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Entscheid

VWBES.2018.185

Sozialhilfe / unentgeltliche Rechtspflege

11. Februar 2019Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 1972), nachfolgend

Beschwerdeführer, wird seit dem 1. März 2015 durch den Zweckverband

Sozialregion Thal-Gäu sozialhilferechtlich unterstützt.

2. Mit Schreiben vom 19. Februar 2018 ersuchte

der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Claude Wyssmann, bei der Sozialregion

Thal-Gäu um subsidiäre Kostengutsprache für Anwaltskosten infolge

Neuanmeldungsverfahren bei der Invalidenversicherung (IV) im vorläufigen Umfang

von CHF 2'500.00.

3. Mit Verfügung vom 11. April 2018

lehnte die Sozialregion Thal-Gäu das Gesuch für Kostengutsprache ab. Dagegen

wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Claude Wyssmann, mit Beschwerde

vom 23. April 2018 an das Departement des Innern und stellte folgende

Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung des Zweckverbandes

Sozialregion Thal-Gäu vom 11. April 2018 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a.

Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für die

Anwaltskosten im laufenden IV-Vorbescheidverfahren Kostengutsprache im

vorläufigen Umfang von maximal CHF 2'500.00 zu gewähren.

b. Eventualiter:

Die Beschwerdesache sei zu weiteren Abklärungen an den Zweckverband

Sozialregion Thal-Gäu zurückzuweisen.

3. Dem unterzeichneten Rechtsanwalt sei

infolge kurzfristiger Mandatierung und Besitz der angefochtenen Verfügung eine

Frist von 10 Tagen zur Beschwerdeergänzung anzusetzen.

4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen.

5. Dem Beschwerdeführer sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren.

6. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

26. April 2018 wies das Departement des Innern das Gesuch um Gewährung der

integralen unentgeltlichen Rechtspflege ab (Dispositivziffer 3.1).

5. Mit Beschwerde vom 7. Mai 2018

wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Claude Wyssmann, an das

Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

1. Ziff. 3.1 der Verfügung des Departements

des Innern des Kantons Solothurn vom 26. April 2018 sei aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer sei für das vor dem

Departement des Innern hängige Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren.

3. Der Beschwerdegegner sei anzuweisen, dem

unterzeichneten Rechtsanwalt die vollständigen Akten des Beschwerdeverfahrens

«Autobenutzung» auszuhändigen und es sei dem Beschwerdeführer eine Frist von 14

Tagen zur ergänzenden Beschwerdebegründung ab Erhalt derselben Akten durch das

Gericht anzusetzen.

4. Dem Beschwerdeführer sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

6. Der Beschwerdeführer machte von der

Gelegenheit zur ergänzenden Beschwerdebegründung bis 22. Juni 2018 keinen

Gebrauch.

7. Der Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu

(nachfolgend SRTG) hielt mit Eingabe vom 12. Juli 2018 an seiner Verfügung

fest und das Departement des Innern (nachfolgend DdI) schloss mit

Vernehmlassung vom 18. Juli 2018 auf Abweisung der Beschwerde unter

Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.

8. Mit Eingabe vom 5. Februar 2019

ersuchte der Beschwerdeführer um baldmöglichen Entscheid in der Angelegenheit.

9. Nachdem sich der

Beschwerdeführer innert zweimalig erstreckter Frist zur Sache nicht mehr

vernehmen liess, erweist sich die vorliegende Sache als spruchreif.

Erwägungen

II.

1.1

Anfechtungsobjekt ist Ziffer 3.1 der

Verfügung des DdI vom 26. April 2018, mit welcher das Gesuch des

Beschwerdeführers um integrale unentgeltliche Rechtspflege für das von ihm

angestrengte Beschwerdeverfahren vor dem DdI abgewiesen wird.

1.2

Beim angefochtenen Entscheid handelt

es sich um einen Zwischenentscheid. Diese sind Hauptentscheiden gleichgestellt,

wenn sie entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil

sind (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]).

2.1

Das Verwaltungsgericht verweist regelmässig

auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ähnlich lautenden Art. 93 Bundesgerichtsgesetz

(BGG, SR 173.110): Beim «nicht wieder gutzumachenden Nachteil» im Sinne von

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur

handeln, der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen

Endentscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 138 III 333 E. 1.3.1 S. 335).

Eine rein tatsächliche oder wirtschaftliche Erschwernis reicht in der Regel

nicht, doch genügt die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden

Nachteils rechtlicher Natur (BGE 137 V 314 E. 2.2.1 S. 317; 137 III 380 E.

1.2.1

S. 382). Soweit nicht offenkundig ist, dass der Zwischenentscheid einen

nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte, hat der Beschwerdeführer

in seiner Eingabe darzutun, inwiefern er einem solchen ausgesetzt ist und die

Voraussetzungen der Zulässigkeit seiner Beschwerde erfüllt sind (Art. 42 Abs. 2

BGG; BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 138 III 46 E. 1.2 S. 47; BGE 137 III 522 E.

1.3

S. 525; das Ganze aus: Urteil des Bundesgerichts 5A_764/2016 vom 17.

Juli 2017, E. 1.2.1.).

2.2

Ein Zwischenentscheid über die

unentgeltliche Rechtspflege kann unter bestimmten Voraussetzungen einen nicht

wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Von einem nicht wieder gutzumachenden

Nachteil ist auszugehen, wenn nicht nur die unentgeltliche Rechtspflege

verweigert, sondern zugleich auch die Anhandnahme des Rechtsmittels von der

Bezahlung eines Kostenvorschusses durch die gesuchstellende Partei abhängig

gemacht wird (BGE 133 V 402 E. 1.2 S. 403; 128 V 199 E. 2b S. 202; Urteil

2C_194/2013 vom 21. August 2013 E. 1.2 mit Hinweisen). Ausnahmsweise kann es

sich anders verhalten, etwa wenn der Kostenvorschuss schon (oder gleichwohl)

bezahlt wurde (Urteile 2C_1001/2013 vom 4. Februar 2014 E. 1.4.2;5A_370/2012

vom 16. Juli 2012 E. 1.2.2;2D_1/2007 vom 2. April 2007 E. 3) und wenn, im

Falle des Beizugs eines Anwalts, dieser bereits alle nötigen Eingaben verfasst

hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_764/2016 vom 17. Juli 2017, E. 1.2.2.)

3.

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier

vor: Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, gemäss

bestehender Praxis im Verfahren vor dem DdI im Bereich der Sozialhilfe würden

grundsätzlich keine Kosten erhoben. Entsprechend wurde vom Beschwerdeführer

kein Kostenvorschuss verlangt. Die Anhandnahme des Rechtsmittels wurde demnach

nicht von der Bezahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht. Daher ist nicht

nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz nicht sogleich in der Sache entschieden

hat. Unklar ist sodann, weshalb bis heute noch kein Entscheid in der längst spruchreifen

Sache ergangen ist. Da der Beschwerdeführer dies nicht rügt, erübrigen sich

weitere Ausführungen dazu. Der Rechtsvertreter hat vor dem DdI eine 11-seitige

Beschwerdeschrift eingereicht und gleichzeitig einen Antrag auf

Beschwerdeergänzung gestellt. Mit Eingabe vom 21. Mai 2018 verzichtete er

allerdings ausdrücklich auf ergänzende Bemerkungen. Damit steht fest, dass der

Rechtsvertreter alle nötigen Eingaben in der Angelegenheit verfasst hat. Bei der

vorliegenden, konkreten Sachlage ist weder erkennbar noch vom Beschwerdeführer dargetan,

inwiefern der Zwischenentscheid betreffend das Gesuch um integrale

unentgeltliche Rechtspflege einen erheblichen Nachteil bewirken könnte oder

präjudizierlich sein soll. Die Voraussetzungen von § 66 VRG sind nicht erfüllt,

weshalb der vorinstanzliche Zwischenentscheid nicht direkt anfechtbar ist. Demnach

ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.1

Bei diesem Ausgang wird der

unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Da in

Sozialhilfeverfahren praxisgemäss keine Verfahrenskosten erhoben werden, ist

das bewilligte Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege diesbezüglich

gegenstandslos.

4.2

Rechtsanwalt Claude Wyssmann macht

mit Eingabe vom 6. Februar 2018 eine Entschädigung von total CHF 2'109.85

(7.59 Stunden à CHF 240.00 inkl. Auslagen und MWST) geltend. Der geforderte

Stundenansatz von CHF 240.00 ist auf den gesetzlichen Stundenansatz von CHF

180.00

(§ 161 i.Vm. § 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11) zu reduzieren. Nach

dem Gesagten beläuft sich die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Claude

Wyssmann in Anwendung des amtlichen Tarifs auf CHF 1'619.40 (CHF 1’366.20

Honorar, CHF 137.40 Auslagen, CHF 115.80 MWST) und ist durch den

Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staats während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der

Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) sowie der Nachzahlungsanspruch von

Rechtsanwalt Claude Wyssmann im Umfang von CHF 455.40 (Differenz zu vollem

Honorar von CHF 240.00/Std.), zuzüglich MWST, sobald der Beschwerdeführer

zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 1‘619.40 (inkl.

Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom

Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staats während zehn Jahren und der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Claude

Wyssmann im Umfang von CHF 455.40 zuzüglich MWST, sobald der Beschwerdeführer

zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman