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Entscheid

VWBES.2018.188

auswärtiger Schulbesuch

22. Juni 2018Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. D.___ lebt seit April 2018 mit ihren beiden

Kindern auf einem Berghof, der zur politischen Gemeinde A.___ gehört,

postalisch aber von der Nachbargemeinde E.___ aus bedient wird. Sie stellte am 1.

März 2018 das Gesuch, ihre Kinder in die Schule in E.___ schicken zu dürfen. Das

Departement für Bildung und Kultur bewilligte das Gesuch mit Verfügung vom

24. April 2018.

2. Am 4. Mai 2018 wandte sich A.___ dagegen

an das Volksschulamt. Das Amt hat die Eingabe als Beschwerde an das

Verwaltungsgericht überwiesen. Der Gemeinderat A.___ beschloss am 17. Mai 2018,

an der Beschwerde festzuhalten. Die Gemeinde E.___ werde profitieren, weil sie

nicht die ganze Schülergeldpauschale benötige, um die Kosten für die Kinder zu

decken. Immerhin müssten die Eltern selber für die Bewältigung des Schulwegs

aufkommen. A.___ sei in der Gemeindeautonomie übergangen worden. A.___ entgehe

die Schülerpauschale, dafür dürfe die Gemeinde für allfällige

Sonderschulungsmassnahmen aufkommen. Man befürchte ein Präjudiz für künftige

Kinder aus anderen Berghöfen.

3. Das Volksschulamt beantragte, die

Beschwerde sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. D.___ liess

wissen, sie seien nach E.___ ausgerichtet. Der Weg dorthin sei kürzer und

einfacher. Das Wohl ihrer Kinder stehe im Vordergrund.

Erwägungen

II.

1.1

Die Legitimationsvoraussetzungen

nach solothurnischem Recht (§ 12 Abs. 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in

Verwaltungssachen; Verwaltungsrechtspflegegesetz; BGS 124.11), wonach Gemeinden

zur Beschwerde legitimiert sind, wenn sie durch eine Verfügung oder einen

Entscheid besonders berührt werden und ein schutzwürdiges kommunales Interesse

an deren Aufhebung oder Änderung haben, entsprechen denjenigen des

Bundesrechts. Zumindest im Umfang von letzterem muss die Beschwerdemöglichkeit

auch auf kantonaler Stufe bestehen.

1.2

Nach Art. 89 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) ist zur Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht befugt, wer vor der

Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme

erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Diese Regelung

ist in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnitten, doch kann sich auch das

Gemeinwesen darauf stützen, falls es durch einen angefochtenen Entscheid gleich

oder ähnlich wie ein Privater oder aber in spezifischer Weise in der

Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe betroffen wird und nicht bloss das

allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung geltend macht (BGE 140 V

328.

E. 4.1 S. 329 f.; 138 I 143 E. 1.3.1 S. 149; 137 IV 269 E. 1.4 S. 273; 136

I 265 E. 1.4 S. 268). Gestützt auf die allgemeine Legitimationsklausel von Art.

89.

Abs. 1 BGG dürfen Gemeinwesen nur restriktiv zur Beschwerdeführung

zugelassen werden (BGE

136.

II 274 E. 4.2 S.

279).

1.3

Gemeinden und andere

öffentlich-rechtliche Körperschaften sind nach Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG zur

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wenn sie die

Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung

gewährt. Für das Eintreten ist allein entscheidend, dass die Beschwerde

führenden Gemeinden durch einen Akt in ihrer Eigenschaft als Träger

hoheitlicher Gewalt berührt sind und eine Verletzung der Autonomie geltend

machen (Urteil des Bundesgerichts 8C_764/2015).

2.1

Nach § 40 des Volksschulgesetzes

(VSG, BGS 413.111) sind die Einwohnergemeinden, die Schulkreise und der Kanton

Schulträger. Es gibt jedoch fachliche Leistungsvereinbarungen und einen

Leistungsauftrag (§ 5bis f. VSG). Entscheide über den Besuch eines

anderen Schulorts trifft das Departement (vgl. § 20ter Abs. 2 VSG). Nach

Art. 105 Abs. 4 der Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) stehen alle öffentlichen

Schulen unter der Aufsicht des Kantons. Es besteht keine weitergehende Gemeindeautonomie,

jedenfalls soweit es um den Besuch auswärtiger Schulen geht.

2.2

Der Umstand, dass die

Beschwerdeführerin für die in der Nachbargemeinde eingeschulten Kinder keine

Pauschale vom Kanton erhält, begründet kein schutzwürdiges kommunales

Interesse. Zur Begründung des allgemeinen Beschwerderechts genügt nicht jedes

beliebige, mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe direkt oder indirekt

verbundene finanzielle Interesse des Gemeinwesens (BGE 134 II 45; Kölz/Häner/Bertschi:

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, Rz

972). Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.

3.

Wenn die Beschwerde materiell

behandelt werden könnte, wäre sie abzuweisen.

3.1

Die Vorinstanz führt korrekt aus,

dass die Schulpflicht grundsätzlich beim Schulträger des Wohnorts zu erfüllen

ist (§ 20ter Abs. 1 VSG) und die kantonale Aufsichtsbehörde namens

des Departements aus schulorganisatorischen Gründen oder in besonderen Fällen

für einzelne Schüler den Besuch der Schule an einem anderen Ort gestatten kann

(§ 20ter Abs. 2 VSG). Gemäss § 56 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum

Volksschulgesetz (VV VSG, BGS 413.121.1) liegt ein besonderer Fall im Sinne des

Gesetzes vor, wenn

a) der Schulweg unverhältnismässig weit,

beschwerlich oder gefährlich ist

b) die Eltern des Schülers in einer anderen

Gemeinde ein Geschäft führen und der Schulbesuch in dieser Gemeinde im

Interesse des Kindes ist

c) gesundheitliche oder soziale Gründe oder

besondere Begabungen vorliegen

Zur Weite und Beschwerlichkeit des Weges

führt die Vollzugsverordnung selber auch Beurteilungskriterien auf (§ 59 Abs. 1

VV VSG), nämlich:

a) Alter des Kindes und die von ihm

besuchte Schulart

b) geistige und körperliche

Gesundheit des Kindes

c) Distanzen und Höhendifferenzen

d) Verkehrsdichte

e) Strassenbreite und -zustand,

Kreuzungen und Einmündungen

f) Vorhandensein von Trottoirs,

Radwegen und Radstreifen

g) Zahl der Kinder, die

gleichzeitig auf dem gleichen Schulweg sind

h) Zumutbarkeit, ein Fahrrad zu

benützen

i) Möglichkeit, öffentliche

Verkehrsmittel zu benützen

3.2

Die beiden Kinder sind noch klein (8

und 6 ½ Jahre alt). Der Schulweg (Fussweg) nach A.___ ist ca. 6.2 km lang. Es

sind ca. 650 Höhenmeter zu überwinden. Zu Fuss benötigt man gut zwei Stunden

talwärts und 2 3/4 Stunden bergwärts. Mit dem Velo sind

13.4

km zu bewältigen. Man benötigt talwärts 40 min und bergwärts 1h 20 min.

Mit dem Auto ist man 26 min unterwegs und fährt via E.___. Ein Bus fährt nur am

Sonntag im Sommerhalbjahr.

Der Schulweg (Fussweg) nach E.___ ist

mit 3.1 km halb so lang. Es sind 490 Höhenmeter zu überwinden. Zu Fuss benötigt

man talwärts eine Stunde und bergwärts 1 3/4. Mit dem Velo

sind 5 km bzw. 9 km zu bewältigen. Man benötigt talwärts ca. 20 min. und

bergwärts ca. eine Stunde. Mit dem Auto ist man 24 min. unterwegs.

Diese (gerundeten) Zahlen wurden dem

Internetportal https://map.search.ch entnommen. Benützt man einen anderen

Routenplaner, ergeben sich leicht andere Resultate. Schon ein kurzer Blick auf

die Karte zeigt aber, dass bereits der Weg nach E.___ beschwerlich genug ist. Der

Weg nach A.___ ist zu weit und zu beschwerlich. In einer Verfügung des

Erziehungs-Departements vom 29. November 1984 wurde festgehalten, die Kinder

vom [….]berg würden seit jeher die

Schule in E.___ besuchen. Das Schulinspektorat habe sich an einem Augenschein

von der Zweckmässigkeit dieser Lösung überzeugt. An dieser Einschätzung hat

sich seither nichts geändert.

4.

Auf die Beschwerde ist also nicht

einzutreten. Bei diesem Ausgang hat die A.___ die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die auf CHF 600.00 festzusetzen sind.

Parteientschädigung ist keine auszurichten, da D.___ durch keinen Anwalt

vertreten war.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der A.___ wird nicht

eingetreten.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad