VWBES.2018.190
vorsorglicher Führerausweisentzug / verkehrsmedizinische Untersuchung
19. Juli 2018Deutsch16 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 19. Juli 2018
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Frey
Oberrichter Kamber
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend vorsorglicher
Führerausweisentzug / verkehrsmedizinische Untersuchung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Der in [...] wohnhafte A.___, geb. [...]
1978, arbeitet als [...] auf der [...] in [...]. Am Mittwochmorgen, 11. April
2018, stellte sein Vorgesetzter Alkoholgeruch in der Atemluft von A.___ fest.
Darauf angesprochen, willigte A.___ einem freiwilligen Alkoholtest zu. Der
Atemalkoholtest fiel positiv aus. Wegen des dringenden Verdachts, dass A.___ am
11. April 2018 auf der Strecke von [...] (Wohnort) nach [...] (Arbeitsort) ein
Motorfahrzeug in fahrunfähigem Zustand lenkte, eröffnete die Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn eine Untersuchung. Sie beauftragte die Kantonspolizei,
bei A.___ eine Blutprobe zu entnehmen.
1.2 A.___ wurde daraufhin von Dr. med.
Christian Lanz amtsärztlich untersucht. Es wurde ihm zudem Blut entnommen. Der
Amtsarzt erstattete der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn
(nachfolgend: MFK) eine Meldung nach Art. 15d Abs. 3 SVG und bemerkte, das
Trinkverhalten von A.___ gebe Verdachtsmomente auf das Vorliegen von
Alkoholismus.
1.3 Gestützt auf diese Meldung eröffnete
die MFK ein Administrativverfahren gegen A.___ und verfügte am 23. April 2018
den vorsorglichen Entzug des Führerausweises.
1.4 Die forensisch-toxikologische
Untersuchung des Blutes von A.___ am Institut für Rechtsmedizin der Universität
(nachfolgend: IRM) Bern ergab eine rückgerechnete Blutalkoholkonzentration von
mindestens 0.88 und maximal 2.16 Gewichtspromille.
2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
bestätigte die MFK namens des BJD mit Verfügung vom 3. Mai 2018 den vorsorglich
angeordneten Führerausweisentzug und wies A.___ einer verkehrsmedizinischen
Untersuchung zu.
3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 11. Mai 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
3. Mai 2018 sei aufzuheben.
2. Eventuell sei das Verfahren betreffend
der vorsorgliche Entzug des Führerausweises bis zum rechtskräftigen Abschluss
des Strafverfahrens zu sistieren und dem Beschwerdeführer der Führerausweis
während der Sistierung auszuhändigen.
3. Subeventuell sei während der
verkehrsmedizinischen Untersuchung dem Beschwerdeführer der Ausweis
auszuhändigen.
4. Der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu gewähren.
5. Dem Beschwerdeführer sei während des
Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht der Führerausweis auszuhändigen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(letzteres zzgl. 7.7 % MwSt.) zu Lasten des Kantons Solothurn.
3.2 Mit Präsidialverfügung vom 14. Mai
2018 wurde der Beschwerde in Bezug auf die Anmeldung zur verkehrsmedizinischen
Untersuchung die aufschiebende Wirkung erteilt.
3.3 Die MFK schloss mit Stellungnahme
vom 25. Mai 2018 auf Beschwerdeabweisung.
3.4 Mit Replik vom 7. Juni 2018 hielt
der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Beim angefochtenen Entscheid handelt
es sich um einen Zwischenentscheid. Da dieser für den Beschwerdeführer von
erheblichem Nachteil ist - der Beschwerdeführer ist während der Dauer des
Verfahrens nicht fahrberechtigt und muss eine Untersuchung über sich ergehen
lassen -, ist er gemäss § 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS
124.
) hinsichtlich der Anfechtbarkeit einem Hauptentscheid gleichgestellt.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges
Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Der Beschwerdeführer macht eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Er rügt, die MFK stütze
sich auf einen «[…]rapport» vom 11. April 2018. Dieser Rapport sei ihm zum
Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 3. Mai 2018 noch nicht vorgelegen. Die MFK habe
gemäss Verfügung vom 3. Mai 2018 Dr. Christian Lanz am 1. Mai 2018 telefonisch
kontaktiert und diesen über seine Fahreignung befragt. An dieser Beweiserhebung
habe er nicht teilnehmen können. Schliesslich habe sich die Vorinstanz mit
seinem Eventualantrag nicht auseinandergesetzt.
2.2
Aufgrund des formellen Charakters
des Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen (vgl. Urteil des BGer 4A_453/2016
vom 16. Februar 2017 E. 2.4;1C_492/2011 vom 23. Februar 2012 E. 2).
2.3
Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 Schweizerische
Bundesverfassung (BV, SR 101) dient
einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,
welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das
Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids
zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten
zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1; 127 I 54 E. 2b). Der Anspruch auf
rechtliches Gehör gebietet auch, dass
die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass
ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die
wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 184 E.
2.2
; 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen).
2.4
Die MFK stützte sich bei ihrem
Entscheid einerseits auf die Meldung von Dr. Christian Lanz vom 11. April
2018, welche sich ihrerseits auf den «[…]rapport» vom 11. April 2018 stützt und
andererseits auf eine telefonische Nachfrage beim Amtsarzt. Aus den Akten geht
nicht hervor, ob dem Beschwerdeführer der Bericht vom 11. April 2018 vorgelegen
hat oder nicht. Ferner findet sich darin keine Notiz des Telefongesprächs vom
1.
Mai 2018. Somit liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des
Beschwerdeführers vor. Der Beschwerdeführer erhielt jedoch auf sein Gesuch vom 30.
Mai 2018 hin vom Verwaltungsgericht vollumfängliche Akteneinsicht, sodass ihm
kein prozessualer Nachteil entstand. Das Verwaltungsgericht kann den
Sachverhalt, die Rechtslage und auch die Angemessenheit der Verfügung frei
überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG). Damit verfügt es über die
gleiche Kognition wie die Vorinstanz. Gemäss gängiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs demnach im Verfahren
vor Verwaltungsgericht noch geheilt werden (BGE 133 I 201 E 2.2).
2.5
Da das Verwaltungsgericht den
Streitgegenstand mit voller Kognition beurteilt, weil der Beschwerdeführer im
Beschwerdeverfahren das vorinstanzlich gestellte Eventualbegehren erneut
gestellt hat und da eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf führen
würde, kann offenbleiben,
ob bezüglich des gestellten Eventualantrags überhaupt eine Gehörsverletzung
durch die Vorinstanz gegeben ist, oder ob diese das entsprechende Begehren
stillschweigend abgewiesen hat.
3.
Der Beschwerdeführer ersucht um
Parteibefragung. Dies würde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung
voraussetzen, was vom Beschwerdeführer nicht verlangt wurde. Gemäss § 52
Abs. 1 VRG sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der
Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei
Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die
Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag
oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig
erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten
beigezogen und der Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt in der
Beschwerdeschrift und der Replik ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht
ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine
Parteibefragung anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Der Antrag ist
deshalb abzuweisen.
4.1
Wie bereits erwähnt, stützte sich
die MFK bei ihrem Entscheid auf die Meldung von Dr. Christian Lanz vom 11.
April 2018, welche sich ihrerseits auf den «[…]rapport» vom 11. April 2018
stützt. Der Amtsarzt bemerkte, dass das Trinkverhalten Verdachtsmomente auf das
Vorliegen von Alkoholismus ergebe. Dem «[…]rapport» vom 11. April 2018 - gemeint
ist der Bericht des Vorgesetzten des Beschwerdeführers - kann zusammengefasst
und im Wesentlichen Folgendes entnommen werden: Er (der Vorgesetzte) habe am
Mittwoch, 11. April 2018, zwischen 8:00 und 9:00 Uhr beim Beschwerdeführer
unschwer Alkoholgeruch in der Atemluft festgestellt. Er habe den
Beschwerdeführer direkt darauf angesprochen. Der Beschwerdeführer habe einem
freiwilligen Atemlufttest zugestimmt. Dieser habe positive Resultate geliefert.
Anlässlich des Gesprächs habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er nach der
Ankunft am Arbeitsort am Morgen zwei bis drei Schlucke Vodka in seinem
parkierten Auto getrunken habe. Die MFK schlussfolgerte, es bestehe beim
Beschwerdeführer der Verdacht auf mangelnde Fahreignung in
verkehrsmedizinischer Hinsicht (Alkoholproblematik) und bestätigte den
vorsorglich verfügten Führerausweisentzug.
4.2
Der Beschwerdeführer
moniert, es sei nicht erstellt, dass eine Trunkenheitsfahrt stattgefunden habe.
Die Vorinstanz stütze sich einseitig auf die Meldung von Dr. Christian
Lanz vom 11. April 2018 und wäge diese nicht mit den ihr widersprechenden
Befunden der forensisch-toxikologischen Alkoholbestimmung des IRM Bern vom 18.
April 2018 ab, welche klar darlege, dass der Grenzwert von 1.6 Gewichtspromille
- selbst ohne geltend gemachten Nachtrunk - nicht erreicht sei. Es bestehe der
Verdacht, dass die Kantonspolizei Solothurn die amtsärztliche Untersuchung,
eine Blutentnahme und deren forensisch-toxikologische Auswertung angeordnet
habe. Ergebnisse aus Blutproben, welche nicht von der Staatsanwaltschaft
angeordnet worden seien, seien rechtswidrig und somit im Ergebnis nicht
verwertbar. Seien die Meldung von Dr. Christian Lanz vom 11. April 2018 und die
forensisch-toxikologische Alkoholbestimmung des IRM Bern vom 18. April 2018
nicht verwertbar, so würden keine erheblichen Zweifel bestehen, welche den
vorsorglichen Entzug des Führerausweises und die Anordnung einer
verkehrsmedizinischen Abklärung rechtfertigten würden. Dr. Christian Lanz
spreche in seiner Meldung an die MFK von Verdachtsmomenten auf das Vorliegen
von Alkoholismus. Ob sich diese auf den Strassenverkehr beziehen und inwiefern
das im «Polizeirapport» vom 11. April 2018 aufgeführte Trinkverhalten konkreten
Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Fahreignung ergebe, sei nicht geklärt.
Ausserdem habe Dr. Christian Lanz nicht gemeldet, dass der Beschwerdeführer
Motorfahrzeuge nicht mehr sicher führen könne. Bei seiner Arbeit sei er
vorwiegend administrativ tätig. [...]. Sein automobilistischer Leumund sei
ungetrübt.
5.1
Strittig und zu klären ist, ob die
MFK den vorsorglichen Führerausweisentzug zu Recht bestätigte und den
Beschwerdeführer einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung zuwies.
5.2
Gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Strassenverkehrsgesetz
(SR 741.01, SVG) sind
Ausweise und Bewilligungen zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die
gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. Nach
Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG wird der Führerausweis einer Person auf unbestimmte
Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung
ausschliesst.
5.3
Eine fehlende Fahreignung wegen
eines Suchtleidens, wie beispielweise Alkohol-, Betäubungsmittel- und
Arzneiabhängigkeit, wird angenommen, wenn die Abhängigkeit von Drogen derart
ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist,
sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere
Führen nicht mehr gewährleistet. Allgemein darf auf fehlende Fahreignung
geschlossen werden, wenn die Person nicht (mehr) in der Lage ist, Drogenkonsum
und Strassenverkehr ausreichend auseinanderzuhalten oder wenn die nahe liegende
Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten
Strassenverkehr teilnimmt. Von Bedeutung sind die Konsumgewohnheiten des
Lenkers, seine Vorgeschichte, sein bisheriges Verhalten im Strassenverkehr und
seine Persönlichkeit (Urteile des BGer 1C_111/2015 vom 21. Mai 2015,
1C_365/2013 vom 8. Januar 2014,1C_248/2011 vom 30. Januar 2012, je mit
Hinweisen).
5.4
Bestehen ernsthafte Zweifel an der
Fahreignung einer Person, so kann der Lernfahr- oder der Führerausweis
vorsorglich entzogen werden (Art. 30 Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR
741.
). Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines
Motorfahrzeuges eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Lenker als
besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und
ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen
Ausweisentzug. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände
ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der
Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen
nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem
Sachentscheid provisorisch entzogen werden können und braucht eine umfassende
Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen
Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen
(Urteil des BGer 1C_423/2010 vom 14. Februar 2011, E. 3, u.a. mit Hinweis
auf BGE 125 II 492 E. 2b).
5.5
Nach Art. 15d Abs. 1 SVG wird eine
Person einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, wenn Zweifel an der
Fahreignung bestehen. Art. 15d Abs. 1 SVG nennt Beispiele von Fällen, in denen
Bedenken an der Fahreignung bestehen. Dies ist unter anderem der Fall bei
Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6
Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg
Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft (lit. a), bei Fahren unter dem Einfluss
von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, welche die
Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial
aufweisen (lit. b) oder bei der Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen
einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder
einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann (lit. e).
5.6
Die Aufzählung der Verdachtsgründe
fehlender Fahreignung in Art. 15d Abs. 1 lit. a bis e SVG ist beispielhaft und
nicht abschliessend. Eine Fahreignungsuntersuchung ist auch dann zwingend
anzuordnen, wenn aus anderen Gründen begründete, ernsthafte Zweifel an der
Fahreignung vorliegen. Vorausgesetzt sind dabei aber konkrete Anhaltspunkte;
abstrakte Zweifel genügen nicht. Zudem ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu
beachten. Nicht vorausgesetzt für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen
Untersuchung ist namentlich, dass die betroffene Person tatsächlich unter dem
Einfluss von Alkohol- oder Betäubungsmitteln gefahren ist bzw. Betäubungsmittel
im Fahrzeug i.S.v. Art. 15d Abs. 1 lit. a und b SVG mitgeführt hat. Vielmehr
darf bzw. muss eine solche auch bei anderweitig begründetem Verdacht auf eine
die Fahreignung beeinträchtigende Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit
angeordnet werden. Ein Fehlverhalten im Strassenverkehr ist nicht erforderlich
(Jürg Bickel in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.],
Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 15d N 35 f.; siehe auch
Urteile des BGer 1C_111/2015 vom 21. Mai 2015,1C_328/2013 vom 18. September
2013).
5.7
Erfolgt eine Meldung eines Arztes,
hat die Zulassungsbehörde gemäss Art. 15d lit. e Abs. 3 SVG zwingend eine
Fahreignungsuntersuchung zu veranlassen. Zudem ist der Führerausweis bis zum
Abschluss der Untersuchung i.d.R. vorsorglich gemäss Art. 30 VZV zu entziehen
(Jürg Bickel, a.a.O., Art. 15d N 34).
6.1
Beim Beschwerdeführer wurde am 11.
April 2018 ein Atemalkoholtest durchgeführt. Die beiden Messungen ergaben Atemalkoholwerte
von 0.46 Promille (um 10:02 Uhr) beziehungsweise von 0.49 Promille (um 10:04
Uhr). In der Folge wurde dem Beschwerdeführer vom aufgebotenen Amtsarzt Blut
abgenommen. Die Blutentnahme erfolgte gemäss Protokoll um 13:44 Uhr. Die forensisch-toxikologische
Alkoholbestimmung des IRM Bern vom 18. April 2018 ergab eine rückgerechnete
Blutalkoholkonzentration von minimal 0.88 bis maximal 2.16 Gewichtspromille.
Zur Berechnung der minimalen Blutalkoholkonzentration wird festgestellt, das
Trinkende sei nicht angegeben. Für das Trinkende sei die Ereigniszeit
eingesetzt, um eine Rückrechnung durchführen zu können. Zwischen Ereignis und
Blutentnahme seien mehr als zwei Stunden vergangen. Die Blutentnahme sei nach
Abschluss der längst möglichen Resorptionszeit von 120 Minuten erfolgt. Unter
Berücksichtigung der kleinstmöglichen Abbaurate von 0.10 Gewichtspromille seien
für die 344 Minuten zwischen Resorptionsende und Blutentnahme noch 0.57
Gewichtspromille zum unteren Wert des Vertrauensbereiches der ermittelten
Blutalkoholkonzentration von 0.31 Gewichtspromille zu addieren. Es sei ein
Nachtrunk von 1 dl Vodka geltend gemacht. Dies entspreche einer Alkoholmenge
von 32.0 Gramm. Unter Einbeziehung eines individuellen Widmark-Faktors –
aufgrund der speziellen Körperkonstitution – von 0.77 wäre durch Nachtrunk eine
zusätzliche Blutalkoholkonzentration von 0.59 Gewichtspromille zu erwarten.
Unter Voraussetzung der Richtigkeit der Nachtrunkangaben könne diese von den
rückgerechneten minimalen und maximalen Blutalkoholkonzentrationen abgezogen
werden.
6.2
Der polizeilichen Einvernahme des
Beschwerdeführers vom 11. April 2018 ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer auf seinem Arbeitsweg beim Kiosk [...] in [...] eine Flasche
Vodka gekauft hat. Davon habe er vor Arbeitsantritt in [...] konsumiert.
Ungefähr eine Stunde später, nach Arbeitsantritt, sei er nochmals zu seinem
Fahrzeug gegangen und habe dort erneut Vodka - etwa drei bis vier Schlucke -
getrunken. Er habe keine Ahnung, warum er eine Flasche Vodka gekauft habe,
bevor er zur Arbeit gefahren sei. Ein Trinken während der Arbeitszeit sei
vielleicht schon drei- bis viermal vorgekommen.
6.3
Dass für die MFK ernsthafte Zweifel
an der Fahreignung des Beschwerdeführers bestanden, auch wenn ihm (derzeit
noch) kein Führen eines Motorfahrzeugs in alkoholisiertem Zustand nachgewiesen
werden kann, ist nicht zu beanstanden. Ebenso wenig, dass sie dem
Beschwerdeführer deswegen den Führerausweis vorsorglich entzog, lieferten doch die
Einschätzungen des Amtsarztes (gestützt auf den Bericht des Vorgesetzten des
Beschwerdeführers) Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund der
Alkoholproblematik ein besonderes Risiko für andere Verkehrsteilnehmer
darstellen könnte und Strassenverkehr und Alkoholkonsum nicht genügend trennen
kann. Das Trinkverhalten des Beschwerdeführers begründet einen dringenden
Verdacht einer fehlenden Fahreignung. Daran ändert nichts, dass der
Beschwerdeführer über einen ungetrübten automobilistischen Leumund verfügt. Für
die Dauer des Sicherungsentzugsverfahrens ist der vorsorgliche
Führerausweisentzug somit gerechtfertigt.
6.4
Der Verdacht des Beschwerdeführers,
dass es die Kantonspolizei Solothurn gewesen sei, die die amtsärztliche
Untersuchung, eine Blutentnahme und deren forensisch-toxikologische Auswertung
angeordnet hat, ist unbegründet. Es trifft zu, dass – wie auf dem Bericht des
IRM Bern vermerkt – Auftraggeberin für die forensisch-toxikologische
Alkoholbestimmung die Polizei Kanton Solothurn war. Diese wurde vom zuständigen
Staatsanwalt beauftragt und damit bevollmächtigt, beim Beschwerdeführer eine
Blutprobe entnehmen zu lassen (vgl. Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn vom 11. April 2018). Es kann somit keine Rede davon sein,
dass die erhobenen Ergebnisse nicht verwertbar seien.
7.
Vorliegend geht es um einen
vorsorglichen Sicherungsentzug. Dieser bezweckt, die Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer einstweilen zu bannen, bis die Fahreignung abgeklärt ist. Unter
diesem Gesichtspunkt rechtfertigt es sich nicht, dem Beschwerdeführer den
Ausweis einstweilen auszuhändigen. Entsprechend sind sowohl Eventual- als auch
Subeventualantrag abzuweisen.
8.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind. Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
9.
Der Beschwerde wurde mit
Präsidialverfügung vom 14. Mai 2018 in Bezug auf die Anmeldung zur
verkehrsmedizinischen Untersuchung die aufschiebende Wirkung erteilt. Dem
Beschwerdeführer ist demnach neu Frist zu setzen, um sich für die
verkehrsmedizinische Untersuchung anzumelden. Die Anmeldung hat innert 14 Tagen
ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu erfolgen, sofern sie nicht bereits
vorgenommen worden ist.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
3. A.___ hat das ihm von der MFK
zugestellte Anmeldeformular innert 14 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden
Urteils, ausgefüllt und unterzeichnet an das bzvm zu senden.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Kofmel