Lexipedia

Entscheid

VWBES.2018.194

Aufenthaltsbewilligung

29. November 2018Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ reiste am 8. Dezember 2007 zur

Vorbereitung der Heirat aus der Türkei in die Schweiz ein, wo sie am 8. Februar

2008 den Schweizer Staatsbürger B.___ heiratete. Am 18. Januar 2018 verfügte

das Migrationsamt des Kantons Solothurn namens des Departements des Innern

(DdI), die gestützt auf die Ehe mit B.___ bzw. im Familiennachzug erteilte

Aufenthaltsbewilligung von A.___ werde nicht verlängert. Gleichzeitig wurde A.___

aus der Schweiz weggewiesen.

2. Dagegen liess A.___ fristgerecht

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben (Verfahren VWBES.2018.33). Nach

mehrfachen Fristverlängerungen wurde in der einlässlichen Beschwerdebegründung

am 9. April 2018 vorgebracht, die Beschwerdeführerin und ihr Mann hätten sich im

Oktober 2016 aus gesundheitlichen Gründen getrennt. Der gegenseitige Ehewille

habe jedoch während der Trennung fortbestanden. Am 17. Februar 2018 sei B.___

wieder in die Schweiz eingereist und die Ehegatten hätten das eheliche

Zusammenleben wieder aufgenommen. A.___ sei seit Oktober 2017 unbefristet im

Stundenlohn als Betriebsmitarbeiterin für die [...] AG tätig und erziele ein

monatliches Einkommen von etwa CHF 2'400.00. Deswegen habe sie sich per 28.

Februar 2018 von der Sozialhilfe lösen können. Da ihr Ehemann eine Rente der

AHV erhalte und sich bereits für den Bezug von Ergänzungsleistungen (EL)

angemeldet habe, würden sie auch künftig keine Sozialhilfeleistungen mehr

beziehen. Die Wegweisung erweise sich darüber hinaus als unverhältnismässig,

zumal sich die Beschwerdeführerin seit über zehn Jahren in der Schweiz

aufhalte, ihre Deutschkenntnisse für das bisherige Leben stets ausreichend

gewesen seien, sie sich ernsthaft um wirtschaftliche Integration bemüht habe,

keine Sozialhilfe mehr beziehe, kaum Schulden angehäuft habe, nie

strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und in der Türkei über keine

Existenzgrundlage mehr verfüge. Als Beilage wurde dem Verwaltungsgericht die

Anmeldebestätigung der Einwohnerdienste eingereicht, worin bestätigt wird,

dass sich B.___ per 17. Februar 2018 bei seiner Ehefrau angemeldet habe. Gemäss

den ebenfalls eingereichten Einsatzverträgen habe die Beschwerdeführerin bei

der [...] AG flexible Arbeitszeiten ohne ein Mindestarbeitspensum.

3. Innert der vom Verwaltungsgericht

gesetzten Vernehmlassungsfrist hob das Migrationsamt die angefochtene Verfügung

vom 18. Januar 2018 in Anwendung von § 69 Abs. 1bis des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 124.11) i.V.m. § 34bis

Abs. 1 VRG auf und erliess am 30. April 2018 eine neue Verfügung. Namens des

DdI verwarnte es A.___ wegen Sozialhilfebezugs (Ziff. 2 des

Entscheiddispositivs) und drohte ihr die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung aus der Schweiz an (Ziff. 3). Die

Aufenthaltsbewilligung von A.___ wurde um ein weiteres Jahr verlängert (Ziff.

4).

4. Dagegen gelangte A.___ mit Eingabe

vom 11. Mai 2018 erneut ans Verwaltungsgericht (Verfahren VWBES.2018.194) und

verlangte die Aufhebung der Ziff. 2 und 3 des Entscheids vom 30. April 2018.

Gleichzeitig ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und

Verbeiständung sowie um Zusammenlegung der beiden verwaltungsgerichtlichen

Verfahren.

5. Das Verwaltungsgericht bewilligte am

14. Mai 2018 das Gesuch um unentgeltlichte Rechtspflege und Verbeiständung. Das

Verfahren VWBES.2018.33 wurde mit Verfügung vom 17. Mai 2018 zufolge

Gegenstandslosigkeit abgeschrieben; der Beschwerdeführerin wurde eine

Parteientschädigung für ihre Aufwendungen zugesprochen.

6. Das Migrationsamt schloss am 10.

September 2018 namens des DdI auf Abweisung der Beschwerde.

7. Die Beschwerdeführerin hielt in einer

weiteren Stellungnahme vom 28. September 2018 sinngemäss an ihren Anträgen und

deren Begründung fest.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Vorinstanz ist in ihrer neuen,

hier angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt, aufgrund der bisherigen

Sozialhilfebezüge der Beschwerdeführerin seien die Voraussetzungen für den

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich erfüllt (Art. 63 Abs. 1 lit.

c des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Sie

erachtete die Rückkehr in die Türkei auch nicht a priori als unzumutbar. Angesichts

der langen Aufenthaltsdauer sowie der Umstände, dass die Beschwerdeführerin

seit Oktober 2017 einer unbefristeten Erwerbstätigkeit nachgehe, das eheliche

Zusammenleben mit dem schweizerischen Ehemann wieder aufgenommen und sich per

28.

Februar 2018 von der Sozialhilfe abgemeldet habe, befand das Migrationsamt

eine Wegweisung im jetzigen Zeitpunkt als noch unverhältnismässig.

Infolgedessen entschloss es sich zur Verwarnung als letzte Chance und

verlängerte die Aufenthaltsbewilligung um ein Jahr.

2.1

Nach Meinung der Beschwerdeführerin

besteht kein Widerrufsgrund: Sie habe bereits im Verfahren VWBES.2018.33

ausgeführt, dass sie temporär als Betriebsmitarbeiterin angestellt sei und bei

ihren jeweiligen Einsätzen ein Einkommen erziele. Die Ausgleichskasse Solothurn

(AKSO) habe am 24. Juli 2018 verfügt, dass die Ehegatten Ergänzungsleistungen

erhielten. Der gemeinsame Lebensbedarf der Ehegatten sei deshalb durch die

AHV-Rente und die zugesprochenen Ergänzungsleistungen vollumfänglich gedeckt. Die

Ehegatten würden trotz aktuell mangelndem Einkommen der Beschwerdeführerin

Ergänzungsleistungen erhalten. Sie arbeite temporär und werde bei Bedarf

eingesetzt. Ihr jeweiliges Einkommen werde dann im Rahmen der ausgerichteten

Ergänzungsleistungen angerechnet und letztere entsprechend reduziert. Bei

fehlendem Einkommen erhielten die Ehegatten zur Deckung des Lebensbedarfs volle

Ergänzungsleistungen. Unter diesen Umständen sei erneuter Sozialhilfebedarf

nicht denkbar. Es werde bestritten, dass eine erneute Trennung und somit

erneuter Sozialhilfebezug nicht ausgeschlossen seien. Mit Mutmassungen lasse

sich die Verwarnung und Androhung nicht begründen. Der bisherige

Sozialhilfebezug sei im Übrigen unverschuldet gewesen. Die Beschwerdeführerin

habe ihren Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben stets hinreichend bekundet.

2.3

Nach Art. 42 Abs. 1 AuG haben

ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und

Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Ansprüche nach Artikel 42 erlöschen,

wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG). Ein

Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG liegt vor, wenn die Ausländerin

oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat,

dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Beim Widerruf

wegen Bedürftigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche künftige

Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob dieses Ziel erreicht

werden kann, ist kaum je mit Sicherheit zu ermitteln. Es muss daher die

wahrscheinliche Entwicklung der finanziellen Situation der ausländischen Person

berücksichtigt werden. Nach der Rechtsprechung ist eine andauernde konkrete

Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich; Hypothesen und pauschalierte

Gründe genügen hierzu nicht (vgl. Urteile 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E.

4.

;2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.4;2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E.

2.3.1

und E. 2.3.2). Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist

auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht in die

Beurteilung miteinzubeziehen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person

hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit

gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt

sorgen wird (BGE 122 II 1 E. 3c S. 8; Urteile 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E.

2.3

und 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010 E. 3.4 mit Hinweis). Nach gefestigter

Rechtsprechung stellen Sozialversicherungsleistungen unter Einschluss der

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

grundsätzlich keine Sozialhilfe im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c dar (BGE 135

II 265 E. 3.7 S. 272 mit Hinweis).

2.4

Die Beschwerdeführerin und ihr

Ehemann haben vom März 2011 bis Oktober 2016 insgesamt CHF 113'267.85

Sozialhilfe erhalten. Von November 2016 bis Februar 2018, also nach der

Trennung von ihrem Mann, bezog die Beschwerdeführerin alleine

Sozialhilfeleistungen in der Höhe von CHF 47'484.30 (act. 190). Das sind

beträchtliche Summen. Wie die Vorinstanz zu Recht zu bedenken gibt, war die

Beschwerdeführerin insgesamt sieben Jahre vollständig sozialhilfeabhängig. Und

ebenfalls berechtigterweise weist das Migrationsamt darauf hin, dass es ihr während

dieser Zeit nie gelungen ist, ein Erwerbseinkommen zu erwirtschaften, das ihren

Konsum gedeckt hätte – dies, obwohl sie keine anderweitigen Verpflichtungen familiärer

Art hatte und auch gesundheitlich nicht eingeschränkt war. Die jetzigen

Konsequenzen treffen sie denn auch nicht unerwartet. Unbesehen der inzwischen

aufgehobenen Verfügung vom Januar 2018 hatte sie das Migrationsamt bereits am

9.

Januar 2013 (act. 44) und am 1. Dezember 2014 (act. 71) darauf hingewiesen,

dass Sozialhilfeabhängigkeit einen Widerrufsgrund darstelle. Trotzdem gelang es

der Beschwerdeführerin nicht, eine gesicherte oder zumindest längerfristige

Stelle zu finden. Weiterbildungs- oder Fortbildungsanstrengungen sind nicht

dokumentiert. Hilfreich wären sicher gefestigte Sprachkenntnisse. Dazu findet

sich in den Akten jedoch einzig die Bescheinigung der Volkshochschule

Solothurn, wonach die Beschwerdeführerin vom 10. März bis 2. Mai 2014 Deutschunterricht

im Deutschcenter Olten auf Stufe A1 besucht habe (act. 87). Dabei geht es um

das Erlernen elementarer Grundlagen. Vermittelt wird, wie man sich im Alltag

einfach ausdrückt, ganz einfache Sätze versteht und verwendet (siehe dazu http://www.vhs-so.ch/wp-content/uploads/2014/06/Kursprogramm_172_WEB_komplett.pdf,

abgerufen am 27. November 2018). Der Aktennotiz des Migrationsamts vom 24.

November 2017 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin beim damaligen

Anruf nicht gut deutsch sprach. Sie konnte sich zwar verständlich machen,

redete jedoch sehr langsam und musste nach den Worten suchen. In Anbetracht des

mittlerweile zehnjährigen Aufenthalts in der Schweiz hat sie sich demnach über

weite Teile selbst zuzuschreiben, dass sie über derart lange Zeit keine

Festanstellung gefunden hat. Daran ändern die nun eingereichten dokumentierten

Suchbemühungen für die Zeitspanne von Mai bis Juli 2018 und der Umstand, dass die

Beschwerdeführerin in den letzten Jahren auch Temporärjobs hatte, nichts. Der

Schluss liegt nahe, dass die Verfügung vom 18. Januar 2018 Auslöser für die verstärkten

Bemühungen der Beschwerdeführerin war. Dies ist ihr zwar nicht anzulasten, ist

aber bei der Prognose über ihre künftige finanzielle Situation mitzuberücksichtigen.

2.5

Auch in anderer Hinsicht scheint die

Verfügung vom 18. Januar 2018 Wirkung gezeitigt zu haben: Am 5. Dezember 2016

hatte die Beschwerdeführerin dem Migrationsamt auf Anfrage geschrieben, sie

lebe seit dem 24. Oktober 2016 von ihrem Ehemann getrennt. Sie hätten gemeinsam

auf freiwilliger Basis entschieden, für einen bestimmten Zeitraum getrennt zu

leben. Als Grund gab sie psychischen Druck von Seiten ihres Ehemanns an. Sie

hätten seit ca. zwei Jahren «eheliche Probleme». Indes gab sie bereits damals

an, sie wünschten sich, die Ehe zu retten, eine Scheidung sei nicht geplant,

sie würden alle zwei Wochen telefonieren (act. 88). Seit Februar 2018, also

unmittelbar nach Erlass der nun aufgehobenen Verfügung, leben die Eheleute

wieder zusammen. Laut Art. 49 AuG besteht das Erfordernis des Zusammenwohnens

nach den Art. 42-44 AuG nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe

geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht. Wichtige

Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens können

insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende

Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen (Art. 76 der

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142.201).

Solche Gründe sind hier weder ersichtlich noch überzeugend dargetan. Der

Ehemann lebte für über ein Jahr in der Türkei. Erst als das Migrationsamt die

Beschwerdeführerin weggewiesen hatte, kehrte er zurück. Zwar macht die

Beschwerdeführerin dafür dessen gesundheitliche Probleme (eine psychische

Erkrankung) geltend. Ärztliche Belege wurden nicht eingereicht. Auch ist nicht

nachvollziehbar, warum es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sein

sollte, trotz der Depressionen mit dem Ehemann in der Schweiz zusammenzuleben. Das

zeitliche Zusammentreffen von Wegweisungsverfügung und Rückkehr des Ehemanns

ist darum ziemlich auffällig.

2.6

Diese Ausgangslage – jahrelange Sozialhilfeabhängigkeit

ohne gefestigte längerfristige Stelle, längere Trennung vom Ehemann ohne

wichtige Gründe im Sinn von Art. 49 AuG - zeigt, dass die Schlussfolgerung des

Migrationsamts mehr als blosse Mutmassung war. Auch die Ausgleichskasse hatte noch

im Mai 2018 den Verdacht geäussert, der Ehemann der Beschwerdeführerin halte

sich mehrheitlich in der Türkei auf (Aktennotiz des Migrationsamts vom 22. Mai

2018, act. 237). Von daher kann nicht einfach darauf vertraut werden, mit der

Zusprechung der Ergänzungsleistungen an ihren Mann sei der künftige

Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin per se gesichert. Die Ablösung von der

Sozialhilfe erfolgte erst per Ende Februar 2018. In den Akten findet sich eine Telefonnotiz

des Migrationsamts vom 16. Mai 2018, wonach die Beschwerdeführerin bereits am

24.

April 2018 bei der Sozialregion Olten einen neuen Antrag auf Sozialhilfe

gestellt habe (act. 236). Es ist dem Migrationsamt darum nicht vorzuwerfen,

wenn es davon ausgegangen ist, es bestehe die konkrete Gefahr, dass die

Beschwerdeführerin auf längere Sicht nicht aus eigener Kraft für ihren

Lebensunterhalt aufkommen könne.

2.7

Nichtsdestotrotz hat das

Migrationsamt den beruflichen Bemühungen der Beschwerdeführerin und der

Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft Rechnung getragen und es vorerst bei einer

Verwarnung belassen. Dies entspricht dem von Art. 96 Abs. 2 AuG vorgegebenen

Vorgehen: Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so

kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden. Die

Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin in Beachtung des

Verhältnismässigkeitsprinzips eine letzte Chance eingeräumt. Dieses Vorgehen

ist weder verfassungs- noch bundesrechtlich zu beanstanden.

3.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat grundsätzlich die Beschwerdeführerin die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung hat der Kanton diese Kosten zu

übernehmen, allerdings unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs während zehn

Jahren, sollte die Beschwerdeführerin dazu in der Lage sein. Somit trägt der

Staat Solothurn vorderhand die Prozesskosten. Nach § 160 Abs. 3 Gebührentarif

(GT, BGS 615.11) beträgt der Stundensatz für die Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeistände CHF 180.00 zuzüglich Mehrwertsteuer. Die

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Mustafa Ates, wird deshalb

gemäss der eingereichten Kostennote auf CHF 1'599.45 (Honorar: 7,9167

Std.×180.00=CHF 1‘425.00, Auslagen: CHF 60.10, MWST: CHF 114.35)

festgesetzt und ist infolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Mustafa Ates im Umfang von CHF 554.20

([CHF 250.00-CHF 180.00]×7.9167Std.=CHF 554.20) zuzügl. MWST, sobald der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische

Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind

aber infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat

Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl.

Art. 123 ZPO).

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands Mustafa Ates wird auf CHF 1‘599.45 (inkl. MWST und Auslagen)

festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu

bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn

Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des Rechtsanwaltes Mustafa Ates im Umfang

von CHF 554.20 zuzüglich Mehrwertsteuer, sobald A.___ zur Nachzahlung in der

Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die

Präsidentin

Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber

Gottesman