VWBES.2018.185
Sozialhilfe / unentgeltliche Rechtspflege
11. Februar 2019Deutsch8 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 11. Februar 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude
Wyssmann,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Zweckverband
Sozialregion Thal-Gäu,
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
/ unentgeltliche Rechtspflege
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 1972), nachfolgend
Beschwerdeführer, wird seit dem 1. März 2015 durch den Zweckverband
Sozialregion Thal-Gäu sozialhilferechtlich unterstützt.
2. Mit Schreiben vom 19. Februar 2018 ersuchte
der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Claude Wyssmann, bei der Sozialregion
Thal-Gäu um subsidiäre Kostengutsprache für Anwaltskosten infolge
Neuanmeldungsverfahren bei der Invalidenversicherung (IV) im vorläufigen Umfang
von CHF 2'500.00.
3. Mit Verfügung vom 11. April 2018
lehnte die Sozialregion Thal-Gäu das Gesuch für Kostengutsprache ab. Dagegen
wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Claude Wyssmann, mit Beschwerde
vom 23. April 2018 an das Departement des Innern und stellte folgende
Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des Zweckverbandes
Sozialregion Thal-Gäu vom 11. April 2018 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a.
Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für die
Anwaltskosten im laufenden IV-Vorbescheidverfahren Kostengutsprache im
vorläufigen Umfang von maximal CHF 2'500.00 zu gewähren.
b. Eventualiter:
Die Beschwerdesache sei zu weiteren Abklärungen an den Zweckverband
Sozialregion Thal-Gäu zurückzuweisen.
3. Dem unterzeichneten Rechtsanwalt sei
infolge kurzfristiger Mandatierung und Besitz der angefochtenen Verfügung eine
Frist von 10 Tagen zur Beschwerdeergänzung anzusetzen.
4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen.
5. Dem Beschwerdeführer sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren.
6. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
26. April 2018 wies das Departement des Innern das Gesuch um Gewährung der
integralen unentgeltlichen Rechtspflege ab (Dispositivziffer 3.1).
5. Mit Beschwerde vom 7. Mai 2018
wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Claude Wyssmann, an das
Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:
1. Ziff. 3.1 der Verfügung des Departements
des Innern des Kantons Solothurn vom 26. April 2018 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei für das vor dem
Departement des Innern hängige Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren.
3. Der Beschwerdegegner sei anzuweisen, dem
unterzeichneten Rechtsanwalt die vollständigen Akten des Beschwerdeverfahrens
«Autobenutzung» auszuhändigen und es sei dem Beschwerdeführer eine Frist von 14
Tagen zur ergänzenden Beschwerdebegründung ab Erhalt derselben Akten durch das
Gericht anzusetzen.
4. Dem Beschwerdeführer sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
6. Der Beschwerdeführer machte von der
Gelegenheit zur ergänzenden Beschwerdebegründung bis 22. Juni 2018 keinen
Gebrauch.
7. Der Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu
(nachfolgend SRTG) hielt mit Eingabe vom 12. Juli 2018 an seiner Verfügung
fest und das Departement des Innern (nachfolgend DdI) schloss mit
Vernehmlassung vom 18. Juli 2018 auf Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
8. Mit Eingabe vom 5. Februar 2019
ersuchte der Beschwerdeführer um baldmöglichen Entscheid in der Angelegenheit.
9. Nachdem sich der
Beschwerdeführer innert zweimalig erstreckter Frist zur Sache nicht mehr
vernehmen liess, erweist sich die vorliegende Sache als spruchreif.
Erwägungen
II.
1.1
Anfechtungsobjekt ist Ziffer 3.1 der
Verfügung des DdI vom 26. April 2018, mit welcher das Gesuch des
Beschwerdeführers um integrale unentgeltliche Rechtspflege für das von ihm
angestrengte Beschwerdeverfahren vor dem DdI abgewiesen wird.
1.2
Beim angefochtenen Entscheid handelt
es sich um einen Zwischenentscheid. Diese sind Hauptentscheiden gleichgestellt,
wenn sie entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil
sind (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]).
2.1
Das Verwaltungsgericht verweist regelmässig
auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ähnlich lautenden Art. 93 Bundesgerichtsgesetz
(BGG, SR 173.110): Beim «nicht wieder gutzumachenden Nachteil» im Sinne von
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur
handeln, der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen
Endentscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 138 III 333 E. 1.3.1 S. 335).
Eine rein tatsächliche oder wirtschaftliche Erschwernis reicht in der Regel
nicht, doch genügt die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden
Nachteils rechtlicher Natur (BGE 137 V 314 E. 2.2.1 S. 317; 137 III 380 E.
1.2.1
S. 382). Soweit nicht offenkundig ist, dass der Zwischenentscheid einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte, hat der Beschwerdeführer
in seiner Eingabe darzutun, inwiefern er einem solchen ausgesetzt ist und die
Voraussetzungen der Zulässigkeit seiner Beschwerde erfüllt sind (Art. 42 Abs. 2
BGG; BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 138 III 46 E. 1.2 S. 47; BGE 137 III 522 E.
1.3
S. 525; das Ganze aus: Urteil des Bundesgerichts 5A_764/2016 vom 17.
Juli 2017, E. 1.2.1.).
2.2
Ein Zwischenentscheid über die
unentgeltliche Rechtspflege kann unter bestimmten Voraussetzungen einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Von einem nicht wieder gutzumachenden
Nachteil ist auszugehen, wenn nicht nur die unentgeltliche Rechtspflege
verweigert, sondern zugleich auch die Anhandnahme des Rechtsmittels von der
Bezahlung eines Kostenvorschusses durch die gesuchstellende Partei abhängig
gemacht wird (BGE 133 V 402 E. 1.2 S. 403; 128 V 199 E. 2b S. 202; Urteil
2C_194/2013 vom 21. August 2013 E. 1.2 mit Hinweisen). Ausnahmsweise kann es
sich anders verhalten, etwa wenn der Kostenvorschuss schon (oder gleichwohl)
bezahlt wurde (Urteile 2C_1001/2013 vom 4. Februar 2014 E. 1.4.2;5A_370/2012
vom 16. Juli 2012 E. 1.2.2;2D_1/2007 vom 2. April 2007 E. 3) und wenn, im
Falle des Beizugs eines Anwalts, dieser bereits alle nötigen Eingaben verfasst
hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_764/2016 vom 17. Juli 2017, E. 1.2.2.)
3.
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier
vor: Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, gemäss
bestehender Praxis im Verfahren vor dem DdI im Bereich der Sozialhilfe würden
grundsätzlich keine Kosten erhoben. Entsprechend wurde vom Beschwerdeführer
kein Kostenvorschuss verlangt. Die Anhandnahme des Rechtsmittels wurde demnach
nicht von der Bezahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht. Daher ist nicht
nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz nicht sogleich in der Sache entschieden
hat. Unklar ist sodann, weshalb bis heute noch kein Entscheid in der längst spruchreifen
Sache ergangen ist. Da der Beschwerdeführer dies nicht rügt, erübrigen sich
weitere Ausführungen dazu. Der Rechtsvertreter hat vor dem DdI eine 11-seitige
Beschwerdeschrift eingereicht und gleichzeitig einen Antrag auf
Beschwerdeergänzung gestellt. Mit Eingabe vom 21. Mai 2018 verzichtete er
allerdings ausdrücklich auf ergänzende Bemerkungen. Damit steht fest, dass der
Rechtsvertreter alle nötigen Eingaben in der Angelegenheit verfasst hat. Bei der
vorliegenden, konkreten Sachlage ist weder erkennbar noch vom Beschwerdeführer dargetan,
inwiefern der Zwischenentscheid betreffend das Gesuch um integrale
unentgeltliche Rechtspflege einen erheblichen Nachteil bewirken könnte oder
präjudizierlich sein soll. Die Voraussetzungen von § 66 VRG sind nicht erfüllt,
weshalb der vorinstanzliche Zwischenentscheid nicht direkt anfechtbar ist. Demnach
ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.1
Bei diesem Ausgang wird der
unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Da in
Sozialhilfeverfahren praxisgemäss keine Verfahrenskosten erhoben werden, ist
das bewilligte Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege diesbezüglich
gegenstandslos.
4.2
Rechtsanwalt Claude Wyssmann macht
mit Eingabe vom 6. Februar 2018 eine Entschädigung von total CHF 2'109.85
(7.59 Stunden à CHF 240.00 inkl. Auslagen und MWST) geltend. Der geforderte
Stundenansatz von CHF 240.00 ist auf den gesetzlichen Stundenansatz von CHF
180.00
(§ 161 i.Vm. § 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11) zu reduzieren. Nach
dem Gesagten beläuft sich die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Claude
Wyssmann in Anwendung des amtlichen Tarifs auf CHF 1'619.40 (CHF 1’366.20
Honorar, CHF 137.40 Auslagen, CHF 115.80 MWST) und ist durch den
Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staats während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der
Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) sowie der Nachzahlungsanspruch von
Rechtsanwalt Claude Wyssmann im Umfang von CHF 455.40 (Differenz zu vollem
Honorar von CHF 240.00/Std.), zuzüglich MWST, sobald der Beschwerdeführer
zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 1‘619.40 (inkl.
Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom
Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staats während zehn Jahren und der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Claude
Wyssmann im Umfang von CHF 455.40 zuzüglich MWST, sobald der Beschwerdeführer
zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman