VWBES.2018.188
auswärtiger Schulbesuch
22. Juni 2018Deutsch7 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 22. Juni 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. Departement
für Bidlung und Kultur, vertreten durch Volksschulamt
2. D.___
Beschwerdegegner
betreffend auswärtiger
Schulbesuch
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. D.___ lebt seit April 2018 mit ihren beiden
Kindern auf einem Berghof, der zur politischen Gemeinde A.___ gehört,
postalisch aber von der Nachbargemeinde E.___ aus bedient wird. Sie stellte am 1.
März 2018 das Gesuch, ihre Kinder in die Schule in E.___ schicken zu dürfen. Das
Departement für Bildung und Kultur bewilligte das Gesuch mit Verfügung vom
24. April 2018.
2. Am 4. Mai 2018 wandte sich A.___ dagegen
an das Volksschulamt. Das Amt hat die Eingabe als Beschwerde an das
Verwaltungsgericht überwiesen. Der Gemeinderat A.___ beschloss am 17. Mai 2018,
an der Beschwerde festzuhalten. Die Gemeinde E.___ werde profitieren, weil sie
nicht die ganze Schülergeldpauschale benötige, um die Kosten für die Kinder zu
decken. Immerhin müssten die Eltern selber für die Bewältigung des Schulwegs
aufkommen. A.___ sei in der Gemeindeautonomie übergangen worden. A.___ entgehe
die Schülerpauschale, dafür dürfe die Gemeinde für allfällige
Sonderschulungsmassnahmen aufkommen. Man befürchte ein Präjudiz für künftige
Kinder aus anderen Berghöfen.
3. Das Volksschulamt beantragte, die
Beschwerde sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. D.___ liess
wissen, sie seien nach E.___ ausgerichtet. Der Weg dorthin sei kürzer und
einfacher. Das Wohl ihrer Kinder stehe im Vordergrund.
Erwägungen
II.
1.1
Die Legitimationsvoraussetzungen
nach solothurnischem Recht (§ 12 Abs. 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in
Verwaltungssachen; Verwaltungsrechtspflegegesetz; BGS 124.11), wonach Gemeinden
zur Beschwerde legitimiert sind, wenn sie durch eine Verfügung oder einen
Entscheid besonders berührt werden und ein schutzwürdiges kommunales Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung haben, entsprechen denjenigen des
Bundesrechts. Zumindest im Umfang von letzterem muss die Beschwerdemöglichkeit
auch auf kantonaler Stufe bestehen.
1.2
Nach Art. 89 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) ist zur Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht befugt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme
erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Diese Regelung
ist in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnitten, doch kann sich auch das
Gemeinwesen darauf stützen, falls es durch einen angefochtenen Entscheid gleich
oder ähnlich wie ein Privater oder aber in spezifischer Weise in der
Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe betroffen wird und nicht bloss das
allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung geltend macht (BGE 140 V
328.
E. 4.1 S. 329 f.; 138 I 143 E. 1.3.1 S. 149; 137 IV 269 E. 1.4 S. 273; 136
I 265 E. 1.4 S. 268). Gestützt auf die allgemeine Legitimationsklausel von Art.
89.
Abs. 1 BGG dürfen Gemeinwesen nur restriktiv zur Beschwerdeführung
zugelassen werden (BGE
136.
II 274 E. 4.2 S.
279).
1.3
Gemeinden und andere
öffentlich-rechtliche Körperschaften sind nach Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG zur
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wenn sie die
Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung
gewährt. Für das Eintreten ist allein entscheidend, dass die Beschwerde
führenden Gemeinden durch einen Akt in ihrer Eigenschaft als Träger
hoheitlicher Gewalt berührt sind und eine Verletzung der Autonomie geltend
machen (Urteil des Bundesgerichts 8C_764/2015).
2.1
Nach § 40 des Volksschulgesetzes
(VSG, BGS 413.111) sind die Einwohnergemeinden, die Schulkreise und der Kanton
Schulträger. Es gibt jedoch fachliche Leistungsvereinbarungen und einen
Leistungsauftrag (§ 5bis f. VSG). Entscheide über den Besuch eines
anderen Schulorts trifft das Departement (vgl. § 20ter Abs. 2 VSG). Nach
Art. 105 Abs. 4 der Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) stehen alle öffentlichen
Schulen unter der Aufsicht des Kantons. Es besteht keine weitergehende Gemeindeautonomie,
jedenfalls soweit es um den Besuch auswärtiger Schulen geht.
2.2
Der Umstand, dass die
Beschwerdeführerin für die in der Nachbargemeinde eingeschulten Kinder keine
Pauschale vom Kanton erhält, begründet kein schutzwürdiges kommunales
Interesse. Zur Begründung des allgemeinen Beschwerderechts genügt nicht jedes
beliebige, mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe direkt oder indirekt
verbundene finanzielle Interesse des Gemeinwesens (BGE 134 II 45; Kölz/Häner/Bertschi:
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, Rz
972). Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.
3.
Wenn die Beschwerde materiell
behandelt werden könnte, wäre sie abzuweisen.
3.1
Die Vorinstanz führt korrekt aus,
dass die Schulpflicht grundsätzlich beim Schulträger des Wohnorts zu erfüllen
ist (§ 20ter Abs. 1 VSG) und die kantonale Aufsichtsbehörde namens
des Departements aus schulorganisatorischen Gründen oder in besonderen Fällen
für einzelne Schüler den Besuch der Schule an einem anderen Ort gestatten kann
(§ 20ter Abs. 2 VSG). Gemäss § 56 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum
Volksschulgesetz (VV VSG, BGS 413.121.1) liegt ein besonderer Fall im Sinne des
Gesetzes vor, wenn
a) der Schulweg unverhältnismässig weit,
beschwerlich oder gefährlich ist
b) die Eltern des Schülers in einer anderen
Gemeinde ein Geschäft führen und der Schulbesuch in dieser Gemeinde im
Interesse des Kindes ist
c) gesundheitliche oder soziale Gründe oder
besondere Begabungen vorliegen
Zur Weite und Beschwerlichkeit des Weges
führt die Vollzugsverordnung selber auch Beurteilungskriterien auf (§ 59 Abs. 1
VV VSG), nämlich:
a) Alter des Kindes und die von ihm
besuchte Schulart
b) geistige und körperliche
Gesundheit des Kindes
c) Distanzen und Höhendifferenzen
d) Verkehrsdichte
e) Strassenbreite und -zustand,
Kreuzungen und Einmündungen
f) Vorhandensein von Trottoirs,
Radwegen und Radstreifen
g) Zahl der Kinder, die
gleichzeitig auf dem gleichen Schulweg sind
h) Zumutbarkeit, ein Fahrrad zu
benützen
i) Möglichkeit, öffentliche
Verkehrsmittel zu benützen
3.2
Die beiden Kinder sind noch klein (8
und 6 ½ Jahre alt). Der Schulweg (Fussweg) nach A.___ ist ca. 6.2 km lang. Es
sind ca. 650 Höhenmeter zu überwinden. Zu Fuss benötigt man gut zwei Stunden
talwärts und 2 3/4 Stunden bergwärts. Mit dem Velo sind
13.4
km zu bewältigen. Man benötigt talwärts 40 min und bergwärts 1h 20 min.
Mit dem Auto ist man 26 min unterwegs und fährt via E.___. Ein Bus fährt nur am
Sonntag im Sommerhalbjahr.
Der Schulweg (Fussweg) nach E.___ ist
mit 3.1 km halb so lang. Es sind 490 Höhenmeter zu überwinden. Zu Fuss benötigt
man talwärts eine Stunde und bergwärts 1 3/4. Mit dem Velo
sind 5 km bzw. 9 km zu bewältigen. Man benötigt talwärts ca. 20 min. und
bergwärts ca. eine Stunde. Mit dem Auto ist man 24 min. unterwegs.
Diese (gerundeten) Zahlen wurden dem
Internetportal https://map.search.ch entnommen. Benützt man einen anderen
Routenplaner, ergeben sich leicht andere Resultate. Schon ein kurzer Blick auf
die Karte zeigt aber, dass bereits der Weg nach E.___ beschwerlich genug ist. Der
Weg nach A.___ ist zu weit und zu beschwerlich. In einer Verfügung des
Erziehungs-Departements vom 29. November 1984 wurde festgehalten, die Kinder
vom [….]berg würden seit jeher die
Schule in E.___ besuchen. Das Schulinspektorat habe sich an einem Augenschein
von der Zweckmässigkeit dieser Lösung überzeugt. An dieser Einschätzung hat
sich seither nichts geändert.
4.
Auf die Beschwerde ist also nicht
einzutreten. Bei diesem Ausgang hat die A.___ die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die auf CHF 600.00 festzusetzen sind.
Parteientschädigung ist keine auszurichten, da D.___ durch keinen Anwalt
vertreten war.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der A.___ wird nicht
eingetreten.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad