbleibe, da damit die

Voraussetzungen für eine private Initiative zur ökologischen Aufwertung eines

Landschaftsabschnittes im Solothurner Jura aufrechterhalten werden könnte und

zudem das alte Reservoir, dessen Anblick aufgrund seiner Konstruktion anstössig

sei, zudecke und dem ärgerlichen Anblick entgegenwirke. Da das Gelände im Wald

von kleinen Bachläufen und Feuchtstandorten durchzogen sei, sei dringend davon

abzuraten, das freie Gelände für die Notdurft zu nutzen. Deshalb seien der

Beschwerdeführer sowie seine Helfer und Helferinnen auf eine überdachte

toilettenartige Einrichtung angewiesen. Als Ersatz für die Biotoilette im

grossen Wagen könnte eine entsprechende Vorrichtung im Hirtenwagen

untergebracht werden, womit eine ökologisch verträgliche Lösung für

«menschliche Emissionen» gefunden sei. Bezüglich der Brücke hielt der

Beschwerdeführer fest, damit eine grössere Sicherheit und eine bessere landschaftliche

Eingliederung als mit dem von der Vorinstanz vorgeschlagenen «Laden»

gewährleistet werde, sei die Entfernung des dominant wirkenden Geländers sowie

die Kürzung und Tiefersetzung des Brückenbodens zuzulassen.

4. Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 wurde

der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

5. Das BJD schloss am 25. Mai 2018 auf Abweisung

der Beschwerde. Die Einwohnergemeinde [...] beantragte am 13. Juni 2018 die Gutheissung

der Beschwerde.

6. Der Beschwerdeführer reichte mit

Schreiben vom 31. Mai 2018 sowie 26. Juni 2018 Bemerkungen zu den

Stellungnahmen des BJDs und der Einwohnergemeinde [...] ein.

7. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12, i.V.m. § 5 des Planungs- und

Baugesetzes, PBG, BGS 711.1). Der Beschwerdeführer als Baugesuchsteller ist

durch den angefochtenen Entscheid, mit welchem ihm die nachträgliche

Bewilligung für die aufgestellten zwei Wagen und die Brücke auf GB [...] Nr. [...]

versagt wurde, beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Der Beschwerdeführer rügt

sinngemäss, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem es nicht

auf alle seine Argumente eingegangen sei. Aufgrund des formellen Charakters des

Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen, würde doch eine Gutheissung

automatisch zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung der

Sache an die Vorinstanz führen (vgl. Urteil 1C_492/2011 vom 23. Februar 2012 E.

2).

2.2

Die aus dem Anspruch auf rechtliches

Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, BV,

SR 101) fliessende grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu

begründen, bedeutet nicht, dass sie sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung

und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich

auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Der Bürger soll

wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat, damit er

gegebenenfalls den Entscheid sachgerecht anfechten kann (BGE 134 I 83 E. 4.1 S.

88; 133 I 270 E. 3.1 S. 277; je mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt der

angefochtene Entscheid, zumal er erkennen lässt, weshalb die Vorinstanz das

Gesuch des Beschwerdeführers um die nachträgliche Bewilligung für die

aufgestellten zwei Wagen und die Brücke abgewiesen hat.

3.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers

richtet sich nur gegen die Wegverfügung des kleineren Wagens (nachfolgend Hirtenwagen

genannt) und gegen den vollständigen Rückbau der Brücke über den grossen Teich.

4.1

Nach den Art. 22 Abs. 1 und 24 des Bundesgesetzes

über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) dürfen Bauten und

Anlagen inner- und ausserhalb der Bauzonen nur mit behördlicher Bewilligung

errichtet werden. Bauten und Anlagen gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG sind jene

künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in fester

Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung

zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die

Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Als Bauten gelten nach

der bundesgerichtlichen Praxis auch Fahrnisbauten, welche über nicht

unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden. Nicht bewilligungspflichtig

sind nach Art. 22 Abs. 1 RPG Kleinvorhaben, die nur ein geringes Ausmass haben

und weder öffentliche noch nachbarliche Interessen berühren. Darunter fallen

zum Beispiel für kurze Zeit aufgestellte Zelte oder Wohnwagen (BGE 139 II 134

E. 5.2 mit Hinweisen). Die Baubewilligungspflicht soll es mithin der Behörde

ermöglichen, das Bauprojekt in Bezug auf seine räumlichen Folgen vor seiner

Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und

der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (BGE 123 II 256 E. 3).

4.2

Beim Hirtenwagen des

Beschwerdeführers handelt es sich um eine Fahrnisbaute, welche das ganze Jahr hindurch

zur Aufbewahrung von Gerätschaften des Beschwerdeführers genutzt wird und wie

die Brücke eine Baute in Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG darstellt. Folglich

fallen diese Bauten zweifelsfrei unter die Baubewilligungspflicht. Zudem liegt

die Parzelle des Beschwerdeführers in der Landwirtschaftszone sowie

hauptsächlich im Wald, überlagert mit der Juraschutzzone und einem

Vorranggebiet Natur und Landschaft. Dort ist das öffentliche Interesse an der

zurückhaltenden Errichtung von Bauten oder Anlagen gewichtig, weshalb die

Bewilligungspflicht des Hirtenwagens und der Brücke von der Vorinstanz zu Recht

bejaht wurde.

5.

Ist die Baubewilligungspflicht zu

bejahen, stellt sich die Frage nach der Bewilligungsfähigkeit.

5.1

Gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG i.V.m.

Art. 34 Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) sind in der

Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur

landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau

nötig sind. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer keinen

landwirtschaftlichen Betrieb führt, weshalb die bereits ausgeführten Bauten und

Anlagen nicht zonenkonform sind.

5.2

Das BJD prüfte in der Folge, ob eine

Bewilligung nach Art. 24 RPG möglich sei. Ausnahmsweise kann eine Bewilligung

erteilt werden, wenn der Zweck der Baute oder Anlage einen Standort ausserhalb

der Bauzone erfordert und dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen

entgegenstehen. Standortgebunden ist eine Baute oder Anlage dann, wenn sie aus

technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen Standort ausserhalb

der Bauzone angewiesen ist oder aus besonderen Gründen in der Bauzone

ausgeschlossen ist (BGE 1C_477/2014 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). In der

Person des Gesuchstellers liegende – meist als subjektiv bezeichnete – Gründe

vermögen die Standortgebundenheit nicht zu begründen. Das hat nichts mit einer

staatlichen Bewertung dieser Beweggründe zu tun, sondern mit der

offensichtlichen Tatsache, dass solche Gründe praktisch immer angeführt werden

können. Würden sie als Ausnahmegrund anerkannt, würde der Trennungsgrundsatz

seines Gehaltes entleert (vgl. Rudolf Muggli in: Heinz Aemisegger et al [Hrsg.],

Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb Bauzone, Zürich Basel Genf 2017, Art. 24

N 11).

5.3

Die Trennung des Baugebietes vom

Nichtbaugebiet stellt eines der grundlegendsten Prinzipien des

Raumplanungsrechts des Bundes dar (vgl. Art. 75 BV; Art. 1 und 3 RPG; BGE 136

II 359 E. 9; 111 Ib 213 E. 6b; Rudolf Muggli a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art.

42.

bis 24e und 37a N 35).

5.4

Wie die Vorinstanz richtig

festgestellt hat, können der Hirtenwagen und die Brücke nicht als

standortgebunden gelten. Weshalb es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sein

soll, seine Gerätschaften für den Unterhalt der Anlage in seinem Fahrzeug mitzunehmen,

ist nicht ersichtlich. Das Argument der Verkehrssicherheit kann nicht

ausschlaggebend sein, da solche Gerätschaften wie Sense, Motorsägen etc. in

einem Fahrzeug gesichert mitgeführt oder allenfalls in einem Anhänger transportiert

werden können. Zudem könnten die Gerätschaften auch beim ca. 250 m vom jetzigen

Standort des Hirtenwagens naheliegenden Landwirtschaftsbetrieb deponiert und von

dort z.B. mit dem Fahrzeug transportiert werden. Auch die Behauptung, die überdachte

toilettenartige Einrichtung sei notwendig für die Verrichtung der Notdurft, vermag

nicht die Standortgebundenheit des Hirtenwagens zu begründen, ansonsten auf

allen Geländen im Wald, welche von Bachläufen und Feuchtstandorten durchzogen

sind, solche Vorrichtungen stehen müssten. Ausserdem können der

Beschwerdeführer sowie seine Helferinnen und Helfer in Rücksprache mit dem

naheliegenden Landwirtschaftsbetrieb wohl dort die Toilette benutzen. Dass der

Beschwerdeführer Anstoss am alten Reservoir nimmt und diese «Bausünde» durch

seinen Hirtenwagen zu- und verdecken wird, um dem ärgerlichen Anblick entgegen

zu wirken, vermag ebenso wenig für die Standortgebundenheit des Hirtenwagens zu

sprechen. Der Hirtenwagen sowie die Brücke können somit nachträglich nicht

bewilligt werden.

6.1

Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV muss

staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein,

was vorliegend betreffend das Entfernen des Hirtenwagens und der Brücke zu

prüfen ist.

6.2

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung stellt - wie gesagt - die Trennung des Baugebiets vom

Nichtbaugebiet ein äusserst gewichtiges öffentliches Interesse dar. Werden

widerrechtlich errichtete, dem Raumplanungsgesetz widersprechende Bauten nicht

beseitigt, sondern auf unabsehbare Zeit geduldet, so wird dieser Grundsatz

aufgeweicht und rechtswidriges Verhalten belohnt. Formell rechtswidrige Bauten,

die nachträglich nicht bewilligt werden können, müssen deshalb grundsätzlich

beseitigt werden. Ein Wiederherstellungsbefehl erweist sich dann als

unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom Gesetz gering ist und die berührten

allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch die

Wiederherstellung entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen. Eine Berufung auf

den guten Glauben fällt nur in Betracht, wenn die Bauherrschaft bei zumutbarer

Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, sie sei zur Bauausführung oder Nutzung

berechtigt. Es darf vorausgesetzt werden, dass die grundsätzliche

Bewilligungspflicht für Bauvorhaben allgemein bekannt ist. Dies gilt erst recht

bei Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone. Grundsätzlich kann sich zwar auch

die Bauherrschaft, die nicht gutgläubig gehandelt hat, gegenüber einem Abbruch-

oder Wiederherstellungsbefehl auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit

berufen. Sie muss indessen in Kauf nehmen, dass die Behörden aus

grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der

baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des

gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die der Bauherrschaft

erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Mass berücksichtigen

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_179/2013 E. 5.3 mit Hinweisen).

6.3

Die vom Beschwerdeführer ausserhalb

der Bauzone ohne die erforderlichen Bewilligungen vorgenommenen Bauten und

Anlagen (Hirtenwagen und Brücke) verletzen den Grundsatz der Trennung des

Baugebiets vom Nichtbaugebiet und damit ein grundlegendes Prinzip des

Raumplanungsrechts. Es besteht gerade in der Landwirtschaftszone, im Wald sowie

in der Juraschutzzone und dem Vorranggebiet Natur und Landschaft ein

erhebliches öffentliches Interesse an der Wahrung der Zonenkonformität und an

einer Eindämmung der Zersiedelung. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte

Förderung der Biodiversität in der [...] sowie den Naturschutz können in Bezug

auf die Wagen und die Brücke sicher nicht höher gewichtet werden als die gewichtigen

Interessen der Raumplanung. Es steht nicht im Belieben eines Grundeigentümers

oder Baugesuchstellers, zum Zwecke des Naturschutzes oder der Biodiversität

ausserhalb der Bauzone Landschaftsgestaltung zu betreiben. Würden nun die vom

Beschwerdeführer widerrechtlich errichteten, dem Raumplanungsgesetz

widersprechende Bauten bzw. Anlagen nicht beseitigt, sondern auf unabsehbare

Zeit geduldet, so würde der Grundsatz der Trennung des Baugebiets vom

Nichtbaugebiet aufgeweicht und rechtswidriges Verhalten belohnt, was nicht

angehen kann. Der erforderliche Aufwand für den Beschwerdeführer zur

Beseitigung des Hirtenwagens und der Brücke ist mit geringem Aufwand verbunden.

Die Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung ist demnach ohne weiteres zu

bejahen.

Da die dem Beschwerdeführer gesetzte

Frist zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes unterdessen abgelaufen

ist und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, wird dem

Beschwerdeführer eine neue Frist bis 31. Januar 2019 zur Entfernung der beiden

Wagen und der Brücke auf GB [...] Nr. [...] sowie zur Wiederherstellung des

ursprünglichen Zustandes gesetzt.

7.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die in Ziffer 2. der Verfügung des Bau-

und Justizdepartements vom 2. Mai 2018 gesetzte Frist für das Entfernen der

beiden Wagen und der Brücke auf GB [...] Nr. [...] sowie die Wiederherstellung

des ursprünglichen Zustandes wird neu auf den 31. Januar 2019 festgesetzt.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser