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Entscheid

VWBES.2018.190

vorsorglicher Führerausweisentzug / verkehrsmedizinische Untersuchung

19. Juli 2018Deutsch16 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Der in [...] wohnhafte A.___, geb. [...]

1978, arbeitet als [...] auf der [...] in [...]. Am Mittwochmorgen, 11. April

2018, stellte sein Vorgesetzter Alkoholgeruch in der Atemluft von A.___ fest.

Darauf angesprochen, willigte A.___ einem freiwilligen Alkoholtest zu. Der

Atemalkoholtest fiel positiv aus. Wegen des dringenden Verdachts, dass A.___ am

11. April 2018 auf der Strecke von [...] (Wohnort) nach [...] (Arbeitsort) ein

Motorfahrzeug in fahrunfähigem Zustand lenkte, eröffnete die Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn eine Untersuchung. Sie beauftragte die Kantonspolizei,

bei A.___ eine Blutprobe zu entnehmen.

1.2 A.___ wurde daraufhin von Dr. med.

Christian Lanz amtsärztlich untersucht. Es wurde ihm zudem Blut entnommen. Der

Amtsarzt erstattete der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn

(nachfolgend: MFK) eine Meldung nach Art. 15d Abs. 3 SVG und bemerkte, das

Trinkverhalten von A.___ gebe Verdachtsmomente auf das Vorliegen von

Alkoholismus.

1.3 Gestützt auf diese Meldung eröffnete

die MFK ein Administrativverfahren gegen A.___ und verfügte am 23. April 2018

den vorsorglichen Entzug des Führerausweises.

1.4 Die forensisch-toxikologische

Untersuchung des Blutes von A.___ am Institut für Rechtsmedizin der Universität

(nachfolgend: IRM) Bern ergab eine rückgerechnete Blutalkoholkonzentration von

mindestens 0.88 und maximal 2.16 Gewichtspromille.

2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

bestätigte die MFK namens des BJD mit Verfügung vom 3. Mai 2018 den vorsorglich

angeordneten Führerausweisentzug und wies A.___ einer verkehrsmedizinischen

Untersuchung zu.

3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 11. Mai 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

3. Mai 2018 sei aufzuheben.

2. Eventuell sei das Verfahren betreffend

der vorsorgliche Entzug des Führerausweises bis zum rechtskräftigen Abschluss

des Strafverfahrens zu sistieren und dem Beschwerdeführer der Führerausweis

während der Sistierung auszuhändigen.

3. Subeventuell sei während der

verkehrsmedizinischen Untersuchung dem Beschwerdeführer der Ausweis

auszuhändigen.

4. Der Beschwerde sei die aufschiebende

Wirkung zu gewähren.

5. Dem Beschwerdeführer sei während des

Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht der Führerausweis auszuhändigen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(letzteres zzgl. 7.7 % MwSt.) zu Lasten des Kantons Solothurn.

3.2 Mit Präsidialverfügung vom 14. Mai

2018 wurde der Beschwerde in Bezug auf die Anmeldung zur verkehrsmedizinischen

Untersuchung die aufschiebende Wirkung erteilt.

3.3 Die MFK schloss mit Stellungnahme

vom 25. Mai 2018 auf Beschwerdeabweisung.

3.4 Mit Replik vom 7. Juni 2018 hielt

der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Beim angefochtenen Entscheid handelt

es sich um einen Zwischenentscheid. Da dieser für den Beschwerdeführer von

erheblichem Nachteil ist - der Beschwerdefüh­rer ist während der Dauer des

Verfahrens nicht fahrberechtigt und muss eine Untersuchung über sich ergehen

lassen -, ist er gemäss § 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS

124.

) hinsichtlich der Anfechtbarkeit einem Hauptentscheid gleichgestellt.

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges

Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf

die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Der Beschwerdeführer macht eine

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Er rügt, die MFK stütze

sich auf einen «[…]rapport» vom 11. April 2018. Dieser Rapport sei ihm zum

Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 3. Mai 2018 noch nicht vorgelegen. Die MFK habe

gemäss Verfügung vom 3. Mai 2018 Dr. Christian Lanz am 1. Mai 2018 telefonisch

kontaktiert und diesen über seine Fahreignung befragt. An dieser Beweiserhebung

habe er nicht teilnehmen können. Schliesslich habe sich die Vorinstanz mit

seinem Eventualantrag nicht auseinandergesetzt.

2.2

Aufgrund des formellen Charakters

des Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen (vgl. Urteil des BGer 4A_453/2016

vom 16. Februar 2017 E. 2.4;1C_492/2011 vom 23. Februar 2012 E. 2).

2.3

Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 Schweizerische

Bundesverfassung (BV, SR 101) dient

einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,

welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das

Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids

zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten

zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung

wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum

Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu

beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1; 127 I 54 E. 2b). Der Anspruch auf

rechtliches Gehör gebietet auch, dass

die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft

und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass

ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die

wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen

und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 184 E.

2.2

; 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen).

2.4

Die MFK stützte sich bei ihrem

Entscheid einerseits auf die Meldung von Dr. Christian Lanz vom 11. April

2018, welche sich ihrerseits auf den «[…]rapport» vom 11. April 2018 stützt und

andererseits auf eine telefonische Nachfrage beim Amtsarzt. Aus den Akten geht

nicht hervor, ob dem Beschwerdeführer der Bericht vom 11. April 2018 vorgelegen

hat oder nicht. Ferner findet sich darin keine Notiz des Telefongesprächs vom

1.

Mai 2018. Somit liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des

Beschwerdeführers vor. Der Beschwerdeführer erhielt jedoch auf sein Gesuch vom 30.

Mai 2018 hin vom Verwaltungsgericht vollumfängliche Akteneinsicht, sodass ihm

kein prozessualer Nachteil entstand. Das Verwaltungsgericht kann den

Sachverhalt, die Rechtslage und auch die Angemessenheit der Verfügung frei

überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG). Damit verfügt es über die

gleiche Kognition wie die Vorinstanz. Gemäss gängiger bundesgerichtlicher

Rechtsprechung kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs demnach im Verfahren

vor Verwaltungsgericht noch geheilt werden (BGE 133 I 201 E 2.2).

2.5

Da das Verwaltungsgericht den

Streitgegenstand mit voller Kognition beurteilt, weil der Beschwerdeführer im

Beschwerdeverfahren das vorinstanzlich gestellte Eventualbegehren erneut

gestellt hat und da eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf führen

würde, kann offenbleiben,

ob bezüglich des gestellten Eventualantrags überhaupt eine Gehörsverletzung

durch die Vorinstanz gegeben ist, oder ob diese das entsprechende Begehren

stillschweigend abgewiesen hat.

3.

Der Beschwerdeführer ersucht um

Parteibefragung. Dies würde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung

voraussetzen, was vom Beschwerdeführer nicht verlangt wurde. Gemäss § 52

Abs. 1 VRG sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der

Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei

Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die

Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag

oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig

erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten

beigezogen und der Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt in der

Beschwerdeschrift und der Replik ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht

ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine

Parteibefragung anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Der Antrag ist

deshalb abzuweisen.

4.1

Wie bereits erwähnt, stützte sich

die MFK bei ihrem Entscheid auf die Meldung von Dr. Christian Lanz vom 11.

April 2018, welche sich ihrerseits auf den «[…]rapport» vom 11. April 2018

stützt. Der Amtsarzt bemerkte, dass das Trinkverhalten Verdachtsmomente auf das

Vorliegen von Alkoholismus ergebe. Dem «[…]rapport» vom 11. April 2018 - gemeint

ist der Bericht des Vorgesetzten des Beschwerdeführers - kann zusammengefasst

und im Wesentlichen Folgendes entnommen werden: Er (der Vorgesetzte) habe am

Mittwoch, 11. April 2018, zwischen 8:00 und 9:00 Uhr beim Beschwerdeführer

unschwer Alkoholgeruch in der Atemluft festgestellt. Er habe den

Beschwerdeführer direkt darauf angesprochen. Der Beschwerdeführer habe einem

freiwilligen Atemlufttest zugestimmt. Dieser habe positive Resultate geliefert.

Anlässlich des Gesprächs habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er nach der

Ankunft am Arbeitsort am Morgen zwei bis drei Schlucke Vodka in seinem

parkierten Auto getrunken habe. Die MFK schlussfolgerte, es bestehe beim

Beschwerdeführer der Verdacht auf mangelnde Fahreignung in

verkehrsmedizinischer Hinsicht (Alkoholproblematik) und bestätigte den

vorsorglich verfügten Führerausweisentzug.

4.2

Der Beschwerdeführer

moniert, es sei nicht erstellt, dass eine Trunkenheitsfahrt stattgefunden habe.

Die Vorinstanz stütze sich einseitig auf die Meldung von Dr. Christian

Lanz vom 11. April 2018 und wäge diese nicht mit den ihr widersprechenden

Befunden der forensisch-toxikologischen Alkoholbestimmung des IRM Bern vom 18.

April 2018 ab, welche klar darlege, dass der Grenzwert von 1.6 Gewichtspromille

- selbst ohne geltend gemachten Nachtrunk - nicht erreicht sei. Es bestehe der

Verdacht, dass die Kantonspolizei Solothurn die amtsärztliche Untersuchung,

eine Blutentnahme und deren forensisch-toxikologische Auswertung angeordnet

habe. Ergebnisse aus Blutproben, welche nicht von der Staatsanwaltschaft

angeordnet worden seien, seien rechtswidrig und somit im Ergebnis nicht

verwertbar. Seien die Meldung von Dr. Christian Lanz vom 11. April 2018 und die

forensisch-toxikologische Alkoholbestimmung des IRM Bern vom 18. April 2018

nicht verwertbar, so würden keine erheblichen Zweifel bestehen, welche den

vorsorglichen Entzug des Führerausweises und die Anordnung einer

verkehrsmedizinischen Abklärung rechtfertigten würden. Dr. Christian Lanz

spreche in seiner Meldung an die MFK von Verdachtsmomenten auf das Vorliegen

von Alkoholismus. Ob sich diese auf den Strassenverkehr beziehen und inwiefern

das im «Polizeirapport» vom 11. April 2018 aufgeführte Trinkverhalten konkreten

Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Fahreignung ergebe, sei nicht geklärt.

Ausserdem habe Dr. Christian Lanz nicht gemeldet, dass der Beschwerdeführer

Motorfahrzeuge nicht mehr sicher führen könne. Bei seiner Arbeit sei er

vorwiegend administrativ tätig. [...]. Sein automobilistischer Leumund sei

ungetrübt.

5.1

Strittig und zu klären ist, ob die

MFK den vorsorglichen Führerausweisentzug zu Recht bestätigte und den

Beschwerdeführer einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung zuwies.

5.2

Gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Strassenverkehrsgesetz

(SR 741.01, SVG) sind

Ausweise und Bewilligungen zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die

gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. Nach

Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG wird der Führerausweis einer Person auf unbestimmte

Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung

ausschliesst.

5.3

Eine fehlende Fahreignung wegen

eines Suchtleidens, wie beispielweise Alkohol-, Betäubungsmittel- und

Arzneiabhängigkeit, wird angenommen, wenn die Abhängigkeit von Drogen derart

ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist,

sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere

Führen nicht mehr gewährleistet. Allgemein darf auf fehlende Fahreignung

geschlossen werden, wenn die Person nicht (mehr) in der Lage ist, Drogenkonsum

und Strassenverkehr ausreichend auseinanderzuhalten oder wenn die nahe liegende

Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten

Strassenverkehr teilnimmt. Von Bedeutung sind die Konsumgewohnheiten des

Lenkers, seine Vorgeschichte, sein bisheriges Verhalten im Strassenverkehr und

seine Persönlichkeit (Urteile des BGer 1C_111/2015 vom 21. Mai 2015,

1C_365/2013 vom 8. Januar 2014,1C_248/2011 vom 30. Januar 2012, je mit

Hinweisen).

5.4

Bestehen ernsthafte Zweifel an der

Fahreignung einer Person, so kann der Lernfahr- oder der Führerausweis

vorsorglich entzogen werden (Art. 30 Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR

741.

). Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines

Motorfahrzeuges eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Lenker als

besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und

ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen

Ausweisentzug. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände

ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der

Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen

nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem

Sachentscheid provisorisch entzogen werden können und braucht eine umfassende

Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen

Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen

(Urteil des BGer 1C_423/2010 vom 14. Februar 2011, E. 3, u.a. mit Hinweis

auf BGE 125 II 492 E. 2b).

5.5

Nach Art. 15d Abs. 1 SVG wird eine

Person einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, wenn Zweifel an der

Fahreignung bestehen. Art. 15d Abs. 1 SVG nennt Beispiele von Fällen, in denen

Bedenken an der Fahreignung bestehen. Dies ist unter anderem der Fall bei

Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6

Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg

Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft (lit. a), bei Fahren unter dem Einfluss

von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, welche die

Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial

aufweisen (lit. b) oder bei der Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen

einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder

einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann (lit. e).

5.6

Die Aufzählung der Verdachtsgründe

fehlender Fahreignung in Art. 15d Abs. 1 lit. a bis e SVG ist beispielhaft und

nicht abschliessend. Eine Fahreignungsuntersuchung ist auch dann zwingend

anzuordnen, wenn aus anderen Gründen begründete, ernsthafte Zweifel an der

Fahreignung vorliegen. Vorausgesetzt sind dabei aber konkrete Anhaltspunkte;

abstrakte Zweifel genügen nicht. Zudem ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu

beachten. Nicht vorausgesetzt für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen

Untersuchung ist namentlich, dass die betroffene Person tatsächlich unter dem

Einfluss von Alkohol- oder Betäubungsmitteln gefahren ist bzw. Betäubungsmittel

im Fahrzeug i.S.v. Art. 15d Abs. 1 lit. a und b SVG mitgeführt hat. Vielmehr

darf bzw. muss eine solche auch bei anderweitig begründetem Verdacht auf eine

die Fahreignung beeinträchtigende Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit

angeordnet werden. Ein Fehlverhalten im Strassenverkehr ist nicht erforderlich

(Jürg Bickel in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.],

Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 15d N 35 f.; siehe auch

Urteile des BGer 1C_111/2015 vom 21. Mai 2015,1C_328/2013 vom 18. September

2013).

5.7

Erfolgt eine Meldung eines Arztes,

hat die Zulassungsbehörde gemäss Art. 15d lit. e Abs. 3 SVG zwingend eine

Fahreignungsuntersuchung zu veranlassen. Zudem ist der Führerausweis bis zum

Abschluss der Untersuchung i.d.R. vorsorglich gemäss Art. 30 VZV zu entziehen

(Jürg Bickel, a.a.O., Art. 15d N 34).

6.1

Beim Beschwerdeführer wurde am 11.

April 2018 ein Atemalkoholtest durchgeführt. Die beiden Messungen ergaben Atemalkoholwerte

von 0.46 Promille (um 10:02 Uhr) beziehungsweise von 0.49 Promille (um 10:04

Uhr). In der Folge wurde dem Beschwerdeführer vom aufgebotenen Amtsarzt Blut

abgenommen. Die Blutentnahme erfolgte gemäss Protokoll um 13:44 Uhr. Die forensisch-toxikologische

Alkoholbestimmung des IRM Bern vom 18. April 2018 ergab eine rückgerechnete

Blutalkoholkonzentration von minimal 0.88 bis maximal 2.16 Gewichtspromille.

Zur Berechnung der minimalen Blutalkoholkonzentration wird festgestellt, das

Trinkende sei nicht angegeben. Für das Trinkende sei die Ereigniszeit

eingesetzt, um eine Rückrechnung durchführen zu können. Zwischen Ereignis und

Blutentnahme seien mehr als zwei Stunden vergangen. Die Blutentnahme sei nach

Abschluss der längst möglichen Resorptionszeit von 120 Minuten erfolgt. Unter

Berücksichtigung der kleinstmöglichen Abbaurate von 0.10 Gewichtspromille seien

für die 344 Minuten zwischen Resorptionsende und Blutentnahme noch 0.57

Gewichtspromille zum unteren Wert des Vertrauensbereiches der ermittelten

Blutalkoholkonzentration von 0.31 Gewichtspromille zu addieren. Es sei ein

Nachtrunk von 1 dl Vodka geltend gemacht. Dies entspreche einer Alkoholmenge

von 32.0 Gramm. Unter Einbeziehung eines individuellen Widmark-Faktors –

aufgrund der speziellen Körperkonstitution – von 0.77 wäre durch Nachtrunk eine

zusätzliche Blutalkoholkonzentration von 0.59 Gewichtspromille zu erwarten.

Unter Voraussetzung der Richtigkeit der Nachtrunkangaben könne diese von den

rückgerechneten minimalen und maximalen Blutalkoholkonzentrationen abgezogen

werden.

6.2

Der polizeilichen Einvernahme des

Beschwerdeführers vom 11. April 2018 ist zu entnehmen, dass der

Beschwerdeführer auf seinem Arbeitsweg beim Kiosk [...] in [...] eine Flasche

Vodka gekauft hat. Davon habe er vor Arbeitsantritt in [...] konsumiert.

Ungefähr eine Stunde später, nach Arbeitsantritt, sei er nochmals zu seinem

Fahrzeug gegangen und habe dort erneut Vodka - etwa drei bis vier Schlucke -

getrunken. Er habe keine Ahnung, warum er eine Flasche Vodka gekauft habe,

bevor er zur Arbeit gefahren sei. Ein Trinken während der Arbeitszeit sei

vielleicht schon drei- bis viermal vorgekommen.

6.3

Dass für die MFK ernsthafte Zweifel

an der Fahreignung des Beschwerdeführers bestanden, auch wenn ihm (derzeit

noch) kein Führen eines Motorfahrzeugs in alkoholisiertem Zustand nachgewiesen

werden kann, ist nicht zu beanstanden. Ebenso wenig, dass sie dem

Beschwerdeführer deswegen den Führerausweis vorsorglich entzog, lieferten doch die

Einschätzungen des Amtsarztes (gestützt auf den Bericht des Vorgesetzten des

Beschwerdeführers) Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund der

Alkoholproblematik ein besonderes Risiko für andere Verkehrsteilnehmer

darstellen könnte und Strassenverkehr und Alkoholkonsum nicht genügend trennen

kann. Das Trinkverhalten des Beschwerdeführers begründet einen dringenden

Verdacht einer fehlenden Fahreignung. Daran ändert nichts, dass der

Beschwerdeführer über einen ungetrübten automobilistischen Leumund verfügt. Für

die Dauer des Sicherungsentzugsverfahrens ist der vorsorgliche

Führerausweisentzug somit gerechtfertigt.

6.4

Der Verdacht des Beschwerdeführers,

dass es die Kantonspolizei Solothurn gewesen sei, die die amtsärztliche

Untersuchung, eine Blutentnahme und deren forensisch-toxikologische Auswertung

angeordnet hat, ist unbegründet. Es trifft zu, dass – wie auf dem Bericht des

IRM Bern vermerkt – Auftraggeberin für die forensisch-toxikologische

Alkoholbestimmung die Polizei Kanton Solothurn war. Diese wurde vom zuständigen

Staatsanwalt beauftragt und damit bevollmächtigt, beim Beschwerdeführer eine

Blutprobe entnehmen zu lassen (vgl. Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn vom 11. April 2018). Es kann somit keine Rede davon sein,

dass die erhobenen Ergebnisse nicht verwertbar seien.

7.

Vorliegend geht es um einen

vorsorglichen Sicherungsentzug. Dieser bezweckt, die Gefährdung anderer

Verkehrsteilnehmer einstweilen zu bannen, bis die Fahreignung abgeklärt ist. Unter

diesem Gesichtspunkt rechtfertigt es sich nicht, dem Beschwerdeführer den

Ausweis einstweilen auszuhändigen. Entsprechend sind sowohl Eventual- als auch

Subeventualantrag abzuweisen.

8.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind. Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

9.

Der Beschwerde wurde mit

Präsidialverfügung vom 14. Mai 2018 in Bezug auf die Anmeldung zur

verkehrsmedizinischen Untersuchung die aufschiebende Wirkung erteilt. Dem

Beschwerdeführer ist demnach neu Frist zu setzen, um sich für die

verkehrsmedizinische Untersuchung anzumelden. Die Anmeldung hat innert 14 Tagen

ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu erfolgen, sofern sie nicht bereits

vorgenommen worden ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

3. A.___ hat das ihm von der MFK

zugestellte Anmeldeformular innert 14 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden

Urteils, ausgefüllt und unterzeichnet an das bzvm zu senden.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Kofmel