VWBES.2018.183
Bauen ausserhalb der Bauzone / Diverse Veränderungen
26. November 2018Deutsch13 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. November 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Baukommission
der Einwohnergemeinde [...]
Beschwerdegegner
betreffend Bauen
ausserhalb der Bauzone / Diverse Veränderungen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Das Grundstück GB [...] Nr. [...] im
Gebiet [...] liegt in der Landwirtschaftszone sowie hauptsächlich im Wald,
überlagert mit der Juraschutzzone und einem Vorranggebiet Natur und Landschaft.
Durch eine Anzeige am 4. März 2017 erhielt das Bau- und Justizdepartement (BJD)
davon Kenntnis, dass im Gebiet [...] diverse Bauten und Anlagen erstellt wurden.
Daraufhin beauftragte das BJD die Bauverwaltung der Einwohnergemeinde [...], die
Angelegenheit zu prüfen und die nötigen Schritte einzuleiten. Im April 2017
überwies die Einwohnergemeinde [...] dem BJD das Gesuch «für die fahrbaren
Wagen in der [...]» vom 1. Oktober 2016. Am 31. Mai 2017 wurde durch das BJD
ein Augenschein durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass neben den
bestehenden grossen Stauteichen zwei Folientümpel neu erstellt worden waren.
Zudem waren zwei fahrbare Wagen (Zirkuswagen und Hirtenwagen) und eine kleine
Brücke über einen der Stauteiche sowie diverse Sitzgelegenheiten mit
Feuerstellen im ganzen Gebiet erstellt worden.
2. Am 2. Mai 2018 verfügte das BJD
Folgendes:
1. Für die bereits ohne Bewilligung
erstellten zwei Folienteiche und die Sitzgelegenheiten auf GB [...] Nr. [...] hat
A.___ bei der Baukommission [...] ein nachträgliches ordentliches Baugesuch
einzureichen. Dazu wird eine Frist bis zum 30. Juni 2018 erteilt.
2. Für die bereits ohne Bewilligung
aufgestellten zwei Wagen und die Brücke auf GB [...] Nr. [...] kann
nachträglich keine Zustimmung erteilt werden. Die zwei Wagen und die Brücke
sind bis zum 30. Juni 2018 zu entfernen und der ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen.
Im Unterlassungsfall wird das Oberamt mit dem Vollzug beauftragt.
3. Die örtliche Baubehörde hat nach Ablauf
der Frist dem Amt für Raumplanung, Abteilung Baugesuche, mitzuteilen, ob das
nachträgliche Baugesuch für die beiden Folienteiche und die Sitzgelegenheiten
mit Feuerstellen eingereicht und die beiden Wagen und die Brücke entfernt wurden.
Die bereits aufgestellten zwei Wagen und
die Brücke über einen der Stauteiche seien nicht zonenkonform, weder in der
Landwirtschaftszone noch im Wald. Sie seien auch nicht auf einen Standort
ausserhalb der Bauzone angewiesen und somit nach Art. 24 RPG nicht
standortgebunden. Es sei zumutbar, die Gerätschaften für den Unterhalt der
gesamten Anlage mitzubringen und beim naheliegenden Landwirtschaftsbetrieb zu
deponieren. Ebenfalls sei das Übernachten auf der Anlage für den Unterhalt
nicht erforderlich. Die beiden Wagen sowie die Brücke seien somit zu entfernen.
3. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer genannt) mit dem Einverständnis seiner Mutter [...] (Grundeigentümerin)
mit Schreiben vom 5. Mai 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den
Rechtsbegehren:
1. Die Entfernung des Hirtenwagens sei von
der Räumungsweisung auszunehmen.
2. Die kleine Brücke sei nach Entfernung
des dominant wirkenden Geländers, Kürzung und Tiefersetzung des Brückenbodens
vor Ort zu belassen.
Der Beschwerdeführer macht
zusammenfassend geltend, massgebliche Argumente seien von der Vorinstanz nicht
aufgenommen worden oder in die Beurteilung eingeflossen. Daraus resultiere ein
unausgewogenes, der Sache nicht gerecht werdendes Urteil. Beim kleinen Wagen
handle es sich um einen Hirten- und nicht um einen Zirkuswagen, welcher früher
zum Landschaftsbild im Jura gehört habe, als Schäfer damals ihre Herden
begleiteten. Dieser Wagen füge sich aufgrund seiner Bauweise und Bedeutung
harmonisch in die Jura-Landschaft ein. Der Hirtenwagen diene zur Unterbringung
der Gerätschaften, welche zum Unterhalt und Pflege eines aus der Beweidung
ausgegrenzten Areals von besonderer ökologischer Bedeutung erforderlich seien.
Es sei unzumutbar, diese Gerätschaften (Sensen, Motorsensen, Motorsägen) aus
Verkehrssicherheitsgründen mit dem Fahrzeug mitzunehmen oder beim naheliegenden
Landwirtschaftsbetrieb zu deponieren. Es sei im öffentlichen Interesse, dass
dieser Hirtenwagen auf dem bestehenden Standort verbleibe, da damit die
Voraussetzungen für eine private Initiative zur ökologischen Aufwertung eines
Landschaftsabschnittes im Solothurner Jura aufrechterhalten werden könnte und
zudem das alte Reservoir, dessen Anblick aufgrund seiner Konstruktion anstössig
sei, zudecke und dem ärgerlichen Anblick entgegenwirke. Da das Gelände im Wald
von kleinen Bachläufen und Feuchtstandorten durchzogen sei, sei dringend davon
abzuraten, das freie Gelände für die Notdurft zu nutzen. Deshalb seien der
Beschwerdeführer sowie seine Helfer und Helferinnen auf eine überdachte
toilettenartige Einrichtung angewiesen. Als Ersatz für die Biotoilette im
grossen Wagen könnte eine entsprechende Vorrichtung im Hirtenwagen
untergebracht werden, womit eine ökologisch verträgliche Lösung für
«menschliche Emissionen» gefunden sei. Bezüglich der Brücke hielt der
Beschwerdeführer fest, damit eine grössere Sicherheit und eine bessere landschaftliche
Eingliederung als mit dem von der Vorinstanz vorgeschlagenen «Laden»
gewährleistet werde, sei die Entfernung des dominant wirkenden Geländers sowie
die Kürzung und Tiefersetzung des Brückenbodens zuzulassen.
4. Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 wurde
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
5. Das BJD schloss am 25. Mai 2018 auf Abweisung
der Beschwerde. Die Einwohnergemeinde [...] beantragte am 13. Juni 2018 die Gutheissung
der Beschwerde.
6. Der Beschwerdeführer reichte mit
Schreiben vom 31. Mai 2018 sowie 26. Juni 2018 Bemerkungen zu den
Stellungnahmen des BJDs und der Einwohnergemeinde [...] ein.
7. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12, i.V.m. § 5 des Planungs- und
Baugesetzes, PBG, BGS 711.1). Der Beschwerdeführer als Baugesuchsteller ist
durch den angefochtenen Entscheid, mit welchem ihm die nachträgliche
Bewilligung für die aufgestellten zwei Wagen und die Brücke auf GB [...] Nr. [...]
versagt wurde, beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Der Beschwerdeführer rügt
sinngemäss, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem es nicht
auf alle seine Argumente eingegangen sei. Aufgrund des formellen Charakters des
Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen, würde doch eine Gutheissung
automatisch zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz führen (vgl. Urteil 1C_492/2011 vom 23. Februar 2012 E.
2).
2.2
Die aus dem Anspruch auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, BV,
SR 101) fliessende grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu
begründen, bedeutet nicht, dass sie sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung
und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich
auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Der Bürger soll
wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat, damit er
gegebenenfalls den Entscheid sachgerecht anfechten kann (BGE 134 I 83 E. 4.1 S.
88; 133 I 270 E. 3.1 S. 277; je mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt der
angefochtene Entscheid, zumal er erkennen lässt, weshalb die Vorinstanz das
Gesuch des Beschwerdeführers um die nachträgliche Bewilligung für die
aufgestellten zwei Wagen und die Brücke abgewiesen hat.
3.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers
richtet sich nur gegen die Wegverfügung des kleineren Wagens (nachfolgend Hirtenwagen
genannt) und gegen den vollständigen Rückbau der Brücke über den grossen Teich.
4.1
Nach den Art. 22 Abs. 1 und 24 des Bundesgesetzes
über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) dürfen Bauten und
Anlagen inner- und ausserhalb der Bauzonen nur mit behördlicher Bewilligung
errichtet werden. Bauten und Anlagen gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG sind jene
künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in fester
Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung
zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die
Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Als Bauten gelten nach
der bundesgerichtlichen Praxis auch Fahrnisbauten, welche über nicht
unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden. Nicht bewilligungspflichtig
sind nach Art. 22 Abs. 1 RPG Kleinvorhaben, die nur ein geringes Ausmass haben
und weder öffentliche noch nachbarliche Interessen berühren. Darunter fallen
zum Beispiel für kurze Zeit aufgestellte Zelte oder Wohnwagen (BGE 139 II 134
E. 5.2 mit Hinweisen). Die Baubewilligungspflicht soll es mithin der Behörde
ermöglichen, das Bauprojekt in Bezug auf seine räumlichen Folgen vor seiner
Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und
der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (BGE 123 II 256 E. 3).
4.2
Beim Hirtenwagen des
Beschwerdeführers handelt es sich um eine Fahrnisbaute, welche das ganze Jahr hindurch
zur Aufbewahrung von Gerätschaften des Beschwerdeführers genutzt wird und wie
die Brücke eine Baute in Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG darstellt. Folglich
fallen diese Bauten zweifelsfrei unter die Baubewilligungspflicht. Zudem liegt
die Parzelle des Beschwerdeführers in der Landwirtschaftszone sowie
hauptsächlich im Wald, überlagert mit der Juraschutzzone und einem
Vorranggebiet Natur und Landschaft. Dort ist das öffentliche Interesse an der
zurückhaltenden Errichtung von Bauten oder Anlagen gewichtig, weshalb die
Bewilligungspflicht des Hirtenwagens und der Brücke von der Vorinstanz zu Recht
bejaht wurde.
5.
Ist die Baubewilligungspflicht zu
bejahen, stellt sich die Frage nach der Bewilligungsfähigkeit.
5.1
Gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG i.V.m.
Art. 34 Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) sind in der
Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur
landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau
nötig sind. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer keinen
landwirtschaftlichen Betrieb führt, weshalb die bereits ausgeführten Bauten und
Anlagen nicht zonenkonform sind.
5.2
Das BJD prüfte in der Folge, ob eine
Bewilligung nach Art. 24 RPG möglich sei. Ausnahmsweise kann eine Bewilligung
erteilt werden, wenn der Zweck der Baute oder Anlage einen Standort ausserhalb
der Bauzone erfordert und dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen
entgegenstehen. Standortgebunden ist eine Baute oder Anlage dann, wenn sie aus
technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen Standort ausserhalb
der Bauzone angewiesen ist oder aus besonderen Gründen in der Bauzone
ausgeschlossen ist (BGE 1C_477/2014 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). In der
Person des Gesuchstellers liegende – meist als subjektiv bezeichnete – Gründe
vermögen die Standortgebundenheit nicht zu begründen. Das hat nichts mit einer
staatlichen Bewertung dieser Beweggründe zu tun, sondern mit der
offensichtlichen Tatsache, dass solche Gründe praktisch immer angeführt werden
können. Würden sie als Ausnahmegrund anerkannt, würde der Trennungsgrundsatz
seines Gehaltes entleert (vgl. Rudolf Muggli in: Heinz Aemisegger et al [Hrsg.],
Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb Bauzone, Zürich Basel Genf 2017, Art. 24
N 11).
5.3
Die Trennung des Baugebietes vom
Nichtbaugebiet stellt eines der grundlegendsten Prinzipien des
Raumplanungsrechts des Bundes dar (vgl. Art. 75 BV; Art. 1 und 3 RPG; BGE 136
II 359 E. 9; 111 Ib 213 E. 6b; Rudolf Muggli a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art.
42.
bis 24e und 37a N 35).
5.4
Wie die Vorinstanz richtig
festgestellt hat, können der Hirtenwagen und die Brücke nicht als
standortgebunden gelten. Weshalb es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sein
soll, seine Gerätschaften für den Unterhalt der Anlage in seinem Fahrzeug mitzunehmen,
ist nicht ersichtlich. Das Argument der Verkehrssicherheit kann nicht
ausschlaggebend sein, da solche Gerätschaften wie Sense, Motorsägen etc. in
einem Fahrzeug gesichert mitgeführt oder allenfalls in einem Anhänger transportiert
werden können. Zudem könnten die Gerätschaften auch beim ca. 250 m vom jetzigen
Standort des Hirtenwagens naheliegenden Landwirtschaftsbetrieb deponiert und von
dort z.B. mit dem Fahrzeug transportiert werden. Auch die Behauptung, die überdachte
toilettenartige Einrichtung sei notwendig für die Verrichtung der Notdurft, vermag
nicht die Standortgebundenheit des Hirtenwagens zu begründen, ansonsten auf
allen Geländen im Wald, welche von Bachläufen und Feuchtstandorten durchzogen
sind, solche Vorrichtungen stehen müssten. Ausserdem können der
Beschwerdeführer sowie seine Helferinnen und Helfer in Rücksprache mit dem
naheliegenden Landwirtschaftsbetrieb wohl dort die Toilette benutzen. Dass der
Beschwerdeführer Anstoss am alten Reservoir nimmt und diese «Bausünde» durch
seinen Hirtenwagen zu- und verdecken wird, um dem ärgerlichen Anblick entgegen
zu wirken, vermag ebenso wenig für die Standortgebundenheit des Hirtenwagens zu
sprechen. Der Hirtenwagen sowie die Brücke können somit nachträglich nicht
bewilligt werden.
6.1
Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV muss
staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein,
was vorliegend betreffend das Entfernen des Hirtenwagens und der Brücke zu
prüfen ist.
6.2
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung stellt - wie gesagt - die Trennung des Baugebiets vom
Nichtbaugebiet ein äusserst gewichtiges öffentliches Interesse dar. Werden
widerrechtlich errichtete, dem Raumplanungsgesetz widersprechende Bauten nicht
beseitigt, sondern auf unabsehbare Zeit geduldet, so wird dieser Grundsatz
aufgeweicht und rechtswidriges Verhalten belohnt. Formell rechtswidrige Bauten,
die nachträglich nicht bewilligt werden können, müssen deshalb grundsätzlich
beseitigt werden. Ein Wiederherstellungsbefehl erweist sich dann als
unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom Gesetz gering ist und die berührten
allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch die
Wiederherstellung entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen. Eine Berufung auf
den guten Glauben fällt nur in Betracht, wenn die Bauherrschaft bei zumutbarer
Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, sie sei zur Bauausführung oder Nutzung
berechtigt. Es darf vorausgesetzt werden, dass die grundsätzliche
Bewilligungspflicht für Bauvorhaben allgemein bekannt ist. Dies gilt erst recht
bei Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone. Grundsätzlich kann sich zwar auch
die Bauherrschaft, die nicht gutgläubig gehandelt hat, gegenüber einem Abbruch-
oder Wiederherstellungsbefehl auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit
berufen. Sie muss indessen in Kauf nehmen, dass die Behörden aus
grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der
baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des
gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die der Bauherrschaft
erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Mass berücksichtigen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_179/2013 E. 5.3 mit Hinweisen).
6.3
Die vom Beschwerdeführer ausserhalb
der Bauzone ohne die erforderlichen Bewilligungen vorgenommenen Bauten und
Anlagen (Hirtenwagen und Brücke) verletzen den Grundsatz der Trennung des
Baugebiets vom Nichtbaugebiet und damit ein grundlegendes Prinzip des
Raumplanungsrechts. Es besteht gerade in der Landwirtschaftszone, im Wald sowie
in der Juraschutzzone und dem Vorranggebiet Natur und Landschaft ein
erhebliches öffentliches Interesse an der Wahrung der Zonenkonformität und an
einer Eindämmung der Zersiedelung. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Förderung der Biodiversität in der [...] sowie den Naturschutz können in Bezug
auf die Wagen und die Brücke sicher nicht höher gewichtet werden als die gewichtigen
Interessen der Raumplanung. Es steht nicht im Belieben eines Grundeigentümers
oder Baugesuchstellers, zum Zwecke des Naturschutzes oder der Biodiversität
ausserhalb der Bauzone Landschaftsgestaltung zu betreiben. Würden nun die vom
Beschwerdeführer widerrechtlich errichteten, dem Raumplanungsgesetz
widersprechende Bauten bzw. Anlagen nicht beseitigt, sondern auf unabsehbare
Zeit geduldet, so würde der Grundsatz der Trennung des Baugebiets vom
Nichtbaugebiet aufgeweicht und rechtswidriges Verhalten belohnt, was nicht
angehen kann. Der erforderliche Aufwand für den Beschwerdeführer zur
Beseitigung des Hirtenwagens und der Brücke ist mit geringem Aufwand verbunden.
Die Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung ist demnach ohne weiteres zu
bejahen.
Da die dem Beschwerdeführer gesetzte
Frist zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes unterdessen abgelaufen
ist und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, wird dem
Beschwerdeführer eine neue Frist bis 31. Januar 2019 zur Entfernung der beiden
Wagen und der Brücke auf GB [...] Nr. [...] sowie zur Wiederherstellung des
ursprünglichen Zustandes gesetzt.
7.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die in Ziffer 2. der Verfügung des Bau-
und Justizdepartements vom 2. Mai 2018 gesetzte Frist für das Entfernen der
beiden Wagen und der Brücke auf GB [...] Nr. [...] sowie die Wiederherstellung
des ursprünglichen Zustandes wird neu auf den 31. Januar 2019 festgesetzt.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser