Lexipedia

Entscheid

VWBES.2018.186

Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

5. Dezember 2018Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der kosovarische Staatsangehörige A.___

(geb. [...] 1989, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) heiratete am

15. September 2010 im Kosovo die in der Schweiz seit 1995 niedergelassene

serbische Staatsangehörige E.___ (geb. [...] 1992). Das Ehepaar hat drei

gemeinsame Töchter (B.___ [geb. [...] 2012] und die Zwillinge C.___ und D.___

[geb. [...] 2017]), welche alle über Niederlassungsbewilligungen verfügen.

2. Der Beschwerdeführer reiste im Rahmen

des Familiennachzuges am 3. Mai 2012 in die Schweiz ein. Er verfügt seit

dem 22. Mai 2012 über eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis am

21. Dezember 2017 verlängert wurde.

3. Mit Schreiben vom 5. Juni 2013

verwarnte die Migrationsbehörde den Beschwerdeführer anlässlich der Prüfung der

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, weil der Beschwerdeführer und seine

Familie seit dem 1. Juni 2012 Sozialhilfe in der Höhe von

CHF 37’912.70 (Stand 1. Mai 2013) bezogen haben. Das Migrationsamt

teilte mit, es werde erwartet, dass der Beschwerdeführer künftig einer Arbeit

nachgehe und ein Einkommen erwirtschafte, welches den Bedarf der Familie decke,

sodass keine Sozialhilfegelder mehr beansprucht würden.

4. Nachdem sich die Fürsorgeabhängigkeit

auf rund CHF 160'000.00 erhöht hatte, erliess das Migrationsamt namens des

Departements des Innern (DdI) am 22. Dezember 2016 nach Gewährung des

rechtlichen Gehörs folgende Verfügung:

1. A.___ wird aufgrund des

Sozialhilfebezuges verwarnt.

2. Die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung aus der Schweiz werden A.___

angedroht.

3. Die Aufenthaltsbewilligung von A.___

wird um ein Jahr verlängert.

4. Die Verlängerung erfolgt unter den

Bedingungen, dass A.___ den Lebensunterhalt von sich und seiner Familie ohne

Beanspruchung von Sozialhilfe bestreitet, seine Sprachkenntnisse durch Besuch

eines Deutschkurses verbessert, keine Schulden anhäuft und nicht straffällig

wird.

5. Anlässlich der nächsten Verlängerung hat

A.___ unaufgefordert Unterlagen einzureichen, aus denen hervorgeht, dass er die

Bedingungen unter Ziff. 4 eingehalten hat.

5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

verfügte das DdI, v.d. das Migrationsamt, am 27. April 2018, die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers werde nicht verlängert. Dieser

werde weggewiesen und habe die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen

im Unterlassungsfall – bis am 31. Juli 2018 zu verlassen. Er habe sich vor

der Ausreise bei der Einwohnerkontrolle [...] ordnungsgemäss abzumelden und

sich die Ausreise mittels beiliegender Ausreisemeldekarte an der Schweizer

Grenze bestätigen zu lassen.

6. Dagegen wandte sich der

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Mai 2018 an das Migrationsamt und verlangte

sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung («Aufschiebung der

Wegweisung»). Er befinde sich seit dem 17. April 2018 in ambulanter

psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung sowie in regelmässiger Ergo- und

Physiotherapie. Aufgrund seines verschlechterten Gesundheitszustandes sei eine

Wiederanmeldung bezüglich Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung bei

der IV-Stelle Solothurn veranlasst worden. Er habe die Hoffnung, durch die

Unterstützung der Invalidenversicherung eine Arbeitsstelle zu finden und den

Unterhalt seiner Familie ohne Sozialhilfe gewährleisten zu können.

7. Das Migrationsamt überwies die

Beschwerde gleichentags an das Verwaltungsgericht.

8. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

9. Mai 2018 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.

9. Das Migrationsamt schloss namens des

DdI am 30. Mai 2018 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter

Kostenfolgen und verzichtete auf eine Vernehmlassung.

10. Der Beschwerdeführer reichte mit

Eingaben vom 4. Juni 2018 (Posteingang) und 27. September 2018

(Posteingang) einen Einsatz- und einen Arbeitsvertrag ein.

Erwägungen

II.

1.

Die Eingabe des Beschwerdeführers vom

7.

Mai 2018, die fälschlicherweise an das Migrationsamt adressiert war, ist

ohne Weiteres als Beschwerde zu betrachten. Sie ist frist- und formgerecht

erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur

Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___

ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. An eine Laienbeschwerde,

wie sie hier vorliegt, sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Die

Eingabe des Beschwerdeführers ist nach Treu und Glauben als Antrag auf

Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids aufzufassen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Ausländische Ehegatten und ledige

Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben

Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie

mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausländerinnen

und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG erlischt

dieser Anspruch, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AuG vorliegen.

Ein solcher Widerrufsgrund ist gegeben, wenn die ausländische Person oder eine

Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 62

Abs. 1 lit. e AuG). Der Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person über einen

längeren Zeitraum hinweg hohe finanzielle Fürsorgeleistungen erhalten hat und

nicht mehr damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren

Lebensunterhalt bzw. denjenigen ihrer Familie längerfristig losgelöst hiervon

wird aufkommen können. Der Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr

einer Fürsorgeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht.

Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen muss dabei als

wesentliches Element auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf

längere Sicht hin in die Beurteilung miteinbezogen werden. Ausschlaggebend ist eine

Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in

Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher

Familienmitglieder (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1064/2017 vom 15. Juni

2018, E. 4.1 m.w.H.). In diesem Sinne müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das

damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als

nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 2C_599/2017

vom 25. Juni 2018, E. 3.2).

2.2

Der Beschwerdeführer und seine

Familie bezogen seit Juli 2012 bis Januar 2018 Sozialhilfeleistungen in der

Höhe von CHF 183'753.25. Ein Sozialhilfebezug in dieser Höhe ist als

erheblich zu qualifizieren. Daran vermag auch der Umstand, dass nicht nur der

Beschwerdeführer, sondern auch die Ehefrau und die drei Kinder von diesen

Leistungen profitierten, nichts zu ändern. Vor seiner Einreise in die Schweiz

legte der Beschwerdeführer den Arbeitsvertrag mit der Malerei & Gipserei [...]

GmbH vom 29. Februar 2012 vor, woraufhin der Familiennachzug bewilligt wurde.

Bereits am 13. Juni 2012 endete das dortige Arbeitsverhältnis offenbar

aufgrund der schlechten Auftragslage. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz

nachweislich bis zum jetzigen Zeitpunkt nie einer existenzsichernden

Erwerbstätigkeit nachgegangen. Die aktenkundigen Arbeitseinsätze des

Beschwerdeführers und dessen Ehefrau waren stets von kurzer Dauer. Der vorliegend

eingereichte Einsatzvertrag vom 24. Mai 2018 als Lagermitarbeiter ist auf die

Dauer von maximal drei Monaten beschränkt und die sich daraus ergebenden

Einnahmen reichen zur Existenzsicherung offensichtlich nicht aus. Bezüglich des

unbefristeten Arbeitsvertrags vom 22. September 2018 ist ebenfalls höchst fraglich,

ob der daraus ersichtliche Bruttolohn von CHF 4'200.00 ausreicht, um den

Lebensunterhalt der 5-köpfigen Familie des Beschwerdeführers zu decken.

Jedenfalls ist aufgrund der Akten zu bezweifeln, dass die beiden ins Recht

gelegten Arbeitsverhältnisse tatsächlich zu einer längerfristigen Beschäftigung

des Beschwerdeführers führen. Vielmehr besteht der Verdacht, dass die

eingereichten Arbeitsverträge lediglich dazu dienen sollen, die Wegweisung des

Beschwerdeführers zu verhindern. Bereits im Jahr 2016 reichte der

Beschwerdeführer bei der Vorinstanz zwei Arbeitsverträge für sich und seine

Ehefrau ein, nachdem ihm aufgrund des gewichtigen Sozialhilfebezugs die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt worden ist.

Auch diese Arbeitsverhältnisse dauerten lediglich wenige Monate. Eine Ablösung

von der Sozialhilfe im jetzigen Zeitpunkt ist im Übrigen nicht belegt. Aufgrund

der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass auch künftig eine

Unterstützungsbedürftigkeit befürchtet werden muss. Nach dem Gesagten ergibt

sich, dass ein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG vorliegt.

3.1

Liegt der Widerrufsgrund der

Sozialhilfeabhängigkeit vor, ist zu prüfen, ob die damit verbundene

aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig erscheint. Nach der

bundesgerichtlichen Praxis sind für die Beurteilung, ob dies der Fall ist,

namentlich die Schwere des Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit, der

Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der

betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen; zu

beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären

Beziehungen sowohl im Gast- wie im Heimatland. Ob und inwieweit die betroffene

Person ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, bildet praxisgemäss

nicht eine Frage des Widerrufsgrundes, sondern eine solche der

Verhältnismässigkeitsprüfung (Urteil des Bundesgerichts 2C_395/2017 vom 7. Juni

2018, E. 3.2. mit Hinweis)

3.2

Was die Verhältnismässigkeitsprüfung

anbelangt, kann vollumfänglich auf die umfangreichen, zutreffenden Ausführungen

des Migrationsamtes verwiesen werden (S. 6 ff des angefochtenen Entscheids). Soweit

der Beschwerdeführer im vorliegenden Rechtsmittelverfahren einen

verschlechterten Gesundheitszustand geltend macht und angibt, er befinde sich

in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und gehe regelmässig in die Ergo-

und Physiotherapie, sei folgendes angemerkt: Mit negativem Vorbescheid vom

4.

Januar 2018 wies die IV Stelle Solothurn berufliche

Eingliederungsmassnahmen und der Anspruch auf eine Invalidenrente ab. Die

Angaben und Diagnosen von Dr. med. [...] in seinem Schreiben vom 3. Mai

2018.

an die IV Stelle Solothurn sind im vorliegenden migrationsrechtlichen

Verfahren nicht entscheidrelevant. Da die in die Wege geleitete Wiederanmeldung

bei der IV für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens keine massgebende

Bedeutung hat, ist der sinngemässe Antrag des Beschwerdeführers auf Sistierung

des vorliegenden Beschwerdeverfahrens abzuweisen. Der Beschwerdeführer legt im Übrigen

nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass die seit Jahren andauernde

und gewichtige Sozialhilfeabhängigkeit auf seine gesundheitliche Situation

zurückzuführen ist. Der Beschwerdeführer wurde bereits mit Verfügung vom

22.

Dezember 2016 wegen des Sozialhilfebezugs verwarnt. Für eine weitere

Verwarnung als mildere Massnahme im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AuG

bleibt demnach kein Raum.

4.1

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers

wurde zu Recht nicht verlängert. Da der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukam,

war der Beschwerdeführer vorderhand weiterhin berechtigt, sich in der Schweiz

aufzuhalten. Die inzwischen abgelaufene Ausreisefrist ist auf zwei Monate nach

Rechtskraft dieses Urteils festzusetzen, um dem Beschwerdeführer eine geordnete

Ausreise zu ermöglichen.

4.2

Zufolge Unterliegens des

Beschwerdeführers sind ihm die Kosten des Verfahrens, welche einschliesslich

der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen sind, aufzuerlegen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz

spätestens zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman

Das vorliegende

Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_13/2019 vom 31. Oktober 2019

bestätigt.