VWBES.2018.186
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
5. Dezember 2018Deutsch9 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 5. Dezember 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung
und Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der kosovarische Staatsangehörige A.___
(geb. [...] 1989, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) heiratete am
15. September 2010 im Kosovo die in der Schweiz seit 1995 niedergelassene
serbische Staatsangehörige E.___ (geb. [...] 1992). Das Ehepaar hat drei
gemeinsame Töchter (B.___ [geb. [...] 2012] und die Zwillinge C.___ und D.___
[geb. [...] 2017]), welche alle über Niederlassungsbewilligungen verfügen.
2. Der Beschwerdeführer reiste im Rahmen
des Familiennachzuges am 3. Mai 2012 in die Schweiz ein. Er verfügt seit
dem 22. Mai 2012 über eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis am
21. Dezember 2017 verlängert wurde.
3. Mit Schreiben vom 5. Juni 2013
verwarnte die Migrationsbehörde den Beschwerdeführer anlässlich der Prüfung der
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, weil der Beschwerdeführer und seine
Familie seit dem 1. Juni 2012 Sozialhilfe in der Höhe von
CHF 37’912.70 (Stand 1. Mai 2013) bezogen haben. Das Migrationsamt
teilte mit, es werde erwartet, dass der Beschwerdeführer künftig einer Arbeit
nachgehe und ein Einkommen erwirtschafte, welches den Bedarf der Familie decke,
sodass keine Sozialhilfegelder mehr beansprucht würden.
4. Nachdem sich die Fürsorgeabhängigkeit
auf rund CHF 160'000.00 erhöht hatte, erliess das Migrationsamt namens des
Departements des Innern (DdI) am 22. Dezember 2016 nach Gewährung des
rechtlichen Gehörs folgende Verfügung:
1. A.___ wird aufgrund des
Sozialhilfebezuges verwarnt.
2. Die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung aus der Schweiz werden A.___
angedroht.
3. Die Aufenthaltsbewilligung von A.___
wird um ein Jahr verlängert.
4. Die Verlängerung erfolgt unter den
Bedingungen, dass A.___ den Lebensunterhalt von sich und seiner Familie ohne
Beanspruchung von Sozialhilfe bestreitet, seine Sprachkenntnisse durch Besuch
eines Deutschkurses verbessert, keine Schulden anhäuft und nicht straffällig
wird.
5. Anlässlich der nächsten Verlängerung hat
A.___ unaufgefordert Unterlagen einzureichen, aus denen hervorgeht, dass er die
Bedingungen unter Ziff. 4 eingehalten hat.
5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
verfügte das DdI, v.d. das Migrationsamt, am 27. April 2018, die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers werde nicht verlängert. Dieser
werde weggewiesen und habe die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen
im Unterlassungsfall – bis am 31. Juli 2018 zu verlassen. Er habe sich vor
der Ausreise bei der Einwohnerkontrolle [...] ordnungsgemäss abzumelden und
sich die Ausreise mittels beiliegender Ausreisemeldekarte an der Schweizer
Grenze bestätigen zu lassen.
6. Dagegen wandte sich der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Mai 2018 an das Migrationsamt und verlangte
sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung («Aufschiebung der
Wegweisung»). Er befinde sich seit dem 17. April 2018 in ambulanter
psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung sowie in regelmässiger Ergo- und
Physiotherapie. Aufgrund seines verschlechterten Gesundheitszustandes sei eine
Wiederanmeldung bezüglich Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung bei
der IV-Stelle Solothurn veranlasst worden. Er habe die Hoffnung, durch die
Unterstützung der Invalidenversicherung eine Arbeitsstelle zu finden und den
Unterhalt seiner Familie ohne Sozialhilfe gewährleisten zu können.
7. Das Migrationsamt überwies die
Beschwerde gleichentags an das Verwaltungsgericht.
8. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
9. Mai 2018 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.
9. Das Migrationsamt schloss namens des
DdI am 30. Mai 2018 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolgen und verzichtete auf eine Vernehmlassung.
10. Der Beschwerdeführer reichte mit
Eingaben vom 4. Juni 2018 (Posteingang) und 27. September 2018
(Posteingang) einen Einsatz- und einen Arbeitsvertrag ein.
Erwägungen
II.
1.
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom
7.
Mai 2018, die fälschlicherweise an das Migrationsamt adressiert war, ist
ohne Weiteres als Beschwerde zu betrachten. Sie ist frist- und formgerecht
erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___
ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. An eine Laienbeschwerde,
wie sie hier vorliegt, sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Die
Eingabe des Beschwerdeführers ist nach Treu und Glauben als Antrag auf
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids aufzufassen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Ausländische Ehegatten und ledige
Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie
mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG erlischt
dieser Anspruch, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AuG vorliegen.
Ein solcher Widerrufsgrund ist gegeben, wenn die ausländische Person oder eine
Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 62
Abs. 1 lit. e AuG). Der Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person über einen
längeren Zeitraum hinweg hohe finanzielle Fürsorgeleistungen erhalten hat und
nicht mehr damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren
Lebensunterhalt bzw. denjenigen ihrer Familie längerfristig losgelöst hiervon
wird aufkommen können. Der Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr
einer Fürsorgeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht.
Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen muss dabei als
wesentliches Element auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf
längere Sicht hin in die Beurteilung miteinbezogen werden. Ausschlaggebend ist eine
Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in
Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher
Familienmitglieder (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1064/2017 vom 15. Juni
2018, E. 4.1 m.w.H.). In diesem Sinne müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das
damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als
nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 2C_599/2017
vom 25. Juni 2018, E. 3.2).
2.2
Der Beschwerdeführer und seine
Familie bezogen seit Juli 2012 bis Januar 2018 Sozialhilfeleistungen in der
Höhe von CHF 183'753.25. Ein Sozialhilfebezug in dieser Höhe ist als
erheblich zu qualifizieren. Daran vermag auch der Umstand, dass nicht nur der
Beschwerdeführer, sondern auch die Ehefrau und die drei Kinder von diesen
Leistungen profitierten, nichts zu ändern. Vor seiner Einreise in die Schweiz
legte der Beschwerdeführer den Arbeitsvertrag mit der Malerei & Gipserei [...]
GmbH vom 29. Februar 2012 vor, woraufhin der Familiennachzug bewilligt wurde.
Bereits am 13. Juni 2012 endete das dortige Arbeitsverhältnis offenbar
aufgrund der schlechten Auftragslage. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz
nachweislich bis zum jetzigen Zeitpunkt nie einer existenzsichernden
Erwerbstätigkeit nachgegangen. Die aktenkundigen Arbeitseinsätze des
Beschwerdeführers und dessen Ehefrau waren stets von kurzer Dauer. Der vorliegend
eingereichte Einsatzvertrag vom 24. Mai 2018 als Lagermitarbeiter ist auf die
Dauer von maximal drei Monaten beschränkt und die sich daraus ergebenden
Einnahmen reichen zur Existenzsicherung offensichtlich nicht aus. Bezüglich des
unbefristeten Arbeitsvertrags vom 22. September 2018 ist ebenfalls höchst fraglich,
ob der daraus ersichtliche Bruttolohn von CHF 4'200.00 ausreicht, um den
Lebensunterhalt der 5-köpfigen Familie des Beschwerdeführers zu decken.
Jedenfalls ist aufgrund der Akten zu bezweifeln, dass die beiden ins Recht
gelegten Arbeitsverhältnisse tatsächlich zu einer längerfristigen Beschäftigung
des Beschwerdeführers führen. Vielmehr besteht der Verdacht, dass die
eingereichten Arbeitsverträge lediglich dazu dienen sollen, die Wegweisung des
Beschwerdeführers zu verhindern. Bereits im Jahr 2016 reichte der
Beschwerdeführer bei der Vorinstanz zwei Arbeitsverträge für sich und seine
Ehefrau ein, nachdem ihm aufgrund des gewichtigen Sozialhilfebezugs die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt worden ist.
Auch diese Arbeitsverhältnisse dauerten lediglich wenige Monate. Eine Ablösung
von der Sozialhilfe im jetzigen Zeitpunkt ist im Übrigen nicht belegt. Aufgrund
der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass auch künftig eine
Unterstützungsbedürftigkeit befürchtet werden muss. Nach dem Gesagten ergibt
sich, dass ein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG vorliegt.
3.1
Liegt der Widerrufsgrund der
Sozialhilfeabhängigkeit vor, ist zu prüfen, ob die damit verbundene
aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig erscheint. Nach der
bundesgerichtlichen Praxis sind für die Beurteilung, ob dies der Fall ist,
namentlich die Schwere des Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit, der
Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der
betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen; zu
beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären
Beziehungen sowohl im Gast- wie im Heimatland. Ob und inwieweit die betroffene
Person ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, bildet praxisgemäss
nicht eine Frage des Widerrufsgrundes, sondern eine solche der
Verhältnismässigkeitsprüfung (Urteil des Bundesgerichts 2C_395/2017 vom 7. Juni
2018, E. 3.2. mit Hinweis)
3.2
Was die Verhältnismässigkeitsprüfung
anbelangt, kann vollumfänglich auf die umfangreichen, zutreffenden Ausführungen
des Migrationsamtes verwiesen werden (S. 6 ff des angefochtenen Entscheids). Soweit
der Beschwerdeführer im vorliegenden Rechtsmittelverfahren einen
verschlechterten Gesundheitszustand geltend macht und angibt, er befinde sich
in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und gehe regelmässig in die Ergo-
und Physiotherapie, sei folgendes angemerkt: Mit negativem Vorbescheid vom
4.
Januar 2018 wies die IV Stelle Solothurn berufliche
Eingliederungsmassnahmen und der Anspruch auf eine Invalidenrente ab. Die
Angaben und Diagnosen von Dr. med. [...] in seinem Schreiben vom 3. Mai
2018.
an die IV Stelle Solothurn sind im vorliegenden migrationsrechtlichen
Verfahren nicht entscheidrelevant. Da die in die Wege geleitete Wiederanmeldung
bei der IV für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens keine massgebende
Bedeutung hat, ist der sinngemässe Antrag des Beschwerdeführers auf Sistierung
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens abzuweisen. Der Beschwerdeführer legt im Übrigen
nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass die seit Jahren andauernde
und gewichtige Sozialhilfeabhängigkeit auf seine gesundheitliche Situation
zurückzuführen ist. Der Beschwerdeführer wurde bereits mit Verfügung vom
22.
Dezember 2016 wegen des Sozialhilfebezugs verwarnt. Für eine weitere
Verwarnung als mildere Massnahme im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AuG
bleibt demnach kein Raum.
4.1
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers
wurde zu Recht nicht verlängert. Da der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukam,
war der Beschwerdeführer vorderhand weiterhin berechtigt, sich in der Schweiz
aufzuhalten. Die inzwischen abgelaufene Ausreisefrist ist auf zwei Monate nach
Rechtskraft dieses Urteils festzusetzen, um dem Beschwerdeführer eine geordnete
Ausreise zu ermöglichen.
4.2
Zufolge Unterliegens des
Beschwerdeführers sind ihm die Kosten des Verfahrens, welche einschliesslich
der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen sind, aufzuerlegen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz
spätestens zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman
Das vorliegende
Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_13/2019 vom 31. Oktober 2019
bestätigt.