VWBES.2018.194
Aufenthaltsbewilligung
29. November 2018Deutsch13 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 29. November 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Mustafa Ates
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ reiste am 8. Dezember 2007 zur
Vorbereitung der Heirat aus der Türkei in die Schweiz ein, wo sie am 8. Februar
2008 den Schweizer Staatsbürger B.___ heiratete. Am 18. Januar 2018 verfügte
das Migrationsamt des Kantons Solothurn namens des Departements des Innern
(DdI), die gestützt auf die Ehe mit B.___ bzw. im Familiennachzug erteilte
Aufenthaltsbewilligung von A.___ werde nicht verlängert. Gleichzeitig wurde A.___
aus der Schweiz weggewiesen.
2. Dagegen liess A.___ fristgerecht
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben (Verfahren VWBES.2018.33). Nach
mehrfachen Fristverlängerungen wurde in der einlässlichen Beschwerdebegründung
am 9. April 2018 vorgebracht, die Beschwerdeführerin und ihr Mann hätten sich im
Oktober 2016 aus gesundheitlichen Gründen getrennt. Der gegenseitige Ehewille
habe jedoch während der Trennung fortbestanden. Am 17. Februar 2018 sei B.___
wieder in die Schweiz eingereist und die Ehegatten hätten das eheliche
Zusammenleben wieder aufgenommen. A.___ sei seit Oktober 2017 unbefristet im
Stundenlohn als Betriebsmitarbeiterin für die [...] AG tätig und erziele ein
monatliches Einkommen von etwa CHF 2'400.00. Deswegen habe sie sich per 28.
Februar 2018 von der Sozialhilfe lösen können. Da ihr Ehemann eine Rente der
AHV erhalte und sich bereits für den Bezug von Ergänzungsleistungen (EL)
angemeldet habe, würden sie auch künftig keine Sozialhilfeleistungen mehr
beziehen. Die Wegweisung erweise sich darüber hinaus als unverhältnismässig,
zumal sich die Beschwerdeführerin seit über zehn Jahren in der Schweiz
aufhalte, ihre Deutschkenntnisse für das bisherige Leben stets ausreichend
gewesen seien, sie sich ernsthaft um wirtschaftliche Integration bemüht habe,
keine Sozialhilfe mehr beziehe, kaum Schulden angehäuft habe, nie
strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und in der Türkei über keine
Existenzgrundlage mehr verfüge. Als Beilage wurde dem Verwaltungsgericht die
Anmeldebestätigung der Einwohnerdienste eingereicht, worin bestätigt wird,
dass sich B.___ per 17. Februar 2018 bei seiner Ehefrau angemeldet habe. Gemäss
den ebenfalls eingereichten Einsatzverträgen habe die Beschwerdeführerin bei
der [...] AG flexible Arbeitszeiten ohne ein Mindestarbeitspensum.
3. Innert der vom Verwaltungsgericht
gesetzten Vernehmlassungsfrist hob das Migrationsamt die angefochtene Verfügung
vom 18. Januar 2018 in Anwendung von § 69 Abs. 1bis des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 124.11) i.V.m. § 34bis
Abs. 1 VRG auf und erliess am 30. April 2018 eine neue Verfügung. Namens des
DdI verwarnte es A.___ wegen Sozialhilfebezugs (Ziff. 2 des
Entscheiddispositivs) und drohte ihr die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung aus der Schweiz an (Ziff. 3). Die
Aufenthaltsbewilligung von A.___ wurde um ein weiteres Jahr verlängert (Ziff.
4).
4. Dagegen gelangte A.___ mit Eingabe
vom 11. Mai 2018 erneut ans Verwaltungsgericht (Verfahren VWBES.2018.194) und
verlangte die Aufhebung der Ziff. 2 und 3 des Entscheids vom 30. April 2018.
Gleichzeitig ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung sowie um Zusammenlegung der beiden verwaltungsgerichtlichen
Verfahren.
5. Das Verwaltungsgericht bewilligte am
14. Mai 2018 das Gesuch um unentgeltlichte Rechtspflege und Verbeiständung. Das
Verfahren VWBES.2018.33 wurde mit Verfügung vom 17. Mai 2018 zufolge
Gegenstandslosigkeit abgeschrieben; der Beschwerdeführerin wurde eine
Parteientschädigung für ihre Aufwendungen zugesprochen.
6. Das Migrationsamt schloss am 10.
September 2018 namens des DdI auf Abweisung der Beschwerde.
7. Die Beschwerdeführerin hielt in einer
weiteren Stellungnahme vom 28. September 2018 sinngemäss an ihren Anträgen und
deren Begründung fest.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Vorinstanz ist in ihrer neuen,
hier angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt, aufgrund der bisherigen
Sozialhilfebezüge der Beschwerdeführerin seien die Voraussetzungen für den
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich erfüllt (Art. 63 Abs. 1 lit.
c des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Sie
erachtete die Rückkehr in die Türkei auch nicht a priori als unzumutbar. Angesichts
der langen Aufenthaltsdauer sowie der Umstände, dass die Beschwerdeführerin
seit Oktober 2017 einer unbefristeten Erwerbstätigkeit nachgehe, das eheliche
Zusammenleben mit dem schweizerischen Ehemann wieder aufgenommen und sich per
28.
Februar 2018 von der Sozialhilfe abgemeldet habe, befand das Migrationsamt
eine Wegweisung im jetzigen Zeitpunkt als noch unverhältnismässig.
Infolgedessen entschloss es sich zur Verwarnung als letzte Chance und
verlängerte die Aufenthaltsbewilligung um ein Jahr.
2.1
Nach Meinung der Beschwerdeführerin
besteht kein Widerrufsgrund: Sie habe bereits im Verfahren VWBES.2018.33
ausgeführt, dass sie temporär als Betriebsmitarbeiterin angestellt sei und bei
ihren jeweiligen Einsätzen ein Einkommen erziele. Die Ausgleichskasse Solothurn
(AKSO) habe am 24. Juli 2018 verfügt, dass die Ehegatten Ergänzungsleistungen
erhielten. Der gemeinsame Lebensbedarf der Ehegatten sei deshalb durch die
AHV-Rente und die zugesprochenen Ergänzungsleistungen vollumfänglich gedeckt. Die
Ehegatten würden trotz aktuell mangelndem Einkommen der Beschwerdeführerin
Ergänzungsleistungen erhalten. Sie arbeite temporär und werde bei Bedarf
eingesetzt. Ihr jeweiliges Einkommen werde dann im Rahmen der ausgerichteten
Ergänzungsleistungen angerechnet und letztere entsprechend reduziert. Bei
fehlendem Einkommen erhielten die Ehegatten zur Deckung des Lebensbedarfs volle
Ergänzungsleistungen. Unter diesen Umständen sei erneuter Sozialhilfebedarf
nicht denkbar. Es werde bestritten, dass eine erneute Trennung und somit
erneuter Sozialhilfebezug nicht ausgeschlossen seien. Mit Mutmassungen lasse
sich die Verwarnung und Androhung nicht begründen. Der bisherige
Sozialhilfebezug sei im Übrigen unverschuldet gewesen. Die Beschwerdeführerin
habe ihren Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben stets hinreichend bekundet.
2.3
Nach Art. 42 Abs. 1 AuG haben
ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und
Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Ansprüche nach Artikel 42 erlöschen,
wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG). Ein
Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG liegt vor, wenn die Ausländerin
oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat,
dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Beim Widerruf
wegen Bedürftigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche künftige
Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob dieses Ziel erreicht
werden kann, ist kaum je mit Sicherheit zu ermitteln. Es muss daher die
wahrscheinliche Entwicklung der finanziellen Situation der ausländischen Person
berücksichtigt werden. Nach der Rechtsprechung ist eine andauernde konkrete
Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich; Hypothesen und pauschalierte
Gründe genügen hierzu nicht (vgl. Urteile 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E.
4.
;2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.4;2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E.
2.3.1
und E. 2.3.2). Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist
auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht in die
Beurteilung miteinzubeziehen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person
hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit
gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt
sorgen wird (BGE 122 II 1 E. 3c S. 8; Urteile 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E.
2.3
und 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010 E. 3.4 mit Hinweis). Nach gefestigter
Rechtsprechung stellen Sozialversicherungsleistungen unter Einschluss der
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
grundsätzlich keine Sozialhilfe im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c dar (BGE 135
II 265 E. 3.7 S. 272 mit Hinweis).
2.4
Die Beschwerdeführerin und ihr
Ehemann haben vom März 2011 bis Oktober 2016 insgesamt CHF 113'267.85
Sozialhilfe erhalten. Von November 2016 bis Februar 2018, also nach der
Trennung von ihrem Mann, bezog die Beschwerdeführerin alleine
Sozialhilfeleistungen in der Höhe von CHF 47'484.30 (act. 190). Das sind
beträchtliche Summen. Wie die Vorinstanz zu Recht zu bedenken gibt, war die
Beschwerdeführerin insgesamt sieben Jahre vollständig sozialhilfeabhängig. Und
ebenfalls berechtigterweise weist das Migrationsamt darauf hin, dass es ihr während
dieser Zeit nie gelungen ist, ein Erwerbseinkommen zu erwirtschaften, das ihren
Konsum gedeckt hätte – dies, obwohl sie keine anderweitigen Verpflichtungen familiärer
Art hatte und auch gesundheitlich nicht eingeschränkt war. Die jetzigen
Konsequenzen treffen sie denn auch nicht unerwartet. Unbesehen der inzwischen
aufgehobenen Verfügung vom Januar 2018 hatte sie das Migrationsamt bereits am
9.
Januar 2013 (act. 44) und am 1. Dezember 2014 (act. 71) darauf hingewiesen,
dass Sozialhilfeabhängigkeit einen Widerrufsgrund darstelle. Trotzdem gelang es
der Beschwerdeführerin nicht, eine gesicherte oder zumindest längerfristige
Stelle zu finden. Weiterbildungs- oder Fortbildungsanstrengungen sind nicht
dokumentiert. Hilfreich wären sicher gefestigte Sprachkenntnisse. Dazu findet
sich in den Akten jedoch einzig die Bescheinigung der Volkshochschule
Solothurn, wonach die Beschwerdeführerin vom 10. März bis 2. Mai 2014 Deutschunterricht
im Deutschcenter Olten auf Stufe A1 besucht habe (act. 87). Dabei geht es um
das Erlernen elementarer Grundlagen. Vermittelt wird, wie man sich im Alltag
einfach ausdrückt, ganz einfache Sätze versteht und verwendet (siehe dazu http://www.vhs-so.ch/wp-content/uploads/2014/06/Kursprogramm_172_WEB_komplett.pdf,
abgerufen am 27. November 2018). Der Aktennotiz des Migrationsamts vom 24.
November 2017 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin beim damaligen
Anruf nicht gut deutsch sprach. Sie konnte sich zwar verständlich machen,
redete jedoch sehr langsam und musste nach den Worten suchen. In Anbetracht des
mittlerweile zehnjährigen Aufenthalts in der Schweiz hat sie sich demnach über
weite Teile selbst zuzuschreiben, dass sie über derart lange Zeit keine
Festanstellung gefunden hat. Daran ändern die nun eingereichten dokumentierten
Suchbemühungen für die Zeitspanne von Mai bis Juli 2018 und der Umstand, dass die
Beschwerdeführerin in den letzten Jahren auch Temporärjobs hatte, nichts. Der
Schluss liegt nahe, dass die Verfügung vom 18. Januar 2018 Auslöser für die verstärkten
Bemühungen der Beschwerdeführerin war. Dies ist ihr zwar nicht anzulasten, ist
aber bei der Prognose über ihre künftige finanzielle Situation mitzuberücksichtigen.
2.5
Auch in anderer Hinsicht scheint die
Verfügung vom 18. Januar 2018 Wirkung gezeitigt zu haben: Am 5. Dezember 2016
hatte die Beschwerdeführerin dem Migrationsamt auf Anfrage geschrieben, sie
lebe seit dem 24. Oktober 2016 von ihrem Ehemann getrennt. Sie hätten gemeinsam
auf freiwilliger Basis entschieden, für einen bestimmten Zeitraum getrennt zu
leben. Als Grund gab sie psychischen Druck von Seiten ihres Ehemanns an. Sie
hätten seit ca. zwei Jahren «eheliche Probleme». Indes gab sie bereits damals
an, sie wünschten sich, die Ehe zu retten, eine Scheidung sei nicht geplant,
sie würden alle zwei Wochen telefonieren (act. 88). Seit Februar 2018, also
unmittelbar nach Erlass der nun aufgehobenen Verfügung, leben die Eheleute
wieder zusammen. Laut Art. 49 AuG besteht das Erfordernis des Zusammenwohnens
nach den Art. 42-44 AuG nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe
geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht. Wichtige
Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens können
insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende
Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen (Art. 76 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142.201).
Solche Gründe sind hier weder ersichtlich noch überzeugend dargetan. Der
Ehemann lebte für über ein Jahr in der Türkei. Erst als das Migrationsamt die
Beschwerdeführerin weggewiesen hatte, kehrte er zurück. Zwar macht die
Beschwerdeführerin dafür dessen gesundheitliche Probleme (eine psychische
Erkrankung) geltend. Ärztliche Belege wurden nicht eingereicht. Auch ist nicht
nachvollziehbar, warum es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sein
sollte, trotz der Depressionen mit dem Ehemann in der Schweiz zusammenzuleben. Das
zeitliche Zusammentreffen von Wegweisungsverfügung und Rückkehr des Ehemanns
ist darum ziemlich auffällig.
2.6
Diese Ausgangslage – jahrelange Sozialhilfeabhängigkeit
ohne gefestigte längerfristige Stelle, längere Trennung vom Ehemann ohne
wichtige Gründe im Sinn von Art. 49 AuG - zeigt, dass die Schlussfolgerung des
Migrationsamts mehr als blosse Mutmassung war. Auch die Ausgleichskasse hatte noch
im Mai 2018 den Verdacht geäussert, der Ehemann der Beschwerdeführerin halte
sich mehrheitlich in der Türkei auf (Aktennotiz des Migrationsamts vom 22. Mai
2018, act. 237). Von daher kann nicht einfach darauf vertraut werden, mit der
Zusprechung der Ergänzungsleistungen an ihren Mann sei der künftige
Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin per se gesichert. Die Ablösung von der
Sozialhilfe erfolgte erst per Ende Februar 2018. In den Akten findet sich eine Telefonnotiz
des Migrationsamts vom 16. Mai 2018, wonach die Beschwerdeführerin bereits am
24.
April 2018 bei der Sozialregion Olten einen neuen Antrag auf Sozialhilfe
gestellt habe (act. 236). Es ist dem Migrationsamt darum nicht vorzuwerfen,
wenn es davon ausgegangen ist, es bestehe die konkrete Gefahr, dass die
Beschwerdeführerin auf längere Sicht nicht aus eigener Kraft für ihren
Lebensunterhalt aufkommen könne.
2.7
Nichtsdestotrotz hat das
Migrationsamt den beruflichen Bemühungen der Beschwerdeführerin und der
Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft Rechnung getragen und es vorerst bei einer
Verwarnung belassen. Dies entspricht dem von Art. 96 Abs. 2 AuG vorgegebenen
Vorgehen: Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so
kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden. Die
Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin in Beachtung des
Verhältnismässigkeitsprinzips eine letzte Chance eingeräumt. Dieses Vorgehen
ist weder verfassungs- noch bundesrechtlich zu beanstanden.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat grundsätzlich die Beschwerdeführerin die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung hat der Kanton diese Kosten zu
übernehmen, allerdings unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs während zehn
Jahren, sollte die Beschwerdeführerin dazu in der Lage sein. Somit trägt der
Staat Solothurn vorderhand die Prozesskosten. Nach § 160 Abs. 3 Gebührentarif
(GT, BGS 615.11) beträgt der Stundensatz für die Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeistände CHF 180.00 zuzüglich Mehrwertsteuer. Die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Mustafa Ates, wird deshalb
gemäss der eingereichten Kostennote auf CHF 1'599.45 (Honorar: 7,9167
Std.×180.00=CHF 1‘425.00, Auslagen: CHF 60.10, MWST: CHF 114.35)
festgesetzt und ist infolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Mustafa Ates im Umfang von CHF 554.20
([CHF 250.00-CHF 180.00]×7.9167Std.=CHF 554.20) zuzügl. MWST, sobald der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische
Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind
aber infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat
Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl.
Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands Mustafa Ates wird auf CHF 1‘599.45 (inkl. MWST und Auslagen)
festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu
bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn
Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des Rechtsanwaltes Mustafa Ates im Umfang
von CHF 554.20 zuzüglich Mehrwertsteuer, sobald A.___ zur Nachzahlung in der
Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die
Präsidentin
Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber
Gottesman